Datum: 22.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 21:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:57 Uhr bis 22:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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informativ
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2. Altdeponie in Zusmarshausen - Zwischenbericht zur Detailuntersuchung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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Kurzbericht
Sachvortrag:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Geisweghülle“ sollten die Altlasten in diesem Bereich insbesondere auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2202/2, 2172, 2173, 2012/9, 2012/21 und 2200/6, Gemarkung Zusmarshausen, erkundet und ggf. saniert werden. Dieses Vorgehen begann bereits im Jahre 2016. Ein entsprechender Antrag auf Finanzierung der Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien wurde bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) gestellt und ein entsprechender Zuschussvertrag am 10.03.2017 und 15.03.2017 auch unterzeichnet. Erwähnenswert zu diesem Vertrag ist der festgesetzte Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 94.600,86 €. Aufgrund der umfangreichen Untersuchungen in Abstimmung mit den Fachbehörden wurden mehrere Änderungsverträge hierzu abgeschlossen, der Bewilligungszeitraum wurde nunmehr auf den 30.06.2024 festgesetzt. Zum Verfahrensverlauf werden folgende Erläuterungen aufgeführt:
Standortdaten
ehemalige altlastrelevante Nutzungen
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Ein ehemaliger Hohlweg wurde zwischen 1960 und 1980 als Hausmülldeponie für die Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll und möglicherweise gewerblichen Sonderabfall genutzt.
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aktuelle Nutzung
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Brachfläche / Wiese, Feldweg, teilweise Wald
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Fläche
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ca. 12.700 m²
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Verfüllmächtigkeit (geschätzt)
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ca. 10.000 m³
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Geländeneigung
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Hanglage, nach Westen abfallend
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Zugänglichkeit
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nicht eingefriedet, frei zugänglich, über den angrenzenden Feldweg direkt anfahrbar
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Versiegelung
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keine
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Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen und Stellungnahmen von Fachbehörden
Historische Erkundung
Auf der Fläche Fl.Nr. 2200/2 wurden in einem ehemaligen Hohlweg und auf Fl.Nr. 2172 in einem Waldstück in der Zeit von 1960 bis 1980 Hausmüll, Bauschutt, Gartenabfälle, Mobiliar und Schutt abgelagert. Das Volumen beträgt ca. 10.000 m³. Es liegen hier auch Hinweise auf Sonderabfall vor. Zudem wird von Sperrmüll und wiederholten Bränden berichtet. Im Luftbild war der Ablauf der Verfüllung nachvollziehbar.
Die Tiefen der Auffüllungen wurden im östlichen Bereich mit 8 m vermutet und im westlichen Drittel mit ca. 1 – 2 m. Im mittleren Bereich wurden 4 – 5 m geschätzt. 1979 wurden weitere unzulässige Ablagerungen festgestellt und ab dem 04.05.1979 für weitere Ablagerungen gesperrt. Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1980 wurde die Deponie abgedeckt und rekultiviert. Eine Oberflächenabdichtung erfolgte nicht, das Waldstück wurde aufgeforstet.
Orientierende Untersuchung
Bei der Orientierenden Untersuchung wurden 15 Baggerschürfe und 5 Sondierbohrungen (unverrohrte Kleinbohrungen) durchgeführt. Es wurden Boden- und Bodenluftproben entnommen. Dabei wurden Auffüllungen auf der gesamten Verdachtsfläche erkundet. Die Böden enthielten bodenfremde Bestandteile bis zu 50 %. Die Mächtigkeiten der Auffüllungen reichten von 1,2 m bis > 4,3 m, d.h. die Sohle der Auffüllungen wurde nicht bei allen Aufschlüssen erreicht. Das Liegende der Auffüllungen bilden Sedimente der Oberen Süßwassermolasse (Ton, Schluff, Sand). In höheren Lagen (bewaldete Flächen) stehen darüber Donau-Eiszeitliche Schotter sowie Löss bzw. Lößlehm an.
