Datum: 13.04.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bebauungsplan "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB: Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung
1.1 TÖB 2: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 17.10.2022
1.2 TÖB 7: Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 28.09.2022
1.3 TÖB 11: Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Schreiben vom 20.09.2022
1.4 TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH (Richtfunk) E-Mail vom 10.10.2022
1.5 TÖB 13: Deutsche Telekom Technik GmbH E-Mail vom 16.09.2022
1.6 TÖB 15: Ericsson Services GmbH E-Mail vom 28.09.2022
1.7 TÖB 16: Handwerkskammer für Unterfranken Schreiben vom 06.10.2022
1.8 TÖB 17: Industrie- und Handelskammer E-Mail vom 21.10.2022
1.9 TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 21.10.2022
1.10 TÖB 31: Regierung von Unterfranken - Höhere Landesplanungsbehörde Schreiben vom 13.10.2022
1.11 TÖB 32: Regionaler Planungsverband Würzburg Schreiben vom 11.10.2022
1.12 TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg Schreiben vom 31.10.2022
1.13 TÖB 37: Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH E-Mail vom 21.10.2022
1.14 TÖB a: XXX über Anwalt Taylor Wessing, Düsseldorf Schreiben vom 18.10.2022
2 Bebauungsplan "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ -Billigung des fortgeschriebenen Entwurfs mit Begründung vom 31.03.2023 -Erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB Beratung und Beschlussfassung
3 BA 2022007; Fl. Nrn. 6436 u.a., Lage "Rote Wiese", Gemarkung Himmelstadt Neubau eines Lebensmittel-Discounters mit Bäcker- und Metzgeranbau Beratung und Beschlussfassung
4 BA 2023003; Obere Ringstr. 25, Fl. Nr. 7944, Gemarkung Himmelstadt Vergrößerung Dachgauben im Zuge der energetischen Sanierung der Außenhülle Genehmigungsfreistellungsverfahren
5 Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Gebäuden; Windkraft/Windrad; Antrag von Gemeinderat Wolfgang Kübert, Information
6 Informationen des Ersten Bürgermeisters
7 Kurze Anfragen
8 Sitzungsniederschrift vom 14.03.2023; Genehmigung

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1. Bebauungsplan "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB: Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ beschlossen. 

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese " erfolgte die 8. Änderung des Flächennutzungsplans, das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan ist abgeschlossen und wurde der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. 

Die Planunterlagen des Vorentwurfs des Bebauungsplanes lagen in der Fassung vom 04.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.11.2021 bis 30.12.2021 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 
In der Zeit vom 25.11.2021 bis 10.01.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. 
Die Planunterlagen des Entwurfs lagen in der Fassung vom 21.07.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 
In der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 

Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 16.09.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt: 

A)        Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

       Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 16.09.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt:

1.        Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
2.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3.        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
4.        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
5.        Bayerisches Landesamt für Umwelt
6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
7.        Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8.        Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9.        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
10.        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
11.        DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12.        Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13.        Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
14.        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
15.        Ericsson Service GmbH
16.        Handwerkskammer für Unterfranken
17.        Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
18.        Kirsch & Sohn GmbH
19.        Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20.        Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22.        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
23.        Landratsamt Main-Spessart 
24.        Markt Zellingen
25.        Markt Thüngen
26.        NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
27.        PLEdoc GmbH
28.        PYUR, Kundencenter Nürnberg
29.        Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30.        Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31.        Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32.        Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33.        Staatliches Bauamt Würzburg
34.        Stadt Karlstadt
35.        Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
36.        Tennet TSO GmbH
37.        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38.        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3
39.        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
40.        Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41.        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"

Keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist (21.10.2022):

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

4.        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
8.        Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9.        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
14.        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
18.        Kirsch & Sohn GmbH
19.        Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20.        Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22.        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
24.        Markt Zellingen
25.        Markt Thüngen
26.        NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
28.        PYUR, Kundencenter Nürnberg
35.        Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
38.        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3
40.        Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41.        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"

Keine Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

1.        Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
3.        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
5.        Bayerisches Landesamt für Umwelt
10.        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27.        PLEdoc GmbH
29.        Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30.        Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
34.        Stadt Karlstadt
36.        Tennet TSO GmbH
39.        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg

Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

2.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
7.        Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
11.        DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12.        Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13.        Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
15.        Ericsson Service GmbH
16.        Handwerkskammer für Unterfranken
17.        Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
23.        Landratsamt Main-Spessart 
31.        Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32.        Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33.        Staatliches Bauamt Würzburg
37.        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen

B)           Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung:
         a:          Penny Markt über Anwalt Taylor Wessing, Düsseldorf 

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1.1. TÖB 2: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 17.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt als Träger öffentlicher Belange wird zum o.g. Bauvorhaben wie folgt Stellung genommen:  
Auf unsere Stellungnahme vom 03.01.2022 wird grundsätzlich verwiesen. Neu aufgenommen in die vorgelegten Planunterlagen wurde u.a. die Ausweisung einer externen Ausgleichsfläche, die momentan als Acker bewirtschaftet wird. Grundsätzlich soll hier die Nutzung als Acker beibehalten werden, nur in extensiver Form. Dies wird begrüßt, da die Fläche nicht gänzlich aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wird. Zudem ist die Bodengüte relativ niedrig.  
Im Bebauungsplan und im Umweltbericht ist von der Umwandlung eines intensiven in einen extensiven Acker die Rede. In der Begründung jedoch ist auf S. 13 zu lesen, dass die Ausgleichsfläche in artenreiches Grünland umgewandelt werden soll. Ich nehme an, hier ist ein Fehler unterlaufen. 
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Bebauungsplan und der Umweltbericht werden auf ggf. vorhandene redaktionelle Fehler überprüft. Diese werden bei Bedarf korrigiert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.2. TÖB 7: Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 28.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.2

Sachverhalt

Vielen Dank für die Beteiligung an der Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“.  
Wir beziehen uns auf die abgegebene Stellungnahme vom 03. Dezember 2022 „Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB“.  

Daher gehen bei dieser erneuten Anfrage nicht auf bereits bekannte Details bzw. zuständige Ansprechpartner näher ein.  
Der von uns angeregte Stationsplatz wurde in den Bebauungsplan; letzte Änderung vom 21.07.2022 bereits berücksichtigt.  

Auf der jetzt ausgewiesenen Ausgleichsfläche mit der Flurnummer 8378 (Gmk. Himmelstadt) befinden sich keine Versorgungsleistungen (Strom/ GAS/ Datenleitungen) unseres Unternehmens.  
Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer An-lagen nicht beeinträchtigt werden.  

Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayern-werk Netz GmbH keine Haftung. 

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall. 
Beteiligen Sie uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Investor, der die Erschließung des Projektareals vorantreiben wird, wird durch die Gemeinde Himmelstadt über die Stellungnahme der Bayerwerk Netz GmbH informiert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.3. TÖB 11: Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Schreiben vom 20.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.3

Sachverhalt

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren: Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt. 

Aufgrund der Nähe der Baugebiete zur Bahnlinie ist folgender Hinweis in die Planung mit aufzunehmen: 
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, 
Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, 
Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit§ 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft. 
 
Infrastrukturelle Belange 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 
Es wird darauf hingewiesen, dass widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahngeländes sowie sonstiges hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen gemäß EBO § 62 unzulässig ist. 
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bauten und deren Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten. Die Endwuchshöhe evtl. zu pflanzender Bäume sollte 4 m nicht überschreiten. 
Ausgehend von der Endwuchshöhe der Bäume ist ein Abstand von 5 m zu den Stromleitungen einzuhalten. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Schutzabständen erforderlich. 
Bahngrund darf nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und nach Unterweisung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb betreten werden.  
Die erforderlichen Festlegungen sind rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksleiter der DB Netz AG abzustimmen. 
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem EisenbahnBundesamt (EBA) ausgeführt werden. 
Bezüglich der Parallellage von Verkehrsflächen (inkl. Parkplätze) gegenüber dem Schienenweg sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen. Die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) und das UIC Merkblatt 777-1 sind grundsätzlich zu beachten. Parkplätze und Zufahrten müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Fall verhindert wird. 
 
 
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit. 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 
Nach § 4 Nr. 3 BNatSchG ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken u. a. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienen, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. 
Demgemäß dürfen wichtige Verkehrswege (Bahnanlagen) in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. 
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen. 
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten. 
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden.  Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden.  Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein. 
Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt. 
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 
Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein. 
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen. 
 
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, ktb.muenchen@deutschebahn.com einzuholen. 
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden. 
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor. 
 
Für Fragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Kiefer, zu wenden. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wurde bereits um einen Hinweis ergänzt, dass Ansprüche Dritter gegen die Deutsche Bahn aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form ausgeschlossen sind. Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Investor, der die Erschließung des Projektareals betreiben wird, sind sich der infrastrukturellen Belange der Deutschen Bahn AG bewusst und werden diese berücksichtigen.

Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG wird dem Investor durch die Gemeinde Himmelstadt zur Kenntnis gegeben.

Aufgrund des Abstandes des Projektareals zu den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG sind keine Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs und der infrastrukturellen Belange der Bahn zu erwarten. Dies gilt sowohl während der Bauarbeiten als auch während des Betriebs der Einzelhandelsnutzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.4. TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH (Richtfunk) E-Mail vom 10.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.4

Sachverhalt

Wir betreiben derzeit in diesem Bereich keine Richtfunkverbindung. Deshalb erheben wir auch keine Einwände gegen die Planung. 
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen im Eigentum der Deutschen Telekom gilt. 
Darüber hinaus mieten wir weitere Richtfunktrassen bei Ericsson an. Über deren Verlauf können wir keine Auskünfte erteilen. Deshalb bitte ich Sie, falls nicht schon geschehen, Ericsson in Ihre Anfrage mit einzubeziehen. 
 
