Datum: 12.01.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bebauungsplan "Häuslesäcker", 1. Änderung - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung
1.1 TÖB 1: Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG Schreiben vom 17.12.2020; Beratung und Beschlussfassung
1.2 TÖB 2: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 14.01.2020; Beratung und Beschlussfassung
1.3 TÖB 4: Regierung von Unterfranken Schreiben vom 14.01.2021; Beratung und Beschlussfassung
1.4 TÖB 5: Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 15.01.2021; Beratung und Beschlussfassung
1.5 TÖB 6: ZV Abwasserbeseitigung „Zellinger Becken“ Schreiben vom 09.12.2020; Beratung und Beschlussfassung
1.6 TÖB 8: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg Schreiben vom 15.01.2021; Beratung und Beschlussfassung
1.7 Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit: Simone Fischer, Vinzenz-Schüpfer-Straße 5, 97225 Retzbach Schreiben vom 07.01.2021; Beratung und Beschlussfassung
2 Bebauungsplan Häuslesäcker, 1. Änderung - Beschluss über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung
3 BA 2022010; Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnraum Genehmigungsfreistellungsverfahren
4 BA 2022011; Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung des Kellergeschosses zu Wohnraum Beratung und Beschlussfassung
5 Änderung Anzahl Mitglieder in der Verbandsversammlung AZV; Beratung und Beschlussfassung
6 Beschaffung von Biertischgarnituren; Information
7 Informationen des Ersten Bürgermeisters
8 Kurze Anfragen

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1. Bebauungsplan "Häuslesäcker", 1. Änderung - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung vom 02.04.2020 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ebenfalls abgesehen
Die Planunterlagen lagen in der Fassung vom 08.10.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.12.2020 bis 15.01.2021 in der Gemeindeverwaltung Himmelstadt und der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Weiter bestand die Möglichkeit die Unterlagen auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen einzusehen.

  1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
       Am Änderungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 03.12.2020 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt:

1        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG,
Zum Helfenstein 4,  97753 Karlstadt
2        Landratsamt Main-Spessart, Markplatz 8, 97753 Karlstadt, 

3        Markt Zellingen, Würzburger Str. 26, 97225 Zellingen,
4        Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg
5        Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8,
97753 Karlstadt
6        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken", Würzburger Str. 26, 
97225 Zellingen
7        Stadtverwaltung Karlstadt, Zum Helfenstein 2, 97753 Karlstadt
8        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle Würzburg, Postfach 11 02 63, 63718 Aschaffenburg
9        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) - Sachbereich 3, Mainberger Straße 8, 
97422 Schweinfurt


Keine Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

3        Markt Zellingen 
7        Stadtverwaltung Karlstadt
9        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) - Sachbereich 3




Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
1        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
2        Landratsamt Main-Spessart 
4        Regierung von Unterfranken
5        Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart
6        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
8        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle Würzburg



B.           Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

Simone Fischer, Vinzenz-Schüpfer-Straße 5, 97225 Retzbach. Schreiben vom 07.01.2021



Über die während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belang sowie die eingegangene Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ist nachfolgend einzeln abzuwägen und zu beschließen.

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1.1. TÖB 1: Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG Schreiben vom 17.12.2020; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 17.12.2020 folgende Stellungnahme abgegeben: 

Gegen oben genannte Änderungen bestehen unsererseits keine Einwände.
Ist seitens der Gemeinde Himmelstadt eine Erschließung des zukünftigen Baugeländes mit Erdgas gewünscht, so bitten wir um eine Mitteilung, damit wir dies bei den Erschließungsarbeiten berücksichtigen können.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Ort, Telefon 09353 7901- 660.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sofern eine Erschließung des zukünftigen Baugeländes mit Erdgas gewünscht wird, wird die Gemeinde Himmelstadt die Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG entsprechend informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. TÖB 2: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 14.01.2020; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Landratsamt Main-Spessart hat mit Schreiben vom 14.01.2020 folgende Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren abgegeben: 

Städtebau/Bauleitplanung:
Aus städtebaulicher Sicht werden dem Vorhaben keine Bedenken entgegengebracht. Aus Sicht der Bauleitplanung wird der Planung grundsätzlich zugestimmt.
Es ist jedoch rechtlich nicht zulässig, in einer gemeindlichen Satzung Anforderungen an Bauherren zu stellen, die über die Forderungen der BayBO bzw. des BauGB hinausgehen. Daher muss der geänderte Festsetzungsentwurf zum Immissions­schutz als Hinweis und nicht als Festsetzung ergänzt werden. Es sollte und kann jedoch - gerade im Hinblick auf das äußert wahrscheinliche Freistellungsverfahren - die Festsetzung zu den Fenstern für die ruhebedürftigen Räume zur schallabge­wandten Seite übernommen werden.
Darüber hinaus sei der Hinweis gestattet; dass bei der lediglich durch Verkehrslärm entstehenden Belastung der Bezug auf die TA Lärm falsch ist. Dieser ist lediglich auf die DIN 18005 zulässig.

