Sachvortrag:
Die gewählten Stellvertreter des ersten Bürgermeisters sind gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen) kommunale Wahlbeamte und sind deshalb nach Art. 27 Abs. 1 und 2 zu vereidigen.
Art. 27 Abs. 1 und 2 haben folgende Fassung:
(1) 1Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG ist spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat, der Kreistag oder der Bezirkstag nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten. 2Er hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
(2) 1Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
In feierlicher Form werden der zweite Bürgermeister Walter Aumann und anschließend der dritte Bürgermeister Christian Weldishofer mit folgender Treueformel vereidigt:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Bayern,
Gehorsam den Gesetzen
und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten,
so wahr mir Gott helfe.“