Datum: 15.02.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadt- Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung
1.1 TÖB 2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 17.10.2022
1.2 TÖB 5: Bayerisches Landesamt für Umwelt Schreiben vom 17.10.2022
1.3 TÖB 7: Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 28.09.2022
1.4 TÖB 8: Bezirk Unterfranken, Fischereifachberatung Schreiben vom 30.11.2022
1.5 TÖB 11: Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Schreiben vom 20.09.2022
1.6 TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH (Richtfunk) E-Mail vom 10.10.2022
1.7 TÖB 13: Deutsche Telekom Technik GmbH E-Mail vom 16.09.2022
1.8 TÖB 15: Ericsson Services GmbH E-Mail vom 28.09.2022
1.9 TÖB 16: Handwerkskammer für Unterfranken Schreiben vom 06.10.2022
1.10 TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 21.10.2022
1.11 TÖB 31 Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde Schreiben vom 10.10.2022
1.12 TÖB 32 Regionaler Planungsverband Würzburg Schreiben vom 11.10.2022
1.13 TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg Schreiben vom 31.10.2022
1.14 TÖB 37: Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH E-Mails vom 21.10.2022
1.15 TÖB 39: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg E-Mail vom 14.10.2022
2 8. Änderung des Flächennutzungsplanes - Feststellungsbeschluss
3 Informationen des Ersten Bürgermeisters
4 Kurze Anfragen

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1. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadt- Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 die 8. Änderung des Flächennutzungs­plans beschlossen. 
Parallel zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" vorgesehen.

Die Planunterlagen des Vorentwurfs lagen in der Fassung vom 06.05.2021 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.11.2021 bis 30.12.2021 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
In der Zeit vom 25.11.2021 bis 10.01.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Die Planunterlagen des Entwurfs lagen in der Fassung vom 21.07.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
In der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Am Aufstellungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 16.09.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt:

1.        Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
2.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3.        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
4.        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
5.        Bayerisches Landesamt für Umwelt
6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
7.        Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8.        Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei
9.        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
10.        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
11.        DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12.        Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13.        Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
14.        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
15.        Ericsson Service GmbH
16.        Handwerkskammer für Unterfranken
17.        Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt
18.        Kirsch & Sohn GmbH
19.        Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20.        Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22.        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
23.        Landratsamt Main-Spessart 
24.        Markt Zellingen
25.        Markt Thüngen
26.        NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
27.        PLEdoc GmbH
28.        PYUR, Kundencenter Nürnberg
29.        Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30.        Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
31.        Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32.        Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
33.        Staatliches Bauamt Würzburg
34.        Stadt Karlstadt
35.        Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
36.        Tennet TSO GmbH
37.        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
38.        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3
39.        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg
40.        Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41.        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
42.        Deutscher Alpenverein e.V.
43.        Landesfischereiverband Bayern e.V.
44.        Landesjagdverband Bayern e.V.
45.        Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
46.        Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
47.        Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.
48.        Verein zum Schutz der Bergwelt
49.        Wanderverband Bayern
50.        Verein Wildes Bayern e. V. Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume in Bayern


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

4.        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Würzburg
6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q - Bauleitplanung
8.        Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei (Stellungnahme vom 30.11.2022)
9.        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Main-Spessart
14.        Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
18.        Kirsch & Sohn GmbH
19.        Kreisbrandrat Peter Schmidt, c/o Landratsamt Main-Spessart
20.        Kreisheimatpfleger, Herr Georg Büttner
22.        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
24.        Markt Zellingen
25.        Markt Thüngen
26.        NVM – Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH
28.        PYUR, Kundencenter Nürnberg
32.        Regionaler Planungsverband, c/o Landratsamt Main-Spessart
35.        Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
40.        Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain
41.        Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
42.        Deutscher Alpenverein e.V.
43.        Landesfischereiverband Bayern e.V.
44.        Landesjagdverband Bayern e.V.
45.        Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
46.        Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
47.        Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.
48.        Verein zum Schutz der Bergwelt
49.        Wanderverband Bayern
50.        Verein Wildes Bayern e. V. –Aktionsbündnis zum Schutz der Wildtiere und ihrer 
       Lebensräume in Bayern


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

1.        Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
3.        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
10.        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27.        PLEdoc GmbH
29.        Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
30.        Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
34        Stadt Karlstadt
36.        Tennet TSO GmbH
38.        Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), Sachbereich 3


Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

2.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
5.        Bayerisches Landesamt für Umwelt
7.        Bayernwerk AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8.        Bezirk Unterfranken, Fachberater für Fischerei (Stellungnahme vom 30.11.2022)
11.        DB Netz AG, Deutsche Bahn AG DB Immobilien KTB
12.        Deutsche Telekom Richtfunk GmbH, Best Mobile (T-BM) - Netzausbau (T-NAB)
13.        Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 14
15.        Ericsson Service GmbH
16.        Handwerkskammer für Unterfranken
23.        Landratsamt Main-Spessart 
31.        Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
32.        Regionaler Planungsverband
33.        Staatliches Bauamt Würzburg
37.        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Koordinationsanfragen
39.        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg


Aus der Öffentlichkeit wurden während der Auslegungsfrist keine Anregungen und Stellungnahmen abgegeben. 

