Abwägung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  099. Sitzung des Marktgemeinderates, 12.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 099. Sitzung des Marktgemeinderates 12.09.2024 ö 3.1

Beschluss 1

Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Der Anregung wird gefolgt, sodass Nebenanlagen nicht innerhalb der Randeingrünungen zulässig sind, um eine effektive Ausbildung der Eingrünungen zu ermöglichen. 
Im Weiteren sollen Carports unabhängig der festgesetzten Dachformen zulässig sein. 
Abgrabungen richten sich grundsätzlich nach der geltenden Bayerischen Bauordnung (BayBO), wodurch weitere Maßnahmen entbehrlich sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 2

Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein.

Die erteilte Befreiung zur Überplanung des Landschaftsschutzgebietes dient der Kenntnisnahme.

Im Bebauungsplan ist bereits enthalten, dass eine Bebauung innerhalb der Eingrünungsflächen grundsätzlich nicht zulässig ist. Einzig Anlagen zur Versickerung oder Einrichtungen für Wärmepumpen können aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden.

Die zusätzlichen Vorgaben für die Grün- und Artenliste werden redaktionell ergänzt. Die räumliche Verortung des abzubuchenden Ausgleichs und die bestehenden Gehölzbestände als Bestandsaufmaß sind bereits enthalten.

Sowohl öffentliche Eingrünungen als auch private Eingrünungen sind unabhängig von der zukünftigen Eigentumswidmung verbindlich umzusetzen. Dasselbe gilt für die Festsetzung der entsprechenden Eingrünungsflächen entweder als private Grünfläche oder wie vorliegend als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet. In jedem Fall sind die privaten und öffentlichen Eingrünungsflächen umzusetzen.

Mit den privaten Eingrünungsflächen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet sowie den öffentlichen Eingrünungsflächen handelt es sich um xPlan-konforme Planzeichen nach aktueller gesetzlicher Vorgabe, wodurch die in der Anregung hervorgebrachte bessere Unterscheidung von Eingrünungsflächen privat/öffentlich nicht möglich bzw. entbehrlich ist.

Durch die gemäß der vorliegenden Rechtssatzung verbindlichen bau- und planungsrechtlichen Festsetzungen ist die Umsetzung der jeweiligen Eingrünungen gesichert. Der Markt Zusmarshausen verfolgt die Umsetzung im Sinne des § 4c BauGB. Der Ausschluss von baulichen Anlagen sichert die effektive Ausbildung der jeweiligen Ortsrandeingrünungen.

Den zukünftigen Ortsrändern wird ein hoher Stellenwert zugeordnet. Zum einen wird im Nordwesten entlang der Staatsstraße ein Grünstreifen redaktionell ergänzt. Zum anderen wird im Norden die bestehende öffentliche Eingrünung um eine weitere private Eingrünung redaktionell ergänzt. Aus diesem Grund sind umfassende Ortsrandeingrünungen vorgesehen, die durch die Ergänzungen nochmals intensiviert werden. Der Übergang in die freie Landschaft wird hochwertig sowie ökologisch und visuell wirksam eingegrünt.

Die Baugrenze definiert die zulässige überbaubare Grundstücksfläche, wobei Gebäude innerhalb der Baugrenze frei wählbar situiert werden dürfen. Aus Gründen der verbindlichen Umsetzung der Ortsrandeingrünungen ist ein Abrücken der Baugrenze entbehrlich.

Ein geringfügiger Bereich des nördlichen Heckenbestands wird im Zuge der Herstellung des Feld-/Wirtschaftsweges weichen. Dieser Bereich wird als Angleichfläche des Feldweges zur angrenzenden Böschung im Norden benötigt und entsprechend in der Planzeichnung dargestellt. Als Kompensation sind Strauchpflanzungen vorzusehen.

Eine Verschiebung des Feldweges nach Süden soll aus den Gründen der umfangreichen Ortsrandeingrünungen nicht in Betracht gezogen werden. Weitere grünordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Die weiteren Inhalte zum Naturschutz und zum Bodenschutz dienen der Kenntnisnahme und sind inhaltlich bereits berücksichtigt. Die abschließende Auswahl der zu pflanzenden Baum- und Straucharten ist Gegenstand der Freiflächengestaltung auf der Ebene der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt zum Erschließungsbeitragsrecht im Zuge der weiteren Baugebietsausweisung. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich. Die Abfallbeseitigung ist im Bebauungsplan gemäß der Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 24.05.2024
Gemäß der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ist die verkehrliche Erschließung funktions- und leistungsfähig sowie ordnungsgemäß vorgelegt. Präventiv wird der Markt die verkehrliche Situation zukünftig überwachen. Die Maßgaben für den Einmündungsbereich des Feldweges sowie für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Zankenlohstraße sind vollumfänglich eingehalten. Die jeweilige baureife Detailplanung ist auf der Ebene der Erschließungsplanung vorzulegen.

