Veränderungen im Rahmen der Haushaltmittelbewirtschaftung gegenüber dem Haushaltsplan 2017
Daten angezeigt aus Sitzung:
68. Sitzung des Marktgemeinderates, 08.03.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt der im Sachvortrag genannten Deckung der überplanmäßigen Ausgaben mit der laufenden Nummern 1 und 2 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Kurzbericht
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Marktes Zusmarshausen entscheidet grundsätzlich der Bürgermeister über die außer- und überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall. Die Außer- und überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000 € bzw. 30.000 € im Einzelfall sind vom Haupt- und Finanzausschuss zu beschließen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3 der Geschäftsordnung des Marktes Zusmarshausen). Darüberhinausgehende außer- und überplanmäßigen Ausgaben sind vom Marktgemeinderat zu beschließen.
Aufgrund dessen sind die nachfolgenden außer- und überplanmäßigen Ausgaben entsprechend zu behandeln. Entsprechende Deckungsmittel waren in allen Fällen vorhanden.
lfd. Nr.
|
Haushalts- stelle
|
Text
|
Ansatz
in €
|
Jahresrechnungs-ergebnis in €
|
Mittelbereit-stellung
in €
|
1
|
0.4649.7008
|
Betriebskosten-förderung nach dem BayKiBiG Träger auswärtiger Einricht.
|
140.000
|
186.175,17
|
46.175,17
|
|
In der Phase der Haushaltsaufstellung kann nicht abgeschätzt werden wie viele Kinder in die auswärtigen Kindertageseinrichtungen gehen werden (19 Kinder).
Die Deckung erfolgte über die Mehreinnahmen bei dem Staatszuschuss (Hhst. 0.4649.1714) in Höhe von 28.086,27 € und bei der Überlassung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer (Hhst. 0.9000.0616) in Höhe von 18.088,90 €.
|
|
|
|
|
2
|
DR 5441
|
Deckungsring Strombezugskosten
|
235.300
|
291.948,33
|
57.000,00
|
|
Nachdem 2017 der Stromanbieter gewechselt wurde, wurden neue Abschlagszahlungen erhoben. Diese wurden seitens des Stromanbieters allerdings zu hoch angesetzt (vorwiegend im Bereich der Straßenbeleuchtung), so dass es zu einer Überzahlung im Jahr 2017 gekommen ist. Die Rückerstattung ist beim Markt bereits schriftlich eingegangen und wird im Jahr 2018 aufgrund des Kassenwirksamkeitsprinzips verbucht.
Die Deckung erfolgte über die Mehreinnahmen bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Hhst. 0.9000.0100).
|
Der Haupt- und Finanzausschuss hat seine Empfehlung am 01.03.2018 für die oben genannten Nummern ausgesprochen.
Diskussionsverlauf:
Kämmerer … stellt den Sachvortrag vor.
Datenstand vom 09.04.2018 16:16 Uhr