Über die während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belang sowie die eingegangene Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ist nachfolgend einzeln abzuwägen und zu beschließen.

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1.1. TÖB 2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 17.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt als Träger öffentlicher Belange wird zum o.g. Bauvorhaben wie folgt Stellung genommen: 

Auf unsere Stellungnahme vom 03.01.2022 wird grundsätzlich verwiesen. Neu aufgenommen in die vorgelegten Planunterlagen wurde u.a. die Ausweisung einer externen Ausgleichsfläche, die momentan als Acker bewirtschaftet wird. Grundsätzlich soll hier die Nutzung als Acker beibehalten werden, nur in extensiver Form. Dies wird begrüßt, da die Fläche nicht gänzlich aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wird. Zudem ist die Bodengüte relativ niedrig.
 
Im Bebauungsplan und im Umweltbericht ist von der Umwandlung eines intensiven in einen extensiven Acker die Rede. In der Begründung jedoch ist auf S. 13 zu lesen, dass die Ausgleichsfläche in artenreiches Grünland umgewandelt werden soll. Ich nehme an, hier ist ein Fehler unterlaufen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Da sich die Stellungnahme inhaltlich auf das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ bezieht, wird diese im Rahmen der Abwägungen zum Bebauungsplan behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. TÖB 5: Bayerisches Landesamt für Umwelt Schreiben vom 17.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.2

Sachverhalt

Mit E-Mail des Büros ARZ Ingenieure vom 16.09.2022 geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Planänderungen. 
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren). 
Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren und die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab: 

Geogefahren: 
Im Planungsgebiet sind keine konkreten Georisiken bekannt. Der Untergrund des Änderungsbereiches 8.3 besteht allerdings aus verkarstungs­fähigen Karbonatgesteinen des Unteren Muschelkalkes, die von unterschiedlich mächtigen Deckschichten überlagert werden. Das Vorkommen unterirdischer Hohlräume bzw. eine Erdfallgefahr ist daher nicht völlig auszuschließen. 
Bei weiteren Fragen zu Geogefahren wenden Sie sich bitte an Herrn Max Schmid (Tel. 09281/1800-4731, Referat 102). 

Rohstoffgeologie: 
Der Maßnahme kann zugestimmt werden, da die Belange der Rohstoffgeologie gewürdigt wurden bzw. Berücksichtigung fanden. 
Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichs- und Kompensationsflächen (im weiteren Verfahren) ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden. 
Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Georg Büttner (Tel. 09281/1800-4751, Referat 105) oder an Frau Anja Gebhardt (Tel. 09281/1800-4757, Referat 105). 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Main-Spessart (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). 
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Brandschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischen Klärungsbedarf im Einzelfall.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Im Projekt involvierte Investor, der die Erschließung des Grundstückes vorantreiben wird, wird durch die Gemeinde Himmelstadt über die potenziellen Geogefahren informiert. 
Die durch die Flächennutzungsplanänderung ausgelösten externen Ausgleichs- und Kompensationsflächen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ ausgewiesen. An diesem Verfahren wird auch das Bayerische Landesamt für Umwelt, Rohstoffökologie beteiligt.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde am Verfahren beteiligt. Die eingegangene Stellungnahme wurde durch die Gemeinde Himmelstadt entsprechend gewürdigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. TÖB 7: Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 28.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.3

Sachverhalt

Vielen Dank für die Beteiligung an der Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“. 
Wir beziehen uns auf die abgegebene Stellungnahme vom 03. Dezember 2022 „Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB“. 

Daher gehen bei dieser erneuten Anfrage nicht auf bereits bekannte Details bzw. zuständige Ansprechpartner näher ein. 
Der von uns angeregte Stationsplatz wurde in den Bebauungsplan; letzte Änderung vom 21.07.2022 bereits berücksichtigt. 

Auf der jetzt ausgewiesenen Ausgleichsfläche mit der Flurnummer 8378 (Gmk. Himmelstadt) befinden sich keine Versorgungsleistungen (Strom/ GAS/ Datenleitungen) unseres Unternehmens. 

Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
Beteiligen Sie uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Da sich die Stellungnahme inhaltlich auf das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ bezieht, wird diese im Rahmen der Abwägungen zum Bebauungsplan behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. TÖB 8: Bezirk Unterfranken, Fischereifachberatung Schreiben vom 30.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.4

Sachverhalt

Die Gemeinde Himmelstadt hat in ihrer Sitzung am 14.07.2022 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.07.2022 gebilligt. 
Parallel dazu ist: 
  1. die Aufstellung des Entwurfs des Bebauungsplanes „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ mit der Errichtung eines Einzelhandelsmarktes sowie 
  2. die Nutzungsänderung der bisher vorgesehenen Friedhofserweiterung als zukünftige Wohnbebauung 
vorgesehen. 