Bei den Bodenluftmessungen wurden keine Auffälligkeiten erkundet, wobei nur an 4 Aufschlüssen gemessen wurde. Die Bodenproben zeigten verbreitet erhöhte Schadstoffgehalte an MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe), PAK (Polyzyklische Kohlenwasserstoffe) und SM (Schwermetalle inkl. Arsen). Die SM wurden im Eluat untersucht. Dabei wurden keine Prüfwertüberschreitungen ermittelt. Bei den MKW wurden die Chromatogramme ausgewertet. Nach Angabe des Gutachters handelt es sich hierbei um wenig mobile, höhermolekulare Verbindungen (vermutlich Schmieröle sowie teilweise Bitumen). Gemäß dem Gutachten sind „bezüglich der MKW-, Arsen- und Schwermetall-Belastungen ist aufgrund der geringen Löslichkeit der Schadstoffe keine Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser zu erwarten“. PAK wurden nicht im Säuleneluat untersucht, so dass die Eluierbarkeit nicht geprüft werden konnte. Gemäß dem Gutachter konnte eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung nicht ausgeschlossen werden. Empfohlen wurde im Rahmen einer Detailuntersuchung die Belastungssituation in den nicht aufgeschlossenen Tiefenbereichen zu erkunden. Zudem soll die Eluierbarkeit der PAK überprüft und das Grundwasser im Abstrom der Deponie untersucht werden.
Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach nahm mit Schreiben vom 29.06.2016 zur Orientierenden Untersuchung wie folgt Stellung. „Aufgrund der derzeitigen Planungen kann auf eine Orientierende Untersuchung nach dem Wirkungsgrad Boden - Nutzpflanze verzichtet werden, wenn die Fläche künftig als Gewerbefläche genutzt wird. Sollte jedoch eine landwirtschaftliche Nutzung ins Auge fasst werden, sind die entsprechenden Untersuchungen nach BBodSchV zur Abklärung einer schädlichen Bodenveränderung durchzuführen. Die Anzahl der Proben ist abh. von der Flächengröße. Bei Flurstücken über 5.000 m² sollten mindestens drei Teilflächen beprobt werden“.
Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes zur Orientierenden Untersuchung
In einem Aktenvermerk nimmt das Staatliche Gesundheitsamt Stellung zur Orientierenden Untersuchung. Demnach kann eine weitere Untersuchung des Wirkungspfades Boden – Mensch unterbleiben, „sofern nach Abschluss der Erdbaumaßnahmen gutachterlich dokumentiert wird, dass die Überdeckung der Restkontamination in ausreichendem Maße hergestellt wurde“.
Detailuntersuchung
Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden im randlichen Bereich der Deponie stufenweise 12 Rammkernsondierungen (DN 80/60) jeweils bis 2,0 m Tiefe bzw. bis in den anstehenden Boden sowie im zentralen Bereich der Deponie 4 großkalibrige Kernbohrungen (DN 220) abgeteuft. Von den entnommenen Bodenproben wurden 30 auf die Parameter PAK, MKW sowie Arsen, Blei, Kupfer, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber und Zink sowie vereinzelt PCB, Cyanide und EOX untersucht. Eluatuntersuchungen wurden vereinzelt bei Hilfswertüberschreitungen durchgeführt.
Des Weiteren wurden vier 5-Grundwassermessstellen (GWM1 – GWM4) errichtet und einmalig auf die Basis- und Leitparameter gemäß LfW-Merkblatt 3.8/1 (ohne Biotest, PBSM, Chlorphenole und Chlorbenzole) untersucht.
In den untersuchten Bodenproben wurden erhöhte Belastungen insbesondere bei den Parametern MKW (mehrfach > Hilfswert 1 und in 3 Proben > Hilfswert 2), PAK (in zahlreichen Proben > Hilfswert 1) und bei den Schwermetallen Blei, Chrom, Kupfer und Zink gemessen. Die Belastungen im Boden konnten horizontal abgegrenzt werden.
Bei den Grundwasseruntersuchungen wurde für den Leitparameter Cyanid gesamt in GWM 3 mit 61 μg/l eine Überschreitung des Stufe 1-Wertes von 50 μg/l gemessen.
