Bebauungsplan "An der Wiege II", Wörleschwang; Information über die eingegangene Stellungnahme der Regierung von Schwaben aus Sicht der Landes- und Regionalplanung mit Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  88. Sitzung des Marktgemeinderates, 28.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 88. Sitzung des Marktgemeinderates 28.03.2019 ö 3

Beschluss

Der Markt Zusmarshausen ist sich der Tatsache bewusst, dass im Sinne der nachhaltigen Siedlungsentwicklung vorhandene Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden müssen.
Die Ergebnisse des Ortsentwicklungskonzeptes sowie der Überprüfung des ermittelten Wohnraumbedarfs sind in die Begründung zum Bebauungsplan „An der Wiege II“, Wörleschwang einzuarbeiten.
Der Markt Zusmarshausen hat mit dem Ortsentwicklungskonzept aus dem Jahr 2007 bereits den Bedarf an Wohnbauflächen für den Zeitraum 2006 bis 2026 ermittelt. Da diese Berechnung bereits über zehn Jahre alt ist, soll anhand der Einwohnerentwicklung der letzten zehn Jahre, der vorliegenden Anfragen von Bauinteressenten und der seit 2007 zusätzlich ausgewiesenen Wohnbauflächen der Bedarf überprüft und erläutert werden, dass die Bedarfsermittlung von 2007 noch belastbar ist. Im Ortsentwicklungskonzept ist zudem das Plangebiet als Wohnbaufläche, die mit höchster Priorität zu entwickeln ist, gekennzeichnet. Damit kann die Neuausweisung der Bauflächen für das Baugebiet „An der Wiege II“, Wörleschwang im Anschluss an das Baugebiet „An der Wiege“, Wörleschwang begründet werden. Der Begründungstext ist mit der Regierung von Schwaben und dem Landratsamt Augsburg abzustimmen. Für die Überprüfung soll sich die Verwaltung eines entsprechenden Planungsbüros bedienen. Die Kosten hierfür sind im Haushalt 2019 festzusetzen.
Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 04.02.2019 hat die Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung als TöB folgende Stellungnahme zum laufenden Bauleitplanverfahren (§§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB, Auslegung und Beteiligung vom 27.12.2018 – 04.02.2019) abgegeben:

„….Gemäß vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Marktgemeinde Zusmarshausen, ein ca. 3 ha großes allgemeines Wohngebiet im Südosten des Ortsteiles Wörleschwang festzusetzen. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind im Flächennutzungsplan des MZ im Ortsteil Wörleschwang ca. 2 ha Wohnbauflächen dargestellt, die derzeit noch unbebaut sind. Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Aus den vorliegenden Planunterlagen geht nicht hervor, welcher Bedarf die geplante Ausweisung einer neuen Baufläche im Ortsteil Wörleschwang auslöst und ob bzw. inwieweit die im Flächennutzungsplan dargestellten unbebauten Wohnbauflächen für eine Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen. Wir bitten die Marktgemeinde, die Unterlagen in dieser Hinsicht zu ergänzen und die geplante Neuausweisung anhand einer Bedarfsermittlung nachvollziehbar zu begründen. Dem Gesichtspunkt des Flächensparens kann eventuell auch damit Rechnung getragen werden, dass absehbar nicht für eine gemeindlich geplante Nutzung zur Verfügung stehende Bauflächen zurückgenommen werden.“

Ähnliche bzw. zumindest sinngleiche Stellungnahmen sind auch vom Regionalen Planungsverband Augsburg und vom Bayerischen Bauernverband eingegangen.

Aufgrund dieser Stellungnahme und einem internen Abstimmungstermin zwischen Verwaltung und IB Steinbacher-Consult am 04.03.2019 erfolgte noch am gleichen Tag eine Anfrage bei der R.v.S., die am 11.03.2019 beantwortet wurde. Verkürzt zusammengefasst geht aus dem Schriftverkehr folgendes hervor:

  • Ziele der Raumordnung sind einer Abwägung nicht zugänglich, sondern der Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Allerdings ist Satz 1 des LEP-Zieles 3.2 im Zusammenhang mit Satz 2 zu lesen. Wir dürfen Sie dazu auf den 4. Absatz der Begründung zu o.g. LEP-Ziel verweisen.

