Datum: 05.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Himmelstadt
Gremium: Gemeinderat Himmelstadt
Körperschaft: Gemeinde Himmelstadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Hilpert Christian und Teresa; BA 2015009 Talrainstraße 20; Fl.-Nr. 547/26, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport Beratung und Beschlussfassung
2 Ludwig Simone; BA 2015008 Buchenweg 2; Fl.-Nr. 382/9, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Garage und Carport Beratung und Beschlussfassung
3 Scholz Roswitha und Roger; BA 2015010 Obere Ringstr. 46; Fl.Nr. 7904/2, Gemarkung Himmelstadt Energetische Sanierung 2-Familienwohnhaus mit Neubau Dachgaube u. Balkon, Erweiterung der best. Garagen Beratung und Beschlussfassung
4 Anpassung der Wassergebühr ab dem 01.01.2016 (BGS-WAS)
5 Anpassung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr ab dem 01.01.2016 (BGS-EWS)
6 Erlass einer Friedhofsatzung; Beratung und Beschlussfassung
7 Erweiterung der Tagesordnung
8 Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Anträge der Telekom AG für Aufgrabungen zum Zwecke von Reparaturen; erneute Beratung und Beschlussfassung
9 Informationen des 1. Bürgermeisters
10 Kurze Anfragen

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1. Hilpert Christian und Teresa; BA 2015009 Talrainstraße 20; Fl.-Nr. 547/26, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö beschließend 1

Sachverhalt

Di e Bauherren möchten auf dem Grundstück Talrainstraße 20 ein Einfamilienwohnhaus mit Carport errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Mausberg III“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht in vollem Umfang eingehalten. Die Wandhöhe des Gebäudes überschreitet auf der Südseite, bedingt durch das Zwerchhaus, die maximale Wandhöhe von 3,50 m um ca. 2,80 m. Auf der Nordseite wird die Wandhöhe um ca. 0,90 cm überschritten. Die maximale Firsthöhe wird um ca. 0,30 cm überschritten. Befreiungen sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung sind die Gründzüge der Planung nicht berührt und die Befreiungen städtebaulich vertretbar. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig vorhanden und durch das Landratsamt Main-Spessart zu prüfen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Talrainstraße 20 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Ludwig Simone; BA 2015008 Buchenweg 2; Fl.-Nr. 382/9, Gemarkung Himmelstadt Neubau Einfamilienwohnhaus mit Garage und Carport Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Bauherrin möchte auf dem Grundstück Buchenweg 2 der Gemarkung Himmelstadt ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Carport errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Mausberg II“ der Gemeinde Himmelstadt. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang ein. Die Garage befindet sich vollständig außerhalb der Baugrenzen. Dadurch ist eine Baugrenzenüberschreitung von ca. 6,5 m gegeben. Der Bereich zwischen Garage und Wohnhaus soll als Carport genutzt werden und ist mit einem Flachdach versehen. Der Bebauungsplan sieht für Haupt- und Nebengebäude nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer vor.  Flachdächer sind nicht zugelassen. Der im Bebauungsplan festgelegte Stauraum vor der Garage von mindestens 5,0 m wird nicht eingehalten und beträgt an der ungünstigsten Stelle ca. 3,80 m. Die bergseitige Traufhöhe des Wohngebäudes beträgt ca. 3,5 m. Der Bebauungsplan sieht bergseitig eine maximale Traufhöhe von 3,20 m vor. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind möglich, wenn diese städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Aus Sicht der Verwaltung ist dies hier gegeben und die Befreiungen können erteilt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Buchenweg 2 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt. Den notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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3. Scholz Roswitha und Roger; BA 2015010 Obere Ringstr. 46; Fl.Nr. 7904/2, Gemarkung Himmelstadt Energetische Sanierung 2-Familienwohnhaus mit Neubau Dachgaube u. Balkon, Erweiterung der best. Garagen Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 3

Sachverhalt

Die Bauherren beabsichtigen das vorhandene Wohnhaus auf dem Grundstück Obere Ringstraße 46 der Gemarkung Himmelstadt energetisch zu sanieren, eine Gaube und einen Balkon zu bauen und die bestehende Garage zu erweitern. Das Grundstück befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben fügt sich ein. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur energetischen Sanierung, dem Neubau einer Dachgaube und eines Balkons und der Erweiterung der bestehenden Garage auf dem Grundstück Obere Ringstraße 46 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Anpassung der Wassergebühr ab dem 01.01.2016 (BGS-WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö beschließend 4

Sachverhalt

Für die Gemeinde Himmelstadt beginnt für die Verbrauchsgebühren zum 01.01.2016 eine neue Kalkulationsperiode. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2012 angepasst. Die Wassergebühr liegt aktuell bei 2,19 € zzgl. MwSt (7 %).

