Datum: 02.08.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erweiterung der Tagesordnung
2 Verordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Himmelstadt nach § 14 Abs. 1 LadSchlG; Beratung und Beschlussfassung
3 Fundwesen; Vereinbarung mit dem Tierheim Würzburg zur Fundtierunterbringung; Beratung und Beschlussfassung
4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): Antrag zur Anbringung eines Verkehrsspiegels; Information
5 Informationen des 1. Bürgermeisters
6 Kurze Anfragen
7 Bürgermeisterwahl; Bestellung Stellvertretende/r Gemeindewahlleiter/in

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1. Erweiterung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 1

Sachverhalt

2. Bürgermeister Uwe Menth beantragt aus Zeitgründen - die nächste Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt wird erst am 06.09.2018 stattfinden - um Aufnahme des in der Einladung nicht angekündigten Punktes „Bürgermeisterwahl, Bestellung Stellvertrete/r Gemeindewahlleiter/in“ im öffentlichen Teil dieser Sitzung.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt „Bürgermeisterwahl, Bestellung Stellvertrete/r Gemeindewahlleiter/in“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Verordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Himmelstadt nach § 14 Abs. 1 LadSchlG; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 2

Sachverhalt

An den Markttagen soll in Himmelstadt ergänzend zum Marktgeschehen die Ladenöffnung im Umfeld des Marktes für 5 Stunden ermöglicht werden. Hierzu bedarf es einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG, welche angefügt der Sitzungsvorlage zu entnehmen ist.


Verordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Himmelstadt nach § 14 Abs. 1 LadSchlG

Aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391) geändert, hat der Gemeinderat der Gemeinde Himmelstadt in der Sitzung vom ……………. unter Beschlussnummer ……….. folgende Verordnung beschlossen.
       
§ 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) gilt die in § 2 dieser Verordnung festgesetzte Ladenöffnungszeit.

§ 2 Geltungsbereich
Anlässlich der festgesetzten Märkte nach Titel IV der Gewerbeordnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Himmelstadt dürfen Verkaufsstellen im Bereich des Marktes mit Umfeld, zu den angeführten Zeiten geöffnet sein.

Festgesetzte Märkte:

  • Himmelstadter Weihnachtsmarkt“ in den Jahren 2018 sowie 2019

Sonntag, 02.12.2018, 13.00 – 18.00 Uhr
Sonntag, 16.12.2018, 13.00 – 18.00 Uhr

Sonntag, 01.12.2019, 13.00 – 18.00 Uhr
Sonntag, 15.12.2019, 13.00 – 18.00 Uhr


  • Himmelstadter Herbstmarkt“ in den Jahren 2018, 2019 sowie 2020

Mittwoch, 03.10.2018 von 11.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag, 03.10.2019 von 11.00 – 16.00 Uhr
Samstag, 03.10.2020 von 11.00 – 16.00 Uhr

  • Himmelstadter Natur-Schau-Gartenmarkt“ im Jahr 2020

Sonntag, 26.07.2020 von 13.00 – 18.00 Uhr


§ 3 Arbeitnehmerschutz
1. Der Erlass der Rechtsverordnung begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, in den Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu sein.

2. Gewerbetreibende, welche die erweiterten Ladenöffnungszeiten in Anspruch nehmen, müssen die Einhaltung der geltenden Arbeitnehmervorschriften beachten (Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz usw.).

§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gemeinde Himmelstadt, den ……………………….


2. Bürgermeister
Uwe Menth

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt die Verordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Himmelstadt nach § 14 Abs. 1 LadSchlG in der vorliegenden Fassung mit folgenden Änderungen: Der Markt im Jahr 2020 heißt „Himmelstadter Garten-Kultur“. Die Verkaufszeit wird per Sondergenehmigung festgelegt auf 10.00 bis 18.00 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Fundwesen; Vereinbarung mit dem Tierheim Würzburg zur Fundtierunterbringung; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vereinbarung

zwischen dem

 Tierschutzverein Würzburg und Umgebung e.V.
Elferweg 30, 97074 Würzburg
- vertreten durch die Vorstandschaft -
- nachfolgend „Tierschutzverein“ genannt -

und der

Gemeinde Himmelstadt
Kirchplatz 3
97267 Himmelstadt
- vertreten durch den 2. Bürgermeister, Herrn Uwe Menth -


Präambel
Diese Vereinbarung regelt vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Bay. Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) die Überbringung und Verwahrung von gefundenen Haustieren einschließlich der erforderlichen Weiterverfügung über sie sowie die Verwahrung von sichergestellten Haustieren, die der Tierschutzverein nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft in deren Auftrag ausführt.

