Datum: 02.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 060. Sitzung am 26.01.2023
3 Vorkaufsrecht auf Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen; Antrag von Herrn MR Steffen Kraus
4 Gemeindebücherei Zusmarshausen - Abschluss einer neuen Vereinbarung
5 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
6 Verschiedenes
6.1 Konferenzanlage für den Sitzungssaal
6.2 Schöffenwahl
6.3 Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der ehm. Zusamklinik
7 Bekanntgaben

zum Seitenanfang

1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 1

Kurzbericht

Herr … von der Fa. Höhe GmbH meldet sich zu Wort bezüglich des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Wollbach und moniert, dass die Anlieger nicht mit einbezogen worden wären. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt hierzu mit, dass die Anlieger sehr wohl mit einbezogen werden. Es gibt eine Auslegung, die derzeit läuft. Die Auslegungsfrist kann dem Marktboten entnommen werden. Des Weiteren teilt Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass die Email von Herrn … leider in seinem Spamordner gelandet ist, der nicht täglich kontrolliert wird. Daher erhält Herr … eine Antwort auf seine Email in den nächsten Tagen. 

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift über die 060. Sitzung am 26.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Vorkaufsrecht auf Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen; Antrag von Herrn MR Steffen Kraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 3

Beschluss

Auf Antrag von Herrn MR Steffen Kraus wird die Verwaltung angewiesen, den Ausübungsbescheid aufzuheben (Aufhebungsbescheid). Gleichzeitig soll die Verwaltung das Negativzeugnis an das Notariat senden. 

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

Kurzbericht

Sachvortrag:
In der MGR-Sitzung  am 09.02.2023 informierten Erster Bürgermeister und Verwaltung das Gremium zusammenfassend über den Inhalt der Klagebegründung und Klageerwiderung (im Entwurf). 

Herr MR Steffen Kraus regte daraufhin aufgrund der seiner Meinung nach fraglichen Erfolgsaussichten im Gerichtsverfahren sowie aufgrund des Unmuts aus der Bevölkerung zum ausgeübten Vorkaufsrecht an, die Klage anzuerkennen und das Verfahren zu beenden und stellte dazu einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Abstimmung über seinen Antrag noch in der Sitzung am 09.02.2023. Nachdem unter Verschiedenes “formell richtig“ keine Abstimmung und Beschlussfassung erfolgen kann, beantragte Herr MR Kraus seinen Antrag im nichtöffentlichen Teil der nächsten Sitzung zu behandeln. Er regte außerdem an, von Frau RAin … eine Stellungnahme einzuholen, wie sie die rechtlichen Chancen des Verfahrens beurteilt. Herr Kraus begründete seinen Antrag mit Mail vom 10.02.2023. 

Die Verwaltung begrüßt ausdrücklich das mit diesem Antrag implizierte verantwortungsvolle, kritische Hinterfragen durch Herrn MR Kraus zur erneuten Reflektion dieser wichtigen Angelegenheit und hat sich intensiv mit diesem Antrag befasst.

Die Verwaltung ist der Bitte des MR Kraus mit Mail vom 13.02.2023 deshalb nachgekommen und hat die Rechtsanwältin nach den Erfolgsaussichten der Klage befragt, zu Schadensersatzansprüchen, zu Amtshaftungsfragen sowie nach dem Umgang mit gerichtlichen und außergerichtlichen bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten. Die schriftliche Begründung des Antrags von Herrn MR Kraus wurde der Rechtsanwältin ebenfalls weitergeleitet. 

In ihrer Rückantwort vom 14.02.2023 weist die Rechtsanwältin daraufhin, dass sie dem Marktgemeinderat bisher schon in allen Sitzungen und Besprechungen zu verstehen gegeben hat, dass die Durchsetzung des Vorkaufsrechts in dieser Konstellation keine gesicherte Angelegenheit ist. Sie kann keine Prozentzahlen angeben, wie das Verfahren ausgehen wird. Es besteht aber eindeutig auch die reelle Möglichkeit, dass der Kläger obsiegen wird. Zum potentiellen Amtshaftungsanspruch erklärt die Rechtsanwältin, dass dieser letztlich immer von der Beweisbarkeit abhängt. Der Höhe nach kann ein Ersatzanspruch nur auf Verzögerungsschäden gerichtet sein. Wie hoch dieser Schaden sein könnte, kann die Rechtsanwältin absolut nicht einschätzen. Wollte die Gemeinde das Verfahren jetzt beenden, könnte sie das durch Aufhebung des Ausübungsbescheids jederzeit machen. Damit hätte sich das Klageverfahren erledigt und das Gericht würde nur noch eine Entscheidung über die Kosten treffen. Diese Kosten würden in dieser Konstellation der Gemeinde auferlegt werden, weil diese durch die Aufhebung des Bescheids die Erledigung verursacht hätte.

