Datum: 15.05.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ortseinsicht Baumaßnahme Obere und Untere Ringstraße
2 Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung
3 Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung
4 Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Bekanntgabe der Kostenberechnung für eine Glasfaserinfrastruktur; Realisierung eines Glasfaserleerrohrsystems; Beratung und Beschlussfassung
5 Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Straßenausbaubeiträge für die Obere Ringstraße, östlicher Ast; Schreiben der Anlieger vom 23.04.2013; Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage
6 1. Maintal-Ultratrail am 27.09.2014 Teilstrecke Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung
7 ILE; Integrierte ländliche Entwicklung; Beitritt; Beratung und Beschlussfassung
8 Sitzungsniederschriften vom 20.03.2014, 03.04.2014 und 24.04.2014; Genehmigung
9 Informationen des 1. Bürgermeisters
10 Kurze Anfragen

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1. Ortseinsicht Baumaßnahme Obere und Untere Ringstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt das Gremium und die anwesenden Anwohner der Oberen und Unteren Ringstraße. Herr Gehrsitz und Herr Stürmer, Ingenieur des Ingenieurbüros Jung, informieren die Anwesenden über den derzeitigen Baustand und den weiteren Ablauf.

Um 18:49 Uhr erscheint Gemeinderätin Schäfer zur Ortseinsicht.

Abstimmungsergebnis:                o. A.


Die Sitzung wird um 19.15 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus fortgesetzt.

1. Bürgermeister Gundram Gehrsitz begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

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2. Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 17.04.2014 wurde das Gremium im nichtöffentlichen Teil über die vorläufigen Beitragssätze informiert:

1. Beitragssätze Wasserleitungssanierung (brutto)
Grundstücksfläche                0,23 € / m²
Geschossfläche                1,73 € / m²

Vorstellung der Kalkulation durch Herrn Dr. Schulte vom Satzungsbüro Müller.

Der Verbesserungsbeitrag soll in 4 Raten erhoben werden. Die Verwaltung schlägt vor, sich dabei an den Fälligkeitsterminen der Straßenausbaubeiträge zu orientieren.

Für die 1. Rate sollte jedoch der 31.07. anstelle des 30.06.2014 gewählt werden, damit noch genügend Zeit für die Bescheiderstellung, Flächenkorrekturen usw. ist (Bescheide müssen 4 Wochen vor Fälligkeit dem Beitragspflichtigen zugestellt sein.)

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung Gemeinde Himmelstadt wie folgt zu:

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt

(VES WAS Hi)

vom 15.05.2014

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:

Neubau des Wasserleitungsbaus im bestehenden Ortsnetz ab Knoten Untere Ringstraße       (ca. 850 m) und ab Knoten Obere Ringstraße (ca. 900 m), komplette Auswechselung der dortigen Versorgungsleitungen nebst Neuanbindung der Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, in PE-HD, da 125, einschließlich Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.
§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen bis zu 100 % der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnanwesen mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf ca. 483.446 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

a)        pro m² Grundstücksfläche                0,22 €
b)        pro m² Geschossfläche                1,62 €.

(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 7 a
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.


§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, 15.05.2014

                       
Gundram Gehrsitz
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt zu, den Beitrag in 4 Raten zu folgenden Fälligkeitsterminen einzuheben:

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 17.04.2014 wurde das Gremium im nichtöffentlichen Teil über die vorläufigen Beitragssätze informiert:

1. Beitragssätze Kanalsanierung
Grundstücksfläche                0,27 € / m²
Geschossfläche                1,03 € / m²

Vorstellung der Kalkulation durch Herrn Dr. Schulte vom Satzungsbüro Müller.

Der Verbesserungsbeitrag soll in 4 Raten erhoben werden. Die Verwaltung schlägt vor, sich dabei an den Fälligkeitsterminen der Straßenausbaubeiträge zu orientieren.

Für die 1. Rate sollte jedoch der 31.07. anstelle des 30.06.2014 gewählt werden, damit noch genügend Zeit für die Bescheiderstellung, Flächenkorrekturen usw. ist (Bescheide müssen 4 Wochen vor Fälligkeit dem Beitragspflichtigen zugestellt sein.)

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt wie folgt zu:

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt

(VES EWS Hi)
vom 15.05.2014

Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:

1.        Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Obere Ringstraße.

       Der Mischwasserkanal in der Oberen Ringstraße wird im westlichen Abschnitt auf einer        Länge von ca. 200 m und im östlichen Teil auf einer Länge von ca. 230 m aufdimensioniert.