Damals hatte man die Gebühr für 4 Jahre kalkuliert. Im Gebührenrecht kann man einen Kalkulationszeitraum von 2, 3 oder 4 Jahren wählen. Damals hat man sich für einen 4-jährigen Kalkulationszeitraum entschieden, um die Steigerung der Wassergebühr von 1,72 € auf 2,19 € nicht noch höher ausfallen zu lassen.

Grund für die damalige Erhöhung bei den Wassergebühren war , dass bereits in den Jahren davor hätten Anpassungen erfolgen müssen (z.B. 2007 – 2009 von 1,48 auf 1,68), anschließend hätte man für die Abrechnungsperiode 2010 – 2012 von 1,48 auf 1,99 anpassen müssen, es wurde erst zum 01.01.2011 auf 1,72 € angepasst. Dadurch wurde die schrittweise Anpassung in der Vergangenheit versäumt und es wurde zum 01.01.2012 eine Anpassung auf 2,19 € vorgenommen, da ein weiterer „politischer Verlust“ aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht mehr möglich war.
In der letzten Abrechnungsperiode hat sich die Gebühr stabilisiert und es wurde ein „minimaler“ Überschuss von 2.537,93 € erwirtschaftet, der in den nächsten Kalkulationszeitraum vorgetragen wird. Durch den 4-jährigen Kalkulationszeitraum und der Absenkung des kalk. Zinssatzes (2,5 %) liegt man bei 1,99 € zzgl. MwSt.


Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Himmelstadt  vom 27.03.2014
(1. Änderung)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 89 Abs.
1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Änderung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (1. Änderung):

Art. 1
§ 10  erhält folgende Fassung

(1)        1Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)        1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
       
       1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)                Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Art. 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Himmelstadt, den


       
                                                 
Gehrsitz
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Satzungsänderung in der vorliegenden Fassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Anpassung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr ab dem 01.01.2016 (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für die Gemeinde Himmelstadt beginnt für die Verbrauchsgebühren zum 01.01.2016 eine neue Kalkulationsperiode. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2012 angepasst. Die Schutzwassergebühr liegt aktuell bei 1,95 € und die Niederschlagswassergebühr bei 0,14 €.

Bereits im Vorfeld der Kalkulation der Verbesserungsbeiträge wurde angedeutet, dass sich dies drastisch auf die Gebühren  der Entwässerungseinrichtung  auswirken wird.  Der Gemeinderat hat sich entschieden weiterhin bei einem 4-jährigen Kalkulationszeitraum zu bleiben, damit die Gebühr nicht noch höher ansteigt, außerdem wurde der kalkulatorische Zinssatz auf 2,5 % abgesenkt.

Im letzten Kalkulationszeitraum entsteht so ein Verlust von 335.691,55 €, der den künftigen Kalkulationszeitraum belastet. Insgesamt wirkt sich die Maßnahme „Obere und Untere Ringstraße“ mit 488.088,84 € aus, konnte aber durch verschiedene Minderausgaben (z.B. Umlage an den AZV, geringere Verwaltungskostenbeiträge, konstante Einleitungsmenge usw.) etwas kompensiert werden. Ergebnis der Kalkulation ist eine Schmutzwassergebühr von 3,90 €/m³ und einer Niederschlagswassergebühr von 0,28 €/m².

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-RS) vom 27.03.2014 (1. Änderung) der Gemeinde Himmelstadt

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Änderung Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (1. Änderung):

Art. 1
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung

1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,90 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

Art. 1
§ 10a Abs. 7 erhält folgende Fassung

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,28 € pro m² pro Jahr.


Art. 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.


Himmelstadt, den 05.11.2015

Gundram Gehrsitz
1.Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Satzungsänderung in der vorliegenden Fassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Erlass einer Friedhofsatzung; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 09.07.2015 ö beschließend 5
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 10. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 17.09.2015 ö 3
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 6

Sachverhalt

Nach den vorausgegangenen Beratungen vom 09.07. und 17.09.2015 wird ein überarbeiteter Satzungsentwurf zur Entscheidung vorgelegt. Die Änderungsvorschläge aus diesen Sitzungen wurden eingearbeitet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Annahme des vorliegenden Entwurfes als neue Friedhofsatzung.