Bitte wenden Sie sich an: 
Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 
E-Mail: bauleitplanung@ericsson.com 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Ericsson Service GmbH wurde am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwände vorgetragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.5. TÖB 13: Deutsche Telekom Technik GmbH E-Mail vom 16.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.5

Sachverhalt

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.  

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:  
Wie bereits mit Schreiben vom 10.12.2021 mitgeteilt, bestehen unsererseits gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ keine Einwände.  
Im Geltungsbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.  
Zum Punkt 7.5 „Fernmeldeanlagen“ in der Entwurfsbegründung möchten wir darauf hinweisen, dass die Versorgung des Planbereiches derzeit einer Prüfung durch die Telekom unterliegt. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung treffen.  
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.  
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Investor, der die Erschließung des Projektareals betreiben wird, wird über die noch ausstehende Ausbauentscheidung der Deutschen Telekom durch die Gemeinde Himmelstadt informiert. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.6. TÖB 15: Ericsson Services GmbH E-Mail vom 28.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.6

Sachverhalt

Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. 
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein. 
 
Richten Sie diese Anfrage bitte an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH, Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de 
Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Deutsche Telekom Technik GmbH wurde am Bauleitverfahren beteiligt und hat keine Einwände vorgetragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.7. TÖB 16: Handwerkskammer für Unterfranken Schreiben vom 06.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.7

Sachverhalt

Im Rahmen des Verfahrens haben wir als Träger öffentlicher Belange der Handwerkswirtschaft bereits am 09.12.2021 eine Stellungnahme, auf die wir an dieser Stelle verweisen, abgegeben. In der weiteren Beteiligung sind aus unserer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Belange der Handwerkswirtschaft erkennbar.  

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde Himmelstadt hat großes Interesse die jeweiligen Betriebe am Standort Himmelstadt zu erhalten und steht im regen Austausch mit dem örtlichen Lebensmittelhandwerk. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.8. TÖB 17: Industrie- und Handelskammer E-Mail vom 21.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.8

Sachverhalt

Die Gemeinde Himmelstadt plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ sowie die 8. Änderung des Flächennutzungsplans. 
Wir haben bereits am 20.12.2021 positiv zum geplanten Vorhaben Stellung genommen und halten weiter daran fest. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.9. TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 21.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.9

Sachverhalt

Bauleitplanung: 

Bekanntmachung: 
Bei der Angabe der relevanten Änderungen fehlt nach unserem Verständnis die Angabe, dass im Änderungsbereich für das SO Einzelhandel der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Planfassung geändert, mithin Flächen ergänzt wurden. Dies sollte eindeutiger herausgestellt werden. 

Textliche Festsetzungen: 
- 2.1 GRZ 
  Die konkrete GRZ (= 0,8) ist layout-technisch verrutscht und sollte nach unten entsprechend verschoben werden. 
- 2.9 Photovoltaik/Sonnenkollektoren 
Im Abwägungstext der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2022 heißt es hierzu: „Die Möglichkeit zur verbindlichen Festsetzung zur Nutzung von
Photovoltaikanlagen ist rechtlich umstritten, sodass auf eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird.“ 
Hierzu müssen wir feststellen: 
Inwieweit eine solche Festsetzung rechtlich umstritten sein soll, ist für uns in keiner Weise nachvollziehbar. Die Möglichkeit einer solchen verbindlichen Festsetzung ist ausgehend von den allgemeinen Zielen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f) sowie § 1a Abs. 5 BauGB vollumfänglich zulässig gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB: 
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen
Die Gemeinde muss sich bewusst sein, dass beim Auslassen solcher Möglichkeiten des PV-Ausbaus die Führung eines städtebaulichen Bedarfsnachweises für ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sehr problematisch bzw. nicht mehr möglich sein wird. Einen Angebotsbebauungsplan (!) für große gewerbliche Unternehmen (die Flächen werden zu einem großen Teil versiegelt) nicht mit der Verpflichtung zum Ausbau erneuerbarer Energien zu versehen und somit ungenutzt zu lassen, halten wir in der gesamtgesellschaftlichen Situation für höchst problematisch! Wir verweisen nochmals auf unsere diesbezügliche Stellungnahme im Schreiben vom 28.01.2022 und müssen hoffen, dass der Betreiber eigenständig eine entsprechende energetische Sekundärnutzung seines Grundstücks in die Wege leiten wird. 

- 5. Grünordnung, Pflanzgebote (hier: externe Ausgleichsfläche) 
Es sollte an dieser Stelle (und auch in Begründung auf S.13 und Umweltbericht ab S.36) noch ergänzt werden, dass die externe Ausgleichsfläche im Eigentum der Gemeinde steht und die Ausgleichsmaßnahmen von und durch die Gemeinde vorgenommen werden. (Bei anderen Planungen müssten entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorgelegt werden.) 
- 9. Abstandsflächen: 
Es ist nach wie vor unklar, welche konkrete Abstandsfläche der Gebäude gelten soll. Aus der jetzigen Formulierung ist lesbar, dass der horizontale Fußpunkt zur Messung der Abstandsfläche die jeweilige Stelle der Baugrenze ist. Welches Höhenmaß dann aber relevant ist (1 H, 0,5 H etc.), ist nicht direkt genannt (Vgl. Stellungnahme vom 28.01.2022: Es ist grds. möglich über Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO die erforderlichen Abstände über Baugrenze und Höhenfestsetzung zu definieren.). Dies wird auch in der Begründung leider nicht näher ausgeführt. 1 Daher muss grds. von 1H ausgegangen werden. Die Auswirkungen sollen an folgendem konkreten Beispiel illustriert werden: In der Nordwest-Ecke des SO kommt bei einer natürlichen Geländehöhe von ca. 174,00 m NHN eine Außenwand des Einzelhandel-Marktes mit 186,00 m NHN zum Stehen. Die abstandsflächenrelevante Wandhöhe beträgt somit bei der Annahme von 1H 12,00 m. Die nördlich angrenzende Fläche müsste demnach (nach Abzug der 3,00 m privater Grünfläche) eine Abstandsflächentiefe von 9,00 m einhalten. Es ist uns bewusst, dass diese Problematik zwar eher theoretischer Natur ist, da sich die benachbarten Flächen im derzeit nicht bebaubaren bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus diesen Regelungen eigentumsrelevante Belastungen für die Zukunft, die entsprechend überdacht werden sollten. 
Wir empfehlen eine AF-Festsetzung von 0,2 H (mind. 3m), entsprechend der in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO genannten Tiefe für GE- und GI-Flächen. Sachlich lässt sich dies nach unserer Einschätzung gut begründen, da das vorgesehene SO einen gewerblichen Hintergrund bzw. Inhalt vorweisen kann. 

1 vgl. Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 146. EL Mai 2022, Rn. 314 zu Art. 6 BayBO: In der Begründung des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 8 BauGB) ist darzulegen, ob und inwieweit mit den Festsetzungen, durch die die Höhe der Gebäude und gleichzeitig auch die Abstandsflächen festgelegt werden, die bauaufsichtlichen Anforderungen einerseits und die darüber hinausgehenden städtebaulichen Ziele andererseits erreicht werden. Rn. 318 zu Art. 6 BayBO: Geringere Abstandsflächentiefen sollten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzen grundsätzlich das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder besonderer planerischer oder baulicher Situation voraus.  

- 10. Immissionsschutz 
10.2 Licht- und Werbeanlagen 
Es bleibt unklar, warum der Beleuchtungszeitraum um eine halbe Stunde in die Nachtzeit hinein verlängert wurde (bisher: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr; nun: 06:00 Uhr bis 22:30 Uhr). Dies sollte beibehalten werden. 


Hinweise: 
- 8. Sichtdreiecke 
Da es sich hier um verbindliche Vorschriften aus dem Straßenrecht handelt, muss dieser Punkt entsprechend auch unter die „Nachrichtlichen Übernahmen“ eingegliedert werden (vgl. p20/21 – Planungshilfen für die Bauleitplanung, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; S.150f.). 

Begründung: 
- S.15, 7.1 Straßen und Wege 
In diesem Kapitel muss neben den Verbots- und Beschränkungszonen der B 27 auch die Bauverbots- und Baubeschränkungszone der MSP 8 nach Art. 23 und 24 BayStrWG thematisiert werden bzw. ein Hinweis auf die Inhalte von Kapitel 9.4 gegeben werden. 

- S.17, 7.3 Wasserversorgung

Es ist zunächst einmal festzustellen, dass es eine gemeindliche Aufgabe ist, die ausreichende Löschwasserversorgung über das leitungsgebundene System zu gewährleisten. Es ist bei einem Angebotsbebauungsplan (!) nicht vorgesehen, diese Aufgabe in den Verantwortungsbereich des künftigen Marktbetreibers zu übertragen. Im Übrigen ermöglichen die derzeitigen Festsetzungen auch keine Anlage einer Löschwasserbehälters/-teiches/-zisterne. Die Gemeinde muss die löschwassertechnische Erschließung bereits auf Bebauungsplanebene entsprechend abschließend regeln. Dies fehlt bisher in ausreichendem Maße. 
- S.23, 11. Immissionen:

Zu möglichen Wechselwirkungen des Sondergebiets mit dem benachbarten Aussiedlerhof wurden nunmehr zwar Inhalte dargestellt. Aufgrund eines möglicherweise überwirkenden Bestandsschutzes sollte aber hinreichend geklärt werden, wie lange auf dem Aussiedlerhof bereits keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben wird bzw. ob dort eine Betriebsaufnahme ohne größeren Aufwand erfolgen könnte. Dies muss in der Abwägung Berücksichtigung finden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist es im Übrigen auch nicht zwingend notwendig, dass eine zu berücksichtigende, noch vorhandene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit am AELF gemeldet sein muss. Es wird daher dringend empfohlen, sich mit dem Eigentümer des Aussiedlerhofs zu diesen Themenbereichen direkt auszutauschen und die Ergebnisse in die Abwägung einzustellen. Bzgl. etwaiger weiterer Problemstellen verweisen wir auf die Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes. 

