Datum: 19.03.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Ortstermin
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 27.02.2024
2 Ortstermin: Friedhof Geroldshausen; hier: Mögliche Erweiterung der Einfriedung
3 Antrag auf Baugenehmigung zur Auffüllung einer Senke und Befestigung von 7.650 m² mit Asphalt-Trag-Deckschicht, Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen/LKWs/Hänger auf dem Baugrundstück 240, 242, 246, 247 der Gemarkung Gosseltshausen
4 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 1022/13, 978/3 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße
6 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Abstellschuppens auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/2 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring
7 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/3 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring
8 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/4 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring
9 Vollzug der Wasser- und Verwaltungsverfahrensgesetze; Verordnungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach von Fluss-km 0,00 bis Fluss-km 4,90 Hier: Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 3a BayVwVfG
10 Bekanntgaben
11 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 27.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 27.02.2024 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Wallner hat sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauausschusssitzung vom 27.02.2024 bei der Abstimmung enthalten.

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2. Ortstermin: Friedhof Geroldshausen; hier: Mögliche Erweiterung der Einfriedung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauausschuss besichtigte vorab den Friedhof in Gerolshausen.
Im Anschluss fand im Sitzungssaal des Rathauses die Beratung statt. 

Der Bauausschuss trifft in dieser Sitzung keine Entscheidung. Es soll nochmals darüber beraten werden und in einer der nächsten Sitzungen dann Beschluss gefasst werden. Bis dahin sollen verschiedene Varianten geprüft werden. 

Ohne Beschluss. 

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3. Antrag auf Baugenehmigung zur Auffüllung einer Senke und Befestigung von 7.650 m² mit Asphalt-Trag-Deckschicht, Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen/LKWs/Hänger auf dem Baugrundstück 240, 242, 246, 247 der Gemarkung Gosseltshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Mit Antrag vom 18.10.2023 beantragte der Antragsteller das Auffüllen einer Senke, Befestigung von ca. 7.650m² mit Asphalt- Trag- Deckschicht zur Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen / LKWs / Hänger für die bestehende Kompostieranlage sowie Betonsteinproduktion. 

Bei der Prüfung des Bauantrages wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen festgestellt, dass für die Betonsteinproduktion keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Vom Antragsteller wurde lediglich eine Anzeige nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Immissionsschutzverwaltung eingereicht, welche mit Anzeige vom 02.06.2017 nochmals verlängert wurde. 

Das Genehmigungserfordernis nach anderen Vorschriften (wie dem BImSchG) werden durch § 15 Abs. 2 Satz 2 nicht berührt. Die ausdrückliche Freistellungserklärung und (erst recht) das Schweigen der Behörde haben keine dem § 13 BImSchG entsprechende Konzentrationswirkung in Bezug auf andere Zulassungsbescheinigungen. Besteht eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderung in einer baurechtlich relevanten Maßnahme, so kann vor der Durchführung der angezeigten Änderung eine 
Baugenehmigung einzuholen sein, vgl.Landmann/Rohmer UmweltR/Schiller BImSchG § 15 Rn. 90-91. 

Bei der Nutzungsänderung des Geländes der Kompostieranlage in eine Betonsteinproduktion handelt es sich um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S. des Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 

Es handelt sich um eine bauliche Anlage im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein Privilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB handelt. 

Die Kompostieranlage ist zwar privilegiert i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, jedoch handelt es sich bei der Betonsteinproduktion um einen eigenen Betriebszweig, der nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fällt.  
Es handelt sich auch nicht um ein teilprivilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 4 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. 

Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), da die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Außerdem beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Des Weiteren wird die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt. Jegliche Bebauung ist dem Außenbereich wesensfremd und daher eine Beeinträchtigung. 

Aus den o.g. Gründen ist auch eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung der Teilnutzungsänderung der Kompostieranlage zur Betonsteinproduktion nicht möglich. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Auffüllen einer Senke, Befestigung von ca. 7.650 m² mit Asphalt – Trag – Deckschicht, Nutzung als Abstellfläche für betriebseigene Container und Arbeitsmaschinen / LKWs / Hänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 240, 242, 246, 247 der Gemarkung Gosseltshausen, wird nicht befürwortet. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach verweigert das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 26 „Burgstall West“, und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  • Dachneigung max. 26 Grad
  • Kein Kniestock zulässig 
  • Überschreitung der Baugrenze 
  • Freihaltung des Sichtdreiecks 

Der Antragsteller beantragt eine Dachneigung von 35 Grad: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bereits Bezugsfälle zur Dachneigung vorhanden. 
Die Ausbildung eines Kniestocks mit einer Höhe von 25 cm dient dem besseren Anschluss der Isolierschicht der oberen Geschoßdecke bis zur Außenwand. Die festgesetzte Höhe der Außenwand wird nicht überschritten. 
Die Überschreitung der Baugrenze an der Ostseite mit dem Wohnhaus ist zur Umsetzung des Bauvorhabens nötig, um die Abstandsflächen zur Fl.-Nr. 194/16 zu gewährleisten. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt, da sich die Straße "Mitterweg" an dieser Seite anschließt. Die Überschreitung der Baugrenze mit der Garage ergibt sich durch die Grenzbebauung. Die Nachbargarage befindet sich ebenfalls außerhalb der Baugrenze und an der Grenze. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die beantragten Punkte kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall.  