§ 1 Abs. 4 BauGB lautet:
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
In 3.2 LEP ist zu lesen:
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
In der Begründung hierzu heißt es auszugsweise:
….Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotentiale und zum Abgleich mit den ermittelten Bedarfen ist z. B. ein kommunales Flächenmanagement. In diesem werden die Entwicklungspotentiale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist. Potentiale der Innenentwicklung stehen nicht zur Verfügung, wenn wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann.

  • Bei den 2 ha Wohnbauflächen handelt es sich um im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen am nordöstlichen sowie am südöstlichen Ortsrand, die noch unbebaut sind.

  • Für die Bedarfsermittlung zur Begründung zusätzlicher Flächenausweisungen sind sowohl Baulandreserven (nicht bebaute im FNP dargestellte Bauflächen) als auch Innenentwicklungspotenziale (Baulücken, Leerstände, Brachen und Nachverdichtungspotenziale in Gebieten, die nach § 30 oder 34 BauGB zu beurteilen sind) relevant.

  • Die R.v.S. geht davon aus, dass den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechende Bedarfsermittlungen der Gemeinde zugrunde liegen. Sollte die Gemeinde zur Erkenntnis kommen, dass bereits ausgewiesene Bauflächen, z.B. aufgrund nicht vorhandener Verwertungsabsichten der Eigentümer, faktisch keiner baulichen Entwicklung zur Verfügung stehen, kann eine Rücknahme dieser Flächen herangezogen werden, um andernorts Flächenausweisungen in vergleichbarem Ausmaß zu begründen. Eine Neubewertung des gesamtörtlichen Wohnflächenbedarfs wäre in diesem Fall verzichtbar. Je nachdem wie weit die zugrundeliegenden Bedarfsermittlungen zurückliegen, empfiehlt sich eine neue Bedarfsermittlung für das gesamte Gemeindegebiet, ggf. im Rahmen einer FNP-Fortschreibung. Dabei sollten auch aktuelle Tendenzen in der Bevölkerungsentwicklung (kommunale Statistik) sowie kommunale Entwicklungskonzepte, wie das in Bearbeitung befindliche Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) Berücksichtigung finden.

Am 08.03.2019 ging eine Mail der Verwaltung an die R.v.S., die am 13.03.2019 beantwortet wurde (die Verwaltung wird in der Sitzung umfänglich berichten). Sehr verkürzt dargestellt ging es dabei um folgendes: Es wurde die Anfrage gestellt, ob die seit dem Jahr 2014 geführte und stetig fortgeschriebene Liste der Verwaltung, welche Personen Wohn- und Grundeigentum im MZ erwerben möchten, für eine Bedarfsermittlung und den Nachweis zur Notwendigkeit der Aufplanung eines neuen Wohnbaugebietes ausreicht (mit Stand vom 21.03.2019 umfasst die Liste für „An der Wiege II“, Wörleschwang 104 Namen). Die Antwort der R.v.S. war eindeutig: „….Wir halten die beabsichtigte Umfrage unter den Bauinteressenten nicht für geeignet den spezifischen Bedarf an Wohnformen (Geschosswohnungen respektive Eigenheime, auch zur Miete) für den Ortsteil Wörleschwang repräsentativ zu ermitteln. Sie kann ergänzende Hinweise zur aktuellen Nachfrage liefern, sollte dann aber auf einen möglichst breiten und repräsentativen Teilnehmerkreis aufbauen.“ Es folgte dann eine Erklärung, wie eine Bedarfsermittlung üblicherweise durchgeführt wird. Zur mündlich gestellten Frage, wie lange eine nach diesen Grundsätzen durchgeführte Bedarfsermittlung dauert, konnte keine Antwort erzielt werden.

Mit E-Mail vom 18.03.2019 wurde von der Verwaltung an die R.v.S. auch noch die Anfrage gestellt, welches zeitliche Moment besteht, also ob Bestands- und Bedarfsermittlung bzw. Verfügbarkeitsüberprüfung und ggf. Änderung des FNP abgeschlossen sein müssen, bevor der Bebauungsplan „An der Wiege II“, Wörleschwang weiter fortgeführt wird. Dabei wurde der R.v.S. bereits eine evtl. mögliche Beschlussempfehlung der Verwaltung und des IB wie folgt dargelegt:

a)Bestands- und Bedarfsermittlung und Einstellung in die Begründung des Bebauungsplanes
oder
b)Flächennutzungsplanänderung aufgrund Nichtverfügbarkeit als Wohnbauflächen

Die R.v.S. antwortete daraufhin auszugsweise: „Die von der Gemeinde erläuterten Vorgehensweisen a) und b) sind unseres Erachtens beide geeignet um den Bedarf einer Neuausweisung zu begründen. Die jeweilige Begründung muss den Unterlagen zum Bebauungsplan ‚An der Wiege II‘ zu entnehmen sein, da nur diese Unterlagen den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahmen zur Verfügung stehen. Folglich sollte im Falle der Beschlussalternative „Verfügbarkeitsprüfung“ zumindest das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung und eine beabsichtigte Flächen-Rücknahme in den Begründungstext zum Bebauungsplan aufgenommen werden.

