Datum: 10.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erweiterung der Tagesordnung
2 Göbel Siegrid; BA 2016008 Hauptstraße 111; Fl.-Nr. 1375, Gemarkung Himnmelstadt Errichtung einer Winzerstube; Stellplatzregelung Beratung und Beschlussfassung
3 Gabor Dr. Sabine und Christian; BA 2016009 Birkenstraße 7; Fl.-Nr. 572/6, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage Beratung und Beschlussfassung
4 Vollzug des Umsatzsteuergesetzes; Wahrnehmung der Übergangsfrist mit Erklärung beim Finanzamt; Beratung und Beschlussfassung
5 Informationen des 1. Bürgermeisters
6 Kurze Anfragen

zum Seitenanfang

1. Erweiterung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö 1

Sachverhalt

1. Bürgermeister Gundram Gehrsitz bittet um Erweiterung der Tagesordnung um einen weiteren dringenden Punkt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt "Gabor Dr. Sabine und Christian; BA 2016009; Birkenstraße 7, Fl.-Nr. 572/6, Gemarkung Himmelstadt; Neubau Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage; Beratung und Beschlussfassung" zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Göbel Siegrid; BA 2016008 Hauptstraße 111; Fl.-Nr. 1375, Gemarkung Himnmelstadt Errichtung einer Winzerstube; Stellplatzregelung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bauantrag zur Errichtung einer Winzerstube wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 behandelt und dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Überprüfung durch das Landratsamt Main-Spessart ergab, dass die vorgesehenen Stellplätze nicht für das Bauvorhaben geeignet sind. Das Landratsamt kam zu dem Ergebnis, dass insgesamt 9 Stellplätze für das Bauvorhaben erforderlich sind und mindestens 1 Behindertenstellplatz zur Verfügung stehen muss. Die Bauherrin hat nun zu den bereits vorhandenen Stellplätzen für das vorhandene Wohnhaus einen weiteren behindertengerechten Stellplatz geplant. Die darüber hinaus erforderlichen 8 Stellplätze können nicht nachgewiesen werden und sollen bei der Gemeinde Himmelstadt abgelöst werden.
Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung vom 22.04.1993 einen Ablösebetrag pro Stellplatz von 3.500,00 DM beschlossen. Dies entspricht einem Betrag von 1.789,52 €. Somit wäre für 8 Stellplätze eine Stellplatzablöse von 14.316,16 € zu entrichten.

Beschluss 1

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 1.789,52 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9

Beschluss 2

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 894,76 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

Beschluss 3

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 450,00 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

3. Gabor Dr. Sabine und Christian; BA 2016009 Birkenstraße 7; Fl.-Nr. 572/6, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Birkenstraße 7 der Gemarkung Himmelstadt ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Mausberg II. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht in vollem Umfang eingehalten. Die maximale talseitige Traufhöhe von 5,60 m wird, bedingt durch die schwierigen Geländeverhältnisse, um ca. 0,75 m überschritten. Die Garage soll mit einem Flachdach versehen werden. Der Bebauungsplan sieht Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 38° - 45° vor. Bezugsfälle sind im Baugebiet vorhanden. Der festgesetzte Stauraum vor der Garage von mind. 5,0 m wird teilweise unterschritten und beträgt mindestens 3,5 m. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind möglich, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind.
Aus Sicht der Verwaltung können die Befreiungen erteilt werden. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Stellplätze sind in ausreichender Anzahl vorgesehen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Birkenstraße 7 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Vollzug des Umsatzsteuergesetzes; Wahrnehmung der Übergangsfrist mit Erklärung beim Finanzamt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Umsetzung des Artikels 13 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU ist vom Gesetzgeber der § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ersatzlos gestrichen worden. Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und damit die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt. Die Neuregelung wird zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Bei der derzeitigen Regelung (bis 31.12.2016) gilt nach § 2 Absatz 3 UStG alte Fassung die Umsatz-Besteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich für die sog. Betriebe gewerblicher Art (BgA).
Ab 01.01.2017 löst sich das Umsatzsteuergesetz vollständig vom Körperschaftssteuergesetz und dem Vorliegen eines BgA. Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die KdöR eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit obliegt. Ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer eben nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Da die Neuregelung einige organisatorische Veränderungen und Beratungsbedarf erfordert, hat der Gesetzgeber den Kommunen auf schriftlichen Antrag eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Die schriftliche Erklärung über die Wahrnehmung der Option muss beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 31.12.2016 abgegeben sein.
Die Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit muss vom entsprechenden Beschlussgremium entschieden werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird wie folgt beauftragt:
1.
Das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt durch schriftlichen Antrag in Anspruch zu nehmen.
2.
Alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2b UStG sowie ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.
3.
Bereits bestehende Verträge bzgl. evtl. Steuerklauseln zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö 5

