Datum: 29.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Besichtigung Archiv und Brückenstraße 6
2 BA 2021015; Hirtengartenweg 8, Fl. Nr. 1303, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Wohnhausneubau mit Garage und Carport Beratung und Beschlussfassung
3 BA 2021016; Hirtengartenweg 12, Fl. Nr. 1305, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- u. Maschinenhalle und zum Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern Beratung und Beschlussfassung
4 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes - Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung; Beratung und Beschlussfassung
5 Bauleitplanung des Marktes Zellingen; Bebauungsplanverfahren "Gewerbegebiet Retzbach II"; Beteiligung der Gemeinde Himmelstadt als Nachbargemeinde gem. § 2 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung
6 Bebauungsplan "Mausberg IV" Aufstellungsbeschluss gem § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m § 13 b BauGB; Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.05.2021; Beratung und Beschlussfassung
7 Sanierung Flurweg Triebstraße; Rechnungsgenehmigung; Beratung und Beschlussfassung;
8 Informationen des Ersten Bürgermeisters
9 Kurze Anfragen
10 Sitzungsniederschrift vom 01.07.2021; Genehmigung

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1. Besichtigung Archiv und Brückenstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 1

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt sind die Archivare Herr Wolfgang Schäfer und Herr Arnold Bauer anwesend. 

Die Gemeinderatsmitglieder teilen sich in zwei Gruppen und besichtigen wechselweise das im Rathausgebäude untergebrachte Archiv und das von der Gemeinde angekaufte ehemalige Raiffeisenbank-Gebäude in der Brückenstraße 6.

Brückenstraße 6:
In der Brückenstraße 6 sollte ursprünglich das Weihnachtspostamt untergebracht werden. Die Aufteilung der Räume ist nach Angaben der Verantwortlichen jedoch nicht für diesen Zweck geeignet. 

An den großen Vorraum schließen sich Büro und ehemaliger Tresorraum an. Möglich wäre hier die Einrichtung einer gemeindlichen Informationszentrale. Die anlässlich der 1200-Jahr-Feier beschafften und mit Bodenfunden bestückten Vitrinen könnten hier, sobald sie gegen Vandalismus gesichert wurden, sehr schön in Form einer Dauerausstellung präsentiert werden. Im Herbst soll mit dem Herrichten der Räume begonnen werden. Der obere Stock des Gebäudes ist vermietet, im Keller befindet sich der ehemalige Heizraum.

Archiv im Rathaus:
Die Archivare Wolfgang Schäfer und Arnold Bauer zeigen, wie hier das gemeindliche Archivmaterial gesichtet, geordnet, im sogenannten „Findbuch“ dokumentiert und anschließend verwahrt wird. Hier befinden sich zum Beispiel ein Fotoapparat aus dem Jahr 1930 und alte Belege und Rechnungen ab dem Jahr 1613 sowie Stammbücher, in welchen Eheschließungen ab dem Jahr 1876 dokumentiert sind. 

Herr Bauer und Herr Schäfer verweisen eindringlich darauf, dass die derzeit noch im Keller des Rathausgebäudes untergebrachten Dokumente auf Grund der ungünstigen zu hohen Luftfeuchte von etwa 65 %, günstig wären 50 %, verbunden mit einer zu niedrigen Temperatur von ca. 18,5 Grad, hier wären 20 Grad optimal, dort nicht verbleiben können. Zudem sei dieses Abteil im Keller für jeden zugänglich, weil nebenan auch Gegenstände von Vereinen und der Weihnachtserlebnisse/des Weihnachtspostamts untergebracht sind.

Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann bedankt sich bei den beiden Archivaren für deren vorbildliche Arbeit, die Führung durch das Archiv und die gegebenen Informationen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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2. BA 2021015; Hirtengartenweg 8, Fl. Nr. 1303, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Wohnhausneubau mit Garage und Carport Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 2

Sachverhalt

Die Bauherren planen den Wohnhausneubau mit Garage und Carport auf dem Grundstück Hirtengartenweg 8, Fl. Nr. 1303 der Gemarkung Himmelstadt und legen hierzu eine Bauvoranfrage vor. Geklärt werden soll, ob das geplante Vorhaben auf dem Grundstück möglich ist. Der Bauherr erläutert, dass er den dort bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters übernehmen und weiterführen will. Sofern sich die Möglichkeit ergibt, den Nebenerwerb zu erweitern bzw. zu intensivieren, ist auch die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem Grundstück vorgesehen.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten in einem Dorfgebiet. Das Grundstück Hirtengartenweg 8 ist derzeit mit einem Wohnhaus, einer Garage und zwei kleineren Nebengebäuden bebaut. Die Bauherren planen nun die Errichtung eines zweiten Wohnhauses mit Garage und Carport, ggf. ist zu einem späteren Zeitpunkt die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle angedacht. Das jetzt geplante Wohnhaus hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang eingehalten. Die nördliche Baugrenze soll um etwa 5,00 m überschritten werden, um für den späteren Bau der landwirtschaftlichen Halle genügend Platz freizuhalten. Der Bebauungsplan schreibt Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 43 Grad vor. Das Wohnhaus soll davon abweichend ein Pultdach (eventuell gegenläufig) mit 12 Grad Dachneigung erhalten. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Bezugsfälle mit Baugrenzenüberschreitung sind im Baugebiet bereits vorhanden, Bezugsfälle mit abweichender Dachgestaltung sind im Baugebiet bisher für Nebengebäude vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung sind die Befreiungen hinsichtlich Baugrenze und Dachgestaltung möglich, die Zulassung eines zweiten Wohnhauses und somit überwiegende Wohnnutzung auf dem Baugrundstück ist jedoch im Hinblick auf die Erhaltung des Gebietscharakters problematisch. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Main-Spessart hat von einiger Zeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung des Gebietscharakters im Baugebiet Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten weitere Wohnhausbebauung nur in Verbindung mit Landwirtschaft, Tierhaltung oder Gewerbe zugelassen werden kann.
Die Zufahrt ist über den Hirtengartenweg gesichert. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind über die öffentlichen Leitungen im Hirtengartenweg gesichert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Carport wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze und Dachgestaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. BA 2021016; Hirtengartenweg 12, Fl. Nr. 1305, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- u. Maschinenhalle und zum Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 3

