Datum: 05.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrzentrum "Sel. Immina" Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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05.11.2020
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ö
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1 |
Sachverhalt
Herr Franz erläutert, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) eine Verbesserungsbeitragssatzung nur erlassen werden kann, wenn vorher eine gültige Herstellungsbeitragssatzung vorliegt. Dies gilt sowohl für die Entwässerungseinrichtung als auch die Wasserversorgungseinrichtung.
Der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung wiederum setzt voraus, dass eine gültige Stammsatzung, d. h eine Entwässerungssatzung (EWS) bzw. Wasserabgabesatzung (WAS), vorliegt.
Ferner muss zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Verbesserungsbeitragssatzung gleichzeitig eine neue Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beiträgen vorhanden sein. Diese neue Herstellungsbeitragssatzung wird angewandt für künftige Beitragsveranlagungen, da sog. Neuanschließer (z. B. neues Baugebiet) sowohl den bisherigen Investitionsaufwand als auch den über die Verbesserungsbeiträge refinanzierten Investitionsaufwand mitfinanzieren müssen.
Vereinfacht ausgedrückt ist der neue, erhöhte Herstellungsbeitrag die Summe des alten Herstellungsbeitrags plus der endgültige Verbesserungsbeitrag.
Im Ergebnis ist der endgültige Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungsanlage um ca. 30 % höher, der endgültige Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage um ca. 15 % niedriger als die jeweiligen Vorausleistungen. Dies ist dadurch begründet, dass die Kalkulation der Vorausleistungen auf der Basis der Kostenberechnung des Ing. Büros erfolgte und diese zu ungenau war. Die konkreten Baupreise der beauftragten Firma können bei einzelnen relevanten Positionen erheblich von der Kostenberechnung des Ing. Büro abweichen, die Massen können sich ändern und aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse konnte das ausgehobene Material in den Leitungsgräben nicht wieder verfüllt werden, sondern musste durch sog. Bodenaustauschmaterial ersetzt werden. Die tatsächlichen Massen für den Bodenaustausch waren erheblich höher als die Ansätze hierfür in der Kostenberechnung. Im Kanalbereich wurde während der Bauphase die Leitungsführung verändert, was ebenfalls zu Kostenverschiebungen führte.
Die Kosten des Wasserleitungsbaus wurden zu 100 % über Verbesserungsbeiträge refinanziert, Im Kanalbereich können nach der Rechtsprechung nur die Kosten für die Leitungsteile über Verbesserungsbeiträge refinanziert werden, die aufdimensioniert werden mussten. Wurden defekte Kanalabschnitte durch Kanäle mit der gleichen Dimension ersetzt, können die hierfür anfallenden Kosten nur über Gebühren refinanziert werden.
Nach diesen rechtlichen Vorgaben mussten rd. 120 Schlussrechnungen aufgeteilt werden in verbesserungsbeitragsfähige Bauleistungen und solche, die über Gebühren abzurechnen sind.
Bei den Verbesserungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung wurden die Kosten zu 25 % auf die beitragspflichtigen Grundstücksflächen und zu 75 % auf die beitragspflichtigen Geschossflächen umgelegt. Die Kostenverteilung bei der Entwässerungseinrichtung ist, bedingt durch die Rechtsprechung, komplizierter. Bei einer Mischkanalisation, wie sie in der Oberen und Unteren Ringstraße vorliegt, werden vorab pauschal 25 % der Kosten für die Straßenentwässerung ausgeschieden (sog. Straßenentwässerungsanteil) und über die Straßenausbaubeiträge refinanziert, die verbleibenden Kosten werden nach einer komplizierten Berechnung anteilig auf die Grundstückflächen und die Geschossflächen verteilt.
Hintergrund ist die von der Rechtsprechung herausgearbeitete Überlegung, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung (Regen, der auf befestigten Flächen wie z. B. Dächer, Hofflächen etc. auftrifft und dem Kanal zugeleitet wird) auf die Grundstücksflächen umzulegen ist und die Schmutzwasserbeseitigung (Bad, Toilette, Küche etc.) auf die Geschossflächen.
Auf Rückfrage aus dem Gremium, warum die Kalkulationsunterlagen nicht mit der Sitzungseinladung versandt wurden, erklärt Herr Franz, dass für die Kalkulation eine Vielzahl von Excel-Listen erstellt wurden, die ohne die zugrunde liegenden Baurechnungen für sich nicht nachprüfbar sind.
Die Formulierungen in den Satzungen entsprechend den Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetags.
