Sachvortrag:
Im Zuge der Förderantragstellung bei der Regierung von Schwaben wurde von der Behindertenbeauftragten im LRA Augsburg eine Stellungnahme eingefordert. Diese ging am 26.04.2018 beim Markt Zusmarshausen ein
Der Markt Zusmarshausen hat diesbezüglich bei der Verkehrspolizeiinspektion Augsburg um eine Stellungnahme gebeten. Grundsätzlich ist der Sachbearbeiter Verkehr – Augsburg Land für die Beurteilung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ zuständig. Das Ergebnis dieser Prüfung ging mit Schreiben vom 20.07.2018 beim Markt Zusmarshausen ein. Im Wesentlichen wird die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches aus polizeilicher Sicht abgelehnt.
Dieses Schreiben wiederum wurde der Behindertenbeauftragten vom LRA Augsburg mit der Bitte um Kenntnisnahme und Mitteilung der weiteren Vorgehensweise aus Sicht der Behindertenbeauftragten zugesandt.
Mit E-Mail vom 03.08.2018 ging von der Behindertenbeauftragten des LRA Augsburg, folgendes Antwortschreiben ein:
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Information. Wenn eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nicht möglich ist, kann ich Ihnen als Behindertenbeauftragte - wie bereits in der Stellungnahme angesprochen - nur empfehlen die Straße mit einem Gehweg zu gestalten. Das weitere Vorgehen hängt insbesondere von der geplanten erlaubten Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs ab.
·Wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wird, könnte (abgesprochen mit dem Verkehrsbeauftragten des Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbundes und Mitglied der Audit-Gruppe) die Gestaltung eines Gehweges mit einem 3 cm Tiefbord und einer kontrastierenden Gestaltung von Gehweg und Straße erfolgen.
·Bei Tempo 50 sollte der Gehweg mindestens 6 cm höher als die Straße liegen.
Hinweis: Bei einer Straße mit Vorrang für den Kfz-Verkehr ohne Gehweg ist die Gestaltung nur mit Bodenindikatoren (Leitstreifen) nicht erlaubt.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung. Auch die Audit-Gruppe kann bei einer Planüberarbeitung einbezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
…
Die Ausführung eines Gehweges im BA1 und BA2 ist im vorliegenden Entwurf nicht gegeben. Ein Höhenversatz ist durch eine Entwässerungsrinne sichergestellt. Ein Gehweg bzw. abgesetzter Bereich ist nach derzeitiger Planung lediglich bis zum Feuerwehrhaus (BA2 und teilweise BA1) sichergestellt.
Bei einem erneuten Gespräch am 24.09.2018 zwischen Planer (Hr. …), Regierung v. Schwaben (Hr. …), Polizei (Hr. …), Behindertenbeauftrage LRA Augsburg (Fr. …), Behindertenbeauftragter Markt Zusmarshausen (Hr. Winkler) und der Verwaltung (Bgm. Uhl, Hr. …, Hr. …) konnte eine Einigung gefunden werden.
Gemäß dem beiliegendem Schreiben der Behindertenbeauftragten vom LRA Augsburg, Fr. … konnte folgende wesentliche Abstimmung gefunden werden:
- Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird in der gesamten Schulstraße und im Bereich des Moosdreiecks auf 10 km/h reduziert.
- Auf die Reduzierung wird mit einem Belagswechsel und entsprechenden Verkehrszeichen hingewiesen.
- Zur Längsführung von blinden Menschen durch den westlichen Teil der Schulstraße wird entsprechend der vorliegenden Planung einseitig ein Granitband mit begleitendem Tiefbord eingesetzt.
- Im 2. BA ist geplant, den Bereich der Schulstraße Ost (Weg zum Rathaus) mit einem Gehweg oder zumindest einer gehwegähnlichen Fläche entlang der Straße zu gestalten.
Straßenausbaubeiträge
Hinsichtlich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ergeben sich für die erhobenen Vorausleistungen Konsequenzen.
Mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes gilt Folgendes:
Hatte eine Gemeinde bis zum 31. Dezember 2017 Vorauszahlungen auf den Beitrag
für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen erhoben, den endgültigen Beitrag hingegen noch
nicht festgesetzt, hebt sie diese Vorauszahlungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf
Antrag auf und erstattet die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025 zurück. Dies
gilt nicht, wenn bis 31. Dezember 2024 die Vorteilslage entstanden ist und die Gemeinde
eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat. Ergibt die fiktive
Abrechnung, dass die Vorauszahlung den endgültigen Beitrag übersteigt, erstattet die
Gemeinde auf Antrag den Unterschiedsbetrag….
“
Dies betrifft in Zusmarshausen u.a. auch den Ausbau der Zusamstraße/Schulstraße.
Diese Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2024 technisch und rechtlich komplett hergestellt sein und die Endabrechnung muss erfolgt sein. Für die Endabrechnung inkl. evtl. Kostenteilungen und Rücksprachen mit Ingenieurbüros, Grundlagenermittlung, ggf. Änderungen der Widmung, Eigentumsumschreibungen, Vermessung, etc. sind ca. 1 – 1,5 Jahren anzusetzen. Das wiederum bedeutet, dass die technische Fertigstellung (inkl. Rechnungseingang, Prüfung und Zahlung). bis spätestens 30.06.2023 wünschenswert ist.
Sollte der Markt von einer erstattungsfreien Rückzahlung der bereits eingehobenen Ausbaubeiträge absehen wollen, so wären diese Maßnahmen zwingend fertigzustellen.
Vor diesem Hintergrund fand eine Abstimmung mit dem Landschaftsarchitekturbüro Lex-Kerfers statt.
Herr … teilte mit, dass eine eigenständige Realisierung der Schulstraße Ost ohne die Platzgestaltung (Rathausvorplatz) durchaus möglich ist, z.B. bis einschließlich der Gehbehinderten-Leitlinie, an der gleichzeitig die Straßenentwässerung stattfindet (analog BA 1).
Für die weitere Vorgehensweise wäre festzulegen:
- Umgriff des BA 2
- Umsetzung des BA 2 im Jahr 2020 oder 2021
- Konkretisierung der Koste für den BA 2 bei einer getrennten Ausführung von BA2 und BA3
- Zustimmung zum vorliegenden Vorentwurf für den BA 2
- Festlegung des Pflastermateriales (bisher: Granit analog Rathausplatz/Musikschule)
Am 24.09.2018 wurde dieses Thema mit der Regierung von Schwaben (Hr. …) abgestimmt.
Hr. … teilte mit, dass er sich eine entsprechende Abwicklung der Baumaßnahme in den Bauabschnitten 2 und 3 vorstellen kann. Diese Abwicklung ist nicht förderschädlich.
Für den 2. Bauabschnitt wäre somit die Leitlinie im Norden der Schulstraße der nördliche Abschluss.
Inwiefern der gepflasterte Bereich zwischen Leitlinie und Wasser-Kaskade noch auszubauen ist, ist in der weiteren Abstimmung zu klären.
Diskussionsverlauf:
Im Marktgemeinderat wird von verschiedenen Personen die Ansicht vertreten, dass eine Beschränkung auf 10 km/h für die Schulstraße als unrealistisch anzusehen ist und vom Fahrzeugverkehr nicht eingehalten wird. Gleichzeitig verweisen MR Winkler und Hr. … als Teilnehmer der Besprechung darauf, dass im Förderbescheid der Regierung von Schwaben auf die Beteiligung der Behindertenbeauftragten verwiesen wurde und diese sich auf keine andere Alternative als die vorgestellten Lösungen eingelassen hatte. Sobald der Verkehr mit Tempo 30 km/h zugelassen wird, fordert diese zwingend einen Gehweg mit einem 3 cm Bord. Ohne Gehweg kommt keine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h in Frage.
Im Gremium herrscht trotz allem die einheitliche Meinung, dass der Fußgängerverkehr immer sicher abzulaufen hat, auch wenn die Lösungsansätze dazu bei den einzelnen Mitgliedern unterschiedlich aussehen.
Ein Verweis auf die anliegende Feuerwehr und die Situation im Einsatz lässt MR Winkler nicht gelten. Trotz eines Einsatzes ist immer Vorsicht geboten. Außerdem wollte die bisherige Beschlussfassung eine Gemeinschaftsfläche für Fußgänger und Fahrzeugverkehr. Dieser Grundgedanke fand in der Besprechung mit der Behindertenbeauftragten entsprechend Berücksichtigung.
