Datum: 14.07.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 02.06.2022
2 Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen
3 Museum "Kulturgeschichte der Hand"; hier: Aktueller Planstand sowie Beschluss zum weiteren Vorgehen auch hinsichtlich Kostenübernahme
4 Wohnen an der Wolnzach; hier: Vorstellung des Städtebaulichen Rahmenplanes sowie Eckdatenbeschluss und Beschluss zum weiteren Vorgehen
5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 152 "Am Stieglberg" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Zustimmungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf
6 Schwimm- und Erlebnisbad in Wolnzach; hier: Nachrüstung einer Gewöhnungstreppe in das Wellnessbecken
7 Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"; hier: Satzungsbeschluss für die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"
8 Innenbereichssatzung Nr. 2 "An der Weinzierlstraße" in Niederlauterbach, 1. Änderung; hier: Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Satzungsentwurfes
9 Innenbereichssatzung Nr. 2 "An der Weinzierlstraße" in Niederlauterbach, 1. Änderung; hier: Satzungsbeschluss für die 1. Änderung der Innenbereichssatzung
10 Antragsteller/Bauherr: Mayer Lukas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von vier Reihenhäusern mit vier Carports und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen, Iprechtstraße 1, Jebertshausen
11 Feuerwehren des Marktes Wolnzach sowie Katastrophenschutz; hier: Ertüchtigung der Sirenenstandorte für digitale Alarmierung
12 Feuerwehren des Marktes Wolnzach; hier: Beschaffung von Digitalen Pagern
13 Hallertauer Volksfest; hier: Erlass einer Volksfestverordnung
14 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; hier: Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2023
15 Genehmigung der Spenden für Januar bis Juni 2022
16 Antrag der GfW, Grüne und SPD Wolnzach auf Beitritt zur kommunalen Intiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeit"
17 Bebauungsplan Nr. 151 für das Gebiet "Kindergarten am Wiesensteig" in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Vorläufige Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Billigung des Bebauungsplanentwurfes
18 Bekanntgaben
19 Anfragen nach § 30 GeschO

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 02.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 02.06.2022 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

zum Seitenanfang

2. Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Baugesuche, die im Zuge der laufenden Verwaltung seit der letzten Gemeinderatssitzung behandelt wurden, werden verlesen. Diese sind den Fraktionen im Vorfeld zugeleitet worden. 
Da es sich um Bauvorhaben nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) handelt ist hierüber kein Beschluss zu fassen.

zum Seitenanfang

3. Museum "Kulturgeschichte der Hand"; hier: Aktueller Planstand sowie Beschluss zum weiteren Vorgehen auch hinsichtlich Kostenübernahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Am 22.06.2022 wurde das Projekt Museum „Kulturgeschichte der Hand“ im Lenkungsausschuss der LAG Pfaffenhofen a. d. Ilm vorgestellt. Es erfolgte ein einstimmiger Beschluss, welcher den Markt Wolnzach einen Förderantrag bei LEADER in Höhe von 850.000 Euro stellen lässt. 

Die Höhe der Förderzusage hängt von verfügbaren Fördermitteln ab. Derzeit stehen noch ausreichend Mittel zur Verfügung.

Wenn die Bewilligung der Fördermittel erfolgt muss die Maßnahme bis 31.12.2024 abgeschlossen und bezahlt bzw. verbaut sein. Rechnungen die danach gestellt oder bezahlt werden können nicht mehr berücksichtigt werden. 

Für das Museum, den Multifunktionsraum sowie die Touristeninfo liegt eine Kostenschätzung nach DIN 276 vor (Stand 22.03.2022). Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1.952.407 € brutto incl. Planungskosten (netto 1.640.678,44€).
Beantragt werden 1.700.000 € netto (Brutto: 2.023.000 €), da bei Förderzusage eine Beauftragung mittels Dienstleistungsauftrag für eine Projektmanagementstelle beauftragt werden kann.


Es werden somit im Rahmen der LEADER-Förderung 1.700.000 Euro netto als Gesamtkosten zu Grunde gelegt. 