Sachverhalt

a) Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage bezüglich der Baumaßnahme Eheleute
     Schulze/Großhauser; Garage und Carport
Der Gemeinderat bat in einer der letzten Sitzungen um Rückmeldung zur Baumaßnahme einer Garage und eines Carports auf dem Grundstück Am Burkardstuhl 8. Herr Brand als zuständiger Sachbearbeiter in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen hat hierzu per Email Stellung bezogen.
Demnach hat das Ehepaar Schulze/Großhauser in der Verwaltung in Zellingen vorgesprochen. Dabei wurde deutlich, dass für das Vorhaben keine Baugenehmigung benötigt wurde und Garage und Carport verfahrensfrei auf dem Grundstück errichtet werden konnten. Die Verfahrensfreiheit ist gegeben für Gebäude mit weniger als je 75 cbm Rauminhalt. Garage und Carport dürfen aneinander gebaut werden.


b) Straßenausbaubeiträge: Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
     vom 09.11.2016
Art.5 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) bestimmt, dass die Gemeinden für die Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen Beiträge erheben sollen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt diese Rechtsauffassung als Soll-Vorschrift. Damit ist die Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um einen atypischen Ausnahmefall. Die Gemeinde hat jedoch keinen Beurteilungsspielraum ob und wann eine atypische Situation vorliegt. Auf den Erlass einer Beitragsatzung und die Erhebung der Gebühren kann die Gemeinde damit nicht verzichten.


c) Verleihliste der Gemeinde Himmelstadt, Gebühren für das Ausleihen von
     Gegenständen
In der letzten Terminabsprache der Vereine hat 1. Bürgermeister Gundram Gehrsitz angekündigt, wie zukünftig beim Ausleihen gemeindlicher Gegenstände zu verfahren ist. Gemeindearbeiter Gerold Nötscher hat eine Verleihliste gemeindlicher Gegenstände erstellt. Die Liste geht den Gemeinderäten zu. Das Gremium wird gebeten, die einzelnen Positionen  zu prüfen. Die Beratungen hierzu werden als Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung erfolgen.
Das Gremium erkundigt sich zu praktischen Verfahrensfragen. Die Ausgabe der Gegenstände und die Verwaltung der Liste erfolgt im Bauhof. Das Kassieren der Beiträge erfolgt im Zuge der Ausgabe der Gegenstände.


d) Auslegung der Kommunalabgabengesetzes (KAG); neue Regelungen ab 01.04.2021
Es wird mitgeteilt, dass ab dem 01.04.2021 zeitlich fortschreibend nach und nach Straßen, mit deren Herstellung vor  25 Jahren begonnen wurde (also zunächst bis zum 31.03.1996 und dann jeweils folgenden Zeitpunkten), dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen werden, eine Beitragserhebung ist dann nicht mehr möglich. Die neue Erlassregelung zum Art. 13 Abs 6 KAG knüpft damit an die zum 01.04.2021 in Kraft tretende Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG an.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

zum Seitenanfang

6. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö 6

Sachverhalt

a) Firma Kleider, Betrieb der Steinbrechanlage
Dem Gemeinderat wurde mitgeteilt, dass auf dem Gelände der Fa. Kleider die Steinbrechanlage widerrechtlich in Betrieb genommen wurde. Hierzu liegt eine schriftliche Eingabe eines unmittelbar betroffenen Anliegers; Herrn Karl-Heinz Rüth vor. Die schriftliche Eingabe wurde an die zuständige Behörde im Landratsamt Mainspessart weitergeleitet. Das Landratsamt ist die Genehmigungsbehörde und muss hier tätig werden. Die Genehmigung zum Betrieb der Brecheranlage ist bereits 2011 ausgelaufen. Seit dieser Zeit erkundigt sich die Gemeinde beim Landratsamt Mainspessart regelmäßig mehrmals im Jahr zum aktuellen Sachstand. Bisher liegt jedoch keine Rückmeldung des Landratsamtes vor.
Das Gremium bittet die Verwaltung, dass Herr Rüth eine schriftliche Bestätigung seiner Eingabe erhält sowie die Mitteilung, dass diese an das Landratsamt weitergeleitet wurde.


b) LKW-Verkehr (auch mit Anhänger) im Weinbergsbereich
Verschiedentlich wurde festgestellt, dass LKW´s teilweise mit Anhängern auf dem Weg unterhalb der Weinberge fahren und drehen. Es kam unterhalb der Kapelle bereits zu Dreckablagerungen. Eine Tonnagebeschränkung ist mittels Verkehrsschild zwar ausgewiesen. Da das Schild aber zugewachsen ist, ist die Beschränkung nicht mehr erkennbar.
Es wird mitgeteilt, dass die LKW´s auf das Gelände der Fa. Scheb fahren und drehen. Hierauf hat die Gemeinde keinen Einfluss. Sobald jedoch auf öffentlichen Grund Verschmutzungen bekannt werden, reagiert die Firma sofort und beseitigt diese.
Zudem teilt 1. Bürgermeister Gehrsitz mit, dass zur besseren Übersicht gemeinsam mit den Jagdpächtern geplant ist, eine Aufstellung der Wege im Weinberg, die ab 2017 saniert werden sollten,  zu erstellen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

Datenstand vom 07.06.2021 17:51 Uhr