- Zu Teilen der gestalterischen Festsetzungen gem. Art. 81 BayBO finden sich keinerlei Begründungen (z. B. Werbeanlagen). Teilweise werden nur die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiederholt. In der Begründung müssen die gewählten Festsetzungen aber auch begründet werden. 
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 berücksichtigt werden: Die Anmerkungen zur Begründung werden im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.) 

Umweltbericht: 
- S.10, 6. Relevante Wirkfaktoren des Planungsvorhabens: Betriebsbedingte Geräusch-Emissionen (v. a. Liefer- und Kundenverkehr) werden nicht thematisiert, obwohl dies bei derartigen Bauvorhaben erhöhtes Konfliktpotential bilden kann. 
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 berücksichtigt werden: Es werden ergänzende Aussagen aufgenommen zu den relevanten Wirkfaktoren. Dies fehlt aber leider nach wie vor. 
Auch wenn es nach ImSch-technischer Begutachtung und Berücksichtigung der Betriebszeiten (siehe nächster Punkt) ggf. nicht zu Problemen für das Vorhaben führt, sollte es – der vollständigen Abwägung halber – gelistet und beschrieben werden.) 

- S.14, 7.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung - Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich 
Hier heißt es: Nutzungsbeschränkung im Sondergebiet Einzelhandel auf die Betriebszeiten sowie Beschränkung der Belieferung auf die Tagzeiten. Wie soll dies auf Ebene der Bauleitplanung wirksam sichergestellt werden? Eine entsprechende verhaltensbezogene Festsetzung ist nach § 9 BauGB nicht möglich. 
Entsprechende verhaltensbezogene Auflagen sind erst auf Ebene des Einzelbaugenehmigungsverfahrens möglich. Um aber zu gewährleisten, dass solche Auflagen auch rechtlich fixiert werden können, und nicht etwa durch ein im BP-Geltungsbereich grundsätzlich mögliches Freistellungsverfahren unterlaufen werden (ungeachtet dessen, dass die Hauptnutzung als Sonderbau in jedem Fall dem Baugenehmigungsverfahren unterliegt), ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch macht, nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO über örtliche Bauvorschrift die Gewerbebetriebe dieses Sondergebiets vom Freistellungsverfahren auszunehmen und generell dem Baugenehmigungsverfahren zu unterwerfen. Hier sollte eine entsprechende Festsetzung ergänzt werden. 
(Andernfalls sind die Ausführungen zu möglichen Emissionen des SO, die sich auf diese festgesetzten Betriebszeiten (v. a. Kunden- und Lieferverkehr) beziehen, nicht ohne Weiteres annehmbar und müssten neu entwickelt werden). 

- S.28, 7.8 Schutzgut Fläche 
In der Bewertung fehlt noch eine entsprechende Einstufung der Erheblichkeit der Auswirkungen. 
- Allgemein zu den jeweiligen Gliederungspunkten Zustand bei Nicht-Durchführung der Planung
Dort heißt es: Der Vorhabensbereich ist größtenteils im FNP bereits als Gewerbegebiet dargestellt, mittelfristig ist deshalb eine gewerbliche Bebauung auf mind. 2/3 der Fläche zu erwarten. 
Da es sich hier um Flächen handelt, die sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden, ist nicht ohne Weiteres (v. a. anderweitige Bauleitplanung) davon auszugehen, dass mittelfristig eine gewerbliche Nutzung erwartet werden kann. Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan gem. § 1 Abs. 2 BauGB insoweit keine allein verbindliche Wirkung. 
Dies sollte jeweils bei den Gliederungspunkten zur Nicht-Durchführung der Planung noch sinnvollerweise ergänzt werden. 

Städtebau: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht. 


Immissionsschutz: 
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird hingewiesen. Die darin enthaltenen Anmerkungen wurden bei vorliegender Planfassung (Stand 21.07.2022) berücksichtigt. 
Schutzbedürftige Räume gem. DIN 4109 wurden aus den zulässigen Nutzungen im Plangebiet herausgenommen. Immissionskonflikte sind somit nicht mehr zu besorgen. Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden entsprechend ergänzt. Mit den Ausführungen besteht Einverständnis. 
Der Bauleitplanung kann somit aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden. 
Die immissionsschutztechnische Beurteilung von konkreten Vorhaben sowie die Festsetzung von Auflagen zum Immissionsschutz bleiben ggf. baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. 


Wasserrecht/Bodenschutz: 
Zur geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes wurde bereits mit Schreiben vom 03.01.2022 Stellung genommen. Diese hat weiterhin Gültigkeit, da insbesondere auch das geforderte Bodengutachten zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens noch nicht vorgelegt wurde und damit auch noch keine Zustimmung zur geplanten Versickerung des Niederschlagswassers erteilt werden kann. 

Stellungnahme vom 03.01.2022: 
Wasserrecht: 
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegt außerhalb von amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten. 
Die Abwasserbeseitigung soll im Trennsystem erfolgen, was grundsätzlich den wasserrechtlichen Vorschriften entspricht. Lt. Begründung wird für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Versickerung angestrebt. Da im Landkreis Main-Spessart grundsätzlich grundwassersensibles Karstgebiet vorherrscht, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens erst nachzuweisen. Insoweit kann derzeit noch keine abschließende Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht abgegeben werden. 


Naturschutz: 
Die untere Naturschutzbehörde hat zu o. g. Vorhaben bereits am 07.01.2022 Stellung genommen. 
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt:

  • Bebauungsplan zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Begründung zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Umweltbericht zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ 
  •        vom Juli 2022 

Eingriffsregelung: 
Ausgleichsmaßnahme: 
Als Kompensationsmaßnahme ist gemäß Bebauungsplan und Umweltbericht (S.36) die Umwandlung von Acker in extensiv bewirtschafteten Acker mit seltener Segetalvegetation auf einer externen Ausgleichsfläche geplant. Auf S. 13 der Begründung wird als Kompensation die Ansaat von artenreichem, mageren Grünland genannt, obwohl hier als Entwicklungsziel ein Acker mit seltenen Segetalarten festgelegt wurde. Die Ausgleichsmaßnahme ist klar zu benennen und falsche Angaben in den Unterlagen zu korrigieren. 

Grünordnung, Pflanzgebote: 
Es sind gebietseigene und standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG), ausgenommen sind die aufgeführten Stadtbaumarten sowie der Wilde Wein Parthenocissus tricuspidata. Auf die Anpflanzung der Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) ist zu verzichten. Bei Einsaaten ist Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“ zu verwenden, Gehölze sind aus dem Vorkommensgebiet 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“ zu verwenden. Dies ist dem Punkt 5 „Grünordnung, Pflanzgebote“ der Textlichen Festsetzungen zu ergänzen. 

Artenschutz: 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten die Zugriffsverbote, nach denen eine Tötung sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders und streng geschützten Arten verboten ist. Die Zauneidechse zählt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG zu den besonders und streng geschützten Arten. 
Angrenzend an den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden Zauneidechsen nachgewiesen, weswegen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen erforderlich sind. 