Finanzierung Markt Wolnzach: restliche 850.000 € (50% der zuwendungsfähigen Ausgaben netto) zuzüglich der Umsatzsteuer für die gesamten Ausgaben von 1.700.000 € (19%= 323.000 €) = Eigenanteil von 1.173.000 €

Davon können 850.000 Euro/netto beantragt werden. Die restlichen 850.000 Euro/ netto müssen vom Markt Wolnzach getragen werden (Brutto 1.173.000 €) 

Beschluss

Der Markt Wolnzach beschließt, dass die über die Förderung hinausgehenden Kosten (1.173.000 € Eigenanteil) durch den Markt Wolnzach übernommen werden sowie der Unterhalt und die Pflege der museumsbezogenen Inhalte des Museums Kulturgeschichte der Hand (Innenausstattung) des Museums während der Zweckbindungsfrist von LEADER (5 Jahre nach Schlusszahlung) gewährleistet wird. Der Beschluss erfolgt unter Vorbehalt der LEADER-Förderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Wallner, Zimmermann)

zum Seitenanfang

4. Wohnen an der Wolnzach; hier: Vorstellung des Städtebaulichen Rahmenplanes sowie Eckdatenbeschluss und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Michael Gebhard vom Büro morpho-logic Architekten, München und Herr Michael Heumann vom Büro 
Landschaftsarchitekten fischer heumann München stellen dem Gemeinderat den Rahmenplan zum Gebiet „Wohnen an der Wolnzach“ vor.

Der Rahmenplan ist Grundlage für einen noch zu erstellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und umfasst die städtebaulichen Ziele welche im Wettbewerb „Wohnen an der Wolnzach“ ausgelobt wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zur Sicherung seiner Städtebaulichen Ziele und zur Sicherung einer Qualitätvollem Umsetzung selbiger folgenden Eckdatenbeschluss:


1. Umsetzungskonzeption

  • Anwendung des Grundsatzbeschluss zur Baulandentwicklung vom 09.05.2019. Hier kommt das Vertragsmodell zur Anwendung. Es erfolgt kein Zwischenerwerb durch den Markt Wolnzach. Es muss bezahlbarer Wohnraum entstehen z.B. EOF, Mietpreisbindung, Belegungsrecht zugunsten der Gemeinde. Prozentanteile sollen konkret festgelegt werden
  • Beide Eigentümer werden Vorhabensträger und Vertragspartner des Marktes Wolnzach
  • Überplanung des Bestands voraussichtlich gemäß § 13a Baugesetzbuch und der zusätzlichen Wohnbebauung voraussichtlich gemäß § 13b Baugesetzbuch als vorhabenbezogener Bebauungsplan
  • Übertragung der öffentlichen Bedarfsflächen kostenfrei an die Gemeinde (öffentliche Grünflächen sowie Erschließungsflächen etc.)

2. Planungsinhalte

  • Qualitative Planung der Freibereiche (Grünordnung), insbesondere Errichtung eines Wasserspielplatzes für die Allgemeinheit.
  • Umsetzung der Wegeverbindung – auch hier Qualitätsvolle Planung und Umsetzung der ISEK-Ziele Grünvernetzung
  • Festlegung der Art der baulichen Nutzung, dabei Sicherung einer Gaststättennutzung als Ausflugsziel
  • Vorgaben und Umsetzung einer eigenen Energieversorgung für das Plangebiet
  • Vorgaben zur PV Umsetzung auf Dachflächen
  • Vorgaben und Umsetzung für ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (Stichwort Starkregen, Überschwemmungsereignis)
  • Einbindung ist das gemeindliche Verkehrskonzept 

3. Sicherung hoher Qualität

  • Städtebaulicher Vorvertrag auf der Grundlage des Eckdatenbeschlusses des Marktes Wolnzach, später Konkretisierung durch städtebauliche Verträge (Durchführungsvertrag)
       Konkrete Mitbestimmung des Marktes Wolnzach bei Gestaltung des Hochbaus für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnen an der Wolnzach“, bereits bei Auswahl des Architekten, um insbesondere die Qualität des städtebaulichen Entwurfs in der Umsetzung zu wahren
  • Städtebaulicher Vertrag mit u.a. folgenden Festsetzungen: Bauverpflichtung von 5 Jahren, Übernahme der Erschließungskosten und sonstigen Folgekosten, Freiraumplanung; Nutzungsbindung für Gaststätte mit entsprechender vertraglicher Absicherung; notwendige grundbuchrechtliche Sicherungen (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, gegebenenfalls Ankaufsrecht zur Sicherung der Baupflicht)
  • Durchführungsvertrag mit den Vorhabenträger des Gebiets (Durchführungsfristen, Bindungen für bezahlbaren Wohnraum, Übernahme der Erschließung und Planung auf eigene Kosten)


