Datum: 08.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 10.11.2022
2 Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen
3 Bebauungsplan Nr. 154 "Wohnen an der Wolnzach" im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss
4 Bebauungsplan Nr. 158 "Lohwinden II" im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss
5 Bebauungsplan Nr. 159 "Wendelinstraße-Kühgrund" im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) hier: Aufstellungsbeschluss
6 Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. Nr. 98 "Am Wasserschloß"; hier: Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 620/3 der Gemarkung Gosseltshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
7 Richtlinien des Marktes Wolnzach zur Vergabe von Wohnungen und Baugrundstücken im Fördermodell zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur; hier: Änderung der Einkommensgrenze, Punkt 1.5
8 Hallertauer Volksfest; hier: Vergaberhythmus Festwirt
9 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); hier: Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach (BGS-EWS)
10 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); hier: Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
11 Mittelschule Wolnzach; hier: Beschaffung von Tablets für die Klassen 5a/b im Rahmen des Projekts "Digitale Schule der Zukunft"
12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen (zentrale Sammeleinrichtungen) und Grüngutsammelstellen zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP)
13 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung, Bereitstellung, den Unterhalt und die Sauberhaltung von Containerstandplätzen (Wertstoffinseln) für die Glas- und Weißblecherfassung zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP)
14 Kläranlage des Marktes Wolnzach; hier: Ersatzbeschaffung eines Elektro-Kastenwagens
15 Livestream zur Übertragung der Marktgemeinderatssitzungen; hier: Beschluss zum weiteren Vorgehen
16 Antrag der Fraktion der Grünen zur Entscheidung über die Baumart, die Anzahl der Bäume und deren Positionierung auf dem Rathausplatz; hier: Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
17 Bekanntgaben
18 Anfragen nach § 30 GeschO

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 10.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 10.11.2022 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

zum Seitenanfang

2. Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Baugesuche, die im Zuge der laufenden Verwaltung seit der letzten Gemeinderatssitzung behandelt wurden, werden verlesen. Diese sind den Fraktionen im Vorfeld zugeleitet worden.
Da es sich um Bauvorhaben nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) handelt ist hierüber kein Beschluss zu fassen.

zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan Nr. 154 "Wohnen an der Wolnzach" im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In seiner Sitzung vom 14.07.2022 hat der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach den Eckdatenbeschluss gefasst sowie der vorgestellten Planung als Rahmenplanung und verbindliche Grundlage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zugestimmt.

Da der im Baugesetzbuch verankerte § 13b zum 31.12.2022 ausläuft und ein Aufstellungsverfahren bis dahin eingeleitet werden muss, schlägt die Verwaltung vor, für das geplante Gebiet noch den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 154 „Wohnen an der Wolnzach“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a, § 13b BauGB. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nr. 984, 984/1, 984/4, 984/8, 984/18 sowie einer Teilfläche aus Fl. Nr. 985/3 jeweils der Gemarkung Wolnzach. 

Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt: 

Nördliche Grenze:
Fl. Nr. 983/1, Fl. Nr. 983/5, Fl. Nr. 983/8 sowie Fl. Nr. 983 jeweils der Gemarkung Wolnzach 

Östliche Grenze:
Fl. Nr. 979, Fl. Nr. 984/2, Fl. Nr. 984/5, Fl. Nr. 984/6, Fl. Nr. 975/11 jeweils der Gemarkung Wolnzach 

Südliche Grenze:
Fl. Nr. 984/20, Fl. Nr. 984/21 jeweils der Gemarkung Wolnzach 

Westliche Grenze:
Restfläche der Fl. Nr. 985/3 der Gemarkung Wolnzach 

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt und innerhalb der Linie: 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung des Vorhabens gemäß Rahmenplanung geschaffen werden. 

Die Grundeigentümer haben sich durch einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Kosten für das Bauleitplanverfahren zu verpflichten. 

Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wird das Büro Morpho-Logic, Architektur und Stadtplanung, Schleißheimer Straße 25, 80333 München in Zusammenarbeit mit fischer heumann Landschaftsarchitekten, Rotwandstraße 24, 85139 München beauftragt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Cigler und Marktgemeinderat Schapfl haben während diesem Tagesordnungspunkt den Sitzungssaal betreten. Marktgemeinderat Röhrich hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

4. Bebauungsplan Nr. 158 "Lohwinden II" im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a, 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Für die Grundstücke Fl. Nr. 355 und 368 der Gemarkung Burgstall im Ortsteil Lohwinden soll ein Bebauungsplan zur Schaffung von Wohnbebauung aufgestellt werden. Die Verwaltung erhielt zudem eine Anfrage zur Bebauung für die Fl. Nr. 363/1 im rückwärtigen Bereich. 

Da der im Baugesetzbuch verankerte § 13b zum 31.12.2022 ausläuft, schlägt die Verwaltung vor, für das geplante Vorhaben noch den Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen. Die weiteren Grundstücke 363/2, 363/1, 361 und 372/3 werden zunächst ebenfalls in den Umgriff mitaufgenommen, um den Grundstückseigentümern eine etwaige Teilnahme am beschleunigten Verfahren grundsätzlich zu ermöglichen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Lohwinden II“ in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a, § 13b BauGB. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nrn. 355, 368, 363/2, 363/1, 361, 372/2, 372/3 jeweils der Gemarkung Burgstall

Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt: 

Nördliche Grenze: 
Grundstücke Fl. Nr. 521/6 (Ortsstraße Angerweg), Fl. Nr. 522/3 jeweils der Gemarkung Burgstall 

Östliche Grenze:
Grundstücke Fl. Nr. 367, Fl. Nr. 366, Fl. Nr. 365 sowie Fl. Nr. 526 jeweils der Gemarkung Burgstall 

Südliche Grenze:
Grundstücke Fl. Nr. 372/5 und 372 jeweils der Gemarkung Burgstall 

Westliche Grenze:
Grundstück Fl. Nr. 372/5 (Ortsstraße Johannesstraße) der Gemarkung Burgstall. 

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt und innerhalb der gestrichelten Linie: 


Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Schaffung von Wohnraum sowie ein Ortsabschluss geschaffen werden. 

Die Grundeigentümer haben sich durch einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Kosten für das Bauleitplanverfahren zu verpflichten. 

Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wird das Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Luitpoldstraße 2a, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bebauungsplan Nr. 159 "Wendelinstraße-Kühgrund" im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) hier: Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Rahmen des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wurde den Eigentümern der Grundstücke 
Fl.Nrn. 533 Tlfl., 532/1, 532/2, 26/5, 511/1, 532 Tlfl. und 75/6 jeweils der Gemarkung Oberlauterbach angeboten einen vorsorglichen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu beschließen. 

Die Möglichkeit Bebauungspläne nach § 13b BauGB aufzustellen läuft mit 31.12.2022 ab.

Die Grundstückseigentümer haben der Verwaltung mitgeteilt, dass Sie an keiner Überplanung ihrer Grundstücke interessiert sind.


Der Tagesordnungspunkt wird daher abgesetzt. Eine Abstimmung hierzu ist nicht erforderlich.


Ohne Beschluss.

zum Seitenanfang

6. Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. Nr. 98 "Am Wasserschloß"; hier: Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 620/3 der Gemarkung Gosseltshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 6

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 98 „Am Wasserschloß“ im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB). 

Der Umgriff des Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 98 für das Gebiet „Am Wasserschloß“ umfasst das Grundstück Fl.Nr. 620/3 der Gemarkung Gosseltshausen. 

Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt: 

Nördliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 620/8 und 620/2 jeweils der Gemarkung Gosseltshausen 

Östliche Grenze:
Grundstück Fl.Nr. 620/8 der Gemarkung Gosseltshausen

Südliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 620/7 und 620/6 der Gemarkung Gosseltshausen

Westliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 620/6 und 620/2 der Gemarkung Gosseltshausen

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der gestrichelten Linien:


Mit der Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 98 „Am Wasserschloß“ soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus im Rahmen des Einfügungsgebotes nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für das vorgenannte Grundstück im Geltungsbereich Fl.Nr. 620/3 der Gemarkung Gosseltshausen geschaffen werden. 

Mit der Ausarbeitung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 98 für das Gebiet „Am Wasserschloß“ wird das Büro Eichenseher Ingenieure, Luitpoldstraße 2a, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, beauftragt. 

