Datum: 06.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Friedhofswesen;
Neufestsetzung der Friedhofsgebühren;
Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Durch das Unternehmen Kommunale Transparenz aus Würzburg wurde anhand der Anlagenachweise und der Unterhaltskosten eine Neukalkulation für das Bestattungswesen durchgeführt.
Die Gebühren wurden zuletzt mit Änderungssatzung vom 16.12.2004 angepasst und entsprechen bei weitem nicht mehr den tatsächlichen Kosten.
Grundlage der Kalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Kosten ansetzbaren Kosten (Art. 8 Abs. 3 KAG), also insbesondere kalkulatorische Kosten, Personalkosten, Sachkosten, Kosten für die Verwaltung und für den Unterhalt der Einrichtungen.
In den vergangenen Jahren wurde im Bereich der Bestattungseinrichtung ein hoher Zuschussbedarf aus den Haushaltsmitteln geleistet. Es liegt derzeit ein niedriger Kostendeckungsgrad vor.
Für das Bestattungswesen als kostenrechnende Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Kameralistik) sind grundsätzlich kostendeckende Gebühren anzustreben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Daneben hat die Gemeinde nach Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten zunächst aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (wie insbesondere durch Benutzungsgebühren) und erst nachrangig hierzu aus Steuern zu beschaffen. Die Festsetzung von Gebührensätzen, die eine Kostendeckung um mehr als 50 % unterschreiten, sowie ein in den vergangenen Jahren tatsächlich erreichter Gesamtkostendeckungsgrad von unter 50 % entsprechen nicht diesen gesetzlichen Vorgaben.
Bei der Neufestsetzung im Jahr 2004 wurden abweichend von der kostendeckenden Kalkulation niedrigere Gebührensätze durch den Gemeinderat festgelegt.
Dem Gemeinderat obliegt es, die jeweiligen Gebühren festzusetzen oder Abweichungen zur kostendeckenden Neukalkulation vorzunehmen.
Es ergeben sich aufgrund der Vorberatung folgende neue Gebühren:
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lt. Satzung bisher (aktuell)
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Neu (Festlegung durch Gemeinderat)
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Einzelgrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)
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650,00 €
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1.300,00 €
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Familiengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)
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1.300,00 €
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2.600,00 €
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Urnenerdgrab alt (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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365,00 €
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950,00 €
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Urnenerdgrab neu (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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750,00 €
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Urnenkammer (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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750,00 €
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Kaverne
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430,00 €
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Einzelgrab Urne (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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560,00 €
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Familiengrab Urne (Nutzungsdauer 10 Jahre)
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560,00 €
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Verlängerung Familiengrab 25 Jahre
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2.600,00 €
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Verlängerung Familiengrab 10 Jahre
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1.040,00 €
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Verlängerung Familiengrab 5 Jahre
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520,00 €
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Bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 bzw. 1/25 der jeweiligen Grabart als Gebühr erhoben.
Spätestens nach vier Jahren sollte durch eine Nachkalkulation überprüft und –soweit erforderlich – die Gebühren erneut der Kostenentwicklung angepasst werden, um den Kostendeckungsgrad der Einrichtung künftig im Blick zu behalten.
Beschluss
Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt den oben genannten neuen Gebühren ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
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2. Friedhofswesen;
Friedhofsgebührensatzung;
Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Aufgrund der vielen Änderungen im Bereich der Friedhofsgebührensatzung wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine neue Friedhofsgebührensatzung zu erlassen.
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs sowie dessen Inanspruchnahme der Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühr werden erhoben:
- Grabplatzgebühren (§ 3),
- Leichenhausgebühren (nur zur Aufbahrung nach § 4),
- Bestattungsgebühren (§ 5),
- Gebühren für sonstige Leistungen (§ 6) und
- sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührentatbestand
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
- Grabplatzgebühren
- Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Grabherstellungsgebühren
- Gebühren für sonstige Leistungen
- sonstige Gebühren
§ 3 Grabplatzgebühren
- Die Grabplatzgebühren betragen beim erstmaligen Erwerb für die Dauer des Nutzungsrechtes
- für ein Familiengrab
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max. 4 Sargbestattungen
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2.600,00 €
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- für ein Einzelgrab
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max. 2 Sargbestattungen
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1.300,00 €
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- für ein Urnenerdgrab alt
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max. 4 Urnenbestattungen
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950,00 €
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- für ein Urnenerdgrab neu
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für eine Urnenkammer
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max. 2 Urnenbestattungen
|
750,00 €
|
- für einen Platz in der Kaverne
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430,00 €
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- für die Bestattung einer Urne im Einzelgrab
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560,00 €
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- für die Bestattung in einer Urne im Familiengrab
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560,00 €
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- Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Einzelgrabes oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenerdgrabes, einer Urnenkammer, des Platzes in der Kaverne oder einer Urne im Einzelgrab oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechts.
- Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
- Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 12 der Friedhofsatzung erforderlich sind.
- Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 4 Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung beträgt
pro angefangenem Tag 75,00 €.
(2) Wird ein Verstorbener, der in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt wird, vorübergehend aufbewahrt, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 30,00 €.
§ 5 Bestattungsgebühren
Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr) je Grabstelle
|
500,00 €
|
Herstellung eines Tiefgrabes je Grabstelle
|
550,00 €
|
Herstellung eines Grabes für Totgeburten und Urnen
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150,00 €
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Grabherstellung einer Urnenkammer
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75,00 €
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Beisetzung von Leichenresten und Urnen beträgt
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55,00 €
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Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 6 Gebühr für sonstige Leistungen
(1) Für Sarg- und Kreuzträger wird eine Gebühr von 50,00 € je Träger erhoben.
- Für die Verwaltung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr für Personalkosten in Höhe von 41,00 € je Bestattungsfall erhoben.
- Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gemeinde Himmelstadt erhebt folgende Gebühren:
- Genehmigung eines Grabmales 10 v. H. der Grabgebühr
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Erben), wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen, wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt und wer die Verlängerung des Nutzungsrechtes am jeweiligen Grabplatz beantragt.
(2) Mehrere Nutzungsberechtigte/Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit Verwirklichung des Benutzungstatbestands bzw. der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind die Gebühren zu begleichen.
- Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.04.1993 mit sämtlichen Änderungen (zuletzt die 5. Änderung), außer Kraft.