Entgegen der früheren Praxis wird beim Erlass einer neuen Satzung die bisherige Satzung nicht mehr formell außer Kraft gesetzt. Rechtlicher Grund hierfür ist Folgender:
Eine Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) wird zwar in einer Urkunde erstellt, rechtlich handelt es sich aber um drei Satzungen, nämlich eine Beitragssatzung, eine Kostenerstattungssatzung und eine Gebührensatzung. Wird z. B. durch ein Urteil der Beitragsteil einer Satzung für nichtig erklärt, bleiben davon die beiden anderen Satzungen unberührt und sind weiter gültig (ständige Rechtsprechung des BayVGH).
Wird dagegen die (gesamte) alte Satzung, d. h. 3 Satzungen, aufgehoben und stellt sich die neue Satzung als nichtig heraus, besteht dann z. B. keine Rechtsgrundlage für die Erhebung Verbrauchsgebühren. In der praktizierten Konstellation „lebt die alte Satzung wieder auf“ und der (alte) Gebührenteil ist Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung.
In der vorliegenden BGS-EWS und in der BGS-WAS sind im Gebührenteil die zwischenzeitlichen Gebührenanpassungen eingearbeitet.
Wenn die Satzungen heute beschlossen werden, werden sie am 13.11.2020 im Mitteilungsblatt der VG Zellingen amtlich bekannt gemacht und treten am 14.11.2020 in Kraft. Die Bescheide werden dann am 16.11.2020 zur Post gegeben.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Himmelstadt
(BGS WAS Hi)
vom 00.11.2020
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung Ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
- bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
- tatsächlich angeschlossene Grundstücke
oder
- Grundstücke die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes (§2). Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden sind.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro Quadratmeter Grundstücksfläche 1,71 €
b) pro Quadratmeter Geschossfläche 13,08 €.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
- Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses bzw. der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 4Soweit die Wasserzähler noch auf Nenndurchfluss geeicht sind (vgl. § 77 Eichordnung), wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler verrechnet.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss:
Bis 10 m³/h 7,00 €/Jahr
Bis 16 m³/h 14,00 €/Jahr
Über 16 m³/h 21,00 €/Jahr
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss:
Bis 6 m³/h 7,00 €/Jahr
Bis 10 m³/h 14,00 €/Jahr
über 10 m³/h 21,00 €/Jahr
§ 10 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, den 00.11.2020
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung nach dem heute vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2. Erlass der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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05.11.2020
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ö
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|
2 |
Sachverhalt
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(VES WAS Hi)
vom 00.11.2020
Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:
Neubau der Wasserleitungen im bestehenden Ortsnetz in der Oberen und Unteren Ringstraße durch Auswechselung der bestehenden Versorgungsleitungen nebst Neuanbindung der Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, einschließlich Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.
- Obere Ringstraße Komplett (ca. 760 m Hauptleitung)
Unter Ringstraße komplett mit Ausnahme von rd. 25 m im westlichen Ast vor der Einmündung der Straße „Am Häuslesacker“ (ca. 735 m Hauptleitung)
Material: PE 100 RC-Druckrohre da 125 SDR 11 oder da 90 SDR 11
Hausanschlüsse im öffentlichen Grund: ca. 125 Stück
Straßenwiederherstellung im Bereich der Leitungsgräben
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird mit 410.227 € festgestellt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der endgültige Beitragssatz beträgt
a) pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,17 €
b) pro Quadratmeter Geschossfläche 1,35 €.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, 00.11.2020
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtungen nach dem heute vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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3. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
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12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
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05.11.2020
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ö
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|
3 |
Sachverhalt
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Himmelstadt
(BGS EWS Hi)
vom 00.11.2020
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
a) für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
b) sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung
tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. . Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese
bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im
Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 2,24 €,
b) pro m² Geschossfläche 10,17 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grund- stücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, wird als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.01. jeden Jahres als Abrechnungsstichtag mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 10 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(5) Für die Umrechnung des Viehbestandes auf Großvieheinheiten (GV) gilt Folgendes:
Tierart
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GV
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Pferde, 3 Jahre alt und älter
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1,00
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Pferde unter 3 Jahren
|
0,70
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Zuchtbullen, Zugochsen
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1,20
|
Kühe, Färsen, Masttiere
|
1,00
|
Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt
|
0,70
|
Jungvieh unter 1 Jahr
|
0,30
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Schafe, 1 Jahr und älter
|
0,10
|
Schafe, unter 1 Jahr
|
0,05
|
Zuchteber und -sauen
|
0,30
|
Mastschweine über 75 kg
|
0,20
|
Läufer zwischen 20 kg und 75 kg
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0,10
|
Ferkel
|
0,05
|
Legehennen
|
0,004
|
Junghennen und Masthühner
|
0,004
|
Mastputen und -gänse
|
0,004
|
Mastenten
|
0,004
|
(6) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(7) Im Fall des § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.01. jeden Jahres als Abrechnungsstichtag mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Diese Fläche wird auf volle m² kaufmännisch gerundet.