       Westlicher Teil:
       
Haltung
Länge (m)
DN
Material
556-555
47,20
400
SB
555-554
48,95
500
SB
554-553
52,94
500
SB
553-543
49,78
500
SB

       Östlicher Teil:
       
Haltung
Länge (m)
DN
Material
551-550
40,97
400
SB
550-549
35,67
400
SB
549-548
51,10
400
SB
548-547
48,06
400
SB
547-546
49,91
400
SB
546-563
  6,90
400
SB

       Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst        Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

2.        Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Untere Ringstraße.

       Der Mischwasserkanal in der Unteren Ringstraße wird im östlichen Abschnitt auf einer        Länge von ca. 340 m aufdimensioniert.

Haltung
Länge (m)
DN
Material
528-527
42,00
400
SB
527-526
41,02
400
SB
526-525
49,02
400
SB
525-524
49,13
400
SB
524-520
35,48
400
SB
520-519
55,47
500
SB
519-518
13,10
500
SB
518-517
47,71
500
SB

       Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst        Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen bis zu 100 % der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnanwesen mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf ca. 381.450 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

a)        pro m² Grundstücksfläche                0,27 €
b)        pro m² Geschossfläche                1,03 €.

(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 7 a
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Pflichten des Beitragschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, 15.05.2014

                       
Gundram Gehrsitz
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt zu den Beitrag in 4 Raten zu folgenden Fälligkeitsterminen einzuheben:

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Bekanntgabe der Kostenberechnung für eine Glasfaserinfrastruktur; Realisierung eines Glasfaserleerrohrsystems; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat wird anhand der Kostenberechnung der Fa. Höpfinger über die voraussichtlich anfallenden Kosten unterrichtet. Danach betragen die gesamten Material- und Verlegekosten einschließlich Hausanschlüsse rund 104.262,00 € brutto. Darin sind die Kosten der Erdarbeiten (breiterer Rohrgraben) noch nicht enthalten. Die Kosten für Material und Verlegearbeiten im öffentlichen Bereich (ohne Hausanschlüsse) betragen rund 62.416,00 € brutto.

Nachdem die Fa. Zehe bisher die Frage, ob sie das Leerrohrsystem verlegt, offen gelassen hat, hat die Firma am 14.05.2014 telefonisch erklärt, dass sie die Verlegearbeiten übernimmt. Kosten hierfür wurden noch nicht vorgelegt. Dies bedeutet, dass die vom Büro Höpfinger aufgrund von Erfahrungswerten geschätzten Kosten überschritten werden können.

Die Fa. Höpfinger hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass die Verlegung des Leerrohrsystems durch eine andere Firma nicht sinnvoll ist, da sich sonst beide Firman behindern und auch Gewährleistungsprobleme bestehen.

Das Büro Dr. Först Consult, das die Breitbandversorgung für das gesamte Gemeindegebiet im Rahmen der neuen Zuschussrichtlinien des Freistaates Bayern bearbeitet, hat erklärt, dass kein Anbieter eine erst kürzlich neu hergestellte Straße aufgraben und die entsprechende Breitbandinfrastruktur verlegen wird. Wenn man jetzt nicht vorsorglich wie in anderen Gemeinden ein Leerrohrsystem verlegt, sei nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten 20 Jahren eine entsprechende Infrastruktur bereitgestellt werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Erstellung eines Leerrohrsystems für die Glasfaserinfrastruktur einschließlich der erforderlichen Hausanschlüsse, soweit diese vom Grundstückseigentümer gewünscht werden. Die Kosten für das Leerrohrsystem gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Kosten für das Schutzrohr auf Privatgrund und die Hauseinführung gehen zu Lasten der Hauseigentümer.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Straßenausbaubeiträge für die Obere Ringstraße, östlicher Ast; Schreiben der Anlieger vom 23.04.2013; Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 5

Sachverhalt

Dem Gemeinderat liegt das Schreiben der Eigentümer der bahnseitigen Grundstücke der Oberen Ringstraße vom 23.04.2014 vor.

Nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtssprechung gilt eine satzungsgemäße Tiefenbegrenzungsregelung nicht für übertiefe Grundstücke, die gänzlich dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen sind. Entsprechende Rechtsauskünfte wurden bisher in den Bürgerversammlungen als auch bei Einzelanfragen erteilt.

