Datum: 29.11.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 25.10.2022
2 Neubau des Kindergartens am Wiesensteig; hier: Zwischenbericht zur aktuellen Kostensituation
3 Temporärer Spielplatz am Herzogring in Wolnzach; hier: Vorstellung der Kostenschätzung zur Beschaffung der Spielgeräte sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
4 Energetische Sanierungsberatung für die gemeindlichen Wohnhäuser Ludwig-Thoma-Str. 2 1/2 und Schleifmühlstraße 12 1/2 im Rahmen des Klimaschutznetzwerkes; hier: Vorstellung der Ergebnisse durch das Institut für Energietechnik (IfE) sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
5 Gemeindliches Wohnhaus Wendenstraße 26; hier: Vorstellung der durchgeführten Potentialanalyse Photovoltaik durch das Institut für Energietechnik (IfE) sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
6 Kindergarten "Don Bosco" Eschelbach - Umbau für eine vierte Kindergartengruppe; hier: Nachträgliche Zustimmung zu den erfolgten Eilvergaben für die Gewerke Heizung und Sanitär, Fenster und Vorbau-Raffstore, Elektroarbeiten, Schlosserarbeiten sowie Putz- und Estricharbeiten
7 Dorfheim in Eschelbach; hier: Auftragsvergabe für die Erneuerung der Innentüren
8 Antragsteller/Bauherr: Becker Julian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall, Angerweg 5, Lohwinden
9 Antragsteller/Bauherr: Rahman Ahmad Abdul; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5
10 Antragsteller/Bauherr: Kollmannsberger Andreas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau der Doppelwohnhaushälfte zum Dreifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/35 der Gemarkung Wolnzach, Buchenweg 1
11 Antragsteller/Bauherr: Hopfenveredelung St. Johann GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Verladesilos auf den Grundstücken Fl.Nr. 1048 und 1048/8 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20
12 Antragsteller/Bauherr: Kellerer Maria; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Verfüllung einer Kiesgrube mit Z0-Material auf den Grundstücken Fl.Nr. 839 und 840 der Gemarkung Oberlauterbach, Nähe Attenhausen
13 Antragsteller/Bauherr: Seifert Günter; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 932/2 der Gemarkung Wolnzach, Blumenstraße 7
14 Antragsteller/Bauherr: Maier Rita und Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Halle zur Hackschnitzellagerung und Aufbringung einer Photovoltaik-Anlage auf das Dach auf dem Grundstück Fl.Nr. 204 der Gemarkung Haushausen, Kemnathen
15 Antragsteller/Bauherr: Pickel Rüdiger; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1
16 Antragsteller/Bauherr: AVO Anlagenvermittlungsorganisation GmbH; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 682 und 682/12 der Gemarkung Gosseltshausen, Hofmarkstraße 6, Starzhausen
17 Antragsteller/Bauherr: 1 & 1 Mobilfunk GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Stahlgitterturm (OK Mast 24,52 m) inkl. Stahlbetonfundament; geplante Masthöhe inkl. Fundamentsockel +24,82 m, voraussichtliche Einbindetiefe Stahlbetonfundament -2,70 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen, Sandbergäcker
18 Bekanntgaben
19 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 25.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 25.10.2022 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Röhrich betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

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2. Neubau des Kindergartens am Wiesensteig; hier: Zwischenbericht zur aktuellen Kostensituation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf Grund der kurzfristigen Verhinderung des Projektsteuerers Herrn Raith wird dieser Punkt auf eine der kommenden Sitzungen des Marktgemeinderats verschoben. 

Ohne Beschluss. 

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3. Temporärer Spielplatz am Herzogring in Wolnzach; hier: Vorstellung der Kostenschätzung zur Beschaffung der Spielgeräte sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Frau Schneider stellt dem Gremium die von Frau Petra Hartung vom Büro Wamsler Rohloff Wirzmüller FreiRaumArchitekten, Untere Bachgasse 15, 93047 Regensburg, gefertigte Kostenschätzung mit Planung zur Beschaffung der Spielgeräte für den temporären Spielplatz am Herzogring in Wolnzach vor. 

Die Kostenschätzung belief sich ursprünglich auf 117.120,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, konnte jedoch nach Rücksprache mit dem gemeindlichen Bauhof auf 67.186,21 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer reduziert werden, da verschiedene Arbeiten zu Positionen mit Kosten von 49.933,79 Euro durch den Bauhof übernommen werden können.  