Verkehrsordnerische Maßnahmen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und werden nach Herstellung des Feldweges berücksichtigt. Die Nutzung des Feldweges ist ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zulässig.

Das Sichtdreieck im Bereich des Ausfahrtsbereiches Zankenlohstraße wird redaktionell ergänzt. Das Sichtfeld ist dauerhaft freizuhalten.

Eine intensive Eingrünungsfläche wird im Nordwesten des Plangebietes entlang der Staatsstraße redaktionell ergänzt, um die begrünte Abschirmung zu erzielen.

Die weiteren Inhalte bzgl. der Kostentragungen dienen der Kenntnisnahme und werden entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 5

Stellungnahme des Marktbaumeisters vom 22.05.2024
Die Anregung wurde im Vorfeld abgestimmt. Aufgrund des fehlenden Rechtsbezugs darf die Drosselabflussmenge innerhalb eines Bebauungsplanes nicht festgesetzt werden. Die mittlere Drosselabflussmenge wird daher in der Begründung des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Der Nachweis über den gedrosselten Wasserabfluss ist zwingend auf der jeweiligen Ebene des Bauantrages in der Entwässerungsplanung vorzulegen, da im Zuge des vorliegenden Angebot-Bebauungsplanes die finale Vorhabenplanung bzw. die exakte Überbauung nicht vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage 1) und den gefassten Einzelbeschlüssen. Die Synopse ist Bestandteil der gefassten Beschlüsse (Abwägungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Anlass und Sachverhalt
Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Bisheriger Verfahrensablauf zum Bauleitplanverfahren stichpunktartig:
  • Festlegung der Bezeichnung in der MGR am 10.02.2022
  • Beschluss Städtebauliches Konzept C und 
Aufstellungsbeschluss in der MGR am 11.10.2022
  • Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss im Marktboten vom 27.10.2022
  • Billigung und Beschluss Frühzeitige Beteiligung §§ 3,4 Abs. 1 BauGB 
in der MGR 02.05.2023 
  • Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
vom 22.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023
  • Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen gemäß 
§§ 3, 4 Abs.1 BauGB und Auslegungsbeschluss in der MGR 15.02.2024
  • Öffentliche Auslegung gemäß §§ 3,4 Abs. 2 BauGB vom 22.04.- einschließlich 24.05.2024

In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durch das Büro Kling Consult nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden. 

Die Synopse zur Abwägung mit Beschlussempfehlung wurde den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Stellungnahmen und Abwägungen werden von Herrn ..., Büro Kling Consult vorgetragen. 


Die Abwägung der einzelnen Stellungnahmen erfolgt anhand der vorgelegten Synopse. 

Es sind – wo erforderlich – Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen zu fassen, und zwar zu den Stellungnahmen von: 

  1. Landratsamt Augsburg vom 16.05.2024

Beschlussvorschlag (1) 
Der Anregung wird gefolgt, sodass Nebenanlagen nicht innerhalb der Randeingrünungen zulässig sind, um eine effektive Ausbildung der Eingrünungen zu ermöglichen. 
Im Weiteren sollen Carports unabhängig der festgesetzten Dachformen zulässig sein. 
Abgrabungen richten sich grundsätzlich nach der geltenden Bayerischen Bauordnung (BayBO), wodurch weitere Maßnahmen entbehrlich sind.


Beschlussvorschlag (2) 
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein.

Die erteilte Befreiung zur Überplanung des Landschaftsschutzgebietes dient der Kenntnisnahme.

Im Bebauungsplan ist bereits enthalten, dass eine Bebauung innerhalb der Eingrünungsflächen grundsätzlich nicht zulässig ist. Einzig Anlagen zur Versickerung oder Einrichtungen für Wärmepumpen können aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden.

Die zusätzlichen Vorgaben für die Grün- und Artenliste werden redaktionell ergänzt. Die räumliche Verortung des abzubuchenden Ausgleichs und die bestehenden Gehölzbestände als Bestandsaufmaß sind bereits enthalten.

Sowohl öffentliche Eingrünungen als auch private Eingrünungen sind unabhängig von der zukünftigen Eigentumswidmung verbindlich umzusetzen. Dasselbe gilt für die Festsetzung der entsprechenden Eingrünungsflächen entweder als private Grünfläche oder wie vorliegend als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet. In jedem Fall sind die privaten und öffentlichen Eingrünungsflächen umzusetzen.

Mit den privaten Eingrünungsflächen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet sowie den öffentlichen Eingrünungsflächen handelt es sich um xPlan-konforme Planzeichen nach aktueller gesetzlicher Vorgabe, wodurch die in der Anregung hervorgebrachte bessere Unterscheidung von Eingrünungsflächen privat/öffentlich nicht möglich bzw. entbehrlich ist.

