Bebauungsplan Nr. 25 "Steineberg", vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel - Erweiterung bestehende ALDI-Filiale)
Aufstellungsbeschluss mit Festlegung der Bezeichnung
Daten angezeigt aus Sitzung:
99. Sitzung des Marktgemeinderates, 28.11.2019
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Marktgemeinderat Zusmarshausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Steineberg“, vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel – Erweiterung bestehende ALDI-Filiale). Die vorgenannte Bezeichnung wird hiermit festgelegt.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flur Nr. 600/40 Gemarkung Zusmarshausen sowie eine Teilfläche der Flur Nr. 600/2 (Richtstattweg). Der Lageplan (vgl. Anlage Nr. 7) mit Darstellung des Geltungsbereiches ist Bestandteil des Beschlusses.
Es soll ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel ausgewiesen werden.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen, soweit sich aufgrund einer noch durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ergibt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Der Sachvortrag wurde von Herrn …, Büro OPLA, in Abstimmung mit Rechtsanwalt …, Kanzlei Puhle & Kollegen, erarbeitet und wurde den Sitzungsunterlagen beigefügt.
Angestrebt wird ein Verfahren nach § 13 a BauGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Flächennutzungsplan wäre dabei nur redaktionell anzupassen.
Festlegung der Bezeichnung
Der Vorschlag der Verwaltung für die Bezeichnung lautet:
Bebauungsplan Nr. 25 „Steineberg“, vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel – Erweiterung bestehende ALDI-Filiale)
Diskussionsverlauf:
Herr …, Büro OPLA, erläutert den Inhalt der geplanten vorhabenbezogenen 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Steineberg“.
MR Juraschek erkundigt sich, ob in den von Herrn … erläuterten Änderungen auch der geplante Werbepylon beinhaltet ist. Herr … führt dazu aus, dass der Werbepylon in die Änderungen einbezogen wird. Bei der Billigung des Planentwurfes durch den MGR wird der Werbepylon enthalten sein.
MR Günther fragt nach, warum die Zufahrt zu ändern ist. Die Zufahrt erfolgt bereits von Norden. Hierauf erklärt Herr …
, dass die Situation im Bestand auch rechtlich im Bebauungsplan gesichert werden soll.
Datenstand vom 20.01.2020 16:35 Uhr