Der Grundstückseigentümer hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten zu verpflichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Richtlinien des Marktes Wolnzach zur Vergabe von Wohnungen und Baugrundstücken im Fördermodell zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur; hier: Änderung der Einkommensgrenze, Punkt 1.5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Für die bevorstehenden Grundstücksvergaben (Baugebiet „Am Kiefernweg“ und „Wendenstraße“) ist es erforderlich, die Einkommensgrenzen unserer bestehenden Richtlinien vom 09.05.2019 zu aktualisieren. 
Es wird vorgeschlagen, in den „Richtlinien zur Vergabe von Wohnungen und Baugrundstücken im Fördermodell zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur“ eine Anhebung der Einkommensgrenze auf 60.000 Euro vorzunehmen. 

Für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des sog. „Einheimischenmodells“ kommen nach derzeitigem Stand nur Bewerber in Betracht, deren Einkommen die von der Gemeinde festgelegten Obergrenze von 51.000 Euro nicht überschreiten. Diese könnten entsprechend der wirtschaftlichen Situation leicht angepasst werden. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind Daten des Statistischen Bundesamtes. 
Im Jahr 2021 lag das durchschnittliche Jahreseinkommen bei 57.648 Euro. Zum Vorjahr ergab das eine Steigerung von ca. 3,26%. Die Steigerungsrate für das Jahr 2022 liegt noch nicht vor. Anpassungen können die Gemeinden im eigenen Ermessen durchführen. Empfehlungen seitens des Bayerischen Staatsministeriums sowie die Einschätzung durch Rechtsanwalt Dr. Spieß liegen hierzu vor. Die Steigerungsrate sollte aber berücksichtigen, dass die einkommensbezogenen Fördermodelle auch einkommensschwächeren und weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung den Erwerb angemessenen Wohnraums ermöglicht. Daher sollte eine moderate Steigerungsrate angewandt werden. 

Es wird eine Steigerungsrate von 3,74% vorgeschlagen. Diese entspricht der durchschnittlichen prozentualen Steigerung im Verlauf der Jahre 2017 bis 2021. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung muss gewährleitet sein.

In der Anlage 1 beigefügt ist die Gesamtfassung der Richtlinien mit den Änderungen gelb hinterlegt. 

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung weist darauf hin, dass unter Punkt 1.5 der Freibetrag pro Kind von derzeit 7.356,00 € aus den Richtlinien gestrichen wird, da sich dieser Freibetrag ebenfalls jährlich ändert. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis zum Sachvortrag und beschließt folgende Änderungen der „Richtlinien zur Vergabe von Wohnungen und Baugrundstücken im Fördermodell zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur“:
Anpassung der Beträge der Einkommensobergrenzen in Nummer 1.5
1.5 Das Jahreseinkommen des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 4 EStG darf das Durchschnittseinkommen im Markt Wolnzach nicht übersteigen, maximal aber 60.000,00 € (Bruttodurchschnittseinkommen in der Bundesrepublik) nicht übersteigen (…) Je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze in Höhe der doppelten Freibeträge im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 1 EstG. derzeit belaufen sich die doppelten Freibeträge pro Kind auf 7.356,00 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Neufassung der Vergaberichtlinien zum Einheimischenmodell des Markt Wolnzachs umzusetzen und durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

Dokumente
Download Entwurf Richtlinien MGR 08.12.2022.pdf

zum Seitenanfang

8. Hallertauer Volksfest; hier: Vergaberhythmus Festwirt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Kultur- und Volksfestausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat, für die künftige Vergabe des Festwirtes auf dem Hallertauer Volksfest folgenden Beschluss zu fassen.

