Datum: 01.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Rechnungsgenehmigungen; Beratung und Beschlussfassung
2 Seitenstreifen Triebstraße; Information
3 Satzung Freiflächen-Photovoltaikanlage; Beratung und Beschlussfassung
4 Spielplatz an der Mainstraße; Antrag Elterninitiative; Beratung und Beschlussfassung
5 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) - ergänzendes Beteiligungsverfahren; Beratung und Beschlussfassung
6 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Antrag auf Überbauung des öffentlichen Grunds; Beratung und Beschlussfassung
7 Informationen des Ersten Bürgermeisters
8 Kurze Anfragen
9 Sitzungsniederschrift vom 12.05.2022; Genehmigung

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1. Rechnungsgenehmigungen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 1

Sachverhalt

a) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ringstraße 51, 97753 Karlstadt
Als Entgelt für die Betriebsleitung und –ausführung 2022 für den Gemeindewald legt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Kostenrechnung vom 04.07.2022 über 17.101,49 € vor. Das Entgelt wurde zuletzt aktualisiert zum 01.07.2015, ist seitdem stabil und wurde zum 01.08.2022 bezahlt.

b) Forstbetrieb Benkert, Leinacher Weg 3, 97225 Zellingen
Für im Juni/Juli 2022 ausgeführte Rückearbeiten im Gemeindewald, Abteilung Brandrain, 
479,44 fm, legt der Forstbetrieb Benkert eine Rechnung vom 04.07.2022 über 7.060,73 € vor. Sie wurde am 08.07.2022 bezahlt.

c) BayWa AG, Gemündener Straße 27, 97753 Karlstadt
Für eine neue Seilwinde HS 550 Autec für den Bauhof/Gemeindewald legt die BayWa AG eine Rechnung vom 24.06.2022 über 8.829,62 € vor. Sie wurde am 05.07.2022 bezahlt.

d) Reith Forstunternehmen, Am Wehr 1, 97450 Heugrumbach
Für im Juli 2022 geleistete Rückearbeiten in den Waldabteilungen Brandrain, Duttenbrunner Weg und Schwarzsohl legt das Reith Forstunternehmen am 21.07.2022 eine Rechnung über 7.135,03 € vor. Sie wurde nach Freigabe durch den Revierleiter Patrick Schelbert am 03.08.2022 bezahlt.

e) Energieversorgung Lohr-Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG, 
     Zum Helfenstein 4, 97753Karlstadt
Für die zwischen Januar und Juni 2022 erfolgte Wasserrohrbruchsuche in der Tiefzone legt die Energieversorgung am 26.07.2022 eine Rechnung über 8.726,17 € vor. Sie wurde am 03.08.2022 bezahlt.

Beschluss 1

a) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ringstraße 51, 97753 Karlstadt
Der Gemeinderat stimmt der Rechnungsanweisung Entgelt für die Betriebsleitung und –ausführung 2022 über 17.101,49 € an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Forstbetrieb Benkert, Leinacher Weg 3, 97225 Zellingen
Der Gemeinderat stimmt der Rechnungsanweisung für Rückearbeiten im Juni/Juli 2022 über 7.060,73 € an den Forstbetrieb Benkert im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

c) BayWa AG, Gemündener Straße 27, 97753 Karlstadt
Der Gemeinderat stimmt der Rechnungsanweisung für die neue Seilwinde über 8.829,62 € an die BayWa AG Karlstadt im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

d) Reith Forstunternehmen, Am Wehr 1, 97450 Heugrumbach
Der Gemeinderat stimmt der Rechnungsanweisung für Rückearbeiten über 7.135,03 € an das Forstunternehmen Reith im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 5

e) Energieversorgung Lohr-Karlstadt, Zum Helfenstein 4, 97753 Karlstadt
Der Gemeinderat stimmt der Rechnungsanweisung für durchgeführte Wasserrohrbruch-Sucharbeiten in der Tiefzone über 8.726,17 € an die Energieversorgung und der damit verbundenen Planüberschreitung im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Seitenstreifen Triebstraße; Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 2

Sachverhalt

In der Sitzung vom 14.07.2022 wurde das Parken auf Seitenstreifen - insbesondere in der Triebstraße – thematisiert. Eine praktikable Lösung für das einseitige Parken sollte überlegt werden.
Nachdem der rechte Ast der Triebstraße entlang der Hausnummern 12 bis 28 auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Durchfahrtsbreite nicht beparkt werden darf, bestünde hier die Möglichkeit, in dieser Verlängerung das Parken zu vermeiden. 
Somit wäre die Seite entlang der Triebstraße 30 – 42 frei von geparkten PKWs.

Um das weitere Aufstellen von Schildern vorerst zu vermeiden, wäre eine Information über das Mitteilungsblatt möglich.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass der angedeutete Gehweg in der Triebstraße links von Einmündung Brunnenplatz bis Einmündung Pillenberg mit einem Verkehrsschild Nr.239 zu beschildern ist.
Gleichzeitig ist die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass der angedeutete Gehweg Triebstraße rechts (ortsauswärts) von Haus 30 bis 42 beparkt werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Satzung Freiflächen-Photovoltaikanlage; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Grundsatzbeschluss (Beschlussvorschlag)

Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen - Entwurf

Der Gemeinderat beschließt folgende Rahmenbedingungen für die Errichtung von Freilandflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Außenbereich des Gemeindegebietes der Gemeinde Himmelstadt.