Bei den Basisparametern wurden in den im Abstrom der Verfüllung gelegenen Messstellen GWM2 bis GWM4 Stufe 1-Wert-Überschreitungen bei den Parametern Mangan, elektrische Leitfähigkeit, Natrium und Chlorid gemessen. In GWM 4 wurden auch bei den Parametern Bor (typisch für Hausmüllablagerungen), Base- und Säurekapazität und Mangan Stufe 1-Wert-Überschreitungen im Grundwasser gemessen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts zur Detailuntersuchung
Das Wasserwirtschaftsamt schließt sich mit Stellungnahme vom 29.09.2022 dem Vorschlag des Gutachters an, die festgestellte Cyanid-Belastung im Grundwasser zu verifizieren und bei einem Anstieg der Belastung Untersuchungen zur Ermittlung der Schadstoffquelle durchzuführen.
Außerdem soll weiterhin das Grundwasser auf die Basisparameter gemäß Merkblatt 3.8/1 Tab. 2 ohne Biotest und die Leitparameter gemäß Merkblatt 3.8/1 Tab. 4 ohne Chlorphenole/-benzole und PBSM an den 4 Grundwassermessstellen untersucht werden.
In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen ist zu entscheiden, ob und ggf. welche weiteren Untersuchungen/Maßnahmen erforderlich sind.
Zielsetzung der erweiterten Detailuntersuchung
Ziel der erweiterten Detailuntersuchung ist die abschließende Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Gewässer. Im Rahmen dieser Detailuntersuchung nach § 4 Abs. 4 BBodSchV ist abschließend zu beurteilen, ob Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG oder keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Falls weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, ist zu beurteilen, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BBodSchG ausreicht.
Diese erweiterte Detailuntersuchung wird derzeit durchgeführt.
Herr … von Geo Risk, Planungsgesellschaft, wird nähere Einzelheiten in der Sitzung erläutern und einen Zwischenbericht abgeben.
Diskussionsverlauf:
Zunächst erläutert Herr ….. die Untersuchungsschwerpunkte, die im Rahmen der Detailuntersuchung abgedeckt werden sollen:
- weitere Untersuchungen zur Feststellung der räumlichen Verteilung (horizontale Abgrenzung) der Schadstoffbelastungen
- weitere Untersuchungen zur Feststellung der räumlichen Verteilung (vertikale Abgrenzung) der Schadstoffbelastungen
- Überprüfung des Elutionsverhaltens der angetroffenen PAK-Kontaminationen
- Untersuchung und Bewertung der Grundwassersituation
- Einrichtung von geeigneten Grundwassermessstellen und Untersuchung des Grundwassers im unmittelbaren Abstrom der Altdeponie
Die Rückfragen des Gremiums beantwortet Herr … wie folgt:
Der lange Zeitraum der Gutachtenerstellung liegt darin begründet, dass die Untersuchungen jeweils schrittweise abgelaufen sind. Nach dem ersten Untersuchungsschritt wurde ein Zwischenbericht erstellt und mit den Behörden das weitere Vorgehen abgeklärt. Erst danach konnte mit der horizontalen Abgrenzung begonnen und weitere Sondierungen durchgeführt werden. Auch diese waren auszuwerten und erneut mit den Behörden abzustimmen. Im Anschluss daran musste dann die Großbohrung ausgeschrieben werden. Nach der Auswertung der Großbohrungen wurden die Messpunkte für die Grundwassermessstellen festgelegt. Die Bohrungen an den Grundwassermessstellen konnten dann im ersten Quartal 2021 erfolgen und danach die Grundwasseruntersuchung durchgeführt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie gab es hierbei deutliche Zeitverzögerungen im Hinblick auf die Abstimmungen mit den Behörden und auch im Ingenieurbüro Geo Risk waren die üblichen Abläufe gestört.
Es wurden Schadstoffe gefunden, die sich im Laufe der Zeit von selbst umwandeln und zurückbilden, beispielsweise ein Ölfass. Es gibt jedoch auch Schadstoffe, die im Boden unverändert erhalten bleiben, solche Stoffe liegen vorhaltig als teerhaltiger Schadstoff vor, diese lösen sich nicht auf und versickern auch nicht ins Grundwasser.