In Oberflächengewässer wird hierbei baulich nicht eingegriffen; durch die zusätzlich versiegelten Flächen ist jedoch der Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln. 

Folgende Grundsätze sollten hierbei aus fischereifachlicher Sicht beachtet werden: 
  • Entwässerung im Trennsystem. 
  • Zum Schutz der Gewässerfauna sind Vorkehrungen zu treffen, die sicher verhindern, dass wassergefährdende Stoffe (z.B. bei einem Feuerwehreinsatz anfallendes Löschwasser) über die Entwässerungsanlagen ins Gewässer gelangen können. 
  • Bauliche Maßnahmen am Gewässer (z.B. Errichtung der Einleitungsstelle) sind außerhalb von Schon- und Laichzeiten der im Gewässer lebenden Fische/Krebse durchzuführen. 
  • Damit möglichst viel Wasser vor Ort verbleibt und um die Abflussspitzen im Gewässer zu verringern, bietet es sich an, dass der Einbau von Zisternen vorgeschrieben bzw. unterstützt wird. 
Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verfahren. 

Hinweis: 
Gründächer können auch als Retentionsdächer mit Drosselabfluss realisiert werden. Das Rückhaltevolumen könnte dabei als Retentionsraum angerechnet werden und unter bestimmten Bedingungen wären diese Gründächer auch als Ausgleichsflächen anrechenbar. Beide Effekte würden zudem zu Kosteneinsparungen führen (durch geringere Fläche bei den Ausgleichsmaßnahmen und geringeres Volumen bei dem Regenrückhaltebecken).

Beschluss

Die verfristet eingegangene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Da sich die Stellungnahme inhaltlich auf das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ bezieht, wird diese im Rahmen der Abwägungen zum Bebauungsplan behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.5. TÖB 11: Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Schreiben vom 20.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.5

Sachverhalt

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren:
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Aufgrund der Nähe der Baugebiete zur Bahnlinie ist folgender Hinweis in die Planung mit aufzunehmen:

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit§ 906 BGB sowie dem Bundesimmissions­schutzgesetz (BlmSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.

Infrastrukturelle Belange

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahngeländes sowie sonstiges hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen gemäß EBO § 62 unzulässig ist.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bauten und deren Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahnrichtlinie 882 zu beachten. Die Endwuchshöhe evtl. zu pflanzender Bäume sollte 4 m nicht überschreiten.
Ausgehend von der Endwuchshöhe der Bäume ist ein Abstand von 5 m zu den Stromleitungen einzuhalten.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Schutzabständen erforderlich.

Bahngrund darf nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und nach Unterweisung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb betreten werden. Die erforderlichen Festlegungen sind rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksleiter der DB Netz AG abzustimmen.
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden.
Bezüglich der Parallellage von Verkehrsflächen (inkl. Parkplätze) gegenüber dem Schienenweg sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen. Die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) und das UIC Merkblatt 777-1 sind grundsätzlich zu beachten. Parkplätze und Zufahrten müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Fall verhindert wird.

Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Nach § 4 Nr. 3 BNatSchG ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken u. a. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienen, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.

Demgemäß dürfen wichtige Verkehrswege (Bahnanlagen) in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.

Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, ktb.muenchen@deutschebahn.com einzuholen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Für Fragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Kiefer, zu wenden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Da sich die Stellungnahme inhaltlich auf das Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ bezieht, wird diese im Rahmen der Abwägungen zum Bebauungsplan behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. TÖB 12: Deutsche Telekom Technik GmbH (Richtfunk) E-Mail vom 10.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.6

Sachverhalt

Wir betreiben derzeit in diesem Bereich keine Richtfunkverbindung. Deshalb erheben wir auch keine Einwände gegen die Planung.
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen im Eigentum der Deutschen Telekom gilt.
Darüber hinaus mieten wir weitere Richtfunktrassen bei Ericsson an. Über deren Verlauf können wir keine Auskünfte erteilen. Deshalb bitte ich Sie, falls nicht schon geschehen, Ericsson in Ihre Anfrage mit einzubeziehen.

Bitte wenden Sie sich an:
Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf, E-Mail: bauleitplanung@ericsson.com

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Ericsson Services GmbH wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans vorgetragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.7. TÖB 13: Deutsche Telekom Technik GmbH E-Mail vom 16.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.7

Sachverhalt

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 

Zum Flächennutzungsplan nehmen wir wie folgt Stellung: 
Wie bereits mit Schreiben vom 10.12.2021 mitgeteilt, bestehen unsererseits gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadt keine Einwände. 
Im Geltungsbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.8. TÖB 15: Ericsson Services GmbH E-Mail vom 28.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.8

Sachverhalt

Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.

Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth
richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de
Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans vorgetragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.9. TÖB 16: Handwerkskammer für Unterfranken Schreiben vom 06.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.9

Sachverhalt

Im Rahmen des Verfahrens haben wir als Träger öffentlicher Belange der Handwerkswirtschaft bereits am 09.12.2021 eine Stellungnahme, auf die wir an dieser Stelle verweisen, abgegeben. In der weiteren Beteiligung sind aus unserer Sicht keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Belange der Handwerkswirtschaft erkennbar. 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.10. TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 21.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.10

Sachverhalt

Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand: 21.07.2022) wie folgt Stellung: 

Bauleitplanung: 
Bekanntmachung: 
Bei der Angabe der relevanten Änderungen fehlt nach unserem Verständnis die Angabe, dass im Änderungsbereich für das SO Einzelhandel der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Planfassung geändert, mithin Flächen ergänzt wurden. Dies sollte eindeutiger herausgestellt werden. 

Planzeichnung: 
- In der endgültigen Planfassung, die später wirksam werden soll, darf die zwischenzeitlich entfallene Änderung 8.1 (SO FF-PVA) nicht mehr erscheinen (auch nicht ausgegraut oder durchgestrichen). Die lfd. Nummerierung der anderen beiden Änderungsbereiche ist dann entsprechend anzupassen (in Planurkunde, Begründung, Umweltbericht sowie allen weiteren Unterlagen): 
o Änderungsbereich 8.2 wird Änderungsbereich 8.1 
o Änderungsbereich 8.3 wird Änderungsbereich 8.2 
- In der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB hatten wir gefordert, dass in der Legende des Flächennutzungsplans zu den einzelnen Inhalten die jeweilige rechtliche Kategorie der Darstellungen, Kennzeichnungen bzw. Übernahmen genannt werden sollte (§ 5 BauGB). Dies wurde nunmehr berücksichtigt. Allerdings wurde dabei „etwas über das Ziel hinausgeschossen“, da sich nun fälschlicherweise auch die Rechtsgrundlagen für Bebauungsplan-Festsetzungen nach § 9 BauGB in der FNP-Planurkunde finden. Da es sich zwischen Darstellungen nach § 5 BauGB und Festsetzungen nach § 9 BauGB um rechtlich völlig unterschiedliche Instrumente handelt, bitten wir um entsprechende Korrektur. 
- Verfahrensvermerk Nr. 2: Beim Ende der Frist nach § 3 Abs. 1 BauGB ist eine Zahlenkorrektur erforderlich. Derzeit heißt es dort: „31.012.2021“ 

Begründung: 
- S. 17: 
Zu möglichen Wechselwirkungen des Sondergebiets mit dem benachbarten Aussiedlerhof wurden nunmehr zwar Inhalte dargestellt. Aufgrund eines möglicherweise überwirkenden Bestandsschutzes sollte aber hinreichend geklärt werden, wie lange auf dem Aussiedlerhof bereits keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben wird bzw. ob dort eine Betriebsaufnahme ohne größeren Aufwand erfolgen könnte. Dies muss in der Abwägung Berücksichtigung finden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist es im Übrigen auch nicht zwingend notwendig, dass eine zu berücksichtigende, noch vorhandene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit am AELF gemeldet sein muss. Es wird daher dringend empfohlen, sich mit dem Eigentümer des Aussiedlerhofs zu diesen Themenbereichen direkt auszutauschen und die Ergebnisse in die Abwägung einzustellen. 
Zu weiteren möglichen Wechselwirkungen zwischen Sondergebiet, Aussiedlerhof und südlich liegendem Gewerbegebiet bzw. zu den weiteren Belastungen (B27 etc.) können die Ergebnisse und Details aus dem parallel laufenden Bebauungsplan-Verfahren (vgl. dortige Begründung) auch für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren übernommen werden, sofern etwaige vorhandene Problemfelder, die der Technische Immissionsschutz in seiner Stellungnahme aufgreifen sollte, ausgeräumt werden können. 
- S.17 
Weiter heißt es hier: Ausschlaggebend für die bestehenden Nutzungen sind vielmehr die bereits vorhandenen Emissionsorte in Form der im Osten anliegenden Bahnlinie bzw. der im Westen angrenzenden Bundesstraße B 27.

Nach unserem Dafürhalten liegt die Bahnlinie im Westen und die B27 im Osten, nicht umgekehrt. 

