Datum: 04.07.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Kommunales Rechnungswesen; Jahresrechnung 2023; Vorlage und Bekanntgabe gem. Art. 102 Abs. 2 GO; Beratung und Beschlussfassung
2 Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren der Nachbargemeinde Karlstadt-Laudenbach; 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Karlstadt mit Aufstellung des Bebauungsplanes "Laudenbach Süd-West Erweiterung" im Parallelverfahren Photovoltaik-Freiflächen in der Gemarkung Laudenbach; Beratung und Beschlussfassung
3 Belegung Neubau Kita mit Photovoltaik; Installation und Nutzung PV-Anlage im Eigenbetrieb; Beratung und Beschlussfassung
4 Neubau Kinderkrippe Himmelstadt; Nachtrag Fa. Konrad für Außenanlagen; Beratung und Beschlussfassung
5 Neubau Kinderkrippe Himmelstadt; Nachtrag Elektroarbeiten; Beratung und Beschlussfassung
6 Parksituation im Bereich der "Triebstraße 44" - Halteverbot; Beratung und Beschlussfassung
7 Parksituation im Bereich der "Triebstraße 59" bis Ende "Mausbergstraße 4" - Halteverbot; Beratung und Beschlussfassung
8 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker" erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB: Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung
8.1 TÖB 1: Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co.KG, Stellungnahme 28.02.2023
8.2 TÖB 2: Landratsamt Main-Spessart, Stellungnahme vom 29.03.2023
8.3 TÖB 4: Regierung von Unterfranken, Stellungnahme vom 21.03.2023
8.4 TÖB 5: Regionaler Planungsverband Würzburg, Stellungnahme vom 21.03.2023
8.5 TÖB 8: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Stellungnahme vom 17.03.2023
9 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker" Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB; Beratung und Beschlussfassung
10 Antrag GR Kübert auf Durchführung einer Risikoanalyse bezüglich Starkregenereignissen für das künftige Baugebiet "Mausberg IV"; Beratung und Beschlussfassung
11 Rechnungsgenehmigung; Beratung und Beschlussfassung
12 Informationen des Ersten Bürgermeisters
13 Anfragen aus dem Gemeinderat
14 Sitzungsniederschriften vom 08.05.2024 und 06.06.2024; Genehmigung

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1. Kommunales Rechnungswesen; Jahresrechnung 2023; Vorlage und Bekanntgabe gem. Art. 102 Abs. 2 GO; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen, Art. 102 Abs. 2 GO.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 wurde ordnungsgemäß durch die Finanzverwaltung erstellt.

Der Rechenschaftsbericht ist der Einladung beigefügt, hier wird die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde Himmelstadt im Jahr 2023 erläutert.

Anschließend ist die Jahresrechnung dem örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Art. 102 Abs. 3 GO vorzulegen und der Prüfung zu unterziehen.

Der Termin für die örtliche Rechnungsprüfung wurde auf den 25.07.2024 um 17:00 Uhr festgelegt. Eine Einladung hierzu erfolgt fristgerecht.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt nimmt die Jahresrechnung 2023 mit den vorgestellten Ergebnissen und dem ausgefertigten Rechenschaftsbericht zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren der Nachbargemeinde Karlstadt-Laudenbach; 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Karlstadt mit Aufstellung des Bebauungsplanes "Laudenbach Süd-West Erweiterung" im Parallelverfahren Photovoltaik-Freiflächen in der Gemarkung Laudenbach; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Stadt Karlstadt plant, den Flächennutzungsplan zu ändern und den o. g. Bebauungsplan aufzustellen, um ein Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage“ auszuweisen. Die Anlagen sollen in der Gemarkung Laudenbach in der Nähe der Bahnlinie Hannover-Würzburg erweitert bzw. errichtet werden. Diese Fläche liegt nördlich der Flurlage „Hämmerleinsgrund“ der Gemeinde Himmelstadt. Ziel der Solar-Planung ist es, einen wirksamen Beitrag zur Deckung des Energiebedarfes auf Basis erneuerbarer Energien für die Region zu leisten. Aus Sicht der Verwaltung sind hierdurch die Belange der Gemeinde Himmelstadt nicht berührt.  

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt erhebt gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Karlstadt und Aufstellung des Bebauungsplanes „Laudenbach Süd-West Erweiterung“ für Photovoltaik-Freiflächen keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Belegung Neubau Kita mit Photovoltaik; Installation und Nutzung PV-Anlage im Eigenbetrieb; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 06.06.2024 ö 6
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 3

Sachverhalt

In der Sitzung am 06. Juni 2024 wurde unter Top 6 beschlossen, dass von der Verwaltung zu prüfen ist, ob bei der Belegung des Daches der neuen Kinderkrippe 30 Kilowatt Peak (kWp) als Einzelmaßnahme gewertet werden oder mit den bereits vorhandenen beiden PV-Anlagen in der Daimler- und Brückenstraße zusammen gewertet werden können.

Lt. Aussage des Steuerberaters sind mehrere Anlagen als einheitliche Einrichtung anzusehen, wenn diese organisatorisch zusammengefasst sind und die Anlagen jeweils gem. Marktstammdatenregister die Grenze von 30 kWp nicht überschreiten. Dies wurde so bei den beiden bestehenden Anlagen angewendet und kann mit der zusätzlichen Anlage auf dem Kinderkrippendach ergänzt bzw. erweitert werden. Die Gründung eines Eigenbetriebes ist nicht erforderlich!

In der Umsatzsteuer unterliegt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einschließlich aller Komponenten und der Speicher ebenso dem 0%-Steuersatz. Voraussetzung auch hier, die einzelne Anlage darf die Grenze von 30 kWP nicht überschreiten (immer orientiert an das Marktstammdatenregister).

Da auf dem Dach des Kinderkrippenneubaus prinzipiell mehr Leistung produziert werden könnte (fast bis zu 60 kWP), muss bei der Angebotsabfrage darauf hingewiesen werden, dass die Anlage nur max. 30 kWp (lt. Marktstammdatenregister !) an Leistung liefern darf.

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt beschließt, die Belegung der Dachfläche des Neubaus des Kindergartens in Eigeninitiative mit einer PV-Anlage zu belegen und dafür ortsansässige Firmen abzufragen und den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorhandene Dachfläche nicht komplett ausgenutzt werden kann und max. 30 kWP Leistung (gem. Marktstammdatenregister) erzeugt werden dürfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Neubau Kinderkrippe Himmelstadt; Nachtrag Fa. Konrad für Außenanlagen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Außenanlagen müssen im Laufe des Julis fertig gestellt werden. Geländeanpassungen und Einteilung von Spielbereichen zwischen Neubau und bestehendem Kindergarten sind dabei vorzunehmen. 