Herr … hält es aufgrund der jetzigen Erkenntnisse für äußerst unwahrscheinlich, dass eine Sanierung des Deponiekörpers erforderlich sein wird.
Im Jahr 2023 finden ergänzende Detailuntersuchungen statt. Es erfolgen drei Grundwasserbeprobungen im Frühjahr, Sommer und Herbst. Diese können an den bereits bestehenden Entnahmestellen durchgeführt werden. In Abhängigkeit von den Ergebnissen, ist im Folgejahr evtl. noch einmal eine Untersuchung aller Parameter im Frühjahr, Sommer und Herbst erforderlich, wenn Verunreinigungen gefunden werden. Sollten keine Verunreinigungen gefunden werden, sind nächstes Jahr nur noch zwei Probenahmen nötig im Frühjahr und im Herbst.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Nutzung der Flächen nicht weiter eingeschränkt. Das Gelände kann nach den planungsrechtlichen Vorgaben bebaut und auch unterkellert werden, allerdings muss das Aushubmaterial dann fachgerecht entsorgt werden.
Es wurden abfalltechnische Analysen durchgeführt, wie das Material zu entsorgen wäre. Es gibt hier Zuordnungsklassen von Z0 bis <Z2. Hierbei wurde vorliegend die Lagerklasse Z2 festgestellt. Das Material war im Schnitt nicht so stark verunreinigt, dass es auf eine Deponie verbracht werden muss. Damit bestehen dann bei einer Bebauung auch keine Auflagen hinsichtlich Geruchsbelästigungen, o.ä.
Bis zum 30.06.2024 wird die ergänzende Detailuntersuchung noch nicht abgeschlossen sein. Grundsätzlich endet der Bewilligungszeitraum bezüglich einer Förderung durch die GAB zum 30.06.2024, jedoch kann dieser Zeitpunkt verlängert werden, sofern rechtzeitig ein begründeter Verlängerungsantrag gestellt wird.
Zwischen den einzelnen Untersuchungsschritten vergeht jeweils eine längere Zeit, da nach jedem Schritt alle Behörden mit beteiligt und das Einverständnis zum weiteren Vorgehen eingeholt werden muss. Bislang liegt die fachliche Stellungnahme des WWA zur Detailuntersuchung noch nicht vor, da die Untersuchungsergebnisse noch fehlen.
Herr … bestätigt nochmals, dass eine notwendige Sanierung nach seiner Einschätzung als Gutachter gegen 0 tendiert.
Die Kosten zur Entsorgung des Hausmülls ist nicht in der Förderung der GAB enthalten. Wenn keine Sanierungspflicht besteht, wovon er nach den derzeitigen Erkenntnissen ausgeht, kann das Grundstück ganz normal vermarktet werden, jedoch mit dem Makel, dass der Aushub entsorgt werden muss, was mit höheren Kosten verbunden ist. Das betroffene Grundstück hat jedoch einen bestimmten Minderwert.
Nunmehr gilt es, die Ergebnisse der drei Grundwasseruntersuchungen abzuwarten.
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3. Nahwärmeprojekt Christ/Seidler in Zusmarshausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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informativ
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3 |
Kurzbericht
Sachvortrag:
Herr … und Herr … streben eine Nahwärmeversorgung für einen Teilbereich im Hauptort Zusmarshausen an. Hierzu hat die Verwaltung am 18.04.2023 eine offizielle Anfrage von den o.g. Herren erhalten. Außerdem hat es bereits zwei Infoveranstaltungen für die betroffenen Haushalte gegeben. Die zweite Veranstaltung hat am 14.04.2023 stattgefunden.
Herr … wird den Marktgemeinderäten sein Vorhaben entsprechend vorstellen.
Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfragen des Gremiums teilt Herr … mit, dass die Hereinnahme der Augsburger Straße bis ganz zum Ende ursprünglich nicht geplant war. Durch Anfragen seitens der Brauerei Schwarz für ihr Bürogebäude sowie der Raiffeisenbank sollen nunmehr jedoch weitere Bereiche der Augsburger Straße in das Nahwärmeprojekt mit aufgenommen werden.
