Datum: 25.10.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2022
2 Antragsteller/Bauherr: HN Grundstücksverwertungs GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Anpassung von Nutzungseinheiten eines Fachmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 343 der Gemarkung Gosseltshausen, Hopfenstraße 59, Wolnzach
3 Antragsteller/Bauherr: IMWO Immobilien und Wohnbau GmbH; hier: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohnungen, Carport und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/16 der Gemarkung Niederlauterbach, Wolnzacher Straße 16
4 Antragsteller/Bauherr: Mirlach Georg und Markus; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung der Gärten der beiden bestehenden Doppelhaushälften als Schall- und Sichtschutz auf den Grundstücken Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach, Walther-de-Sagher-Straße 16 und 18
5 Antragsteller/Bauherr: Haltmeier Anton; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach, Mechthild-Vieracker-Straße 5
6 Antragsteller/Bauherr: Linner Gerhard und Jutta; hier: Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3.
7 Antragsteller/Bauherr: Linner Gerhard und Jutta; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Anbau an Stallungen als Heulager und überdachte Ladefläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/1 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 30
8 Antragsteller/Bauherr: Koch Jennifer und Mario; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach, Michael-Heigl-Straße 8
9 Bekanntgaben
10 Anfragen nach § 30 GeschO

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 27.09.2022 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Neuber hat sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauausschusssitzung vom 27.09.2022 bei der Abstimmung enthalten.

zum Seitenanfang

2. Antragsteller/Bauherr: HN Grundstücksverwertungs GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Anpassung von Nutzungseinheiten eines Fachmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 343 der Gemarkung Gosseltshausen, Hopfenstraße 59, Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauherr beabsichtigt die Anpassung von Nutzungseinheiten eines Fachmarktes in Wolnzach. Vom Fachmarkt „Textil" wird ein Teilbereich abgetrennt und der Nutzungseinheit „Rossmann" zugeordnet. 
Das Grundstück Fl.Nr. 343 der Gemarkung Gosseltshausen liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. 

Die Anforderungen an den vorbeugenden und baulichen Brandschutz sind in die Planzeichnungen eingearbeitet. Ein Brandschutznachweis liegt den Unterlagen bei. Die Entwässerung bleibt von der Anpassung der Nutzungseinheiten unberührt. 

Durch die Anpassung der Nutzungseinheiten und die damit einhergehende Verringerung der Verkaufsfläche erhöht sich der Stellplatzbedarf nicht.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Anpassung von Nutzungseinheiten eines Fachmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 343 der Gemarkung Gosseltshausen wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Antragsteller/Bauherr: IMWO Immobilien und Wohnbau GmbH; hier: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohnungen, Carport und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/16 der Gemarkung Niederlauterbach, Wolnzacher Straße 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1127/16 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.

Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein älteres Wohnhaus mit EG, OG, DG mit Satteldach, eine Garage und zwei Nebengebäude. Gemäß Antragsteller soll die gesamte Bebauung abgebrochen und durch neuen Wohnraum ersetzt werden. Dabei soll die Firstrichtung des geplanten Wohngebäudes gedreht werden. Die Dachlandschaft in der Umgebung ist uneinheitlich. Die neuen Abmessungen des Gebäudes sollen vier Wohnungen Raum bieten.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohnungen, Carport und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/16 der Gemarkung Niederlauterbach, Wolnzacher Straße 16, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der erforderliche Kinderspielplatz ist gemäß der geltenden gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Die Versiegelung der Freiflächen ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Versiegelte Flächen sollen möglichst wasserdurchlässig ausgeführt werden. Auf Art. 7 BayBO wird verwiesen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Schäch betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

4. Antragsteller/Bauherr: Mirlach Georg und Markus; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung der Gärten der beiden bestehenden Doppelhaushälften als Schall- und Sichtschutz auf den Grundstücken Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach, Walther-de-Sagher-Straße 16 und 18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 56 für das Gebiet „An der Wendenstraße“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Straßen- oder Wegeseitige Einfriedungen nur als Holzlattenzäune zulässig sind, sie dürfen nicht in grellen Farben ausgeführt werden und maximal 1,00 Meter hoch sein. Die Einfriedung ist als Ziegelmauer mit Holzlattenverkleidung bzw. als Gabionenmauer mit einer Höhe von jeweils 2,00 Metern geplant. 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Einfriedung wird an der bestehenden Grundstücksgrenze errichtet und befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde ist hierfür keine isolierte Befreiung erforderlich sondern eine isolierte Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) notwendig. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom beantragten Punkt Nr. 1 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt ein Bezugsfall im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. 

Die Lage der Einfriedung außerhalb der Baugrenze wird gemäß nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassen. 

Die Befreiungen/Zulassungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 „An der Wendenstraße“, 1. Änderung, zur Errichtung einer Einfriedung der Gärten der beiden bestehenden Doppelhaushälften als Schall- und Sichtschutz auf den Grundstücken Fl.Nr. 1266/62 und 1266/42 der Gemarkung Wolnzach, Walther-de-Sagher-Straße 16 und 18 wird befürwortet. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antragsteller/Bauherr: Haltmeier Anton; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach, Mechthild-Vieracker-Straße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Abstandsflächen der Artikel 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Der bestehenden Grenzausbau weißt bereits eine Ausbaulänge von 47,9 m auf.
  2. Stützmauern sind gemäß Bebauungsplan nicht zulässig. An der Westseite des Grundstückes soll eine Stützmauer errichtet werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 22° bis maximal 35° fest. Die geplante Dachneigung soll 45° sein. Bezugsfälle sind im Bebauungsplangebiet vorhanden. 
  4. Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 fest; das Bauvorhaben überschreitet diese Werte mit einer GRZ von 0,62 und einer GFZ von 1,079. Die GRZ und GFZ sind bereits im Altbestand mit einer GRZ von 0,57 und einer GFZ von 1,066 überschritten.

Mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wurde Rücksprache gehalten, ob die Bestandsbebauung als Bezugsfall gesehen werden kann, da diese bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans bestand. Das Landratsamt konnte hierzu dem Markt Wolnzach bislang keine Rückmeldung geben; nach Prüfung durch die Bautechnik der Marktgemeinde kann der Altbestand insbesondere für GRZ und GFZ nicht als Bezugsfall herangezogen werden, da hier andere rechtliche Voraussetzungen galten. Weitere Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind dem Landratsamt nicht bekannt. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. 

Für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Artikel 6 und 7 BayBO ist eine Abweichung von der BayBO erforderlich. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/16 der Gemarkung Wolnzach, Mechthild-Vieracker-Straße 5, wird nicht befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Es wird vorgeschlagen, baldmöglichst einen Besprechungstermin mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie dem Bauherrn und dessen Planer sowie der Marktverwaltung anzuberaumen, um mögliche Lösungsansätze für das Bauvorhaben zu besprechen. 

Sollte das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm nach Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass für die beantragten Befreiungen genehmigte Bezugsfälle vorliegen und das Vorhaben genehmigungsfähig ist, beauftragt der Bauausschuss des Marktes Wolnzach 1. Bürgermeister Machold oder seinen Vertreter im Amt im Zuge einer erneuten Beteiligung etwaige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Eine erneute Behandlung im Gremium ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antragsteller/Bauherr: Linner Gerhard und Jutta; hier: Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gebiet „Am Hochweg III“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Flächen für Garagen und Stellplätze fest. Ein Stellplatz soll außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche errichtet werden. Nach Mitteilung des Landratsamtes ist hierfür keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich, welche erteilt werden kann. 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest; die geplante Terrasse befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Nach Mitteilung des Landratsamtes ist hierfür keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sondern eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich, welche erteilt werden kann. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass zwischen Garagen und der äußeren Straßenbegrenzungslinie ein Abstand von 5,00 Metern einzuhalten ist; er beträgt hier auf Grund Situierung der nördlichen Doppelhaushälfte bei dieser nur 3,18 Meter. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm kann hiervon eine Befreiung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt werden, sich die Garage innerhalbe des Bauraumes befindet und die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führen würde. 
  4. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,5 fest. Die GFZ würde durch das Bauvorhaben um 0,026m² überschritten werden. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sind hier Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt, da keine Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorliegen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom beantragten Punkt Nr. 3 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die beantragten Zulassungen zu den Punkten Nr. 1 und 2 können ebenfalls erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die beantragte Befreiung zum Punkt Nr. 4 kann nicht erteilt werden, da nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Grundzüge der Planung berührt werden. 

Die Befreiungen/Zulassungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 953/2 und 953/22 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 1 und 3 wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Es wird vorgeschlagen, baldmöglichst einen Besprechungstermin mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sowie dem Bauherrn und dessen Planer sowie der Marktverwaltung anzuberaumen, um mögliche Lösungsansätze für das Bauvorhaben zu besprechen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Röhrich)

zum Seitenanfang

7. Antragsteller/Bauherr: Linner Gerhard und Jutta; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Anbau an Stallungen als Heulager und überdachte Ladefläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/1 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt wird auf eine der kommenden Sitzungen des Bauausschusses verschoben, da die Unterlagen hierzu derzeit nicht vollständig vorliegen und noch Klärungsbedarf mit dem Landratsamt besteht. 

Ohne Beschluss. 

zum Seitenanfang

8. Antragsteller/Bauherr: Koch Jennifer und Mario; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach, Michael-Heigl-Straße 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 128 für das Gebiet „Schlachterstraße-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur rechteckige Baukörper zulässig sind, deren Gebäudelänge gegenüber der Gebäudebreite um mindestens 20 Prozent überwiegen muss. Das geplante Fertighaus ist im Hinblick auf diese Festsetzung um 42 cm zu breit. 
  2. Die zulässige Wandhöhe talseitig über der Oberkante Rohfußboden Untergeschoss darf laut Bebauungsplan 6,80 Meter nicht überschreiten. Die Wandhöhe des geplanten Fertighauses beträgt 7,05 Meter. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bisher keinen Befreiungen erteilt und alle bisherigen Bauvorhaben als Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm sind durch die beantragten Befreiungen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt, sodass diese aus Sicht des Landratsamtes als zuständiger Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt werden können. Der Bauherr wurde gebeten, seinen Antrag zurückzunehmen, ist dieser Aufforderung aber bislang nicht nachgekommen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Wolnzach, Michael-Heigl-Straße 8, wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 9
zum Seitenanfang

10. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 25.10.2022 ö beschliessend 10
Datenstand vom 27.10.2022 09:43 Uhr