Datum: 09.02.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.01.2023
2 Vereidigung von Frau Karin Sedlmeier als Mitglied des Marktgemeinderates
3 Freiwillige Feuerwehr Wolnzach; hier: Neuwahl des Kommandanten
4 Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen
5 Vollzug der Bayerischen Bauordnung; hier: Änderung der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach
6 Bebauungsplan Nr. 129 für das Gebiet "Ehemaliges Klostergelände" in Eschelbach, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss
7 Bebauungsplan Nr. 159 für das Gebiet "Schlagenhausermühle V" des Marktes Wolnzach; Auftragsvergabe zur Erschließungsplanung
8 25. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 für das Gebiet "IGN Kühlhallen und Kommissionierung sowie Neubau eines Dorfheimes" in Niederlauterbach; hier: Änderung des Aufstellungsbeschluss
9 Antragsteller/Bauherr: Specht Hans-Georg; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses zur 3. Wohneinheit und Errichtung von Dachgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1132/22 der Gemarkung Wolnzach, Mozartstraße 1
10 Antrag der GfW-Fraktion, die Verwaltung soll prüfen, ob die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbeflächen durch die Gemeinde zeitnah aufgekauft werden können.
11 Antrag Marktgemeinderat Röhrich, dass der Markt Wolnzach ein Kommunalunternehmen gründet, welches sich um die Energieversorgung des Marktes kümmert.
12 Bekanntgaben
13 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 19.01.2023 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Hackl und Marktgemeinderätin Sedlmeier haben sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Marktgemeinderatssitzung vom 19.01.2023 bei der Abstimmung enthalten.

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2. Vereidigung von Frau Karin Sedlmeier als Mitglied des Marktgemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Frau Karin Sedlmeier tritt die Nachfolge von Frau Ina Steils an, die aus persönlich / beruflichen Gründen zurückgetreten ist. 

Der Eid wird gemäß Art. 31 Abs. 4 GO durch Frau Sedlmeier geleistet.

Ohne Beschluss.

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3. Freiwillige Feuerwehr Wolnzach; hier: Neuwahl des Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Bei der Wahl der Freiwilligen Feuerwehr Wolnzach am 27. Januar 2023 wurde für die Dauer von sechs Jahren Herr Benedikt Schmidt, Ludwig-Thoma-Straße 3, 85283 Wolnzach zum 1. Kommandanten gewählt.

Die Wahl wird gem. Art. 8 Abs. 4 des Bayer. Feuerwehrgesetzes bestätigt.

Ohne Beschluss.

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4. Gemeindliche Stellungnahme nach § 36 BauGB zu den Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Baugesuche, die im Zuge der laufenden Verwaltung seit der letzten Gemeinderatssitzung behandelt wurden, werden verlesen. Diese sind den Fraktionen im Vorfeld zugeleitet worden. 
Da es sich um Bauvorhaben nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) handelt ist hierüber kein Beschluss zu fassen.

Diskussionsverlauf

Marktgemeinderätin Winter fragt an, warum die Nutzungsänderung der Siegelhalle als temporäre Unterkunft für Asylbewerber bis zum 31.12.2025 befristet wird, obwohl der Pachtvertrag nur für ein halbes Jahr geschlossen wurde. 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass es sich bei der Befristung bis 2025 um Baurecht handelt, der Pachtvertag mit dem Landratsamt wurde lediglich bis 31.07.2023 geschlossen. Es sei derzeit nicht geplant, die Siegelhalle über diesen Zeitraum hinaus als Asylunterkunft zu nutzen. 

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5. Vollzug der Bayerischen Bauordnung; hier: Änderung der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Zur Ausarbeitung der Änderungen in der Stellplatzsatzung fand am 25.01.2023 ein Arbeitskreis zwischen den Fraktionen und der Verwaltung statt. Der folgende Entwurf wurde dabei ausgearbeitet und soll nun vom Marktgemeinderat beschlossen werden. 