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Hirtengartenweg 12, Fl. Nr. 1305 der Gemarkung Himmelstadt eine landwirtschaftliche Geräte- und Maschinenhalle und zwei Einfamilienwohnhäuser errichten und legt hierzu eine Bauvoranfrage vor. Der Bauherr führt einen Betrieb für Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie Wein- u. Ackerbau im Nebenerwerb und ist zurzeit alleiniger Betriebsführer. Vor Baubeginn soll mit einer weiteren Person zur künftigen gemeinsamen Betriebsführung eine GbR gegründet werden. Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten in einem Dorfgebiet. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Main-Spessart hat festgestellt, dass zur Erhaltung des Gebietscharakters im Baugebiet Nebenerwerbsgebiet Hirtengarten weitere Wohnhausbebauung nur in Verbindung mit Landwirtschaft, Tierhaltung oder Gewerbe zugelassen werden kann. Das geplante Bauvorhaben sieht Wohn- und landwirtschaftliche Nutzung vor. Für das Vorhaben sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Die festgesetzte Baugrenze wird in Richtung Westen zur Staatsstraße und in Richtung Norden deutlich überschritten. Die geplante landwirtschaftliche Halle liegt komplett außerhalb der Baugrenze. Die landwirtschaftliche Halle und auch evtl. die Wohnhäuser sollen abweichend vom Bebauungsplan (zulässig sind nur Satteldächer mit 35 – 43 Grad Dachneigung) ein Pultdach erhalten. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Bezugsfälle mit Baugrenzenüberschreitung sind im Baugebiet bereits vorhanden, Bezugsfälle mit abweichender Dachgestaltung sind im Baugebiet bisher für Nebengebäude vorhanden. Die Zufahrt ist über den Hirtengartenweg gesichert. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind über die öffentlichen Leitungen im Hirtengartenweg gesichert. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Maschinenhalle und den Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Hirtengartenweg 12, Fl. Nr. 1305 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze und Dachgestaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes - Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung vom 19.02.2014 bedarf aufgrund zwischenzeitlich eingetretener rechtlicher Änderungen einer Erneuerung. Die Verwaltung hat auf Grundlage des aktuellen Satzungsmusters des Bayerischen Gemeindetages vom März 2021 einen neuen Satzungsentwurf erarbeitet, der dem Gemeinderat vorgelegt wurde. 
In die neue Satzung sind aus Gründen der rechtlichen Klarheit eine Reihe von Aktualisierungen und Ergänzungen eingearbeitet. Unter anderem wurden die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Entstehen der Beitragspflicht, den Beitragspflichtigen und die Fälligkeit der Beiträge in die Satzung aufgenommen (§§ 11, 13 und 14). Die Ablösung des Erschließungsbeitrags (nun § 15) ist nun um eine Regelung zur Unwirksamkeit bei starker Kostenabweichung ergänzt. Die bisherigen Regelungen für den Gemeindeanteil an den Erschließungskosten (§ 5), den Nutzungsfaktor (§ 6 Abs. 2), den Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke (§ 6 Abs. 10) und für mehrfach erschlossene Grundstücke (sogenannter Ecknachlass, nun § 7) liegen weiterhin im rechtlichen Rahmen und sind im vorgelegten Entwurf aus der bisherigen Satzung übernommen. 
Eine Änderung betrifft die Tiefenbegrenzung. Sie ist nur noch für Grundstücke anwendbar, die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen und in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen.  Dem Gemeinderat wurde zur Information eine Karte des Ortsgebietes vorgelegt mit den eingezeichneten rechtsgültigen Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), orange eingezeichnet, sowie den hellgrün gefärbten tiefen und übertiefen Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen. Die Karte zeigt, dass die westseitigen Grundstücke am südlichen Ende der Hauptstraße, nur um 45 m tief und baulich überwiegend gut ausgenutzt sind. In Anbetracht der Grundstücksverhältnisse im Gemeindegebiet sind diese Grundstücke auch nicht als übertief zu bezeichnen. In den anderen hellgrün gekennzeichneten Bereichen liegen die Grundstückstiefen bei ca. 80 – 110 m, wobei eine relevante bauliche oder gewerbliche Nutzung bis zu einer Tiefe von ca. 50 Meter ortsüblich ist. Im Satzungsentwurf wird daher eine Tiefenbegrenzung von 50 Metern vorgeschlagen. Zwei Detailpläne und eine Beurteilung der örtlichen Bebauungsverhältnisse wurden dem Gemeinderat ebenfalls vorgelegt. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine Tiefenbegrenzung in ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorzusehen. Sie voraussichtlich auch nur noch selten zur Anwendung kommen können. Erschließungsanlagen werden in der Regel in Verbindung mit Bebauungsplänen erstmalig hergestellt, in deren Geltungsbereich schon bisher keine Tiefenbegrenzung zulässig war und der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts für noch nicht endgültig fertiggestellte Altanlagen wurde durch die vor kurzem in Kraft getretene Verjährungsregelung (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, Beispiel: „Am Hirtengarten“) stark eingeschränkt. Gegebenenfalls wäre für eine Beitragsermittlung die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich festzustellen, soweit diese nicht durch eine Klarstellungssatzung nach Art. 34 Abs. 4 BauGB geregelt ist und zurückbleibt.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
vom ……2021

