Datum: 25.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 20:37 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 065. Sitzung am 13.04.2023
3 Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau - Bericht der Leitung
4 Vorkaufsrecht Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen, Urteil des Verwaltungsgerichts
5 Haushalt 2023 - Rechtsaufsichtliche Genehmigung
6 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
7 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
8 Verschiedenes
9 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift über die 065. Sitzung am 13.04.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau - Bericht der Leitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Leiterin der Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau, Frau …, gibt einen aktuellen Bericht mittels einer Präsentation ab. 


Diskussionsverlauf:

Das Gremium dankt Frau … für den informativen Bericht. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass bezüglich der hohen Kosten für die Nutzung des Festsaals St. Albert demnächst eine Abstimmung erfolgen muss, hinsichtlich der Aufteilung der Kosten zwischen Zusmarshausen und Horgau. 

Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob es bei dem angesprochenen Chorprojekt eine Zusammenarbeit mit dem Zusmarshauser Chor gibt, oder ob es hierbei nur um den Kinderchor geht, teilt Frau … mit, dass die Chöre neu aufgebaut wurden. Derzeit gibt es 38 Chorkinder. Sie ist gerne bereit, ein Kooperationsprojekt mit dem großen Chor zu starten. 

Bezüglich der Rückfrage aus dem Gremium zur Digitalisierung teilt Frau … mit, dass der Verband deutscher Musikschulen mit diesem Anliegen ein halbes Jahr zu spät dran war. Der VdM würde sich gerne dem Digitalpaket des Bundes anschließen, dieses wurde jedoch bereits per Gesetz beschlossen und bezieht sich nur auf allgemeinbildende Schulen. Es gibt jedoch Fördermöglichkeiten auf Länderebene, vor allem beim Breitbandaufbau. Davon kann die Sing- und Musikschule Zusmarshausen-Horgau auf jeden Fall profitieren. Dem VdM ist klar, dass Bedürfnisse künftig früher angemeldet werden müssen. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt hierzu mit, dass der Bund die Kommunen nicht direkt fördern darf. Dies muss über die Länder geschehen. Bezüglich der Anschaffung von Ausstattung wird sich der Markt Zusmarshausen hieran beteiligen. 

Frau … fügt an, dass nur ein oder zwei Tablets benötigt werden. Was jedoch dringend benötigt wird, sind Bluetooth Lautsprecher für jeden Unterrichtsraum. 

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4. Vorkaufsrecht Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen, Urteil des Verwaltungsgerichts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö 4

Beschluss

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.04.2023 in der Verwaltungsstreitsache Schlosspalais Wohnen GmbH gegen Markt Zusmarshausen wird angenommen. Der Marktgemeinderat weist die Verwaltung an, keinen Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil zu stellen. Die Verwaltung wird außerdem angewiesen, auch keinerlei Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss sowie gegen den bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten des Beigeladenen zu erheben, sowie auch keinerlei Rechtsmittel gegen den noch zu erwartenden weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zum entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag des Gegenanwalts.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit Mail vom 02.05.2023 spätnachmittags wurde der Markt Zusmarshausen vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg informiert. Eine Information des Marktgemeinderates in der Sitzung am 02.05.2023 war leider nicht mehr möglich. Der Urteilstenor wurde den Marktgemeinderäten deshalb mit Mail vom 04.05.2023 mitgeteilt. 

Der Urteilstenor lautete:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2022 (Az. 6103-111536) wird aufgehoben. 
  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Beklage zu tragen. 
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Es wurde schriftlich hinsichtlich der Information über die Urteilsbegründung auf die Sitzung des Marktgemeinderates am 25.05.2023 verwiesen. Die Urteilsbegründung (übersandte beglaubigte Abschrift des Urteils beträgt insgesamt 24 Seiten) des Verwaltungsgerichts kann entsprechend der Wünsche der Räte von der Verwaltung komplett verlesen oder zusammenfassend vorgetragen werden. 

Dem Urteil lag eine Rechtsmittelbelehrung bei, wonach gegen dieses Urteil den Beteiligten Berufung zusteht, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu beantragen.