Die Gemeinde Himmelstadt erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsatzung)


  1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Friedhofsatzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde Himmelstadt stehenden Friedhof und das Leichenhaus.

  1. Verwaltung und Beaufsichtigung aller dem Bestattungswesen dienenden Gegenstände obliegt der Gemeinde.

§ 2 Friedhofszweck

  1. Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

  1. Im von der Gemeinde Himmelstadt verwalteten Friedhof werden Verstorbene bestattet, die
  1. bei ihrem Ableben in Himmelstadt ihren Wohnsitz hatten oder
  2. ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
  3. als Berechtigte gemäß § 18 Satz 2 auf Grund der Einwilligung des/der Inhaber/s des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde Himmelstadt.


II.        Ordnungsvorschriften


§ 3 Besuchszeiten im Friedhof

Der Friedhof ist für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet:
April bis September       von 06.00 – 22.00 Uhr
Oktober bis März           von 08.00 – 20.00 Uhr.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

  1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  1. Insbesondere ist es nicht gestattet,
  1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  2. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
  4. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben;
  5. Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde;
  6. frei lebende Tiere zu füttern;
  7. in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4)        Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Leichenhalle.

§ 5 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt

  1. Alle Gewerbetreibenden bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

a)        Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Nachweis hierfür wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief oder für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, durch eine geeignete Fachausbildung erbracht. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen; sie wird jährlich erneuert.

b)        Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag hin für konkrete Einzelfälle erteilt.

(2)        Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.

(3)        Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4)        Nicht gestattet sind:
  1. störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;
  2. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
  3. das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Es darf keinerlei Abraum abgelagert werden, ausgenommen Erd- und Pflanzenabraum getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5)        Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit Kraftfahrzeugen gestattet, die ein zulässiges Gesamtgewicht bis 7,5 t haben. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.


III. Bestattungsvorschriften


§ 6 Allgemeines

  1. Im Friedhof der Gemeinde werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von vertraglichen Unternehmen der Gemeinde durchgeführt.

  1. Die Bestattung muss spätestens an dem auf den Sterbetag folgenden Werktag bei der Gemeinde beantragt werden. Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in und dem vertraglichen Unternehmen für die Bestattungen.

  1. Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber/innen in folgender Reihenfolge sein:
  1. der Ehegatte,
  2. die Kinder und Adoptivkinder,
  3. die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern von den Eltern,
  4. die Großeltern,
  5. die Enkelkinder,
  6. die Geschwister,
  7. die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen,
  8. die Verschwägerten ersten Grades,
  9. sonstige Verwandte und Verschwägerte,
  10. die Erben,
  11. die Verlobten,
  12. die Lebensgefährten,
  13. die Personensorgeberechtigten,
  14. die Betreuer,
  15. sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.

§ 7 Leichentransport

  1. Die Beförderung Verstorbener zum Friedhof im dortigen Leichenhaus ist von den Angehörigen zu veranlassen.

  1. Die Beförderung Verstorbener darf nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Fahrzeug erfolgen.

§ 8 Benutzung des Leichenhauses

  1. Jede im Gemeindegebiet verstorbene Person und im Himmelstadter Friedhof zu bestattende Verstorbene können in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden.

  1. Die Verstorbenen können im Leichenhaus aufgebahrt werden. Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen.

  1. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,
  1. wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 7 Bestattungsverordnung) oder
  2. wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.

(4)        Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.

(5)        Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Gemeinde. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.

(6)        Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z.B. ungesichertes Drahtende oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

§ 9 Trauerfeier

  1. Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in am Leichenhaus eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt.

  1. Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Gemeinde. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsver-waltung sind zu beachten.

§ 10 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

  1. Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind gesetzlich zugelassene Särge zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
  1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
  3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen,
  4. bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2)        Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(3)        Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend.

(4)        Sargübergrößen sind der Gemeinde bei der Anmeldung anzuzeigen.

(5)        Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

§ 11 Grabtiefe

  1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich mindestens:
  1. bei Erdgrabstätten
- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr                                             80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr                                          130 cm
- im übrigen                                                                                            180 cm
- für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine)                                 80 cm

  1. bei Urnenbeisetzungen                                                                              90 cm

(2)        Die Belegung mit zwei Särgen übereinander ist nur zulässig
bei einer Grabtiefe von                                                                                  240 cm.