Aus dieser Antwort folgern Verwaltung und IB, dass sowohl bei der Bestands- und Bedarfsermittlung als auch bei der Verfügbarkeitsprüfung mindestens das Ergebnis derselben, und bei der Verfügbarkeitsermittlung auch noch die Absicht, dass der FNP bei Nichtverfügbarkeit zurückgenommen wird, in die Begründung zum BP „An der Wiege II“, Wörleschwang aufgenommen werden muss.

Am 20.03.2019 erging dann von der Verwaltung vorsorglich noch eine Anfrage an die R.v.S., ob die Bestands- und Bedarfsermittlung bzw. die Verfügbarkeitsermittlung für den Ortsteil Wörleschwang genügt, oder ob die R.v.S. derartige Ermittlungen für den Gesamtort Zusmarshausen für notwendig erachtet. Mit E-Mail vom 21.03.2019 antwortet die R.v.S.:

zu Bestands- und Bedarfsermittlung:
„…..Nachdem die Planung nur den Ortsteil Wörleschwang betrifft und es sich um einen eigenständigen Siedlungskörper handelt, genügt unseres Erachtens eine Bedarfsermittlung für den Ortsteil Wörleschwang.“
 
zu Ermittlung der Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit:
„Die vorrangige Nutzung vorhandener Potenziale der Innenentwicklung gemäß LEP 3.2 (Z) soll zu einer kompakten Siedlungsentwicklung und effizienten Auslastung vorhandener Infrastruktur beitragen (vgl. LEP 3.2 (B)). Unseres Erachtens wird einer kompakten Siedlungsentwicklung nur ausreichend Rechnung getragen, wenn bei Neuausweisungen alle im Gemeindegebiet vorhandenen Innenentwicklungspotenziale berücksichtigt werden. Sollten alle im Ortsteil Wörleschwang vorhandenen Flächenpotenziale zurückgenommen werden, da sie einer Entwicklung nicht zur Verfügung stehen, stünden vorhandene Potenziale in anderen Ortsteilen einer angemessenen Weiterentwicklung Wörleschwangs nicht grundsätzlich im Wege. Aus der Begründung sollte dann aber hervorgehen, weshalb der Bedarf nur in Wörleschwang gedeckt werden kann (z.B. infolge des örtlichen Auflockerungsbedarfs). Eine Verfügbarkeitsprüfung über den Ortsteil hinaus wäre erforderlich, wenn in Wörleschwang auch wesentliche Bedarfe gedeckt werden sollen, die ebenso z.B. im Hauptort untergebracht werden könnten.“



Als Ergebnis dieses Mail-Verkehrs ist festzuhalten, dass eine Fortführung des Verfahrens zum Bebauungsplan „An der Wiege II“, Wörleschwang nur dann möglich ist, wenn über die eingegangene Stellungnahme der R.v.S. vorab durch den Marktgemeinderat entschieden wird und der jeweilige Beschluss dann auch weitgehend umgesetzt worden ist. (Es wurde deshalb die eigentlich für die MGR-Sitzung am 28.03.2019 vorgesehene gesamte Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Billigungs- und Auslegungsbeschluss ausgesetzt und auf eine spätere Sitzung verschoben.) Verwaltung und IB schlagen nun zwei Beschlussalternativen wie folgt vor.

Variante 1:
(Bedarfsermittlung und Einstellung in die Begründung des Bebauungsplanes)
Dem MZ liegen aktuell 104 (Stand 21.03.2019) Bauanfragen für das geplante Baugebiet „An der Wiege II“, Wörleschwang vor. Der MZ wird eine Bestands- und Bedarfsermittlung für Wohnraum im Ortsteil Wörleschwang unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und der Nachverdichtungspotentiale erstellen und die Ergebnisse in die Begründung zum Bebauungsplan einarbeiten.