Umweltbericht: 
- S.4, letzter Absatz: 
Hier ist ein falsches Bezugsdatum genannt. Der Umweltbericht muss sich auf den Planstand des Flächennutzungsplans vom 21.07.2022 beziehen. Derzeit steht dort: 31.05.2022. Wir bitten um Korrektur und Überprüfung, ob die Änderungen, die zwischen 31.05. und 21.07.2022 vorgenommen wurden, inhaltlich im Umweltbericht gewürdigt wurden. 
- S. 9, Planungsalternativen: 
Hier heißt es: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Gemeindegebiet keine geeigneten städtebaulich-integrierten Alternativ-Standorte vorhanden sind. Alle betrachteten Alternativ-Standorte lassen eine geeignete verkehrliche Anbindung vermissen und würden zu Lärm- und Verkehrsbelästigungen an der bestehenden schutzwürdigen Bebauung führen. 
An dieser Stelle des Umweltberichts sind die betrachteten Alternativstandorte und die diesbezüglich unternommenen Prüfungsschritte auch konkret zu nennen, um einerseits die ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativflächen zu belegen und andererseits auch für zukünftige städtebauliche Entwicklungsplanungen wichtige Beurteilungen nutzen zu können. Somit kann man bereits in der Anfangsphase von zukünftigen ähnlich gelagerten städtebaulichen Vorhaben auf das vorhandene Material zurückgreifen und die konkreten Flächen als ungeeignet zurückweisen. 
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 auf FNP-Ebene im Umweltbericht erfolgen: Die Anmerkungen zum Umweltbericht werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt. … Die Alternativen aus dem Bebauungsplan werden ergänzt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.) 
- S. 10, Umweltbelang Mensch: Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sind hier unbedingt genauer zu thematisieren und abzuwägen. 

(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 auf FNP-Ebene im Umweltbericht erfolgen: Die Anmerkungen zum Umweltbericht werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt. […] Die geforderten Inhalte zu Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sowie Ergebnisse der saP werden ergänzt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.) 
- S.11, Schutzgut Boden und Wasser 
Es bleibt unklar, warum in der aktuellen Umweltbericht-Fassung (Stand: 21.07.2022) im Vergleich zur bisherigen Umweltbericht-Fassung (Stand: 06.05.2021) die Beurteilung der Auswirkungen der Bauleitplanung von mittlerer Erheblichkeit auf hohe Erheblichkeit abgeändert wurde. In der tabellarischen Darstellung sind die Inhalte nahezu identisch. Es wurden nur benachbarte Bodendenkmäler (alle außerhalb des Geltungsbereichs) hinzugefügt. Dies kann wohl nicht der Grund dafür gewesen sein, die Erheblichkeitseinstufung nach oben anzupassen. 
(Erst aus dem Umweltbericht zum parallel laufenden Bebauungsplanverfahren werden die Gründe ersichtlich, S.18-20). Es ist dringend erforderlich, hier detailliertere Aussagen, Begründungen und Abwägungen anzugeben. 
- S.16, Überschlägige Ermittlung des Kompensationsbedarfs 
Da für den Änderungsbereich 8.3 keine Aufstellung eines Bebauungsplans vorgesehen ist, stellt sich die Frage, wie die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen für diesen Änderungsbereich garantiert bzw. gewährleistet wird. 
- S.17, Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung 
Hier heißt es: Die übrigen Teilflächen, ca. 0,7 ha, werden mittelfristig als gewerbliche Bauflächen erschlossen und beansprucht. Da es sich hier um Flächen handelt, die sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden, ist nicht ohne Weiteres (v. a. anderweitige Bauleitplanung) davon auszugehen, dass mittelfristig eine gewerbliche Nutzung erwartet werden kann. Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan gem. § 1 Abs. 2 BauGB insoweit keine allein verbindliche Wirkung. Dies sollte sinnvollerweise noch ergänzt werden. 
- S.17, Belange des Artenschutzes 
An dieser Stelle muss der korrekte Datum-Stand der saP genannt werden, da sie im Juli 2022 nochmals aktualisiert wurde. 
- Das nach Nr. 3 d) der Anlage 1 des BauGB erforderliche Quellenverzeichnis fehlt bisher im Umweltbericht. 

Städtebau: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht. 

Immissionsschutz: 
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird hingewiesen. Diese gilt für die Änderungsbereiche 8.2 (Umwandlung von vormals als Flächen für ein Gewerbegebiet bzw. Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesene Flächen in ein Sondergebiet Einzelhandel) und 8.3 (Umwandlung von vormals als Flächen für die Erweiterung des örtlichen Friedhofes ausgewiesenen Flächen in ein allgemeines Wohngebiet) unverändert fort. 
Gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände. 
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Vorgaben immissionsschutzrechtlicher Belange im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans bzw. im Baugenehmigungsverfahren von Einzelbauvorhaben gesondert und detailliert zu prüfen ist. 