§ 1
Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich
Unter Tiere im Sinne dieser Vereinbarung sind nur Haustiere zu verstehen. Die Vereinbarung betrifft ferner verlorene, entlaufene und besitzlose Tiere (Fundtiere), die auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde aufgegriffen werden.

§ 2
Pflichten des Tierschutzvereins
Die Gemeinde Himmelstadt beauftragt den Tierschutzverein damit, Fundtiere aus der Gemeinde entgegen zu nehmen und zu verwahren. Der Tierschutzverein verpflichtet sich zur bestmöglichen Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der in dem vom Tierschutzverein eigenverantwortlich geführten Tierheim verwahrten Tiere. Der Tierschutzverein hat weiterhin für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere zu sorgen, soweit sie bei verständiger Würdigung erforderlich ist, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten und/oder wieder herzustellen. Hierzu gehören auch die Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (z.B. Impfungen, Entwurmung). Unerlässlich sind i.d.R. Eingangsuntersuchungen des Tierheims (z.B. bei Hunden: Grundimmunisierung gegen Staupe, HCC -an- steckende Leberentzündung-, Parvovirose und Leptospirose; bei Katzen: Grundimmunisierung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen), bei Kaninchen Kombiimpfung (Myxomatose und Chinaseuche).

§ 3
Verfügung über die Tiere
(1) Fundtiere gibt der Tierschutzverein an den bisherigen Tierhalter oder an eine von diesem beauftragte Person heraus. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 FundV.

(2) Tiere, deren bisheriger Eigentümer sich nach Ablauf von 28 Tagen nicht gemeldet hat bzw. trotz zumutbarer Maßnahmen durch den Tierschutzverein nicht ermittelt werden konnte, können an Personen, die zur Tierhaltung geeignet sind, weitergegeben werden. Vor der Weitergabe muss sich der Empfänger verpflichten, das Tier – evtl. gegen Überlassung eines anderen Tieres durch den Tierschutzverein – an den Eigentümer kostenlos herauszugeben, wenn dieser einen begründeten Anspruch auf Herausgabe des Eigentums geltend macht.

(3) Nach Ablauf der Frist von 28 Tagen geht das Eigentum an den Tieren auf den Tier- schutzverein über. Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Geltendmachung von Eigentumsrechten.

§ 4
Nachweis über den Ein- und Ausgang von Tieren
Die Geschäftsstelle des Tierschutzvereins führt ein Tagebuch über die eingelieferten Tiere. Bei der Herausgabe an den Tierhalter oder seinen Beauftragten bzw. bei der Überlassung an einen Interessenten oder den Finder ist dessen vollständige Anschrift nebst einer Empfangsbestätigung in diesem Tagebuch zu vermerken. Das Tagebuch kann auch in elektronischer bzw. in Loseblattform geführt werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur vollständigen Erfassung der Nachweise getroffen werden (z.B. fortlaufende Nummerierung der Blätter). In die Aufzeichnungen sind folgende Angaben aufzunehmen:

a) Tag der Anzeige
b) Zeit und Ort des Fundes
c) Art des Fundtieres
d) Ort der Verwahrung
e) Name und Anschrift des Finders
f) evtl. Verzichtserklärung des Finders aus dem Fund (§§ 971 bis 975 BGB)
g) Name und Anschrift der Person, an die das jeweilige Fundtier vom Tierschutzverein überlassen wurde.

§ 5
Transport der Tiere, Öffentlichkeitsinformation
(1) Die Einlieferung der Fundtiere erfolgt durch die Gemeinde Himmelstadt bzw. durch den Finder / die Finderin.

(2) Die Gemeinde Himmelstadt verpflichtet sich durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Fundtiere an die Eigentümer vom Tierheim zurückgegeben werden können.

§ 6
Entgelte
Zur pauschalen Abgeltung der Kosten, die dem Tierschutzverein in Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, zahlt die Gemeinde Himmelstadt ein jährliches Entgelt i. H. v.
0,22 €
                                              (in Worten: zweiundzwanzig Cent )
pro Einwohner. Maßgeblich für die Berechnung des Pauschalbetrages ist die Einwohnerzahl am 31.12. des vorvergangenen Jahres und zwar auf der Grundlage der vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bekanntgegebenen Einwohnerzahl der Gemeinde Himmelstadt an diesem Stichtag. Damit sind alle Aufwendungen des Tierschutzvereins abgegolten. Darüber hinausgehende Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Das Entgelt ist jährlich im Voraus zu entrichten und ist spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 7
Inkrafttreten / Kündigung
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01. September 2018 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

§ 8
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Sofern eine Bestimmung unterschiedlich ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieser Vereinbarung am ehesten in Einklang gebracht werden kann.