Wasserrecht/Bodenschutz:
Die geplante Änderung bezieht sich insbesondere auf das Grundstück FI.-Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt. Auf diesem Grundstück befinden sich bereits ein Regenüberlauf sowie Abwasserkanäle. Der Zugang zu sowie die Unterhaltung dieser Abwasseranlagen muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, auch bauliche Änderungen müssen jederzeit möglich sein. Auch auf die fachlichen Ausführungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 15.01.2021 wird verwiesen, wonach ab einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss der· Regenüberlauf überstaut wird und verdünntes Abwasser unkontrolliert über das Grundstück abfließen kann. Wir halten daher eine wohnbauliche Nutzung des Grundstückes für nicht möglich.
Desweiteren liegt das Grundstück im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Maines. Gemäß § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei der Änderung von Bauleitplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten eine Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführen und insbesondere die in§ 78 Abs. 3 WHG aufgezählten Punkte dabei zu berücksichtigen.
Eine solche Abwägung ist nicht erfolgt und daher noch zu ergänzen. ·
Desweiteren ist die Errichtung baulicher Anlagen sowie die Erhöhung der Erdoberflächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt (§ 78 Abs. 4 und § 78 a Abs. 1 Nr. 5 WHG). Ob eine Ausnahme nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG möglich ist, kann erst anhand der vorzulegenden Planunterlagen im Einzelbau­vorhaben geprüft werden; ein Retentionsraumausgleich wäre in jedem Fall erforderlich.
Nachdem sich die Änderung des Bebauungsplanes nur auf die Bebaubarkeit des Grundstückes FI.-Nr. 5769 bezieht, sollten die erforderlichen Nachweise im Hinblick auf das Überschwemmungsgebiet bereits jetzt geführt werden.
Schließlich weisen wir noch auf Folgendes hin: bereits in unserer Stellungnahme vom 09.07.2013 haben wir auf die wasserrechtliche Genehmigung vom 18.06.1990 verwiesen, wonach die Beseitigung der Geländeauffüllungen auf dem Grundstück FI.-Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt als Ausgleich für die damals geplanten Auffüllungen im Bereich der Bauflächen, die im Überschwemmungsgebiet liegen, diente. Sollte eine Bebauung des Grundstückes nun erfolgen ist nicht nur der durch das neue Bauvorhaben verlorengehende Retentionsraum auszugleichen, sondern auch Ersatz für den damaligen Ausgleich zu schaffen.
Ergebnis: Aus wasserrechtlicher Sicht wird der Änderung des Bebauungsplanes nicht zugestimmt.

Bodenschutzrecht:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht mit der Änderung des Bebauungsplanes Einverständnis.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom  14.01.2020 wird wie folgt abgewogen: 

zu Städtebau/Bauleitplanung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die geänderte Festsetzung zum Immissionsschutz wird unter Hinweise verschoben und der Bezug auf die TA Lärm wird hinsichtlich der DIN 18005 korrigiert.

zu Wasserrecht/Bodenschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Kanal und Regenüberlauf
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Verhältnis zur Lage des Regenüberlaufbauwerks sowie der Abwasserkanäle auf Flurstück 5769 bewusst. 
Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, dass die Unterhaltung und der Betrieb der Abwasseranlage hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt, um einen uneinge­schränkten Zugang durch die Gemeinde zu gewährleisten.
Durch die angedachte Auffüllung im Bereich der Baugrenzen ist eine Überflutung des Gebäudes durch verdünntes Abwasser aus dem Regenüberlauf bei Hochwasser oder Rückstau nicht zu erwarten.
Zu Überschwemmungsgebiet
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet des Mains bewusst.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet der Bebauungsplan Festsetzungen, die es erlauben, das Baugrundstück für Anwesen H8 aufzufüllen und somit hochwasserfrei herzustellen.
Es wurde eine hydraulische Berechnung zur geplanten Änderung des Bebauungsplans auf Grundlage des aktuellen Hochwassermodells für den Main durchgeführt, um die Konsequenzen einer Aufschüttung im Bereich des Baugrundstückes auf den Überschwemmungsbereich des Mains bei einem HQ100 zu ermitteln.
Ergebnis dieser hydraulischen Berechnung ist, dass die geplante Aufschüttung eines Teils des Grundstückes keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgrenzen im Untersuchungsbereich ergibt. Auch flächige Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm konnten nicht nachgewiesen werden.
Durch die geplante Maßnahme ergibt sich im untersuchten Szenario mit einer Aufschüttung, die über die im Bebauungsplan zulässige Aufschüttung hinausgeht, ein Retentionsraumverlust von ca. 107 m³. Daher wird folgende Festsetzung auf den Bebauungsplan ergänzt: 
„Eine Bebauung im Geltungsbereich ist erst dann zulässig, wenn der durch die Bebauung entstehende Verlust an Retentionsraum für den Main ausgeglichen wurde. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG ist für Einzelbauvorhaben zu beantragen, sofern diese im Überschwemmungsbereich des Main liegen. Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen.“
Bezugnehmend auf § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 78 Abs. 3 BauGB kommt der Gemeinderat Himmelstadt zu folgenden Ergebnissen:
Bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass ein bislang brachliegendes bzw. für eine Abwasseranlage verwendetes Grundstück in Teilbereichen bebaut werden kann. Es handelt sich bei der Änderung des Bebauungsplans nicht um eine Neuausweisung. Vielmehr wird für eine innerhalb des Geltungsbereiches bestehende Parzelle ein zusätzliches Baurecht geschaffen.
Andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung werden derzeit durch die Gemeinde Himmelstadt geprüft. So ist u. a. die Ausweisung eines Wohngebietes in Hanglage und somit deutlich außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains vorgesehen. Unabhängig hiervon möchte die Gemeinde Himmelstadt auch innerhalb der bestehenden Bebauung alle Möglichkeiten zur Nachverdichtung nutzen. So wurden bereits im Bereich des Friedhofs brachliegende Flächen einer Nachverdichtung zugeführt. Gleiches gilt für Einzelgrundstücke im Bereich der Bebauungspläne „Mausberg“. Im vorliegenden Fall soll einem einzelnen Bauwerber, der sich der Risikoexposition durch die Lage im Überschwemmungsgebiet bewusst ist, die Möglichkeit gegeben werden. im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ ein Wohnhaus zu errichten.
Die Auswirkungen auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wurden durch eine hydraulische Berechnung überprüft. Diese wird dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Im Rahmen dieser hydraulischen Berechnung konnte nachgewiesen werden, dass sich keine flächigen Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm ergeben. Auch ergeben sich keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen. Eine nachteilige Beeinflussung des Hochwasserabflusses oder eine Erhöhung des Wasserstandes sind somit nicht zu erwarten. 
Durch die gemäß Bebauungsplan zulässige Aufschüttung im Bereich des Änderungsbereiches sind eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten. Der im Bereich der Baugrenze für Anwesen H8 im Bestand errechnete Wasserstand zeigt Fließtiefen von bis zu 1 m. Durch die Auffüllung im Bereich der Baugrenzen wird das Grundstück hochwasserfrei gehalten. Somit sind auch erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten.
Da sich weder der Hochwasserabfluss noch die Höhe des Wasserstandes nachteilig verändern, ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung oder des Hochwasserschutzes. Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung ergänzt, dass mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden darf, wenn der durch das Einzelbauvorhaben entstehende Verlust von Retentionsraum an anderer Stelle ausgeglichen wird. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG ist für das Einzelbauvorhaben ist zu beantragen
Auch ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.
Durch die hydraulische Berechnung mit Überprüfung der Auswirkungen des Einzelbauvorhabens auf das Überschwemmungsgebiet wurde nachgewiesen, dass das Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet hat. Die entsprechenden Nachweise werden im Bebauungsplanverfahren beigefügt, sodass diese bereits im Rahmen des Bauleitverfahrens durch die Fachbehörden geprüft werden können.