Der Gemeinderat des Marktes Wolnzach stimmt der vorgestellten Planung als Rahmenplanung und verbindliche Grundlage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu.
Die Vorhabensträger haben oben genannte Eckdaten im weiteren Verfahren nachzuweisen bzw. zu beachten und mit dem Markt Wolnzach abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Cigler) Marktgemeinderat Röhrich hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 152 "Am Stieglberg" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Zustimmungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem vom Büro eap Architekten.Stadtplaner PartGmbB, München, ausgearbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 152 für das Gebiet „Am Stieglberg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 14.07.2022 zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange durchzuführen sobald mit dem betroffenen Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Planungskosten- und Zielbindungsvertrag geschlossen worden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Schwimm- und Erlebnisbad in Wolnzach; hier: Nachrüstung einer Gewöhnungstreppe in das Wellnessbecken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Wellnessbecken kann von der Liegewiese aus, bzw. von den anderen Becken her nur über eine Leiter betreten werden. Immer wieder kommt es zu Beschwerden, weil die Eltern mit den Kleinkindern auf dem Arm und unter Umständen einem zweiten Kind an der Hand das Wellnessbecken über den Leitereinstieg nur sehr beschwerlich und mit einem höheren Unfallrisiko erreichen. 
Eine Gewöhnungstreppe wie es sie vor dem Neubau des Schwimmbades gegeben hat wird von den Badegästen immer wieder angesprochen und gewünscht. 
Da heuer nach der Badesaison durch den Beckenhersteller eine Beckenkopfkorrektur nach Absenkung des Beckens durchgeführt wird, wäre dies eine Option die Nachrüstung der Gewöhnungstreppe mit ausführen zu lassen. Laut Hersteller wäre ein Einzelauftrag aufgrund der hohen Auslastung nicht vor dem Jahr 2026 durchführbar. Anfallende Fahrtkosten und Übernachtungskosten könnten somit auch minimiert werden. 
Nach dem vorliegenden Angebot der Firma hsb wird die Nachrüstung einer Gewöhnungstreppe im Becken mit einer Länge von 4 Metern wie folgt angeboten:

Material und Transport                                                                21.370,00 €
Montage nach tatsächlichem Aufwand. Geschätzter Montageaufwand                  7.875,00 €
Anfahrt und Nächtigung der Monteure        geschätzt                                  1.305,00 €
Gesamt netto (auf der Preisbasis von 2022):                                        30.550,00 €
Gesamt brutto:                                                                36.354,50 €

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält die Firma hsb germany gmbh, Rauchstrasse 42a, 13587 Berlin im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag zur Nachrüstung einer Gewöhnungstreppe in das Wellnessbecken zum Angebotspreis von 30.550,00 € (netto) bzw. 36.354,50 € (brutto), laut Angebot vom 22.06.2022 als wirtschaftlichster Bieter.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Steils)

zum Seitenanfang

7. Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"; hier: Satzungsbeschluss für die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 11.11.2021 die Aufstellung der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ in Gebrontshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 

Die Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 29.11.2021 bis 13.12.2021 durchgeführt. Es wurden hierzu beim Markt Wolnzach keine Schreiben mit Stellungnahmen oder Einwänden vorgebracht. 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 13.04.2022 bis 25.05.2022 die öffentliche Auslegung sowie mit Schreiben vom 05.04.2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt. Es liegen keine Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor. Die Abwägung ist dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach stimmt der oben genannten Abwägung für die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ in Gebrontshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu. 

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach beschließt aufgrund § 10 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Verordnung für die bauliche Nutzung von Grundstücken (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanzV) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die vom Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Dipl.-Ing. Wolfgang Eichenseher, Pfaffenhofen a. d. Ilm, gefertigte Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ in Gebrontshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 28.06.2022 als Satzung. 

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Innenbereichssatzung Nr. 2 "An der Weinzierlstraße" in Niederlauterbach, 1. Änderung; hier: Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Satzungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 12.11.2020 die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Weinzierlstraße“ in Niederlauterbach, 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12.04.2022 bis 24.05.2022 die öffentliche Auslegung sowie mit Schreiben vom 04.04.2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt. Es liegen keine Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor.