Würzburg, den …………………                        Himmelstadt, den…………………..…….


……………………………………                        .................................................................. Tierschutzverein Würzburg e.V.                Uwe Menth
1. Vorsitzender                                2. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt tritt mit Abschluss der Vereinbarung dem Tierschutzverein Würzburg und Umgebung e. V. bei, zu den in dieser genannten Regelungen. Der Begriff „besitzlose Tiere“ ist abzuändern in „Besitzerlose Tiere (Fundtiere) bzw. „Tiere (Fundtiere), bei denen der Besitzer im Moment nicht bekannt ist“.
2. Bürgermeister Uwe Menth wird ermächtigt, die um diesen Begriff geänderte Vereinbarung zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): Antrag zur Anbringung eines Verkehrsspiegels; Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 4

Sachverhalt

Am 28.06.2018 ging in der Gemeinde Himmelstadt der Antrag auf Anbringung eines weiteren Verkehrsspiegels im Bereich der Oberen Ringstraße - westlicher Ast - ein. Antragsteller waren Sabine und Willi Stamm, deren Anliegen von weiteren Bewohnern unterstützt wird.

Grund für den Spiegel ist die Unübersichtlichkeit der Brückenstraße beim Ausfahren aus der Unteren Ringstraße - westlicher Ast - in Richtung B 27.

Nach der Vollzugsbekanntmachung 43.5 zu § 43 StVO ist ein Verkehrsspiegel keine Verkehrs-einrichtung und auch kein Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Erweist sich die Aufstellung des Spiegels als notwendig, ist dies ausschließlich Sache des Straßenbaulastträgers. Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung und Unterhaltung eines Verkehrsspiegels sind jedoch regelmäßig vom Antragsteller zu tragen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt aus Gründen der verbesserten Sicherheit der Anbringung eines Verkehrsspiegels im Bereich westlicher Ast der Oberen Ringstraße zu. Ein entsprechender Antrag ist an den Straßenbaulastträger zu richten unabhängig davon, ob dieser die Kosten für den Spiegel übernimmt oder nicht. Die Größe richtet sich nach dem bereits vorhandenen Verkehrsspiegel.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 5

Sachverhalt

a) Ehemaliges Anwesen Dernbach, Hofstraße 10/Klosterweg
Während einer Besichtigung des Anwesens wurden durch das Landesamt für Denkmalpflege, das Architekturbüro und den Statiker alle Baulichkeiten erfasst, ein Aufmaß könne jedoch nur genommen werden, wenn das Gebäude geräumt sei. Die Gemeinde habe die Möglichkeit, eine Sanierung nach dem Denkmalschutzgesetz vorzunehmen und das Gebäude dann z. B. als Vinothek oder als Seniorenheim bzw. Betreutes Wohnen oder auch eine Kombination aus beidem zu nutzen oder einem Investor anzubieten.

Aus dem Gremium wird vorgeschlagen, die weitere Vorgehensweise in einer nächsten Sitzung zu besprechen. Hierzu sollten der Architekt sowie auch der Arbeitskreis „Altort“ eingeladen werden.

Bereits heute sollte sich der Gemeinderat Gedanken machen, wo die derzeit im ehemaligen Anwesen Dernbach eingelagerten Gegenstände untergebracht werden können.

In diesem Zusammenhang wird erinnert, dass auch die Leihgaben für das Jubiläumsfest 2020 unterzubringen seien und was nach dem Fest danach passieren soll.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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6. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 6

Sachverhalt

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Hundekotbeutel
Aus dem Gremium wird beantragt, auch am rechtsmainischen Treppenabgang (Pumpstation) einen Hundekotbeutelspender anzubringen.


b) Bäume am Biergartengelände
Die Gemeinde Himmelstadt ist Eigentümerin des Geländes in Mainnähe, auf welchem der Biergarten betrieben wird. Die dort stehenden Apfelbäume müssten aus Haftungsgründen eingekürzt werden. Dies könne im Rahmen einer Aktion des Obst- und Gartenbauvereins geschehen. Im Kindergarten könne angefragt werden, ob die geernteten Äpfel an die Kinder gegeben werden sollen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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7. Bürgermeisterwahl; Bestellung Stellvertretende/r Gemeindewahlleiter/in

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö 7

Sachverhalt

In der Gemeinderatsitzung am 27.07.2018 wurde Gemeinderätin Marie-Luise Schäfer zur Gemeindewahlleiterin für die anstehende Bürgermeisterwahl bestellt.

Beschluss

Gemeinderat Michael Radke wird zum Stellvertretenden Wahlleiter für die Bürgermeisterwahl bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:00 Uhr