Auch zu den Verfahrenskosten (Gerichtskosten) bei einer sofortigen Verfahrensbeendigung hat die Rechtsanwältin Aussagen getroffen und hat diese ins Verhältnis gesetzt zu den Kosten die bei einer Fortsetzung des Verfahrens auf den Markt zukommen würden. Die Fortsetzung des Verfahrens wäre ca. 8.000,00 € teurer als ein sofortiges Beenden. Die Verwaltung weist an dieser Stelle daraufhin, dass dies für den Markt aus rein finanzieller Sicht keine Rolle spielt, denn die Rechtsschutzversicherung des Marktes hat bereits, abzüglich eines immer gleichbleibenden Beteiligungsbetrages von 1.000,00 €, für den MZ Kostenübernahme für die 1. Instanz zugesichert; damit also die Übernahme sämtlicher gerichtlicher (nicht außergerichtlicher Kosten) Kosten. Im Schreiben der ÖRAG Rechtsschutz vom 05.12.2022 auf die Anfrage des Marktes vom 29.11.2022 heißt es im Wesentlichen: Aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Unsere Zusage bezieht sich auf die 1. Instanz. Zugrunde liegen die Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nach dem Gruppenversicherungsvertrag mit dem BayGT. Eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € ist vereinbart. 

Im persönlichen Gespräch hat die Rechtsanwältin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der derzeitige Schwebezustand im Interesse aller so schnell als möglich beendet werden sollte; Verzögerungen sollten vermieden werden, auch um Schadensersatzansprüche so gering wie möglich zu halten. Auch aus diesem Grund legt die Verwaltung den Antrag des Herrn MR Kraus so schnell als möglich dem MGR zur Entscheidung vor. 

In einer weiteren, von der Verwaltung erbetenen Mail vom 15.02.2023 hat die Rechtsanwältin auch ausführlich einen Überblick zum Thema potenzielle Amtshaftungsansprüche (im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen) gegeben und auf den vorliegenden Fall angewendet. Stark zusammengefasst:
  • Schadensersatzpflicht besteht (nur), wenn Vorkaufsrecht rechtswidrig ausgeübt wird und darin schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt 
  • Geschuldet wird nicht eine richtige Entscheidung, sondern eine gewissenhafte Prüfung
  • Schadensersatzpflicht entsteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Ausübung auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist eindeutig erfüllt
  • Allgemeinwohlgründe liegen dann vor, solange diese sich nicht auf rein privatnützige Ziele konkretisiert haben
  • Wenn Gemeinderat sich auseinandergesetzt hat und zur rechtlichen Überzeugung kam, dass er Vorkaufsrecht rechtmäßig ausüben kann, kann ihm keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden und es besteht keine Schadensersatzpflicht
  • Beweislast für Amtspflichtverletzung trägt derjenige, welcher Anspruch geltend macht
  • Sollte dem Grunde nach SE bestehen, wäre dieser der Höhe nach auf das sog. „Negative Interesse“ beschränkt
  • Es können nur die Schäden sein, die innerhalb des „Schwebezustandes“ eingetreten sind (so z. B. auch entgangener Gewinn), schwierige Nachweisbarkeit

Auf Wunsch kann das Schreiben der Rechtsanwältin zur Amtshaftung und zu den Schadensersatzansprüchen in der Sitzung verlesen werden. 

Von der Verwaltung ergeht noch die Information, dass Kosten im Vorfeld der Ausübung des Vorkaufsrechts (Verkehrswertgutachten und rechtsanwaltliche Beratung im außergerichtlichen Verfahren) in Höhe von etwa 10.000,00 € angefallen sind, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten regelmäßig und so auch hier nicht von einer Versicherung gedeckt sind und jede jetzt getroffene Entscheidung an diesen bisher außergerichtlich angefallenen Kosten auch nichts mehr ändert, egal wie die Entscheidung ausfällt. 

Die Verwaltung selbst hatte sich seinerzeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates unter Hilfe einer rechtsanwaltlichen Beratung intensiv mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auseinandergesetzt und ist vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB überzeugt. Das Allgemeinwohlinteresse gem. § 24 Abs. 3 BauGB war vom Marktgemeinderat definiert und in öffentlicher Sitzung am 29.09.2022 einstimmig beschlossen worden. 