Diskussionsverlauf

Marktgemeinderat Schäch regt an, dass man sog. Tiny-Häuser auch in der Stellplatzsatzung mitberücksichtigen und dafür 1 Stellplatz festsetzen sollte. 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass die Satzung heute so wie im Beschluss vorgeschlagen, verabschiedet werden soll. Falls aber ein Antrag für ein Tiny-Haus vorliegt, werde dies dem Bauausschuss dann nochmals zur Entscheidung vorgelegt. 
Marktgemeinderat Röhrich stellt nach weiteren Wortmeldungen Antrag auf Abstimmung. 

Beschluss

Satzung
über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
des Marktes Wolnzach

Präambel

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach entschließt sich unter Berücksichtigung der seit dem Erlass der Stellplatzsatzung Marktes Wolnzach vom 14.09.2019 in der Anwendung der Stellplatzsatzung gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte eines effizienten, schonenden Umgangs mit Grund und Boden, der Reduzierung von versiegelten Flächen, der Stärkung des Marktzentrums in Wolnzach sowie insbesondere der dort ansässigen Gastronomie- und Gewerbebetriebe und auch der Innerortsbelebung zur Änderung der bisherigen Stellplatzsatzung durch Neuerlass der nachfolgenden Satzung. 

- -

Der Markt Wolnzach erlässt aufgrund des Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) folgende Satzung: 


§ 1
Anzahl von Stellplätzen

(1) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher oder anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Gleiches gilt für die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn sich dadurch der Bedarf an Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. Statt der Stellplätze können auch Garagen errichtet werden, sofern nicht Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen städtebaulichen Satzung entgegenstehen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen richtet sich nach Lage, Nutzung, Art und Umfang der baulichen oder anderen Anlage. 

(2) Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze werden die Richtzahlen gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung zugrunde gelegt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer fünf an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Das in der Anlage 3 genannte Marktkerngebiet ist in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan (Anlage 3) dargestellt. 

(3) Die Anzahl der Stellplätze für Wohngebäude beträgt für 

3.1 Einfamilienhäuser (Ziff. 1.1 der Richtzahlen), 
das sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit 1 Wohnung -> 2 Stellplätze 

3.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen ab 2 Wohneinheiten außer Ziff. 3.1 (Ziff. 1.2 der Richtzahlen) 

a. pro Wohnung mit einer Größe bis 60,0 qm -> 1 Stellplatz 
b. pro Wohnung mit einer Größe über 60,0 qm bis 75 qm-> 1,5 Stellplätze 
c. pro Wohnung mit einer Größe über 75 qm-> 2 Stellplätze 

3.3 Bei der Berechnung der Wohnfläche werden Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze nicht angerechnet, auch wenn sie ausschließlich zum Wohnraum gehören.


§ 2
Erfüllung der Stellplatzverpflichtung

(1) Die notwendigen Stellplätze bzw. Garagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst herzustellen. 

(2) Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze bzw. Garagen auf dem Baugrundstück nicht möglich, so kann deren Herstellung in der Nähe des Baugrundstückes gestattet werden, wenn 

1. ein geeignetes Grundstück dafür zur Verfügung steht und 
2. seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. 

(3) 3.1 Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinen oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann er die Herstellungsverpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er gegenüber dem Markt Wolnzach die erforderlichen Stellplätze ablöst. Diese Art der Erfüllung der Verpflichtung kann vom Markt Wolnzach teilweise verlangt werden, wenn und soweit die Stellplätze oder Garagen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht errichtet werden dürfen. 

3.2 Im in der Anlage 3 genannten Marktkerngebiet können Stellplätze grundsätzlich abgelöst werden, wenn bzw. soweit wenigstens 1 Stellplatz je Wohneinheit hergestellt werden kann. 

3.3 Für die Ablösung ist ein beidseitiger Vertrag - vor Erteilung einer baurechtlichen Zulassung für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 - zu schließen. Der Ablösebetrag beträgt je erforderlichen Stellplatz 20.000,00 €. 
Auf den Abschluss eines Ablösevertrags besteht kein Rechtsanspruch. 
Der Marktgemeinderat Wolnzach oder der Bauausschuss entscheidet über jeden einzelnen Fall gesondert und unabhängig.


(4) Der Ablösebetrag ist, soweit im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wird, innerhalb 14 Tage nach Erteilung der Baugenehmigung zur Zahlung fällig. 