Weiter sind die im Genehmigungsverfahren mit behandelten und nachgewiesenen Stellplätze unterhalb der Grundschule auf dem Wiesenstreifen herzurichten. 

Da Fa. Konrad bereits vor Ort tätig war und ist und daraus Synergien in den Arbeitsschritten und vorzuhaltenden Geräten bestehen, haben wir die vor beschriebenen Leistungen als Nachtrag beim Bauunternehmen Alexander Konrad angefragt.

Die Angebotssumme beläuft sich auf insgesamt 51.499,15 € brutto.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beauftragt das Bauunternehmen Alexander Konrad GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 5 aus 97267 Himmelstadt, mit den Nachtragsleistungen für die Außenanlagen samt Stellplätze unterhalb der Grundschule, zum Angebotspreis in Höhe von 51.499,15 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Neubau Kinderkrippe Himmelstadt; Nachtrag Elektroarbeiten; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Elektroarbeiten in der Kinderkrippe  befinden sich in den „Endzügen“. Bei den Ausführungsarbeiten sind folgende Änderungen aufgetreten, die mit drei Nachträgen vorgelegt wurden:

Nachtrag 1:
Diverse zusätzliche Bohrungen in den Holzwänden sowie zusätzliche Befestigungsmittel.

Nachtrag 2:
Wurde abgewiesen.

Nachtrag 3:
Geforderte Wandlermessung, um die Einspeisung der PV-Anlage zu ermöglichen, inkl. größerer Verteiler. Kosten für Telefon- und EDV-Erschließung, die nicht enthalten waren.

Nachtrag 4:
Geänderte Beleuchtung, die die hohen Nachtragskosten reduziert.

Der Mehraufwand wurde vor Ort in den gemeinsamen Bauherrn-Jourfixen im Detail erläutert.
Die angebotenen Einheitspreise entsprechen dem Hauptangebot.
Zusätzliche Positionen wurden geprüft und sind plausibel und marktüblich.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beauftragt die Firma Paul Müller GmbH, Hauptstr. 79 aus 97249 Eisingen mit den Nachtragsleistungen für zusätzliche Elektroarbeiten zum Angebotspreis in Höhe von 18.235,24 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Parksituation im Bereich der "Triebstraße 44" - Halteverbot; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung vom 6. Juni 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, dass von der „Triebstraße 44“ bis zum Abzweig Richtung Sternberg ein eingeschränktes Halteverbot erlassen wird. 

Der erste Bürgermeister berichtet, dass sich in den darauffolgenden Tagen nach der Sitzung einige Anwohner, die von dem Halteverbot betroffen sein werden, bei dem Bürgermeister sowie bei der Verwaltung gemeldet und ihr Unverständnis geäußert haben. Es wurde von den entsprechenden Anwohnern angemerkt, dass sie einen Anwalt einschalten und dagegen vorgehen werden, wenn das Halteverbot tatsächlich errichtet wird.

Bezüglich des beschlossenen Halteverbotes verhält es sich folgendermaßen:

Die Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) legt fest, wo das Halten und Parken grundsätzlich verboten ist. Probleme treten vor allem auf bei beengten Platzverhältnissen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei den genannten Stellen in § 12 StVO gilt ohnehin ein gesetzliches Halte-/ bzw. Parkverbot. Bereits in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Karlstadt, die als Fachbehörde hinzugezogen wurde, wurde erläutert, dass aufgrund der gut ausgebauten Straße mit einer überdurchschnittlichen Straßenbreite keine erhebliche Gefahr besteht, in den Konflikt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu geraten.

Es wird darum gebeten, den Beschluss vom 6. Juni 2024 nochmals zu überdenken, insbesondere auch deshalb, weil er nicht der Empfehlung der Fachbehörde Polizei entspricht. Der Beschluss ist rechtlich nicht tragbar, da keinerlei Gründe genannt sind, die das Halteverbot rechtfertigen. Sollte der Beschluss gerichtlich überprüft werden, hätte dieser keinen Bestand, da jegliche Begründung fehlt. 

Die Anwohner von der „Triebstraße 44“ haben es sich vorbehalten, rechtliche Schritte einzuleiten.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt zu, die anwesenden Anwohner zu Wort kommen zu lassen und erteilt Ihnen das Rederecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass der Beschluss vom 6. Juni 2024 ersatzlos aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird im Auge behalten und überprüft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Parksituation im Bereich der "Triebstraße 59" bis Ende "Mausbergstraße 4" - Halteverbot; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sitzung vom 6. Juni 2024 hat der Gemeinderat beschlossen, dass für den Bereich der „Triebstraße 59“ bis Ende „Mausbergstraße 4“ eine gelbe „Zick-Zack-Linie“ angebracht wird, um dort das Parken in Zukunft vollständig zu untersagen. 

Der Erste Bürgermeister berichtet, dass sich in den darauffolgenden Tagen nach der Sitzung einige Anwohner, die von dem Halteverbot betroffen sein werden, bei dem Bürgermeister sowie bei der Verwaltung gemeldet und ihr Unverständnis geäußert haben. Es wurde von den entsprechenden Anwohnern angemerkt, dass sie einen Anwalt einschalten und dagegen vorgehen werden, wenn das Halteverbot tatsächlich errichtet wird.

Bezüglich des beschlossenen Halteverbotes verhält es sich folgendermaßen:

Das Anbringen einer gelben „Zick-Zack-Linie“ für den Bereich der „Triebstraße 59“ bis Ende „Mausbergstraße 4“ ist rechtswidrig. Gemäß § 39 Abs. 5 StVO sind Markierungen grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Eine bestehende weiße Markierung gibt es hier nicht.

Die Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) legt fest, wo das Halten und Parken grundsätzlich verboten ist. Probleme treten vor allem auf bei beengten Platzverhältnissen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei den genannten Stellen in § 12 StVO gilt ohnehin ein gesetzliches Halte-/ bzw. Parkverbot. Bereits in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Karlstadt, die als Fachbehörde hinzugezogen wurde, wurde erläutert, dass aufgrund der gut ausgebauten Straße mit einer überdurchschnittlichen Straßenbreite keine erhebliche Gefahr besteht, in den Konflikt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu geraten.

Es wird darum gebeten, den Beschluss vom 6. Juni 2024 nochmals zu überdenken, insbesondere auch deshalb, weil er nicht der Empfehlung der Fachbehörde Polizei entspricht. Der Beschluss ist rechtlich nicht tragbar, da keinerlei Gründe genannt sind, die das Halteverbot rechtfertigen. Sollte der Beschluss gerichtlich überprüft werden, hätte dieser keinen Bestand, da jegliche Begründung fehlt. 