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach stimmt der vom Büro Schröter, Dipl.-Ing. Sonja Schröter, Abensberg, ausgearbeiteten vorläufigen Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen in der Fassung vom 14.07.2022 zu. Die vorläufige Abwägung ist dieser Niederschrift als Anlage 2 angefügt. 

Der Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 2 für das Gebiet „An der Weinzierlstraße“, 1. Änderung in Niederlauterbach mit Begründung in der Fassung vom 14.07.2022 wird erneut gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Innenbereichssatzung Nr. 2 "An der Weinzierlstraße" in Niederlauterbach, 1. Änderung; hier: Satzungsbeschluss für die 1. Änderung der Innenbereichssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 12.11.2020 die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Weinzierlstraße“ in Niederlauterbach, 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12.04.2022 bis 24.05.2022 die öffentliche Auslegung sowie mit Schreiben vom 04.04.2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt. Es liegen keine Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor.

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach stimmt der oben genannten Abwägung für Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Weinzierlstraße“ in Niederlauterbach, 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu. 

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach beschließt aufgrund § 10 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Verordnung für die bauliche Nutzung von Grundstücken (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanzV) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die vom Büro Schröter, Dipl.-Ing. Sonja Schröter, gefertigte Innenbereichssatzung Nr. 2 „An der Weinzierlstraße“ in Niederlauterbach, 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit Begründung in der Fassung 14.07.2022 als Satzung. 

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antragsteller/Bauherr: Mayer Lukas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von vier Reihenhäusern mit vier Carports und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen, Iprechtstraße 1, Jebertshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. 

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen befindet sich eine Wasserführung mit Überleitung in den öffentlichen Kanal, über welche die Oberflächenwasserentwässerung der hinterliegenden Außeneinzugsgrundstücke erfolgt. Der Bauherr/Grundstückseigentümer hat sich der Marktgemeinde gegenüber bereit erklärt, die für die Wasserführung erforderliche Fläche an den Markt Wolnzach abzutreten. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von vier Reihenhäusern mit vier Carports und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen, Iprechtstraße 1, Jebertshausen, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen (insbesondere die Fachstelle Verkehr bezüglich der Sichtdreiecke der anliegenden Straßen) zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Der erforderliche Kinderspielplatz ist gemäß der geltenden gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Mit Bauantrag soll ein Freiflächengestaltungsplan vorgelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass qualitätsvolle Freiräume entstehen. Die Versiegelung der Freiflächen ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Versiegelte Flächen sollen möglich wasserdurchlässig ausgeführt werden. Auf Art. 7 BayBO wird verwiesen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Brummer, Gmelch, Guld, Koch, Maier Stefanie, Schmidpeter, Talke, Winter, Zimmermann)

zum Seitenanfang

11. Feuerwehren des Marktes Wolnzach sowie Katastrophenschutz; hier: Ertüchtigung der Sirenenstandorte für digitale Alarmierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach beabsichtigt, die 15 Sirenenstandorte im Gemeindebereich Wolnzach für eine digitale Alarmierung zu ertüchtigen. Damit ist künftig neben der Alarmierung im Feuerwehrwesen auch eine Alarmierung im Bereich des Katastrophenschutzes möglich.

Aus diesem Grund wurde ein entsprechendes Angebot bei der für unsere Sirenenüberprüfung zuständigen Fa. Klein Kommunikationstechnik GmbH, Bernsteinstraße 17, 84032 Altdorf eingeholt.

Die Kosten für die Ertüchtigung der 15 Standorte belaufen sich auf 37.390,10 € brutto.

Der Markt Wolnzach wird für die Maßnahme eine Förderung bei der Regierung von Oberbayern beantragen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Feuerwehren des Marktes Wolnzach; hier: Beschaffung von Digitalen Pagern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die analoge Alarmierung wird künftig durch die digitale Alarmierung ersetzt. Hierzu müssen die bereits im Betrieb befindlichen Pager (analog) durch digitale Pager ersetzt werden. Von der Regierung von Oberbayern wurde eine Ausschreibung für die Beschaffung der digitalen Pager durchgeführt und können über diese beschafft werden.