Variante 2:
(Flächennutzungsplanänderung aufgrund Nichtverfügbarkeit als Wohnbauflächen)
Der MZ wird die Verfügbarkeit der als Wohnbauflächen ausgewiesenen Flächen im Ortsteil Wörleschwang überprüfen und bei Nichtverfügbarkeit die Darstellung als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan im Ortsteil Wörleschwang zurücknehmen. Hierfür wird in einem gesonderten Verfahren der Flächennutzungsplan geändert. Das Ergebnis der Überprüfung wird in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet und ein entsprechender Hinweis auf die Rücknahme der nicht zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen durch eine beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Mit der Regierung von Schwaben ist der Umfang der Begründung abzusprechen.



Inwieweit die Ergebnisse des vorhandenen Ortsentwicklungsplanes (OEP) des MZ aus dem Jahr 2007 bereits als Grundlage für die geforderten Ermittlungen herangezogen werden können und möglicherweise insoweit den Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand des Marktes Zusmarshausen minimieren könnten, wurde in einem weiteren Mailverkehr mit der R.v.S. abgeklärt.

Aus dem Schreiben der Verwaltung vom 22.03.2019 an die Regierung von Schwaben:

„…..Der geplante Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“, Wörleschwang schließt direkt an den „alten“ Bebauungsplan Nr. 47 „An der Wiege“, Wörleschwang vom 18.05.2006 an.

Im Bebauungsplan Nr. 47 „An der Wiege“ war in der Begründung u. a. ein Abschnitt „2.4 Einbindung in die Ortsentwicklungsplanung“ enthalten…. Im Abschnitt „5.2 Bebauung“ ist … zu lesen, dass das neue Baugebiet ….. in Stufen erweitert werden kann und insgesamt die Hauptentwicklungsfläche in Wörleschwang für die nächsten Jahrzehnte bildet.

Insoweit hat der MZ mit der jetzt geplanten Neuausweisung der „Wiege II“ eigentlich nur fortgesetzt, was bereits im Jahr 2006 angedacht gewesen und im damaligen Bebauungsplan „Wiege“ auch bereits so dargestellt worden war.

Ich habe mir …auch noch den ….. Ortsentwicklungsplan (OEP) des MZ vom 24.04.2007 angesehen….. Aus der Inhaltsübersicht dieses Auszugs ist ersichtlich, dass die Bereiche „Bestandsaufnahme“, „Bevölkerungsprognose und Bauflächenbedarf“, „Ortsentwicklung und potentielle Bauflächen“, „Gegenüberstellung von Bedarf und potentiellen Bauflächen“ dort für Zusmarshausen und seine Ortsteile abgearbeitet wurden. Die Planungen reichen bis in die Jetztzeit. …..

Die (beigelegten) ….Auszüge aus dem OEP……..:weisen daraufhin, dass als mit erster (1.) Priorität zu verwirklichende Bauflächen im Ortsteil Wörleschwang eben genau diejenigen Flächen der „Wiege“ und der „Wiege II“ sind. Der MZ hat also mit der Planung der „Wiege II“, in Wörleschwang nichts anderes getan, als genau die bereits vor mehr als 10 Jahren vorgesehene Erweiterung von Wörleschwang für W zu vollziehen. …..

Könnte von der Forderung der R.v.S. im laufenden Bauleitplanverfahren abgesehen werden, wenn die Begründung des Bebauungsplanentwurfes „An der Wiege II“, Wörleschwang um die Informationen aus dem BP „Wiege“ und dem OEP entsprechend erweitert werden würde?.....Würden Sie dazu bitte Stellung nehmen. Ich werde Ihre Antwort in der Marktgemeinderatssitzung am 28.03.2019 dann gerne vorlesen. …..“

Anschließend ungekürzt die Antwort der Regierung von Schwaben vom 26.03.2019:

„Sehr geehrte Frau ….,

wir haben Ihren Fragenkatalog an das zuständige Sachgebiet Städtebau weitergeleitet. Dieses hat Ihre Anfrage beantwortet; wir geben Ihnen im Folgenden dessen Ausführungen weiter:

Dem nun vorgelegten Ortsentwicklungskonzept aus dem Jahr 2007 liegt eine Bedarfsermittlung für den Zeitraum von 2006 bis 2026 zugrunde, die eine Entwicklung der verfahrensgegenständlichen Wohnbauflächen in Wörleschwang begründet (S. 80 – Varianten 1 und 2, sowie Kapitel 9.0 – Gegenüberstellung von Bedarf und potenziellen Bauflächen). Die Ergebnisse des Ortsentwicklungskonzepts sollten daher dringend in die Begründung zum Bebauungsplan ‚An der Wiege II‘ integriert werden.
Das Konzept ist bereits über 10 Jahre alt. Daher sollte anhand der Einwohnerentwicklung der letzten 10 Jahre, der vorliegenden Anfragen von Bauinteressenten und der seit 2007 zusätzlich ausgewiesenen Wohnbauflächen erläutert werden, dass die Bedarfsermittlung von 2007 noch belastbar ist. Wenn diese Informationen in den Begründungstext aufgenommen werden, stehen die von uns zu vertretenden Belange des LEP Kapitel 3 der Ausweisung der Wohnbaufläche ‚An der Wiege II‘ nicht entgegen. Der überarbeitete Begründungstext sollte mit der Regierung von Schwaben und dem Landratsamt abgestimmt werden.

Eine Rücknahme von bereits im FNP dargestellten Wohnbauflächen ist dann im Zusammenhang mit der Bauleitplanung ‚An der Wiege II‘ nicht erforderlich.

Um für zukünftige Bauleitplanungen auf eine belastbare und aktuelle Grundlage zurückgreifen zu können, empfehlen wir dem Markt Zusmarshausen nach wie vor eine Fortschreibung seines FNP mit aktueller Bedarfsermittlung und Erhebung bzw. Gegenüberstellung der vorhandenen Baulandpotenziale.
Auch die Einführung eines kommunalen Flächenmanagements wäre hilfreich, um die vorhandenen privaten Baulandreserven und Nachverdichtungspotenziale für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewinnen.

Mit freundlichen Grüßen
…“

Aufgrund dieser Rückmeldung der Regierung von Schwaben erfolgt ein neuerlicher Beschlussvorschlag der Verwaltung und des Ing. Büros Steinbacher-Consult. Das laufende Bauleitplanverfahren „An der Wiege II“, Wörleschwang kann dann nach Einschätzung der Verwaltung nach einem kürzeren „Zwischenstopp“ und einer entsprechenden Anpassung in der Begründung weiter fortgeführt werden.

Mit dem Themenbereich kommunales Flächenmanagement und Fortschreibung des FNP mit aktueller Bedarfsermittlung und Erhebung bzw. Gegenüberstellung der vorhandenen Baulandpotenziale hat sich der Marktgemeinderat jedoch noch zu beschäftigen.









Diskussionsverlauf:
MR Juraschek hinterfragt die Begriffe „absehbar“ und „Bauflächen zurückgenommen werden können“ aus der Stellungnahme der Regierung von Schwaben. Er möchte erklärt bekommen, ob es sich um einen bestimmbaren Zeitraum handelt, wenn von „absehbar“ gesprochen wird und ob es sich bei den „Bauflächen“ um Flächen des Ortsentwicklungsplanes, des Flächennutzungsplanes oder sogar eines Bebauungsplanes handelt. Auch erkundigt er sich nach Baulücken im Innerortsbereich. Daraufhin erklärt Frau …, dass der Begriff „absehbar“ nicht als zeitliche Beurteilung gesehen wurde, sondern mehr im Kontext zu lesen ist: „… absehbar nicht zur Verfügung stehende Flächen“. Das sind Flächen, die nicht dem Markt Zusmarshausen gehören und die der Markt auch nicht erwerben kann. Es erfolgt also kein Eigentumsübergang auf den Markt, um auf diesen Flächen eine Bauleitplanung durchführen zu können. Abgefragt wurde der Begriff mit Blick auf die zeitliche Einordnung bei der Regierung von Schwaben aber nicht. Frau … verweist auch auf die ursprünglich der Sitzungsvorlage beiliegende Planzeichnung mit dunkelblau hinterlegten Bereichen. Es handelte sich dabei um Bereiche, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauland „W“ ausgewiesen hatte, ohne dass tatsächlich ein Bauleitplanverfahren durchgeführt wurde bzw. Baurecht besteht. Zudem waren türkis dargestellt Baulücken im Innerortsbereich, die von den jeweiligen Eigentümern nicht bebaut wurden. Das sind Flächen, die zwar Baurecht besitzen, der Eigentümer aber derzeit von einer Inanspruchnahme dieses Rechts abgesehen hat.