Die Anwohner von der „Mausbergstraße 4“ haben es sich vorbehalten rechtliche Schritte einzuleiten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt zu, den Tagesordnungspunkt Parksituation im Bereich der "Triebstraße 59" bis Ende "Mausbergstraße 4" - Halteverbot; Beratung und Beschlussfassung“ bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen und zunächst die zuständige Sachbearbeiterin in der Verwaltung in die nächste Sitzung des Gemeinderates einzuladen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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8. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker" erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB: Abwägung der während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung vom 02.04.2020 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung wurde gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ebenfalls abgesehen

Die Planunterlagen lagen in der Fassung vom 08.10.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.12.2020 bis 15.01.2021 in der Gemeindeverwaltung Himmelstadt und der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Weiter bestand die Möglichkeit die Unterlagen auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen einzusehen.
Auf Grund von Hinweisen einiger Träger öffentlicher Belange war der Entwurf des Bebauungsplans fortzuschreiben, so dass eine erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich wurde.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 12.01.2023 den fortgeschriebenen Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ in Himmelstadt in der Fassung vom 13.12.2022 gebilligt und die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

Die Unterrichtung erfolgte parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom 22.02.2023 bis 27.03.2023 in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen durchgeführt wurde. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 10.02.2023 durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen sowie der Gemeinde Himmelstadt.

  1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
       Am Änderungsverfahren wurden folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Institutionen mit Schreiben vom 03.12.2020 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt:

1
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
2
Landratsamt Main-Spessart   
3
Markt Zellingen
4
Regierung von Unterfranken  
5
Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart
6
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"
7
Stadtverwaltung Karlstadt
8
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg


Keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist (27.03.2023):
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

3
Markt Zellingen
6
Zweckverband Abwasserbeseitigung "Zellinger Becken"


Keine Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt und äußerten sich einverstanden mit der Planung bzw. nahmen die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

7
Stadtverwaltung Karlstadt



Anregungen und Hinweise:

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

1
Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG
2
Landratsamt Main-Spessart   
4
Regierung von Unterfranken  
5
Regionaler Planungsverband c/o Landratsamt Main-Spessart
8
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg


  1. Öffentlichkeit:
       Aus der Öffentlichkeit gingen während des Auslegungszeitraums keine Stellungnahmen ein.


Über die vorgenannten eingegangenen Anregungen und Hinweise der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird in den folgenden Tagesordnungspunkten einzeln abgewogen und beschlossen. 

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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8.1. TÖB 1: Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co.KG, Stellungnahme 28.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8.1

Sachverhalt

Gegen das o.g. Bauvorhaben gibt es unsererseits keine Einwände. Wir verweisen auf unser Schreiben vom 17.12.2020.

Bei Rückfragen steht Ihnen Herrn Ort, Telefon 09353 7901- 660 gerne zur Verfügung.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Sofern eine Erschließung des zukünftigen Baugeländes mit Erdgas gewünscht wird, wird die Gemeinde Himmelstadt die Energieversorgung Lohr-Karlstadt u. Umgebung GmbH & Co. KG entsprechend informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8.2. TÖB 2: Landratsamt Main-Spessart, Stellungnahme vom 29.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8.2

Sachverhalt

Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung wie folgt Stellung:

Städtebau: 
Die Stellungnahme wird nachgereicht. 

Bauleitplanung: 
Allgemeine Anmerkungen: 
1. Die Neufassung des Bebauungsplans ist zwar für die Übersichtlichkeit des Bebauungsplans sicherlich von Vorteil, um allerdings Konflikte bezüglich des veralteten Rechtsstands bzw. Rechtsauffassung der dem Ursprungsbebauungsplan zugrunde liegt zu vermeiden, sollte statt der aktuellen 1. Änderung mit Erweiterung und Neufassung nur die 1. Änderung und Erweiterung erlassen werden. 

1.1. Hierzu sollte die Bezeichnung des Bebauungsplans in „1. Änderung und Erweiterung BEBAUUNGSPLAN "Häuslesäcker" im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB“ geändert werden. 
Auch der Aufbau und Inhalt der Planurkunde und Begründung wären entsprechend anzupassen. 
Es böte sich an in den textlichen Festsetzungen mit einer Formulierung wie: 
„Innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung wird folgendes neu festgesetzt nach § 9 BauGB und Art. 81 BayBO:“
zu starten und anschließend die betroffenen neuen, entfallenden bzw. geänderten Festsetzungen aufzuzählen. 

Es müsste zudem der Passus: 
"Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker" ersetzt im Planteil vollständig den gültigen Bebauungsplan (rechtskräftig 27.09.1991)." 
mit
„Alle übrigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans „Häusleäcker“ (rechtskräftig 27.09.1991) gelten auch weiterhin.“ ersetzt werden. 

1.2. Auch die Begründung wäre inhaltlich anzupassen. 

1.3. Bei Neufassung des Bebauungsplans ergeben sich insbesondere folgende Probleme: 
       Festsetzung 5.: Forderungen nach Nachweisen im Genehmigungsverfahren sind unzulässig. 
       Die Ausnahme für die schallzugewandten Aufenthaltsräume sollte unter Voraussetzungen (beispielweise konkrete Ersatzmaßnahmen) festgesetzt werden. 
       Festsetzung 11: Auch die unter 11. genannten Forderungen nach vorzulegenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren sind unzulässig 
       Bei dem 3. Satz in 11.6 handelt es sich lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Festsetzung. Der Satz müsste als Hinweis aufgenommen werden. 
       Es ist außerdem zu bezweifeln, dass die festgesetzten Schallschutzklassen der Fenster nach über 30 Jahren noch ausreichend sind. 
2. In der Stellungnahme vom 14.01.2021 wurde gefordert, dass die Immissionsfestsetzung zum H8 lediglich als Hinweis aufgenommen werden darf. Der entsprechende Passus wurde zwar an eine andere Stelle im Textteil des Bebauungsplans verschoben, doch durch die Überschriften „13. Hinweise“ und „14. Immissionsschutz Gebäude H8“ sowie durch die Formulierung des Inhalts unter 14. als zwingend geht nicht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um einen Hinweis handeln soll. 

Dies ist anzupassen. Die Forderung von Nachweisen als Festsetzung ist nicht möglich. Nicht nur, dass für die Forderung keine Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.12.2022). Grundsätzlich muss sich die Bauleitplanung mit den Problemen, die sie schafft, selbst auseinandersetzen (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB). Ein Konflikttransfer ins Einzelbaugenehmigungsverfahren ist zwar möglich, jedoch nur dann, wenn der Konflikt dort auch gelöst werden kann. Außerdem kann das Vorhaben bei Einhaltung der Festsetzungen im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO durchgeführt werden, in welchem die immissionsschutzrechtlichen Belange nicht geprüft werden würden. 

3. Auch die Hinweise unter 15. -18. sollten sich der Überschrift „13. Hinweise“ unterordnen, damit erkennbar ist, dass es sich hierbei um Hinweise handelt. 