Himmelstadt, den 06.März 2025
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs sowie dessen Inanspruchnahme der Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühr werden erhoben:
- Grabplatzgebühren (§ 3),
- Leichenhausgebühren (nur zur Aufbahrung nach § 4),
- Bestattungsgebühren (§ 5),
- Gebühren für sonstige Leistungen (§ 6) und
- sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührentatbestand
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
- Grabplatzgebühren
- Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Grabherstellungsgebühren
- Gebühren für sonstige Leistungen
- sonstige Gebühren
§ 3 Grabplatzgebühren
- Die Grabplatzgebühren betragen beim erstmaligen Erwerb für die Dauer des Nutzungsrechtes
- für ein Familiengrab
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max. 4 Sargbestattungen
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2.600,00 €
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- für ein Einzelgrab
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max. 2 Sargbestattungen
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1.300,00 €
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- für ein Urnenerdgrab alt
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max. 4 Urnenbestattungen
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950,00 €
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- für ein Urnenerdgrab neu
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für eine Urnenkammer
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für einen Platz in der Kaverne
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430,00 €
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- für die Bestattung einer Urne im Einzelgrab
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560,00 €
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- für die Bestattung in einer Urne im Familiengrab
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560,00 €
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- Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Einzelgrabes oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenerdgrabes, einer Urnenkammer oder einer Urne im Einzelgrab oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechts.
- Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
- Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 12 der Friedhofsatzung erforderlich sind.
- Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 4 Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung beträgt pro angefangenem Tag 75,00 €.
(2) Wird ein Verstorbener, der in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt wird, vorübergehend aufbewahrt, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 30,00 €.
§ 5 Bestattungsgebühren
Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr) je Grabstelle
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500,00 €
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Herstellung eines Tiefgrabes je Grabstelle
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550,00 €
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Herstellung eines Grabes für Totgeburten und Urnen
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150,00 €
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Grabherstellung einer Urnenkammer
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75,00 €
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Beisetzung von Leichenresten und Urnen beträgt
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55,00 €
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Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 6 Gebühr für sonstige Leistungen
(1) Für Sarg- und Kreuzträger wird eine Gebühr von 50,00 € je Träger erhoben.
- Für die Verwaltung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr für Personalkosten in Höhe von 41,00 € je Bestattungsfall erhoben.
- Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gemeinde Himmelstadt erhebt folgende Gebühren:
- Genehmigung eines Grabmales 10 v. H. der Grabgebühr
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Erben), wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen, wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt und wer die Verlängerung des Nutzungsrechtes am jeweiligen Grabplatz beantragt.
(2) Mehrere Nutzungsberechtigte/Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit Verwirklichung des Benutzungstatbestands bzw. der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind die Gebühren zu begleichen.
- Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.04.1993 mit sämtlichen Änderungen (zuletzt die 5. Änderung), außer Kraft.
Himmelstadt, den 06.März 2025
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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3. Regionalplan - Beteiligungsverfahren zur 20. Änderung des Regionalplans der Region Würzburg - Windenergie
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
|
ö
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|
3 |
Sachverhalt
Der Regionalplan für die Region Würzburg soll geändert werden. Konkret geht es um die Änderung des Kapitels B X „Energieversorgung“, Teilfortschreibung Abschnitt 5.1 „Windenergie“.
Mit der Thematik war der Gemeinderat Himmelstadt bereits in seiner Sitzung am 08.05.2024 befasst. Damals wurden Grundsatzbeschlüsse hinsichtlich möglicher Potenzialflächen für Windenergie im Hinblick auf die geplante Änderung des Regionalplanes gefasst.
Aufgrund der Auswertung der in Frage kommenden Potenzialflächen hat nun der Regionale Planungsverband Würzburg im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 20. Änderung des Regionalplanes die entsprechenden Entwurfsunterlagen vorgelegt.
Das Beteiligungsverfahren findet im Zeitraum 03.03.2025 bis einschließlich 10.04.2025 statt. Während dieses Zeitraums können Stellungnahmen zur geplanten 20. Änderung des Regionalplanes abgegeben werden.
Die wesentlichen Punkte, die mit der 20. Änderung des Regionalplanes einhergehen, sind in der Änderungsbegründung erläutert.
Ausschlaggebend für die nun beabsichtigte Änderung des Regionalplanes in Sachen Windenergie sind die Vorgaben, die sich aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) ergeben. Hier wurde u.a. geregelt, dass die Bundesländer verpflichtet werden, einen prozentualen Anteil der Landesfläche (sog. Flächenbeitragswert) für Windenergie an Land auszuweisen.
Für Bayern beträgt der Flächenbeitragswert 1,1 % bzw. 1,8 % der Landesfläche (Spalten 1 und 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG).
In der Vergangenheit wurden bereits für die Region Würzburg regionalplanerisch Windsteuerungskonzepte mit der Festlegung von Windvorrangs- und Vorbehaltsgebieten festgelegt, diese decken 1,2 % der Regionsfläche ab, so dass das verpflichtende Teilflächenziel (1,1 % der Fläche bis 2027) bereits erreicht ist.
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Würzburg hat in der Planungsausschusssitzung am 16.10.2022 beschlossen, in einer zusammenhängenden Teilfortschreibung des Kapitels BXI „Windkraftnutzung“ das Planziel von mind. 1,8 % + X an Vorranggebieten für Windenergie zu erreichen.
Deshalb soll in der vorliegenden Teilfortschreibung des Regionalplans insgesamt 62 Vorranggebiete mit einem Umfang von ca. 7.176 ha (entspricht ca. 2,35 % der Regionsfläche) zusätzlich zu den 23 bestehenden Vorranggebieten (ca. 2.334 ha mit 0,76 % der Regionsfläche) neu ausgewiesen werden.
Dargestellt werden in der Fortschreibung des Regionalplanes
Als Säule 1: bereits dargestellte rechtsverbindliche Vorranggebiete für Windenergie
Als Säule 2: die Erweiterung bestehender Vorranggebiete, die Neuausweisung von Vorranggebieten und die Aufstufung/Erweiterung bestehender Vorbehaltsgebiete
Mit der 20. Änderung des Regionalplanes werden insgesamt 85 Vorranggebiete mit einer Fläche von 9.510 ha ausgewiesen. Dies entspricht dann 3,1 % der Regionsfläche.
Anmerkung:
Bei der Teilfortschreibung des bestehenden Abschnitts „Windenergie“ des Regionalplanes wurden inhaltlich
-die Methodik und der Kritierienkatalog Windenergie überarbeitet,
-verbindliche Ziele und Grundsätze neu gefasst,
-Vorranggebiete Windenergie neu aufgenommen,
-teilweise bestehende Vorranggebiete erweitert,
-teilweise bestehende Vorbehaltsgebiete zur Vorranggebieten aufgestuft und
-Ausschlussgebiete aufgehoben.
Belange der Gemeinde Himmelstadt können durch die Ausweisung folgender Vorranggebiete berührt sein:
Säule I, bereits vorhandene Vorranggebiete:
W 9-I „Südwestlich Himmelstadt“
W 13-I „Nordwestlich Duttenbrunn“
Säule II, Neuausweisung von Vorranggebieten:
W 9-II „Südwestlich Himmelstadt“
Für das bereits vorhandene Vorranggebiet W 13-I „Nordwestlich Duttenbrunn“ ist keine Änderung vorgesehen.
