Datum: 05.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab dem 1.1.2020; Beratung und Beschlussfassung
2 Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2020; Beratung und Beschlussfassung
3 BA 2019015; Hofstr. 3/Kirchplatz 8, Fl. Nr. 49, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung von Praxis in Wohnung Beratung und Beschlussfassung
4 BA 2019016; Am Häuslesacker o.Nr., Fl. Nr. 5769, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses Beratung u. Beschlussfassung
5 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Sondergebiet Lebensmittelmarkt; Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Errichtung einer Freifeld Photovoltaikanlage in der Gemarkung Himmelstadt; Grundstücke Fl.Nrn. 3199 und 3200; Beratung und Beschlussfassung
7 Friedhofsverwaltung; Neuanlage Urnengräber; Festlegungen
8 Informationen des 1. Bürgermeisters
9 Kurze Anfragen
10 Sitzungsniederschrift vom 07.11.2019 und 16.11.2019 (Waldbegang); Genehmigung

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1. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab dem 1.1.2020; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 1

Sachverhalt

Zum 01.01.2020 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2016 angepasst.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.

Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt.

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:
Kalkulatorischer Zinssatz:
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.

Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt.  

Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist seit letztem Jahr in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt.

Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.

Kalkulationszeitraum: 
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).

Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.

Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor.

Berechnung der Wassergebühr:
Grundlage für die Berechnung der Wasserabgabegebühr ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.

Im letzten Kalkulationszeitraum wurde ein Gewinn von 80.219,08 € erwirtschaftet, dieser ist in den neuen Kalkulationszeitraum vorzutragen.  

Der Gewinn ergibt sich aus den sinkenden Stromkosten für den Hochbehälter, die im letzten Kalkulationszeitraum noch mit 14.000,00 € jährlich berechnet, durchschnittlich aber nur 3.000,00 € jährlich gebraucht wurden. Außerdem musste weniger Geld für den Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen investiert werden. Auch die Kosten für die Betriebsführung durch die EVK blieben unter den veranschlagten Ansätzen.

Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2020 – 2023 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 76.154,66 € der auf die durchschnittlich jährliche Verbrauchsmenge von 60.900 m³ angerechnet wird.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 27.03.2014
(2. Änderung)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (2. Änderung):

Art. 1
§ 10 erhält folgende Fassung

(1)        Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2)        Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
               Wasserverbrauch nicht angibt.
(3)        Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Art. 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.


Himmelstadt, den 6.12.2019



Hemmelmann
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2020; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 2

Sachverhalt

Zum 1.1.2020 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 1.1.2016 angepasst.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.

Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Abwasserbeseitigung beauftragt.

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:

Kalkulatorischer Zinssatz:
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.

Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt  und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5  herabgesenkt.  
Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist seit letztem Jahr in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Durchschnitt.
Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.

Kalkulationszeitraum: 
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).
Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.

Da es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab, wird weiterhin ein Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorgeschlagen.


Berechnung der Niederschlags- und Abwassergebühr:

Grundlage für die Berechnung ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum:

Im letzten Kalkulationszeitraum wurde eine Unterdeckung von 67.271,89 € erwirtschaftet, die in die neue Kalkulationsperiode vorzutragen ist.
Diese Unterdeckung resultiert zum einen aus der im Jahr 2019 stattfindenden Kamera-/ TV- Untersuchung des Kanalsystems, die im letzten Kalkulationszeitraum nicht berücksichtigt wurde.  Außerdem werden ab 2018 die Verwaltungskostenbeiträge genauer berechnet und steigen ebenfalls an.
Trotzdem ist die Unterdeckung im Vergleich zum letzten Gebührenzeitraum sehr gering, da 2016-2019 noch die Maßnahme Obere-/Untere Ringstraße miteingerechnet wurde und das Defizit über 330.000,00 € betrug. Daher ergibt sich trotz Unterdeckung eine Gebührensenkung.

Bei Entwässerungseinrichtungen ist es möglich, eine Sonderrücklage für zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen zu bilden. Dies dient der Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen und der Substanzerhaltung der Einrichtung und kommt den Gebührenschuldnern zugute.
Ab dem neuen Kalkulationszeitraum wurde die Bildung einer angemessenen Sonderrücklage befürwortet und in die Kalkulation mit einberechnet.  

Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2020 – 2023 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 201.727,55 €. Dieser teilt sich mit 169.556,19 € auf die Schmutzwasserbeseitigung und mit 32.171,36 € auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) vom 27.03.2014 (2. Änderung)
der Gemeinde Himmelstadt

Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1,2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (2. Änderung)

Art. 1
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
²Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

Art. 2
§ 10 a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,21 € pro m² pro Jahr.

Art. 3
Inkraftreten
Diese Satzung tritt zum 01.1.2020 in Kraft

Himmelstadt, den 6.12.2019


Hemmelmann        
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. BA 2019015; Hofstr. 3/Kirchplatz 8, Fl. Nr. 49, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung von Praxis in Wohnung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 3

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Nutzungsänderung der bisherigen Praxis im Obergeschoss des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Hofstr. 3/Kirchplatz 8, Fl. Nr. 49 der Gemarkung Himmelstadt. Durch Umbau soll dort eine weitere Wohnung entstehen. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Stellplatzsituation ist durch das Landratsamt Main-Spessart zu prüfen. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung der Praxis im Obergeschoss in eine Wohnung auf dem Grundstück Hofstr. 3/Kirchplatz 8, Fl. Nr. 49 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt, soweit durch das Landratsamt Main-Spessart festgestellt wird, dass die Stellplatzpflicht erfüllt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. BA 2019016; Am Häuslesacker o.Nr., Fl. Nr. 5769, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses Beratung u. Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Die Bauherrin möchte auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt ein Einfamilienhaus und ein Nebengebäude errichten und legt hierzu erneut eine Bauvoranfrage vor. Das gemeindliche Einvernehmen zu den zwei vorangegangenen Bauvoranfragen konnte nicht erteilt werden. Die am 26.11.2019 vorgelegte Planung sieht nun vor, dass das Wohngebäude mindestens 3 m von der Kanalachse und mit einer Gründungstiefe auf dem Niveau der Kanalsohle errichtet wird. Im Bereich des bestehenden Carports soll ein Abstellgebäude entstehen. Durch die erneute Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist eine Bebauung anlog zu den Festlegungen im Bebauungsplan „Häuslesäcker“ in den dargestellten Baufeldern möglich?
  • Wird einem Kniestock von einem Meter zugestimmt?
  • Ist die Erschließung des Grundstücks direkt von der Straße aus möglich?
  • Können Abwasserkanäle überbaut werden wenn die Überbauung im Fall von Reparaturen an den Kanälen einfach entfernt werden können (z.B. aufgeständerte Terrasse etc.)?