Der Planer, Herr …, erläutert nochmals, wie es zu dieser Planung gekommen ist. Demnach wurde aufgrund der versatzlosen Ausgestaltung der Burg- und Webergasse ohne Abgrenzung der verschiedenen Teileinrichtungen diese Denkweise auch auf die Schulstraße übertragen. Im Wettbewerb entstand daraus die shared-space-Variante (= gemeinsame Nutzung von Verkehrsflächen durch verschiedene Verkehrsteilnehmer). Einen verkehrsberuhigten Bereich (7 km/h) sieht Herr … aufgrund des Rathauses und der Feuerwehr nicht, da durch diese Bebauung keine Privatsphäre gegeben ist. Aus seiner Sicht wäre es kontraproduktiv, jetzt in der Schulstraße wieder zu beginnen, einen separaten Gehweg zu planen. Gestalterisch wäre dies natürlich möglich, aber in seinen Augen städteplanerisch nicht schön. Durch die gemeinsame Flächennutzung entsteht für den Autofahrer automatisch eine potentielle Vorsichtssituation, wodurch sich die Geschwindigkeiten – so die Erfahrung des Herrn … – verringern. Wenn die Bürger sich an diese Situation gewöhnen und das Gefühl haben, sie befahren eine Platzfläche, dann wird ganz von allein langsam gefahren. Sobald allerdings ein separater Gehweg geschaffen wird, verliert sich dieser Hab-Acht-Eindruck wieder und die Geschwindigkeiten steigen. Die Unfallzahlen steigen w seiner Erfahrung an. Dies könnte wohl auch durch Statistiken bei der Polizeiinspektion belegt werden, vermutet Herr ….
In diesem Zusammenhang verweist der Planer darauf, dass unter keinen Umständen ein höherer Bord als 3 cm anzuraten ist, denn dann könnte die Schulstraße auch im momentanen Zustand belassen werden. Außerdem gibt er zu bedenken, dass es sich rein formell nicht um eine „Blindenleitlinie“ sondern im Fachjargon um eine sog. „Sehbehindertenleitlinie“ handelt. Damit wird lediglich ein Teil der „behinderten Personen“ abgedeckt. Es sollte aber der Blickwinkel auch auf Personen wie Rollstuhlfahrer erweitert werden. Diese tun sich mit einem Bord wieder schwerer als ohne. Abschließend erklärt Herr …, dass er alles in allem versucht hat, eine für alle Personengruppen vernünftige Situation zu schaffen.
Einen Vergleich zwischen Burg-/Webergasse und Schulstraße sieht MR Sapper als äußerst kritisch. Durch die höhere Frequentierung aufgrund Kirche, Bücherei, Rathaus, Feuerwehr, Musikerheim und Einzelhandelsgeschäfte müsse hier eine anderweitige Planung stattfinden. Er persönlich möchte einen Unfall nicht provozieren und erachtet die Trennung von Fußgänger und Fahrzeuge für wichtig.
Auf Rückfrage erklärt MR Winkler, dass rechtlich die Shared-Space-Variante nur in einem verkehrsberuhigten Bereich (7 km/h) möglich ist. Alles andere bedeutet grundsätzlich, dass der Autoverkehr Vorrang besitzt. Die Situation in der Burg-/Webergasse ist bereits jetzt äußerst bedenklich: „Wir schicken Leute auf die Fahrbahn!“. Er selbst spricht sich trotz seiner körperlichen Einschränkung für die von Herrn … als schwieriger bezeichnete Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg mittels eines 3 cm Bords aus, ganz unabhängig von den Sehbehindertenleitlinien.
Herr … verweist auf die geplante Zeitschiene. Mit Zustimmung zum heutigen Entwurf wäre ein Versand der LV’s noch im November möglich, sodass die Submission bis Dezember und die Vergabe in der Sitzung am 20.12.2018 abgeschlossen werden könnte. Die Chancen auf eine günstigere Vergabesumme stehen im Winter immer besser. Sollte dieses Zeitfenster nicht eingehalten werden, so würde die Vergabe im laufenden Jahr 2019 erfolgen müssen und es ist dadurch mit erhöhten Preisen zu rechen. Mit einer Trennung von Fahrbahn und Gehweg wäre eine komplette Planänderung erforderlich.
