Datum: 07.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Haushaltssatzung und -plan 2018; Beratung und Beschlussfassung
2 Investitionsprogramm 2017 mit 2021; Beratung und Beschlussfassung
3 Kübert Wolfgang u. Christiane; BA 2018006 Birkenstr. 8, Fl. Nr. 572/5, Gemarkung Himmelstadt Errichtung einer Terrassenüberdachung Beratung und Beschlussfassung
4 Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayer (Lieferjahre 2020-2022); Beratung und Beschlussfassung
5 Bauleitplanung Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten Antrag der CSU auf Änderung des Bebauungsplanes Beratung und Beschlussfassung
6 Bauleitplanung 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Recyclinganlage östlich der B 27" Sachstand und weitere Vorgehensweise Beratung und Beschlussfassung
7 Beteiligung als Nachbargemeinde im Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Markt Zellingen "An der Kapelle" Beratung und Beschlussfassung
8 Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung (B26n) e.V.; Grundsatzentscheidung zur Mitgliedschaft; Beratung und Beschlussfassung
9 Informationen des 1. Bürgermeisters
10 Kurze Anfragen

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1. Haushaltssatzung und -plan 2018; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 1

Sachverhalt

Die Vorberatung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung 2018 erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 05.04.2018.

Der Überschuss aus dem Jahr 2017 beträgt 770.000,-- €. Dieser steht dem Haushalt 2018 zur Deckung von Ausgaben zur Verfügung. Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes belaufen sich auf 3.026.575 €.

Die wichtigsten Einnahmen des Verwaltungshaushaltes sind der staatliche Förderanteil (Betriebskostenförderung) Kindergarten mit 206.172 €, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 237.900 €, die Niederschlagswasserabgabe mit 42.000 €, der Frischwasserverkauf mit 137.800 €, der Holzverkauf mit 108.700 €, die Grundsteuer A mit 9.100 €, die Grundsteuer B mit 109.200 €, die Gewerbesteuer mit 280.000 €, der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer mit 990.204 €, die Umsatzsteuerbeteiligung mit 39.881 €, die Hundesteuer mit 3.200 €, Schlüsselzuweisungen in Höhe von 471.080 € und sonstige allgemeine Zuweisungen mit 72.962 €.

Die wichtigsten Ausgaben im Verwaltungshaushalt sind die Personalkostenzuschüsse Kindergarten nach dem BayKiBiG mit 339.937 €, die Umlage an die Mittelschule Zellingen mit 42.000 €, die Umlage an den Zweckverband Abwasserbeseitigung „Zellinger Becken“ mit 91.000 €, die Verwaltungskostenumlage an die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen mit 310.000 €, die Gewerbesteuerumlage in Höhe von 46.868 €, die Kreisumlage mit 706.100 € und die Zuführung an den Vermögenshaushalt mit 292.790 €.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes belaufen sich auf insgesamt 1.582.177 €.

Die Einnahmen des Vermögenshaushaltes sind im Wesentlichen die Straßenausbaubeiträge mit 240.893 €, Beiträge zur Entwässerung mit 60.000 €, der Zuschuss für Breitband mit 256.520 €, die Investitionspauschale in Höhe von 126.750 €, die Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage mit 685.224  € sowie die Zuführung vom Verwaltungshaushalt mit 292.790 €.

Die wesentlichen Ausgaben des Vermögenshaushaltes sind für die Beschaffung eines „Mittleren Löschfahrzeuges (MLF)“ mit 50.000 €, den Neubau des Feuerwehrgerätehauses mit 660.000 €, für geophysikalische Untersuchungen mit 10.000 €, Ingenieurgebühren für die Sanierung der Mehrzweckhalle mit 25.000 €, für Parkanlagen mit 20.000 €, Ingenieurgebühren für den Ausbau der Oberen und Unteren Ringstraße (Wasser, Kanal und Straßenbau) mit 114.700 €, eine E-bike-Ladestation mit 6.000 €, den Breitbandausbau mit 246.900 €, die Rückzahlung von Verbesserungsbeiträgen Wasser mit 60.000 €, die Ertüchtigung der Dreschhalle mit 13.200 €, Kosten für Gutachter und Räumung der Klosterscheune mit 30.100 € und Darlehenstilgungen in Höhe von 327.972 €.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt auf Grund Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung:

Die Haushaltssatzung 2018 ist als Anlage 1 dieser Niederschrift beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Investitionsprogramm 2017 mit 2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 2

Sachverhalt

Die Vorberatung des Investitionsprogrammes 2017 mit 2021 erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 05.04.2018.

Das erstellte Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2017 mit 2021 hat ein Volumen von insgesamt 3.265.000 €.

Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
Jahr
2017
2018
2019
2020
2021
Summe
1.090.000 €
1.246.000 €
659.000 €
226.000 €
44.000 €

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Investitionsprogramm für die Jahre 2017 mit 2021.

Das Investitionsprogramm ist als Anlage 2 dieser Niederschrift beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Kübert Wolfgang u. Christiane; BA 2018006 Birkenstr. 8, Fl. Nr. 572/5, Gemarkung Himmelstadt Errichtung einer Terrassenüberdachung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 3

Sachverhalt

Die Bauherren möchten an Ihrem bestehenden Wohnhaus Birkenstr. 9, Fl. Nr. 572/5 der Gemarkung Himmelstadt eine Terrassenüberdachung errichten. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Mausberg II“. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang ein. Die Baugrenze wird im Süden um ca. 2 m überschritten. Die Terrassenüberdachung soll als flaches Pultdach ausgeführt werden und mit Glasplatten belegt werden. Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung: Sattel- u. Krüppelwalmdach, Dachneigung 38 - 45 Grad, naturrotfarbene Tonziegel oder Betondachsteine. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn diese städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Aus Sicht der Verwaltung sind die Befreiungen hinsichtlich Baugrenze und Dachgestaltung möglich. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Terrassenüberdachung am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Birkenstr. 9, Fl. Nr. 572/5 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze und Dachgestaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayer (Lieferjahre 2020-2022); Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.

Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strom-bündelausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.

Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Gemeinde Himmelstadt vor.

Die Gemeinde Himmelstadt ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Gemeinde während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.

  1. Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1)        Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist

  1. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

  1. der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

  1. der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

(2)        Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der
Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

  1. Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

  1. Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:

Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh



  1. Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1)        Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

(2)        Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen- Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S.1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

(3)        Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

(4)        Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
(5)        Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

  1. Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

  • bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

  • bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

  1. Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

  • 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

  • 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

         lag.

  1. Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
·         Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh
·         Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh

Zu. 2.
Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.

Die Verwaltung hat im Rahmen der Datenerfassung noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis 2022 Strom
„Normalstrom“ (Ökostromanteil je nach Stromlieferant unterschiedlich)

beschafft wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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5. Bauleitplanung Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten Antrag der CSU auf Änderung des Bebauungsplanes Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der CSU-Ortsverband Himmelstadt hat mit Schreiben vom 22.02.2018 die Änderung des Bebauungsplanes „Nebenerwerbsgebiet“ beantragt. Mit Mail vom 09.04.2018 wurde die Zurückstellung des Antrags und die Behandlung in der Mai-Sitzung des Gemeinderates beantragt. Antragsgemäß soll der Bebauungsplan „Nebenerwerbsgebiet“ als Art der baulichen Nutzung die Nutzungsarten von § 5 BauNVO vorsehen und die bisherigen Einschränkungen künftig auch in diesem Gebiet zulässig sein. Die aktuelle Fassung des Bebauungsplanes erklärt Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, alle Betriebe, die Luftverunreinigungen verursachen, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke für unzulässig. Bei der Anwendbarkeit der BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 wären alle bislang für unzulässig erklärten Nutzungsarten zulässig. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften und von Betrieben des Beherbergungsgewerbes wurde bereits durch Änderungsbeschluss des Gemeinderates vom Januar 2016 in die Wege geleitet. Weiterhin soll die Beschränkung von maximal 3 Wohnungen je Gebäude aufgehoben werden. Diese Einschränkung war in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes nicht enthalten und wurde mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzt. Hintergrund war, dass die damalige Entwicklung mit einer Bebauung von Mehrfamilienwohnhäusern nicht gewünscht wurde. Durch die Einschränkung sollte eine dorfgerechte Bauweise sichergestellt werden. Eine Vorsprache der Verwaltung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde ergab, dass künftige Bebauungen in diesem Gebiet zur Erhaltung des Dorfcharakters nur noch im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung bzw. mit Tierhaltung zugelassen werden. Der Charakter eines Dorfgebietes wäre bei der Zulassung von ausschließlicher Wohnbebauung nicht mehr zu gewährleisten.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Abstimmung über den Antrag der CSU auf Änderung des Bebauungsplanes „Hirtengarten“ zurück. Eine Ortseinsicht wird anberaumt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanung 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Recyclinganlage östlich der B 27" Sachstand und weitere Vorgehensweise Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Himmelstadt vom 08.12.2011 wurden die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage beschlossen. Gleichzeitig wurde Beschlossen, einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabensträger abzuschließen. Der ausgearbeitet und vom Gemeinderat gebilligte Durchführungsvertrag wurde vom Vorhabensträger bislang nicht akzeptiert. Eine Grundwasseruntersuchung hat zwischenzeitlich stattgefunden. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 06.09.2013 mitgeteilt, dass das verfüllte Material im „Restloch“ nicht den Vorgaben entspricht und ein Wiederausbau und die ordnungsgemäße Verwertung des Materials zu fordern ist. Der Ausbau des Materials hat nicht stattgefunden. Wiederholte Anschreiben, Fristsetzungen und Ortstermine haben keine nennenswerten Ergebnisse geliefert. Die letzte Zusicherung des Vorhabensträgers, das „Restloch“ auszuheben, wurde nicht eingehalten. Das gelagerte Recyclingmaterial auf dem Gelände hat sich kontinuierlich vergrößert. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und dem unzureichenden Verfahrensablauf regt die Verwaltung an, die Beschlüsse des Gemeinderates Himmelstadt vom 08.12.2011 zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Recyclinganlage an der B 27“ aufzuheben.