Zu Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 5769:
Seitens der Gemeinde Himmelstadt wurden die auf Fl.-Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt als Ausgleich geplanten Auffüllungen bereits beseitigt. Somit wurde der wasserrechtlichen Genehmigung vom 18.06.1990 entsprochen.
Im Rahmen der hydraulischen Berechnung wurde, unter Berücksichtigung des aktuellen Bestandsgeländes, nachgewiesen, dass durch die rechnerische Auffüllung insgesamt Retentionsraum von 107 m³ verloren geht. Dieser Retentionsraumverlust bildet eine Worst case- Szenario ab, da eine vollständige Auffüllung des östlichen Bereiches von Fl.-Nr. 5769 simuliert wurde.
Abhängig vom durch das tatsächliche Bauvorhaben ausgelösten Retentionsraumverlust sind entsprechende Ausgleichsmaß­nahmen an anderer Stelle zu treffen. Dies wird durch eine ergänzende Festsetzung auf dem Bebauungsplan berücksichtigt.

Im Rahmen einer erneuten Auslage werden die relevanten Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit erneut am Bauleitverfahren beteiligt, um erneut zu der fortgeschriebenen Planung Stellung nehmen zu können.

Zu Bodenschutzrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. TÖB 4: Regierung von Unterfranken Schreiben vom 14.01.2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Seitens der Regierung von Unterfranken wurde mit Schreiben vom 14.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben: 

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region 2 (RP2) festgesetzt sind. Diese Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). 
Die Gemeinde Himmelstadt plant mit dem im Betreff genannten Vorhaben die Berichtigung des Bebauungsplans und gleichzeitige Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung ausgewiesenen Fläche als allgemeines Wohngebiet (WA). Der Geltungsbereich der Planung umfasst etwa 0,12 ha.
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Kenntnisstand innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains. 
Gemäß Ziel B I 3.1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. U. a. soll der Zugang zu ihnen gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht sowie nach Möglichkeit die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden. 
Nach dem Grundsatz 7.2.5 des Landesentwicklungsprogramms sollen die Risiken durch Hoch-wasser soweit als möglich verringert werden, u. a. indem die natürliche Rückhalte- und Speicher-fähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert sowie Rückhalteräume an Gewässern freigehalten werden. 
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben. 
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde erhebt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben aus landesplanerischer Sicht Einwände, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen. 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des o.g. Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse 
poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Beschluss

Die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken wird zur Kenntnis genommen.

Derzeit haben die Wasserwirtschaftsbehörden Einwände gegen die Planung erhoben, da diese innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Mains liegt. Im Rahmen einer hydraulischen Berechnung konnte nachgewiesen werden, dass das geplante Einzelbauvorhaben keine Auswirkungen auf Hochwasserschutzmaßnahmen oder das Überschwemmungsgebiet des Vorfluters hat und dass keine Ober- oder Unterlieger negativ durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden.

Im Rahmen einer erneuten Auslage werden die relevanten Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit erneut am Bauleitverfahren beteiligt, um erneut zu der fortgeschriebenen Planung Stellung nehmen zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. TÖB 5: Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 15.01.2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Seitens des Regionalen Planungsverbandes c/o Landratsamt Main-Spessart wurde mit Schreiben vom 15.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben: 

Der Regionale Planungsverband Würzburg nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die im Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzten Ziele und Grundsätze. Diese Ziele und Grundsätze sind zu beachten und zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen dieses Raumordnungsplanes anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB): 
Die Gemeinde Himmelstadt plant mit dem im Betreff genannten Vorhaben die Berichtigung des Bebauungsplans und gleichzeitige Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung ausgewiesenen Fläche als allgemeines Wohngebiet (WA). Der Geltungsbereich der Planung umfasst etwa 0,12 ha. 
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Kenntnisstand innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains. Gemäß Ziel B I 3.1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. U. a. soll der Zugang zu ihnen gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht sowie nach Möglichkeit die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden.

Nach dem Grundsatz 7.2.5 des Landesentwicklungsprogramms sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden, u. a. indem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert sowie Rückhalteräume an Gewässern freigehalten werden. 
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben. 
Der Regionale Planungsverband Würzburg erhebt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht Einwände, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen. 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes wird zur Kenntnis genommen.

Derzeit haben die Wasserwirtschaftsbehörden Einwände gegen die Planung erhoben, da diese innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Mains liegt. Im Rahmen einer hydraulischen Berechnung konnte nachgewiesen werden, dass das geplante Einzelbauvorhaben keine Auswirkungen auf Hochwasserschutzmaßnahmen oder das Überschwemmungsgebiet des Vorfluters hat und dass keine Ober- oder Unterlieger negativ durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden.