Dem Urteil lag auch ein Beschluss zum Streitwert bei. Danach wird der Streitwert auf 300.443,75 € festgesetzt. Nach der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung steht den Beteiligten gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einzulegen. 


Die Rechtsanwältin des Marktes Zusmarshausen hat sich mit gleicher Mail vom 02.05.2023 zu den Rechtsmitteln bereits wie folgt geäußert: 

„…… Gegen das Urteil ist nicht unmittelbar die Berufung zulässig, es muss zunächst die Zulassung der Berufung beantragt werden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels endet am 02.06.2023, die Frist zur Begründung des Antrags endet am 03.07.2023. Der Antrag muss in einem der in § 124 Abs. 2 VwGo genannten Gründe begründet werden. Hier kommt ausschließlich Nr. 1 überhaupt in Betracht: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Alle anderen Gründe scheiden von vornherein aus. Damit der Zulassungsantrag Erfolg hat, müssten wir also ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darstellen können. Solche liegen nur vor, wenn das Gericht Tatsachen ignoriert oder nicht richtig erkannt hat oder offensichtlich falsche rechtliche Folgen aus den Tatsachen gezogen hat. Die Tatsachen sind hier offensichtlich alle richtig erfasst worden und entsprechen denen, die allseits vorgetragen worden sind und aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Es bliebe also nur die rechtliche Schlussfolgerung. Hier genügt es für den Erfolg des Zulassungsantrags nicht, dass dargestellt wird, dass man das Gesetz auch anders auslegen könnte, als das Gericht dies getan hat oder dass eine andere Ansicht auch vertretbar wäre. Es müssten vielmehr bei der nächsten Instanz Zweifel dahin gehend geweckt werden, dass die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Das kann hier nicht gelingen. Das gelingt nämlich in der Regel nur, wenn es zu einer gesetzlichen Grundlage noch keine gefestigte Rechtsprechung und Literatur gibt, wie damit umzugehen ist, von der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung abgewichen wird, die Obergerichte ihre bisherige Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage gerade ändern und das Verwaltungsgericht noch die bisherige Rechtsprechung angewendet hat oder das Gericht willkürlich bzw. entgegen jeder Logik entschieden hat. Alle diese Alternativen liegen offensichtlich nicht vor. Wir könnten ausschließlich unsere bisherige Argumentation wiederholen, was aber gerade nicht als Begründung für die Zulassung der Berufung genügt. …… Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Instanz hinausgezögert. Dieses Hinauszögern bringt dem Markt vorliegend aber keinerlei Vorteile. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Zeitraum irgendeine Veränderung eintreten würde, wovon der Markt etwas hätte oder eine Aussicht auf Einigung der Parteien bestünde, für welche mehr Zeit benötigt würde. Beides ist hier aber nicht der Fall. Ich kann daher den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten nicht empfehlen.“

Auch zum Streitwertbeschluss hat sich die Rechtsanwältin auf Anfrage mit Mail vom 10.05.2023 geäußert: Der Streitwertbeschluss ist zwar formell anfechtbar, aber ebenfalls völlig in Ordnung. Er entspricht der Streitwerttabelle des BVerG. 
Es wird also auch hier eine Rechtsmitteleinlegung von Seiten der Rechtsanwältin als nicht sinnvoll erachtet. 

Mit Mail vom 08.05.2023 hat Frau … den Markt Zusmarshausen desweiteren den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts zu Gunsten des Beigeladenen übersandt und gleichzeitig mitgeteilt, dass dieser korrekt ist und die Zahlungspflicht besteht, unabhängig davon, ob Rechtsmittel eingelegt werden oder nicht. Auch dieser Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Diese beträgt nur 14 Tage. Die Rechtsanwältin des Marktes hat sich auch zum Kostenfestsetzungsbeschluss geäußert und hält diesen für rechtlich einwandfrei. Er entspricht den gesetzlichen Gebühren. Dagegen sind Rechtsmittel lt. Fr. Niemetz komplett überflüssig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss incl. Rechnung des Rechtsanwaltes von Herrn Straßer wurde von der Verwaltung zusammen mit dem Urteil an die Rechtsschutzversicherung des Marktes Zusmarshausen weitergeleitet mit der Bitte um Begleichung. 