(3)        Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Friedhofsverwaltung mit Rücksprache des Gesundheitsamtes eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 12 Ruhezeiten

  1. Ruhezeiten
a)        Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre.
b)        Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 10 Jahre.
c)        Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. mit dem Tag der Beisetzung der Aschenreste des/der Verstorbenen.

(2)        Die Gemeinde Himmelstadt kann mit Rücksprache des Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für den Friedhof, einen Friedhofsteil oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.

§ 13 Ausgrabungen

  1. Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  1. Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

  1. Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts oder der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  1. Umbettungen von Leichen können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofs-öffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

  1. Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

  1. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

  1. Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.


IV. Grabnutzung


§ 14 Grabarten

  1. Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.

  1. Die Grabstätten werden als Familiengrabstätten unterschieden in:
  1. Einzel- und Doppelerdgrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen,
  2. Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen,

(3)        Die Lage der Gräber ergibt sich aus dem Friedhofsplan.

(4)        Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 15 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

  1. Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (§14 Abs. 2) erworben werden. Es wird durch schriftliche Vereinbarung an eine einzelne natürliche Person verliehen.

  1. Ein Grabnutzungsrecht an Familiengrabstätten wird beim erstmaligen Erwerb auf eine bestimmte Zeit – mindestens 25 Jahre bei Erdgrabstätten und mindestens 10 Jahre bei Urnengrabstätten – verliehen und kann um jeweils mindestens 5 Jahre - längstens 20 Jahre – verlängert werden. Die Gemeinde Himmelstadt kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen

  1. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.

  1. Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und auf Wunsch eine Graburkunde.

  1. Jede Änderung der Anschrift des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

  1. Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 16 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine/ein Berechtige/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.

  1. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 16 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 6 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden.

§ 16 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

  1. Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

  1. Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 6 Abs. 3 a) bis j) genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte können zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.

  1. Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in des Grabnutzungsrechts übernimmt.

  1. Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit für die es erworben wurde.

§ 17 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung verzichtet werden. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in die Grabkartei rechtswirksam.

§ 18 Beisetzung in Familiengrabstätten

Der/die Inhaber/in eines Grabnutzungsrechts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 hat das Recht, Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätte bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z.B. Verlobte, Lebensgefährten und Pflegekindern) kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

§ 19 Beisetzung von Urnen

Urnen können in den verschiedenen Grabstätten des § 14 Abs. 2 beigesetzt werden. In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.

§ 20 Bestattungen während der Ruhezeit

Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person bei der Aushebung des Grabes eine Tieferlegung durchgeführt wurde. Darüber hinaus können in einer Erdgrabstätte Urnen beigesetzt werden.


V. Gestaltung von Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – ungeschadet der besonderen Anforderungen des § 24 – so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

§ 22 Grabgestaltung

Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der Satzungsvor-schriften über die Gestaltung und Pflege der Familiengrabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen.

§ 23 Schutz wertvoller Gräber

  1. Für bestehende Gräberfelder kann die Friedhofsverwaltung Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.

  1. Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden im Benehmen mit der/dem Inhaber/in des Grabnutzungsrechts in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt.

  1. Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung zum Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von 3 Monaten beantragt, es sei denn die Friedhofsver-waltung ist bereits nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 oder § 31 Satz 6 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 verfü-gungsberechtigt.


VI. Grabmale

§ 24 Gestaltungsvorschriften

  1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 21. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und einschließlich Sockel eine Höhe von 115 cm nicht überschreiten

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

  1. Als Werkstoffe für Grabmale ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Im Einzelnen gilt:
  1. Findlinge, d.h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, ebenso Spaltfelsen bei ebenmäßigen Spaltflächen bzw. überarbeiteten Sichtflächen, können aufgestellt werden. Anstriche an Steinen sind unzulässig.
  2. Bei Verwendung des Werkstoffes Glas ist ein materialgerechter und umweltverträglicher Wetterschutz erforderlich.
  3. Bei Verwendung des Werkstoffes Glas ist nur bruchsicheres Glas zulässig.
  4. Kunststoffe sind unzulässig.
  5. Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig.
  6. Schriftplatten und Polituren, die das ruhige Gesamtbild beeinträchtigen, sind nicht zugelassen. Schrift, Symbole und Ornament sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.
  7. Lichtbilder aus Email oder Porzellan mit dem Portrait des/der Verstorbenen sind bei Familiengrabstätten nach § 14 Abs. 2 im Einzelfall bis zu einer Größe von 60 cm² erlaubt.