Ferner wurde bisher immer darauf hingewiesen, dass Urteile des VG Ansbach bisher die Tiefenbegrenzungsregelung auch auf solche Fälle angewandt haben. Das uns bekannte letzte Urteil vom 14.11.2013, AN K 12.01614, wurde von der beklagten Gemeinde angegriffen. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus. Sollte der BayVGH die Rechtsprechung des VG Ansbach bestätigen, würde dies bei der Endabrechnung berücksichtigt werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die beitragspflichtigen Kosten dann nur anders verteilt werden. In jedem Fall würden alle Grundstücke auf der anderen Straßenseite mehr zahlen müssen. Möglicherweise müssten auch einzelne Grundstücke auf der dem Bahngleis zugewandten Seite höhere Beiträge zahlen.

Der Antrag der Anlieger wurde auch dem Landratsamt Main-Spessart zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme vom 15.05.2014 wird vollinhaltlich bekannt gegeben. Die Rechtsauffassung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen wird darin bestätigt.

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6. 1. Maintal-Ultratrail am 27.09.2014 Teilstrecke Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 6

Sachverhalt

Der Stadtmarathon Würzburg e.V. (Verantwortlicher Technischer Leiter Herr Thomas Gumpert, Güntersleben) beabsichtigt am Samstag den 27.09.2014 den „1.Maintal-Ultratrail“ (Extremlaufveranstaltung) durchführen zu wollen.
Start und Ziel liegen in Veitshöchheim, sodass Antrag auf diese Veranstaltung vom Landratsamt Würzburg aus zu genehmigen ist. Die Gemeinde Himmelstadt wird im Rahmen dieser Genehmigung „angehört“. Mit Antrag und Eingang per E-Mail am 22.01.2014 konnte dem Anhang dieser E-Mail eine Laufstrecke in elektronischer Form entnommen werden, dass für die gesamte Laufstreckenführung auch die Gemarkung Himmelstadt berührt ist.

Der Vorsitzende zeigt den geplanten Streckenverlauf auf der Gemarkung Himmelstadt anhand einer Karte auf.

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7. ILE; Integrierte ländliche Entwicklung; Beitritt; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 7

Sachverhalt

Das Integrierte Ländliche Entwicklungskonzept ILE ist eine strukturpolitische Maßnahme mit dem Ziel die Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande zu verbessern und gemeindeübergreifend zu wirken.
Der Schlüssel zum Erfolg einer ILE liegt in der Einbindung der Bürger. Viele Bürgerinnen und Bürger können und sollen mitreden, wenn es um die Gestaltung ihres Lebensraumes ihrer Region geht - ohne dass dadurch den Entscheidungen von Gemeindegremien, vorgegriffen werden kann und soll.
Grundlage eines nachfolgenden erfolgreichen Integrierten Ländlichen Entwicklungs-Regionalmanagement ist ein schlüssiges, in die Zukunft gerichtetes Integriertes Entwicklungskonzept. Hierzu gilt es Zielvorstellungen zu entwickeln und festzulegen, in welche Richtung die künftige Entwicklung von Dorf, Gemeinde und Region gehen soll.
Die beabsichtigte Bildung eines Konzeptes mit der vorläufigen Bezeichnung "Main-Wein-Garten- vor den Toren Würzburgs" umfasst die Gemeinden Himmelstadt, Zellingen, Retzstadt, Zell, Margetshöchheim, Erlabrunn, Leinach und Thüngersheim .

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt beteiligt sich am ILE Konzept und beauftragt die Verwaltung sich mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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8. Sitzungsniederschriften vom 20.03.2014, 03.04.2014 und 24.04.2014; Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 8

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschriften vom 20.03.2014, 03.04.2014 und 24.04.2014 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 9

Sachverhalt

a) Sperrung B 27
Der Vorsitzende informiert das Gremium über die Sperrung der B27. Diese soll ab 25.08.2014 erfolgen. Es wäre lediglich möglich, dass dieser Termin um eine Woche vorgezogen werde. Die Sperrung erstreckt sich für 3 Wochen über die komplette Fahrbahn, anschließend mehrere Wochen halbseitig.


b) Friedhof
Er teilt weiterhin mit, dass die Arbeiten an der Grabeinfassung auf dem gemeindlichen Friedhof begonnen wurden.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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10. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 10

Sachverhalt

a) Obere und Untere Ringstraße, Kamerabefahrung
Aus dem Gremium wird die Frage gestellt wer bei einer Kamerabefahrung des Hausanschlusses ohne Zustimmung des Eigentümers zu zahlen hat.

Es wird vereinbart, dass dies durch das Ingenieurbüro zu klären wäre.

Abstimmungsergebnis:                o. A.


Da keine weiteren Anfragen gestellt werden schließt der Vorsitzende die öffentliche Sitzung und verabschiedet die Öffentlichkeit um 21:00 Uhr.

Datenstand vom 27.08.2014 18:38 Uhr