(5) Besucherstellplätze sind nur bei Mehrfamilienhäusern und gemäß den Richtzahlen Nr. 1.2 der Anlage 1 in den Bauvorlagen als solche zusätzlich zu den erforderlichen Stellplätzen rechnerisch und zeichnerisch extra darzustellen. 


§ 3
Zeitpunkt der Herstellung

Die notwendigen Stellplätze oder Garagen müssen mit der Fertigstellung (Nutzungsaufnahme) der baulichen Anlage, zu der sie gehören, zur Verfügung stehen. Wird eine Anlage in mehreren Abschnitten errichtet, so sind die für den einzelnen Bauabschnitt erforderlichen Stellplätze nachzuweisen, sofern diese nicht ausschließlich in einer Gemeinschaftsanlage untergebracht sind. Der Ablösevertrag mit der Markt Wolnzach ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. 


§ 4
Lage und Beschaffenheit der Stellplätze

(1) Stellplätze dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Auffahr- und Entwicklungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zu- bzw. Abfahrtsbreite für Stellplätze je Baugrundstück kann insgesamt maximal 10 Meter betragen. Öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen sozialer Infrastruktur (Kindergärten, Schulen etc.) sind von Beschränkungen der maximalen Zu- und Abfahrtsbreite ausgenommen. Genehmigte Bestandszufahrten sind ebenfalls von Beschränkungen der maximalen Zu- und Abfahrtsbreite ausgenommen. 

(2) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Stauraum von mindestens 5,0 m Länge vorhanden sein. 

Stauräume sind mit sickerfähigen Belägen zu errichten. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. kleine Innerortsgrundstücksgröße) kann dieser Stauraum als Stellplätze anerkannt werden.

Die Festsetzung bezüglich des nachzuweisenden offenen Stauraumes mit einer Länge von mindestens 5,00 Metern ist nur auf Garagen im eigentlichen Sinne des Wortes anzuwenden. Eine Anwendung dieser Festsetzung auf offene Carports erfolgt nicht, sofern diese nicht geschlossen oder eingezäunt werden. 

(3) Die Größe der Stellplätze, die Breite der Fahrgassen und ihre Kennzeichnung ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV). Abweichend davon muss das Mindestmaß für einen Stellplatz 2,60 m x 5,20 m betragen; Behindertenstellplätze haben eine Mindestbreite von 3,50 m. 

Bei allen Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen mit drei oder mehr Wohneinheiten sowie bei öffentlich zugänglichen Bauten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayBO) ist mindestens ein Stellplatz derart zu gestalten, dass bei Bedarf eine spätere Nutzung als Stellplatz für Schwerbehinderte möglich ist. Bei Wohnanlagen und öffentlich zugänglichen Bauten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayBO) ab 50 notwendigen Stellplätzen sind 3 % der notwendigen Stellplätze für Schwerbehinderte herzustellen. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2. Stellplätze für Schwerbehinderte sind entsprechend der DIN 18025-1 auszuführen und unmittelbar an stufenlosen Eingangsbereichen, in Tiefgaragen in der Nähe von Aufzügen anzuordnen. Die Stellplätze für Schwerbehinderte sind entsprechend zu kennzeichnen sowie vom nicht berechtigten Verkehr frei zu halten. Bei allen Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen ab drei Wohneinheiten ist die Fläche zur bedarfsweisen Nachrüstung eines Rollstuhlabstellplatzes nach DIN 18025-1 in Nähe eines behindertengerechten Eingangs vorzuhalten. 

(4) Stellplätze sind so umweltfreundlich wie möglich in ihre Umgebung einzufügen. Soweit möglich sind wasserdurchlässige und biologisch aktive Befestigungsarten (z.B. Pflasterrasen) zu wählen. Oberirdische Stellplätze als auch oberirdische Garagen sind durch Bäume zu gliedern. Dabei ist zur Gliederung und Beschattung der Stellplätze nach jedem vierten Stellplatz (inkl. Garagen) ein standortgerechter, möglichst einheimischer Baum (2. Ordnung, Stammumfang 14 – 16 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (d. h. ggfs. entsprechend zu ersetzen). Für Baumpflanzungen ist eine Pflanzgrube mit Mindestmaßen (Breite und Länge) von je 2,5 m und einer Mindestfläche von 8 m² nachzuweisen. Stellplatzanlagen mit fünf oder mehr Stellplätzen sind zum öffentlichen Straßenraum durch einheimische Sträucher und/oder Staudenpflanzungen einzugrünen. 