Der Marktgemeinderat stimmt der Beschaffung für:
  • 90 Pager                à 593,81 € (förderfähig mit 80 %)                53.442,90 €
  • 90 Gürteltaschen        à   20,71 € (nicht förderfähig)                          1.863,00 €
  • 15 Ersatzakkus                à 124,00 € (nicht förderfähig)                          1.860,00 €
Gesamtkosten                                                                57.165,90 €
abzüglich Förderung durch die Reg. Von OBB (80 % der Pager)                  -  42.754,32 €
Gesamtkosten des Marktes Wolnzach                                        14.411,58 €

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Beschaffung von 90 digitalen Pagern mit Zubehör zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Steils betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

13. Hallertauer Volksfest; hier: Erlass einer Volksfestverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach erlässt aufgrund der Artikel 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Artikel 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.d.F. der Bek. vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2017 (GVBl. S. 388), folgende, für die Dauer des Hallertauer Volksfestes geltende


V e r o r d n u n g

§1 
Geltungsbereich

  1. Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Bereich des Volksfestplatzes. Dieser umfasst die Flurstücke mit der Nr. 181 (Festplatz mit Festhalle) und die Flurstücke mit den Nrn. 177, 177/4, 177/5, 177/7, 177/10, 184, 185, 193 (Festplatz mit unmittelbaren Fußwegen und Verkehrsflächen). Der räumliche Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb hervorgehoben. Dieser Plan ist Bestandteil der Verordnung.

  1. Der zeitliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Tage, an denen das Hallertauer Volksfest in Wolnzach veranstaltet wird. 

  1. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sind von allen Besuchern und Gewerbetreibenden zu beachten und einzuhalten.

§ 2
Verhalten auf dem Festgelände

  1. Auf dem Festplatzgelände hat sich jede Person so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird, und dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 

  1. Unbefugten ist der Aufenthalt auf dem Volksfestplatz in der Zeit von 0.30 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt.

§3
Fahrzeugverkehr

  1. Der Verkehr von Fahrzeugen aller Art ist – vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3 - verboten. 

  1. Liefer- und Schaustellerfahrzeuge können zur Aufrechterhaltung des Volksfestbetriebes und zur Beschickung der Schaustellerbetriebe bis jeweils 1 Stunde vor Öffnung des Vergnügungsparks im Außenbereich (siehe jeweils aktuelles Programm) auf dem Platz verkehren. Sie dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. 

  2. Fahrzeugen der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Elektrorollstühlen und Rollstühlen ist die Zufahrt gestattet.

  3. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen ist verboten.

§4
Verbote

       Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

  1. Alkoholische Getränke, Rausch- oder Betäubungsmittel mitzubringen;

  2. Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet und bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen (z.B. Knüppel, Stöcke, Schuss-, Hub-, Stichwaffen, etc…);

  3. Gas- und Pfeffersprühdosen sowie färbende, stark riechende, ätzende oder anderweitig gesundheitsschädliche Substanzen mitzuführen;

  4. Pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen;

  5. Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und –geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung mitzuführen;

  6. Sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer) mitzuführen;

  7. Gewaltverherrlichendes , rassistisches, fremdenfeindliches und links- bzw. rechtsradikales Propagandamaterial mitzuführen, sichtbar zu tragen oder zu verbreiten;

  8. Die Mitnahme von Maßkrügen aus dem Festzelt bzw. das Mitführen von Maßkrügen im Außengelände des Volksfestplatzes;

  9. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene baulichen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen zu besteigen oder zu übersteigen;

  10. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

  11. Den Festplatz zu verunreinigen;

  12. Außerhalb genehmigter Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln und zu hausieren, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen;

§5
Mitnahme von Hunden

  1. Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung gilt Leinenpflicht beim Mitführen von Hunden. 

  2. Die Standbetreiber haben ihre Hunde so zu halten, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. 

§6
Betriebszeiten

  1. Der Festbetrieb darf nicht vor 10.00 Uhr beginnen. Die genauen Zeiten werden im jeweils aktuellen Programm des Hallertauer Volksfestes festgelegt. 

  1. Die Sperrstunde (= Betriebsende) in der Festhalle und auf dem Außengelände wird auf 24.00 Uhr festgesetzt. 

  2. Musik- und Ausschankende in der Festhalle ist an Tagen, an denen ein Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt, um 23.30 Uhr.
An anderen Tagen endet die Musik und der Ausschank um 22.30 Uhr.