Nach Überprüfung wird festgestellt:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ und im Überschwemmungsbereich des Mains. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 5769 wurde bis Ende der 70er Jahre eine Kläranlage der Gemeinde Himmelstadt betrieben. Derzeit befinden sich auf dem Grundstück noch Abwasserbauwerke (Regenüberlaufbauwerk und Kanalleitungen) der Gemeinde Himmelstadt, die nicht überbaut werden dürfen. Diese Bauwerke sind in Betrieb (nicht stillgelegt!) und müssen jederzeit zugänglich sein. Das von der Bauherrin geplante Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu den Fragestellungen der Bauvoranfrage:
  • Der derzeit gültige Bebauungsplan „Häuslesäcker“ vom 27.09.1991 sieht eine Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 5769 mit einem Wohnhaus nicht vor. Für das Grundstück ist kein Baufenster zur Wohnhausbebauung vorgesehen. Als Art der Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 5769 ist „Regenrückhaltebecken“ festgelegt.
  • Der Bebauungsplan „Häuslesacker“ enthält keine Festsetzung zu Kniestöcken, d.h. im Baugebiet zulässige Gebäude dürfen – unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes - auch mit Kniestock ausgeführt werden.
  • Die Zufahrt zum Grundstück Fl. Nr. 5769 ist über die Straße Am Häuslesacker gesichert. Die Wasserversorgung ist gesichert, ein Wasserhausanschluss ist im Grundstück Fl. Nr. 5769 vorhanden. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert und kann auf dem Grundstück nach Regel der Technik angebunden werden. 
  • Bauliche Anlagen/Gebäude müssen die erforderlichen Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken einhalten, sodass Reparatur und Wartung der Bauwerke ungehindert möglich sind. Um Setzungen und Bauschäden an den Gebäuden zu verhindern, sind die Gebäude mit passender Statik zu errichten.
  • Im vorgelegten Plan im Maßstab 1:200 sind die Abstände der geplanten Gebäude zu den gemeindlichen Bauwerken dargestellt. Die Überprüfung der technischen Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen hat ergeben, dass die im Plan im Maßstab 1:200 dargestellten Abstände des Wohnhauses zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken von mindestens 3 m zur Kanalachse bei einer Gründungstiefe des Gebäudes auf dem Niveau der Kanalsohle ausreichend sind. Beanstandet wurde jedoch, dass das geplante Abstellgebäude die nötigen Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken nicht einhält. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ein Überbau der gemeindlichen Abwasserbauwerke nicht zugelassen werden kann.
Abschließend wird festgestellt, dass Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) möglich sind, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Bei dem geplanten Bauvorhaben sind die Grundzüge der Planung berührt.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt, soweit das Wohnhaus Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken von mindestens 3 m einhält und das Wohnhaus mit einer Gründungstiefe auf Niveau der Kanalsohle errichtet wird. Der Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird zugestimmt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Bereich H 4 sind einzuhalten. Vor Erteilung des Vorbescheides ist vertraglich zu regeln, dass durch die Statik der Gebäude zu gewährleisten ist, dass im Falle von Arbeiten an den gemeindlichen Abwasserbauwerken keine Schäden an den Gebäuden entstehen können und jegliche gemeindliche Verpflichtung (z.B. Haftung, Schadenersatz) ausgeschlossen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Errichtung des Abstellgebäudes (zu geringe Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken!) wird erteilt.
Die Kosten für den Rückbau des Abstellgebäudes sind bei Reparatur/Arbeiten am gemeindlichen Abwasserbauwerk vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Beschluss 3

Ein Überbau der gemeindlichen Abwasserbauwerke wird zugelassen.

Die Kosten für den Rückbau der Überbaus in Form einer aufgeständerten Terrasse sind bei Reparatur/Arbeiten am gemeindlichen Abwasserbauwerk vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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5. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Sondergebiet Lebensmittelmarkt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Himmelstadt beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans für Einzelhandelsmärkte sowie eine Tankstelle auf den Grundstücken Flur-Nr. 6403 (Teilfläche), 6434, 6434, 6436, 6437, 6438, 6438/1, 6438/3, 6439, 6439/1, 6440, 6441, 6442, 6443, 6444, 6445, 6446 der Gemarkung Himmelstadt.

Das Plangebiet ergibt sich aus der beigefügten Karte.

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Einzelhandelsmärkte sowie eine Tankstelle auf den Grundstücken Fl.Nr. 6403 (Teilfläche), 6434, 6435 6436, 6437, 6438, 6438/1, 6438/3, 6439, 6439/1, 6440, 6441, 6442, 6443, 6444, 6445, 6446 der Gemarkung Himmelstadt. Das Plangebiet ergibt sich aus der beigefügten Karte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Errichtung einer Freifeld Photovoltaikanlage in der Gemarkung Himmelstadt; Grundstücke Fl.Nrn. 3199 und 3200; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 6

Sachverhalt

Die Zustimmung des Gemeinderates zum Bebauungsplan zu Bauleitplanung ist notwendig, damit der Bauwerber mit der Bauleitplanung beginnen kann. Die Bauleitplanung wird durch den Bauwerber in Eigenleistung erstellt.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt zu, dass die Firma Stenger auf den Grundstücken Fl.Nr. 3199 und 3200 der Gemarkung Himmelstadt mit der Bauleitplanung beginnen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Friedhofsverwaltung; Neuanlage Urnengräber; Festlegungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Entwurfsphase ist zu entscheiden:

  1. Ob die Einfassung als Pflasterzeile 10 x 10 cm in Granit oder als Leistenstein 8 x 20 x 103 und 8 x 20 x 65 cm, gesägte Kanten, bodenbündig erfolgen soll (Pflasterzeile kann etwas günstiger sein)

  1. Ob der Wegebelag innerhalb der Urnengrabstellen als Kleinpflasterbelag in Granit oder als Wassergebundene Decke, Kiesstreudecke ausgeführt werden soll. (Pflaster ist ca. 430- € teurer aber pflegeleichter)

  1. Ob wie im Entwurf dargestellt eine Erinnerungsstehle oder Erinnerungstafel aufgestellt werden soll. Materialvorschlag: Cortenstahlplatte oder Granitstehle.