1.        Bevor ein Antrag auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, ist vom Investor eine fachliche Stellungnahme/ ein Standortgutachten durch einen von der Gemeinde Himmelstadt autorisierten, ausgewiesenen Fachmann (Landschaftsplaner) vorzulegen, in der die Verträglichkeit der geplanten Anlage mit

  • überregionalen Planungsvorgaben:
  • natur- und landschaftsschutzfachlichen Belangen
  • Einordnung / Einfügung in die vorhandene Umgebung
  • landes- und städteplanerischen Zielen
  • Emissionsgrenzwerten

       geprüft und nachgewiesen wird.

       Insbesondere muss eingegangen werden auf

  • Prüfung der Fernwirkung, Blendwirkung und Einsehbarkeit
  • evtl. nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild oder auf die gewachsene Siedlungsstruktur
  • Erschließung.

2.  Folgende Standorte sind für PV-Freiflächenanlagen NICHT geeignet:

A        Flächen mit einer Ackerflächengrundzahl von mehr als 35 Bodenpunkten. 
Diese beziehen sich auf die aktuellen Werte, die vom Bayerischen Landesamt im Bayern Atlas veröffentlicht sind.
B        Bei unterschiedlichen Bodenpunkten auf einer Flurnummer oder einer zu bebauenten Fläche ist ein Durchschnittwert zu ermitteln
C        Potentielle Erweiterungsflächen für Wohnbebauung, Gewerbe oder Landwirtschaft
D        Feldflur zwischen Hirtengarten und Gemeindegrenze sowie zwischen St 2300 und dem Fließgewässer Main.


3.        Zulässige Gesamtflächen der Anlagen mit Einzäunung je Gemarkung

Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Festlegung einer max. Anzahl von Anlagen. Die Anlagengröße über alle Anlagen hinweg bezogen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland u. Grünland) wird nicht begrenzt.

4.         Die einzelne Freiflächenphotovoltaik Anlage (gesamte Anlage mit Einzäunung und Ausgleichsflächen) darf maximal eine Gesamtfläche von 8 ha erreichen.

5.        Der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Einzäunung beträgt grundsätzlich 500 m.

6.         Der Gemeinderat bevorzugt Anlagen mit Bürgerbeteiligung.

7.        Für die Beeinträchtigung der Jagdreviere, die im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen entstehen, hat der Investor an die Jagdgenossenschaft einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der erforderliche Ausgleich ist von der Jagdgenossenschaft nachweislich zu beziffern.

8.        Mindestanforderungen der Gestaltung:

  • Die max. zulässige Höhe der Anlage beträgt 3,5 m ab Oberkante des natürlichen Geländes.
  • Die Eingrünung um die Anlage herum hat mittels autochthonen (heimische und gebietseigene) und standortgerechten Laubhölzern zu erfolgen. Nadelgehölze sind unzulässig. Die Mindestbreite hat 2,0 m zu betragen.
  • Für die Abstandsflächen und Grenzabstände gelten die Regelungen der BayBO.
  • Umliegende Wege und Grundstücke sind von der Eingrünung durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.

Weitere Gestaltungsauflagen bzw. Ausnahmen bleiben dem Bebauungsplan-verfahren vorbehalten.

9.        Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine Beweissicherung der vorhandenen und für das Vorhaben zu benützenden Straßen- und Wegeflächen der Gemeinde zu erfolgen.
Der Unterhalt des Wegebaues während der Bauphase ist durch eine Bürgschaft sicherzustellen.

10.         Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließung (Straßen, Wege, Leitungen usw.) hat der Investor zu tragen und sind durch eine Bankbürgschaft zu sichern.
Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Laufzeit ist ebenfalls vom Investor durch Bankbürgschaften zu gewährleisten.

11.        Vor Beginn der Bauleitplanung ist in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen, dass der Investor der Anlage

  • alle Kosten für die fachliche Stellungnahme, die Planungsleistungen und die Genehmigungen zu tragen hat und
  • eine pauschale Entschädigung zu leisten hat, für die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren entstehenden Unkosten wie z. B. Fahrten zu Behördenterminen, Telefonaten, Porto usw.

12.        Der ständige Betriebssitz des Betreibers der Anlage muss für die gesamte Laufzeit der Anlage in der Gemeinde Himmelstadt liegen. Diese Vorgabe wird im Durchführungsvertrag festgelegt und ist durch geeignete Sanktionen z. B. in Form von Sicherheitszahlungen abzusichern.

13.         Weitere Bedingungen und Auflagen werden im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart.

14.        Es ist eine schriftliche Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens vorzulegen.

15.        Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können je nach Projekt variieren.
       Eine duale Nutzung wird gesondert bewertet.


Himmelstadt, 01.09.2022

Beschluss

Grundsatzbeschluss 

Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen - Entwurf

Der Gemeinderat beschließt folgende Rahmenbedingungen für die Errichtung von Freilandflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Außenbereich des Gemeindegebietes der Gemeinde Himmelstadt.

1.        Bevor ein Antrag auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, ist vom Investor eine fachliche Stellungnahme/ ein Standortgutachten durch einen von der Gemeinde Himmelstadt autorisierten, ausgewiesenen Fachmann (Landschaftsplaner) vorzulegen, in der die Verträglichkeit der geplanten Anlage mit

  • überregionalen Planungsvorgaben:
  • natur- und landschaftsschutzfachlichen Belangen
  • Einordnung / Einfügung in die vorhandene Umgebung
  • landes- und städteplanerischen Zielen
  • Emissionsgrenzwerten

       geprüft und nachgewiesen wird.