Daraufhin erkundigt sich MR Hafner-Eichner nach dem genauen Wortlaut im Förderbescheid. Sie gibt zu bedenken, dass ggf. aufgrund einer anderen Beschlussfassung die Förderung, die laut Hr. … 40 – 50 Prozent der Kosten abdeckt, gefährdet sein könnte. Herr … erklärt, dass auf Seite 2 des Bescheides der Regierung von Schwaben unter dem Punkt „Bedingungen und Auflagen“ genannt ist: „Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten sind bei der Ausführung zu beachten“. Nach Meinung des 2. Bgm. Steppich bedeutet dies allerdings nur, dass eine Abwägung der Stellungnahme zu erfolgen hat, jedoch die Beschlussfassung auch anderslautend sein kann. Die Abwägung hat durch intensive Diskussion im Rat stattgefunden. Dies sollte für die Förderunschädlichkeit genügen, so der 2. Bgm. Grundsätzlich wird aber im Gremium festgestellt, dass eine bauliche Trennung in Fahrbahn und Gehweg zu keiner grundsätzlichen Förderschädlichkeit führen dürfte. Dennoch wird gebeten, diesen Punkt – egal welcher Beschluss gefasst wird – nochmals gründlich durch die Verwaltung zu prüfen. Auf fast 50 Prozent Zuschuss kann der Markt nicht verzichten.
MR Reitmayer schlägt vor, dass im östlichen Bereich der Schulstraße (Pfarrhof bis Rathaus) die Sehbehindertenleitlinie mit einem Gehwegansatz nördlich und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h belassen werden sollte. Im westlichen Bereich ab Rathaus bis zum Moosdreieck könnte die Ausführung ohne Leitlinie und ohne Gehweg geplant werden. Daraufhin erklärt MR Winkler, dass eine solche Lösung in der Audit-Gruppe nicht vorgesehen wurde. Er befürchtet, dass Frau … dieser Lösung nicht zustimmen wird. Die bereits vorgestellten Kompromisse sind bereits schwer erkämpfte Lösungen. Außerdem erklärt MR Winkler, dass es sich rein rechtlich und die DIN-Norm beachtend um gar keine Sehbehindertenleitlinie handelt, da lediglich ein Entwässerungsbord mit einer Höhe von 3 cm als Leitlinie Verwendung findet. Wenn auf die Behindertengerechtigkeit verzichtet wird, dann ist diese Entwässerungsrinne trotzdem vorhanden. Allerdings wird dann „etwas angedeutet, das nicht wirklich vorhanden ist“, so MR Winkler. Daraufhin erklärt Herr …, dass die DIN für Barrierefreiheit im öffentlichen Raum im Fall der Schulstraße nicht zu 100 Prozent angewandt werden kann, da die Neigung der Straße zu steil ist. Die vorgestellte Planung ist deshalb keine Lösung im Sinne der DIN sondern lediglich eine in seinen Augen vernünftige Lösung, die nach DIN nicht verpflichtend Anwendung findet. Der Behindertenbeauftragte des Marktes Zusmarshausen, MR Winkler, erklärt, dass selbst bei einem Gefälle über 6 Prozent die restlichen Einrichtungen behindertengerecht ausgestaltet werden können. Sollte der Markt irgendwo in einem Baugebiet eine Straße planen, wäre die DIN einzuhalten. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Planung der Schulstraße bereits so weit fortgeschritten ist, wurde die vorgestellte Kompromisslösung gefunden und nur deshalb darf von der DIN abgewichen werden.
MR Kraus Hubert erklärt, dass bereits jetzt aufgrund der Bücherei und der Kirche viele Personen auf der eigentlichen Fahrbahn unterwegs sind. Die Bewegung auf der Straßenfläche ist deshalb schon jetzt allgegenwärtig. Er spricht sich für eine Beschränkung auf 10 km/h in Verbindung mit einer Sehbehindertenleitlinie aus.