Es ist davon auszugehen, dass weitere Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit beiliegenden Rechnungen folgen werden. Die ÖRAG wurde von der Verwaltung informiert und möchte alle weiteren Beschlüsse etc. übermittelt bekommen und wird nach interner Prüfung direkt überweisen. Direktüberweisungen des Marktes Zusmarshausen sind von Seiten der ÖRAG nicht erwünscht. 

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts mit anschließendem Verfahren bisher einen Kostenaufwand von ca. 43.500 € (ohne Verwaltungspersonalkosten) hervorgerufen hat. Den Großteil dieser Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung. Der Markt Zusmarshausen hat lediglich die Selbstbeteiligung von 1.000,00 € zu entrichten sowie die Rechtsanwaltskosten der eigenen Rechtsanwältin, die angefallen sind vor dem Eintritt in das gerichtliche Verfahren und die Erteilung der Prozessvollmacht.

Mit Mail vom 10.05.2023 teilt die Rechtsanwältin des Marktes nochmals mit, dass sie eine Rechtsmittelausübung gegen den Streitwertbeschluss und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für komplett überflüssig hält. Wichtig ist aber, lt. Frau …., dass der Marktgemeinderat eine Entscheidung über das Rechtsmittel gegen das Urteil selbst, also den Antrag auf Zulassung der Berufung, trifft. Ihre Empfehlung lautet hier eindeutig, das Rechtsmittel nicht einzulegen. Aber dafür ist eine Entscheidung des Marktgemeinderates zwingend erforderlich.

Ebenfalls mit Mail vom 10.05.2023 hat die Verwaltung bei der ÖRAG nachgefragt, ob auch eine Kostenübernahme für die 2. Instanz erfolgt. Die Rückmeldung gegenwärtig steht noch aus. Selbstverständlich würde ein Verfahren in zweiter Instanz weitere Kosten auslösen. Die Anwaltsgebühren für das Zulassungsverfahren betragen jeweils 4.395,20 €. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (wovon hier auszugehen sein wird) 2.713,00 €. 

Sollte der MGR am 25.05.2023 die Entscheidung treffen, dass Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden soll, wird die Verwaltung – wie bisher in dieser Angelegenheit auch – den Beschluss noch in der Nacht weiterleiten, um die erforderlichen Schritte durch die Rechtsanwältin fristwahrend einleiten zu lassen. 

Sollte der MGR am 25.05.2023 die Entscheidung treffen, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, ergeht die Mitteilung ebenfalls – ohne weiteren Zeitdruck – an die Rechtsanwältin. 


Diskussionsverlauf:

SGL … fasst die Urteilsbegründung zusammen und zitiert teilweise aus dem Urteil. 

Aus dem Gremium ergeben sich keine Wortmeldungen. 

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5. Haushalt 2023 - Rechtsaufsichtliche Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö informativ 5

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Haushalt 2023 wurde mit Schreiben vom 12.04.2023 durch die Rechtsaufsichtsbehörde ohne Beanstandung genehmigt.


Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl verliest seine Rede zur Haushaltsabstimmung und zu den Haushaltsreden der Fraktionen in der Sitzung vom 30.03.2023. 
Ein Teil des Gremiums zeigt sich befremdlich hierüber und bittet darum, dass die Rede von Erstem Bürgermeister Bernhard Uhl, analog zu den Haushaltsreden der Fraktionen, dem Protokoll beigefügt wird.
Aus der Mitte des Gremiums kommt der Einwand, dass man sich Gedanken machen sollte, wie bezüglich der Haushaltsreden im kommenden Jahr verfahren werden soll, wenn es den Fraktionen nicht gestattet ist, über die Haushaltsreden ihre Meinung kundzutun. Sollte man künftig über den Haushalt rechtzeitig beraten und keine Haushaltsreden mehr halten? 

Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer stellt Antrag zur Geschäftsordnung:
Die Debatte ist jetzt zu unterbrechen und mit der TOP fortzufahren. 
Abstimmung: 3:11
Damit ist der Antrag abgelehnt. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass er mit seiner Rede niemanden angreifen will, er sagt seine Meinung nur offener, als Herr Wörle dies getan hat. 

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6. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö 6

Kurzbericht

Die Beschlüsse werden bekanntgegeben und werden als Tischvorlage ausgelegt. 

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7. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö 7

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl berichtet über den Workshop vom 15.05.2023. Dieser fand online in Zusammenarbeit mit der Uni Innsbruck statt, der Ansprechpartner … konnte aufgrund des Bahnstreiks nicht in Präsenz am Workshop teilnehmen, daher wurde ein Onlineworkshop abgehalten. Hierbei wurden die drei Punkte des Kriterienkatalogs besprochen:

Bei den Kosten gab es eine Änderung. 

Weiter wurde hinsichtlich Verkehr und Technik folgende Punkte besprochen: 

  • Ortsumfahrung B 300
  • Nachnutzung von Baustraßen
  • Möglichkeit der Produktion von erneuerbaren Energien
  • Auswirkung auf ÖPNV während Bauzeit
  • Störungen und Unfälle

Bezüglich Raum und Umwelt wurden folgende Themen besprochen: 

  • Möglichkeit des Regionalzug-Haltes = Nutzen für die Region
  • Zerschneidung der Landschaft
  • Abstand zur Bebauung
  • Entwässerungssituation
  • Moore, Futterwiesen, Mischwald, Monokulturen
  • Klimaauswirkung durch Betrieb
  • Klimabilanz Bau – Neues Teilkriterium
  • Schwäbische Krautgärten
  • Überregionale Sachgüter
  • Berücksichtigung der Jagd

Der nächste Workshop findet am 15.06.2023 statt. Zweiter Bürgermeister Walter Aumann wird hieran teilnehmen, ebenso wie am 10. Dialogforum, das am 26.06.2023 stattfindet. 

Die von Frau Dr. Hippeli übersandten Anregungen wurden von Erstem Bürgermeister Bernhard Uhl weitergeleitet. Von der Projektgruppe wurde hierzu mitgeteilt, dass es sich nur um die Anregungen einer Fraktion des Marktgemeinderates handelt und deswegen eine Weiterverfolgung nicht durchgeführt wird. Die Projektgruppe hat die Anregungen nicht in die Auflistung aufgenommen, da zunächst der Marktgemeinderat einen Beschluss fassen muss, ob er hiermit einverstanden ist. Es wird daher einen TOP in der nächsten Sitzung hierzu geben. 

Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, wann die Frist zur Abgabe der Kriterien abläuft, teilt erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass beim Dialogforum am 15.06.2023 eine Vertiefung stattfinden wird. Bis dahin kann man die Anregungen noch einbringen. Daher muss eine Beschlussfassung in der Sitzung am 06.06.2023 erfolgen. 

Weiter teilt Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass der 1,5 km Radius um einen Regionalhalt daher rührt, dass dieser Bestandteil einer Potentialanalyse ist. Bis zu 1,5 km laufen die Bürger auch bei Regen noch zum Bahnhof. Bei einer weiteren Entfernung wird das Auto genutzt. 

Die IHK hat den Regionalhalt befürwortet.

Es gibt demnächst ein planbegleitendes Projekt, bei dem jedoch noch nichts beschlossen wird.

Die Kostenfrage ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht aussagekräftig. Die vier Gleise, die gebaut werden müssen, werden vom Bund bezahlt. Der Bahnsteig, Aufzug, etc. wird wohl vom Freistaat Bayern finanziert werden müssen und die Kosten für Parkplatz, Straße etc. kommen wohl auf die Kommune zu. 

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö informativ 8
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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 067. Sitzung des Marktgemeinderates 25.05.2023 ö informativ 9
Datenstand vom 21.07.2023 07:02 Uhr