(5) Besucherstellplätze müssen gesondert kenntlich gemacht werden. Sie sind oberirdisch, gut zugänglich und möglichst nah zum öffentlichen Raum anzulegen. 

(6) Bei Neubauten ab 5 Wohnungen sind mindestens 2/3 der Stellplätze als Tiefgaragenstellplätze herzustellen, sofern ein Garagengeschoß/Parkdeck geplant ist, kann hiervon in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. 

(7) Werden bauliche oder andere Anlagen errichtet, bei denen Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit entsprechend Anlage 2 über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder Richtwerte zu § 4 Abs. 7 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach auszuführen. 


§ 5
Abweichungen

Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Einzelfällen zulassen werden. 

§ 6 
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet des Marktes Wolnzach. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.


§ 7
Bestandteile

Bestandteil dieser Satzung sind: 

1. die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage 1) 
2. Richtwerte zu § 4 Abs. 7 Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Anlage 2) 
3. der Lageplan mit Darstellung des Marktkerngebietes (Anlage 3) 


§ 8
Übergangsregelung

Diese Satzung findet keine Anwendung 

1. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, die vor Inkrafttreten bereits von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind, 

2. auf Vorhaben, zu denen der Markt Wolnzach vor Inkrafttreten erklärt hat, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll, 

3. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, denen vor Inkrafttreten bereits seitens des Marktes Wolnzach das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist. 


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung) des Marktes Wolnzach in der Fassung vom 14.09.2019 außer Kraft. 



Wolnzach, den …….



Jens Machold
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Braun, Trapp, Wallner, Zimmermann)

Dokumente
Download Anlage 1 Richtzahlen Stellplatzsatzung.pdf
Download Anlage 2 Richtzahlen Fahrrad.pdf
Download Anlage 3 - Lageplan Marktkerngebiet.pdf

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6. Bebauungsplan Nr. 129 für das Gebiet "Ehemaliges Klostergelände" in Eschelbach, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 6

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Ehemaliges Klostergelände“ im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB). 

Der Umgriff der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 129 für das Gebiet „Ehemaliges Klostergelände“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 129 und somit die Grundstücke Fl.Nr. 127/11, 72/14, 72/11, 72/12, 72/13, 72, 72/4, 72/5, /2/6, 72/7, 72/8, 99/3, 99/4, 94, 68/1, 127 Tlfl., 127/20, 127/19, 72/19, 127/18, 127/17, 72/18, 127/16, 72/17, 127/15, 72/16, 127/14, 127/13, 72/9 und 72/15 jeweils der Gemarkung Eschelbach.  

Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt: 

Nördliche Grenze:
Ortsstraße Emmeramstraße Fl.Nr. 127/3 und Ortsstraße Dorfstraße Fl.Nr. 127/5 jeweils der Gemarkung Eschelbach

Östliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 76/2, 75 und östl. Restfläche Ortsstraße Don-Bosco-Straße Fl.Nr. 127 der Gemarkung Eschelbach

Südliche Grenze:
Südliche Restfläche Ortsstraße Don-Bosco-Straße Fl.Nr. 127 der Gemarkung Eschelbach

Westliche Grenze:
Stichstraße der Ortsstraße Emmeramstraße Fl.Nr. 127/3 sowie Grundstücke Fl.Nr. 71 und 72/3 der Gemarkung Eschelbach

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der gestrichelten Linien:


Mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Ehemaliges Klostergelände in Eschelbach“ soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für eine Optimierung und Aktualisierung des Bebauungsplans durch eine Verschlankung der bisherigen Festsetzungen geschaffen werden. 