Im Rahmen einer erneuten Auslage werden die relevanten Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit erneut am Bauleitverfahren beteiligt, um erneut zu der fortgeschriebenen Planung Stellung nehmen zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. TÖB 6: ZV Abwasserbeseitigung „Zellinger Becken“ Schreiben vom 09.12.2020; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Zweckverband Abwasserbeseitigung „Zellinger Becken“ hat mit Schreiben vom 09.12.2020 folgende Stellungnahme abgegeben: 

Für die Ausbaugröße der Zentralkläranlage wurden im Bauentwurf die von den Mitgliedsgemeinden genehmigten Bebauungspläne, Bauerwartungsland und Einwohnerentwicklungen zugrunde gelegt. Für die Gemeinde Himmelstadt wurde hierdurch der derzeitige Belastungsanteil von 2.760 EGW ermittelt.
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen bestehen von Seiten des Zweckverbandes gegen die Änderung des Bebauungsplans keine Einwände, sofern die Änderung in der Grundlagenermittlung die Berechnung der Ausbaugröße der Zentralkläranlage beinhaltet.
Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der Zweckverband überprüfen, ob eine andere Mitgliedsgemeinde einen Teil ihrer eingekauften EGW-Anteile nicht benötigt und diese an die Gemeinde Himmelstadt abgeben könnte.

Beschluss

Die Stellungnahme des Zweckverbandes „Zellinger Becken“ vom 09.12.2020 wird zur Kenntnis genommen.

Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Errichtung eines einzelnen Wohnhauses ermöglicht. Die Einwohnerzahl wird sich durch dieses neue Wohnhaus nur minimal erhöhen. Die entsprechende Änderung wurde in der Grundlagenermittlung für die Berechnung der Ausbaugröße der Zentralkläranlage berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.6. TÖB 8: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg Schreiben vom 15.01.2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das  Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, hat mit Schreiben vom 15.01.2021 folgende Stellungnahme zum Verfahren abgegeben: 

Mit Ihrem Schreiben vom 03.12.2020 bitten Sie uns, zum o.g. Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung zu nehmen. 

1. Vorhabenbeschreibung 
Mit der 1. Änderung des bestehenden und genehmigten Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ erfolgt die Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung gewidmeten Fläche als bebaubare Fläche für ein Einzelbauvorhaben.

2. Wasserwirtschaftliche Belange 

2.1 Wasserversorgung, Grundwasserschutz 
Von dem geplanten Vorhaben ist kein festgesetztes Wasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen. 
Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. 
Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu halten. 
Die Öffentliche Trinkwasserversorgung soll vermutlich durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Dabei ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind, die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen. 
Bei hohen Grundwasserständen, bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser, sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar. 
Bei dem geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten. 

2.2 Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz 
In den vorgelegten Planunterlagen werden keine Angaben zur abwassertechnischen Er-schließung des Baugrundstücks gemacht. Es wird lediglich mitgeteilt, dass das ursprünglich geplante Regenrückhaltebecken nie realisiert wurde. Anstatt dessen wurden ein Regenüberlauf mit Zu- und Ablaufkanälen auf dem Grundstück errichtet. 
Der Regenüberlauf entwässert die komplette Bebauung der „Unteren Ringstraße“ und „Am Häuslesacker“. Auf den Regenüberlauf folgt in Richtung „Brückenstraße“ ein Mischwasserkanal, der ebenfalls das geplante Baugrundstück durchquert. Auch der Entlastungskanal des Regenüberlaufs, der das abgeschlagene Mischwasser in den Main leitet, verläuft über das Baugrundstück.
Der Betrieb und die Unterhaltung des Regenüberlaufs sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem den uneingeschränkten Zugang zum Bauwerk. Aufgrund der Umwidmung sehen wir diese Vorgabe nicht mehr vollumfänglich gewährleistet. 
Auch die Lage zum Main wird aus abwassertechnischer Sicht äußerst kritisch bewertet, da der Regenüberlauf ab einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ100) überstaut wird und somit verdünntes Abwasser unkontrolliert über das Grundstück abfließen kann. Da eine Hochwassersicherung für den Regenüberlauf nicht vorhanden ist, besteht folglich ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Grundstück. 
Des Weiteren beantragte die Gemeinde Himmelstadt eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus diversen Mischwasserentlastungsanlagen inkl. des o.g. Regenüberlaufs in den Main. Im aktuell laufenden Wasserrechtsverfahren wurde dem Wasserwirtschaftsamt bisher kein hydraulischer Nachweis für den Regenüberlauf vorgelegt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich zukünftig bauliche Änderungen am Regenüberlauf selbst oder an den Zuführungs- bzw. Entlastungskanälen ergeben. 
Aus fachlicher Sicht kann daher der geplanten Umwidmung zunächst nicht zugestimmt werden. 


2.3 Oberflächengewässer 
Das geplante Vorhaben (Flur-Nr. 5769) befindet sich außerdem vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains, welches mit Rechtsverordnung vom 12.06.1998 durch das Landratsamt Main-Spessart veröffentlicht wurde. 
Vor allem im westlichen Bereich des Grundstücks können nach der aktuellen zweidimensionalen Berechnung des Maines bei einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ100) Wassertiefen bis zu 1,5 m auftreten. Die Fließgeschwindigkeiten auf dem überplanten Grundstück weisen Werte von kleiner 0,3 m/s auf („Retentionsbereich“). 
Im Plan wurde nur die Hochwassergefahrenfläche für HQ 100, nicht jedoch die Grenze des festgesetzten Überschwemmungsgebietes dargestellt. 
Vorschlag für Änderung des Plans: 
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen. 
Es gelten die Anforderungen des § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an die Abwägung. 
Der Plan sieht die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen vor. In vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). 
Eine Ausnahme von diesem Verbot nach §78(5) WHG setzt im Einzelfall unter anderem voraus, dass 
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen, 
  • verlorengehender Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 
  • keine Beeinträchtigung eines bestehenden Hochwasserschutzes erwartet wird und 
  • Bauvorhaben hochwasserangepasst errichtet werden. 
Vorschlag für Festsetzungen: 
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 wird mind. 25 cm über HW100 und mind. 25 cm über Gelände festgesetzt.“ 
„In Wohngebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden.“ 
„Die Gebäudetechnik, insbesondere Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation muss mind. an das HW100 angepasst sein. 
Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. Die Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen Anlagen sind auch beim Bemessungshochwasser zu gewährleisten.“ 