Das Gebiet W 9-II sieht die Erweiterung des vorhandenen Vorranggebietes W 9-I in südlicher Richtung vor.
Die Unterlage „Standortdatenblätter“ gibt Aufschluss darüber, was bei den einzelnen vorhandenen Vorranggebieten mit der 20. Änderung des Regionalplanes geändert wird. Ab S. 87 sind die Änderungen zu W7-II erläutert.
Ergänzend ergeht noch der Hinweis, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit der geplanten 20. Fortschreibung des Regionalplanes während des Beteiligungszeitraums 03.03.2025 bis 10.04.2025 auf folgenden Internetseiten verfügbar sind:
Regierung von Unterfranken:
Menüpunkt „Aktuell laufende Beteiligungsverfahren“
Beschluss
Die Gemeinde Himmelstadt nimmt die geplante 20. Änderung des Regionalplanes für die Region Würzburg ohne weitere Anmerkungen zur Kenntnis.
Da sich für die Gemeinde Himmelstadt durch die Fortschreibung des Regionalplanes keine nachteiligen Auswirkungen ergeben, wird auf die Abgabe einer Stellungnahme im vorliegenden Beteiligungsverfahren zur 20. Änderung des Regionalplanes für die Region Würzburg verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
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4. Regionalwerk Main-Spessart GmbH, Beitrittserklärung;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Grundidee
Gegenstand der Regionalwerk Main-Spessart GmbH ist die Förderung der Energiewende im Landkreis, insbesondere durch gemeinschaftliche Planung, Errichtung und Betrieb von Windenergie- und Photovoltaikanlagen.
Dabei übernimmt das Regionalwerk bzw. dessen Tochtergesellschaften in Sinne eines Dienstleisters für seine Gesellschafter insbesondere folgende Aufgaben:
- Konzeption, Planung und Erstellung von Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung der erzeugten regenerativen Energien
Betrieb von und Beteiligung an solchen Anlagen
Vermarktung der in den Anlagen erzeugten regenerativen Energie
Diese Aufgaben soll das Regionalwerk durch Gründung von Projektgesellschaften erfüllen, an die einzelne oder mehrere Projekte übertragen werden und an denen sich Kommunen, Energieversorgungsunternehmen, Bürgergenossenschaften, regionale Unternehmen und das Regionalwerk selbst beteiligen können.
Durch dieses Modell haben auch Kommunen ohne eigenes Flächenpotenzial die Möglichkeit, über eine Beteiligung an Erneuerbare Energien-Projekten im Landkreis finanziell zu profitieren.
Das Regionalwerk
- ist somit ein Instrument, um die Energiewende aus der Region heraus aktiv zu gestalten
- eröffnet die Perspektive auf eine zusätzliche Wertschöpfung für die Kommunen
- bietet die Chance, eine verbraucherfreundliche und bezahlbare Energieversorgung für die Bevölkerung und Wirtschaft zu gewährleisten
- sorgt durch die Beteiligungsmöglichkeit von Bürgerinnen und Bürgern an Erneuerbare Energien-Projekten für eine Akzeptanzsteigerung bei der Bevölkerung
Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung
Organisationsform
Organisiert ist das Regionalwerk privatrechtlich in Form einer GmbH mit folgenden Gesellschaftergruppen:
- Die Städte und Gemeinden des Landkreises Main-Spessart (maximal 40)
Für die Städte und Gemeinden fungiert das Regionalwerk als Dienstleister der Region und Möglichkeit zur Bündelung von Kompetenzen und Know-How. Die Kommunen unterstützen die Aktivitäten des Regionalwerks insbesondere im Rahmen der Flächensicherung und -bereitstellung sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
- Sechs der im Landkreis Main-Spessart aktiven Energieversorgungsunternehmen
Für die Energieversorgungsunternehmen (EVUs) eröffnet sich mit der Beteiligung am Regionalwerk die Möglichkeit, die Gestaltung der Energieerzeugung aus Erneuerbare Energien-Projekten im Landkreis zu forcieren. Sie unterstützen das Regionalwerk mit ihrem vorhandenen Know-How und stehen ihm beratend zur Seite.
- Der Landkreis Main-Spessart
Der Landkreis Main-Spessart unterstützt die kommunale Zusammenarbeit und fördert die Stärkung des Landkreises als Wirtschaftsstandort sowie den Aufbau einer nachhaltigen, regenerativen und regionalen Energieversorgung.
Beteiligung
- Die Städte und Gemeinden beteiligen sich paritätisch mit insgesamt 59 % am Stammkapital.
- Die EVUs beteiligen sich mit insgesamt 26 % am Stammkapital.
beteiligte EVUs: Energieversorgung Gemünden GmbH, Rhönenergie Erneuerbare GmbH, ÜZ Natur Holding GmbH & Co. KG, Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG, Bayernwerk AG und City-USE GmbH & Co. KG
- Der Landkreis Main-Spessart beteiligt sich mit 15 % am Stammkapital.
Ziel der Parteien ist es, diese Beteiligungsverhältnisse auch bei Aufnahme weiterer Parteien oder im Fall des Ausscheidens einzelner Parteien aufrecht zu erhalten.
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
Geschäftsführung
Das Regionalwerk hat eine(n) hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in). Die Bestellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt u.a. über folgende Angelegenheiten der Gesellschaft:
- Vorschlagsrecht, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und für den Aufsichtsrat
- Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung
- Priorisierung von Erneuerbare Energien-Projekten
- Projektabhängige Entscheidung über den Umfang der eigenen Projektentwicklung des Regionalwerks
- Entscheidung über die Veräußerung von Projektrechten
- Empfehlung an die Gesellschafterversammlung über die Gründung und Verkauf von und die Beteiligung an Projektgesellschaften sowie über den Rückkauf von Erneuerbare Energien-Projekten
- Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts sowie die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers
Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern:
- Die Landrätin bzw. der Landrat des Landkreises sowie 2 weitere vom Landkreis zu bestimmende Personen
- 7 Mitglieder aus dem Kreis der Städte und Gemeinden
- 4 Mitglieder aus dem Kreis der EVUs
Die Landrätin bzw. der Landrat hat den Vorsitz des Aufsichtsrats inne, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt.