  1. Ausnahmen von Abs. 3 können zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale, Haftung

  1. Jedes Grabmal muss nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und befestigt werden.

  1. Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten veranlasst die Friedhofsverwaltung.

  1. Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die Friedhofsverwaltung zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.

  1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungs-Maßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für 3 Monate.

§ 26 Entfernung von Grabmalen

  1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

  1. Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Soweit für die Entfernung Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des/der Nutzungsberechtigten.

§ 27 Wiederverwendung von Grabmalen

  1. Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Friedhofsverwaltung die Aufstellung nach § 28 genehmigt hat.

  1. Soweit die Friedhofsverwaltung über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.

§ 28 Genehmigungsverfahren

  1. Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu stellen.

  1. Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1:10 beizufügen.
Sie müssen enthalten:
  1. Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe;
  2. Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;
  3. Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornament und Symbole.
Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.

(3)        Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)        Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können baulicher und gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(5)        Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Freigabe schriftlich erteilt hat.

(6)        Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 33 Abs. 2 entfernt, findet § 26 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an den Berechtigten herausgegeben.

(7)        Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.


VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 29 Gärtnerische Gestaltung

  1. Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 21 und der Festlegungen der Aufteilungspläne gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt sein. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

  1. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 30 Grabpflege

  1. Grabstätten sind zu pflegen. Verantwortlich für die Grabpflege ist der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts.

  1. Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

  1. Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinaus wachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurück-geschnitten oder entfernt werden.

§ 31 Vernachlässigte Gräber

Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 26 Absatz 2.


VIII. Schlussbestimmungen

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihren Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Anordnungen, Ersatzvornahme

  1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

  1. Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbringung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gewalt erforderlich ist.

  1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

  1. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro belegt werden wer

a)        den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b)        die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c)        die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 29 bis 31 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d)         sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

  1. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 36 In-Kraft-Treten

  1. Diese Friedhofsatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 03.06.1980 außer Kraft.


Himmelstadt, den                    2015

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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7. Erweiterung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 7

Sachverhalt

1. Bürgermeister Gehrsitz bittet um Erweiterung der Tagesordnung um einen weiteren dringlichen Punkt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt „Baumaßnah me in der Oberen und Unteren Ringstraße; Anträge der Telekom AG für die Aufgrabungen zum Zwecke von Reparaturen; erneute Beratung und Beschlussfassung“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Anträge der Telekom AG für Aufgrabungen zum Zwecke von Reparaturen; erneute Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 8

Sachverhalt

Diese Angelegenheit wurde bereits  in der Sitzung am 02.06.2015 behandelt und folgender Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat stimmt den beantragten Aufgrabungen sowie etwaigen künftigen Aufgrabungsanträgen im Pflasterbereich zu. Vor Erteilung der Genehmigungen sind Kautionen bzw. selbstschuldnerische Bankbürgschaften für die Dauer der zu vereinbarenden Gewährleistung von 4 Jahren gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B einzufordern in Höhe von 2.000 €. Aufgrabungen im Fahrbahnbereich wird nicht zugestimmt. Für diesen Fall sind grabenlose Bauverfahren zu wählen. Die Bauüberwachung erfolgt während der Gewährleistungsfrist gegenüber der Firma Zehe GmbH durch das Ingenieurbüro Jung GmbH, Kleinostheim, das von der Gemeinde mit der Planung und Bauleitung der Baumaßnahme betraut ist. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber der Firma Zehe GmbH erfolgt die Bauüberwachung durch die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen. Die Kosten der Bauüberwachung durch das Ingenieurbüro Jung GmbH sind von der Telekom AG zu tragen. Für die Bauüberwachung durch das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen wird ein Pauschbetrag von 200 € erhoben.“
Dieser Beschluss wurde der Telekom AG am 22.06.2015 schriftlich mitgeteilt.
Mit E-Mail vom 26.10.2015 hat die Telekom AG nochmals gebeten, den Aufgrabungen in der Unteren Ringstraße gegenüber Haus Nr. 69 und in der Unteren Ringstraße vor Haus. Nr. 7 zuzustimmen, damit die Reparaturen noch vor der Schlechtwetterperiode ausgeführt werden können. Die Gewährleistung wird von der ausführenden Fa. Höhn, Würzburg, übernommen. Im Falle einer Insolvenz dieser Firma tritt die Telekom AG ein. Die Aufgrabungsstellen liegen lt. Telekom AG im Gehwegbereich.