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach nimmt die vorgestellte Kostenschätzung zur Kenntnis. 
Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit Frau Petra Hartung vom Büro Wamsler Rohloff Wirzmüller FreiRaumArchitekten, Untere Bachgasse 15, 93047 Regensburg, die erforderliche Angebotseinholung auf Basis der Kostenschätzung durchzuführen. Das Ergebnis der Angebotseinholung ist dem Gremium vorzulegen und über die notwendige Beschaffung entsprechend beschlusszufassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Energetische Sanierungsberatung für die gemeindlichen Wohnhäuser Ludwig-Thoma-Str. 2 1/2 und Schleifmühlstraße 12 1/2 im Rahmen des Klimaschutznetzwerkes; hier: Vorstellung der Ergebnisse durch das Institut für Energietechnik (IfE) sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Stefan Schedl vom Institut für Energietechnik (Ife) hat dem Gremium das Ergebniss der Untersuchung vorgestellt; die entsprechende Präsentation wird den Mitgliedern des Gremiums im Nachgang zur Sitzung von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Die Fraktionen werden gebeten, über die weitere Vorgehensweise zu beraten und der Verwaltung Rückmeldung über die gewünschte weitere Vorgehensweise geben. 

Ohne Beschluss. 

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5. Gemeindliches Wohnhaus Wendenstraße 26; hier: Vorstellung der durchgeführten Potentialanalyse Photovoltaik durch das Institut für Energietechnik (IfE) sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Stefan Schedl vom Institut für Energietechnik (Ife) hat dem Gremium des Ergebnis der Potentialanalyse Photovoltaik vorgestellt; die entsprechende Präsentation wird den Mitgliedern des Gremiums im Nachgang zur Sitzung von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Die Fraktionen werden gebeten, über die weitere Vorgehensweise zu beraten und der Verwaltung Rückmeldung über die gewünschte weitere Vorgehensweise geben. 

Ohne Beschluss. 

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6. Kindergarten "Don Bosco" Eschelbach - Umbau für eine vierte Kindergartengruppe; hier: Nachträgliche Zustimmung zu den erfolgten Eilvergaben für die Gewerke Heizung und Sanitär, Fenster und Vorbau-Raffstore, Elektroarbeiten, Schlosserarbeiten sowie Putz- und Estricharbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Kindergarten in Eschelbach soll um eine vierte Gruppe ergänzt werden. Diese wird in den ehemaligen Wohnräumen im Nebengebäude des bestehenden Kindergartens eingebaut. Im Zuge dieser Umbauarbeiten sind Arbeiten zu den Gewerken Heizung und Sanitär, Fenster und Vorbau-Raffstore, Elektroarbeiten, Schlosserarbeiten sowie Putz- und Estricharbeiten erforderlich. 

Die Aufträge zu den vorgenannten Gewerken wurde, wegen der Dringlichkeit der Maßnahmenumsetzung, durch 1. Bürgermeister Machold bzw. dessen Vertreter im Amt jeweils als Eilvergabe erteilt.

Folgende Aufträge wurden erteilt: 

  • Gewerk Heizung und Sanitär: Fa. Fischbacher Jonas, Larsbach, Maria-Hilf-Weg 2, 85823 Wolnzach zum Angebotspreis von 32.269,61 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter laut Angebot vom 03.11.2022 (Kostenberechnung: 40.000,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer)
  • Gewerk Fenster und Vorbau-Raffstore: Fa. S-Bauelemente GmbH, Am Brunnen 9, 85283 Wolnzach zum Angebotspreis von 22.081,77 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter laut Angebot vom 31.08.2022 (Kostenberechnung: 21.000,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer)
  • Gewerk Elektroarbeiten : Fa. Elektro Neuber GmbH, Stanglmühle 2, 85283 Wolnzach zum Angebotspreis von 39.812,79 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter laut Angebot vom 17.10.2022 (Kostenberechnung: 35.000,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer; im Angebot sind zusätzlich für. ca. 2000 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer Elektroarbeiten enthalten, die im bestehenden Obergeschoss durchzuführen sind)
  • Gewerk Schlosserarbeiten: Fa. Schlosserei Eibel GmbH & Co. KG, Stanglmühle 4, 85283 Wolnzach zum Angebotspreis von 11.976,16 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter laut Angebot vom 29.07.2022 (Kostenberechnung: 9.200,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer)
  • Gewerk Putz- und Estricharbeiten: Fa. Haimerl GmbH, Larsbach, Maria-Hilf-Weg 9, 85283 Wolnzach zum Angebotspreis von 20.181,44 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter laut Angebot vom 11.10.2022 (Kostenberechnung:19.000,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Die Angebotssummen liegen jeweils im Rahmen des erleichterten Vergabeverfahrens von unter 50.000,- € netto. Die Preise entsprechen jeweils ortsüblichen Preisen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Vergabe der vorgenannten Aufträge für die Gewerke Heizung und Sanitär, Fenster und Vorbau-Raffstore, Elektroarbeiten, Schlosserarbeiten sowie Putz- und Estricharbeiten für den Umbau des Kindergartens „Don Bosco“ in Eschelbach für eine vierte Kindergartengruppe nachträglich zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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7. Dorfheim in Eschelbach; hier: Auftragsvergabe für die Erneuerung der Innentüren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 7