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen aller Art und Plattenbeläge.
(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser von der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
(4) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne ohne Überlauf gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden bei einem Fassungsvolumen der Zisterne von mindestens 4,00 m³ pro m³ Stauraum 10 m² bebaute bzw. befestigte angeschlossene Fläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde Himmelstadt auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Hierzu ist der Gemeinde Himmelstadt ein Lageplan im Maßstab 1:500 bzw. 1:1.000 zu übergeben, in dem die maßgeblichen Flächen zeichnerisch dargestellt und die für die Berechnung der Flächen erforderlichen Angaben getroffen werden. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde Himmelstadt mitzuteilen. Maßgebliche Flächenänderungen werden ab dem Tag nach Eintritt der Änderungen anteilig berücksichtigt.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde Himmelstadt die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,21 € pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 %. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Schmutzwassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(2) Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Schmutzwassergebühr wird jährlich berechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich berechnet. Der Abrechungszeitraum läuft, vorbehaltlich der Ziff. 1 mit 3, vom 01. Januar bis 31. Dezember. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr jeweils am 01.01. eines jeden (Folge)Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten, soweit sich die gebührenbestimmenden Berechnungsgrundlagen nicht ändern. Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, fest.
(3) Entsteht die Gebührenpflicht während des Abrechnungszeitraums, so wird die Gebührenschuld zeitanteilig nach Tagen berechnet und ist erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners während des Abrechnungszeitraums ist der neue Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte ab dem Tag, der auf die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch folgt, gebührenpflichtig. Flächenänderungen, die für die Gebührenhöhe während des Abrechnungszeitraums maßgebend sind, werden zeitanteilig nach Tagen aufgeteilt.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Himmelstadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, den 00.11.2020
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach dem heute vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Erlass der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(VES EWS Hi)
vom 00.11.2020
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:
1. Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Obere Ringstraße.
Der Mischwasserkanal in der Oberen Ringstraße wurde im westlichen Abschnitt auf einer Länge von ca. 200 m und im östlichen Teil auf einer Länge von ca. 240 m aufdimensioniert.
Westlicher Teil:
Haltung
|
Länge (m)
|
DN
|
Material
|
556-555
|
47,60
|
400
|
SB
|
555-554
|
48,13
|
500
|
SB
|
554-553
|
60,21
|
500
|
SB
|
553-543
|
44,75
|
500
|
SB
|
Östlicher Teil:
Haltung
|
Länge (m)
|
DN
|
Material
|
551-550
|
47,84
|
400
|
SB
|
550-549
|
36,00
|
400
|
SB
|
549-548
|
44,89
|
400
|
SB
|
548-547
|
50,79
|
400
|
SB
|
547-546
|
47,95
|
400
|
SB
|
546-563
|
10,75
|
400
|
SB
|
Neu hergestellt wurden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.
2. Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Untere Ringstraße.
Der Mischwasserkanal in der Unteren Ringstraße wurde im östlichen Abschnitt auf einer Länge von ca. 335 m aufdimensioniert.
Haltung
|
Länge (m)
|
DN
|
Material
|
528-527
|
42,02
|
400
|
SB
|
527-526
|
39,02
|
400
|
SB
|
526-525
|
47,76
|
400
|
SB
|
525-524
|
51,33
|
400
|
SB
|
524-520
|
35,97
|
400
|
SB
|
520-519
|
59,95
|
500
|
SB
|
519-518
|
6,35
|
500
|
SB
|
518-517
|
53,18
|
600
|
SB
|
Neu hergestellt wurden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen bis zu 100 % der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird mit 491.132 € festgestellt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der endgültige Beitragssatz beträgt
- pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,33 €
- pro Quadratmeter Geschossfläche 1,36 €.