  1. Musik- und Ausschankende im Außenbereich ist täglich um 23.30 Uhr.

  1. Wer den Außenbereich mit Musik beschallt, hat diese um 22.00 Uhr leiser zu stellen. 

  1. Bis zum Eintreten der Sperrzeit um 24.00 Uhr können die Außenstände ohne Musik offen halten. Der Warenverkauf auf dem Volksfestplatz ist um 24.00 Uhr beendet.

  1. Über Ausnahmen zu den Absätzen 1 bis 6 entscheidet der Marktgemeinderat im Einzelfall unter Beachtung der bestehenden Vorschriften.

§ 7

Gewerbeausübung


  1. Der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, Musikaufführungen und die Veranstaltung von Vergnügungen sind nur den vom Markt zugelassenen Personen auf den ihnen zugewiesenen Flächen gestattet. 

  1. An jedem Betrieb hat der Inhaber seinen Vor- und Zunamen mit Anschrift oder Firmennamen deutlich lesbar anzubringen.

§ 8

Jugendschutz


Für den Aufenthalt von Jugendlichen auf dem Hallertauer Volksfest gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Brandverhütung

  1. Die zugewiesenen Aufstellungsflächen dürfen nicht überschritten werden, die Abstände zwischen den Betrieben nicht überbaut werden.

  1. Hydranten müssen stets sichtbar und frei zugänglich sein.

  1. Der Vertrieb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) sind verboten.

  1. Rauchabzugsrohre an den Wohnwagen müssen mit Funkenfängern ausgestattet sein.

  1. Jeder Betrieb hat genormte amtlich zugelassene Feuerlöscher in ausreichender Zahl und geeigneter Brandklasse bereitzuhalten.

  2. Alle Rettungswege müssen stets freigehalten werden und zugänglich sein.

  3. Alle beweglichen Kabel und Leitungen müssen ordnungsgemäß verlegt und bei Bedarf mit Kabelmatten bedeckt werden.

  4. Bei Fritteusen- und Pfannenbenutzung ist ein Fettbrandlöscher vorgeschrieben.

  1. Bei Benutzung von Gasanlagen ist eine aktuelle Gasprüfung inkl. Prüfbescheinigung nachzuweisen.

§ 10
Lärmschutz

  1. Tonverstärkeranlagen dürfen nur in Zelt-, Fahr-, Schaustellerbetrieben verwendet werden. Die Lautstärke ist so zu regeln, dass der Schall nur auf die enge Umgebung des Betriebes wirkt. Die Betriebszeiten von Beschallungen richten sich nach §6 dieser Verordnung.

  1. Sirenen, Baßboxen und Großverstärkeranlagen dürfen nicht eingesetzt werden.

  2. Lautes „Fallenlassen“ von Tischen und Bänken beim Aufeinanderstellen von Garnituren zur Vorbereitung auf die tägliche Reinigung ist zu vermeiden. 
    Lärmproduzierende Aufräumarbeiten (z.B. das Entsorgen von kaputten Maßkrügen in Tonnen) sind möglichst am nächsten Tag zu verrichten.

  3. Der Abbau aller Schaustellerstände und sonstigen Betrieben des Geltungsbereiches darf frühestens am Dienstag nach dem jeweiligen Volksfest um 8.00 Uhr beginnen.

§ 11
Anordnungen für den Einzelfall

  1. Der Markt Wolnzach kann im Vollzug des Art. 19 bzw. Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

  1. Auf Antrag kann der Markt Wolnzach im Einzelfall eine Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    1. §2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder andere Besucher belästigt oder gefährdet oder sich unbefugt auf dem Festplatz aufhält;

    1. §3 unbefugt den Festplatz mit Fahrzeugen befährt;

    1. den in §4 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

    1. §5 Hunde unangeleint auf dem Festplatz führt, oder durch die Haltung andere Personen belästigt oder gefährdet;

    1. §6 sich nicht an die Betriebszeiten hält;

    2. §7 ein Gewerbe außerhalb zugewiesener Flächen betreibt;

    3. §8 sich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hält;

    4. §9 Nr. 1 die zugewiesenen Aufstellungsflächen überschreitet oder Abstände überbaut;