Mit der Ausarbeitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 129 für das Gebiet „Ehemaliges Klostergelände“ in Eschelbach wird das Büro Eichenseher Ingenieure, Luitpoldstraße 2a, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 159 für das Gebiet "Schlagenhausermühle V" des Marktes Wolnzach; Auftragsvergabe zur Erschließungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 7

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung durch den Markt Wolnzach erhält die Firma Mayr Ingenieure, Blütenweg 5, 86551 Aichach im Namen und auf Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Erschließungsplanung zum Angebotspreis von 39.249,20 Euro brutto inklusive geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 15.12.2022. 


Die Auftragsvergabe erfolgt stufenweise.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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8. 25. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 für das Gebiet "IGN Kühlhallen und Kommissionierung sowie Neubau eines Dorfheimes" in Niederlauterbach; hier: Änderung des Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 15.09.2022 die Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 150 für das Gebiet „IGN Kühlhallen und Kommissionierung sowie Neubau eines Dorf- und Schützenheims“ beschlossen. Nachdem die vorgesehene Nutzung als Schützenheim nicht realisiert werden kann, wird der am 15.09.2022 gefasste Aufstellungsbeschluss dahingehend klarstellend geändert, als das die Bezeichnung in „IGN Kühlhallen und Kommissionierung sowie Neubau eines Dorfheimes“ geändert wird. Der Umgriff des Aufstellungsbeschlusses bleibt bestehen, da hier kein Änderungsbedarf besteht. 

Beschluss 1

Im Diskussionsverlauf stellt Marktgemeinderat Röhrich den Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes auf eine der kommenden Sitzungen des Marktgemeinderates.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Machold, Braun, Brummer, Gmelch, Koch, Maier St., Schapfl, Schmidpeter, Talke, Westermair, Winter und Zimmermann) Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach beschließt die Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplanes Nr. 150 für das Gebiet „IGN Kühlhallen und Kommissionierung sowie Neubau eines Dorfheims“ in Niederlauterbach im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 

Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 683 sowie Teilflächen des Grundstückes Fl.Nr. 767/0 der Gemarkung Niederlauterbach. 

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bauleitplangebiets werden wie folgt fortgesetzt:

Nördliche Grenze:
Fl.Nr. 683/2 der Gemarkung Niederlauterbach Oberlauterbacher Straße 20, Fl.Nr. 681/1 Tlfl. der Gemarkung Niederlauterbach „Oberlauterbacher Straße“, Fl.Nr. 681/11 Tlfl., sowie Fl.Nr. 681/0 Tlfl. der Gemarkung Niederlauterbach Kreisstraße PAF 22

Östliche Grenze:
Landwirtschaftliches Grundstücke Fl.Nr. 690 der Gemarkung Niederlauterbach

Südliche Grenze:
Südliche Restfläche Fl.Nr. 683 sowie 767/0 der Gemarkung Niederlauterbach

Westliche Grenze:
Fl.Nr. 770 Tlfl. der Gemarkung Niederlauterbach

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt und innerhalb der gestrichelten Linie:



Das Gebiet soll im Parallelverfahren als Gewerbegebiet zur Ansiedlung der IGN Niederlauterbauch mit Kühlhallen und Kommissionierung sowie der Neubau eines Dorfheimes im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 BauGB ausgewiesen werden.

Die beteiligten Grundstückseigentümer haben sich durch einen städtebaulichen Vertrag zu Übernahme der Kosten für die Bauleitplanverfahren zu verpflichten.

Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wird das Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Luitpoldstraße 2a, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm beauftragt. 

Der bisherige Aufstellungsbeschluss vom 15.09.2022 wird aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Schäch, Dr. Geislinger, Hackl, T. Maier, Röhrich, Schlicht, Sedlmeier, Trapp, Wallner, Siegmund)

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9. Antragsteller/Bauherr: Specht Hans-Georg; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses zur 3. Wohneinheit und Errichtung von Dachgauben am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1132/22 der Gemarkung Wolnzach, Mozartstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauantrag wurde vom Bauherrn zurückgezogen.

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10. Antrag der GfW-Fraktion, die Verwaltung soll prüfen, ob die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbeflächen durch die Gemeinde zeitnah aufgekauft werden können.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Antrag der GfW-Fraktion liegt als Anlage 4 dieser Niederschrift bei.