(3) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet wird, wird der Grund- stücksflächenbeitrag nicht erhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Pflichten des Beitragschuldners
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, 00.11.2020
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtungen nach dem heute vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. BA 2020015
Untere Ringstraße 43; Fl.-Nr. 5877, Gemarkung Himmelstadt
Neubau Balkon mit Treppe
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Bauherr möchte an dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Untere Ringstraße 43 der Gemarkung Himmelstadt einen Balkon und eine Treppe anbauen. Das Grundstück befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Abstandsflächen sind durch das Landratsamt Main-Spessart zu prüfen. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Balkons mit Treppe auf dem Grundstück Untere Ringstraße 43 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. BA 2020016
Hirtengartenweg 9, Fl.-Nr. 1339, Gemarkung Himmelstadt
Erweiterung und Nutzungsänderung Lagerhalle, Vinothek und Heckenwirtschaft
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Hirtengartenweg 9 der Gemarkung Himmelstadt die bestehende Lagerhalle erweitern, eine zusätzliche Lagerhalle, eine Vinothek und eine Heckenwirtschaft errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Nebenerwerbsgebiet“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht in vollem Umfang eingehalten. Die festgelegte Baugrenze zum Hirtengartenweg wird bei der vorgesehenen Lagerhallenerweiterung auf eine Breite von ca. 2,60 m und eine Tiefe von ca. 3,00 m überschritten. Der Bebauungsplan sieht für Nebengebäude Dächer mit einer Dachneigung von 12° bis 27 ° Dachneigung vor. Für die neue Lagerhalle und die Heckenwirtschaft ist ein Pultdach mit 8 ° Dachneigung und für die Vinothek ein Flachdach vorgesehen. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn durch die Befreiungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung kann den Befreiungen zugestimmt werden. Die abstandsflächenrechtliche Überprüfung ist durch das Landratsamt Main-Spessart vorzunehmen. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig vorhanden und ebenfalls vom Landratsamt Mains-Spessart zu prüfen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung einer Lagerhalle, Zur Neuerrichtung einer Lagerhalle, einer Vinothek und einer Heckenwirtschaft wird erteilt. Den notwendigen Befreiungen (Baugrenzenüberschreitung, Dachform und –neigung) wird zugestimmt.
Die Stellplätze sind durch das Landratsamt zu prüfen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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7. Gemeindewald Himmelstadt - Brennholzpreise;
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
Die Brennholzpreise für Holz aus dem Gemeindewald Himmelstadt wurden vor 3 Jahren das letzte Mal erhöht. Der Preis für das Sortiment „Brennholz lang“ ist mit 37,50 €/rm ortsüblich (Karlstadt und Thüngen haben denselben Preis, Zellingen und Retzstadt verlangen 1 € mehr).
Die Gestehungskosten für das aufgesetzte Sterholz liegen allerdings inzwischen bei über 50 €. Zählt man den Materialwert hinzu ist der bisherige Preis von 60 €/Ster nicht mehr zu halten. Retzstadt und Thüngen haben deshalb den Preis für dieses Sortiment auf 75 €/Ster angehoben. Es wird empfohlen, in Himmelstadt eine ähnliche Preisanpassung zu vollziehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Preis für Sterholz auf 75 €/Ster anzuheben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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8. Bauleitplanung, 5. Änderung "Mausberg II"
Aufstellungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Das Grundstück Fl.-Nr. 382/25 der Gemarkung Himmelstadt ist im aktuellen Bebauungsplan „Mausberg II“ als Kinderspielplatz dargestellt. Um eine Wohnhausbebauung ermöglichen zu können, ist der Bebauungsplan in diesem Bereich zu ändern. Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Das Planungsbüro Arz, Würzburg, hat zwischenzeitlich einen Planentwurf gefertigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Mausberg II und III“.
Die Bebauungsplanänderung erhält die Bezeichnung „Mausberg II 5. Änderung“.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird verzichtet (§ 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB).
Der Planungsauftrag wird an das Planungsbüro Arz, Würzburg auf Stundenbasis vergeben.
Die Verwaltung wird beauftragt auf der Grundlage des vorliegenden Planungsentwurfs vom 09.10.2020 in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro Arz, Würzburg die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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9. Informationen des 1. Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
a) Informationen des Bürgermeisters, kurze Anfragen
1. Bürgermeister Herbert Hemmelmann verweist auf die Gemeindeordnung. Demnach sind bei Informationen des Bürgermeisters sowie auch bei kurzen Anfragen keine Beratungen vorgesehen. Sollte eine Anfrage nicht zeitnah beantwortet werden können, ist die Antwort nachzuholen. Diskussionen sind nicht möglich.