Folgende naturschutzrechtlichen Bedingungen sind für die Zauneidechse zwingend zu beachten: 
  • Sämtliche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Anlage Kleinsthabitate, Schutzzaun; Vergrämung) sind         zwingend in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans darzustellen. 
  • Vergrämung: 
  • Die Beseitigung der Vegetation als bauvorbereitende Maßnahme ist im Winterhalbjahr (frühestens ab Anfang September) und nicht bereits ab Ende Juli (vgl. Punkt 6 Textliche Festsetzungen) durchzuführen. Ab dem Frühjahr ist bis zum Baubeginn regelmäßig eine Schwarzbrache herzustellen, um ein Einwandern der Tiere zu vermeiden. 
  • Erd- und Bodenarbeiten sind in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände), nur im Zeitraum zwischen April und Mitte Mai bzw. August und September zulässig (Vgl. S.7, Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU 2020). Die Bereiche sind bei Arbeiten zwischen April und Mitte Mai vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen von bodenbrütenden Vögeln zu untersuchen. Dies ist im Umweltbericht (S. 17f) und in die textlichen Festsetzungen zu übernehmen. 
  • Der Schutzzaun muss spätestens Anfang März errichtet werden und während der gesamten Bauphase funktionstüchtig sein. 
  • CEF-Maßnahme: 
  • Im räumlichen Zusammenhang sind mindestens 5 Kleinsthabitate für die Zauneidechse zu schaffen, entsprechend S. 17 der Unterlage Umweltbericht. Diese sind entsprechend unter Punkt 3.2 der saP aufzulisten. 
  • Auf eine Kontrolle im April/Mai auf die Anwesenheit von Zauneidechsen im Baufeld kann verzichtet werden. 
  • Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist ein Bericht zu erstellen, welcher zeitnah der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt wird. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dem Vorhaben unter Berücksichtigung folgender Nebenbestimmungen zugestimmt werden: 
  • Es ist standortgerechtes und gebietseigenes Pflanzmaterial (Gehölze: Vorkommensgebiet 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“, Saatgut: Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“) zu verwenden, ausgenommen sind die aufgeführten Stadtbaumarten sowie der Wilde Wein Parthenocissus tricuspidata. Auf die Anpflanzung der Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) ist zu verzichten. 
  • Dies ist in den Textlichen Festsetzungen zu ergänzen und das Vorkommens- bzw. Ursprungsgebiet anzugeben. 
  • Die konkrete Ausgleichsmaßnahme ist klar zu benennen und falsche Angaben in den Unterlagen zu korrigieren. 
  • Sämtliche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Anlage Kleinsthabitate, Schutzzaun; Vergrämung) sind zwingend in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans darzustellen. 
  • Die Beseitigung der Vegetation als bauvorbereitende Maßnahme ist im Winterhalbjahr (frühestens ab Anfang September) und nicht bereits ab Ende Juli (vgl. Punkt 6 Textliche Festsetzungen) durchzuführen. Ab dem Frühjahr ist bis zum Baubeginn regelmäßig eine Schwarzbrache herzustellen, um ein Einwandern der Tiere zu vermeiden. 
  • Erd- und Bodenarbeiten sind in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände), nur im Zeitraum zwischen April und Mitte Mai bzw. August und September zulässig (Vgl. S.7, Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU 2020). Die Bereiche sind bei Arbeiten zwischen April und Mitte Mai vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen von bodenbrütenden Vögeln zu untersuchen. 
  • Der Schutzzaun muss spätestens Anfang März errichtet werden und während der gesamten Bauphase funktionstüchtig sein. 
  • Im räumlichen Zusammenhang sind mindestens 5 Kleinsthabitate für die Zauneidechse zu schaffen, entsprechend S. 17 der Unterlage Umweltbericht. Diese sind entsprechend unter Punkt 3.2 der saP aufzulisten. 
  • Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist ein Bericht zu erstellen, welcher zeitnah der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt wird. 


Kreisstraßenverwaltung: 
Die Einwände unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 04.11.2021 wurden im Beschlussbuchauszug der 14. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt am 14.07.2022 und im geänderten Bebauungsplan vom 21.07.2022 ausreichend berücksichtigt. Von Seiten der Kreisstraßenverwaltung gibt es zum aktuellen Planstand keine weiteren Einwände. 
Bei Planungsänderungen bitten wir um erneute Beteiligung. 


Brandschutzdienststelle/Kreisbrandrat:
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen. 

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr: 
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können. 
Werden Stichstraßen oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen. 

Löschwasserversorgung: 
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen. 
-Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen. 
-Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen. 
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. 
Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden. 

Angriffs und Rettungswege: 
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Dreh-leiter usw.) verfügt. 

Hinweis Photovoltaik: 
Bei Installation von PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel “Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten. 


Kommunalrecht: 
Den Grundstücken im Baugebiet wird im erschließungsrechtlichen Sinn grundsätzlich eine ausreichende straßenmäßige sowie leitungsgebundene Erschließung (vgl. Nr. 7 der Begründung) vermittelt. 
Aus kommunalrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des BBPl „SO großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ keine Bedenken. 


Kommunale Abfallwirtschaft: 
Auf die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Demnach sollte die Zufahrt, abgehend von der Brückenstraße (MSP8), kein Problem für die im Landkreis Main-Spessart eingesetzten Müllsammelfahrzeuge darstellen. 
Da in der Planurkunde keine Standorte für die anschlusspflichtigen Abfallsammelbehälter eingezeichnet sind, müssen diese Standorte frühzeitig mit der Kommunalen Abfallwirtschaft und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen abgesprochen werden. Sollten Standorte ohne Rücksprache festgelegt werden und diese von den Müllsammelfahrzeugen nicht zur Leerung angefahren werden können, müssen alle Abfallbehälter an einem vom Entsorgungsunternehmen festgelegten Bereitstellungsplatz zur Leerung bereitgestellt werden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bauleitplanung: 

zu Bekanntmachung: 
Der Hinweis zur Bekanntmachung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen dieses und zukünftiger Bauleitverfahren entsprechend berücksichtigt.

zu Textliche Festsetzungen:
Die Angabe der GRZ wird im Layout korrekt positioniert.
Der Hinweis zu Photovoltaik- und Sonnenkollektoren wird durch die Gemeinde Himmelstadt zur Kenntnis genommen. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die durch den Investor vorgesehenen Gebäude bereits weitgehend definiert. So wird konkret ein Einzelhandelsmarkt mit einem Pultdach vorgesehen, dessen Dachneigung aufgrund der Geländetopografie, des Grundstückszuschnitts, der möglichen Erschließung des Grundstückes sowie unter Berücksichtigung des standardisierten Designs des Marktes nach Norden ausgerichtet wird. Die wirtschaftliche Anordnung von Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde Himmelstadt in vorliegendem Bebauungsplanverfahren von einer verbindlichen Festsetzung ab. Für dieses und zukünftige Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs können bei Bedarf auch weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen in Artikel 44a BayBO zu beachten.

zu Grünordnung:
Der Bebauungsplan, die Begründung sowie der Umweltbericht werden redaktionell dahingehend ergänzt, dass die ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege der Ausgleichsflächen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Investor im Eingriffsbebauungsplan, der Gemeinde Himmelstadt als Eigentümer der Ausgleichsfläche und dem Pächter der Ausgleichsfläche sichergestellt wird.

zu Abstandsflächen:
Der Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt, dass Abstandsflächen von 0,2 x h (Mindestens 3 m) entsprechend der in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO getroffenen Vorgaben für GE- und GI-Flächen gelten.

zu Immissionsschutz:
Aufgrund der durch den Betreiber des Einkaufsmarktes vorgesehenen Liefer- und Betriebszeiten ist nicht auszuschließen, dass eine Beleuchtung der Parkplatz­anlage bis 22.30 Uhr erforderlich wird, um alle Betriebsabläufe unter Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umsetzen zu können. Der Beleuchtungszeitraum wird daher von 6.00 – 22.30 Uhr beibehalten. Weitergehende Regelungen können bei Bedarf im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden.

zu Hinweise:
Die Sichtdreiecke werden unter „nachrichtliche Übernahmen“ eingegliedert.

zu Begründung:
Die Begründung wird um die Verbots- und Beschränkungszonen der B 27 und der MSP 8 ergänzt.

Zu Wasserversorgung:
Bei dem geplanten Sondergebiet ist aufgrund der vorgesehenen Nutzung nur mit einem geringen Trinkwasserverbrauch zu rechnen. 
Die Löschwasserversorgung wird über das bestehende Netz über zwei vorhandenen Hydranten abgedeckt. An diesen Hydranten steht Löschwasser in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck an. 
Ggf. darüberhinausgehender Löschwasserbedarf soll bei Bedarf über eine Löschwasserzisterne sichergestellt werden. Der projektbegleitende Investor ist sich hierüber bewusst und wird bei Bedarf eine Löschwasserzisterne anordnen. Warum innerhalb des Plangebietes die Anordnung einer Löschwasserzisterne nicht zulässig sein soll, kann durch die Gemeinde Himmelstadt nicht erkannt werden. Eine entsprechende unterirdische Einrichtung, z. B. im Bereich der Parkplatzanlage, widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und kann konfliktfrei errichtet werden.
Änderungen oder Ergänzungen am Bebauungsplan zum Thema Trinkwasserversorgung sind daher nicht erforderlich. Soweit hier noch Klärungsbedarf besteht, kann dieser im Rahmen eines im Bebauungsplanverfahrens zulässigen „Konflikttransfers“ in dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.

Zu Immissionen:
Seitens des technischen Immissionsschutzes bestehen keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Aufgrund der Entfernung des Marktes und der Intensität der von einem Einkaufsmarkt ausgehenden Emissionen kann kein grundsätzliches Lärmproblem erkannt werden. Ob insbesondere während der Nachtzeit bei der Anlieferung Einschränkungen notwendig sind, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine abschließende Beurteilung auf der Ebene des Bebauungsplans weder möglich noch notwendig, zumal gegen die prinzipielle Realisierbarkeit eines Einzelhandelsmarktes an diesem Standort keine Bedenken bestehen.

Zu Gestalterische Festsetzungen:
Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die durch den Investor vorgesehenen Gebäude bereits weitgehend definiert. Die Festsetzungen im Bebauungsplan orientieren sich – unter Würdigung der gemeindlichen Zielvorstellungen und städtebaulichen Randbedingungen – an den Erfordernissen dieser Planungen. Hierbei werden in den Festsetzungen weitergehende Freiheitsgrade zugelassen, um auch langfristig entsprechende Entwicklungen im Geltungsbereich zu ermöglichen. 

Zu Umweltbericht:
Betriebsbedingte Geräusch-Emissionen (v. a. Liefer- und Kundenverkehr) werden bei relevante Wirkfaktoren ergänzt. 
Der Umweltbericht wird redaktionell zum Schutzgut Fläche und zu den jeweiligen Gliederungspunkten „Zustand bei Nicht-Durchführung der Planung“ ergänzt.
Der Bebauungsplan wird um folgende Festsetzung ergänzt:
„Für die Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs wird gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens ausgeschlossen.“


Zu Wasserrecht und Bodenschutz:
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg als Fachbehörde bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Innerhalb des Geltungsbereichs wird eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer angestrebt. Hierbei sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen der Entwurfsplanung abzustimmen. Entsprechende Antragsunterlagen sind nicht Bestandteil des Bauleitverfahrens und werden im Rahmen der Erschließungsplanung erarbeitet und zur Genehmigung vorgelegt.