Beschluss

Der Markt Wolnzach räumt künftig dem jeweiligen Bewerber als Festwirt des Hallertauer Volksfestes die Möglichkeit ein, zwischen einem Einjahresvertrag oder einem Zweijahresvertrag zu wählen. Sofern der Festwirt von der Zwei-Jahres-Option Gebrauch macht, wird beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag bis 31.12. des Zuschlagsjahres ohne Angabe von Gründen kündigen zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); hier: Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach hat das Ing.-Büro Schneider & Zajontz, Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH mit einer Gebührenkalkulation für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach und einer Satzungsberatung sowie einer Überarbeitung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) beauftragt

Beschluss

3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach 
 (BGS-EWS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wolnzach folgende Satzung:


§ 1
Änderungen
Die Satzung vom 17.06.2011 mit Stand der 2. Änderungssatzung (Beschluss des Marktgemeinderats vom 02.06.2022) wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 1 S. 2 (Schmutzwassergebühr) wird wie folgt geändert: 
Die Gebühr beträgt 3,23 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

  1. § 10a Abs. 8 (Niederschlagswassergebühr) wird wie folgt geändert: 
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,41 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche/Jahr.

  1. § 10 Abs. 2 S. 4 wird wie folgt geändert: 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge, pauschal 10 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.

  1. § 10 Abs. 3 S. 2 wird wie folgt geändert: 
Er ist grundsätzlich durch fest installierte geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.

  1. § 13 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert: 
Auf die Gebührenschuld sind zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe je einen Viertel des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.








§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt hinsichtlich der Änderungen zu § 1 Ziff. 1 (§ 10 Abs. 1 S. 2: Schmutzwassergebühr) und Ziff. 2 (§ 10a Abs. 8: Niederschlagswassergebühr) rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft. Und hinsichtlich der Änderungen zu § 1 Ziff. 3-5 eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

zum Seitenanfang

10. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); hier: Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)


Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt 
der Markt Wolnzach folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer:


§ 1 
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 
Anzeigepflicht

  1. Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats unter Angabe von Herkunft, ohne Rücksicht auf Größe, Rasse und Zweck der Haltung gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

  1. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll der Gemeinde innerhalb eines Monats melden, wenn der Hund veräußert, abgeschafft, tot bzw. der Hund abhandengekommen ist oder wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.  

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. 

  1. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

  1. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert und nicht später wieder entfallen, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund, der nicht als Kampfhund (§ 5a) gilt, 40,00 €. Soweit ein Ermäßigungstatbestand nach § 9 dieser Satzung zutrifft, beträgt die Hundesteuer 20,00 €.

  1. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Hunde nach § 5a dieser Satzung 500,00 €.

§ 5a
Kampfhunde

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 
Für zum Stand 08.12.2022 bereits beim Markt Wolnzach angemeldete Kampfhunde nach der vorgenannten Verordnung, für die zu diesem Zeitpunkt ein Negativzeugnis vorlag, gilt weiter der Hundesteuersatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.

§ 6
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 7
Fälligkeit der Steuer

Die erstmalige Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheides fällig. In den Folgejahren ist die Hundesteuer jeweils zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.

§ 8
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden aus inländischen Tierheimen. Diese werden für das Vermittlungsjahr von der Hundesteuer befreit.

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 

  1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 

  1. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, 

  1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 

  1. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Für Kampfhunde nach § 5 a Satz 2 dieser Satzung ist ein Negativzeugnis vorzuweisen.

  1. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.

§ 9
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

a) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern die Hundehaltung nicht steuerfrei (§ 8) ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur dann ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

b) Hunde, die in Einöden (Abs. 2) gehalten werden.

  1. Als Einöden gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 

§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerfreiheit und Steuerermäßigung

  1. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind 
die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Für Hunde, die nach § 5a besteuert werden, wird keine Steuerbefreiung nach § 8 und keine Steuerermäßigung nach § 9 gewährt. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die nach § 8 g) eingesetzt werden.

  1. In den Fällen des § 8 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 19.02.2007 außer Kraft.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Wallner)

zum Seitenanfang

11. Mittelschule Wolnzach; hier: Beschaffung von Tablets für die Klassen 5a/b im Rahmen des Projekts "Digitale Schule der Zukunft"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Mittelschule Wolnzach stellt mit Schreiben vom 21.11.2022 den Antrag, 36 Tablets für die Klassen 5a/b im Rahmen des Projekts „Digitale Schule der Zukunft“ zu beschaffen.
 