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7. Beteiligung als Nachbargemeinde im Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Markt Zellingen "An der Kapelle" Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Himmelstadt wird im Rahmen der Bauleitplanung des Marktes Zellingen als Nachbargemeinde im Verfahren „An der Kapelle“ beteiligt. Das Baugebiet „An der Kapelle“ soll als Allgemeines Wohngebiet zwischen der Duttenbrunner Straße und der Staatsstraße ST 2437 (Brückenauffahrt) entstehen.

Beschluss

Einwendungen gegen das geplante Baugebiet „An der Kapelle“ des Marktes Zellingen werden durch die Gemeinde Himmelstadt nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung (B26n) e.V.; Grundsatzentscheidung zur Mitgliedschaft; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nachdem Gemeinderat Rainer Paulus in der Sitzung vom 19.04.2018 beantragt hat, ihn als Beirat der Bürgerinitiative zu entbinden, soll eine Abstimmung erfolgen, ob die Gemeinde weiterhin die B26n-Gegner durch Mitgliedschaft unterstützen will.

Da nach Ausbau der B26n bis Karlstadt zu befürchten ist, dass sich der Verkehr rund um Karlstadt verteilt und auch Himmelstadt davon betroffen sein wird und außerdem bei Einführung der LKW-Maut auf den Bundesstraßen mit Sicherheit der Schwerlastverkehr auf der Staatsstraße zunehmen wird, wäre eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht sinnvoll.

Bei Austritt aus der Bürgerinitiative würde die Gemeinde Himmelstadt keine Informationen über Planungen mehr erhalten und auch das Mitspracherecht bei nachhaltigen Entscheidungen wäre nicht mehr gegeben.

Um dies zu vermeiden ergeht folgender

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt bekräftigt weiter die Mitgliedschaft beim Verein „Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung (B26n) e.V.“ und setzt somit ein Zeichen für die Zukunft und spätere Generationen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 9

Sachverhalt

a.) Container-Toiletten
Die Container-Toiletten sind in Betrieb genommen; die Pflasterung ist erfolgt.


b.) Waldbegang
Der Termin für den Waldbegang wird auf 27.07.2018 um 16.30 Uhr festgelegt.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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10. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.05.2018 ö 10

Sachverhalt

a) Aufnahme E-Mail-Adresse – Titelseite Mitteilungsblatt
Gemeinderat H. Hemmelmann bittet die E-Mail-Adresse der Gemeinde Himmelstadt info@himmelstadt.de auf die Titelseite des Mitteilungsblattes aufzunehmen.
Empfänger der Mails soll der Bürgermeister sein – nicht die Verwaltungsgemeinschaft.


b) Straßensperrung Mainstraße  Hart / Hilpert
Gemeinderat H. Hemmelmann bittet um Mitteilung, warum seitens der Verwaltung eine Straßensperrung anlässlich des geplanten Events „Fisch&Wein“ abgelehnt wurde, obwohl die Polizei zur beidseitigen Sperrung rät. (Nachfrage bei H. Keller)


c) Mängel u. Schäden
Fehlende Straßenfeinschicht:
Brückenstraße/Gehweg (Anwesen Diel)
Kinderspielplatz (Obere Ringstraße)
Pfarrheim/Ausweichradweg
(Teerarbeiten /Auftragserteilung durch das Bauamt)

Defekte Fliesen:
Friedhof beim Wasserhahn hinter dem Kreuz
(Reparatur durch die Bauhofmitarbeiter)


d) Schild für Dorflinde
Gemeinderat J. Döll regt an, an der Dorflinde ein Schild mit Namen des Stifters und dem Pflanzdatum für zukünftige Generationen anzubringen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.


Ende des öffentlichen Teils:                20.20 Uhr

Datenstand vom 07.06.2021 17:09 Uhr