Zu Untere Naturschutzbehörde:
In der Begründung wird die Art der Kompensationsmaßnahmen korrigiert. Die Pflanzgebote werden redaktionell ergänzt. 
Da Zauneidechsen nur angrenzend an den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans nachgewiesen wurden, erfolgt die Anlage von Totholz- und Steinhaufen zur Lebensraumoptimierung und zur Strukturanreicherung für die Zauneidechse im Nordosten am Rand der Baubeschränkungszone als Vermeidungsmaßnahme nur freiwillig zur Vorsorge, eine artenschutzrechtliche Verpflichtung besteht nicht. Eine Festsetzung des Schutzzauns erfolgt nicht, da der Reptilienschutzzaun nur während der Bauphase steht. Die Vergrämung als verhaltensbezogene Festsetzung ist nach § 9 BauGB nicht möglich. 
An der Anlage von 2 Kleinsthabitaten wird festgehalten, da dies nur vorsorglich geschieht. Die Festsetzungen zu bauvorbereitenden Maßnahmen werden redaktionell angepasst. Eine zusätzliche Festsetzung zu Erd- und Bodenarbeiten in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände) wird ergänzt.


Zu Kreisstraßenverwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Zu Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat:
Die Befahrbarkeit und Tragfähigkeit der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr wird im Rahmen der Erschließungsplanung sichergestellt. 
Die Löschwasserversorgung wird über das bestehende Netz über zwei vorhandenen Hydranten abgedeckt. An diesen Hydranten steht Löschwasser in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck an. 
Ggf. darüberhinausgehender Löschwasserbedarf soll über eine Löschwasserzisterne sichergestellt werden. Der projektbegleitende Investor ist sich hierüber bewusst und wird bei Bedarf eine Löschwasserzisterne anordnen. 
Änderungen oder Ergänzungen am Bebauungsplan zum Thema Trinkwasserversorgung sind daher nicht erforderlich. Soweit hier noch Klärungsbedarf besteht, kann dieser im Rahmen eines im Bebauungsplanverfahrens zulässigen „Konflikttransfers“ in dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.
Ein Hinweis zu Angriffs- und Rettungswegen wird in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.
Ein Hinweis zu Photovoltaikanlagen wird in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.


Zu Kommunalrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Zu Kommunale Abfallwirtschaft:
Der projektbegleitende Investor wird über die Stellungnahme informiert, sodass frühzeitig geeignete Standorte für die Abfallsammelbehälter festgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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1.10. TÖB 31: Regierung von Unterfranken - Höhere Landesplanungsbehörde Schreiben vom 13.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.10

Sachverhalt

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen und im Ergebnis keine Einwendungen erhoben.  
Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: Als landesplanerisch relevant anzusehen ist die textliche Festsetzung, dass die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe in Summe eine Verkaufsfläche von 1.200 m² nicht überschreiten darf. Hiergegen werden aus landesplanerischer Sicht keine Einwendungen erhoben. Weiterhin erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereichs nach Norden (zum Vorranggebiet Bodenschätze – Sand/Kies SD/KS9) sowie im Kreuzungsbereich Brückenstraße/ Erschließungsstraße. Um sicherzustellen, dass die gemäß Ziel 5.3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – geforderte fußläufige Erreichbarkeit, die gemäß Begründung in einer separaten Planung vorangetrieben wird, zumindest von Himmelstadt her bis zur Eröffnung des Einzelhandelsbetriebs hergestellt wird, sollte eine entsprechende Auflage in den Bebauungsplan übernommen werden.  
Die externe Ausgleichsfläche haben wir überprüft. Entgegenstehende raumordnerische Belange haben sich dabei nicht ergeben. 
Insgesamt entspricht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung, wenn bis zur Eröffnung des Lebensmittelmarktes auch die fußläufige Erreichbarkeit über einen Geh- und ggf. auch Radweg von Himmelstadt her gewährleistet ist. Einwände aus landesplanerischer Sicht werden nicht erhoben.  
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.  
 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis erweitert, dass die Einzelhandelsnutzung erst dann aufgenommen werden darf, wenn die fußläufige Anbindung des Sondergebietes an das Gehwegnetz der Gemeinde Himmelstadt baulich realisiert wurde. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.11. TÖB 32: Regionaler Planungsverband Würzburg Schreiben vom 11.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.11

Sachverhalt

Der Regionale Planungsverband Würzburg hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen und keine Einwendungen erhoben.  Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert. Die regionalplanerische Prüfung hat ergeben, dass aus regionalplanerischer Sicht weiterhin keine Einwände erhoben werden.  
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.12. TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg Schreiben vom 31.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.12

Sachverhalt

Durch den o.g. Bebauungsplanentwurf werden die Belange des Staatlichen Bauamtes Würzburg berührt. Das Staatliche Bauamt Würzburg hat am 18.01.2022 in seiner Stellungnahme bereits ausführliche Auflagen genannt. Diese gelten weiterhin. 
Das Staatliche Bauamt Würzburg stimmt dem Bebauungsplan zu, wenn die nachfolgenden Auflagen berücksichtigt werden: 
 
1. Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie": 
Das Staatliche Bauamt Würzburg plant momentan in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Main-Spessart die Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 
8 / „Zufahrt Deponie". Derzeit kann noch nicht abschließend geklärt werden, inwieweit für die Planung Grunderwerb im Bereich des Zufahrtsastes MSP 8 notwendig wird (für den unter 2. genannten Lückenschluss des Radweges wird auf jeden Fall Grunderwerb erforderlich). Um eine 
Realisierung der Signalisierung der Kreuzung nicht zu behindern, sollte die 40 m Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG von baulichen Anlagen freigehalten werden. Das betrifft neben den geplanten Werbepylon auch die angedachten Ausgleichsmaßnahmen für Reptilien. 
Diese Punkte wurden bis auf die Ausgleichsmaßnahmen für Reptilien eingearbeitet. Wir bitten darum, dass die Ausgleichsmaßnahme für Reptilien ebenfalls noch verschoben werden, damit diese nicht innerhalb der Anbaubeschränkungszone liegen. 
 
  1. Lückenschluss Radweg entlang der B 27 zwischen Karlstadt und Himmelstadt: 
Zurzeit endet der Radweg entlang der B 27 von Karlstadt kommend an der Einmündung der MSP 8 in Richtung Stetten. Das Staatliche Bauamt Würzburg plant derzeit einen weiteren Teilabschnitt des Radweges entlang der B 27 zwischen der Einmündung der MSP 8 in Richtung Stetten und der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie" bei Himmelstadt. Im Zuge der Signalisierung der Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie" ist auch eine gesicherte Querungsmöglichkeit für Radfahrer und Fußgänger über die B 27 vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Herstellung der gesicherten Querungsmöglichkeit ist, dass der Radweg nach der Querung der B 27 im Kreuzungsbereich bis in die geschlossene Ortslage von Himmelstadt fortgeführt wird. Der Teilabschnitt entlang der MSP 8 muss von der Gemeinde Himmelstadt gemeinsam mit dem Landkreis MainSpessart als Baulastträger der MSP 8 geplant und realisiert werden. Da diese Planungen auch Auswirkungen auf das geplante Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese haben können, sollte der Radweg im Bebauungsplan berücksichtigt werden. 
 
  1. Anbindung des Sondergebietes Einzelhandel Rote Wiese an die MSP 8: 
Die Anbindung des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel Rote Wiese an die MSP 8 ist so zu planen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Kreuzung B 27 / MSP 8 / „Zufahrt Deponie" entstehen. 
 
  1. Werbeanlagen: 
Auf den Werbeanlagen, die von der B 27 aus sichtbar sind, dürfen nur Firmennamen und/oder „Firmen-Logos" angebracht werden. Individuelle Werbung für Waren und Leistungen ist unzulässig. 
Durch die Werbeanlagen darf keine Blendgefahr für den Verkehr auf der B 27 ausgehen. 
 
  1. Lärmschutz 
Der Baulastträger der B 27 trägt keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel Rote Wiese. 
 
Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Weiterhin bitten wir um Übersendung des rechtsgültigen Bebauungsplanes (einschließlich Satzung). 
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 1:
Die Reptilienhabitate werden an den Rand der Baubeschränkungszone verschoben. 

Zu 2:
Die Planungen für den kombinierten Geh- und Radweg von der Kreuzung B 27/MSP 8/Zufahrt Deponie werden parallel zum Bauleitverfahren geführt, wobei die Anordnung des Geh- und Radweges zur Sicherstellung der fußläufigen Erreichbarkeit des Einkaufsmarktes unabdingbar ist. Vor diesem Hintergrund wird der Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt, dass die Nutzungsaufnahme im Sondergebiet erst dann erfolgen darf, wenn die fußläufige Anbindung an das Gehwegenetz der Gemeinde Himmelstadt hergestellt wird.
Eine Aufnahme des Geh- und Radweges in den Bebauungsplan erfolgt jedoch nicht, da es sich hier um eine eigenständige Planung handelt und der konkrete Trassenverlauf derzeit noch in Abstimmung ist.

Zu 3:
Die Anbindung des Sondergebietes an die MSP 8 wird in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße geplant. Die diesbezüglichen verkehrstechnischen Gutachten berücksichtigen auch die geplanten Umbaumaßnahmen am Knotenpunkt B 27/MSP 8. Im Ergebnis kann eine negative Beeinflussung des bestehenden und des geplanten Knotenpunktes ausgeschlossen werden.