b) Weinbergspavillon Verschmutzung und Lagerfeuer
Der Weinbergspavillon wurde von Benutzern stark vermüllt hinterlassen. Zudem wurde sogar Lagerfeuer gemacht. Ein Appell an die Bevölkerung und die Nutzer des Pavillons, diesen so zu hinterlassen, wie sie ihn vorzufinden wünschen, ist im Mitteilungsblatt vom 30.10.2020 bereits erfolgt.
c) Mehrzweckhalle, Erneuerung Heizungssteuerung
Es wird darüber informiert, dass die Heizungssteuerung nun abgenommen wurde.
d) CO2-Melder Grundschule Himmelstadt
Für die Grundschule wurden CO2-Melder angeschafft. Die Melder sind durch den Freistaat Bayern finanziert. Lüftungssysteme werden nicht benötigt, da über die Fenster gelüftet werden kann.
e) Entfeuchtungssystem Archiv Rathauskeller
Es wird darüber informiert, dass für das erweiterte Archiv (Rathauskeller) ein Entfeuchtungssystem angebracht wurde. Archivakten können nun vorschriftsmäßig im Archivkeller gelagert werden.
f) Verschiebung Kommandantenwahl
Die für den 21.11.2020 terminierte Wahl des Kommandanten der Feuerwehr Himmelstadt muss verschoben werden. Der Termin wird über das Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
g) Verschmutzung durch Holzrückearbeiten am Weg zum Flugplatz
Durch private Holzrückearbeiten sind auf dem Weg Verschmutzungen sowie Beschädigungen am Bankett entstanden. Der Verursacher ist bekannt und hat die Beseitigung der Verschmutzung und der Schäden zugesagt. Das Holz, das gerückt wurde, stammte aus dem Staatsforst.
h) Umrüstung Straßenlampen auf LED; Förderantrag
Es wird bekanntgegeben, dass der Förderantrag gestellt wurde. Der Beschluss über die Durchführung der Umrüstung kann erst nach Fördergenehmigung erfolgen.
Zudem wird mitgeteilt, dass der Hersteller 15 Jahre garantiert, dass Ersatzteile geliefert werden können.
i) Neues Motiv Weihnachtskarte
Das neue Motiv für die diesjährige Weihnachtskarte ist ausgesucht. Im Pavillon findet eine Ausstellung hierzu statt.
j) Verteilerschrank NEFtv Brückenstraße
Es wird mitgeteilt, dass der Verteilerschrank in der Brückenstraße nicht abgebaut werden kann. Er wird noch für die Versorgung im Gewerbegebiet benötigt.
k) E-Ladesäule
Die E-Ladesäule ist bereits aufgestellt worden. Sie wurde allerdings noch nicht in Betrieb genommen.
l) Sondergebiet Lebensmittelmarkt
Ein Gespräch im Kreisbauhof hat stattgefunden. Es kam zwischenzeitlich zu Verzögerungen aufgrund der biologischen Überprüfung. Diese ist nun abgeschlossen. Nun kann der Kreuzungsbereich aufgeplant werden. Beim Gespräch im Kreisbauhof war u.a. auch eine Vertreterin des Straßenbauamtes, bezüglich der Ampelanlage dabei. Es wurde zugesichert, dass nun auch gleichzeitig der Fußweg und der Radweg mit aufgeplant werden. Die Bauzeit dafür ist noch unklar.
m) Baumkontrolle im Gemeindegebiet
Aufgrund der Witterungsverhältnisse wurde die Baumkontrolle zeitweise unterbrochen. Die Kontrolle soll ab Freitag weiter durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis: o. A.
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10. Kurze Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
a) Christbaumverkauf Samstag 3.Advent
Der Christbaumverkauf soll auch in diesem Jahr stattfinden. Es wird davon ausgegangen dass der Verkauf bei Einhaltung der Corona-Hygienevorschriften durchführbar ist.
b) Konzept Christbaumverkauf
Das Gremium befürwortet, dass der Christbaumverkauf gestaffelt zunächst den Himmelstadter Bürgern und erst später für Auswärtige geöffnet sein solle.
Die Veröffentlichung der Verkaufszeiten soll dementsprechend erfolgen (für Himmelstadter ab 9.00 bis 10:30 Uhr, für jedermann/Auswärtige ab 10:30 Uhr)
Der Bürgermeister wird die den Christbaumverkauf organisierenden Gemeindearbeiter informieren.
Abstimmungsergebnis: o. A.
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11. Sitzungsniederschrift vom 08.10.2020;
Genehmigung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt)
|
12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt
|
05.11.2020
|
ö
|
|
11 |
Beschluss
Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 08.10.2020 ohne Änderungen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.06.2021 11:21 Uhr