4. Gerne kann noch einmal geprüft werden, ob die Baulinie nicht doch beigehalten werden soll, da zwar aktuell bereits alles bebaut ist aber bei Abriss und Neubau einer Garage diese dann künftig nicht mehr in einer Flucht mit den Übrigen stehen muss. 

5. Grundsätzlich bestehen gerade in Bezug auf dem Immissionsschutz Bedenken gegenüber der Planung, da Wohnverhältnisse, die einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechen, aufgrund der Lärmbelastung nach Kartierung der Deutschen Bahn nicht zu erreichen wären. Zudem ist davon auszugehen, dass nach mehr als 30 Jahren aufgrund der steigenden Verkehrslast höhere Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind, als für den Ursprungsplan festgesetzt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann nicht zweifelsfrei gegeben, da bei gleicher Immissionsbelastung - also gleichen Voraussetzungen - unterschiedliche Anforderungen an den baulichen Schallschutz resultieren und dies dann trotz derselben Satzung. 

Anmerkungen zur Begründung: 
Auf S. 5 wird die Anwendung des § 13a BauGB mit der Nichtbetroffenheit der Grundzüge der Planung begründet (vgl. § 13 BauGB). Dies sollte angepasst werden, insbesondere, da die Grundzüge der Planung sehr wohl betroffen sind. Alternativ sollte begründet werden, dass hier ein Bebauungsplan der Innenentwicklung vorliegt. 

Wasserrecht/Bodenschutz: 
Bereits mit Schreiben vom 15.01.2021 hatten wir zu der geplanten Änderung des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ eine Stellungnahme abgeben. 

Darin hatten wir bereits mitgeteilt, dass es sich bei der Änderungsfläche Fl.-Nr. 5769 um das Grundstück handelt, auf welchem der Ausgleich für die Durchführung von Auffüllungen im Bereich der Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ von 1991, die im Überschwemmungsgebiet liegen, erfolgte (siehe Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 18.06.1990). Im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplanes soll nun auf diesem Grundstück wieder eine Bebauung und Auffüllung zulässig sein. 

Eine Umwandlung des als Retentionsraumausgleich für die Bauleitplanung aus 1991 dienenden Grundstückes in ein Baugrundstück wäre allenfalls möglich, wenn für das damalige Ausgleichsvolumen eine umfang- und funktionsgleiche Ersatzfläche neu geschaffen würde. Die Herstellung dieser Ersatzfläche bedarf einer erneuten wasserrechtlichen Gestattung. 
Die vorgelegten Unterlagen enthalten hierzu keinerlei Aussagen, so dass der Änderung des Bebauungsplanes aus wasserrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann. 

Die im laufenden Bauleitplanverfahren vorgelegte hydraulische Berechnung betrifft die dann vorgesehene Bebauung des Grundstückes. Eine fachliche Aussage hierzu erfolgte durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg. Aus wasserrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verboten des § 78 Abs. 4 WHG und § 78a Abs. 1 WHG um restriktive Bauverbote handelt, von welchen nur unter den in § 78 Abs. 5 WHG und § 78a Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen sind beim Landratsamt Main-Spessart zu beantragen. 

Aus Kostengründen und auch im Interesse des Bauwerbers ist vor Weiterführung des Bauleitplanverfahrens zu klären, ob die erforderlichen Ausgleichsflächen (Ersatz für Ausgleich alt sowie Retentionsraumausgleich für neu geplante Auffüllung und Bebauung) zeit-, umfang- und funktionsgleich zur Verfügung stehen. Auf die Ausführungen insbesondere hinsichtlich des funktionsgleichen Ausgleichs in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 17.03.2023 wird hingewiesen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Bauleitplanung:
Zu 1: Der Name des Bebauungsplans wird redaktionell angepasst, weiterhin wird die gewünschte Formulierung auf den Plan und in die Begründung übernommen.

Zu 2: Die Formulierung zu „14. Immissionsschutz Gebäude H8“ wird redaktionell angepasst.

Zu 3: Auch die Überschriften zu 15. -18. Werden so fortgeschrieben, dass der Hinweischarakter eindeutig ist.

Zu 4: Die die Begrenzung der Änderung nur auf den Änderungsbereich behalten die Baugrenzen aus dem Ursprungsplan weiterhin ihre Gültigkeit.

Zu 5: Der bereits feststehende konkrete Bauwerber ist sich der Anforderungen zum Thema Immissionsschutz bewusst, sodass die entsprechenden Festsetzungen beibehalten werden.

Die Begründung wird hinsichtlich der Innenentwicklung fortgeschrieben.

Zu Wasserrecht und Bodenschutz:
Zwischenzeitlich haben umfangreiche Abstimmungsgespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Main- Spessart stattgefunden. Der erforderliche Retentionsausgleich wurde einvernehmlich abgestimmt. Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben. Auch die Antragsunterlagen für eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 5 WHG wurden erarbeitet und befinden sich derzeit zur Prüfung bei den Fachbehörden. Der Bebauungsplan kann erst dann Rechtskraft erlangen, wenn die die entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8.3. TÖB 4: Regierung von Unterfranken, Stellungnahme vom 21.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8.3

Sachverhalt

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 14.01.2021 Stellung genommen und Einwände erhoben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im Überschwemmungsgebiet des Mains. Die Einwände könnten zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen. 

Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert, u.a. wurden die Festsetzungen geändert bzw. angepasst, außerdem wurde eine Hochwasserberechnung durchgeführt. 

Dem Beschlussbuchauszug ist zu entnehmen, dass die Wasserwirtschaftsbehörden ebenfalls Einwendungen erhoben haben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im Überschwemmungsgebiet des Mains. Es wurde daher eine hydraulische Berechnung mit Überprüfung der Auswirkungen des Einzelbauvorhabens auf das Überschwemmungsgebiet durchgeführt: Darin wurde nachgewiesen, dass durch das Einzelbauvorhaben keine Auswirkungen auf Hochwasserschutzmaßnahmen oder das Überschwemmungsgebiet entstehen und dass keine Ober- oder Unterlieger durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden.

Insofern wird die Stellungnahme vom 14.01.2021 aufrechterhalten, wonach die Einwände aus landesplanerischer Sicht aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet zurückgestellt werden können, wenn auch die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen mehr vorbringen. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zwischenzeitlich haben umfangreiche Abstimmungsgespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Main- Spessart stattgefunden. 

Der erforderliche Retentionsausgleich wurde einvernehmlich abgestimmt. Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben. Auch die Antragsunterlagen für eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 5 WHG wurden erarbeitet und befinden sich derzeit zur Prüfung bei den Fachbehörden. 

Der Bebauungsplan kann erst dann Rechtskraft erlangen, wenn die die entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8.4. TÖB 5: Regionaler Planungsverband Würzburg, Stellungnahme vom 21.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8.4

Sachverhalt

Der Regionale Planungsverband Würzburg hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 15.01.2021 Stellung genommen und Einwände erhoben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im Überschwemmungsgebiet des Mains. Die Einwände könnten zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen. 

Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert, u.a. wurden die Festsetzungen geändert bzw. angepasst, außerdem wurde eine Hochwasserberechnung durchgeführt. 

Dem Beschlussbuchauszug ist zu entnehmen, dass die Wasserwirtschaftsbehörden ebenfalls Einwendungen erhoben haben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im Überschwemmungsgebiet des Mains. Es wurde daher eine hydraulische Berechnung mit Überprüfung der Auswirkungen des Einzel-bauvorhabens auf das Überschwemmungsgebiet durchgeführt: Darin wurde nachgewiesen, dass durch das Einzelbauvorhaben keine Auswirkungen auf Hochwasserschutzmaßnahmen oder das Überschwemmungsgebiet entstehen und dass keine Ober- oder Unterlieger durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden. 

Insofern wird die Stellungnahme vom 15.01.2021 aufrechterhalten, wonach die Einwände aus regionalplanerischer Sicht aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet zurückgestellt werden können, wenn auch die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen mehr vorbringen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zwischenzeitlich haben umfangreiche Abstimmungsgespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Main- Spessart stattgefunden. Der erforderliche Retentionsausgleich wurde einvernehmlich abgestimmt. Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben. 

Auch die Antragsunterlagen für eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 5 WHG wurden erarbeitet und befinden sich derzeit zur Prüfung bei den Fachbehörden. 

Der Bebauungsplan kann erst dann Rechtskraft erlangen, wenn die entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8.5. TÖB 8: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Stellungnahme vom 17.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 8.5

Sachverhalt

Zu den o.g. Planungen haben wir mit Schreiben vom 15.01.2021 (Az. 3-4622-MSP142-642/2021) bereits Stellung genommen. 
Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. 
Nachfolgende ergänzende Hinweise und Anmerkungen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

1. Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete 
Die Grenzen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Mains (Verordnung Landratsamt Main-Spessart vom 11.11.2021) wurden nachrichtlich in den Plan übernommen. In der Planlegende wäre der Schutzstatus „festgesetzt“ redaktionell noch zu ergänzen. 

Hochwasserangepasste Bauweise 
Der Bebauungsplan setzt die Höhe der Unterkante aller Gebäudeöffnungen auf mindestens 165 müNN fest. Der von wasserwirtschaftlicher Seite empfohlene Mindestsicherheitszuschlag von 25 cm in Bezug auf den hundertjährlichen Wasserstand (164,48 müNN) ist eingehalten. 
Des Weiteren wurden unter Nr. 6 des planlichen Teils weitere Festsetzungen zum Hochwasserschutz aufgenommen. 

In der Gesamtheit wird der Anforderung einer hochwasserangepassten Bauweise sowie Nutzung des geplanten Einzelvorhabens bauleitplanerisch in ausreichendem Maß Rechnung getragen (siehe Nr. 4 der Ausnahmevoraussetzungen nach §78(5) WHG). 

Auswirkungen auf Wasserstand und Abfluss 
In unserer damaligen Stellungnahme wurde zudem empfohlen, die entsprechenden Nachweise im Hinblick auf die Anforderungen der Ausnahme nach §78(5) WHG für das geplante Einzelvorhaben bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu führen. Dieser Empfehlung ist der Antragsteller nun durch die Vorlage einer zweidimensionalen hydraulischen Berechnung als Bestandteil der Planunterlagen nachgekommen. Im Ergebnis konnte durch die geplante relative Lage im Randbereich des Überschwemmungsgebietes („Retentionsbereich“) rechnerisch plausibel nachgewiesen werden, dass weder der Hochwasserabfluss, noch die Höhe des Wasserstandes durch die Maßnahme nachteilig verändert werden und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf rechtlich geschützte Interessen Dritter (Anlieger, Ober- und Unterlieger) entstehen. 
Auch eine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung oder des Hochwasserschutzes sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Eine farbdifferenzierte Flächenauswertung der jeweiligen Fließtiefen bei HQ 100 erfolgte in getrennten Lageplänen für den Plan- bzw Istzustand. Auf eine flächige, farbdifferenzierte Visualisierung in einem Differenzenplan (Plan-IST-Vergleich) wurde hingegen aufgrund der geringfügigen WSP-Differenzen (≥ ± 1 cm) verzichtet.

Retentionsraumverlust/Ausgleich 
Durch Vergleich des bestehenden und geplanten Zustandes über eine entsprechende GIS-Auswertung („Kontrollvolumen“) wurde der Retentionsraumverlust in der Größenordnung von ca. 107m3 ermittelt, der sich aus der auf einer Teilfläche der Flnr. 5769 geplanten Aufschüttung ergibt. 
Es wurde auf der sicheren Seite liegend von einem größeren als dem tatsächlichen geplanten Aufschüttungsvolumen in der Berechnung ausgegangen. Die Kubatur erscheint nach überschlägiger Prüfung grds. plausibel, allerdings bezieht sie sich alleinig auf das geplante Einzelvorhaben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die vergangene Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 15.01.2021, wonach die Flnr. 5769 bereits in der Vergangenheit als Ausgleichsfläche im Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebietes „Häuslesäcker“ diente (s. Bescheid LRA Main-Spessart, Az. 410-645/1-43/89). 

Hieraus ergibt sich auch aus fachlicher Sicht weiterer Ausgleichsbedarf, der bislang in der Retentionsraumbilanzierung unberücksichtigt geblieben ist. Die Retentionsraumbilanzierung wäre insofern in der Gesamtbetrachtung zunächst zu vervollständigen. 

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Ausnahmen nach § 78(5) WHG bzw. §78a WHG einen funktionsgleichen Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes fordern. 
Die Anforderung der Funktionsgleichheit bedeutet aus fachlicher Sicht, dass eine 
eine Betrachtung der Höhenlage des verlorengehenden Volumens und des für die Kompensation vorgesehenen neu zu schaffenden Volumens zu erfolgen hat. 

Denn eine höher liegende Fläche, die erst bei höherem Wasserstand überflutet wird, hat eine wertvollere Wirkung auf die Hochwasserwelle (Beitrag zur Kappung der Spitze) als eine tiefer liegende Fläche, die bereits bei kleinem Hochwasser überflutet wird und dann als Retention für höhere Abflüsse nicht mehr zur Verfügung steht. Durch die Randlage des geplanten Einzelvorhabens im Überschwemmungsgebiet erfolgt der Eingriff ins Überschwemmungsgebiet durch Aufschüttung (Flnr. 5769) tendenziell in relativ erhöhter Lage.