Zu 4:
Der Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt, dass Werbeanlagen, die von der B 27 aus sichtbar sind, nur Firmennamen und/oder Firmenlogos enthalten dürfen. Individuelle Werbung für Waren und Leistungen werden ausgeschlossen.
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits eine Festsetzung, dass beleuchtete Werbeanlagen im Betrieb weder blinken noch die Farbe wechseln dürfen und entblendet sein müssen. Die nähere Ausgestaltung der Werbeanlage kann im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren abschließend geregelt werden. 

zu 5:
Die Gemeinde Himmelstadt ist sich bewusst, dass der Baulastträger der B 27 keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches „Sondergebiet Rote Wiese“ trägt. Der projektbegleitende Investor wird entsprechend informiert. Für solche Maßnahmen besteht zudem offensichtlich keine Notwendigkeit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.13. TÖB 37: Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH E-Mail vom 21.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.13

Sachverhalt

  1. Stellungnahme S01208374, VF und VDG,  
                Gemeinde Himmelstadt, Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ 
 
         Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. 
 
  1. Stellungnahme S01208375, VF und VDG,  
                Gemeinde Himmelstadt, Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ 
 
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: 
 
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH 
Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg 
Neubaugebiete.de@vodafone.com 
 
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. 
 
Weiterführende Dokumente: 
 
  1. Stellungnahme S01208376, VF und VDG, Gemeinde Himmelstadt,  
 Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“, Ext. Ausgleichsfläche, Teilfläche Fl.Nr. 8375,   Gmkg. Himmelstadt 
 
         Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. 
 

Beschluss

  1. Stellungnahme S01208374, VF und VDG,  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
  1. Stellungnahme S01208375, VF und VDG,  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sofern seitens der Gemeinde Himmelstadt oder des Investors, der die Erschließung des Projektareals vorantreiben wird, Interesse an einer Erschließung durch die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH besteht, wird das Team Neubaugebiete kontaktiert. 
 
  1. Stellungnahme S01208376, VF und VDG,Gemeinde Himmelstadt,  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.14. TÖB a: XXX über Anwalt Taylor Wessing, Düsseldorf Schreiben vom 18.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.14

Sachverhalt

Hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Penny Markt GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln, vertreten. Unsere Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich.
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Namen unserer Mandantin im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" (im Folgenden „Bebauungsplan") Stellung zu nehmen. Es bestehen grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Planung. Hierzu führen wir im Einzelnen aus:

I.
Die Bekanntmachung der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht geeignet, die erforderliche Anstoßwirkung zu entfalten, da der Bebauungsplan Ausgleichsflächen festsetzt, die nicht aus der Bekanntmachung ersichtlich werden.

1.        Die Bekanntmachung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie eine Anstoßwirkung entfaltet.
Unter diesem Begriff wird schlagwortartig zusammengefasst, was mit der Bekanntmachung erreicht werden soll. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen.
       Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008-4 BN 22.08-, juris Rn. 4.
Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss - mit anderen Worten - geeignet sein, potentiell planbetroffenen Bürgern ihre Betroffenheit bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen.
       Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 19.

2.        Dies vorausgeschickt erfüllt die vorliegende Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht, da sich in der Bekanntmachung kein Hinweis auf die Ausgleichsfläche (Gemarkung Himmelstadt, Flurstück Nr. 8375) enthält.
Weder ist das betreffende Flurstück aus den in der Bekanntmachung enthaltenen Übersichtskarten enthalten noch von der Aufzählung der Flurstücke unter der Überschrift „Geltungsbereich" erfasst. Dadurch ist der von der Planung betroffene Bürger nicht mehr in der Lage, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
Dieses Defizit fällt umso schwerer ins Gewicht, da die Aufzählung der Flurstücke den Eindruck der Vollständigkeit vermittelt.

Ausschnitt aus der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen vom 09.09.2022

       Um diesen Fehler im Rahmen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu beheben, muss die Bekanntmachung der Offenlage wiederholt werden.

II.
Auch in materieller Hinsicht bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Planung.

1.        Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung
       Die Planung ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.

1.1        Gemäß Ziel 5.3.1 „Lage im Raum" des LEP sind Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Entsprechende Ausweisungen sind unabhängig von den zentralörtlichen Funktionen anderer Gemeinden zulässig und unterliegen nur der Steuerung gem. Ziel 5.3.2 des LEP.
Gemäß Ziel 5.3.2 „Lage in der Gemeinde" des LEP hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Die Zulässigkeit dieses Ziels wurde bereits vom Bayerischen VGH bestätigt.
       Vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 – juris Rn. 62.
       Ausweislich der Begründung des Ziels 5.3.2 des LEP sind städtebaulich integrierte Lagen Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
       Abweichend davon sind Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.

1.2        Eingedenk dessen verstößt die Planung der Gemeinde Himmelstadt gegen Ziel 5.3.2 des LEP. Weder stellt der Standort eine städtebaulich integrierte Lage dar (dazu 1.2.1) noch liegen die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes in städtebaulicher Randlage vor (dazu 1.2.2).

1.2.1        Angesichts dessen, dass sich die nächste nennenswerte Wohnbebauung in einer Entfernung von über 400 m befindet. handelt es sich nicht um einen „baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen". Sämtliche Flächen südlich der Brückenstraße sind von dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B27" überplant. Das darin festgesetzte Gewerbegebiet erstreckt sich in westlicher Richtung bis zur Bahntrasse, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich nennenswerte Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes ansiedelt.
Auch eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV ist nicht gegeben. Dies ist ebenfalls dem Entwurf der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Zur ÖPNV-Anbindung heißt es:

       „Um die gemäß Ziel 5.3.2 des LEP geforderte fußläufige Anbindung des Einzelhandelsstandorts an die Wohnbebauung sicherstellen zu können, wird gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 27 und dem Landkreis Main-Spessart als Straßenbaulastträger für die Kreisstraße MSP 8 die Anordnung eines begleitenden Geh- und Radweges auf der westlichen Seite der MSP 8 von der Bundesstraße B 27 bis zum ÖPNV Anschluss am Bahnhof Himmelstadt errichtet. Diese Planung wird in einer eigenen Aufgabenstellung vorangetrieben und ist daher nicht Bestandteil der vorliegenden Bauleitplanung."

       Für die Erfüllung der Anforderungen des LEP reicht eine (unsichere) Perspektive, dass eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV hergestellt werden kann, nicht aus, da die Regelung im LEP erkennbar auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellt („verfügen"). Bis der geplante Geh- und Radweg genehmigt und errichtet wurde, kann die Gemeinde diesen nicht in anderen Planungen (hier: Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese") als vorhanden unterstellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Realisierung der Wegeverbindung auch von Faktoren abhängt, die die Gemeinde nicht allein beeinflussen kann.

1.2.2        Sofern die Flächenausweisung für das Einzelhandelsgroßprojekt auf die Ausnahmevorschrift in Ziffer 5.3.2 Satz 2 des LEP gestützt werden soll, fehlt es insoweit an dem hierfür erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.
       Ein solcher Nachweis dürfte durch die Gemeinde Himmelstadt nur schwer zu führen sein, da beispielsweise im Nahbereich des Bahnhofs und westlich des Mains Flächen zur Verfügung stehen, die städtebaulich besser integriert liegen als der hier ins Auge gefasste Standort an der Bundesstraße.

2.2        Unbestimmtheit der Einzelhandelsfestsetzung
       Die Festsetzung mit der Ziffer 1.2 ist zu Unbestimmt. da offengelassen wird, was unter „Sortimente des Nahversorgungsbedarfs" zu         verstehen ist.

2.2.1        Selbstverständlich steht es dem jeweiligen Plangeber frei, in einem Sondergebiet zwischen einzelnen Sortimentsgruppen zu differenzieren. Es muss jedoch für den Planbetroffenen erkennbar sein, welche Sortimente im Einzelfall von der Festsetzung erfasst wird. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist in solchen Fällen eine Bezugnahme auf eine Sortimentsliste des jeweiligen Einzelhandelskonzeptes oder des Landesentwicklungsplans erfolgt.

2.2.2        Vorliegend ist wird in den textlichen Festsetzungen noch in der Begründung klargestellt, was unter „Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs" bzw. des „Innenstadtbedarfs" zu verstehen ist. Insofern kann lediglich vermutet werden, dass die Begrifflichkeiten aus dem LEP entnommen wurden.
       Um eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen, sollte in den textlichen Festsetzungen und/oder der Begründung des Bebauungsplans auf die Anlage 2 zur Begründung des LEP, in der die Einteilung der Sortimente in Bedarfsgruppen enthalten ist, Bezug genommen werden.

3.         Widersprüchlichkeit der Planung
       Im Hinblick auf die Erschließung des Plangebiets sind die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Darstellungen in der Planurkunde nicht deckungsgleich.
Während es in der Begründung des Bebauungsplans heißt, dass die Anbindung des Plangebietes ausschließlich an die bestehende Kreisstraße MSP 8 „Brückenstraße" erfolgt (Begründung des Bebauungsplans, S. 15), wird aus der Planurkunde ersichtlich, dass die Erschließung des Sondergebietes nicht an die Brückenstraße erfolgt, sondern an die westlich verlaufende Rudolf-Diesel-Straße.

Ausschnitt aus der Planurkunde

       Durch den vorliegenden Widerspruch ist es den politischen Entscheidungsträgern nicht ohne weiteres möglich, den Bebauungsplan fehlerfrei abzuwägen. Gerade die Erschließung eines Vorhabens ist ein wichtiger Aspekt, dessen Sicherung deutlich aus den Planunterlagen ersichtlich sein muss.