Beschluss

Nach der durchgeführte Angebotseinholung erhält die Firma Walter Merkl – Die massive Idee, Espanstraße 9, 84072 Osseltshausen im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Innentüren des Dorfheims in Eschelbach zum Angebotspreis von 14.950,21 Euro inklusive der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer laut Angebot vom 02.11.2022 als wirtschaftlichster Bieter. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Becker Julian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall, Angerweg 5, Lohwinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/3 der Gemarkung Burgstall, Angerweg 5, Lohwinden, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, in den Genehmigungsbescheid entsprechend als Auflage aufzunehmen, dass der Carport seitlich weder geschlossen noch eingezäunt werden darf, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beim Ein- und Ausparken aus dem Carport entsprechend zu gewährleisten. Der vom Bauherrn beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm beantragten Abweichung von § 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) bezüglich der Mindestzufahrtslänge von 3,00 Metern wird von Seiten des Marktes Wolnzach unter Maßgabe der Aufnahme der vorhergehenden Auflage in den Genehmigungsbescheid zugestimmt. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Antragsteller/Bauherr: Rahman Ahmad Abdul; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall liegt gemäß Stellungnahme des Landratsamtes vom 18.08.2017 im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Das Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. 

Gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Baugenehmigungsbehörde ist eine Erweiterung um bis zu 30 % auf dem Baugrundstück möglich und das Bauvorhaben somit grundsätzlich möglich. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass sofern für eine über die antragsgegenständliche Erweiterung hinausgehende Bebauung eine Überplanung des Grundstückes von Nöten sein sollte, hierüber gesondert und erneut entschieden wird. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den vorgenannten Antrag zieht nicht automatisch eine Überplanung des Areals durch die Marktgemeinde nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Antragsteller/Bauherr: Kollmannsberger Andreas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau der Doppelwohnhaushälfte zum Dreifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/35 der Gemarkung Wolnzach, Buchenweg 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 470/35 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass bei dem für das Baugrundstück festgesetzten Haustyp maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die bestehende Doppelhaushälfte soll zu einem Dreifamilienhaus umgestaltet werden. 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wurden für die angrenzende Doppelhaushälfte mit Bescheid vom 06.08.1997 drei Wohneinheiten genehmigt, sodass ein entsprechender Bezugsfall vorliegt. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 470/35 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau der Doppelwohnhaushälfte zum Dreifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/35 der Gemarkung Wolnzach, Buchenweg 1, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Antragsteller/Bauherr: Hopfenveredelung St. Johann GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Verladesilos auf den Grundstücken Fl.Nr. 1048 und 1048/8 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1048 und 1048/8 der Gemarkung Wolnzach befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 22 für das Gebiet „An der Auenstraße“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 fest. Das Bauvorhaben ist mit einer Grundflächenzahl von 0,98 geplant. Die GRZ-Überschreitung wird gemäß der Erläuterung in der Begründung des Bebauungsplans vom 08.11.2018 mit der Ausführung der PKW-Stellplätze mit Zufahrten als wasserdurchlässigen Betonpflasterbelag ausgeführt. Je fünf Stellplätze wird ein Baum gemäß Festsetzung Nr. 9.2 des Bebauungsplans im dafür ausgewiesenen Grundstücksbereich gepflanzt. Ferner werden die bestehenden Zauneinfriedungen auf der Nordwestseite des Grundstücks auf einer Länge von 35 Metern sowie auf der Grundstücksnordostseite auf einer Länge von 37,50 Metern begrünt. 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Baugrenze wird durch die Aufstellung des geplanten Verladesilos auf der Grundstückssüdseite um 51 m² überschritten. Diese Überschreitung resultiert aus dem erforderlichen Flächenbedarf zum wirtschaftlichen Betrieb des geplanten Verladesilos und beschränkt sich auf einen Teilbereich an der Grundstücksnordseite mit einer Breite von ca. 4,40 Metern und einer Tiefe von ca. 11,60 Metern. 
  3. Der Bebauungsplan setzt Private Verkehrsflächen für PKW-Stellplätze mit Zufahrt sowie Private Verkehrsflächen für PKW-Stellplätze mit Zufahrt (wobei offene Stellplätze nicht versiegelt werden dürfen, zulässig sind hier wasserdurchlässige Beläge wie z. B. Pflaster mit Rasenfuge, Rasengittersteine sowie Schotterrasen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Versiegelung des Bodens erfordern) fest. Die Aufstellfläche für das Silo und der LKW-Fahrfläche soll als Asphaltfläche und nicht als Fläche mit wasserdurchlässigem Belag ausgeführt werden. Die festgeschriebene Ausführung von Zufahrten und Stellplätzen mit wasserdurchlässigem Belag wird vorgenommen. Die Fahrfläche für die Zu- und Abfahrten zum geplanten Silo einschließlich der Aufstellfläche für das Silo sind mit Asphaltbelag geplant, da ein wasserdurchlässiger Belag den Belastungen durch den LKW-Verkehr nicht standhält. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 1048 und 1048/8 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Verladesilos auf den Grundstück Fl.Nr. 1048 und 1048/8 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Antragsteller/Bauherr: Kellerer Maria; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Verfüllung einer Kiesgrube mit Z0-Material auf den Grundstücken Fl.Nr. 839 und 840 der Gemarkung Oberlauterbach, Nähe Attenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Verfüllung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 839 und 840 der Gemarkung Oberlauterbach liegen im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Verfüllung einer Kiesgrube mit Z0-Material auf den Grundstücken Fl.Nr. 839 und 840 der Gemarkung Oberlauterbach, Nähe Attenhausen, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Antragsteller/Bauherr: Seifert Günter; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 932/2 der Gemarkung Wolnzach, Blumenstraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 932/2 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Nord-Ost I“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Grenzgaragen eine maximale Länge von 6,50 Metern aufweisen dürfen. Der geplante Carport soll eine Länge von 7,08 Metern aufweisen. 
  2. Der Bebauungsplan setzt weiter fest, dass der Abstand zwischen Garagen und der Grundstücksgrenze 5,00 Meter zu betragen hat. Der Carport soll mit dem nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) erforderlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3,00 Metern realisiert werden. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 932/2 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 932/2 der Gemarkung Wolnzach, Blumenstraße 7, wird befürwortet. 