Über den Antrag von Herrn MR Steffen Kraus ist eine Entscheidung herbeizuführen. Sollte der Marktgemeinderat dem Antrag von Herrn MR Kraus entsprechen wollen, wäre nach Rücksprache mit Frau Niemetz nicht die Anerkennung einer Klage die richtige Vorgehensweise, sondern die Aufhebung des Ausübungsbescheides (was aber sinngemäß dem Anliegen des Antragstellers entsprechen würde). Die Verwaltung hat deshalb den Beschlussvorschlag – im Sinne des Antragstellers – positiv formuliert mit der Beauftragung des Erlasses eines Aufhebungsbescheides. Konsequenterweise muss dann auch die Beauftragung der Verwaltung für die Erteilung des Negativzeugnisses erfolgen. 

Die Behandlung in öffentlicher Sitzung erfolgt aufgrund der rechtlichen und geschäftsordnungsmäßigen Vorgaben.
 


Diskussionsverlauf:
SGL … verliest aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit von MR Steffen Kraus dessen Antrag vom 10.02.2023. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl erläutert den Sachvortrag.

Aus der Mitte des Gremiums wird angeregt, jetzt nochmals mit Herrn … Gespräche zu führen bezüglich der Nutzung des Saales. 

zum Seitenanfang

4. Gemeindebücherei Zusmarshausen - Abschluss einer neuen Vereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 4

Beschluss

Der vorliegenden Vereinbarung zwischen der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Immaculata und der Marktgemeinde Zusmarshausen für die Gemeindebücherei Zusmarshausen wird zugestimmt. Die Vereinbarung ist als Anlage 3 dem Protokoll beigefügt und wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der MGR hat in seiner Sitzung am 26.11.1996 beschlossen, dass der Markt Zusmarshausen und die Kath. Pfarrkirchenstiftung Zusmarshausen gemeinsam die Trägerschaft für die Gemeindebücherei übernehmen. Ein entsprechender Büchereivertrag wurde am 02.12.1996 abgeschlossen und von der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt. 

Nunmehr hat ein Gespräch mit dem Leiter der Kirchlichen Büchereiarbeit/Sankt Michaelsbund, Herrn …, dem Büchereileiter Herrn …, dem Kirchenpfleger Herrn … und Vertreter des Marktes Zusmarshausen stattgefunden.

Hintergrund für die Besprechung war die Anpassung des bisherigen Büchereivertrages. Im Rahmen des Austausches mit Vertretern der bayerischen Diözesen und den Kommunen ergab sich -auch unter Berücksichtigung der Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand im Bereich der Umsatzsteuer in § 2 b UstG- der Wunsch, die Rechtsbeziehungen im Rahmen der Förderung von Kommunen und kirchlicher Einrichtungen klarer zu regeln und zwar insbesondere hinsichtlich der Trägerschaft von Büchereien. 

Innerhalb des Vertrages wird nun auf ein „Ein-Träger-Prinzip“ umgestellt. Die Vertragspartner errichten einen sog. „runden Tisch“ als gemeinsames Gremium. Von dem bisherigen „Zwei-Träger-Prinzip“ wird abgesehen (bisherige Träger: Markt und Pfarrkirchenstiftung). Durch das neue „Ein-Träger-Prinzip“ agieren die Kirchenstiftungen hoheitlich und steuerliche Problematiken können vermieden werden. 

Die diözesanen Sammelversicherungen greifen ein, wenn die Kirchenstiftung Träger der Bücherei ist. Die Finanzverwaltung soll ausschließlich über den Träger laufen. In Abstimmung mit der Kirchenverwaltung soll zukünftig die Kath. Pfarrkirchenstiftung Träger und der Markt Zusmarshausen Förderer sein. Beide sind gemeinsam Vertragspartner. Die Kirchenverwaltung hat dem neuen Vertragsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt.

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung und den jeweils erforderlichen Genehmigungen in Kraft und ersetzt den mit Datum vom 02.12.1996 geschlossenen bisherigen Vertrag.

Der Markt hat bisher die Kosten für die ehrenamtlichen Mitarbeiter übernommen (Ehrenamtspauschale) sowie die Kosten für die Beschaffung neuer Medien. Die Pfarrgemeinde hat die Räumlichkeiten der Bücherei gestellt, die Betriebskosten hierfür übernommen sowie die für den Betrieb notwendige Rechnungslegung, Buchhaltung etc. ausgeführt. Daran wird sich auch durch die neue Vereinbarung nichts ändern.

Aus Sicht der Verwaltung kann der neuen Vereinbarung zugestimmt werden.