    5. §9 Nr. 2 Hydranten versperrt;

    6. §9 Nr. 3 pyrotechnische Gegenstände vertreibt oder verwendet;

    7. §9 Nr. 5 nicht ausreichend zugelassene Feuerlöscher in geeigneter Brandklasse vorhält;

    8. §9 Nr. 6 Rettungswege nicht freihält oder unzugänglich macht;

    9. §9 Nr. 7 bewegliche Kabel und Leitungen nicht ordnungsgemäß verlegt oder Stolperfallen nicht vermeidet;

    10. §9 Nr. 8 bei Benutzung von Pfannen oder Fritteusen keinen Fettbrandlöscher vorhält;

    11. §9 Nr. 9 bei Benutzung von Gasgeräten keine aktuelle Gasprüfung mit Prüfbescheinigung nachweisen kann;

    12. §10 Nr. 1 Tonverstärkeranlagen außerhalb von Festzelt-, Fahr- oder Schaustellerbetrieben, Sirenen oder Bassboxen einsetzt; 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Erlass der Volksfestverordnung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Steils betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

14. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; hier: Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Gewerbeverband Wolnzach beantragt mit Schreiben vom 30.06.2022 für das Jahr 2023
eine Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Beschluss

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Ladenschlussgesetz erlässt der Markt Wolnzach folgende 

Verordnung

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen im Markt Wolnzach die Verkaufsstellen geöffnet werden:

  1. am Sonntag, 19.03.2023
     in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Fastendult

  1. am Sonntag, 14.05.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Auffahrtsdult

  1. am Sonntag, 22.10.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Simon-Judä-Dult

d)        am Sonntag, 26.11.2023
       in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
       anlässlich der Weihnachtsdult

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des
§ 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Steils betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

15. Genehmigung der Spenden für Januar bis Juni 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 15

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach genehmigt die eingegangenen Spenden für Januar bis Juni 2022. Die Spendenliste liegt den Fraktionen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

zum Seitenanfang

16. Antrag der GfW, Grüne und SPD Wolnzach auf Beitritt zur kommunalen Intiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeit"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Antrag der GfW, Grüne und SPD Wolnzach auf Beitritt zur kommunalen Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeit“ ist als Anlage 3 dieser Niederschrift beigefügt.

Beschluss

Nach eingehender Diskussion stimmt der Marktgemeinderat über dem im Sachverhalt genannten Antrag ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Braun, Brummer, Gmelch, Guld, Koch, Maier Stefanie, Schmidpeter, Talke, Winter, Zimmermann) Auf Grund Stimmengleichheit ist der Antrag gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) damit abgelehnt. Marktgemeinderat Dr. Geißlinger verlässt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

17. Bebauungsplan Nr. 151 für das Gebiet "Kindergarten am Wiesensteig" in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Vorläufige Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Billigung des Bebauungsplanentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 17

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 18.07.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 151 das Gebiet „Kindergarten am Wiesensteig“ in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 

Die Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 04.02.2020 bis 18.02.2020 durchgeführt. Es wurden hierzu beim Markt Wolnzach ein Schreiben mit einer Stellungnahme oder Einwänden vorgebracht. 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 28.02.2020 bis 04.05.2020 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie mit Schreiben vom 20.02.2020 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt. Es liegen drei Schreiben mit Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor. Die Abwägung ist dieser Niederschrift als Anlage 4 beigefügt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt den vom Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Dipl.-Ing. Wolfgang Eichenseher, Pfaffenhofen a. d. Ilm, ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151 für das Gebiet „Kindergarten am Wiesensteig“. in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit Begründung in der Fassung vom 14.07.2022. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß §13a Abs. 2 Nr. 1, §§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, §§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Dr. Geißlinger betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

18. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 18

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3. Bürgermeister Hammerschmied gibt folgende Termine bzw. Informationen bekannt:

  • Am Dienstag, den 19.07.2022 wird um 17:30 Uhr die E-Bike-Verleihstation eingeweiht.