MR Hegele Richard sieht eine Diskussion zwischen Tempo 10 und Tempo 30 als thematisch verfehlt an. Entscheidende Frage ist: „Wollen wir die Lebensqualität für den Bereich aufwerten oder wollen wir den Bestand belassen?“. Bisher sollte laut Beschlusslage der Bereich des Moosdreiecks aufgewertet werden und durch die Verkehrsberuhigung zu einer erhöhten Lebensqualität führen. Wenn der Fahrzeugverkehr aber wieder in den Vordergrund rückt, könnte man in der Planung auch auf Positionen wie Bäume und Bänke verzichten. Seiner Ansicht nach muss die Qualität im Vordergrund stehen: „Dann müssen die Autos eben 10 fahren!“.
Der Fraktionsvorsitzende der SPD, MR Juraschek, würde die bestehende Planung nicht ändern, sieht allerdings die Entscheidung über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h oder 30 km/h im Entscheidungsbereich der Gemeinde. Ggf. könnte auch die Sehbehindertenleitlinie komplett aus dem Konzept gestrichen werden.
Der 2. Bgm. Steppich schließt die Diskussion mit dem Hinweis auf die bereits bestehende Beschlussfassung über die Gestaltung der Schulstraße. Die heutige Diskussion zeigt in seinen Augen lediglich, dass keine bessere Lösung gefunden wird. Es sollte an den gefassten Beschlüssen festgehalten werden, denn vor 10 Jahren war genau diese gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Fahrzeuge gewollt.
Es folgt die Beschlussfassung zu Beschluss 1 und 2. Das Ergebnis der Prüfung zur Förderschädlichkeit wird dem Marktgemeinderat in eine der nächsten Sitzungen vorgestellt.
Aufgrund der gefassten Beschlüsse erklärt Herr … dass eine Ausschreibung im Jahr 2018 nicht mehr realisierbar sein wird. Die Verwirklichung muss aufgrund der Straßenausbaubeiträge allerdings bis zum Jahr 2020/2021 abgeschlossen sein. Eine Umplanung auf Tempo 30 mit Gehweg benötigt laut Herrn … einen neuen Entwurf, der vom Marktgemeinderat zu beschließen ist. Aufgrund dieses neu erstellten Entwurfs ist nochmals die Einbeziehung der Behindertenbeauftragten Frau … notwendig. Wenn diese Ihre Zustimmung erteilt und die Förderung mit der Regierung besprochen wurde, kann aufgrund dieses neuen Entwurfs eine Ausführungsplanung erstellt werden. Diese bildet wiederrum die Grundlage für das Leistungsverzeichnis und für die Ausschreibung. Erst dann wäre eine Vergabe möglich.
Herr … erläutert die Trennung der Bauabschnitte, die Ausgestaltung sowie die Kostenentwicklung anhand der Präsentation.
MR Reitmayer erkundigt sich nach der Kostenentwicklung, sollte der BA 1 zusammen mit dem BA 2a gleichzeitig seine Verwirklichung finden. Daraufhin erklärt Herr …, dass die Verzögerung des BA 1 um ein Jahr und der frühere Maßnahmenbeginn für BA 2a um ein Jahr in etwa zu einem Nullsummenspiel führen dürfte.
Frau … erläutert die Situation zu den Straßenausbaubeiträgen aufgrund der Änderung des KAG. In diesem Zusammenhang wird auch erklärt, dass zu viel bezahlte Beiträge zurückerstattet werden, zu wenig bezahlte Straßenausbaubeiträge nicht mehr zur Veranlagung kommen, jedoch vom Freistaat erstattet werden. 2. Bgm. Steppich sieht den Grund „Straßenausbaubeiträge“ zur Verwirklichung der Schulstraße zum jetzigen Zeitpunkt als kritisch an. Allerdings erwähnt Erster Bgm. Uhl, dass bei einer absichtlichen Verzögerung beim Straßenbau ein Straftatbestand vorliegen könnte.
MR Hegele Alfred sieht den Erlass von Endbescheiden als kritisch, da die Bürger hiergegen Widerspruch einlegen können. Es wird aufgrund dessen von der Verwaltung erklärt, dass bis dato die Vollzugshinweise zur KAG-Änderung noch ausstehen. Wie die im Gesetz genannte „fiktive Abrechnung“ also zu erfolgen hat, ist noch nicht klar. Ggf. erhalten die Bürger keinen Bescheid sondern lediglich eine Information über den Unterschiedsbetrag zwischen Vorausleistung und fiktiver Endabrechnung.