Der Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall, wird befürwortet.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf das Sichtdreieck. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 1022/13, 978/3 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1022/13 und 978/3 der Gemarkung Wolnzach liegen im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und sind im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen.

Der Antragsteller hat nun eine neue Planung mit zwei Gebäuden eingereicht. Bei Überprüfung der neuen Pläne ist aufgefallen, dass die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach nicht eingehalten ist. 
Der Antragsteller kann die nach Satzung erforderlichen Besucherstellplätze nicht nachweisen. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern, Haus West mit 10 Wohneinheiten, Haus Ost mit 5 Wohneinheiten mit Tiefgarage mit 25 Stellplätzen und 2 oberirdischen Stellplätzen, 36 Fahrradstellplätze und Kinderspielplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1022/13 und 978/3 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 18 wird nicht befürwortet. 

Die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach ist mit diesem Bauvorhaben nicht eingehalten. Der Antragsteller kann die nach Satzung erforderlichen Besucherstellplätze oberirdisch nicht nachweisen. Die Besucherstellplätze sind zeichnerisch extra darzustellen.  

Der Bauausschuss beauftragt 1. Bürgermeister Machold oder seinen Vertreter im Amt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen, sobald der neue zeichnerische Stellplatznachweis erbracht wurde. Eine erneute Behandlung im Gremium ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimmen: Trapp, Zimmermann)

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6. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Abstellschuppens auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/2 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Grundstück Fl.Nr. 590/2 der Gemarkung Königsfeld befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 104 für das Gebiet „An der Schmädelstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Der Abstellschuppen befindet sich nicht innerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche. 

Begründung: 
Der definierte Bauraum für Garagen und Nebengebäude und auch der Bauraum für die Wohngebäude ist sehr begrenzt. Eine zusätzliche überdachte Abstellfläche ist erforderlich. Bei den beiden östlich liegenden Häuserzeilen ist ein doppelt so großer Bauraum ausgewiesen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt ein genehmigter Bezugsfall im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 590/2 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring 1, wird befürwortet. 

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der isolierten Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/3 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Grundstück Fl.Nr. 590/3 der Gemarkung Königsfeld befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 104 für das Gebiet „An der Schmädelstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Der geplante Carport wurde nicht innerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche errichtet. 

Anstelle einer Garage wurde ein Carport errichtet. Zum Witterungsschutz wurde der Carport in Hausflucht errichtet. Somit steht der Carport im Osten 4,50 m außerhalb des Bauraums. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt ein genehmigter Bezugsfall im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 590/3 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring 3, wird befürwortet. 

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der isolierten Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 590/4 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Grundstück Fl.Nr. 590/4 der Gemarkung Königsfeld befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 104 für das Gebiet „An der Schmädelstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Der geplante Carport wurde nicht innerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche errichtet. 

Anstelle einer Garage wurde ein Carport errichtet. Zum Witterungsschutz wurde der Carport in Hausflucht errichtet. Somit steht der Carport im Osten 2,10 m außerhalb des Bauraums. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt ein genehmigter Bezugsfall im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 590/4 der Gemarkung Königsfeld, Forsterring 5, wird befürwortet. 

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der isolierten Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Vollzug der Wasser- und Verwaltungsverfahrensgesetze; Verordnungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach von Fluss-km 0,00 bis Fluss-km 4,90 Hier: Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 3a BayVwVfG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat das Überschwemmungsgebiet am Lauterbach ermittelt und in Karten dargestellt und dem Landratsamt Pfaffenhofen am 05.02.20219 vorgelegt. Durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12/2019 hat das Landratsamt Pfaffenhofen das Überschwemmungsgebiet am Lauterbach vorläufig gesichert. Für das Festsetzungsverfahren wurden die Unterlagen vom Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt geprüft und ergänzt und dem Landratsamt Pfaffenhofen mit der Bitte um Festsetzung übersandt. 

Das Landratsamt hat nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 BayWG das Überschwemmungsgebiet verpflichtend durch Rechtsverordnung festzusetzen. Vor dem Erlass dieser Rechtsverordnung führt die Kreisverwaltungsbehörde aufgrund von Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG). 

Entsprechend Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 3a BayVwVfG wurde dem Markt Wolnzach als Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 

Beschluss

Der Markt Wolnzach nimmt das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach zur Kenntnis. 
Auf folgendes wird hingewiesen: 
Zwischen Niederlauterbach und Oberlauterbach befinden sich zwei große Regenrückhaltebecken. Der Markt Wolnzach bittet zu prüfen, ob diese bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach berücksichtigt wurden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Tanja Maier hat zu Beginn des Tagesordnungspunktes die Sitzung verlassen.

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10. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Keine Bekanntgaben.

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11. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Keine Anfragen. 

Datenstand vom 15.04.2024 17:52 Uhr