Es ist unstrittig, dass Retentionsraumausgleich in höheren (wertvolleren) Bereichen aufgrund konkurrierender Nutzungen schwieriger herzustellen ist. Aus den am Amt vorliegenden Erfahrungen wird daher dringend, vor Weiterführung der Bauleitplanung angeraten, zunächst nach geeigneten Ausgleichsflächen entlang der Überschwemmungslinie bei HQ100 zu suchen. Hierzu muss die Topographie anhand des bei der Bayerischen Vermessungsverwaltung verfügbaren digitalen Geländemodells in Kombination mit den Wasserspiegelhöhen fachlich ausgewertet werden. Es erfolgt zudem der Hinweis, dass alle in §78(5) WHG bzw. 78a WHG genannten Voraussetzungen durch den Antragsteller für eine evtl. Ausnahmegenehmigung der KVB in Summe nachgewiesen werden müssen.
Der Ausgleich sollte außerdem bevorzugt im räumlichen Bezug zum Ort des Eingriffs stehen (Flussgebiet, möglichst örtlich im näheren räumlichen Umgriff oberstrom des Eingriffs). 


2. Altablagerungen, Bodenschutz 
Zum vorsorgenden Bodenschutz enthält der Bebauungsplan lediglich folgenden Hinweis: 
„Bei dem beabsichtigten Bauvorhaben sind Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken.“ 
Für einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden werden folgende Hinweise gegeben, die in den Bebauungsplan aufgenommen werden können: 
       Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben“, DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sowie DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ zu beachten. 
       Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden. 
       Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“ 
       Soll bei den vorgesehenen Auffüllungen Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“ 

Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und das Planungsbüro erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zwischenzeitlich haben umfangreiche Abstimmungsgespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Main- Spessart stattgefunden. Der erforderliche Retentionsausgleich wurde einvernehmlich abgestimmt. 

Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben. Auch die Antragsunterlagen für eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 5 WHG wurden erarbeitet und befinden sich derzeit zur Prüfung bei den Fachbehörden. 

Der Bebauungsplan kann erst dann Rechtskraft erlangen, wenn die die entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt. 

Die gewünschten weiteren Hinweise zum Thema Altablagerungen und Bodenschutz werden auf den Plan übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Häuslesäcker" Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Nach den durch den Gemeinderat vorgenommenen Abwägungen zu den während der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen kann die 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ nunmehr als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

Nach Abwägung der während der erneuten formellen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen nimmt der Marktgemeinderat Kenntnis vom Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ einschließlich Begründung in der Fassung vom 08.10.2020, redaktionell geändert am 26.06.2024, und beschließt diesen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Antrag GR Kübert auf Durchführung einer Risikoanalyse bezüglich Starkregenereignissen für das künftige Baugebiet "Mausberg IV"; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 10

Sachverhalt

Gemeinderat Wolfgang Kübert stellte mit e-mail vom 11.06.2024 folgenden Antrag für eine Beratung des Gemeinderats in der Juli-Sitzung 2024: 

„In den vergangenen Wochen haben Starkregenereignisse zu massiven Zerstörungen in vielen Teilen Bayerns, und auch bei uns im näheren Umkreis geführt. Da nach übereinstimmender Aussage vieler führender Wissenschaftler diese Starkregenereignisse zunehmen werden, müssen auch wir uns auf solche Vorkommnisse einstellen und uns darauf vorbereiten. Leider wurde im Gemeinderat der Ansatz zur Berechnung der Kanäle und der zugehörige Antrag abgelehnt. Da wir aus meiner Sicht als Gemeinde in der Pflicht sind Gefahren von den Bürgerinnen und Bürgern abzuhalten bitte ich nochmals, darüber nachzudenken, ob wir dies nicht doch noch in diesem Jahr beauftragen.
Jedoch sind nicht nur die Kanäle unter Umständen Schwachstellen, sondern es gibt weitere Gefahren durch abfließendes Wasser an Hängen bzw. das Abrutschen von Erdreich von Hängen usw. Da aktuell die Planungen für das Baugebiet Mausberg IV durchgeführt werden sollte man sich auch mit diesem Thema beschäftigen. Nach meinem Kenntnisstand wurde in den bisherigen Planungen keine Risikoanalyse in Bezug auf Starkregenereignisse vorgenommen.

Antrag: 
Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Erschließung Mausberg IV eine Risikoanalyse erstellen zu lassen, ob eine Gefährdung besteht, dass im Falle eines Starkregenereignisses Wasser in großen Mengen aus dem oberhalb des Baugebietes liegenden Waldstück in das Baugebiet fließen kann und dort zu entsprechenden Gefährdungen und Schäden (Überflutung Keller usw.) führen kann. Weiterhin sollte in der Risikoanalyse die Gefahr ermittelt werden, ob bei Starkregenereignissen auch Erdreich usw. in Richtung Baugebiet abrutschen kann und dort zu Gefährdungen für Leib und Leben und damit einhergehend zu entsprechenden Zerstörungen führen kann.“ 


Seitens der Verwaltung wird zu diesem Antrag wie folgt Stellung genommen: 

  1. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Mausberg IV“ wird eine hydraulische Berechnung der Kanalisation in Auftrag gegeben. Dies erfolgt direkt über BayernGrund. 
    Die Thematik „Entwässerung des künftigen Baugebiets Mausberg IV“ war sehr intensiv diskutiert worden in der Sondersitzung des Gemeinderates am 19.09.2023. Weitergehende Informationen sind dem Protokoll zu dieser Sitzung zu entnehmen. 

  1. Die Erkenntnisse aus der hydraulischen Berechnung werden u.a. auch in die Erschließungsplanung des künftigen Baugebietes mit einfließen, sodass die Entwässerung ausreichend dimensioniert werden kann und eine Gefährdung der privaten Baugrundstücke bei normalen Regen-Ereignissen nicht zu erwarten ist. 
  2. Voraussetzung ist jedoch auch, dass die privaten Eigentümer ihr Eigentum selbst mit entsprechenden Vorrichtungen, wie dies z.B. die gemeindliche Entwässerungssatzung vorsieht (Rückstauklappe, Kontrollschacht usw.) sichern. 

  1. Hinsichtlich einer ersten Risikobewertung hat das Bayerische Landesamt für Umwelt entsprechendes Kartenmaterial auf seiner Internetseite veröffentlicht: 
    Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut (bayern.de)
Hier sind die Abflusswege und deren Geschwindigkeit dargestellt. Für das Baugebiet „Mausberg IV“ ist eine entsprechende .pdf-Datei mit entsprechenden Aussagen vorhanden (siehe Anlage, im RIS veröffentlicht).
Vom Wald oberhalb des Baugebietes ist der Regenwasserabfluss als „stark“ bis „mäßig“ eingestuft.  