In den Bescheid ist entsprechend aufzunehmen, dass der Carport seitlich weder geschlossen noch eingezäunt werden darf, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beim Ein- und Ausparken aus dem Carport entsprechend zu gewährleisten. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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14. Antragsteller/Bauherr: Maier Rita und Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Halle zur Hackschnitzellagerung und Aufbringung einer Photovoltaik-Anlage auf das Dach auf dem Grundstück Fl.Nr. 204 der Gemarkung Haushausen, Kemnathen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 204 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Halle zur Hackschnitzellagerung und Aufbringung einer Photovoltaik-Anlage auf das Dach auf dem Grundstück Fl.Nr. 204 der Gemarkung Haushausen, Kemnathen, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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15. Antragsteller/Bauherr: Pickel Rüdiger; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.35 für das Gebiet „Larsbach-Ost“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt ein Sichtdreieck im Einmündungsbereich der Ortsstraße „Siedlung“ fest. Der geplante Carport soll innerhalb des Sichtdreieckes errichtet werden. 

Gemäß Stellungnahme der Fachstelle für Verkehr des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Die bestehende Hecke sollte zurückgeschnitten werden, damit eine sichere Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück möglich ist. Bei den Straßen "Siedlung und Schulweberstraße" handelt es sich nach Auffassung der Fachstelle für Verkehr um Gemeindeverbindungsstraßen mit wenig Verkehrsaufkommen. 

Der Antragsteller/Bauherr wurde von der Marktgemeinde darauf hingewiesen, dass weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 „Larsbach-Ost“ erforderlich sind und wurde angehalten, diese entsprechend zu beantragen. Dies ist leider nicht erfolgt. Da durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Frist für die Entscheidung des gemeindlichen Einvernehmens trotz der Unvollständigkeit des Antrags nicht ausgesetzt wurde, muss über die beantragte Befreiung hinsichtlich des Sichtdreiecks entschieden werden. Sobald die weiteren erforderlichen Befreiungen vorliegen, ist über den Antrag erneut im gesamten zu entscheiden. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesem Punkt kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Gründung eines Mehrgenerationenhauses durch Wohnraumvergrößerung in der vorhandenen Dachgeschosswohnung durch Verlegung der Aufgangstreppe nach außen und Erweiterung mit einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 der Gemarkung Larsbach, Siedlung 1, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Sobald die weiteren erforderlichen Befreiungen vorliegen, ist über die weiteren Befreiungen sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag erneut zu entscheiden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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16. Antragsteller/Bauherr: AVO Anlagenvermittlungsorganisation GmbH; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 682 und 682/12 der Gemarkung Gosseltshausen, Hofmarkstraße 6, Starzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Antrag wurde im Vorfeld der Sitzung durch den Antragsteller gegenüber dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zurückgenommen, sodass keine Behandlung erforderlich war. 