Gesellschafterversammlung
Der Gesellschafterversammlung obliegt grundsätzlich die Entscheidung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers
- Aufnahme neuer Gesellschafter
- Aufnahme neuer Geschäftsfelder und Einstellung bisheriger Unternehmensgegenstände
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags
- Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft
- Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung
- Errichtung, Erwerb und Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Beteiligungen
- Bestellung, Abberufung und Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
- Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen
- Feststellung des Wirtschaftsplans samt Anlagen
Finanzierung
Stammkapitaleinlage
Das Stammkapital des Regionalwerks beträgt 25.000 EUR, wobei sich die zu leistende Stammkapitaleinlage an der Höhe der jeweils übernommenen Geschäftsanteile eines Gesellschafters orientiert. Sofern sich alle 40 Kommunen des Landkreises Main-Spessart gemeinsam mit 59 % am Stammkapital beteiligen, beträgt die von jeder Kommune einmalig zu leistende Stammeinlage 368,75 EUR bei einer Anteilshöhe von ca. 1,48 %. Sollten sich beispielsweise nur 30 Städte und Gemeinden beteiligen, so läge die Stammeinlage bei 491,67 EUR bei einer Anteilshöhe von ca. 1,97 %.
Kapitalrücklage
Darüber hinaus leisten die Gesellschafter in den ersten zehn Jahren nach Gründung im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft jährlich eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage zur Finanzierung der Anfangsverluste. Diese ist auf insgesamt 400.000 EUR pro Jahr begrenzt. Die pro Stadt bzw. Gemeinde zu leistende jährliche Einzahlung in die Kapitalrücklage beträgt im Falle einer Beteiligung aller 40 Kommunen maximal ca. 4.800 EUR. Sollten sich beispielsweise nur 30 Kommunen beteiligen, so läge dieser Betrag bei ca. 6.400 EUR.
Alternativ dazu sind Gesellschafterdarlehen in gleicher Höhe möglich.
Geschäftsmodell
Projektentwicklung
Hauptaufgabe des Regionalwerks ist es, im Rahmen der Vorprüfungsphase grundlegende rechtliche und technische Aspekte sowie die örtlichen Gegebenheiten zu klären. Dazu zählen:
- Akquise und Priorisierung von Erneuerbare Energien-Projekten
- Flächensicherung durch Pool- oder Einzelverträge
- Vorprüfungsleistungen (genehmigungsrechtliche Einschätzung, Abschätzung Ertragssituation, Skizzierung Projektablauf, Grobkonzept, Anlagenlayout)
- Öffentlichkeitsarbeit
Im Anschluss daran entscheidet der Aufsichtsrat, ob die weitere Projektentwicklung vom Regionalwerk selbst oder von einem Projektentwickler bzw. einem regionalen Konsortium erbracht werden soll. Sofern ein Projekt im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Risikominimierung nicht vom Regionalwerk weiterentwickelt wird, entscheidet der Aufsichtsrat unter Sicherung einer Rückkaufoption über eine Veräußerung der Projektrechte auf Basis im Konsortialvertrag festgelegter Kriterien. Dazu zählt unter anderem die regionale Verankerung des Erwerbers.
Projektbeteiligung
Sobald ein Erneuerbare Energien-Projekt geplant, genehmigt und realisiert und im Falle einer vorherigen Projektrechte-Veräußerung wieder zurückgekauft ist, sind die dem Regionalwerk zur Verfügung stehenden Anteile an der für den Betrieb der Anlage zuständigen Projektgesellschaft im Regelfall nach folgendem Muster zu verteilen:
1. Regionalwerk: bis zu 15 %
2. Örtliches EVU: bis zu 25 %
3. Ortsgemeinde: bis zu 35 %
(davon mind. 15 % Bürgerbeteiligung)
4. Gesellschafter Regionalwerk: 25 % + nicht abgerufene Anteile 1.-3.
5. Falls bis dahin kein vollständiger Abruf erfolgt, gilt folgende Reihenfolge:
1. Regionalwerk
2. Bürgerbeteiligungen
3. Dritte
Für das Regionalwerk selbst, vor allem aber auch für dessen Gesellschafter ergeben sich aus der Beteiligung an „fertigen“ Erneuerbare Energien-Projekten somit finanzielle Chancen.
Flächensicherung
Für den Erfolg des Regionalwerks ist die Sicherung geeigneter kommunaler und privater Flächen entscheidend. Dabei fällt den Kommunen eine Schlüsselrolle zu.
Es gilt zum einen, potenzielle Flächen im kommunalen Eigentum nicht an externe Projektentwickler zu vergeben und zum anderen private Grundstücksbesitzer für die Regionalwerk-Idee zu sensibilisieren und dadurch dazu beizutragen, Flächen zu sichern. Das Landratsamt Main-Spessart bietet hier weiterhin seine Unterstützung an.
Indikative Businessplanung
Um den finanziellen Rahmen für die Gesellschafter des Regionalwerks einschätzen zu können, wurde im Zuge eines betriebswirtschaftlichen Planungsmodells eine grobe Prognose der künftigen Ergebnisentwicklung erstellt (siehe Anlage 3).
Darin fließen auf der Ausgabenseite ein:
- Aufwand für Leistungen im Rahmen der Vorprüfungen
- Personalaufwendungen
- Beteiligung PV-Parks
- sonstige betriebliche Aufwendungen
Die Ertragsseite speist sich aus:
Die aus den Aktivitäten des Regionalwerks resultierenden finanziellen Chancen einer direkten Beteiligung der Gesellschafter an einzelnen Projektgesellschaften werden dort nicht abgebildet.
Das Regionalwerk selbst erfüllt damit einerseits eine Dienstleistungsfunktion für die beteiligten Kommunen im Rahmen der Projektentwicklung. Andererseits sichert es den Kommunen die Möglichkeit, sich an konkreten Erneuerbaren Energien-Projekten zu beteiligen. Besonders vorteilhaft ist dabei, dass die Kommunen lange flexibel bleiben und die Projektentwicklung schon weit fortgeschritten ist, bis eine Entscheidung über eine mögliche Beteiligung bzw. deren Höhe getroffen werden muss. Das Investitionsrisiko für die Kommunen wird dadurch erheblich gesenkt.
Aus den vom Regionalwerk erbrachten Dienstleistungen resultiert gemäß Planungsmodell bis zum Jahr 2034 eine durchschnittliche jährliche Unterdeckung i.H.v. ca. 179.000 EUR. Beteiligen sich alle 40 Kommunen des Landkreises Main-Spessart gemeinsam mit 59 % am Stammkapital, so beträgt die von jeder Kommune jährlich zu leistende durchschnittliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage ca. 2.600 EUR. Sollten sich beispielsweise nur 30 Kommunen beteiligen, so würde sich dieser Betrag auf 3.500 EUR erhöhen.
Im Falle eines im Planungsmodell ebenfalls dargestellten Worst Case-Szenarios mit deutlich weniger umgesetzten Erneuerbare Energien-Projekten würde bei einer Beteiligung aller
40 Kommunen die von jeder Kommune jährlich zu leistende durchschnittliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage ca. 3.300 EUR betragen. Sollten sich nur 30 Kommunen beteiligen, so würde sich dieser Betrag auf ca. 4.300 EUR erhöhen.