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung:

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

  1. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, 
kombinierte Geh- und Radwege) von

  1. Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten                                         7,0 m
  2. Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit                                 8,5 m
  3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, 
Wohn- Dorf- und Mischgebieten, urbanen Gebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                                14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit                                                        10,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0                                        18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit                                                        12,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                        20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                                23,0 m
  1. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                                20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6                                        23,0 m
  3. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0                                        25,0 m
  4. mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                                27,0 m
  1. Industriegebieten
  1. mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                        23,0 m
  2. mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0                                                25,0 m
  3. mit einer Baumassenzahl über 6,0                                                27,0 m

  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
  2. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
  3. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
  1. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
  1. den Erwerb der Grundflächen,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
  5. die Herstellung von Radwegen,
  6. die Herstellung von Gehwegen,
  7. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
  8. die Herstellung von Mischflächen,
  9. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
  10. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
  11. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  12. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
  13. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  14. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich 
      oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine 
      oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist                        1,0
    2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss        0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
    2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. 


(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich 
vorhandenen Vollgeschosse. 

2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den 
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden in Wohn- und Mischgebieten je angefangene 2,6 m, in Gewerbe- und Industriegebieten je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend  gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

    1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
    2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.

§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
  1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10
Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

§ 12
Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, den ......2021
Gemeinde Himmelstadt
                                               

………………………………………….
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung des Marktes Zellingen; Bebauungsplanverfahren "Gewerbegebiet Retzbach II"; Beteiligung der Gemeinde Himmelstadt als Nachbargemeinde gem. § 2 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Markt Zellingen plant die Erweiterung des Gewerbegebietes im Ortsteil Retzbach im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 3,89 ha. Die Gemeinde Himmelstadt wird als Nachbargemeinde im Rahmen des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. 
Der Bebauungsplanentwurf liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 05.07.2021 bis 06.08.2021 öffentlich aus. Die Gemeinde Himmelstadt wurde vom Ing. Büro Arz, Würzburg, im Auftrag des Marktes Zellingen vom Bauleitpanverfahren unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 06.08.2021 gebeten.
Nach Auffassung der Verwaltung werden durch diese Bauleitplanung Belange der Gemeinde Himmelstadt nicht berührt. Es wird empfohlen, keine Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt erhebt gegen den Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Retzbach II“ des Marktes Zellingen im Rahmen des § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Mausberg IV" Aufstellungsbeschluss gem § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m § 13 b BauGB; Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.05.2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in der Sitzung am 06.05.2021 den Aufstellungsbeschluss für das Baugebiet „Mausberg IV“ im regulären Verfahren gefasst. Eine weitere Bearbeitung erfolgte nicht, da absehbar war, dass § 13 b BauGB wieder eingeführt werden soll. Nach dem „alten“ § 13 b BauGB hätte der Aufstellungsbeschluss bis 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss bis 31.12.2021 gefasst werden müssen.
Das Baulandmobilisierungsgesetz ist am 23.06.2021 in Kraft getreten. Darin wurde der § 13 b in unveränderter Fassung wieder eingeführt. Nach § 13 b Satz 1 BauGB ist § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) anwendbar, wenn die Grundfläche nach § 19 BauNVO kleiner als 10.000 m² ist. Im beschleunigten Verfahren ist keine Umweltprüfung erforderlich. Ferner kann auf den Verfahrensschritt nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) verzichtet werden.
Formal müsste der Aufstellungsbeschluss vom 06.05.2021 aufgehoben werden.

Beschluss 1

Der Aufstellungsbeschluss vom 06.05.2021 für das Bebauungsplanverfahren „Mausberg IV“ (Regelverfahren) wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 b BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wird verzichtet.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets umfasst folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (T):
Fl. Nrn. 463 (T), 567 (T), 568, 569, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583 und 584, jeweils Gemarkung Himmelstadt.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplanausschnitt M 1:1.000 vom 29.04.2021.

