Antrag Gemeinderat Wolfgang Kübert: Grundsatzbeschluss zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht beim Verkauf von baureifen Grundstücken; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 07.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.11.2024 ö 8

Sachverhalt

Herr Gemeinderat Wolfgang Kübert stellt folgenden Antrag zur Abstimmung im Gemeinderat: 

Der Gemeinderat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, ob ein Verfahren wie in der Gemeinde Hafenlohr nicht auch für unsere Gemeinde möglich wäre. Dort wurde durch den Gemeinderat beschlossen, die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht wenn ein Grundstück verkauft werden soll und die neuen Eigentümer nicht zusichern innerhalb einer vorher festgelegten Zeit ein Wohnhaus zu errichten. Dies soll verhindern, dass Baugrundstücke für Kinder oder Enkelkinder gekauft werden.


Stellungnahme der Verwaltung hierzu: 

Die Gemeinde Hafenlohr hat einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass – sobald private baureife Grundstücke verkauft werden – die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an den Grundstücken ausübt, es sei denn, die Grundstückskäufer verpflichten sich zum Eintrag einer Bauverpflichtungsklausel im Kaufvertrag zugunsten der Gemeinde. 

Ob dieses Konstrukt tatsächlich rechtlich haltbar ist, ist fraglich. Denn der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer wird lediglich um eine Klausel „Bauverpflichtung“ zugunsten der Gemeinde ergänzt. 
Unklar ist, wie die Gemeinde die Bauverpflichtung tatsächlich durchsetzen kann, sollte diese durch den Käufer nicht eingehalten werden, denn die Gemeinde selbst hat ja mit dem Käufer keinen Vertrag geschlossen. Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen privatem Verkäufer und Käufer. 

Der Beschluss der Gemeinde Hafenlohr sieht vor, dass, sofern ein potenzieller Käufer nicht darauf eingeht, eine entsprechende Bauverpflichtung in seinen Kaufvertrag aufnehmen zu lassen, das Vorkaufsrecht an dem Grundstück auszuüben. 

In der Praxis (auf Himmelstadt übertragen) hieße das, dass die Gemeinde generell das Vorkaufsrecht an allen baureifen Grundstücken ausüben müsste (mit einer entsprechenden Begründung!). 
Ein Vorkaufsrecht hat die Gemeinde jedoch nicht in allen Fällen – wird z.B. innerhalb einer Familie in gerader Linie verkauft, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad - scheidet die Ausübung des Vorkaufs-Rechts per Gesetz aus. 

Das dürfte aufgrund der angespannten Haushaltslage der Gemeinde schlicht nicht möglich sein.

Darüber hinaus ist die Erfahrung der Verwaltung dass – wenn baureife Grundstücke verkauft werden – diese in der Regel auch zeitnah bebaut werden. 

Ein solcher Grundsatzbeschluss analog Hafenlohr ist aus Verwaltungssicht alleine aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht ratsam. Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand in Bezug zur gewünschten Zielerreichung nicht verhältnismäßig. 

Der Verkauf von Baugrundstücken der Gemeinde Himmelstadt beinhaltet ohnehin eine entsprechende Bauverpflichtungs-Klausel, so dass ein „Horten“ von Grundstücken für Kinder/Enkelkinder ausgeschlossen werden kann.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, ob ein Verfahren wie in der Gemeinde Hafenlohr nicht auch für unsere Gemeinde möglich wäre. Dort wurde durch den Gemeinderat beschlossen, die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht wenn ein Grundstück verkauft werden soll und die neuen Eigentümer nicht zusichern innerhalb einer vorher festgelegten Zeit ein Wohnhaus zu errichten. Dies soll verhindern, dass Baugrundstücke für Kinder oder Enkelkinder gekauft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9

Datenstand vom 07.01.2025 15:01 Uhr