  1. Wie die Grablänge ausgeführt werden soll. Grablänge mit verbreitertem Weg in der Mitte, dadurch ragt das Urnengrab in den Weg oder wegebündig mit einer Wegebreite innen von 40 cm + 2 begehbare Einfassungen.

  1. Ob zusätzlich die vorgestellte überrankte Raumwand in Stahlkonstruktion zur Ausführung kommen soll.  

Nach Beschlussfassung kann die Ausschreibung umgehend erfolgen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der Umnutzung von drei Doppelgräbern zu 12 Urnengräber zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass die Einfassung als Leistenstein 8 x 20 x 103 und 8 x 20 x 65 cm, gesägte Kanten, bodenbündig erfolgen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass der Wegebelag innerhalb der Urnengrabstellen als Pflasterbelag (Betonpflaster) wie der bereits bestehende Weg ausgeführt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass eine Erinnerungsstehle oder Erinnerungstafel aufgestellt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Beschluss 5

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass die Grablänge wegebündig mit einer Wegebreite innen von 40 cm + 2 begehbare Einfassungen erfolgen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass zusätzlich die vorgestellte überrankte Raumwand in Stahlkonstruktion zur Ausführung kommen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Beschluss 7

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt dem Einbau von Grabhülsen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

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8. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 8

Sachverhalt

a) Eröffnung Weihnachtspostfiliale
Frau Bentele, VDK-Bundesvorsitzende, hat den Erststempel gesetzt. Die Resonanz auf die Eröffnungsveranstaltung war durchweg positiv.


b) Workshop „Demographische Entwicklung“ im Landratsamt
Am Workshop zur demografischen Entwicklung in den Gemeinden nahm u.a. die Seniorenbeauftragte und 3. Bürgermeisterin Marie-Luise Schäfer teil.
Die angesprochenen Probleme (z.B. Pflege, Pflegekräftemangel) der demografischen Entwicklung treffen auch Himmelstadt.


c) Ehrenabend Feuerwehr Inspektion Karlstadt
1. Bürgermeister Hemmelmann informiert darüber, dass verdiente Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Himmelstadt am Ehrenabend in Karlburg geehrt wurden. Dies sind Rita Schmitt, Gerda Hilpert und Monika Zürn für 25 jährige Mitgliedschaft.


d) Bürgerenergiepreis
Die Regierung von Unterfranken und das Bayernwerk haben zum fünften Mal den Bürgerenergiepreis Unterfranken vergeben. Mit dem Preis wurde Johannes Hemmelmann aus Himmelstadt für sein Projekt eines nachhaltigen Vier-Generationenhaushalts ausgezeichnet. Hierfür wurde ein Nahwärmenetz bestehend aus Pelletheizung und Solarthermieanlage geschaffen, was auch die Weinscheune auf dem Anwesen mit Wärme versorgt. Ergänzt wird das Konzept durch eine intelligente Steuerung.


e) Beleuchtung Unterführung
Die Straßenbeleuchtung im Bereich der Unterführung befindet sich an einem anderen Standort. Die erneute Umplanung ergab sich aus der Beschaffenheit des Troges und der Fundamente. Die Betonwanne durfte nicht aufgebohrt werden.
Für den Räumdienst ergeben sich trotz des Standortes auf dem Gehsteig keine Probleme. Allerdings sind bereits Beschädigungen aufgetreten, die durch die bauausführende Firma im Rahmen der Gewährleistung noch beseitigt werden müssen.
Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in der Unterführung wird festgestellt, dass die Entwässerungsrohre ungünstig platziert wurden, da sie auf den darunterliegenden Beton tropfen. Das Straßenbauamt geht jedoch davon aus, dass bald kein Wasser mehr austropft.

1. Bürgermeister Hemmelmann bedankt sich bei Gemeinderat Kurt Khauer für die kurzfristige Lückenschließung im Geländer.
Hierfür hat Gemeinderat Khauer ein Vierkantrohr 120 x 120 verschraubt. Das Geländer soll demnächst gestrichen werden, Farbe ist vorhanden.