Für die Gesamtkosten in Höhe von 18.674,81 € (518,75 €/ pro Tablet) kommt zunächst der Markt Wolnzach auf, aus Fördermitteln des Freistaats Bayern fließen 10.800 € (300 €/ pro Tablet) wieder in die Gemeindekasse zurück. Von den verbleibenden Kosten in Höhe von 7.874,81 € übernimmt der Markt Wolnzach einen Betrag in Höhe von 5.174,81 € (143,75 €/ pro Tablet), der Eigenanteil der Eltern/ Schüler liegt bei 2.700 € (75 €/ pro Tablet).

Die Tablets gehen in das Eigentum der Schüler über und können neben der schulischen Nutzung auch privat genutzt werden.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen (zentrale Sammeleinrichtungen) und Grüngutsammelstellen zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Neuregelung des § 2b UStG betrifft die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie am Markt wie andere Unternehmen auftreten und Leistungen entgeltlich anbieten.
Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung Leistungen in privatrechtlicher Handlungsform und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten gleichwohl nicht von § 2b UStG erfasst. Aufgrund dieser Bestimmungen muss der o.g. Vertrag neu abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen (zentrale Sammeleinrichtungen) und Grüngutsammelstellen zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung, Bereitstellung, den Unterhalt und die Sauberhaltung von Containerstandplätzen (Wertstoffinseln) für die Glas- und Weißblecherfassung zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Neuregelung des § 2b UStG betrifft die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie am Markt wie andere Unternehmen auftreten und Leistungen entgeltlich anbieten.
Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung Leistungen in privatrechtlicher Handlungsform und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten gleichwohl nicht von § 2b UStG erfasst. Aufgrund dieser Bestimmungen muss der o.g. Vertrag neu abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung, Bereitstellung, den Unterhalt und die Sauberhaltung von Containerstandplätzen (Wertstoffinseln) für die Glas- und Weißblecherfassung zwischen dem Markt Wolnzach und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Kläranlage des Marktes Wolnzach; hier: Ersatzbeschaffung eines Elektro-Kastenwagens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der vorhandene Kastenwagen von Typ Opel Combo Baujahr 2007 (15 Jahre) ist aufgrund der Laufleistung (240.000 km) sowie altersbedingten Schäden (starker Rostbefall, Reparaturen an Motor, Getriebe und tragenden Fahrwerksteilen) nicht mehr fahrbereit bzw. zu reparieren. Nach Aussage der Werkstatt ist die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich. Die nächste Hauptuntersuchung ist im Dezember 2022 fällig.

Beschluss

Nach der kurzfristig durchgeführten Angebotseinholung erhält das Autohaus Wallner, Auenstraße 15 in 85283 Wolnzach den Auftrag zur Lieferung eines ID.Buzz Cargo zum Angebotspreis von 55.757,45 € inklusive Mehrwertsteuer als wirtschaftlichster Bieter. Das angebotene Fahrzeug ist sofort lieferbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Livestream zur Übertragung der Marktgemeinderatssitzungen; hier: Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 02.06.2022 die Erstellung eines Livestreams beschlossen und zunächst bis Ende 2022 befristet.

Eine Nachfrage bei der bisher tätigen Firma SLS event technology, Fabrikstraße 3, 84048 Mainburg ergab, dass der bisherige Angebotspreis i.H.v. 1.118,37 € (netto) bzw. 1.330,86 € (brutto) pro Sitzung auch für das 1. Halbjahr 2023 weiterhin gilt.

Beschluss

Nach eingehender Diskussion stimmt das Gremium für die Weiterführung des Livestreams. Die Verwaltung wird jedoch gebeten, im 1. Quartal 2023 eine erneute Angebotseinholung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Antrag der Fraktion der Grünen zur Entscheidung über die Baumart, die Anzahl der Bäume und deren Positionierung auf dem Rathausplatz; hier: Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Gemeinderat Dr. Geißlinger stellt anhand einer Präsentation dem Gremium seinen Antrag vor.
Die Präsentation ist dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.

