Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
Daten angezeigt aus Sitzung:
009. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.10.2020
Beratungsreihenfolge
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen vom 08.02.1988 inkl. 1. Änderung mit Stand vom 16.06.2003 entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. Das Landratsamt Augsburg hatte mit E-Mail vom 19.06.2019 alle kreisangehörigen Gemeinden auf den erforderlichen Anpassungsbedarf hingewiesen. Grund ist vor allem die Überführung des Erschließungsbeitragsrechts von Bundes- in Landesrecht zum 01.04.2016 und die damit einhergehenden Mindestinhalte der Satzung gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes:
Der MGR erhält durch Einstellung in das RIS eine Gegenüberstellung der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen mit dem Muster des Bayerischen Gemeindetages (Stand Oktober 2018), sowie ein Satzungsmuster zur Beschlussfassung.
In dieser Synopse wurde jeweils hellblau markiert, wenn der Marktgemeinderat eine Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich um folgende Punkte:
- Abgrenzung von Grundstücken, die sich sowohl im Innen- als auch im Außenbereich befinden (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS-Gegenüberstellung)
Artzuschlag (§ 6 Abs. 10 EBS-Gegenüberstellung) – Formulierung und Höhe
Unwirksamkeit einer Ablösevereinbarung (§ 15 Abs. 2 EBS-Gegenüberstellung)
Aufnahme eines sog. Billigkeitserlasses (weitere mögliche Satzungsregelungen)
Diskussionsverlauf:
Bgm. Uhl und Sachgebietsleiterin … erklären, dass die Sachbearbeiterin nicht an der Marktgemeinderatsitzung teilnehmen kann und dieser Tagesordnungspunkt deshalb nicht behandelt wird.
Datenstand vom 14.12.2020 14:57 Uhr