Anlass der Planaufstellung
Um die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauland decken zu können, beabsichtigt der Markt Zusmarshausen am westlichen Ortsrand des Ortsteils, im Anschluss an das bestehende Siedlungsgebiet, Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Die Flächen mit den Flur-Nrn. 56/9, 56/10, 56/11 sowie eine Teilfläche der Fl.-Nr. 373/4 (Godelstraße) der Gemarkung Gabelbach befinden sich derzeit im Außenbereich, die Aufstellung eines Bebauungsplans ist daher erforderlich
Bisherige Verfahrens- und Bearbeitungsschritte
Aufstellungsbeschluss am 03.03.2022, mit ortsüblicher Bekanntmachung am 31.03.2022
Beschluss Städtebauliche Planungsvariante am 03.03.2022
Abstimmung mit Fachstellen und Einholen einer Rechtsauskunft bzgl. Reduzierung
Bauverbotszone bis 21.11.2022
Billigungs- und Auslegungsbeschluss am 26.01.2023
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 17.04.2023 bis einschließlich 19.05.2023
Für die MGR-Sitzung am 20.07.2023 stand die Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 2 BauGB sowie ein erneuter Auslegungsbeschluss auf der
Tagesordnung. Aufgrund des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.07.2023
musste der TOP abgesetzt werden. Demnach ist der § 13 b BauGB europarechtswidrig.
Reparaturklausel“ nach § 215 a BauGB zu § 13 b BauGB
Lt. Stellungnahme des LRA vom 11.01.2024 werden beim Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel“
hauptsächlich durch Versiegelung, aber auch durch Verkleinerung von Lebensräumen in der
freien Natur und Landschaft, Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG verursacht.
Demnach hat der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen, die sowohl in der
Abwägung als auch ausgleichspflichtig sind. Dies bedeutet u.a., dass im weiteren Verfahren
insbesondere eine Umweltprüfung im Rahmen eines Umweltberichts sowie die Festsetzung von
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich wurden. Zudem weist das Landratsamt darauf hin, dass
nach § 215 a Abs. 2 i.V.m. § 13 a Absatz 2 Nummer 2 BauGB der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung angepasst werden kann. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist
somit nicht erforderlich.
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB am 29.02.2024 Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB am 29.02.2024
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 22.04.2024 bis einschließlich 24.05.2024.
Von 5 Stellen sind Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen eingegangen. Alle anderen der beteiligten Behörden und TÖB haben entweder keine Stellungnahme abgegeben oder eine Stellungnahme ohne Bedenken bzw. Anregungen.
Es gab keine Einwendungen von Bürgern.
Die Abwägung der einzelnen Stellungnahmen erfolgt anhand der vorgelegten Synopse (Anlage 1)
Es sind – wo erforderlich – Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen zu fassen, und zwar zu den Stellungnahmen von:
- Landratsamt Augsburg vom 16.05.2024
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen (rechts-)redaktionelle Anpassungen; eine erneute Auslegung wird dadurch nicht begründet.
Abstimmung 11:0
- Eisenbahn-Bundesamt vom 26.04.2024
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.
Abstimmung 11:0
- Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH vom 22.05.2024
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.
Abstimmung 11:0
- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 07.05.2024
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.
Abstimmung 11:0
- Markt Zusmarshausen – Technisches Bauamt vom 14.05.2024
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Anpassung; eine erneute Auslegung ist dadurch nicht begründet.
Abstimmung 11:0