Beschluss

Den beantragten Aufgrabungen im Gehwegbereich Untere Ringstraße 7 und Untere Ringstraße 69 wird zugestimmt. Vor Baubeginn ist eine Gewährleistungsübernahmeerklärung vorzulegen. Der Baubeginn ist 2 Tage vorher in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen anzuzeigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 9

Sachverhalt

a) Sachstand Kreislehrgarten, ehem. Garten Hellmuth
1. Bürgermeister Gundram Gehrsitz teilt mit, dass er weiterhin mit dem Landrat das Gespräch suchen wird. Aufgrund der hohen Kosten die sich aus dem ersten Entwurf zur Planung und Gestaltung des Gartens ergeben haben, wurde seitens des Landkreises vom Projekt Kreislehrgarten Abstand genommen. 1. Bürgermeister Gehrsitz wird in einer Besprechung am 20.11. erkunden, ob bei einer abgespeckten Version der Gartengestaltung der Landkreis wieder mit beteiligt werden kann.
Das Gremium diskutiert zum Gestaltungsvorschlag. Insbesondere die Verbindung des Gartens mit dem angrenzenden Spielplatz wird als sehr vorteilhaft betrachtet. Auch wenn ein Projekt nur über Jahre realisiert werden kann, sollte doch im Blick bleiben, dass das Gelände im Zusammenhang beplant wird.
Außerdem sollte bei der Gestaltung des Spielplatzes auch die Interessen und Belange von größeren Kindern, evtl. auch Spielgeräte für Erwachsene, berücksichtigt werden.
1. Bürgermeister Gundram Gehrsitz informiert darüber, dass sich im Zuge des Aufbaues des Weihnachtsmarktes ca. 60 Personen in einem Helferkreis ehrenamtlich gefunden haben. Dieser Personenkreis hat sich auch bereiterklärt, bei der Gestaltung des Gartens mitzuhelfen. So könnte die Gemeinde einen Großteil der Arbeiten in Eigenleistung erbringen.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

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10. Kurze Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2015 ö 10

Sachverhalt

a) Bäume in den Pflanzbeeten Waldstraße
In der Waldstraße sind die Bäume in den Pflanzbeeten mittlerweile so stark gewachsen, dass die Wurzeln Asphalt und Gehsteig anheben.
Aktuell liegen 2 Angebote von Fachfirmen vor, die den Rückschnitt der Bäume betreffen. Ein Angebot steht noch aus. Hierfür entstehen Kosten von bis zu 7.000 €.
Alternativ könnte überlegt werden, die Bäume ganz zu entfernen. Der Verkehr in der Waldstraße ist mittlerweile ebenfalls stark beeinträchtigt.
Welche Lösung angestrebt werden sollte, kann jedoch erst beraten werden, wenn alle drei Angebote der Fachfirmen vorliegen.


b) Straßenreinigungspflicht Anwohner
Es wird angeregt, noch einmal im Mitteilungsblatt darauf hinzuweisen, dass der Straßenreinigungspflicht nachzukommen ist. Insbesondere in der Unteren Ringstraße ist vor dem Anwesen eines Grundstückbesitzers der neue Gehsteig so stark verschmutzt, dass er kaum benutzbar ist und das Pflaster bereits zahlreiche dunkle Flecke aufweist.
Das Gremium erkundigt sich, ob bereits Anwohner bezüglich der Straßenreinigungspflicht angeschrieben wurden und bittet um Information zum aktuellen Sachstand.


c) Baumaßnahme Untere und Obere Ringstraße, Schlussrechnung
Bereits in der 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt wurde zum Thema diskutiert. Herr Franz wurde darüber informiert.
Fa. Zehe wurde angeschrieben, reagiert aber nicht. In der letzten Woche sollten Ausbesserungsarbeiten stattfinden, die kurzfristig von Fa. Zehe abgesagt wurden.
Die Firma wurde schriftlich auf die Unfallgefahr informiert.


d) Sachstand Breitbandausbau
3. Bürgermeister Herbert Hemmelmann informiert zum aktuellen Sachstand. Ein Interessent hat sich gemeldet. Mit angeboten werden soll der Komplettausbau in der Oberen und Unteren Ringstraße.
Es werden von der Verwaltung noch Informationen zu den Kosten über das Leerrohr in diesen Straßen benötigt.
Es wurde vereinbart, dass bis zum 29.11.2015 mindestens ein Angebot vorliegt.

Abstimmungsergebnis:                o. A.

Datenstand vom 08.04.2016 14:26 Uhr