       Insbesondere muss eingegangen werden auf

  • Prüfung der Fernwirkung, Blendwirkung und Einsehbarkeit
  • evtl. nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild oder auf die gewachsene Siedlungsstruktur
  • Erschließung.

2.  Folgende Standorte sind für PV-Freiflächenanlagen NICHT geeignet:

A        Flächen mit einer Ackerflächengrundzahl von mehr als 35 Bodenpunkten. 
Diese beziehen sich auf die aktuellen Werte, die vom Bayerischen Landesamt im Bayern Atlas veröffentlicht sind.
B        Bei unterschiedlichen Bodenpunkten auf einer Flurnummer oder einer zu bebauenten Fläche ist ein Durchschnittwert zu ermitteln
C        Potentielle Erweiterungsflächen für Wohnbebauung, Gewerbe oder Landwirtschaft
D        Feldflur zwischen Hirtengarten und Gemeindegrenze sowie zwischen St 2300 und dem Fließgewässer Main.


3.        Zulässige Gesamtflächen der Anlagen mit Einzäunung je Gemarkung

Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Festlegung einer max. Anzahl von Anlagen. Die Anlagengröße über alle Anlagen hinweg bezogen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland u. Grünland) wird nicht begrenzt.

4.         Die einzelne Freiflächenphotovoltaik Anlage (gesamte Anlage mit Einzäunung und Ausgleichsflächen) darf maximal eine Gesamtfläche von 8 ha erreichen.

5.        Der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Einzäunung beträgt grundsätzlich 500 m.

6.         Der Gemeinderat bevorzugt Anlagen mit Bürgerbeteiligung.

7.        Für die Beeinträchtigung der Jagdreviere, die im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen entstehen, hat der Investor an die Jagdgenossenschaft einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der erforderliche Ausgleich ist von der Jagdgenossenschaft nachweislich zu beziffern.

8.        Mindestanforderungen der Gestaltung:

  • Die max. zulässige Höhe der Anlage beträgt 3,5 m ab Oberkante des natürlichen Geländes.
Ausgenommen sind Agri-PV-Anlagen.
  • Die Eingrünung um die Anlage herum hat mittels autochthonen (heimische und gebietseigene) und standortgerechten Laubhölzern zu erfolgen. Nadelgehölze sind unzulässig. Die Mindestbreite hat 2,0 m zu betragen.
  • Für die Abstandsflächen und Grenzabstände gelten die Regelungen der BayBO.
  • Umliegende Wege und Grundstücke sind von der Eingrünung durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.

Weitere Gestaltungsauflagen bzw. Ausnahmen bleiben dem Bebauungsplan-verfahren vorbehalten.

9.        Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine Beweissicherung der vorhandenen und für das Vorhaben zu benützenden Straßen- und Wegeflächen der Gemeinde zu erfolgen.
Der Unterhalt des Wegebaues während der Bauphase ist durch eine Bürgschaft sicherzustellen.

10.         Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließung (Straßen, Wege, Leitungen usw.) hat der Investor zu tragen und sind durch eine Bankbürgschaft zu sichern.
Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Laufzeit ist ebenfalls vom Investor durch Bankbürgschaften zu gewährleisten.

11.        Vor Beginn der Bauleitplanung ist in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen, dass der Investor der Anlage

  • alle Kosten für die fachliche Stellungnahme, die Planungsleistungen und die Genehmigungen zu tragen hat und
  • eine pauschale Entschädigung zu leisten hat, für die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren entstehenden Unkosten wie z. B. Fahrten zu Behördenterminen, Telefonaten, Porto usw.

12.        Der ständige Betriebssitz des Betreibers der Anlage muss für die gesamte Laufzeit der Anlage in der Gemeinde Himmelstadt liegen. Diese Vorgabe wird im Durchführungsvertrag festgelegt und ist durch geeignete Sanktionen z. B. in Form von Sicherheitszahlungen abzusichern.

13.         Weitere Bedingungen und Auflagen werden im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart.

14.        Es ist eine schriftliche Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens vorzulegen.

15.        Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können je nach Projekt variieren.
       Eine duale Nutzung wird gesondert bewertet.


Himmelstadt, 01.09.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Spielplatz an der Mainstraße; Antrag Elterninitiative; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 4

Sachverhalt

Nachdem der Gemeinderat Himmelstadt sich gegen eine Bauleitplanung an der Mainlände entschieden hat, können nun die Pläne der Elterninitiative „Himmelspark“ nicht bzw. nicht vollständig realisiert werden. 

Aus diesem Grund beendet diese ihr Engagement für den Himmelspark und teilt dies dem Bürgermeister mit Mail vom 4.8.2022 mit. Darin heißt es:

„Ursprünglich wollten wir den Ort für Kinder und Familien interessanter und spannender machen. Auch wenn das große Projekt Himmelspark jetzt leider nicht kommt, so möchten wir das Geld, welches wir in den letzten Jahren auf dem Weihnachtsmarkt erwirtschaftet haben, den Kindern und Familien in Himmelstadt zu Gute kommen lassen.

Die bisher von uns getätigte Spende über 5.000 Euro möchten wir auf 7.500 Euro aufstocken und damit den Spielplatz an der Mainlände modernisieren.

Nach Rücksprache mit der Neuen Liste und dem Team des Kinderkleider-Flohmarktes, die ja ebenfalls 2.500 Euro und 1.000 Euro gespendet haben, soll dieses Geld nun auch in die Modernisierung des Spielplatzes fließen.

Somit stehen dafür Spenden in Höhe von 11.000 Euro bereit. 