In allen dargestellten Fällen würde der vertraglich fixierte jährliche Höchstbetrag pro Stadt bzw. Gemeinde nicht erreicht werden.
Der vorgenannte Auszug stammt aus der Muster-Beschlussvorlage des Landratsamtes Main-Spessart.
Eine entsprechende Präsentation, welche vom Landratsamt bereitgestellt wurde, geht den Räten per Mail zu.
Beschluss
- Der Gemeinderat stimmt der Gründung der Regionalwerk Main-Spessart GmbH zu und beschließt, dieser durch Übernahme von Geschäftsanteilen in Höhe von bis zu 2,00 % beizutreten. Die Übernahme der Geschäftsanteile erfolgt zum Nennbetrag von bis zu 500,00 EUR. Die endgültige Höhe der Geschäftsanteile ergibt sich aus der Anzahl der beteiligten Kommunen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, das im Entwurf vorliegende Vertragswerk in Form von Gesellschaftsvertrag und Konsortialvertrag (Anlage 1 und 2) zu unterzeichnen.
- Der Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, in den Jahren 2025 bis einschließlich 2034 jährlich bis zu 6.400 EUR zur Anschubfinanzierung in die Kapitalrücklage der Regionalwerk Main-Spessart GmbH einzuzahlen. Die endgültige Höhe ergibt sich aus der Anzahl der beteiligten Kommunen und dem jeweiligen Kapitalbedarf der Regionalwerk Main-Spessart GmbH.
- Über die Planung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen im kommunalen Eigentum informiert die Gemeinde die Regionalwerk Main-Spessart GmbH und bietet dieser im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Pacht der Flächen an. Nur wenn seitens des Regionalwerks binnen eines angemessenen Zeitraums keine Entscheidung gefällt wird, das entsprechende Projekt zu übernehmen, oder die Einbeziehung Dritter rechtlich erforderlich ist, soll die Fläche Dritten zur Verfügung gestellt werden.
- Für die Planung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, die sich ganz oder teilweise im Besitz mehrerer privater Eigentümern befinden, strebt die Gemeinde an, ein Flächenpoolingverfahren unter Federführung der Regionalwerk Main-Spessart GmbH durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9
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5. 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt:
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
- Billigung des Vorentwurfs in der Fassung vom 27.02.2025
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
|
ö
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|
5 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Himmelstadt plant gemeinsam mit einem Investor die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Ziele und Zwecke:
Ziel der 9. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Himmelstadt ist es dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 9. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücke 7550, 7551, 7552, 7560, 7561, 7562, 7584, 7584/2, 7590, 7598, 7600, 7602, 7603, 7605, 7606, 7608 und 7644 der Gemarkung Himmelstadt.
Zusätzlich werden auf externen Flächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. Diese befinden sich aktuell jedoch noch in Abstimmung.
Der Geltungsbereich der 9. Flächennutzungsplanänderung ergibt sich auch aus dem diesem Beschluss anliegenden Vorentwurf mit Stand vom 27.02.2025 (Maßstab 1:5.000), der dessen wesentlicher Bestandteil ist.
.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vorentwurf der 9. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Himmelstadt in der Fassung vom 27.02.2025 und billigt diesen.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Bebauungsplan „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“: Austellungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
|
ö
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|
6 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Himmelstadt plant gemeinsam mit einem Investor die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Ziel und Zwecke:
Mit der Freiflächen-Photovoltaikanlage werden mehrere Ziele verfolgt:
− Erzeugung von Strom aus regenerativen Energiequellen
− Reduzierung des CO2-Ausstoßes zum Schutz des Klimas
− Schonung fossiler und begrenzter Energiequellen wie Erdöl und Erdgas
− Sicherung der dezentralen Energieversorgung
− Regionale Wertschöpfung.
Aufgrund der Reduzierung der Energiegewinnung durch fossile Brennstoffe sind gemäß den Vorgaben der Bundesregierung die Defizite in der Gewinnung durch erneuerbare Energien zu decken.
Um diese Aussagen des Regionalplans umsetzen zu können, soll in Himmelstadt mit dem Bebauungsplan „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“ ein Gebiet ausgewiesen werden, in dem eine Photovoltaikanlage errichtet werden darf.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke 7550, 7551, 7552, 7560, 7561, 7562, 7584, 7584/2, 7590, 7598, 7600, 7602, 7603, 7605, 7606, 7608 und 7644 der Gemarkung Himmelstadt.
Zusätzlich werden auf externen Flächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. Diese befinden sich aktuell jedoch noch in Abstimmung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“ ergibt sich auch aus dem diesem Beschluss anliegenden Vorentwurf mit Stand vom 27.02.2025 (Maßstab 1:1.000), der dessen wesentlicher Bestandteil ist.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“ in Himmelstadt gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vorentwurf des Bebauungsplans „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“ in der Fassung vom 27.02.2025 und billigt diesen.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „PV Sandgrube Himmelstadt an der B27“ durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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7. Projekt Windkraft- Antrag Neue Liste hinsichtlich eines ergänzenden Vertrags zum vorliegenden Entwurf Gestattungsvertrag Windkraft;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
06.03.2025
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Himmelstadt hatte zwar in seiner Sitzung am 07.11.2024 der Verpachtung gemeindlicher Flächen an die Vattenfall Europe Windkraft GmbH Hamburg zugestimmt, jedoch bisher noch nicht den ersten Bürgermeister zum Abschluss des entsprechenden Gestattungsvertrages ermächtigt.
Als Grund wurde genannt, dass zunächst der Antrag der „Neuen Liste“, mit dem ergänzende Vereinbarungen zum Gestattungsvertrag angestrebt werden sollen, zu entscheiden ist.
Es wurde daher der Antrag der „Neuen Liste“ an den Projektierer zur Stellungnahme übersandt.
Im Einzelnen sind nachfolgend die Anträge der „Neuen Liste“ sowie die Antworten des Projektierers (kursiv abgedruckt). aufgeführt:
- Emmissionsschutz
Bei der Präsentation durch Hr. Scharf und der anschließenden Beratung wurde die Aussage getroffen, dass eine Lärmbelästigung auch aufgrund der Hauptwindrichtung nahezu auszuschließen und geringfügig sei. Dieser Aussage können wir nicht vollständig zustimmen, da aus unserer Sicht eben genau diese Hauptwindrichtung vom Stnadort der geplanten Anlagen in Richtung der Bebauung zeigt. Wir würden uns eine konkrete aussagekräftige und belegte Analyse der möglichen Lärmbelästigung wünschen.
