Durch das erste Modernisierungsgesetz wurde die Bayerische Bauordnung zum 01.01.2025 novelliert.
Einer der Schwerpunkte des Modernisierungsgesetzes ist ein Systemwechsel im gemeindlichen Satzungsrecht, welcher zum 01. Oktober2025 stattfinden wird.
Mit diesem Systemwechsel werden Stellplatz- und Spielplatzpflicht kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.
Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 n.F. künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung angeordnet hat. (Stellplatzsatzung).
Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt künftig eine Obergrenze, die sich aus dem überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt.
Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplanes (Art. 81 Abs. 2) sind.
Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 n.F.).
Die Gemeinde muss sich also zunächst folgende Fragen stellen:
- Will die Gemeinde überhaupt eine Stellplatzpflicht in ihrem Gemeindegebiet haben?
keine Veranlassung, es werden keine Stellplätze bei Bauvorhaben gefordert.
bei bereits bestehender Stellplatzsatzung ist zu überprüfen, ob die Stellplatzzahlen den geänderten Vorgaben der neuen Anlage zur GaStellV entsprechen oder nicht.
-> wenn ja: Stellplatzsatzung kann weiter gelten.
Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn die bereits bestehende Stellplatzsatzung Festlegungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen regelt, da künftig solche Regelungen nicht mehr in die Stellplatzsatzung aufgenommen werden dürfen (sog. Bestandsschutz-Option).
Ist keine solche Regelung in der „alten“ Satzung enthalten, empfiehlt sich ein Neuerlass der Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 mit den dann aktuell geltenden Stellplatzschlüsseln aus der Anlage zur GaStellV.
-> wenn nein: bestehende Satzung tritt zum 01.10.2025 außer Kraft.
Hinweis hierzu:
Die bisher geltende Stellplatz-Satzung für Himmelstadt enthält keine Regelungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen. Ein Neu-Erlass der Stellplatzsatzung wäre nicht erforderlich. Die bestehende Stellplatzsatzung müsste jedoch in punkto der Stellplatz-Schlüssel, die nicht der ab 01.10.2025 geltenden Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) entsprechen, geändert werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderung der Anlage zur GaStellV zum 01.10.2025 empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Handhabung der Neuerlass der Stellplatzsatzung zum Stichtag 01.10.2025.
Aus Sicht der Verwaltung sollte an einer Stellplatzpflicht festgehalten werden, und zwar aus folgenden Gründen:
Sofern künftig keine Verpflichtung zum Nachweis entsprechender Stellplätze bei Bauvorhaben mehr besteht, wird sich das Stellplatz- bzw. Parkplatz-Problem noch mehr als bisher in den öffentlichen Raum verlagern.
D.h., dass sich in Gebieten, in denen der Parkdruck ohnehin bereits recht hoch ist, die Situation noch verschärfen wird, wohingegen zu erwarten ist, dass auf den Baugrundstücken nur sehr wenige Stellplätze geschaffen werden, da die Herstellung eines jeden Stellplatzes neben dem Platz-Verbrauch auch finanziellen Aufwand für die Bauherren bedeutet.
Um eine entsprechende Ordnung im Straßenverkehr, insbesondere für den ruhenden Verkehr zu gewährleisten, wird seitens der Verwaltung empfohlen, eine entsprechende Stellplatzsatzung zu erlassen.
Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu ein Satzungsmuster herausgegeben, das als Orientierung beim Satzungserlass herangezogen werden kann. Das Satzungsmuster sieht sehr viele optionale Regelungen, die mit aufgenommen werden können, vor.
Die in der Anlage zur GaStellV (neu) festgelegten Stellplatzzahlen dürfen beim Neuerlass einer entsprechenden Satzung nicht überschritten werden, sie können jedoch unterschritten werden. Die Festlegung der Stellplatzschlüssel „nach unten“ liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
Der vorliegende Beschlussvorschlag unterstellt den in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Stellplatzschlüssel.
Sofern hiervon abgewichen werden soll, müsste alternativ eine andere Anlage der neuen Satzung beigefügt werden.
In der bisher vorhandenen Stellplatzsatzung der Gemeinde Himmelstadt wurden für Einfamilienhäuser 2 Stellplätze verlangt, bei Zwei- bzw. Mehrfamilienhäusern 1,5 Stellplätze je Wohneinheit.
Die Anlage zur neuen GaStellV unterscheidet nicht mehr zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern und setzt als oberste Grenze 2 Stellplätze je Wohnung fest.
Der heute zur Beschlussfassung vorliegende Satzungsentwurf geht deshalb vom neu festgelegten Höchstwert der Anlage zur GaStellV aus.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine Stellplatzsatzung gemäß dem nachfolgend abgedruckten Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Inkrafttreten zum 01.10.2025) neu zu erlassen.
Die braun eingefärbten Passagen können optional eingefügt oder auch – falls der Gemeinderat keinen entsprechenden Passus wünscht – weggelassen werden.
Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [optional ggf. zu ergänzen: 1 und 5] der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne
des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Himmelstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
- Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
- Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom
30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
- Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.2
§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze
- Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
- Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
- Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 8.000 Euro.
- Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4 Anforderungen an die Herstellung
- Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom
30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
- Durch die Stellplätze und ihre Nutzung dürfen keine hohen thermischen und hydrologischen Lasten und erhebliche unterdurchschnittliche ökologische sowie wohnklimatische Werte entstehen.
- Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports und Tiefgarageneinfahrten sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.
- Soweit keine Belange des Ortsbildes und des Denkmalschutzes entgegenstehen, sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. Dies gilt nicht, soweit Fassadenflächen von Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie beansprucht werden.
§ 5 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 22.02.2019 außer Kraft.