Feuerwehrwesen; Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 02.04.2015

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zum 12.08.1999 die Urfassung der o.g. Satzung beschlossen. Im Jahre 2007 wurden die Verrechnungssätze nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag angepasst.

Der Bayerische Gemeindetag und das Bayerische Staatsministerium des Innern empfehlen nun
– aufgrund ergangener Gerichtsurteile – eine Änderung des Satzungstextes sowie eine erneute Anpassung der Verrechnungssätze.

Der neue Satzungstext einschließlich der geänderten Pauschalsätze für die Verrechnung von Feuerwehreinsätzen lag dem Kommandanten der Freiwilligen Himmelstadt, Herr Joachim Zürn, zur Kenntnisnahme und Prüfung vor.

BRANDSCHUTZ

Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

  1. Die Gemeinde Himmelstadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für

    1. Einsätze,
    2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
    3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

    Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

    Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

  1. Die Gemeinde Himmelstadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG.):

    1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
    2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

    Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

  2. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

  1. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

  2. Bei Freiwilligen Leistungen ist der Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

  3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, den

Gundram Gehrsitz
1. Bürgermeister

Nachfolgend die Anlage zur Satzung :

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.

1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a) Löschgruppenfahrzeug                        LF 8                6,10 €                bisher 5,71 €
b) Gerätewagen                                GW                3,17 €                bisher 2,95 €
c) sonstige                                        Anhänger        2,00 €                unverändert

2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

a) Löschgruppenfahrzeug                        LF 8                102,05 €        bisher 95,44 €
c) Mannschaftstransport-/Gerätewagen        MTW/GW         27,94 €        bisher 26,20 €
d) sonstige                                        Anhänger         20,00 €        unverändert

3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuertechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden) werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstunden werden berechnet für

Tragkraftspritze PFPN 10/1000                                48,50 €                unverändert
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät                        25,00 €                unverändert
Generator 5 KVA                                                24,50 €                unverändert
Tauchpumpe TP 4/1                                                3,50 €                        unverändert
Mehrzwecksauger                                                17,00 €                unverändert

4. Personalkosten

Die Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 € (bisher 20,00 €) berechnet.

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde  Wachdienst erhoben für

a) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird    13,70 € (bisher 10,70 €),

b) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG)                              13,70 € (bisher 10,70 €).

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Datenstand vom 08.04.2016 14:18 Uhr