Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parken an Gemeindestraßen; Information


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 14.07.2022 ö 3

Sachverhalt

Mehrere Straßen im Gemeindegebiet sind niveaugleich ausgebaut, das heißt zwischen Straßenasphalt und Pflasterung befindet sich lediglich eine Ablaufrinne, z.B. Obere Ringstraße oder Triebstraße. 
Hierbei wird begrifflich zwischen einem Seitenstreifen und einem Gehweg unterschieden. Es handelt sich um einen Gehweg, wenn eine Bordsteinkante mit mind. 3 cm Absatz gegeben ist. Der Seitenstreifen hingegen ist entsprechend auf demselben Niveau wie die Straße.
Aufgrund der Überwachung des ruhenden Verkehrs stellte sich daher die Frage, wie es sich mit dem Parken auf diesen niveaugleichen Straßen verhält.
§ 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung sieht für diesen Fall folgende Regelung vor: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Es handelt sich somit um eine „Muss“-Vorschrift. Um die gepflasterte Fläche als Gehweg zu nutzen, wäre eine gesonderte Beschilderung mit Verkehrszeichen 239 (Gehweg) notwendig.
Nach Rücksprache mit einem Dozenten der Bayerischen Verwaltungsschule für Straßenverkehrsrecht und gleichzeitigem Leiter einer Kommunalen Verkehrsüberwachung wird dieselbe Meinung vertreten.

Datenstand vom 17.01.2023 14:51 Uhr