Herr … möchte mit der Auslastung nicht über 75 % gehen, um kein Risiko mit der Wärmeversorgung einzugehen. Bei derzeit 38 Interessenten besteht noch ein Puffer. Sollte jedoch die Brauerei Schwarz tatsächlich dazu kommen, wird die Auslastung von 75 % nahezu erreicht sein.
Herr … und Herr … haben sich entschlossen, zunächst das dargestellte Gebiet mit Nahwärme zu versorgen, da sich hier ältere Bauten mit älteren Heizungen befinden. Der Plan ist jedoch, dass dies nicht die einzige Anlage bleiben soll, so dass auch andere Gebiete in Zusmarshausen an die Nahwärme angeschlossen werden können. Derzeit ist dies jedoch nicht möglich, da er ansonsten eine Anlage, die über 1000 kw produziert, errichten müsste.
Derzeit kann ein Anschluss für die Anwesen Marienschule, den Kindergarten in der Wertinger Straße und das Giseberthaus bereitgestellt werden. Sollte auch der Anschluss der Grund- und Mittelschule gewünscht werden, müsste zeitnah über den entsprechenden Leistungsbereich gesprochen werden. Auch der Tennisverein ist bereits an Herrn Christ herangetreten.
MGR Reitmayer teilt hierzu mit, dass die Schule derzeit über die Hackschnitzelheizung der Realschule mitversorgt wird, daher dürfte der Anschluss der Schule an die Nahwärme derzeit kein Thema sein.
Das Nahwärmenetz muss auch über den Sommer betrieben werden, da nicht alle Endkunden an ihren Gebäuden eine Solaranlage oder Elektroboiler für Warmwasser installiert haben. Dies ist ausschließlich Sache der Grundstückseigentümer. Hierauf hat Herr … keinen Einfluss. Es ist daher nicht geplant, dass die Anlage im Sommer abgeschaltet wird.
Das Gremium steht dem Nahwärmeprojekt von Herrn … und Herrn …. durchaus positiv gegenüber und begrüßt es zudem, dass ein örtlicher Unternehmer diesen Schritt wagen möchte.
MGR Herkommer teilt mit, dass auch der Arbeitskreis für Nachhaltigkeit und Klimaschutz das Projekt betrachtet hat und zu einer positiven Grundhaltung gekommen ist. Hinsichtlich der Gestattungsverträge und Konzessionsabgaben fehlen jedoch noch ein paar Zahlen.
Im nächsten Schritt sollten in einer BUE-Sitzung die Heizungen der Marienschule, des Kindergartens „Obstgarten“ und des Giseberthauses betrachtet werden.
Auf die Rückfrage von Herrn …, in welchem Zeitraum mit einer Antwort gerechnet werden kann, teilt Erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass die Ladung für die kommende BUE-Sitzung bereits versandt wurde und das Thema daher erst als TOP in der Sitzung am 27.07.2023 behandelt und beschlossen werden kann.
Um bis zu dieser Sitzung bereits ein Ergebnis zu haben, ist sich das Gremium einig, dass die Arbeitsgruppe für Nachhaltigkeit und Klimaschutz die Begutachtung der Heizungsanlagen vorab durchführen soll und hierfür Zugang zu den Gebäuden erhält. So kann dann in der Sitzung bereits eine Einschätzung über den Zustand der Heizungsanlagen abgegeben und ein Beschluss gefasst werden, ob diese Gebäude ebenfalls an das Nahwärmenetz angeschlossen werden sollen.
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4. Standortkonzept Freiflächen-PV-Anlagen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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4 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt einem Standortkonzept für Freiflächen-PV-Anlagen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 19
Kurzbericht
Sachvortrag:
In der öffentlichen Sitzung vom 06.06.2023 erhielt der MGR von Herrn …, Kling Consult und der Verwaltung umfassende Informationen zum Bereich Freiflächen-PV-Anlagen.
Im Regionalplan Augsburg (Region 9) gibt es planerisch keine ausgewiesenen Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen. Lt. Frau …, Reg. Planungsverband Augsburg, am 31.05.2023 ist – Stand heute - auch keine Ausweisung solcher Flächen im Regionalplan vorgesehen.