Im Rahmen der Bauleitplanung sollten bereits die erforderlichen Nachweise geführt und die entsprechenden Maßnahmen aufgezeigt werden. 
Im Plan sind des Weiteren „Flächen für Aufschüttungen zum Hochwasserschutz“ gekennzeichnet. 
Nach § 78a WHG sind u.a. Aufschüttungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. 

Vorschlag für Hinweise im Plan: 
„Es gelten die baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /sowie der Überschwemmungsgebietsverordnung/, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucher-anlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).“ 

2.4 Schutz vor Starkniederschlägen 
Es wird auch im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge empfohlen, alle Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, …) mindestens 25 cm erhöht über Gelände- und Straßenniveau sowie Keller (inkl. aller Öffnungen) als dichte Wanne vorzusehen. 

2.5 Altlasten 
Das Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem ABuDIS enthält für das Planungsgebiet keine Einträge. 
Sollten altlastenverdächtige Flächen oder sonstige Bodenverunreinigungen vorgefunden werden, sind Erkundung und ggf. Sanierung mit dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg auf der Grundlage der Bodenschutzgesetze abzustimmen. 

2.6 Vorsorgender Bodenschutz 
Zum Bodenschutz enthalten die Unterlagen des Büros ARZ Ingenieure GmbH & Co.KG keine Angaben. 
Bei der Planung des Bauvorhabens ist das Schutzgut Boden insbesondere als Lebensgrundlage und Ökosystem zu betrachten und zu berücksichtigen. Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind weitestgehend zu erhalten. 
Zur Bauleitplanung werden als Anlage die „Hinweise zur Bauleitplanung für das Schutzgut Boden - Vorsorgender Bodenschutz -“ zur Kenntnis gegeben. 

3. Zusammenfassung 
Die Überplanung des Gebiets mit der geänderten Nutzung kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werden. 
Der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ stehen in der vorgelegten Form wichtige wasserwirtschaftliche Aspekte entgegen. Diese sind unter anderem: 
  • Das geplante Vorhaben befindet sich vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains 
  • Ein uneingeschränkter Zugang zum Regenüberlauf muss zur Gewährleistung von Betrieb und Unterhaltung zu jeder Zeit gegeben sein 
  • Der Regenüberlauf ist derzeit nicht hochwassersicher ausgebildet und hat zur Folge, dass verdünntes Abwasser ab einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss unkontrolliert über die Grundstücksfläche abfließen kann 
  • Im Zuge des aktuell laufenden Wasserrechtsverfahrens können bauliche Änderungen am Regenüberlauf bzw. an dessen Zu- und Ablaufkanälen nicht ausgeschlossen werden (zur Überprüfung ist dem Wasserwirtschaftsamt ein hydraulischer Nachweis des Regenüberlaufs vorzulegen) 

Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und das Planungsbüro erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme. 

Anlage:
Hinweise zur Bauleitplanung für das Schutzgut Boden - Vorsorgender Bodenschutz

Beschluss

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen.

Zu Wasserwirtschaftliche Belange:

Zu Wasserversorgung/Grundwasserschutz:
Der Bebauungsplan wird um folgende Hinweise ergänzt:

„Bei dem beabsichtigten Bauvorhaben sind Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzung des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.“
„Bei hohen Grundwasserständen bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar.“
„Die Vorgaben des allgemeinen Grundwasserschutzes sind bei allen Bauvorhaben (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.“

Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Schaffung eines ergänzenden Baurechts im bereits vollständig bebauten Geltungsbereich ermöglicht. Dieses ist mit stark beschränkten Baugrenzen auf Teilbereichen von Fl.-Nr. 5769 vorgesehen. 
Auf dem Grundstück befinden sich weiterhin bereits Bauwerke der Mischwasserbehandlung und Abwasserkanäle. Vor diesem Hintergrund wird auf weitergehende Hinweise zur Flächenversiegelung verzichtet.
Da lediglich ein zusätzliches Baurecht im Rahmen des Geltungsbereiches geschaffen wird, ist eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung durch die bereits bestehende Erschließung sichergestellt. Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung ist bereits für die unmittelbar angrenzenden Gebäude gegeben. Es wird lediglich ein zusätzlicher Hausanschluss für das neue Anwesen hergestellt.


Zu Abwasserbeseitigung/Gewässerschutz:
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Verhältnis zur Lage des Regenüberlaufbauwerks sowie der Abwasserkanäle auf Flurstück 5769 bewusst. 
Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, dass die Unterhaltung und der Betrieb der Abwasseranlage hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt, um einen uneingeschränkten Zugang durch die Gemeinde zu gewährleisten.
Durch die angedachte Auffüllung im Bereich der Baugrenzen ist eine Überflutung des Gebäudes durch verdünntes Abwasser aus dem Regenüberlauf bei Hochwasser oder Rückstau nicht zu erwarten.
Sofern sich Änderungs- oder Erweiterungsbedarf an den bestehenden Abwasseranlagen auf Flurnummer 5769 ergeben, wird deren Umsetzbarkeit durch die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichergestellt. Weiterhin steht östlich des bestehenden Regenüberlaufs bei Bedarf Erweiterungsfläche zur Verfügung.