Wir sind uns aber alle einig, dass dies ZEITNAH passieren soll. Der Beschluss des Gemeinderates sowie das Einholen der Angebote sollte bis spätestens 31.12.2022 erfolgen.

Die Umsetzung sollte bis Frühjahr 2023 abgeschlossen sein. Andernfalls werden wir das Geld für andere Projekte, ggf. auch außerhalb Himmelstadt, einsetzen.

Wir bitten die Gemeinde ebenfalls, diesen Betrag aufzustocken um, eine umfassende Erneuerung der Spielgeräte und Aufwertung des Spielplatzes zu ermöglichen. Dies ist dringend nötig, und da es jetzt keine finanzielle Unterstützung des Himmelsparks bedarf, wäre es ein positives Zeichen der Gemeinde an alle Beteiligten, Kinder und Familien in Himmelstadt, wenn der Spielplatz kurzfristig eine umfassende Erneuerung bekommt.

Jetzt liegt es an der Gemeinde, wir sind gespannt auf die Umsetzung!“

Eine entsprechende Pressemitteilung wurde durch die Elterninitiative bereits über die Zeitung und die sozialen Medien herausgegeben. 

Der Gemeinderat Himmelstadt hat zu entscheiden, ob der Spielplatz an der Mainlände modernisiert werden soll. 

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der Modernisierung des Spielplatzes an der Mainlände zu. Entsprechende Ideen werden gesammelt und Angebote noch bis zum 31.12.2022 eingeholt, damit eine Umsetzung im Frühjahr 2023 erfolgen kann. Die entsprechenden Mittel werden im Haushaltsjahr 2023 hierfür eingeplant. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) - ergänzendes Beteiligungsverfahren; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll geändert werden.

Der Entwurf der Teilfortschreibung  des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) wurde am 14.12.2021 im Ministerrat gebilligt, mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde dann das Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 BayLplG eingeleitet. Fristende für etwaige Stellungnahmen war der 01.04.2022. 

Die Gemeinde Himmelstadt hat im Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021 eine Stellungnahme abgegeben (Schreiben vom 04.03.2022, bestätigt durch Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022). 

Nach erfolgter Auswertung der insgesamt während der Auslegungsfrist eingegangen 708 Stellungnahmen wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Hinweise und Anregungen überarbeitet. Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 02.08.2022 dem überarbeiten Entwurf zugestimmt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde beauftragt, dazu ein ergänzendes Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchzuführen.  

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind  konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen), 

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung), 

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft), 

- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und 

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden,  konkret in den Festlegungen und deren Begründungen unter 1.3.1, 1.4.2, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.2, 5.1, 7.1.5, 8.2 sowie in den Begründungen zu 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.3.2, 1.4.5, 2.2.2, 2.2.6, 2.2.7, 3.2, 6.2.1, 6.2.6, 7.2.2, 8, 8.1.
Hierzu wird gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten Beteiligung abgesehen.  

(Anmerkung zu den vorstehenden Abkürzungen: G = Grundsatz, Z=Ziel).


Die überarbeitete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht. 

In dem ergänzenden Beteiligungsverfahren können nur Stellungnahmen zu den kenntlich gemachten Änderungen in der Änderungsverordnung und deren Begründung abgegeben werden. 

Der Entwurf der Änderungsverordnung sowie alle weiteren Unterlagen hierzu können im Internet unter www. Landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden; 
die für eine etwaige Stellungnahme durch das Ministerium bereitgestellten Unterlagen sind der Beschlussvorlage im Ratsinformationsystem RIS beigefügt. 


Für eine etwaige Beschlussfassung im Ratsgremium wurden durch die Verwaltung die Wesentlichsten Änderungen, die ggf. Anlass für eine entsprechende Stellungnahme sein könnten, zusammengestellt: 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen)

„(G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.“


- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung), 

 Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft)

bb) Folgender Abs. 3 (Z) wird angefügt: „(Z) In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen.“
Aus der Begründung: 
Umsetzung der Flächensparoffensive: Flächen sollen sparsam in Anspruch genommen und effizient genutzt sowie Freiräume bewahrt werden.  
(neuer Grundsatz bei 1.1.3, Überarbeitung von Kapitel 3, Ergänzung des zweiten Grundsatzes sowie Aufnahme eines Ziels unter 5.4.1, Ergänzung des ersten Grundsatzes unter 7.1.3) 
Um der in Bayern weiterhin steigenden Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen entgegenzusteuern, werden die Festlegungen in Kapitel 3 angepasst. 
Neben einer effizienten, multifunktionalen Flächennutzung (1.1.3) können auch durch geeignete Zuordnung verschiedener Nutzungen sowie eine Erschließung von Siedlungsflächen mit dem ÖPNV weitere Flächeninanspruchnahmen vermieden werden (3.1). Die Änderungen zum Ziel Innen- vor Außenentwicklung (3.2)  dienen vor dem Hintergrund von Rechtsprechungen der Wahrung des Status quo, Verschärfungen in der Anwendungspraxis sind damit nicht verbunden. Um nicht nur quantitativ den Flächenverbrauch zu reduzieren, sondern auch negative Auswirkungen bei Inanspruchnahme neuer Flächen zu minimieren, wird das Anbindegebot geschärft bzw. ergänzt (3.3). Dazu sieht der vorliegende Entwurf vor, die Ausnahmen zwei und drei des Anbindegebots, die beide Gewerbe- und Industriegebiete betreffen, sowie die Ausnahme neun, die große Freizeitanlagen betrifft, zu streichen und die Ausnahme vier zu ergänzen. 
Dem speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen soll angesichts der wachsenden Bedeutung regionaler Produktion durch den verbindlichen Auftrag der Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rechnung getragen werden (5.4.1).


- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) 

Unter Pkt. 6.2.2. Abs. 1 wird als Ziel in den LEP aufgenommen, in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen  in erforderlichem Umfang festzulegen. 
Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. 


Die Streichung des Grundsatzes Pkt. 7.1.3 Abs. 3 (G),  landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und WEA freizuhalten, damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie Rechnung getragen werden kann, wird lt. dem vorliegenden LEP-E wie folgt begründet: 
Zu 7.1.3 (B) 
Der Erhalt unbebauter Landschaftsräume ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie des Erhalts der Bodenfunktionen u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Produktion. Der Vermeidung ihrer Überbauung und Zerschneidung kommt – auch im Interesse der nachfolgenden Generationen – große Bedeutung zu. Die Bündelung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) verringert die Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen. Durch sinnvoll abgestimmte Mehrfachnutzungen werden weniger Flächen beansprucht; störungsarme bzw. weniger zerschnittene Räume können so erhalten werden. 
Die Zerschneidung von Ökosystemen, insbesondere durch eine nicht gebündelt geführte Bandinfrastruktur, führt zu immer stärkerer Verinselung von Lebensräumen und damit vor allem zu Störungen von ökologisch-funktionalen Verflechtungen. Insbesondere werden Populationen wildlebender Arten getrennt, was zu einer Reduzierung der genetischen Vielfalt innerhalb der jeweiligen Art führen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ermittelt anhand eines Indikatorenkatalogs „unzerschnittene verkehrsarme Räume“, die Gebiete von mindestens 100 km² umfassen. Der jeweils aktuelle Stand der Karte kann auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgerufen werden. 
Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, das es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Neben den bereits bestehenden Grundsätzen zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement, die redaktionell geändert werden sollen, ist vorgesehen, folgenden neuen Grundsatz 7.2.5 zu etablieren: 

(G) In den Regionalplänen können Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festgelegt werden.

Die Begründung hierzu lautet wie folgt: 
Zu 7.2.5 (B) 
Bereits der länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes sieht die Prüfung der Risiken von Hochwassern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vor. Um diese Risiken tatsächlich zu verringern, ist die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden zur Dämpfung von Abflussextremen, für den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von maßgebender Bedeutung. Auch ein gesunder und intakter Bergwald mit seiner Wasserspeicherfähigkeit kann zur Reduzierung von Hochwassergefahren erheblich beitragen. In der Vergangenheit haben sich die Hochwasserrisiken durch den Verlust von Flächen für den Hochwasserrückhalt insbesondere für Siedlung und Verkehr und durch die Rodung von Auwäldern sowie eine Nutzungsintensivierung der Flussauen erhöht. Im Hinblick auf das auch in Zukunft bestehende und durch den Klimawandel weiter zunehmende Hochwasser- aber auch Trockenheitsrisiko soll dem Verlust von Böden, die Wasser speichern und wieder abgeben können, Einhalt geboten bzw. ein Ausgleich geschaffen werden. 
Der Erhalt der Schutzfunktion der Bergwälder, der Erhalt oder die Wiederherstellung von Auwald oder Grünland auf regelmäßig überfluteten Böden oder von teichwirtschaftlich genutzten Flächen erhöhen die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft (vgl. 1.3). 
Die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden reicht häufig allein für den Hochwasserschutz nicht aus. Deshalb ist im Einzelfall die Freihaltung zusätzlicher Rückhalteräume an Gewässern von den mit dem Hochwasserschutz konkurrierenden Nutzungen auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 WHG i.V.m. Art. 46 BayWG) erforderlich. 
Bestehende Siedlungen können mit den vorgenannten Maßnahmen nicht immer ausreichend vor Hochwasser geschützt werden. Es sind deshalb zusätzlich technische Maßnahmen, wie Deiche und Mauern, erforderlich, die mindestens vor einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser schützen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel nicht hochwassergeschützt.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist es erforderlich, weitere Überschwemmungsgebiete zu sichern und weitere technische Hochwasserschutzmaßnahmen (u.a. Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Flutpolder, linienhafte Hochwasserschutzanlagen) umzusetzen. Für diesen Zweck können in den Regionalplänen geeignete Flächen für Überschwemmungsgebiete sowie für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz (VRG bzw. VBG Hochwasserschutz) gesichert werden. Als Grundlage kann insbesondere die Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms herangezogen werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. 
Die Schadenspotenziale hinter den Deichen steigen in Bayern stetig an. Wenn Siedlungen vor Hochwasser geschützt werden, nimmt die Nutzung und Werteakkumulation in den geschützten Bereichen zu, das verbleibende Risiko hinter Hochwasserschutzanlagen steigt insofern an. Bei extremen Hochwasserereignissen kann davon ausgegangen werden, dass Hochwasserschutzanlagen überflutet werden oder brechen. Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre, in denen mehrere Jahrhunderthochwasserereignisse in Bayern auftraten, zeigen, dass die zur Bemessung der Anlagen gewählten Wiederkehrintervalle überschritten werden können, was zu großen Schäden führte. 

Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwohl, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Besonders hochwasserempfindliche Nutzungen, die bei Extremereignissen überflutet werden können, sind insbesondere Einrichtungen, die von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, genutzt werden. 
Die bereits beobachtete Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Starkniederschlägen führt zu einer Zunahme von Hochwasserereignissen und Überschwemmungen sowie Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser in Siedlungsbereichen (sog. urbane Sturzfluten), vor allem auf versiegelten Flächen. Andererseits können vermehrt Überstauereignisse in den Kanalnetzen auftreten. Beides kann Menschen gefährden, soziale Notlagen hervorrufen und Schäden an Gebäuden und Infrastruktur bewirken. Aus diesem Grund sollen vorhandene Abflussleitbahnen und Senken freigehalten werden. Mit den Festlegungen in Bezug auf Extremereignisse wird das verbleibende Risiko insbesondere für Siedlungs- und Verkehrsflächen minimiert und es werden die Schadenspotenziale sowie deren weiterer Zuwachs begrenzt. 
Insbesondere zur krisenfesten Bewältigung von künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen mit folgenden Sturzfluten und Bodenerosionen ist eine Bewahrung nur des Status quo der Landschaftsstrukturen nicht ausreichend. 
Daher wird der Einbau zusätzlicher rückhaltender und abflussbremsender Strukturelemente, wie beispielsweise begrünte Abflusswege oder Fließwegverlängerungen im Freiraum erforderlich. 

Daneben kommt selbstverständlich der auch im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes verankerten Erhaltung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens große Bedeutung zu.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt den Punkt 7.1.3. in der Stellungnahme zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Beschluss 2

Die Gemeinde Himmelstadt beschließt, im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über da Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E), Entwurf vom 02.08.2022, wie folgt Stellung zu nehmen: 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen):

Eine Stellungnahme wird zu diesem Änderungspunkt nicht abgegeben, da die Gemeinde Himmelstadt nicht einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zugehörig ist. 


- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung). 
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

Für die Gemeinde Himmelstadt ergibt sich aus der Aktualisierung der Zuordnung zu den Gebietskategorien keine Änderung. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich. 


- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft), 

Die verbindliche Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen in den Regionalplänen ist dem Grunde nach nachvollziehbar,  dürfte jedoch die Planungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen weiter einschränken. 
Das  Prinzip „Innen- vor Außen“ wird durch die Ausweisung entsprechender Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft weiter gestärkt, so dass dies nahezu einen Stopp der 

Die Gemeinde Himmelstadt widerspricht dem Ziel, die regionalen Planungsverbände mit der Aufnahme von Vorrang-/Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft zu verpflichten, da dies einen massiven Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellt. 


- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) 


Bereits bei der 12. Teilfortschreibung des Regionalplanes für die Region Würzburg wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung mit ausgewiesen. Der seit 2016 aktualisierte Regionalplan umfasst 22. Vorranggebiete (ca. 2.258 ha) und 26 Vorbehaltsgebiet (ca. 1,401 ha) für Windkraftnutzung mit einer Gesamtgröße von ca. 3.659 ha. Das entspricht für die Region Würzburg einem Gesamtflächenanteil von ca. 1,2 % der Regionsfläche. 
Damit dürfte der Flächenbeitragswert nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für die Region Würzburg bereits erfüllt sein. 

Eine weitere Stellungnahme hierzu wird seitens der Gemeinde Himmelstadt nicht abgegeben. 


- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Die Gemeinde Himmelstadt vertritt zur Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie zum Niedrigwassermanagement folgende Auffassung: 

Bereits heute sind Kommunen in ihren Planungsüberlegungen in Gewässernähe eingeschränkt, da zahlreiche Hürden zu nehmen sind, um dem Hochwasserschutz überhaupt Rechnung tragen zu können.

Sehr oft können Planungen nicht weiterverfolgt werden, weil die Anforderungen, die zugunsten eines beispielsweise 100-jährigen zu erwartenden Hochwasserereignisses, gestellt werden, aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar sind. 

Eine zusätzliche Vorrang-/bzw. Vorbehaltsgebietsausweisung in den Regionalplänen für den Hochwasserschutz widerspricht dem Gedanken der Planungshoheit der Kommunen und der kommunalen Selbstverwaltung. 

Aus welchem Grund zusätzlich zu den bereits amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Hochwasserschutz in den Regionalplänen festgeschrieben werden können sollen, kann auch aus der Begründung zum LEP-E nicht schlüssig nachvollzogen werden.

Die Aufnahme des im LEP-E unter Ziff. 7.2.5 geplanten  Grundsatzes zur Festlegung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten bereits auf der Ebene der Regionalpläne dürfte jedenfalls weitere Hürden schaffen, so dass den Kommunen kaum noch Handlungsspielraum hinsichtlich Bauleitplanungen/Aufwertung der Uferbereiche bleiben dürfte, weil die Tatbestände für evtl. mögliche Ausnahmen wiederum zeit- und kostenintensive Gutachten u.ä. erfordern werden. 

Mit den bereits heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und etablierten Instrumentarien und in Bezug auf zu erwartende extreme Überschwemmungsereignisse und deren sehr restriktiven Durchsetzung durch die Fachbehörden wird bereits heute sehr konsequent darauf geachtet, dass das verbleibende Risiko für Siedlungs- und Verkehrsflächen nahezu auf Null minimiert wird. Ein Rest-Risiko wäre auch bei entsprechender Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen in den Regionalplänen nach wie vor gegeben. 