Antwort Projektierer:
Hinsichtlich der Schallausbreitung kann ich nur wiederholen, dass der Abstand zur Wohnbebauung größer 2000 m ist und dadurch der Schall kein großes Thema sein kann. Wir haben auch in der Präsentation bereits ein Schalldiagramm gezeigt, dass die Schallentwicklung abgebildet hat. Ein Schallgutachten wird auch im Rahmen des Verfahrens nochmal von einem akkredidierten Sachverständigen erstellt. Die Aussage, die wir geliefert haben, ist belegt und aussagekräftig. Die Unterstellung, das wäre nicht so, muss ich zurückweisen.
- Einspeisepunkt
Ebenfalls wurde der geplante Einspeisepunkt der gewonnenen Energie von Hr. Scharf nicht eindeutig erläutert. Sollte hierzu eine komplett neue Infrastruktur notwendig sein, wünschen wir uns hierzu ebenfalls eine konkrete Aussage zur Planung, insbesondere wenn dadurch zusätzlicher Flächenverbrauch notwendig wird.
Antwort Projektierer:
Zum Thema Einspeisepunkt können wir zum jetzigen Stand der Planung noch keine genaue Aussage treffen, da eine Beantragung eines Netzverknüpfungspunktes erst zum Zeitpunkt des BImSchG-Verfahrens möglich ist. Die Angst der Bürger, hier würden weitere Infrastrukturmaßnahmen notwendig sein, ist unbegründet, da alle Kabel unter der Erde verlegt werden. Der Bau eines Umspannwerkes wird bei der geringen Größe des Projektes vermutlich nicht notwendig sein. Die Bundesbahn könnte ebenfalls als Einspeisungsoption möglich sein.
- Ausgleichsflächen/Ersatzpflanzung
Aus unserer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Ausgleichsflächen und die Ersatzpflanzung im Gemeindegebiet liegen. Als Faustregel sollte gelten, für jeden gefällten Baum ein neuer Baum in der Gemarkung Himmelstadt.
Antwort Projektierer:
Die Ausgleichsflächen und Ausgleichszahlungen werden grundsätzlich von der Genehmigungsbehörde gesteuert. Primus Energie wird liebend gerne Flächen nutzen, die auf Himmelstädter Fluren liegen. An uns wird das nicht scheitern.
- Informationsveranstaltung
Wir halten eine öffentliche Veranstaltung zur Information aller Bürger für notwendig. Dabei sollte natürlich der Bauplaner und –träger mit anwesend sein, da nur diese eventuelle Anfragen fachkundig beantworten können. Aus unserer Sicht ist diese Veranstaltung aber nicht unbedingt vor der Entscheidung des Gemeinderates notwendig und kann auch nach der Grundsatzentscheidung zur Verpachtung der gemeindlichen Flächen stattfinden. Der Zeitpunkt sollte aber noch vor der Erstellung und Genehmigung des Vertragswerkes mit der Primus Energie GmbH stattfinden, um mögliche Anregungen und/oder Bedenken der Bevölkerung in den Vertrag aufnehmen zu können, falls rechtlich möglich.
Antwort des Projektierers:
Wir haben die Informationsveranstaltung ja schon für alle Bürger angeboten, wenn noch eine weitere Veranstaltung gewünscht ist, sind wir gerne bereit, das nochmal zu machen. An uns scheitert das nicht, wir stehen für eine weitere Veranstaltung gerne zur Verfügung.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Antworten des Projektierers auf die aufgeworfenen Fragestellungen des „Neuen Liste Himmelstadt“ zu Kenntnis.
Die von der „Neuen Liste“ gewünschte Ergänzung zum vorliegenden Muster-Gestattungsvertrag ist aufgrund der Ausführungen des Projektierers nicht möglich bzw. auch nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3
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8. Projekt Windkraft: Verpachtung gemeindeeigener Flächen zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen, Zustimmung vom Muster-Gestattungsvertrag;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
06.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Zur Sach- und Rechtslage wird auf die GR-Sitzungen vom 01.08.2024 und 07.11.2024 verwiesen.
Der Gemeinderat Himmelstadt hat in der Sitzung vom 07.11.2024 der Verpachtung folgender gemeindlicher Flächen an die Vattenfall Europe Windkraft GmbH, Überseering 12, 22297 Hamburg, vertreten durch Primus Energie GmbH, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, für die Errichtung von Windkraftanlagen zugestimmt:
Fl.Nr. 9112 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9114 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9116 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9186 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9215 Gemarkung Himmelstadt.
Inzwischen hat am 29.01.2025 auch die vom Gemeinderat geforderte Informationsveranstaltung des Projektierers für die Bevölkerung zum Projekt Windkraft Himmelstadt stattgefunden.
Dem erforderlichen Vertragsschluss auf Grundlage eines Muster-Gestattungsvertrags zur Verpachtung der gemeindlichen Flächen an die Vattenfall Europe Windkraft GmbH, Ziegetsdorfer Str. 109, 93051 Regensburg, wurde bisher nicht zugestimmt.
Dies wurde zuletzt in der GR-Sitzung vom 06.02.2025 vertagt, da zunächst über den Antrag der „Neuen Liste“ zum Projekt Windkraft entschieden werden sollte.
Der Antrag der „Neuen Liste“ wurde in der heutigen Sitzung des Gemeinderats behandelt.
Für den Start des Projekts wäre nun der Vertragsschluss zur Verpachtung der gemeindlichen Flächen dringend geboten.
Sofern ein Vertragsschluss mit der Gemeinde über die gemeindlichen Pachtflächen nicht zustande kommt, ist zu erwarten, dass seitens des Investors andere (private) Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen angepachtet werden und die daraus resultierenden Einnahmen privaten Eigentümern zu Gute kommen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Himmelstadt hat der Verpachtung folgender Flächen an die Vattenfall Europe Windkraft GmbH, Überseering 12, 22297 Hamburg, vertreten durch Primus Energie GmbH, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, für die Errichtung von Windkraftanlagen auf folgenden Flächen, die sich im Eigentum der Gemeinde Himmelstadt befinden, in seiner Sitzung am 07.11.2024 zustimmt:
Fl.Nr. 9112 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9114 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9116 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9186 Gemarkung Himmelstadt
Fl.Nr. 9215 Gemarkung Himmelstadt.
Nicht zugestimmt wurde in der Sitzung vom 07.11.2024 und am 05.12.2024 dem Vertragsschluss gemäß dem vorgelegten Muster-Gestattungsvertrag der Fa. Vattenfall Europe Windkraft GmbH zur Verpachtung der Flächen.
Dieser Muster-Gestattungsvertrag lag dem Gremium bereits nach der Sitzung im Oktober 2024 (10.10.2024) sowie in der Sitzung am 07.11.2024 und am 05.12.2024 zur Durchsicht vor.