III.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Standort aufgrund der Lage außerhalb eines siedlungsräumlich integrierten Bereichs nach den Zielen des LEP nicht für die Ansiedlung von einem Einzelhandelsgroßprojekt geeignet ist und alternative Flächen geprüft werden müssen.

Darüber hinaus sind in den offenliegenden Unterlagen und in der Bekanntmachung der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung selbst Fehler enthalten, die einer Korrektur bedürfen, um die Planung nicht angreifbar zu machen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 1. 
Ob die Ausführungen zur Anstoßwirkung und die These, dass sich die Anforderungen zur Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des B-Plans auch auf den zweiten Geltungsbereich beziehen, richtig sind, kann dahingestellt bleiben. Es ist aber anzumerken, dass in der Praxis die Bezeichnung des B-Plans regelmäßig nur den Bereich betrifft, in dem das/die eigentliche(n) Vorhaben realisiert werden soll(en). Ebenso wenig werden in der öffentlichen Bekanntmachung die Flurstücke des zweiten Geltungsbereichs aufgelistet oder der zweite Geltungsbereich zeichnerisch dargestellt.

Entscheidend ist jedoch, dass der B-Plan für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen keinen zweiten Geltungsbereich vorsieht. Zwar sollen die Ausgleichmaßnahmen nicht im Eingriffs-B-Plan, sondern planextern außerhalb des Geltungsbereichs realisiert werden. Neben dem zweiten Geltungsbereich sieht § 1a Abs. 3 BauGB vor, dass anstelle von Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Von dieser Variante ist vorliegend Gebrauch gemacht worden. Weder der B-Plan noch die Begründung verweisen auf einen zweiten Geltungsbereich. Die Durchführung der Ausgleichmaßnahmen bzw. die Bereitstellung der dafür erforderlichen Flächen ist dementsprechend Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags, der neben den Ausgleichsmaßnahmen u.a. die für das Vorhaben erforderlichen Erschließungsarbeiten regelt.

Unabhängig hiervon wird im Rahmen einer erneuten Auslegung des Bebauungsplans für die geplanten externen Ausgleichflächen ein zweiter und dritter Geltungsbereich festgesetzt und sowohl in die Begründung also auch in die Bekanntmachung der erneuten Auslegung übernommen. 


Zu 2.
Bereits im Vorfeld zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde bei der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde eine landesplanerische Einschätzung zur Vereinbarkeit mit den einzelhandelsrelevanten Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern – LEP – eingeholt.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Ziel 5.3.2 des LEP kam die Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, zu dem Ergebnis, dass der Standort städtebaulich integriert ist, da die fußläufige Erreichbarkeit in einer Entfernung von deutlich unter 500 m sichergestellt ist. Gleiches gilt auch für den bestehenden ÖPNV-Anschluss über den Bahnhof Himmelstadt.

Die Anbindung des Geltungsbereiches erfolgt über einen kombinierten Geh- und Radweg, der von der bestehenden und zeitnah zum Umbau vorgesehenen Kreuzung B 27/MSP 8 bis zum bestehenden Fußwegenetz der Gemeinde Himmelstadt und somit auch zum nahe gelegenen ÖPNV-Anschluss errichtet wird. Da es sich bei dem kombinierten Geh- und Radweg um eine eigenständige Planung handelt, ist dieser nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet. Unabhängig hiervon wird auf Forderung der Regierung von Unterfranken als im Bauleitverfahren beteiligter Träger öffentlicher Belange ein Hinweis auf den Bebauungsplan übernommen, dass die Nutzungsaufnahme im Sondergebiet Einzelhandel erst dann erfolgen darf, wenn die fußläufige Anbindung des Geltungsbereiches an das Gehwegenetz der Gemeinde Himmelstadt über den in Planung befindlichen Gehweg sichergestellt ist.

Unter Würdigung der Stellungnahmen des Regionalen Planungsverbandes sowie der Regierung von Unterfranken im Rahmen der Bauleitplanung kann seitens der Gemeinde Himmelstadt somit kein Verstoß gegen Ziel 5.3.2 des LEP erkannt werden.

Der Rüge zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzung kann nicht gefolgt werden. Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Als Nahversorgungsmarkt wird herkömmlicherweise ein Einkaufsmarkt mit dem Schwerpunkt Lebensmittel, Drogerieartikeln und Tiernahrung sowie weiteren Randsortimenten verstanden, so dass der Begriff des Nahversorgungsmarktes einem Discounter oder einem Supermarkt entspricht. Zur Klarstellung und Konkretisierung wird die Begründung des B-Plans entsprechend ergänzt.

Zu 3.
Eine Widersprüchlichkeit der Planung, insbesondere für politischer Entscheidungsträger, kann seitens der Gemeinde Himmelstadt nicht erkannt werden.
Die Rudolf-Diesel-Straße zweigt von der MSP 8 „Brückenstraße“ nach Süden ab und hat keinen Berührungspunkt mit den geplanten Sondergebietsflächen. Vielmehr wird im Bereich eines derzeit bestehenden landwirtschaftlichen Weges eine neue Erschließungsstraße an die Brückenstraße angebaut, die dann – wie in der Begründung zutreffend beschrieben – der Erschließung des Sondergebietes Einzelhandel dient. Diese Form der Anbindung der Sondergebietsflächen ist das Ergebnis intensiver Abstimmungen mit allen relevanten Planungsbeteiligten, insbesondere dem Landratsamt Main-Spessart als Straßen­baulastträger der Kreisstraße sowie dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger der anliegenden B 27.

Hinweise oder Einwendungen gegen die geplante Verkehrserschließung wurden im Bauleitverfahren nicht vorgetragen. Die Erschließung des Sondergebietes Einzelhandel Rote Wiese über die geplanten Verkehrswege ist konfliktfrei dauerhaft sichergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ -Billigung des fortgeschriebenen Entwurfs mit Begründung vom 31.03.2023 -Erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für das „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ gefasst. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde durchgeführt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 21.07.2022 lagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 
Gleichzeitig wurden die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde sowie der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Parallel erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Nunmehr sind die eingegangenen Stellungnahmen abzuwägen.
Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplans fortgeschrieben, so dass eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich wird. 
Die Änderungen wurden in der Planzeichnung und der Begründung farblich hervorgehoben.

Anlass und Ziel des Bebauungsplans:
Der Gemeinde Himmelstadt verfügt über Gewerbe, das lokal Arbeitsplätze bereitstellt, sodass gemeindenahe Arbeitsplätze vorhanden sind. Der über­wiegende Teil der Bevölkerung arbeitet jedoch außerhalb des Gemeindegebiets. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans möchte die Gemeinde Himmelstadt als beliebter Wohnstandort die Nahversorgung ihrer Einwohner sicherstellen und erweitern. 

Durch die Ausweisung geeigneter Flächen für den Einzelhandel will die Gemeinde den unter wirtschaftlichen Aspekten getroffenen Entscheidungen des Einzelhandels (Andienung, Akzeptanz usw.) Rechnung tragen.

Geltungsbereich:
Der Umgriff des Plangebietes umfasst die Flurstücke 6436, 6437, 6440, 6441, 6442, 6443, 6444, 6445, 6446, 6439, 6439/1 und Teilflächen von 6377/1, 6377, 6376, 6375, 6447 und 6403 der Gemarkung Himmelstadt.
Weiterhin werden in einem zweiten und dritten Geltungsbereich externe Ausgleichsflächen auf Teilflächen des Flurstücks 8375 der Gemarkung Himmelstadt festgesetzt.



Durch die ARZ INGENIEURE wurde der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 31.03.2023 erarbeitet. Der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung ist durch den Gemeinderat zu billigen und die erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom fortgeschriebenen Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 31.03.2023 und billigt diesen.

2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Frist der Auslegung ist angemessen zu verkürzen. Stellungnahmen dürfen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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3. BA 2022007; Fl. Nrn. 6436 u.a., Lage "Rote Wiese", Gemarkung Himmelstadt Neubau eines Lebensmittel-Discounters mit Bäcker- und Metzgeranbau Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 3

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf den Grundstücken Fl. Nrn. 6436, 6437, 6439/1, 6439 bis 6446, Lage „Rote Wiese“ der Gemarkung Himmelstadt einen Lebensmittel-Discounter mit Bäcker- und Metzgeranbau errichten. Die Grundstücke liegen im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 33 BauGB. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) ist durchgeführt worden. Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Der Bauherr hat die Festsetzungen des Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt. Die Erschließung ist derzeit noch nicht gesichert. Die Erschließung wird durch den Bauherrn durchgeführt. Der entsprechende Erschließungsvertrag ist ausgearbeitet und wird in Kürze durch die Vertragsparteien unterzeichnet. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Lebensmittel-Discounters mit Bäcker- und Metzgeranbau auf den Grundstücken Fl. Nrn. 6436, 6437, 6439/1, 6439 bis 6446, Lage „Rote Wiese“ der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Die Erschließung wird vom Bauherrn durchgeführt (siehe Erschließungsvertrag). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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4. BA 2023003; Obere Ringstr. 25, Fl. Nr. 7944, Gemarkung Himmelstadt Vergrößerung Dachgauben im Zuge der energetischen Sanierung der Außenhülle Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 4

Sachverhalt

Die Dachgauben des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Obere Ringstr. 25, Fl. Nr. 7944 der Gemarkung Himmelstadt sollen im Zuge der energetischen Sanierung der Außenhülle vergrößert werden. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das geplante Bauvorhaben soll im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 BayBO durchgeführt werden.