Das Gremium ist sich einig, man solle den Antrag der GfW-Fraktion in einer nicht-öffentlichen Sondersitzung behandeln. Marktgemeinderätin Hackl versendet dazu Terminvorschläge.

Ohne Beschluss.

Dokumente
Download TOP 10 - Antrag GfW Fraktion.pdf

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11. Antrag Marktgemeinderat Röhrich, dass der Markt Wolnzach ein Kommunalunternehmen gründet, welches sich um die Energieversorgung des Marktes kümmert.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Antrag Marktgemeinderat Röhrich liegt als Anlage 5 dieser Niederschrift bei.

Im Verlauf der Diskussion informiert 1. Bürgermeister Machold darüber, dass der Landkreis Pfaffenhofen derzeit eine Gründung eines Kommunalunternehmens Energie und Infrastruktur plant. Aus Kostengründen und um Synergieeffekte zu nutzen ist eine Beteiligung der einzelnen Landkreisgemeinden ausdrücklich vorgesehen.

Beschluss

Nach kontroverser Diskussion verständigt sich der Marktgemeinderat darauf, dass Gespräche mit dem Landkreis bezüglich einer Beteiligung am Kommunalunternehmen Energie und Infrastruktur sowie den Stadtwerken Pfaffenhofen und der Bürgerenergiegenossenschaft Pfaffenhofen geführt werden, um künftige Möglichkeiten auszuloten. Die Fraktionen werden gebeten, ein Mitglied als Ansprechpartner zu benennen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download TOP 11 - Antrag Energieautak.pdf

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12. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 12
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13. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö beschliessend 13

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – Marktgemeinderätin Maier T.:
Der SPD Ortsverband Wolnzach veranstaltet am 08.03.2023 im Amper Lichtspielhaus zum Weltfrauentag eine Filmvorführung.
► 1. Bürgermeister Machold nimmt dies zur Kenntnis.

Anfrage 2 – Marktgemeinderat Zimmermann:
Am 18.03.2023 findet in der Volksfesthalle Wolnzach das Starkbierfest der Freien-Wähler statt.
► 1. Bürgermeister Machold nimmt dies zur Kenntnis.

Anfrage 3 – Marktgemeinderätin Hackl:
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Mitgliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e. V.?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass hierzu voraussichtlich am 15. Mai 2023 ein Bereisungstag durch die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e. V. stattfinden wird.

Anfrage 4 – Marktgemeinderätin Hackl:
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich Friedwald und der Gemeinschaftsgrabstätte am Friedhof? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass die Verwaltung in Sache Gemeinschaftsgrabstätte im Laufe der nächsten Woche ein Konzept zugeleitet bekommt. Bezüglich Friedwald erhält der Marktgemeinderat in der nächsten Sitzung den aktuellen Sachstand. 

Anfrage 5 – Marktgemeinderätin Hackl:
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich des Dirt-Parks? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass das Thema Dirt-Park derzeit aufgrund fehlenden Interesses nicht weiterverfolgt wurde. Bei Fragen können Sie sich an die Verwaltung, Bauamt wenden. 

Anfrage 6 – Marktgemeinderätin Hackl:
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich des Gerichtsverfahrens der Kläranlage Wolnzach?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass es hierzu noch keinen neuen Sachstand gibt.

Anfrage 7 – Marktgemeinderat Wallner:
Wann wird der Bauabschnitt II abgenommen, da das Pflaster bereits Mängel aufweist? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass der Hinweis wird zur Kenntnis genommen wird. Im Rahmen der Gewährleistung findet im Frühjahr nochmals eine Begehung statt. 

Anfrage 8 – Marktgemeinderat Dr. Geisslinger:
Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Bäume auf dem Rathaus-Vorplatz?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass sich Herr Krix derzeit immer noch im Krankenstand befindet. Mit Frau Höllerer von der Regierung von Oberbayern wurde vereinbart, mit dem Ortstermin solange zu warten, bis Herr Krix aus dem Krankenstand zurückgekehrt ist. 

Datenstand vom 02.03.2023 14:04 Uhr