Die Lage der zu verpachtenden Flächen ist dem Gemeinderat bekannt. Diesbezüglich hat eine gemeinsame Begehung mit dem Revierförster vor Ort am 24.10.2024 stattgefunden.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, nunmehr den erforderlichen Gestattungsvertrag zur Verpachtung der o.a. Flächen mit der Vattenfall Europe Windkraft GmbH, Überseering 12, 22297 Hamburg, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
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9. Informationen des Ersten Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
06.03.2025
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
a) Sommersemester THWS
Informiert wird über den Start der studentischen Projektarbeit in den Klosterhöfen am 01.04.2025. Die angeforderten Unterlagen wurden der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
b) Opening Firma Lyst
Die Firma hat angekündigt, sich in Himmelstadt am 05. bzw. 06.04. der Öffentlichkeit vorzustellen.
c) Praxisräume für Physiotherapie gesucht
Eine Physiopraxis hat in der Gemeinde nach Räumen angefragt. Bürgermeister Hemmelmann bittet das Gremium um Rückmeldung, falls diesbezüglich Räume bekannt sind. Die Mindestraumgröße sollte dabei 15 m² und 8 m² betragen. Eine Physiotherapiepraxis wäre eine Bereicherung für Ort.
d) Besprechung wegen hydraulischer Berechnung Mausberg IV
Informiert wird, dass die Besprechung bezüglich der hydraulischen Berechnung Mausberg IV in der kommenden Woche stattfindet.
e) Abnahme Bauvorhaben Schallschutzwand
Die Bauabnahme zur Schallschutzwand findet ebenfalls in der kommenden Woche statt. Die Schäden im Umgriff werden beim Treffen mit der Baufirma angesprochen.
f) Auflösung flexible Grundschule gestoppt
Vom Schulrat wurde die beantragte Auflösung der flexiblen Grundschule gestoppt. Der Schulrat selbst hat sich an die Gemeinde gewandt und hat um ein Gespräch gebeten.
Ungereimtheiten im Verfahren müssen geklärt werden.
g) Straßenbeleuchtung Rote Wiese
Informiert wird über die beginnenden Arbeiten zur Straßenbeleuchtung im Gebiet Rote Wiese. Das Bayernwerk stellt diese demnächst auf.
h) Mängelbeseitigung Glasfaser
Dritter Bürgermeister Andreas Scheb berichtet, dass zunächst mit Manuela Jatz von der Bauabteilung der VG und dann auch mit Dt. Telekom und Fa. Seibold eine Begehung stattgefunden hat.
Man kam zu folgendem Ergebnis: Zu 95 % der Oberflächen muss nachgearbeitet werden, so kann definitiv keine Abnahme stattfinden. Die Mängel werden ab nächster Woche nachgearbeitet.
Herr Baier von der Telekom hat vorgeschlagen, vor Abnahme ins Mitteilungsblatt zu schreiben und die Bürger um Rückmeldung zu noch vorhandenen Mängeln mit Rückmeldefrist z.B. vier Wochen zu bitten. Erst im Anschluss soll dann die Abnahme der Baumaßnahme erfolgen.
Auch Herr Baier selbst ist erschreckt, wie es aussieht. Von 6 Verteilerschränken müssen
5 gewechselt werden. Die Arbeiten sind definitiv schlecht ausgeführt und viele Nacharbeiten nötig. Auf dem Kirchplatz ist jetzt Fa. Seibold selbst tätig.
Am Friedhofsberg ist Pflaster weg. Es muss neues Pflaster besorgt werden. Die Randsteine müssen ebenfalls erneuert werden. Die Oberflächen Hirtengarten oder am Lagerplatz Kleintierzüchter sind nachzuarbeiten. Das Zwischenlager an der ehem. Dreschhalle wurde auch besprochen und soll diese Woche entsorgt bzw. beräumt werden.
Ein Schrank auf dem Gehsteig Brunntalstraße und Pillenbergstraße nimmt einen Großteil des Gehwegs ein. Dies ist aber geklärt. Teilweise sind Fundamentfüße zu klein.
Die Firma ist in der Nachweispflicht. Gebeten wird, Fotos vom Nachher zu machen.
Für alle Infos, auch wenn Gefahr in Verzug, dann sofort bei der Telekom anrufen.
i) Wasserrechtliche Genehmigung Häuslesacker
Die Wasserrechtliche Genehmigung liegt nun nach 5 Jahren vor. Der B-Plan Häuslesacker kann nun umgesetzt werden.
j) Poolvertrag Windkraft
Informiert wird darüber, dass der Poolvertrag Windkraft (Thüngen) in der Gemeinde vorliegt und beim Bürgermeister eingesehen werden kann.
k) Infoveranstaltung GU (Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge)
Informiert wird über die Terminabstimmung mit den Behörden. Die Landrätin stimmt sich mit der Regierungspräsidentin ab. Die PI Karlstadt wird einbezogen. Für die Infoveranstaltung steht die Mehrzweckhalle zur Verfügung. Auch aktuelle Mandatsträger werden dazu eingeladen.
l) Veranstaltung der Feuerwehr zur Großtierrettung
Informiert wird über eine Veranstaltung der Feuerwehr zur Großtierrettung am 26./27.04. im Feuerwehrgebäude. Hierfür werden Parkplätze für die Teilnehmenden im Bauhof benötigt.
m) Veranstaltung zur Phosphor-Rückgewinnung
Am 26.02.2025 fand eine Veranstaltung zur Phosphor-Rückgewinnung aus dem Abwasser und Klärschlamm statt. Ein geplanter großer Verbund zur Klärschlammtrocknung im Müllheizkraftwerk Würzburg nimmt Formen an.
n) Termine:
Nächste Sitzung GRHI 03.04.2025 19:00 Uhr, Rathaus
Bürgerversammlung 20.03.2025 19:30 Uhr, Mehrzweckhalle
Abstimmungsergebnis: o. A.
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10. Kurze Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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06.03.2025
|
ö
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|
10 |
Sachverhalt
a) Schriftliche Anfragen von Gemeinderat Wolfgang Kübert
Am 18.02. sind mehrere schriftliche Anfragen von Gemeinderat Wolfgang Kübert in der VG eingegangen. Die Verwaltung nimmt hierzu Stellung (siehe a.1. bis a.8):
a.1. Arbeitsgruppe Feuerwehr Gemeinderat
Mitte letzten Jahres wurde festgelegt, dass sich eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Gemeinderates und der Freiwilligen Feuerwehr bildet. Gefragt wird, ob sich die Gruppe bereits getroffen hat und welche Maßnahmen evtl. auch haushaltsrechtlich relevant vorgeschlagen wurden.
Verwiesen wird darauf, dass Anfragen zu Arbeitsgruppe und Terminfindung auch auf dem kleinen Dienstweg schnell erfragt werden können.
Eine Terminanfrage der FFW ist nicht bekannt. Der Termin wird scheinbar erst noch vereinbart.