  1. Ausgehend davon, dass im neuen Baugebiet die Entwässerungsanlagen ausreichend dimensioniert werden (hierfür gibt es dann eine entsprechende Erschließungsplanung) und die privaten Eigentümer selbst auf ihren Grundstücken entsprechende Vorkehrungen treffen, sollte bei einem Starkregenereignis die Gefahr zwar erhöht, jedoch nicht als lebensbedrohlich oder gar –gefährdend einzustufen sein. 

  1. Eine Risiko-Analyse, wie durch Gemeinderat Wolfgang Kübert beantragt, ist aus Sicht der Verwaltung erst dann sinnvoll, wenn das Baugebiet erschlossen ist und sich bei stärkeren Regen-Ereignissen zeigt, dass Handlungsbedarf gegeben ist. 

Zum derzeitigen Zeitpunkt scheint eine Risikoanalyse wie beantragt, noch gar nicht machbar zu sein, da das Baugebiet bisher nur als Planung existiert. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, im Rahmen der Erschließung Mausberg IV eine Risikoanalyse erstellen zu lassen, ob eine Gefährdung besteht, dass im Falle eines Starkregenereignisses Wasser in großen Mengen aus dem oberhalb des Baugebietes liegenden Waldstück in das Baugebiet fließen kann und dort zu entsprechenden Gefährdungen und Schäden (Überflutung Keller usw.) führen kann. Weiterhin sollte in der Risikoanalyse die Gefahr ermittelt werden, ob bei Starkregenereignissen auch Erdreich usw. in Richtung Baugebiet abrutschen kann und dort zu Gefährdungen für Leib und Leben und damit einhergehend zu entsprechenden Zerstörungen führen kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

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11. Rechnungsgenehmigung; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 11

Sachverhalt

a) ABS Meiller GmbH, Weidlstraße 19, 92533 Wernberg-Köblitz
Für zwei Tage mit 3 Arbeitern á 8 Stunden zur Sanierung von Rissen im Straßenbelag an Ortsstraßen legt die ABS Meiller GmbH am 31.05.2024 eine Rechnung über 7.497,00 € vor.
Sie wurde am 10.06.2024 bezahlt.

Beschluss

ABS Meiller GmbH, Weidlstraße 19, 92533 Wernberg-Köblitz

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt die Rechnung der ABS Meiller GmbH vom 31.05.2024 über 7.497,00 € im Nachhinein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 12

Sachverhalt

a) Bau der Schallschutzwand 
Informiert wird darüber, dass der Bau der Schallschutzwand am 01.07.beginnt. Die Bestandsaufnahme und Beweissicherung sind am 19.06. bereits erfolgt.


b) Gesundheitsamt Main-Spessart 
Die neue Adresse des Gesundheitsamtes Main-Spessart ist in der Gemündener Straße 15 – 17 in Karlstadt


c) Gewährleistungsbegehung Feuerwehrhaus 
Am 18.06. fand die Gewährleistungsbegehung Feuerwehrhaus statt. Nach 5 Jahren war es notwendig, bevor bestehende Bürgschaften zurückgehen, anstehende Punkte zu begutachtet. Festgestellt wurde, dass bis auf einen keine weiteren Mängel aufgetreten sind. Die Bankbürgschaften werden jetzt zurückerstattet. Im Juli/August findet noch einmal eine Begehung statt. Lediglich eine Lampe erwies sich als mangelhaft und wurde ausgetauscht.


d) PEFC – Zertifizierung des Gemeindewaldes 
Am 25.06. wurde der Gemeindewald zertifiziert durch die PEFC. Die Organisation ist
bereits seit Anfang 2000 für die Gemeinde aktiv. Die zuständige Mitarbeiterin der Regierung von Unterfranken war vor Ort und hat sich vom Tatbestand informiert. Herr Patrick Schäfer als Förster und Gerold Nötscher als Waldarbeiter waren bei den Schwerpunkten dabei. 
Fazit: unser Wald steht sehr gut dar und erfüllt die Kriterien. Es wurden nur kleinere Änderungen vorgeschlagen.


e) Bauamt im Landratsamt (SG 51)
Informiert wird darüber, dass das Bauamt von 6 auf 5 Baubezirke verkleinert wurde. Zuständig ist nun Herr Zander. Der Wechsel von Frau Weidner zu Herrn Zander erfolgte am 01.07.2024. 


f) Ampelanlage B 27
Informiert wird über ein Schreiben der Gemeinde an Herrn Dr. Michael Fuchs.
Er hat sich daraufhin postwendend telefonisch bei der Gemeinde zurückgemeldet und mitgeteilt, dass er sich der Angelegenheit nun persönlich annimmt.
Die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin dagegen hat sich nicht gemeldet, auch auf Anrufe von Frau Birgit Derr erfolgte keine Reaktion. Herr Dr. Fuchs will sich nun persönlich einsetzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ampelanlage nun weiterverfolgt wird.


g) Vollsperrung bei Wiesenfeld von Juli bis Dezember
Das staatliche Bauamt Würzburg hat mitgeteilt, dass aufgrund größerer Infrastrukturmaßnahmen mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen ist. Ab dem 01.07.2024 bis voraussichtlich Dezember 2024 muss für den östlichen Anschluss die Karlstädter Zufahrt nach Wiesenfeld ab dem Abzweig Rohrbach (Kreisstraße MSP 24) vollgesperrt werden. Die Umleitung erfolgt großräumig durch das Maintal über die B 26. Die dafür erforderliche Beschilderung wurde bereits aufgestellt, um den Rückstau an der LSA zu reduzieren.


h) Alexander Rohner, neuer Leiter Untere Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt bekommt einen neuen Leiter. Dieser hat sich während der Hauptversammlung Landespflege vorgestellt. Die Streuobstangelegenheiten in Himmelstadt ist sehr positiv erwähnt worden. Trupps sind jetzt zu Pflegemaßnahmen am Sternberg unterwegs. Dank an OGV, der sich bezüglich Streuobstangelegenheiten eingesetzt hat.


i) Termine:
Nächste Sitzung des Gemeinderates                         01.08. – 19 Uhr

ILE – Abschlussveranstaltung / Fortschreibung         31.07.in Margetshöchheim, Einladung folgt.