Die Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement und der damit verbundenen möglichen Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen auf Regionalplanebene wird deshalb seitens der Gemeinde Himmelstadt abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Antrag auf Überbauung des öffentlichen Grunds; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 6

Sachverhalt

Am 19.08.2022 ging bei der Gemeinde Himmelstadt ein Antrag bzgl. einer Überbauung der Grundstücksfläche ein. Grund der Überbauung ist die Dämmung eines bestehenden Wohnhauses. Bei Sanierungen und Renovierungen alter Wohnhäuser werden mittlerweile Dämmstärken durch Energieberater berechnet. Hierbei können Bauherrn auch durch bundesweite Förderungen finanziell unterstützt werden.
Der Antragsteller muss eine Dämmstärke von 16 cm nachweisen und zusätzlich käme hier noch ca. 1 cm Putz auf die Dämmung.
Die Überbauung durch die Dämmung hat in diesem Fall keine Auswirkungen auf den Gehwegverkehr.

Der Gesetzgeber befürwortet das Überbauen im angemessen Rahmen, da somit auch das Sanieren und Renovieren im Ortskern bzw. älterer Häuser für Baubewerber interessant ist.

Das Dämmen über die Grundstücksgrenze stellt eine Sondernutzung nach dem Bayerischen Straße- und Wegegesetz dar, welche mit einer Sondernutzungsgebühr belegt werden kann. 

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass für das Dämmen von bestehenden Häusern im Rahmen der energetischen Sanierung und die daraus resultierende Überbauung der Grundstückgrenzen keine Sondernutzungsgebühr erhoben wird. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass die Restdurchfahrtsbreiten und die Nutzung des Gehwegs nicht eingeschränkt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 7

Sachverhalt

a) Fertigmodule Kindergartenerweiterung
Es wird darüber informiert, dass ein erstes Gespräch mit einem Hersteller von Fertigmodulen (Firma Kleusberg) erfolgt ist.


b) Übergabe Dokumentationsunterlagen Sanierung Grundschule
Die Dokumentationsunterlagen, bezüglich der vor kurzem beendeten Sanierung der Grundschule (Keller) und der Mehrzweckhalle wurden der Gemeinde übergeben


c) Mitgliederversammlung des Landschaftspflegeverbandes in Karbach
Bürgermeister Hemmelmann hat an der Veranstaltung teilgenommen.
Bemängelt wird, dass nur spärliche relevante Informationen weitergegeben wurden. 


d) Informationsschild zum ehemaligen Klosterstandort
Geplant war, gegenüber des Anwesens Hauptstraße 1 ein Hinweisschild für den ehemaligen Klosterstandort, etwas weiter Richtung Zellingen, aufzustellen. Dies gestaltet sich schwierig, da von den Behörden viele Einwände zum Aufstellen vorgebracht werden. Ein geeigneter Standort für das Hinweisschild wird noch gesucht.


e) Reinigung Hochbehälter 
Informiert wird über die Durchführung der Reinigung des Hochbehälters. Bürger hatten darauf hingewiesen, dass Wasser abgeflossen ist. Dies war notwendig, da der Hochbehälter vor der Reinigung abgepumpt werden musste.


f) Sachstand Bebauungsplan „Rote Wiese“ 
Informiert wird darüber, dass der Verfahren weiter vorangetrieben wird. 


g) Sachstand Mausberg IV
Aktuell wurden die Anlieger noch einmal angeschrieben.


h) Änderungen beim Johanniszweigverein
Beim Johanniszweigverein haben sich Änderungen in der Vorstandschaft ergeben.
Schriftführer ist nun Dirk Ohlhaut (bisher Oliver Flach).
Beisitzer ist nun Elena Tran Gia (bisher Dirk Olhaut).
Beisitzer neu ist Simone Fischer.


i) Bürgermeisterrunde mit Revierförster Patrick Schelbert 
Mit Revierförster Patrick Schelbert fand ein Gespräch zur Zukunft der Waldbewirtschaftung statt. Die Bewirtschaftung 2023 scheint insoweit gesichert. Die Gemeinden Retzstadt Thüngen Himmelstadt überlegen einen Forstarbeiter (Forstwirt) evtl. ab 2024 anzustellen und stundenweise abzurechnen. Da Gemeindearbeiter Gerold Nötscher dann in Rente gehen wird, sollte sich Himmelstadt frühzeitig an den Überlegungen beteiligen.


j) Personal Kindergarten Zwergenhöhle
Festgestellt wird, dass sich die Kinderzahlen erhöht haben. Dies macht es jedoch notwendig, weiteres Personal im Kindergarten einzustellen.


k) Glasfaserausbau linksmainisch Glasfaser Plus 
Die Telekom möchte eigenwirtschaftlich (Glasfaser-Plus) und mit australischem Investor (ifm) den Glasfaserausbau im Ort voranbringen. Angeschlossen werden sollen ca. 600 Haushalte. Das entstehende offene Netz soll auch Zugang für andere Anbieter ermöglichen. Es handelt sich beim Vorhaben um einen Parallelausbau neben dem Vectoring.
Die Telekom beruft sich dabei auf §127 des Telekomunikationsgesetzes.
In der nächsten Sitzung soll daher eine gemeinsame Erklärung zwischen Telekom und Gemeinde unterzeichnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausbau ähnlich wie in Zellingen erfolgt und 2024 durchgeführt wird. (Thüngen 2023, Retzstadt 2025)


l) Aktuelle Bundeswehrübung 
Vom 05.09.-14.09. findet, ausgehend von Hammelburg, eine Bundeswehrübung statt, die auch das Gemeindegebiet betreffen wird.