Diskussionsverlauf:
SGL … informiert das Gremium über die notwendigen Vertragsänderungen. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl empfiehlt den Abschluss der Vereinbarung. Die Bücherei hat gute Ausleihzahlen, vor allem im Bereich der Kinderbücher ist dies zu verzeichnen. Im Laufe des Jahres wird es in einer Sitzung des Marktgemeinderates einen TOP geben mit einem Sachstandsbericht vom Büchereileiter Herrn …. 

Auf die Rückfragen aus dem Gremium teilen SGL … und Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass das Einträgerprinzip umsatzsteuerrechtlich wichtig ist. Die Bücherei wird trotzdem den Namen „Gemeindebücherei“ beibehalten. Eine andere mögliche Variante wäre, dass der Markt Zusmarshausen die Bücherei als Träger übernimmt und die Pfarrkirchenstiftung die Förderung. Grundsätzlich ist es jedoch schon so, dass die Kirchenstiftung Träger der Bücherei ist. Für den Markt ist es von Vorteil, dass die Bücherei von der Stiftung übernommen wird, anderenfalls müsste der Markt Zusmarshausen beispielsweise die Buchhaltung und die Rechnungsführung erledigen, dies macht jetzt alles die Kirchenverwaltung. 

Die Auswahl der Literatur wurde bisher auch ausschließlich Herrn S… und seinem Büchereiteam überlassen, da sie den besten Überblick haben, welche Bücher gewünscht und benötigt werden. 

Aus der Mitte des Gremiums wird angemerkt, dass das Risiko bei Abschluss der Vereinbarung überschaubar bleibt, da man auf eine bewährte Partnerschaft mit der Kirchenstiftung zurückblicken kann und sich nach außen hin ohnehin nichts ändert. 

zum Seitenanfang

5. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 5

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt unter Bezugnahme auf die Anfrage eines Gremiumsmitglieds in der letzten Sitzung mit, dass es in der Tat so ist, dass bereits für die Baustelle Ausgleichsmaßnahmen geleistet werden müssen.

Bezüglich des im 7. Dialogforum angesprochenen Kriterienkatalogs teilt Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass die Bahn den Kriterienkatalog vorstellen wird, der derzeit in Zusammenarbeit mit Prof. Tischler erarbeitet wird. Der Kriterienkatalog wird dann im zweiten Halbjahr 2023 dem Dialogforum vorgestellt und soll dort auch diskutiert werden, so dass sich hieraus eine Gewichtung mit Bepunktung ergibt. 

Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer bittet darum, die Niederschrift des 7. Dialogforums an ihn zu übersenden. Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass die Niederschrift des 7. Dialogforums an das gesamte Gremium versandt wird. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl stellt den Zeitplan des Dialogforums 2023 für das erste Halbjahr vor. 

zum Seitenanfang

6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Konferenzanlage für den Sitzungssaal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 6.1

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass in den nächsten zwei Sitzungen probeweise eine Konferenzanlage installiert wird. Dies hat zum einen den Vorteil, dass die Wortmeldungen auch für die Zuschauer besser zu hören sein werden und zudem, dass das gesprochene Wort aufgezeichnet wird, was die Protokollführung vereinfacht. 

zum Seitenanfang

6.2. Schöffenwahl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 6.2

Kurzbericht

SGL … teilt mit, dass dieses Jahr wieder die Schöffenwahl stattfindet. Dies war auch bereits dem Marktboten zu entnehmen. Er bittet das Gremium darum, Vorschläge für Schöffen bis zum 26.04.2023 im Rathaus bei Frau … abzugeben. Es muss vom Markt Zusmarshausen eine gewisse Anzahl an Schöffen gemeldet werden für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028. 

zum Seitenanfang

6.3. Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der ehm. Zusamklinik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 6.3

Kurzbericht

MR Ben Matthes bittet um Mitteilung, weshalb auf dem Gelände der ehem. Zusamklinik einige Bäume gefällt wurden. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass die Gründe hierfür beim Eigentümer des Grundstücks erfragt werden müssen, da der Markt Zusmarshausen mit der Baumfällung nichts zu tun hat. Er geht jedoch davon aus, dass es sich um Bäume gehandelt hat, die nicht mehr gesund waren und daher wohl aufgrund der Verkehrssicherungspflicht gefällt bzw. zurückgeschnitten werden mussten. 

zum Seitenanfang

7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 062. Sitzung des Marktgemeinderates 02.03.2023 ö 7

Kurzbericht

Kein Vorgang.

Datenstand vom 03.04.2023 10:10 Uhr