Das Gremium kritisiert, dass sich auf dem neuen Gehsteig an der Mauer eine Pfütze bildet. Vom Straßenbauamt wurde mitgeteilt, dass die Pfütze noch im Toleranzbereich liege.


f) Schmalspurschlepper John Deere
Es wird mitgeteilt, dass der Schmalspurschlepper repariert wurde. Die Kosten belaufen sich in Höhe des Angebotes.


g) Schaukästen in der Ringstraße
1. Bürgermeister Hemmelmann informiert darüber, dass die Schaukästen am Spielplatz Ecke Obere Ringstraße aufgebaut wurden. Die Schlüssel können beim Bürgermeister abgeholt werden. Es ist vorgesehen, dass die beiden kleinen Schaukästen rechts und links von Vereinen genutzt werden können. Der mittlere Schaukasten ist für Informationen der Gemeinde vorgesehen.


h) Jahreshauptversammlung FFW
Es wird darüber informiert, dass die Jahreshauptversammlung der FFW ein positives Stimmungsbild zeigte. Das Feuerwehrauto kommt am 12.12.2019


i) Weihnachtskarte 2019
Die Weihnachtskarte 2019, gestaltet von den Kindern der Grundschule Himmelstadt, wurde am 25.11.2019 vorgestellt.


j) Abschlussbescheid Breitbandfördermaßnahme
Der Abschlussbescheid der Breitbandfördermaßnahme ist am 05.11.2019 in der Gemeinde eingegangen. 251.777,00 € wurden zugesagt.


k) Seminare bei der Bayerische Verwaltungsschule in München
1. Bürgermeister Herbert Hemmelmann hat an Seminaren der Bayerischen Verwaltungsschule zum Thema Haftung des Bürgermeisters und zum Thema Digitale Schule teilgenommen. Die Höhe der möglichen Förderung durch den Bund steht noch nicht fest. Die Verwaltung ist informiert.


l) ILE-Versammlung
Ein neuer Sachstand zur Erhebung bezüglich des interkommunalen Bauhofes und zum Leerstandskataster liegt noch nicht vor.
Neu ist das Projekt einer gemeinsamen Obdachlosenunterkunft der ILE-Gemeinden.
In Zellingen wurde aktuell ebenfalls ein Gebäude als Obdachlosenunterkunft bereitgestellt.
Da Himmelstadt keine eigene Unterbringungsmöglichkeit für Obdachlose hat, ist die Entwicklung hierzu für die Gemeinde von Vorteil.


m) Neuer Frisörsalon seit 03.12.2019
Im ehemaligen Haarstudio Birgit (Triebstraße) hat sich eine neue Frisörin niedergelassen. Das Geschäft trägt den Namen Salon Cristina.


n) Sprechstunde des Bürgermeisters entfällt
Am 27.12. findet keine Bürgermeistersprechstunde im Rathaus statt.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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9. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 9

Sachverhalt

a) Parksituation Weihnachtsmarkt
Im Klosterweg hat sich am 1. Weihnachtsmarktwochenende eine schwierige Situation abgezeichnet. Der Klosterweg war derart zugeparkt, dass ein Durchkommen bzw. Ausfahren aus den Grundstückseinfahrten unmöglich war. Die betroffenen Anwohner hatten die Polizei verständigt, die jedoch nicht kam.
Im Allgemeinen wird festgestellt, dass es teilweise sehr rücksichtslose Autofahrer gibt, die auch auf die Radwege bzw. gesperrte Strecken gefahren sind. Aufgrund der geringen Parkmöglichkeiten appelliert die Gemeinde an alle mit dem Auto kommenden Besucher des Weihnachtsmarktes, auf Parkmöglichkeiten im weiteren Umfeld auszuweichen und zum Schutz der Fußgänger nicht direkt vor bzw. in das Marktgelände zu fahren.


b)Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
Die nächste Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses findet am Mittwoch 18.12. 17:00 Uhr im Rathaus Zellingen statt. Einladungen erfolgen noch. Es werden die Rechnungen des Jahres 2018 geprüft.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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10. Sitzungsniederschrift vom 07.11.2019 und 16.11.2019 (Waldbegang); Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 10

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 07.11.2019 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2019 (Waldbegang) ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 10:06 Uhr