m) Denkmalstraße Arbeiten Erdverkabelung
Mitgeteilt wird, dass die Arbeiten zur Erdverkabelung kurzfristig vorgezogen wurden. Mittlerweile sind die Arbeiten bereits angelaufen. 6 Wochen Arbeitszeit sind angesetzt. Ein Leerrohr für Glasfaser soll gleichzeitig mitverlegt werden.


n) Fertigstellung Chronik
Informiert wird darüber, dass die Chronik von Gerhard Hilpert demnächst fertiggestellt ist und zum Weihnachtsmarkt angeboten werden könnte. Die Chronik ist ca. 400 Seiten stark. Der Kostenrahmen liegt noch wie im Haushalt eingestellten Rahmen (11.000 €). Eine Gegenfinanzierung über den Verkauf ist geplant.


o) Sachstand WLAN-Hotpots
Die Hotspots sind noch nicht installiert. Die Probleme bezüglich der Endgeräte Telekom sind mittlerweile zwar behoben, jetzt gibt es Lieferprobleme anderer Anbieter.


p) Energiesicherungsmaßnahmen zum 01.09.
Auf einen entsprechenden Artikel im Mitteilungsblatt wird verwiesen.


q) Vororttermin mit Betriebsarzt Sven Adam (Ahorn)
Mitgeteilt wird, dass der Betriebsarzt in der Gemeinde die gemeindlichen Liegenschaften mit Blick auf den Arbeitsschutz begangen hat. Das Ergebnis wird schriftlich zugesandt-
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten waren informiert, aber beim Termin verhindert. Das Gremium kritisiert, dass der Sicherheitsbeauftragte in der Verwaltung Termine verschiebt bzw. vermutlich wegen Arbeitsüberlastung nicht wahrnehmen kann.
Bürgermeister Hemmelmann wird dies in einer Besprechung mit der Verwaltung einbringen.


r) Wohnungsbrand Obere Ringstraße
Am 31.08. hat es in der Oberen Ringstraße einen Wohnhausbrand gegeben. Neben der Feuerwehr Himmelstadt, dem KBI und KBM waren verschiedene Nachbarwehren mit dabei. Die Zufahrt gestaltete sich wegen der Straßenenge schwierig. Ursache für den Brand war wohl ein Kurzschluss, ausgelöst durch ein überhitztes Ladegerät. Die obere Wohnung im Gebäude war nicht betroffen. Die untere Wohnung ist dagegen stark betroffen und verraucht. Es entstand kein Personenschaden, da niemand im Haus war.


s) Neue Kindergartenleitung
Informiert wird darüber, dass mit Frau Schröder die neue Kindergartenleitung zum 01.09.22 begonnen hat. Frau Schröder wurde an ihrem ersten Tag von Bürgermeister Herbert Hemmelmann in der Einrichtung begrüßt.


t) Vertretung Sprechstunden
Die Verwaltungssprechstunden vom 10.10.-14.10.22 entfallen.
Die Sprechstunden des Bürgermeisters finden wie gewohnt statt.
Vom 15.09.-18.09. vertritt dritter Bürgermeister Andreas Scheb. 
Vom 26.09-03.10. vertritt zweite Bürgermeisterin Marie-Luise Schäfer.


u) Termine 
Sitzung des Gemeinderates                06.10.2022 - 19:00 Uhr

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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8. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 8

Sachverhalt

a) Spielplätze, Mülleimer
Gefragt wird zu den Mülleimern, die bisher noch nicht erneuert wurden. Die Mülleimer sind bereits im Bauhof vorhanden. Aufgrund der Witterungseinflüsse und damit verbundener anderer wichtiger Aufgaben war bisher noch keine Zeit zur Installation gegeben. Dies soll im Herbst nachgeholt werden.


b) Rattenprobleme im Ortsgebiet
Von verschiedener Seite kamen Rückmeldungen, dass es derzeit im Ortsgebiet ein starkes Rattenproblem gibt, z.B. um den Burkardstuhl, am Friedhofsweg und an den Ortsausgängen
Das Problem ist der Gemeinde bekannt. Derzeit werden Lösungsmöglichkeiten geprüft.


c) Vertrag Sonneninitiative e.V. 
Unklar ist, ob der Vertrag, den die Sonneninitiative e.V. der Gemeinde zuschicken wollte, bereits vorliegt. Bürgermeister Hemmelmann wird dies in der Verwaltung erfragen.


d) Pavillon in den Weinbergen
Gefragt wird, ob sich der Pavillon in den Weinbergen in Gemeindeeigentum befindet. Er ist schon wieder sehr vermüllt und beschmiert. Das Gremium ist darüber sehr verärgert und überlegt, diesen Vandalismus zur Anzeige zu bringe. Festgestellt wird, dass die Beschädigungen von Wildkamera nicht aufgenommen werden konnten. 

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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9. Sitzungsniederschrift vom 12.05.2022; Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 9

Sachverhalt

12.05.2022

Zu TOP 2 Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen. Richtig muss es heißen „Der Gemeindenwald umfasst 320 ha.“

Zu TOP 4: Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen nicht, wie im Protokoll dargestellt, angefügt waren. Die Anlagen lagen jedoch den Gemeinderäten vor. Aus formalen Gründen sollte sie aber noch an die Sitzungsniederschrift angehängt werden.

Zu TOP 5
Gefragt wird zur Ausfertigung des Bebauungsplanens. Hier sollten noch Daten von Ingenieurbüro Amthor ergänzt werden. Bürgermeister Hemmelmann wird diesbezüglich zum aktuellen Sachstand nachfragen.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 12.05.2022 mit den genannten Änderungen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2022 10:50 Uhr