Wasserrecht/Bodenschutz: 
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis


Naturschutz: 
Die untere Naturschutzbehörde hat zu o. g. Vorhaben bereits am 07.01.2022 Stellung genommen. 
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt: 
• Plan zur 8. Änderung Flächennutzungsplan vom 21.07.2022 
• Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 21.07.2022 

Beschluss

Bauleitplanung:

zu Bekanntmachung:
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden zur Kenntnis genommen und bei zukünftigen Verfahren berücksichtigt.

zu Planzeichnung:
Die Hinweise des Landratsamtes werden redaktionell berücksichtigt. Die zwischenzeitlich entfallene Änderung 8.1 wird aus allen Unterlagen entnommen. Die Änderungsbereiche werden redaktionell entsprechend angepasst.
Die Hinweise bezüglich § 5 BauGB bzw. § 9 BauGB werden redaktionell in die Legende des Flächennutzungsplans übernommen.
Verfahrensvermerk 2 wird redaktionell entsprechend fortgeschrieben.

zu Begründung: 
Eine weitergehende Abstimmung und Abwägung hinsichtlich eines potentiellen Bestandsschutzes für den angrenzenden Aussiedlerhof erfolgen auf Ebene des Bebauungsplans. 
Die Wechselwirkungen des Sondergebiets mit dem benachbarten Aussiedlerhof werden entsprechend der Hinweise des Landratsamtes redaktionell in der Begründung übernommen.
Die Hinweise zu den Himmelsrichtungen werden redaktionell angepasst.

zu Umweltbericht: 
Das Bezugsdatum wird korrigiert, es wird geprüft, ob die Änderungen, die zwischen 31.05. und 21.07.2022 vorgenommen wurden, inhaltlich im Umweltbericht gewürdigt wurden.

Im Umweltbericht werden die wesentlichen Gründe für die Standortwahl bereits dargestellt. Hierbei stehen die Flächenverfügbarkeit sowie die Verkehrsanbindung im Vordergrund. 

Die Anordnung des Sondergebiets auf Flächen, die sowohl im FNP bereits weitestgehend zur Überbauung vorgesehen sind und an emissionstolerante Nutzungen angrenzt reduziert weiterhin mögliche Konflikte aufgrund konkurrierender Nutzungen. 

Die Ortlage Himmelstadt wird durch den Main geteilt. Auf der westlichen Seite besteht nur eine enge Ortsdurchfahrt (ST2300), die bereits jetzt für den abzuwickelnden Verkehr unterdimensioniert ist. Zudem sind hier die ortsnahen topografischen Verhältnisse nicht zur Aufnahme eines entsprechenden Einzelhandelsmarktes geeignet, sofern Sie auch die fußläufige Anbindung sicherstellen können. Potentielle Standorte an der Staatsstraße 2300 südlich der Ortslage sind aufgrund von Flächenbedarf und naturschutzrechtlicher Aspekt (bewaldete Flächen) sowie den Hochwasserschutzbereichen nicht vorhanden. Nördlich der Ortslage entstehen Konflikte mit landwirtschaftlichen Nutzungen.

Auf der östlichen Seite des Mains dominiert zunächst Wohnnutzung mit untergeordneten Erschließungsstraßen, die ebenfalls eine verkehrliche Anbindung für einen Einzelhandelsmarkt nicht sicherstellen können. Somit verbleiben die Flächen zwischen der Bahnlinie und der Bundesstraße. Diese sind durch die Bundesstraße B27 und die Kreisstraße MSP 8 sehr gut verkehrlich angebunden und gewährleisten auch eine fußläufige Erreichbarkeit einschließlich einer guten Anbindung an den ÖPNV. Zudem stehen hier Flächen in entsprechender Größe zur Verfügung. Diese Sachverhalte sind bereits Bestandteil des Umweltberichts und werden daher nicht noch einmal ergänzend aufbereitet.

Beim Umweltbelang Mensch werden Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen redaktionell ergänzt.

Das Schutzgut Boden wird redaktionell um Aussagen zur Beurteilung der Erheblichkeit ergänzt.
Es handelt sich um einen überschlägig zu erwartenden Ausgleichsbedarf nach BayKompV. Eine konkrete Bilanzierung des Eingriffs erfolgte bereits anhand der tatsächlichen baulichen Nutzung im Rahmen der Bebauungs- bzw.- Genehmigungsverfahren.
Die Prognose bei Nichtdurchführung wird redaktionell ergänzt.

Das Datum der saP wird aktualisiert.

Das Quellenverzeichnis wird ergänzt.


zu Städtebau
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

zu Immissionsschutz: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Wasserrecht und Bodenschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

zu Naturschutz: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

zu Kreisstraßenverwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

zu Staatliches Gesundheitsamt: 
Die Stellungnahme (AZ 51-602-BW-2021-558 / 51-602-BW-2021-561) wurde im Rahmen des Bauleitverfahrens berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.11. TÖB 31 Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde Schreiben vom 10.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.11

Sachverhalt

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen. Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: 
Der Änderungsbereich 8.1., zu dem wir uns umfangreich geäußert hatten, ist entfallen, so dass hierzu keine Stellungnahme mehr erforderlich ist. 