Der MR Reitmayer zeigt sich verwundert, da im Gremium „gebetsmühlenartig“ immer wieder erklärt wurde, dass der Ortsentwicklungsplan keinerlei rechtliche Bindung entfaltet und nur eine Gedankensammlung für das Gremium darstellt. Er versteht nicht, warum die Regierung diesen Plan nun so „hochhebt“, obwohl er eine reine Arbeitsgrundlage für den Marktgemeinderat darstellt. Er dient nicht einmal anderen Ämter und Behörden, sondern nur dem Markt Zusmarshausen.
Frau … bestätigt diese Aussage, ist aber dennoch froh, dass die Regierung jetzt eine solche „Brücke“ für den Bebauungsplan „An der Wiege II“ schafft. Das erspart dem Markt Zeit und Geld. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass bei weiteren Bauleitplanungen „auf der grünen Wiese“ (also auf, im Flächennutzungsplan als Grünland dargestellten Bereichen) erneut mit solchen Stellungnahmen zu rechnen ist. Grund ist, dass von der Regierung der sparsame Umgang mit Grund und Boden angestrebt wird.

MR Juraschek vermutet, dass hier die Regierung mit ihrer Stellungnahme „zu weit vorgeprescht ist“. Auf die Äußerung, dass es sich bei einer Rücknahme der Bauflächen im Flächennutzungsplan um Einschnitte in das Recht der Eigentümer handelt, erläutert die Sachgebietsleiterin des rechtlichen Bauamtes, dass ein Flächennutzungsplan keine Rechte und Pflichten nach außen entfaltet. Der Flächennutzungsplan ist lediglich eine Grundlage, die unter den Behörden anerkannt wird. Grundstücke in Gebieten mit „W“ aus dem FNP haben trotzdem kein Baurecht. Nur mit einer Bauleitplanung entsteht hier auch Baurecht.

Weiter erklärt Frau …, dass der Markt Zusmarshausen für eine Bedarfsermittlung ein Planungsbüro benötigt. Dies kostet Zeit und Geld und ist wohl aufgrund Vergabevorschriften und dem drohenden VgV-Verfahren nicht mehr durch Steinbacher Consult ableistbar. Sie entschuldigt sich, dass in der heutigen Sitzung nicht der geplante Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden kann, allerdings rechnet der Markt mit einer Behandlung in einer der nächsten Sitzungen. Herr … der Regierung von Schwaben ist der Meinung, dass eine solche Bedarfsermittlung nur wenige Wochen andauert.

Der MR Hubert Kraus zeigt sich dankbar für diese „Brücke“, damit das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Wiege II“ weitergeführt werden kann. Im Fokus steht seiner Ansicht bei der Regierung aber die Reduzierung des Flächenverbrauchs. Herr … der Firma Steinbacher Consult erklärt dazu, dass seit 2013 im LEP (Landesentwicklungsprogramm) diese Vorschrift sogar aufgeweicht wurde. Die alte Fassung lautete: „In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen.“ In der neuen Fassung wurde ein „möglichst“ aufgenommen („In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.“), sodass jetzt sogar eine weniger strenge Formulierung vorliegt. Daraufhin erklärt MR Hubert Kraus weiter, dass seiner Ansicht nach in Wörleschwang keine Potentiale vorhanden sind. Wenn eine Stellungnahme dieser Art aber künftig bei anderen Bauleitplanverfahren zu erwarten ist, wird ein Verfahren zur Schaffung von Bauland nicht mehr so leicht abzuarbeiten sein, sondern immer einer nachhaltigen Begründung bedürfen. Der OEP an sich hat keine rechtliche Bindung, dennoch wird immer wieder auch von Seiten des Marktes darauf zurückgegriffen. Für ihn ist die Fortschreibung durchaus denkbar, auch wenn dadurch ein neuerlicher Aufwand entsteht. Der Weg hierzu wurde von der Regierung nun ganz klar aufgezeigt.

Auch Bürgermeister Uhl findet, dass ein kommunales Flächenmanagement begonnen werden muss. Frau …  geht abschließend auf den Ortsentwicklungsplan im Teilbereich Wörleschwang ein und zeigt auf, dass der Bereich „An der Wiege“ Priorität eins darstellt. Dies war ausschlaggebend für die vorgetragene Frage an die Regierung.

Datenstand vom 29.04.2019 15:42 Uhr