Das Baugebiet erhält die Bezeichnung „Mausberg IV“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Sanierung Flurweg Triebstraße; Rechnungsgenehmigung; Beratung und Beschlussfassung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Arbeiten am Flurweg, beginnend ab Triebstraße, wurden von der beauftragten Firma Ralph Scheb Tiefbau GmbH, Daimlerstraße 33a, 97267 Himmelstadt in der 26. und 27. KW ausgeführt.
Bei dem Angebot vom 06.05.2021 wurde mit einer durchschnittlichen Fahrwegsbreite von ca. 3.50m kalkuliert.  
Durch den breiteren Ausbau von ca. 4,00m haben sich Mehrkosten ergeben. 

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt nachträglich die Rechnung von Ralph Scheb Tiefbau GmbH, Daimlerstraße 33a, 97267 Himmelstadt über eine Bruttosumme von 20.835,77€ für die Arbeiten an dem Flurweg bei den Holzhallen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 8

Sachverhalt

a)Denkmalstraße, Ver- und Entsorgungsarbeiten
Die Freileitungen in der Denkmalstraße werden zurückgebaut. Ebenso werden kleine Kanalbauarbeiten im Zuge der Arbeit des Bayernwerkes durchgeführt. Ein Grundstück erhält einen Erdgasanschluss. Die Maßnahmen werden im Oktober diesen Jahres in einem Zug abgewickelt.


b)Kirchplatz, Behindertenparkplatz
Wegen des geringen Bedarfs wurde ein Behindertenparkplatz am Kirchplatz aufgehoben, so dass hier nur noch einer zur Verfügung steht. Dieser wird für ausreichend gehalten.


c)Ergebnis Neuwahlen ILE
Zum neuen Vorsitzenden wurde Bürgermeister Michael Röhm aus Thüngersheim gewählt. Seine Stellvertretung übernimmt Bürgermeister Karl Gerhard aus Retzstadt.

Das Projekt „Blühflächenkonzept“ wird nicht weiter verfolgt. Das Planungsbüro ist zeitlich in Verzug und kann die Arbeiten nicht zeitnah erledigen. Eine sinnvolle Lösung ergibt sich wegen der Ökokonten nicht. Die Förderung hierfür läuft jedoch zum Ende des Jahres 2021 aus. 


d)Sternberg und Treidelpfad
Schäfer Hartmann, ehemals ansässig in Wernfeld, nun in Wartmannsroth, ist einen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbehörde eingegangen. Er hat die Beweidung am Sternberg auf der Gemarkung Himmelstadt zugesagt. Gegen die „Verbuschung“ der Flächen werden dort auch Rinder eingesetzt.

Der Treidelpfad wird in nächster Zeit gemulcht.


e)Obere Ringstraße, Straßenlampe
In der Oberen Ringstraße ist nach einem Blitzschlag die Brennstelle 277 komplett defekt. Nach Diskussion mit dem Bayernwerk wird sie durch dieses kostenfrei ersetzt.


f)Landschaftspflegeverband, Jahreshauptversammlung
In der stattgefundenen Jahreshauptversammlung des Landschaftspflegeverbandes wurde Herbert Kirsch verabschiedet. Seine NachfolgerIn sind Julia Eberl und Stefan Reuter.


g)Johanniszweigverein
Der Johanniszweigverein hat eine neue Vorsitzende: Vanessa Strüver. Vertreten wird sie durch die 2. Vorsitzende Franziska Pukowski.

Nach der Stellenausschreibung für eine Erzieherin haben sich laut Kindergartenleitung drei BewerberInnen qualifiziert. Nun muss eine Entscheidung für eine davon getroffen werden.


h)Termine
Die nächste Gemeinderatsitzung findet am 02.09.2021 statt. 
Am 01.08.2021 um 15 Uhr wählt die Freiwillige Feuerwehr einen Kommandanten.
Der diesjährige Waldbegang ist geplant für den 01.10.2021, 15 h. 