Rechnungsprüfungsausschuss                                  25.07.2024. 17:00 Uhr; 
Ingrid Haimann verteilt Einladungen

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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13. Anfragen aus dem Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 13

Sachverhalt

Es liegen nachfolgende Anfragen schriftlich vor:

Gemeinderat Wolfgang Kübert hat folgende Anfragen eingereicht:

a) Neue Verfahrensweise Anfragen schriftlich vor der Sitzung
  • Da keine Anfragen mehr gewünscht sind, also der kleine Dienstweg nicht mehr offensteht, und man im Vorfeld nicht weiß, welche Punkte schon bei den Informationen des Bürgermeisters behandelt werden, bleibt nichts Anderes übrig, als alle Punkte schriftlich anzufragen:
Bürgermeister Herbert Hemmelmann bestätigt, dass dies bis auf weiteres so bestehen bleibt.

b) Caritas Vertrag, Sachstand.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Anfrage um den Vertrag für die Kindergartenerweiterung handelt.
Die Caritas hat nach eigener Aussage keine Musterverträge.
Die Gemeinde hat jetzt über den BKPV einen Mustervertrag erhalten, der von Kämmerin Selina Müller überarbeitet und mit dem JZV abgestimmt wird. Der Entwurf kommt dann zur nächsten Sitzung des Gemeinderates 01.08. auf die Tagesordnung.


c) Weiterer Ablauf Windenergieanlagen: 
Welche Schritte sind in den kommenden Wochen und Monaten geplant? Wo ist die Gemeinde zu beteiligen? Der Investor will entsprechende Flächen der Gemeinde pachten. Wann ist der Abschluss eines Pachtvertrages vorgesehen?
Die Fa. Primus wollte in der aktuellen Sitzung des Gemeinderates eine Visualisierung und Simulation präsentieren. Die Firma wartet jedoch zunächst auf Zustimmung vom Gemeinderat für weitere Schritte. Wenn sich der Rat negativ äußert, ist geplant, weiter nichts voranzutreiben. Sollte eine mehrheitliche Zustimmung des Gemeinderates erfolgen, kommen dann weitere Schritte. Jetzt geht es aber erstmal nur um Visualisierungen. Diese liegt aktuell noch nicht vor und soll zunächst abgewartet werden.


d) Rückmeldung über Erhöhung der Mieten bzw. Pachten. 
Wurden die geänderten Bedingungen angenommen?
Bisher liegen von den Pächtern noch keine Beschwerden vor. Die unterschriebenen Pachtverträge gingen zurück. Geprüft werden muss noch, ob alle zurückgekommen sind.


e) Schlussrechnung und Förderbescheid Toiletten Mehrzweckhalle. 
Ist zwischenzeitlich das Geld eingegangen?
Es liegt vom BLSV noch keine endgültige Abrechnung vor.
Erinnert wird daran, dass die Gemeinde froh sein kann, dass der TSV den Antrag gestellt und sich auch um die Umsetzung gekümmert hat. Denn ohne diesen Einsatz hätte die Gemeinde keine Möglichkeiten auf Fördermittel für das Projekt gehabt und alle Kosten zulasten der Gemeinde tragen müssen. Letztendlich ist der Unterhalt der Mehrzweckhalle in Verantwortung der Gemeinde. Deshalb geht an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an die Verantwortlichen im TSV.


f) Sachstand Straße Friedhof
Wurden bereits Angebote eingeholt?
Nein! – Dies steht auf der Agenda von Frau Jatz. Die Umsetzung ist nach der Sommerpause noch vor Herbst-/Wintereinbruch geplant. Dies liegt am Arbeitsaufkommen Frau Jatz.


g) Satzung Feuerwehr Abrechnungssatzung. 
Wie ist hier der Sachstand. Bis wann soll die neue Satzung fertig werden?
Zuständiger Sachbearbeiter ist Herr Pfister. Die Satzung wird gerade in der Finanzverwaltung bearbeitet a) Kalkulation und b) Modifizierung Satzungstext). Die Vorlage ist anschließend an alle vier Gremien im Bereich der VGem Zellingen im September 2024 geplant. Die Planung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Gemeindetag (inhaltlich). Ein sog. Schnellschuss aus Reihen der VGem soll durch dieses geplante Vorgehen vermieden werden.

h) Feuchteschäden Südseite Bauhof
An der Südseite des Bauhofs ist die Wand nach einem Regen immer etwas feucht. Ist die Dachrinne undicht?
Die Feuchteschäden waren Bürgermeister Hemmelmann und in der Verwaltung bislang nicht bekannt. Eine Ortseinsicht ist geplant.
Es handelt sich um eine überlange Dachrinne mit mehreren Dehnungsfugen. Nach Aussage des Bauhofs handelt es sich um eine Dehnungsfuge, durch die es immer wieder mal tropft. Bei Wärme dehnt sie sich aus und tropft dann.


i) Weitere Punkte aus der 3. Sitzung des Bauausschusses vom 17.06.2024
Weiterhin sind in der Bauausschusssitzung vom 17. Juni einige Punkte angesprochen worden. Gemeinderat Wolfgang Kübert geht davon aus, dass diese vom Bürgermeister auf die Tagesordnung gesetzt werden und in der Sitzung behandelt werden:

Wie verfahren wir mit dem Zwischenraum unter dem Gebäude, um zu verhindern, dass Kinder in diesen Zwischenraum kriechen?
Lt. Wasserrechtlichem Bescheid vom 05.07.2023, Punkt 4.16 dürfen keine Absperrungen, Wände, Zäune o.ä. Vorrichtungen angebracht werden, es ist untersagt und war Bedingung für die Baugenehmigung des Kindergartens an diesem Standort bzw. für die Ausnahmegenehmigung. Lt. Punkt 4.25 dieses Bescheides muss sogar ein Sachverständiger zur Abnahme und Bestätigung eingebunden werden! Lt. Bescheid macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn der Hochwasserrückhalteraum durch Schutzmaßnahmen beeinträchtigt wird.

Ohne Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamtes und die Wasserrechtsbehörde im Landratsamt kann hier nicht eigenmächtig gehandelt werden. Dies gefährdet die Inbetriebnahme der Kinderkrippe und verstößt gegen die Genehmigungsauflagen!

Gefragt wird, was dagegenspricht – wie heute vor Ort besprochen - erst mal zu beobachten, ob hier tatsächlich ein großes Risiko für die Kinder besteht. Aus Sicht der Sachbearbeiterin entsteht wahrscheinlich ein großer Schreckmoment, gefolgt von schmutzigen Klamotten und maximal leichten Schürfwunden. …und evtl. eine Betreuerin, die in den sauren Apfel beißen muss und ebenfalls drunter kriechen muss. Mit der Kindergartenleiterin und den Erziehern wurde gesprochen. Das pädagogische Personal hat sicherzustellen, dass keine Kinder hinunterkriechen. Von der Rechtslage her dürfen keine Schutzvorrichtungen eingebaut werden.


j) Weitere Vorgehensweise Parkplätze unterhalb Schule. Vergabe an Fa. Konrad
Die Vergabe  erfolgt – wie in der Bauausschusssitzung letzte Woche schon mitgeteilt – in der Sitzung am 04.07.24. Die Parkplätze sollen mit Inbetriebnahme des Kindergartens, spätestens jedoch mit Schulbeginn, hergestellt sein.


Abstimmungsergebnis:                o. A.

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14. Sitzungsniederschriften vom 08.05.2024 und 06.06.2024; Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.07.2024 ö 14

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 08.05.2024 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat Himmelstadt genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 06.06.2024 ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2024 18:58 Uhr