Zu Oberflächengewässer:
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet des Mains bewusst.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet der Bebauungsplan Festsetzungen, die es erlauben, das Baugrundstück für Anwesen H8 aufzufüllen und somit hochwasserfrei herzustellen.
Es wurde eine hydraulische Berechnung zur geplanten Änderung des Bebauungsplans auf Grundlage des aktuellen Hochwassermodells für den Main durchgeführt, um die Konsequenzen einer Aufschüttung im Bereich des Baugrundstückes auf den Überschwemmungsbereich des Mains bei einem HQ100 zu ermitteln.
Ergebnis dieser hydraulischen Berechnung ist, dass die geplante Aufschüttung eines Teils des Grundstückes keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgrenzen im Untersuchungsbereich ergibt. Auch flächige Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm konnten nicht nachgewiesen werden.
Durch die geplante Maßnahme ergibt sich im untersuchten Szenario mit einer Aufschüttung, die über die im Bebauungsplan zulässige Aufschüttung hinausgeht, ein Retentionsraumverlust von ca. 107 m³. Daher wird folgende Festsetzung auf den Bebauungsplan ergänzt: 
„Eine Bebauung im Geltungsbereich ist erst dann zulässig, wenn der durch die Bebauung entstehende Verlust an Retentionsraum für den Main ausgeglichen wurde. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG ist für Einzelbauvorhaben zu beantragen, sofern diese im Überschwemmungsbereich des Main liegen. Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen.“
Bezugnehmend auf § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 78 Abs. 3 BauGB kommt der Gemeinderat Himmelstadt zu folgenden Ergebnissen:
Bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass ein bislang brachliegendes bzw. für eine Abwasseranlage verwendetes Grundstück in Teilbereichen bebaut werden kann. Es handelt sich bei der Änderung des Bebauungsplans nicht um eine Neuausweisung. Vielmehr wird für eine innerhalb des Geltungsbereiches bestehende Parzelle ein zusätzliches Baurecht geschaffen.
Andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung werden derzeit durch die Gemeinde Himmelstadt geprüft. So ist u. a. die Ausweisung eines Wohngebietes in Hanglage und somit deutlich außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains vorgesehen. Unabhängig hiervon möchte die Gemeinde Himmelstadt auch innerhalb der bestehenden Bebauung alle Möglichkeiten zur Nachverdichtung nutzen. So wurden bereits im Bereich des Friedhofs brachliegende Flächen einer Nachverdichtung zugeführt. Gleiches gilt für Einzelgrundstücke im Bereich der Bebauungspläne „Mausberg“. Im vorliegenden Fall soll einem einzelnen Bauwerber, der sich der Risikoexposition durch die Lage im Überschwemmungsgebiet bewusst ist, die Möglichkeit gegeben werden. im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ ein Wohnhaus zu errichten.
Die Auswirkungen auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wurden durch eine hydraulische Berechnung überprüft. Diese wird dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Im Rahmen dieser hydraulischen Berechnung konnte nachgewiesen werden, dass sich keine flächigen Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm ergeben. Auch ergeben sich keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen. Eine nachteilige Beeinflussung des Hochwasserabflusses oder eine Erhöhung des Wasserstandes sind somit nicht zu erwarten. 
Durch die gemäß Bebauungsplan zulässige Aufschüttung im Bereich des Änderungsbereiches sind eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten. Der im Bereich der Baugrenze für Anwesen H8 im Bestand errechnete Wasserstand zeigt Fließtiefen von bis zu 1 m. Durch die Auffüllung im Bereich der Baugrenzen wird das Grundstück hochwasserfrei gehalten. Somit sind auch erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten.
Da sich weder der Hochwasserabfluss noch die Höhe des Wasserstandes nachteilig verändern, ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung oder des Hochwasserschutzes. Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung ergänzt, dass mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden darf, wenn der durch das Einzelbauvorhaben entstehende Verlust von Retentionsraum an anderer Stelle ausgeglichen wird. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG für das Einzelbauvorhaben ist zu beantragen
Auch ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.
Durch die hydraulische Berechnung mit Überprüfung der Auswirkungen des Einzelbauvorhabens auf das Überschwemmungsgebiet wurde nachgewiesen, dass das Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet hat. Die entsprechenden Nachweise werden dem Bebauungsplanverfahren beigefügt, sodass diese bereits im Rahmen des Bauleitverfahrens durch die Fachbehörden geprüft werden können.

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird im Plan nachrichtlich übernommen.

Der Bebauungsplan enthält unter Punkt 6.5 bereits eine Festsetzung, dass die Unterkante aller Gebäudeöffnungen im Baugebiet auf mind. 165,0 m über Normalnull festgelegt sind und darunter liegende Gebäudeteile öffnungslos und wasserundurchlässig auszubilden sind. Weiterhin ist der Auftrieb zu berücksichtigen. Somit ist ein Abstand von über 25 cm zur Hochwasserlinie des HQ100 gewährleistet.

Folgende ergänzende Festsetzungen werden auf den Bebauungsplan übernommen:
 „In Wohngebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden.“ 
„In Gebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 muss die Gebäudetechnik, insbesondere Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation, mind. an das HW100 angepasst sein. Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. Die Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen Anlagen sind auch beim Bemessungshochwasser zu gewährleisten.“ 

Auf den Bebauungsplan wird folgender Hinweis übernommen:
„Es gelten die baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungs­gebiete nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Überschwemmungsgebietsverordnung, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).“ 


Zu Schutz vor Starkniederschlägen:
Auf den Bebauungsplan wird folgender Hinweis übernommen:
Es wird auch im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge empfohlen, alle Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten) mindestens 25 cm erhöht über Gelände- und Straßenniveau auszuführen, sowie Keller (inklusive aller Öffnungen) als dichte Wanne vorzusehen.