  • Der Markt Wolnzach hat am Förderprogramm Digitalpakt für die Grund- und Mittelschule Wolnzach teilgenommen. Derzeit liegt das Maßnahmen- und Investitionsvolumen bei ca. 460.000 €, 
das Fördervolmen liegt bei 210.000 €.
Folgende Maßnahmen sind bis Mai 2024 (Ende des Umsetzungszeitraumes) geplant:
  • LAN-Verkabelung in der Grund- und Mittelschule
  • 100 Tablets für die Grundschule
  • EDV-Raum für die Mittelschule
  • Ausstattung der Klassenzimmer

  • Bezüglich der Straßenumbenennung Wolnzacher Straße in Gosseltshausen werden die betroffenen Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, Vorschläge bei der Verwaltung einzureichen.

  • Der Workshop „Verkehrskonzept“ ist für Mittwoch, den 19.10.2022, ab 18:00 Uhr im Sitzungssaal mit Verkehrsplaner INOVA-Plan geplant.

  • Der geplante Baulandworkshop findet am Freitag, den 21.10.2022 um 14 Uhr im Sitzungssaal mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Spieß, statt.

  • Weiter findet am Montag, den 18. Juli 2022 um 18 Uhr am Vereinsgelände des SVG in Geroldshausen das 3. Dorfgespräch statt.

zum Seitenanfang

19. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 19

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – Marktgemeinderat Wallner: 
Im Neubaugebiet am Kiefernweg werden derzeit Gasanschlüsse verlegt. Erfolgt dies von privater oder öffentlicher Seite? 
► Frau Schneider erklärt, dass dies durch den Erschließungsträger des Baugebietes erfolgt und das hierzu im Vorfeld ein Beschluss der betroffenen Grundstückseigentümer vorlag. Nachdem die Ausschreibung hierzu bereits vor der aktuellen Versorgungskrise erfolgte war keine Rücknahme der Ausschreibung mehr möglich. 

Anfrage 2 – Marktgemeinderat Dr. Geißlinger: 
Warum wurde der Livestream in der örtlichen Presse nicht beworben? 
► 3. Bürgermeister Hammerschmid erklärt, dass der Livestream in den sozialen Medien sowie auf dem Wolnzach-Blog und auf der Homepage des Marktes Wolnzach beworben wurde.

Anfrage 3 – Marktgemeinderätin Maier Stefanie: 
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich dem eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau durch die Fa. Leonet AG
► 3. Bürgermeister Hammerschmid erklärt, nach Rücksprache mit der Firma Leonet wurde die Vorvermarktungsquote erreicht, so dass der eigenwirtschaftliche Ausbau in der Marktgemeinde durchgeführt wird. Derzeit laufen die Planungsarbeiten für den Verlauf der Glasfasertrassen.

Anfrage 4 – Marktgemeinderätin Hackl: 
Wie ist der aktuelle Stand bezüglich Energie-Einsparmöglichkeiten beim Markt Wolnzach
► 3. Bürgermeister Hammerschmid erklärt, dass derzeit verschiedene Einsparmöglichkeiten überprüft werden.

Anfrage 5 – Marktgemeinderätin Hackl: 
Gibt es seitens der Marktgemeinde Notfallvorsorgeplanungen, wie sie in größeren Kommunen derzeit erarbeitet werden? 
► 3. Bürgermeister Hammerschmid erklärt, dass hierzu Überprüfungen von Seiten der Bautechnik erfolgen.


Anfrage 6 – Marktgemeinderätin Hackl: 
Liegt der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellt Jahresabschluss für das Wasserwerk 2020 schon vor?
► Herr Rieder erklärt, dass dieser aktuell vom BKPV erstellt wird. Sobald der Jahresabschluss vorliegt, erfolgt eine Behandlung im Marktgemeinderat.

Anfrage 7 – Marktgemeinderat Schlicht: 
Am 24.07.2020 findet am Vereinsgelände des SV Geroldshausen ein „Löwentag“ statt, hierzu sind alle Mitglieder des Marktgemeinderates herzlich eingeladen.
► 3. Bürgermeister Hammerschmid nimmt dies zur Kenntnis.

Anfrage 8 – Ortssprecher Seidl:  
Kann der Markt Wolnzach beeinflussen, dass die Glasfasertrasse, wenn möglich, in Grünstreifen entlang von Straßen verlegt wird?
► 3. Bürgermeister Hammerschmid erklärt, dass die Trassenverlegung mit der Tiefbauverwaltung des Marktes Wolnzach abgestimmt wird. 

Datenstand vom 06.09.2022 15:27 Uhr