Auch die Jahresanforderung der Feuerwehr kam mit erheblicher Verspätung. Der Haushalt ist angespannt.
a.2. Krisenversorgung bei großflächigem Stromausfall und andere Gefährdungslagen
Gefragt wird, ob auch für andere Gefährdungslagen (Stromausfall, Starkwindereignisse, Waldbrandfall, Ausfall Trinkwasser, etc.) bezüglich Sicherstellung der Krisenversorgung geprüft wird.
Z.Z. wird der Notfallplan Trinkwasser von der ENERGIE überarbeitet und muss dem Gesundheitsamt und Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Vorabstimmung fand am 27.02.2025 mit ENERGIE, Gemeinde und Fa. Mösslein statt.
a.3. Ansprechpartner bei Stromausfall
Ansprechstelle bei Stromausfall ist immer das Bayernwerk. Das Rathaus ist dann über Festnetz nicht erreichbar, da auch hier dann kein Strom anliegt. Der Bürgermeister ist über Handy erreichbar.
a.4. Themen zum Katastrophenfall
Gefragt wird, wie Anfragen und Informationen an Bürger zum Katastrophenfall gesteuert werden.
Anfragen über den Katastrophenfall können in der VG nicht bearbeitet werden. Zuständige Stelle ist das Landratsamt.
a.5. Anträge an die ILE
Gefragt wurde, welche Anträge gestellt worden sind.
Ein Antrag an die ILE wurde gestellt für das Kleinprojekt Mitfahrerbänkle. Die Entscheidung über die Förderung ist noch nicht gefallen. Zweite Bürgermeisterin Marie-Luise Schäfer hat an der ILE-Sitzung teilgenommen.
a.6. Sachstand Leerstandskataster
Gefragt wird nach dem Sachstand zum Leerstandskataster.
Die Leerstandskataster wird turnusmäßig 1 x jährlich geprüft, bei Bedarf auch öfter, zuletzt in Zusammenhang mit dem Bauantrag GU Flüchtlinge.
a.7. Sachstand Neufassung Kostensätze für Einsätze der Feuerwehr
Gefragt wird zu den Kostensätzen für Einsätze z.B. für die Ölspurbeseitigung.
Die Neukalkulation wird im Laufe des Jahres 2025 erfolgen. Aufgrund fehlenden Personals in der VG kann derzeit kein konkreter Zeitraum für die Neukalkulation festgelegt werden.
a.8. Sachstand Wärmeplanung
Gefragt wird zum Sachstand, z.B. der „Konvoi-Bildung“ mit Nachbarkommunen oder dem Förderprojekt „Energiecoaching_Plus“.
Zur Zeit liegen noch keine Ergebnisse der Untersuchung vor. Eine Wärmeplanung für Kommunen unter 100.000 EW ist erst bis Stichtag 30.06.2028 notwendig.
b) Weg an der Bahn zum Häuslesacker
Gefragt wird, wer die Arbeiten beauftragt hat. Dies war nicht die Gemeinde.
Fa. Bauermees hat den Weg sehr hoch aufgeschottert. Dies müsste nachgearbeitet werden.
Die Deutsche Bahn hat die Arbeiten in Auftrag gegeben. Zudem ist der Weg verbreitert und Anbindungen von Privatgrundstücken wurden abgeschnitten.
Bürgermeister Hemmelmann wird sich mit der Deutschen Bahn in Verbindung setzen
c) L-Stein am Kindergarten umgefahren
Informiert wird darüber, dass der L-Stein am Kindergarten von Unbekannt umgefahren wurde. Der Schaden wurde von Fa. Konrad repariert. Es waren seltsamerweise keine Spuren am Stein.
d) Bauantrag GU Flüchtlinge
Bisher liegt keine Antwort des Landratsamtes zur Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Anhörung vor.
e) Baumkataster
Gefragt wird, ob die Baumprüfung dieses Jahr ansteht. Dies ist nicht bekannt. Bürgermeister Hemmelmann erkundigt sich diesbezüglich.
f) Bericht kommt vom Prüfungsverband
Der Bericht ist erstellt, liegt aber noch nicht vor. Es handelt sich dabei um den genehmigten Prüfungsbericht, der noch nicht in der Gemeinde eingegangen ist.
g) Sachstand hydraulische Berechnung Mausberg IV
Gefragt wird zum aktuellen Sachstand. Ob über den Brunntalgraben entwässert werden kann oder ein Regenrückhaltebecken gebaut werden muss, ist noch ungeklärt. Sobald die Informationen hierzu vorliegen, sollen sie dem Gemeinderat zugeleitet werden.
h) Anschreiben an Krankenhäuser - Totgeburten
Laut Empfehlung von Herrn Struchholz wurde darum gebeten, dass die Verwaltung Krankenhäuser anschreibt und auf die Möglichkeiten der Totgeburt-Beerdigung im Friedhof hinweist, die jetzt in der Gemeinde möglich sind. Bürgermeister Hemmelmann fragt in der Verwaltung nach.
i) PV-Anlage Krippe
Gefragt wird zu den Angeboten für eine PV-Anlage. Angebote sind in der Verwaltung eingegangen. Die Umsetzung ist derzeit aus finanziellen Gründen eher problematisch.
Bürgermeister Hemmelmann fragt bei Frau Jatz in der Bauabteilung nach.
j) Hecke am Spielplatz Obere Ringstraße
Die Hecke am Spielplatz in der Oberen Ringstraße muss zurückgeschnitten werden. Zudem gehört ein Teil der Fläche neu angesät. Die Arbeiten könnten jetzt veranlasst werden, da es sich um einen guten Zeitpunkt handelt.
Bürgermeister Hemmelmann informiert die Gemeindearbeiter.
k) Sachstand Anschreiben Grundstückseigentümer Heckenrückschnitt
Die Anschreiben an die Grundstückseigentümer zum Heckenrückschnitt sind versandt. Fristen sind gesetzt.
Das Gremium befürwortet, bei Nichteinhaltung nach Verstreichen der Frist Ersatzvornahmen zu veranlassen.
l) Spielplatz Mausberg
Der Auftrag zum Entfernen eines abgestorbenen Astes ist gegeben worden.
m) Rückmeldung Faschingszug
Am Faschingszug hatte der HiKaV veranlasst, dass die öffentliche Toilette der Gemeinde verschlossen blieb.
Dafür waren Dixiklos bestellt worden. Dies war teilweise nicht günstig.
Die Toiletten sind seit heute wieder auf.
Infozentrum und Brückenzollhaus sind seit heute ebenfalls wieder auf.
n) Veranstaltung Großtierrettung
Festgestellt wird, dass der Termin für die Veranstaltung zur Großtierrettung seitens der Kreisbrandinspektion (KBI) Karlstadt veranlasst wurde. Die Feuerwehr Himmelstadt stellt lediglich das Gebäude zur Verfügung.
Abstimmungsergebnis: o. A.
Datenstand vom 25.04.2025 11:22 Uhr