Zu Altlasten:
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
„Sollten altlastenverdächtige Flächen oder sonstiges Bodenverunreinigungen vorgefunden werden, sind Erkundungen und ggf. Sanierungen mit dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg auf der Grundlage der Bodenschutzgesetze abzustimmen.“


Zu Vorsorgender Bodenschutz:
Bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass ein bislang brachliegendes bzw. für eine Abwasseranlage verwendetes Grundstück in Teilbereichen bebaut werden kann. Das Landratsamt Main-Spessart, Fachabteilung Wasserrecht/Bodenschutz kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, das bodenschutzrechtlich keine Bedenken oder Einwände bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.7. Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit: Simone Fischer, Vinzenz-Schüpfer-Straße 5, 97225 Retzbach Schreiben vom 07.01.2021; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Frau Simone Fischer, Vinzenz-Schüpfer-Straße 5, 97225 Retzbach, mit Schreiben vom 07.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben: 

„Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ der Gemeinde Himmelstadt bitte ich um Berücksichtigung folgender Änderungswünsche für die tatsächliche Fassung:
Punkt 2 (Maß der baulichen Nutzung)
Unter 2.7: Anpassung der max. zulässigen Wandhöhe an die in der Bauvoranfrage gewünschten 168,75 m ü.NN.
Punkt 4 (Garagen und Nebengebäude)
               Unter 4.5: Zulassung eines möglichen Flachdaches“

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zulässige Wandhöhe für das Gebäude H8 wird auf 169 m ü.NN. angepasst.
Festsetzung 4.3 wird dahingehend ergänzt, dass Einzel- und Doppelgaragen auch mit Flachdächern ausgeführt werden dürfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Häuslesäcker, 1. Änderung - Beschluss über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.1
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.2
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.4
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 1.7
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Aufgrund der erfolgten  Beschlüsse im Rahmen der Abwägung der während des Auslegungszeitraums 07.12.2020 – 15.01.2021 eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplanentwurf „Häuslesäcker 1. Änderung“ mit Begründung angepasst und fortgeschrieben. 

Die nun vorliegende Entwurfsplanung (Stand: 13.12.2022) ist vom Gemeinderat zu billigen und aufgrund der vorgenommenen Änderungen im Bebauungsplan-Entwurf die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschließen. 

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf zur  1. Änderung des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ in der Fassung vom  13.12.2022 und beschließt die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. BA 2022010; Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnraum Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 3

Sachverhalt

Der Bauherr beabsichtigt die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnraum auf dem Grundstück Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434 der Gemarkung Himmelstadt. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das geplante Vorhaben soll im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 BayBO durchgeführt werden. Der Bauherr möchte 1 Stellplatz neu errichten und 1 Stellplatz gemäß Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt ablösen. 

Beschluss

Die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnraum auf dem Grundstück Am Burkardstuhl 31 der Gemarkung Himmelstadt wird vom Gremium zur Kenntnis genommen. 
Zur Erfüllung des Stellplatzbedarfs wird der beantragten Ablösung für 1 Stellplatz gemäß Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Stellplatzablösevertrag zu erstellen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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4. BA 2022011; Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434, Gemarkung Himmelstadt Nutzungsänderung des Kellergeschosses zu Wohnraum Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Bauherr hat die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Kellergeschosses zu Wohnraum auf dem Grundstück Am Burkardstuhl 31, Fl. Nr. 1434 der Gemarkung Himmelstadt beantragt. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Für das Bauvorhaben möchte der Bauherr 1 Stellplatz gemäß Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt ablösen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung des Kellergeschosses auf dem Grundstück Am Burkardstuhl 31 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Zur Erfüllung des Stellplatzbedarfs wird der beantragten Ablösung für 1 Stellplatz gemäß Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Stellplatzablösevertrag zu erstellen.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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5. Änderung Anzahl Mitglieder in der Verbandsversammlung AZV; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 5

Sachverhalt

In der GR-Sitzung vom 08.12.2022 hat Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann darüber informiert, dass sich aufgrund der geänderten Einwohnergleichwerte (jetzt 19.000) die Anzahl der Verbandsräte in der Verbandsversammlung geändert hat.

Himmelstadt hat nun nur noch einen Vertreter in der Zweckverbandsversammlung.

Dies ist Kraft Amtes der Erste Bürgermeister. Sein Stellvertreter war bisher Christian Scheb. Dieser legte aufgrund der neuen Situation sein Amt nieder und schlug vor, dass die zweite Bürgermeisterin Marie-Luise Schäfer die Vertretung übernimmt.
Um im Vertretungsfall eine Teilnahme sicher zu garantieren, werden die „Bürgermeistervertreter im Amt“ als Vertretung vorgeschlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt folgender Änderung mit sofortiger Wirkung zu:
Der Erste Bürgermeister wird im Vertretungsfall von seinen „Stellvertretern im Amt“ vertreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Beschaffung von Biertischgarnituren; Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 6

Sachverhalt

Mit email vom 13.12.2022 hat Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann die Teilnehmer der Terminabsprache über den aktuellen Stand informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,
werte Vereinsvorstände, Gastronomen und Teilnehmer der Terminabsprache,
bei der Terminabsprache am 19. September 2022 wurde die Beschaffung von Biertischgarnituren thematisiert.
Zusammen mit René habe ich mich auf die Suche gemacht und wir sind fündig geworden.
In Neuenstadt a. K. hat die Alpinholz Deutschland GmbH ihren Sitz.
Letzte Woche sind René und ich dort hingefahren und haben uns die Garnituren angeschaut.
Die Firma stellt allerbeste Qualität her.
Die Tische sind 220 cm lang und 50 cm breit, die Bänke 220 x 25 cm.
Der Preis pro Garnitur ist 125 € netto.
Gitterboxen für 20 Garnituren kosten 665 € netto.
Die Fracht beträgt 350 € netto.
Denkbar wäre die Anschaffung von 40 Garnituren.
Die Finanzierung soll über das Bürgerfestkonto laufen.
Zur Gegenfinanzierung sollte über eine Vermietung nachgedacht werden.
Mit den Garnituren der Kirchenverwaltung haben wir dann 60 Garnituren im Ort, die für Festivitäten genutzt werden können.
Bitte um kurze Rückmeldung wie Ihr das seht.
Für Eure Bemühungen im Voraus ein Dankeschön.