1.Bürgermeister Machold zitiert teilweise Inhalte aus der Email der Regierung von Oberbayern (22.Nov. 2022), dass Baumpflanzungen „den teilweisen Rückbau der mit hohem Mitteleinsatz geförderten Platzoberflächen erfordern. Veränderung der aus Städtebaufördermitteln geförderten Bereich sind vor Ablauf der Bindungsfrist von 25 Jahren zur Aufrechterhaltung des Förderzwecks mit uns abzustimmen. Wieweit ggf. Fördermittel zurückzuzahlen wären, hängt vom tatsächlichen Änderungseingriff der 2016 ausgebauten Platzfläche ab. Wir bitten um Verständnis, dass auch Sicht der Förderstelle, mit Fokus auf einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern, Eingriffe und Veränderungen in dem 2016 ausgebauten 1. Bauabschnitt des Rathausplatzes kritisch zu sehen sind. Änderungen einer neu gestalten Platzfläche wären auch unter kommunalaufsichtsrechtlichen Aspekten von der Gemeinde zu betrachten“. 

Beschluss

Nach Diskussion wird von Herrn Dr. Geißlinger folgender Antrag zur Geschäftsordnung zur Abstimmung gestellt: Es soll bis Ende Januar ein Termin mit der Regierung von Oberbayern, Frau Höllerer, Herrn Krix sowie einen Landschaftsplaner und aus jeder Fraktion einen Vertreter geben. Dort sollen mögliche Standorte zur Baumpflanzung besprochen werden und auch über eine mögliche Rückforderung von Fördermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Bemerkung (Dagegen: Machold, Brummer, Gmelch, Maier St., Neuber, Schmidpeter, Talke, Winter und Schapfl)

Dokumente
Download Präsentation Dr. Geißlinger.pdf

zum Seitenanfang

17. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 17

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass heuer keine Jahresschlusssitzung stattfinden wird. Das Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates wird dem Helfer vor Ort (HvO) Wolnzach gespendet.

Weiter gibt 1. Bürgermeister Machold bekannt, dass am 15. Dezember 2022 eine nichtöffentliche Sitzung des Zweckverbandes Bruckbach stattfindet.

zum Seitenanfang

18. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 08.12.2022 ö beschliessend 18

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – 3. Bürgermeister Hammerschmid: 
Der neu gestaltet Platzbereich macht den Eindruck, dass das Pflaster uneben ist. Bleibt dies so?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass die Pflasterflächen ein bestimmtes Gefälle aufweisen müssen, damit bei einem Regenereignis das Wasser auch kontrolliert abfließen kann.

Anfrage 2 – Marktgemeinderat Siegmund: 
Sind im Bereich des jetzt fertiggestellten Bauabschnittes auch Fahrradständer und Bänke vorgesehen.
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass im Bereich der Kirche und des Rathausvorplatzes Fahrradständer hinzukommen werden. Sitzmöglichkeiten werden im Bereich des Kirchenvorplatzes auch noch folgen.

Anfrage 3 – Marktgemeinderat Siegmund: 
Wo werden im neu gestalteten Bauabschnitt Parkmöglichkeiten sein?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass im Bereich des Rathauses noch ein weiterer behindertengerechter Parkplatz sowie ein PKW Stellplatz angelegt wird. Die Markierung sowie die Beschilderung erfolgt in den nächsten Wochen.

Anfrage 4 – Marktgemeinderat Braun:
Wie ist der Sachstand zum Grunderwerb Radweg Niederlauterbach? Besteht die Möglichkeit im 1.Quartal die Öffentlichkeit zu informieren?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass es hier noch abstimmungsbedarf gibt und noch einige Abstimmungen mit Eigentümern und dem Landkreis notwendig sind; man befinde sich aber auf einen guten Weg, die erforderlichen Grundstücksgeschäfte abzuschließen. 

Anfrage 5 – Marktgemeinderätin Cigler:
Wieviele behindertengerechte Parkplätze kommen im neugestalteten Abschnitt hinzu?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass es zu den bereits vorhandenen behindertengerechten Parkplätzen am Marienplatz und hinter dem Rathaus noch ein weiterer im Bereich des Rathauses entstehen wird.

Anfrage 6 – Marktgemeinderat Schlicht:
Hiermit gebe ich bekannt, dass der SV Geroldshausen in 2023 sein 75-jähriges Jubiläum feiert, eine Einladung hierzu ergeht noch gesondert.
► 1. Bürgermeister Machold nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 11.01.2023 15:20 Uhr