Der Änderungsbereich 8.2 wurde im Umgriff leicht verändert, am Änderungsbereich 8.3. wurden keine Änderungen vorgenommen. Gegen die Änderungsbereiche 8.2 und 8.3 wurden in der Stellungnahme vom 11.01.2022 keine Einwendungen erhoben. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden auch weiterhin nicht erhoben. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Flächennutzungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen und im Ergebnis keine Einwendungen erhoben. 
Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: 
Als landesplanerisch relevant anzusehen ist die textliche Festsetzung, dass die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe in Summe eine Verkaufsfläche von 1.200 m² nicht überschreiten darf. 

Hiergegen werden aus landesplanerischer Sicht keine Einwendungen erhoben. Weiterhin erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereichs nach Norden (zum Vorranggebiet Bodenschätze – Sand/Kies SD/KS9) sowie im Kreuzungsbereich Brückenstraße/ Erschließungsstraße. Um sicherzustellen, dass die gemäß Ziel 5.3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – geforderte fußläufige Erreichbarkeit, die gemäß Begründung in einer separaten Planung vorangetrieben wird, zumindest von Himmelstadt her bis zur Eröffnung des Einzelhandelsbetriebs hergestellt wird, sollte eine entsprechende Auflage in den Bebauungsplan übernommen werden. 
Die externe Ausgleichsfläche haben wir überprüft. Entgegenstehende raumordnerische Belange haben sich dabei nicht ergeben.

Insgesamt entspricht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung, wenn bis zur Eröffnung des Lebensmittelmarktes auch die fußläufige Erreichbarkeit über einen Geh- und ggf. auch Radweg von Himmelstadt her gewährleistet ist. Einwände aus landesplanerischer Sicht werden nicht erhoben. 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.12. TÖB 32 Regionaler Planungsverband Würzburg Schreiben vom 11.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.12

Sachverhalt

Der Regionale Planungsverband Würzburg hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen. 
Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: 

Der Änderungsbereich 8.1., zu dem wir uns umfangreich geäußert hatten, ist entfallen, so dass hierzu keine Stellungnahme mehr erforderlich ist. 

Der Änderungsbereich 8.2 wurde im Umgriff leicht verändert, am Änderungsbereich 8.3. wurden keine Änderungen vorgenommen. Gegen die Änderungsbereiche 8.2 und 8.3 wurden in der Stellungnahme vom 11.01.2022 keine Einwendungen erhoben. Einwendungen aus regionalplanerischer Sicht werden auch weiterhin nicht erhoben.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.13. TÖB 33: Staatliches Bauamt Würzburg Schreiben vom 31.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.13

Sachverhalt

Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Himmelstadtwerden auch Belange des Staatlichen Bauamtes berührt.

Änderung 8.1
Da die vorherige Änderung 8.1 entfallen ist, wird hier unsere vorherige ausführliche Stellungnahme (vom 19.01.2022) dazu nicht wiederholt.

Änderung 8.2:
Hier gilt weiterhin unsere Stellungnahme vom 19.01.2022:
Es ist geplant an der B 27 bei Himmelstadt ein Sondergebiet Einzelhandel auszuweisen.

Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG entlang der B 27 sind im Geltungsbereich des Sondergebiet Einzelhandel planerisch und textlich darzustellen.
Die Anbindung des Sondergebietes Einzelhandel muss über die MSP 8 erfolgen.
Eine direkte Zufahrt auf die B 27 ist auszuschließen.
Der Baulastträger der B 27 trägt keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Sondergebietes Einzelhandel.

Änderung 8.3:
Durch die geplante Änderung in Himmelstadt werden bauamtliche Belange nicht berührt.

Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Weiterhin bitten wir um Übersendung der rechtsgültigen Änderung des Flächennutzungsplanes (einschließlich Satzung).

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Änderung 8.2:
Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG entlang der B 27 werden im Bereich der Änderungsflächen redaktionell in den Flächennutzungsplan übernommen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ wird festgesetzt, dass Zufahrten in das Plangebiet ausschließlich über die ebenfalls im Geltungsbereich beinhaltete westliche Erschließungsstraße erfolgen dürfen.
Die Gemeinde Himmelstadt ist sich bewusst, dass der Baulastträger der B 27 keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Sondergebietes Einzelhandel übernimmt. Die Gemeinde Himmelstadt wird dies auch dem projektbegleitenden Investor zur Kenntnis geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.14. TÖB 37: Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH E-Mails vom 21.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.14

Sachverhalt

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 19.09.2022.

Änderungsbereich 8.2:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. 
Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Änderungsbereich 8.3:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. 
Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Beschluss

1. Stellungnahme S01208369 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

2. Stellungnahme S01208371 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.15. TÖB 39: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg E-Mail vom 14.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.15

Sachverhalt

Zu den o.g. Planungen haben wir mit Schreiben vom 05.01.2022 (Az. 3-4622-MSP142-359/2022) bereits Stellung genommen. 

Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. 
Nachfolgende ergänzende Hinweise und Anmerkungen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

Mit der Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Entsprechende Hinweise (Wasserversorgung, Bodenschutz, Starkregen etc.) wurden in der Planung berücksichtigt und im Bebauungsplan umgesetzt.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die erforderlichen redaktionellen Änderungen wurden in die Unterlagen zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Himmelstadt (Fassung vom 21.07.2022) eingearbeitet, die redaktionell geänderte Planfassung vom 28.11.2022 liegt dem Gremium zur heutigen Sitzung vor. 

Aufgrund der vorgenommenen Abwägungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 sind keine weiteren Änderungen zur veranlassen. 

Der Feststellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes kann damit gefasst werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Feststellungsbeschluss zur vorliegenden 8. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 21.07.2022, redaktionell geändert 28.11.2022. 
Der 8. Flächennutzungsplanänderung ist eine Begründung beigefügt (§ 5 Abs. 5 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö 3

Sachverhalt

a) Vororttermin Parksituation
Der Termin hat am 08.02.2023 stattgefunden, vertreten waren Herr Kaiser (Polizeiinspektion Karlstadt), Frau Ratka, (Leiterin Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landratsamt Mainspessart), Frau Carolin Zull (Bauabteilung, VG Zellingen), Gemeinderat Willi Stamm und Bürgermeister Herbert Hemmelmann.
Die Situation vor Ort wurde angeschaut. Die Polizei empfahl, kein Parkverbot zu erlassen. Die Gemeindevertreter sahen dies sehr kritisch. Mit dem Gremium wurden weitere Engstellen im Gemeindegebiet angesehen.
Die Situation soll nun für die nächsten 6 Monate beobachten werden. Dann soll erneut ein Vororttermin stattfinden.
Wenn sich in der Zwischenzeit eine schwierige Situation ergibt, ist diese nochmal mit den zuständigen Vertretern der Behörden anzusprechen.
Festgestellt wird, dass die Gemeinde auch kein generelles Parkverbot anstrebt. Sie möchte aber eine praktikable Lösung erreichen, so dass zukünftig auch keine Ausfahrten mehr zugeparkt werden und sich gefährliche Verkehrssituationen durch Begegnungsverkehr vermeiden lassen.

Der Gemeinderat erkundigt sich, ob der Empfehlung der Polizei zu folgen ist, oder welchen Entscheidungsspielraum die Gemeinde nun noch hat. 
Da es sich bei der Hauptstraße um eine Staatsstraße handelt, kann die Gemeinde selbst nur einen Antrag an das Landratsamt stellen. Die Festlegungen obliegen dann dem Landratsamt.

Gefragt wurde, wann die Termine der Weinscheune sind, wann im Bereich Stoßzeiten sind, bei denen die Straße zugeparkt ist. Dies ist hauptsächlich am Wochenende und Abend der Fall.
Das Gremium schlägt vor, die Situation mit Fotos zu erfassen, um die Schwierigkeiten zu belegen.

Vorgeschlagen wird zudem, das Busunternehmen Hock und das Entsorgungsunternehmen Kirsch zu befragen, wie sie die Situation erleben, bzw. ob die verbleibenden Durchfahrtbreiten insbesondere im Begegnungsverkehr für die großen Fahrzeuge ausreichen. Die Unternehmen sollen um Rückmeldung gebeten werden.


b) WLAN Hotspots
Mitgeteilt wird, dass die WLAN-Hotspots nun doch schon vor April installiert werden konnten. Die Hotspots sind eingerichtet und funktionieren bereits.


c) Vermessungsarbeiten im Umgriff Fa. Planistar
Durch das Vermessungsamt wurden im Bereich der Fuhrgärtlein linksmainisch Vermessungsarbeiten durchgeführt. Es lag noch aus dem Jahr 2014 ein Antrag hierfür vor. Ziel sollte unter anderem eine Begradigung der Grundstücksgrenzen sein. Die ganzen Grundstücke um die Fa. Planistar sind nun an das Firmengelände herangemessen wurden.
Die weiteren Flächen im Gartenbereich sind ebenfalls vermessen. Eine gerade Grenze ist gezogen. Die Vereinbarungen von 2014 wurden damit umgesetzt.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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4. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö 4

Sachverhalt

a) Schilder Triebstraße
Gefragt wird, ob die Schilder für die Triebstraße bereits geliefert und installiert wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die Schilder bereits geliefert wurden.  Bürgermeister Herbert Hemmelmann wird diesbezüglich im Bauhof nachfragen. Es wird versichert, dass die Schilder zeitnah nach Lieferung installiert werden. Die Aufstellung erfolgt durch die Gemeindearbeiter.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

Datenstand vom 27.02.2023 12:48 Uhr