Ohne Beschluss. 

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17. Antragsteller/Bauherr: 1 & 1 Mobilfunk GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Stahlgitterturm (OK Mast 24,52 m) inkl. Stahlbetonfundament; geplante Masthöhe inkl. Fundamentsockel +24,82 m, voraussichtliche Einbindetiefe Stahlbetonfundament -2,70 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen, Sandbergäcker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 17

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 
Das Bauvorhaben dürfte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ein der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistung dienendes Vorhaben grundsätzlich privilegiert sein. 

Das Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Gemäß aktueller Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt (LfU) grenzt unmittelbar nördlich an das Baugrundstück ein Biotop an. 

Die Erschließung des Bauvorhabens ist über die Ortsstraße Schönblick (Fl.Nr. 1596/5 und Fl.Nr. 1596/10 der Gemarkung Gerolshausen) sowie den daran anschließenden öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 1595 der Gemarkung Geroldshausen geplant. Gemäß Antragsteller/Bauherr muss die Zufahrt über die Ortsstraße Schönblick für das Bauvorhaben auf 3,50 Meter verbreitert werden und der öffentliche Feld- und Waldweg als Baustraße erweiterte werden. 

Gemäß Antragsteller/Bauherr ist ferner die Entfernung einer ca. 15 Meter hohen bestehenden Kiefer, welche unmittelbar an den Öffentlichen Feld- und Waldweg angrenzt, sich teilweise auf öffentlichem Grund befindet und ca. 50 Jahre alt ist sowie einer teilweise auf öffentlichen Grund befindlichen Hecke im Einfahrtsbereich der Ortsstraße Schönblick und weiterer Bäume und Sträucher für die Herstellung der Zufahrt erforderlich. 

Ferner liegen der Marktgemeinde vier Nachbareinwendungen aus der angrenzenden Wohnbebauung am Schönblick gegen das Bauvorhaben schriftlich vor. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Stahlgitterturm (OK-Mast 24,52 m) inkl. Stahlbetonfundament; geplante Masthöhe inkl. Fundamentsockel +24,82 m, voraussichtliche EinbindetiefeStahlbetonfundament -2,70 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Gebrontshausen, Sandbergäcker wird nicht befürwortet. 

Die als Erschließung für das Grundstück gedachte Ortsstraße Schönblick sowie der öffentliche Feld- und Waldweg sind vom Ausbauzustand her nicht durch Schwerverkehr benutzbar. Ferner können durch die Befahrung der Flächen mit Schwerlastverkehr Beschädigungen des in der Ortsstraße Schönblick befindlichen Abwasserkanals nicht ausgeschlossen werden. Die Erschließung für das Bauvorhaben wird daher als für das beantragte Bauvorhaben als nicht ausreichend gesichert betrachtet. Es wurden des Weiteren vom Bauwerber vorab keine Gespräche zur Klärung der Sachlage mit der Marktgemeinde oder der zuständigen Jagdgenossenschaft geführt. Ferner wird die Lage des Bauvorhabens unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop kritisch gesehen und auch die Entfernung der bestehenden Kiefer und Hecke nicht befürwortet. Auch erscheint der Standort in Nähe zu bestehender Wohnbebauung aus städtebaulicher Sicht bedenklich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen – insbesondere die Untere Naturschutzbehörde bezüglich des anliegenden Biotops und der in den Nachbareinwendungen aufgeworfenen Naturschutzrechtlichen Belange sowie dies Immissionsschutzes - sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird ferner angehalten, die vorliegenden Nachbareinwendungen entsprechend zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Ferner ist eine Beeinträchtigung des bestehenden Biotops durch das Bauvorhaben zu befürchten und daher gesondert zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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18. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 18
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19. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 19

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – Marktgemeinderat Schapfl: 
Wie ist der Sachstand bezüglich des geplanten Funkturms in der Larsbacher Flur? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass die notwendigen Verträge mit der Betreibergesellschaft abgeschlossen sind und der entsprechende Bauantrag noch aussteht. 

Datenstand vom 30.01.2023 13:23 Uhr