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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9. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 9

Sachverhalt

a)Forstbetriebsgemeinschaft
Zweite Bürgermeisterin Marie-Luise Schäfer hat an einem von der Forstbetriebsgemeinschaft initiierten Vortrag „Zukunft mit Holz“ teilgenommen. Redner war Professor Michanickl von der TH Rosenheim. In diesem Vortrag wurde der Roh- und Werkstoff Holz in der Vergangenheit und der Zukunft betrachtet.


b)Photovoltaikanlagen
Auf Anfrage, wie sich die Ablehnung des Karlstadter Stadtrats auf die Photovoltaikanlagen auswirkt, erklärt Erster Bürgermeister Hemmelmann, dass die Errichtung einer solchen Anlage privat finanziert würde. Derzeit sei ein Büro mit der Einarbeitung der Auflagen beauftragt.


c)Schulen, Luftfilter
Auf Nachfrage aus dem Gremium, zu welchem Ergebnis die Beauftragten der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen beim Thema „Luftfilter in Schulen“ gekommen seien, erklärt der Erste Bürgermeister, dass am vergangenen Montag beim Treffen des Schulverbundes verschiedene Meinungen zu hören waren. Trotz der Filter wäre ausreichendes Stoßlüften unumgänglich. Deshalb haben sich alle Kommunen gegen die Geräte ausgesprochen. Auch Würzburg werde keine Luftfilter einsetzen. 

Auf das Argument, dass Luftfilter im Rahmen eines Gesamtkonzepts grundsätzlich fest in Gebäuden installiert werden könnten, erwidert der Erste Bürgermeister, dass die Geräusche der Geräte als störend empfunden würden.

Ein Gemeinderatsmitglied informiert, dass neue Geräte bereits fähig seien, Aerosole und Bakterien in der Raumluft zu prüfen.


d)Kindergarten, Baulastverpflichtung
Aus dem Gremium wird informiert, dass sich die Katholische Kirchenstiftung aus der Baulastverpflichtung für den Himmelstadter Kindergarten zurückziehen wird. 

Der Erste Bürgermeister räumt ein, dass nun die Gemeinde Himmelstadt Bauträger und gleichzeitig auch Eigentümerin der neuen Gebäude wird, so im Fall einer Kindergarten-Erweiterung auf dem Parkplatz.


e)Bauanträge
Gefragt nach dem Zeitraum für die Bearbeitung von Bauanträgen durch das Landratsamt Main-Spessart, erläutert der Erste Bürgermeister, dass derzeit mit vier bis fünf Monaten gerechnet werden muss.


f)Baugebiet „Mausberg“, 30-km-Zone
Ein neuer Bauherr hat an den teilweise sehr hohen Geschwindigkeiten, welche im „Mausberg“ trotz Beschränkung auf 30 km/h gefahren werden, Anstoß genommen. Bürgermeister Hemmelmann erklärt, dass derzeit geprüft wird, ob Straßenmarkierungen „30“ vorgenommen werden dürfen. 

Aus dem Gremium wird erwidert, dass manche Anwohner dort selbst zu schnell unterwegs seien. Abhilfe wird seitens des Gremiums durch parkende Fahrzeuge vorgeschlagen, um so eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. 
Die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung des Geschwindigkeitsmessgerätes für einen bestimmten Zeitraum wird angeregt.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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10. Sitzungsniederschrift vom 01.07.2021; Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 29.07.2021 ö 10

Sachverhalt

Der öffentliche Teil der Sitzungsniederschrift vom 01.07.2021 wurde den Gemeinderatsmitgliedern mit der Einladung zugesandt.
Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann bittet um Genehmigung der Niederschrift. 

Änderungen werden nicht beantragt.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 01.07.2021 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2023 11:37 Uhr