Hier die Rückantworten:

Finde ich gut!
Sowie Anschaffung und Vermietung!
Mfg.
Marcus Hilpert
…..


Hallo Herbert,
nachdem der Vorschlag ja von mir kam, begrüße ich diese Anschaffung.
Dass eine Leihgebühr erforderlich ist, sollte klar sein. Aber diese lässt sich vielleicht etwas günstiger gestalten als bei den Getränkehändlern.
Sportliche Grüße
Stephan Paulus
Vorsitzender Organisation
R.V. Edelweiß Himmelstadt e.V.
…..


Hallo zusammen, 

da ich durch die Garnituren der Kirche mit der Thematik vertraut bin, möchte ich -  wie bereits von mir bei einer Terminabsprache angesprochen - nochmals folgende Punkte zu bedenken geben, die man vor der Anschaffung klären sollte: 

- Wo können die Garnituren gelagert werden? 
- Wer kümmert sich um die Ausgabe,  Rücknahme und Pflege mit etwaigen Reparaturen? 
- Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechnungstellung bei Vermietung?

Viele Grüße 
Ingrid Haimann 
…..


Ich würde das unterstreichen!
Gute Idee und sicherlich für alle Vereine eine große Hilfe!
Reinhard Steinmetz
…..


Hallo Herbert,
die Feuerwehr begrüßt prinzipiell die Anschaffung neuer Biertischgarnituren. Wie aber bereits von Ingrid angemerkt wurde, sollte auf jeden Fall geklärt werden, wo sie gelagert werden und wer sie ausgibt.
Eine Leihgebühr sehen wir auf jeden Fall als erforderlich an. Die Höhe müsste man dann im Kreis der Vereine festlegen.
Viele Grüße
Wolfgang Kübert
…..

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7. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 7

Sachverhalt

a) Ausschreibung Friedhofsumgestaltung
Es wird mitgeteilt, dass die Ausschreibung noch bis 18.01 offen ist.


b) Neue Chronik zur Dorfgeschichte
Nach Rücksprache mit Gerhard Hilpert wurde bekannt, dass das Werk kurz vor Drucklegung steht.


c) Deutsche Bahn AG Sachstand Sanierung der Bahnsteige 
Die Sanierung der Bahnsteige wird derzeit vorbereitet und beginnt demnächst.

d) Sachstand WLAN-Hotspots
Die bauausführende Firma hat erneut mitgeteilt, dass es Lieferprobleme gebe. Kurzfristig war zwar mitgeteilt worden, dass eine Installation am 28.12.2022 hätte erfolgen sollen. Der Termin konnte aber wegen der Lieferprobleme nicht gehalten werden. Der Montagetermin ist nun voraussichtlich im April.


e) Ausschreibung Spielplatz Mainstraße 
Es wird mitgeteilt, dass die Ausschreibung noch bis 20.01 läuft.


f) Kampfmittelanfrage für Baumaßnahme der Telekom 
Aufgrund neuer Vorgaben ist bei Baumaßnahmen nun auch eine Kampfmittelanfrage abzuklären. Dies trifft im vorliegenden Fall eine Baumaßnahme der Telekom im Gewerbegebiet.


g) Sachstand Sirenenplanung 
Variante 2 liegt vor und wird in Umlauf gegeben.


h) Beschädigung roter Blumentopf und Straßenschild in der Brunntalstraße
Informiert wird über einen Verkehrsunfall, bei dem ein roter Blumentopf von einem LKW umgefahren und leicht beschädigt wurde. Der Topf kann noch verwendet werden. Der Unfallverursacher ist bekannt und hat Ersatzbeschaffung zugesichert.


i) Aufräumaktion Material Jugendzentrum
Das JUZ hatte zugesichert, die Restbestände, die noch im Bauhof lagern, abzuholen. Eine Aufräumaktion ist erfolgt. Gemeinderat Jürgen Döll bestätigt, dass das Material geräumt ist.


j) Einsatz der BayernfunkApp  
Informiert wird über einen kommunalen Nachrichtendienst, wie er sich derzeit bereits in Retzstadt etabliert hat. Der Nachrichtendienst funktioniert als InfoApp für Privathaushalte und Firmen. Ein Probelauf soll in Himmelstadt gestartet werden.


k) jährlicher Verwertungsbericht für E-Ladestation 
Informiert wird darüber, dass der jährliche Verwertungsbericht für 2022 abgegeben wurde. Demnach fanden 313 Ladevorgänge statt mit durchschnittlich 127 Minuten und 13,13 kWh Verbrauch pro Ladevorgang. Insgesamt wurde an 39.751 Minuten mit einem Verbrauch von 4.109,69 kWh geladen.
Der Gemeinderat ist erfreut, dass die Ladestationen gut genutzt werden.


l) Weihnachtsmarkt
Berichtet wird vom Erfolg der vier Markttage. Es gab zahlreichen Zuspruch. Im Zuge dessen fand kurzfristig und spontan eine Silvesterparty am Brügeree statt, die ebenfalls von der Bevölkerung sehr gut angenommen wurde. Silvester verlief im Ort ruhig, ohne Vorfälle.


m) Termine
Treffen Katastrophenschutz        19.01. 20:00 Uhr
Nächste Sitzung GRHI        02.02. 19:00 Uhr

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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8. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.01.2023 ö 8

Sachverhalt

Datenstand vom 25.01.2023 16:48 Uhr