Wegen Einschränkungen des Präsenzunterrichts müssen digitale Unterrichtsangebote umgesetzt werden. Die Sing- und Musikschule musste ab 04.12.2020 den Präsenzbetrieb einstellen.
Die Ausbildung und der Umfang des musikalischen Ausbildungsangebotes, die Aufnahme und das Ausscheiden von Schülern und die Unterrichtsbedingungen werden laut § 2 Abs. 3 der Musikschulsatzung in einer Schulordnung für die Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau geregelt.
Eine Änderung dieser Schulordnung bedarf laut Musikschulsatzung des gegenseitigen Einvernehmens der Gemeinde Horgau und des Marktes Zusmarshausen.
Die Gewährleistung der Einhaltung der Schulordnung obliegt der Musikschulleitung.
Wegen dem derzeit eingeschränkten Präsenzunterricht legt die Musikschule Wert auf die Möglichkeit des persönlichen, virtuellen Kontaktes zu ihren Schülerinnen und Schülern über digitale Kommunikationsplattformen. Diese Plattformen sollen für den digitalen Unterricht, aber auch für Videokonferenzen und Beratungs- und Unterstützungsangebote genützt werden.
In der Schulordnung soll deshalb ein digitales Unterrichtsangebot verankert werden. Damit ist der digitale Unterricht wie der Präsenzunterricht ein gleichwertiges gebührenpflichtiges Unterrichtsangebot der Musikschule, das im Falle der Schließung auch den Präsenzunterricht ersetzen kann.
Die 1. Änderung der Schulordnung soll nach den Weihnachtsferien in Kraft treten (11.01.2021).
Ergänzend dazu wird auf der Homepage der Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau die datenschutzrechtlich erforderliche Information nach Art. 13 DSGVO eingestellt.
Die Einwilligungen für den Online-Unterricht von den Schülerinnen und Schüler bzw. von deren Erziehungsberechtigten, die datenschutzrechtlich notwendig und erforderlich sind, werden durch die Musikschulleitung eingeholt.
Unabhängig hiervon finden die auf dem Anmeldeblatt für den Musikunterricht enthaltenen Datenschutzerklärungen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten Anwendung.
Wird die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung verweigert, dürfen Schüler deswegen keine Nachteile erleiden, d.h. der Unterricht ist in diesen Fällen in Form von Präsenzunterricht nachzuholen, sobald dies wieder erlaubt ist und die Gebühren hierfür sind zu erheben.
Dem Sachvortrag sind die bisherige Satzung, die Schulordnung, die 1. Änderung der Schulordnung und eine konsolidierte Fassung beigefügt.