Durch die gemäß der vorliegenden Rechtssatzung verbindlichen bau- und planungsrechtlichen Festsetzungen ist die Umsetzung der jeweiligen Eingrünungen gesichert. Der Markt Zusmarshausen verfolgt die Umsetzung im Sinne des § 4c BauGB. Der Ausschluss von baulichen Anlagen sichert die effektive Ausbildung der jeweiligen Ortsrandeingrünungen.

Den zukünftigen Ortsrändern wird ein hoher Stellenwert zugeordnet. Zum einen wird im Nordwesten entlang der Staatsstraße ein Grünstreifen redaktionell ergänzt. Zum anderen wird im Norden die bestehende öffentliche Eingrünung um eine weitere private Eingrünung redaktionell ergänzt. Aus diesem Grund sind umfassende Ortsrandeingrünungen vorgesehen, die durch die Ergänzungen nochmals intensiviert werden. Der Übergang in die freie Landschaft wird hochwertig sowie ökologisch und visuell wirksam eingegrünt.

Die Baugrenze definiert die zulässige überbaubare Grundstücksfläche, wobei Gebäude innerhalb der Baugrenze frei wählbar situiert werden dürfen. Aus Gründen der verbindlichen Umsetzung der Ortsrandeingrünungen ist ein Abrücken der Baugrenze entbehrlich.

Ein geringfügiger Bereich des nördlichen Heckenbestands wird im Zuge der Herstellung des Feld-/Wirtschaftsweges weichen. Dieser Bereich wird als Angleichfläche des Feldweges zur angrenzenden Böschung im Norden benötigt und entsprechend in der Planzeichnung dargestellt. Als Kompensation sind Strauchpflanzungen vorzusehen.

Eine Verschiebung des Feldweges nach Süden soll aus den Gründen der umfangreichen Ortsrandeingrünungen nicht in Betracht gezogen werden. Weitere grünordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.


Die weiteren Inhalte zum Naturschutz und zum Bodenschutz dienen der Kenntnisnahme und sind inhaltlich bereits berücksichtigt. Die abschließende Auswahl der zu pflanzenden Baum- und Straucharten ist Gegenstand der Freiflächengestaltung auf der Ebene der Erschließungs- und Ausführungsplanung.


Beschlussvorschlag (3) 
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt zum Erschließungsbeitragsrecht im Zuge der weiteren Baugebietsausweisung. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich. Die Abfallbeseitigung ist im Bebauungsplan gemäß der Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


2. Staatliches Bauamt Augsburg vom 24.05.2024

Beschlussvorschlag (4) 
Gemäß der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ist die verkehrliche Erschließung funktions- und leistungsfähig sowie ordnungsgemäß vorgelegt. Präventiv wird der Markt die verkehrliche Situation zukünftig überwachen. Die Maßgaben für den Einmündungsbereich des Feldweges sowie für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Zankenlohstraße sind vollumfänglich eingehalten. Die jeweilige baureife Detailplanung ist auf der Ebene der Erschließungsplanung vorzulegen.

Verkehrsordnerische Maßnahmen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und werden nach Herstellung des Feldweges berücksichtigt. Die Nutzung des Feldweges ist ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zulässig.

Das Sichtdreieck im Bereich des Ausfahrtsbereiches Zankenlohstraße wird redaktionell ergänzt. Das Sichtfeld ist dauerhaft freizuhalten.

Eine intensive Eingrünungsfläche wird im Nordwesten des Plangebietes entlang der Staatsstraße redaktionell ergänzt, um die begrünte Abschirmung zu erzielen.

Die weiteren Inhalte bzgl. der Kostentragungen dienen der Kenntnisnahme und werden entsprechend berücksichtigt.


3. Marktbaumeister vom 22.05.2024

Beschlussvorschlag (5) 
Die Anregung wurde im Vorfeld abgestimmt. Aufgrund des fehlenden Rechtsbezugs darf die Drosselabflussmenge innerhalb eines Bebauungsplanes nicht festgesetzt werden. Die mittlere Drosselabflussmenge wird daher in der Begründung des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Der Nachweis über den gedrosselten Wasserabfluss ist zwingend auf der jeweiligen Ebene des Bauantrages in der Entwässerungsplanung vorzulegen, da im Zuge des vorliegenden Angebot-Bebauungsplanes die finale Vorhabenplanung bzw. die exakte Überbauung nicht vorliegt.



Diskussionsverlauf:


... erläutert dem Gremium den Sachvortrag. ... vom Büro Kling Consult erklärt die eingegangenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungen dafür.

Datenstand vom 21.10.2024 12:58 Uhr