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5. Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Gebäuden; Windkraft/Windrad; Antrag von Gemeinderat Wolfgang Kübert, Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 5

Sachverhalt

Die Verwaltung erreichte am 12.02.2023 ein Antrag von Gemeinderat Wolfgang Kübert.
Hier die Stellungnahme:

Zu 1:

Eine gesetzliche Verpflichtung, gemeindeeigene Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszustatten, gibt es bisher nicht. 
Eine PV-Pflicht besteht gemäß des Gesetzes zur Änderung des Bayer. Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2023 für gemeindliche (Bestands-) Gebäude nicht. 
Der neue Art. 44a Abs. 2 BayBO sieht grundsätzlich eine gestaffelte PV-Pflicht für 
Nicht-Wohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut oder der Neu-Errichtung eines Gebäudes vor. D.h., erst wenn ein kompletter Eingriff in die Dachhaut erfolgt, wäre eine Verpflichtung gegeben. 
Fazit:
Es besteht keinerlei Verpflichtung, (alle) gemeindliche(n) Gebäude mit PV-Anlagen auszurüsten. 
Erst bei entsprechenden Sanierungen oder Neubauten ist eine Verpflichtung gegeben, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise entfallen kann (z.B. bei technischer Unmöglichkeit, unbilliger Härte o.ä.)
Eine sog. unbillige Härte liegt dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der PV-Anlage nicht erwirtschaftet werden können. 

Bewältigung von Krisenlagen:
Bei der Ausstattung kommunaler Gebäude mit PV-Anlagen handelt es sich nicht um eine Pflicht-Aufgabe der Gemeinde, sondern um eine freiwillige Aufgabe. 
Aus diesem Grund ist für jeden Einzelfall sorgsam abzuwägen, dass die Höhe der Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt werden können und keine Unterdeckung entsteht. 
Es muss – auch bei freiwilligen Aufgaben – erkennbar und nachvollziehbar sein, für welche Zwecke öffentliche Gelder ausgegeben werden! 
Bei meiner Information in der Sitzung am 02.02.2023 ist das auch so zu sehen. Wenn eine Kostendeckung von vornherein nicht prognostiziert werden kann, ist die Durchführung eher kritisch zu betrachten. Eine „Vorbildfunktion“ der Gemeinde kann in dieser Hinsicht kein Argument sein. 
Letztlich stellt sich die Frage, ob es nicht genügen würde, wenn die Gemeinde Dachflächen ihrer Gebäude einem entsprechenden Investor/Interessengemeinschaft/Bürger-Energiegenossenschaft o.ä. (z.B. gegen die Zahlung eines entsprechenden Pachtzinses) zur Verfügung stellt und weder den Unterhalt noch die Verluste einer PV-Anlage zu tragen hätte. Einnahmen würden aus dem Pachtzins dauerhaft sichergestellt sein, unabhängig davon, ob die PV-Anlage gewinnbringend arbeitet oder nicht. 
Schafft die Kommune entsprechende PV-Anlagen für ihre gemeindeeigenen Gebäude an, hat die Gemeinde neben den Anschaffungskosten auch die Unterhaltslast für die Anlage. 
D.h., bei defekten Modulen, Speichereinheiten u. ä. müsste die Gemeinde die Wiederinstandsetzung aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren, so dass zu den Material- Aufwendungen auch der Einsatz eigenen Personals gerechnet werden müsste. 
Ähnlich würde es sich beim Modell Bürgerenergiegenossenschaft verhalten. Hier käme noch hinzu, dass auch eine Bürgerenergiegenossenschaft entsprechend verwaltet werden müsste, was ebenfalls nicht zu den Pflichtaufgaben einer Gemeindeverwaltung gehört. 
Im Übrigen ist nicht die Aufgabe einer Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit eine Möglichkeit der Einlage von Bürgerinnen und Bürgern ohne die Gründung einer Energiegenossenschaft möglich wäre. 
Eine Genossenschaft müsste – wie der Name bereits impliziert- durch die Genossenschaftsmitglieder, die einen entsprechenden wirtschaftlichen Zweck verfolgen - verwaltet werden. 
Meine Intension geht ganz klar in die Richtung, die Dachflächen zu vermieten. Dies wurde dem Gemeinderat bereits durch die Sonneninitiative angeboten. 
Die Bürgerenergiegenossenschaft Zellingen war kurz nach Ihrer Gründung schon bei mit vorstellig und fragte an, ob sie gemeindliche Dachflächen mieten und belegen kann.

Ergänzend noch folgende Information aus der technischen Abteilung: 
Nicht alle gemeindlichen Dächer haben die erforderliche Unterkonstruktion für den Aufbau von Photovoltaik-Anlagen (Statik!), so dass man davon ausgehen kann, dass nicht alle Gebäude tatsächlich für eine Ausrüstung mit PV-Anlagen geeignet sind. 

Photovoltaikanlagen rechnen sich nur noch bei entsprechendem Eigenverbrauch.


Zu 2:
Hierzu wurde durch den Vertreter der Fa. Primus Energie GmbH eine ausführliche Informationsveranstaltung zugesagt, bei der alle Fragen, die zu diesem Zusammenhang gestellt wurden, durch den künftigen Betreiber beantwortet werden können.
Auch mir liegen nicht mehr Unterlagen und Informationen vor.

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6. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 6

Sachverhalt

a) Vorstellung neue Chronik
Informiert wird über den Termin zur Vorstellung der neuen Chronik am 20.05.2023. Erste Tonaufzeichnungen sind bereits gemacht worden. Die offiziellen Einladungen sollen in der kommenden Woche verschickt werden.
Der Gemeinderat ist sich darüber einig, bei der Veranstaltung geschlossen aufzutreten.
Gefragt wird, ob Plätze reserviert werden können. Dies wird noch mitgeteilt. Es soll ein unterhaltsamer Abend werden, mit verschiedenen abwechslungsreichen Programmpunkten. Die Gruppe Schleifstein wird den Abend musikalisch begleiten.


b) Jahreshauptversammlung IG JuZe 
Die IG JuZE hat einen neuen Vorsitzenden gewählt. Die Position vertritt nun Maximilian Soodt. Die IG JuZe hat gebeten, ihr neues Konzept im Gemeinderat vorstellen zu können. Dies soll im Mai oder Juni in einer Gemeinderatssitzung erfolgen.


c) Informationsschild am ehemaligen Standort Kloster Himmelspforten 
Eine Infotafel mit Informationen zum ehemaligen Standort Kloster Himmelspforten und der Nikolauskapelle wurde unter Einbeziehung von Dr. Ralf Obst (BLfD) ausgearbeitet und am Radweg nach Zellingen aufgestellt. Auf einen Presseartikel in der Mainpost wird verwiesen.


d) Kindergartenerweiterungsbau; Förderbescheid 
Es wird darüber informiert, dass der Fördermittelbescheid der Regierung von Unterfranken in der Gemeinde eingetroffen ist. Im Moment beträgt die förderfähige Summe 653.000 € (und damit ungefähr die Hälfte der förderfähigen Kosten).


e) Spielgeräte Fa. Eibe, Liefertermin
Es wird mitgeteilt, dass der Liefertermin der Spielgeräte für die 21. Kalenderwoche (Mitte Mai) angekündigt wurde. Die Geräte werden dann umgehend aufgestellt.


f) Strompreis, neuer Abschlag 
Die Firma Vattenfall senkt ihre Strompreise auf 25,66 Cent und damit ungefähr um 50 % ab dem 02.05.2023. Dies bedeutet für die Gemeinde eine große Ersparnis.

g) Termine
nächste Sitzung des Gemeinderates                04.05.2023 19.00 Uhr

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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7. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 7

Sachverhalt

a) Auftragsvergabe Austausch Hydranten S-Kurve
Der Auftrag ist vergeben. Es wird darauf gewartet, dass die beauftragte Firma mit dem Austausch beginnt. Es müssen alle Hydranten gewechselt werden. Ein Ausführungsdatum ist noch nicht bekannt, so Bgm. Hemmelmann.


b) Stellenplan gemeindliches Personal
Für den Haushaltsplan der Gemeinde ist es notwendig, dass auch der Stellenplan gemeindliches Personal zur Entscheidungsfindung vorliegt. Hierzu wurde in den Haushaltsberatungen diskutiert. Beim Bayerischen Staatsministerium des Innern sollte bezüglich der Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung rückgefragt werden. Laut Verordnung sind die Stellen grundsätzlich nach der tatsächlichen Stellenbesetzung im Haushaltsjahr auszuweisen.
Die Antwort des Ministeriums wird verlesen. Demnach sind Vollzeitäquivalente weiterzugeben. Zur besseren Nachvollziehbarkeit kann ergänzt werden, auf wieviel Teilzeitstellen diese verteilt sind.
Bürgermeister Herbert Hemmelmann bittet Gemeinderat Wolfgang Kübert, ihm die entsprechende Email zur Verfügung zu stellen. 
Die Unterlagen liegen dem geschäftsführenden Beamten zur weiteren Bearbeitung vor.

c) Brunntalstraße alte Ahornbäume
Festgestellt wird, dass in der Brunntalstraße alte Ahornbäume stehen, deren Äste locker sind und in die Straße hineinhängen. Die Gemeindemitarbeiter im Bauhof werden gebeten, die Bäume zu überprüfen und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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8. Sitzungsniederschrift vom 14.03.2023; Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 8

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 14.03.2023 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.06.2023 11:30 Uhr