Beim Markt Zusmarshausen gibt es aktuell auch keine festgesetzten Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen im Flächennutzungsplan sowie in einem Bebauungsplan.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Vorhaben entlang von Autobahnen und Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200 m privilegiert, d.h. es ist für das Schaffen von Baurecht keine Bauleitplanung für Flächen innerhalb dieser Korridore erforderlich.
Für alle anderen Flächen im Gemeindegebiet ist eine Bauleitplanung mit Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Seitens der Verwaltung ist zu beobachten, dass sich Grundstückseigentümer vermehrt nach dem Prozedere bzgl. Schaffen von Baurecht für Freiflächen-PV-Anlagen erkundigen. Landwirte werden u.U. künftig mit Investoren um Flächen konkurrieren müssen. Der Boom und die Anfragen werden sich – vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen – fortsetzen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass derzeit objektive Entscheidungskriterien für eine Bearbeitung von möglichen Anträgen auf Bauleitplanung für Freiflächen-PV-Anlagen fehlen. Bei Einzelfallentscheidungen ist in jedem Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten.
Ablehnungen von Flächen sollten nicht allein damit begründet werden, dass bereits der Korridor entlang der Autobahn zur Verfügung steht. Es bedarf bei Ablehnungen einer fundierten städtebaulichen Begründung, die beispielsweise auf ein Standortkonzept gestützt werden könnte.
Es ist nicht auszuschließen, dass Investoren Ablehnungen von ihren Juristen überprüfen lassen.
Zudem ergeht der Hinweis, dass beim Markt Zusmarshausen im privilegierten 200-m-Korridor entlang der Autobahn nicht viel Fläche für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen bleibt, da es sich hier teilweise bereits um bebaute Flächen (z.B. Friedensdorf), Autobahnzufahrten, Gewerbegebiete (z.B. Gewerbegebiete Wollbach und Geisweghülle), Wald, etc. handelt.
Bei einem Standortkonzept würden unter Beachtung von Kriterien, wie Bonität der Böden, naturschutzfachliche Wertigkeit etc. geeignete Flächen erarbeitet, die dann künftig als Entscheidungsgrundlage dienen könnten. Der Markt Zusmarshausen hätte ein sachlich und städtebaulich fundiertes Konzept, auf das er sich berufen könnte. Einem „Wildwuchs“ von Freiflächen-PV-Anlagen wäre Einhalt geboten.
Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob der Preis für ein solches Standortkonzept bekannt ist, teilt SGL … mit, dass es nicht billig ist und man sich im fünfstelligen Bereich befindet. Es würde dann, sofern das Gremium dies wünscht, das gesamte Gemeindegebiet untersucht werden.
SGL … weist darauf hin, dass der Markt Zusmarshausen das Standortkonzept nicht machen muss, die Verwaltung jedoch davon ausgeht, dass in nächster Zeit vermehrt Anträge zur Errichtung von PV-Anlagen eingereicht werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt benötigen alle Standorte, außer die privilegierten Flächen an Autobahnkorridoren und entlang von Bahngleisen, eine Bauleitplanung. Auf den Lehrgängen, die sie zu diesem Thema bereits besucht hat, wurde davon gesprochen, dass evtl. noch weitere privilegierte Bereiche freigegeben werden als die Korridore an der Autobahn und entlang von Bahnstrecken. Sollte dies so sein, hat der Markt Zusmarshausen keine Handhabe mehr durch eine Bauleitplanung. Derzeit ist dies jedoch noch nicht absehbar.
Diskussion des Gremiums, dass ein Standortkonzept wohl keinen Sinn macht, wenn der Staat weitere Flächen frei gibt und das Standortkonzept keinen rechtlichen Bestand hat. Es steht daher zu befürchten, dass das Geld dann umsonst investiert worden wäre.
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5. Erlass einer Verordnung über das Halten von Hunden (Hundehaltungsverordnung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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5 |
Beschluss
Der Verordnung des Marktes Zusmarshausen über das Halten von Hunden (Hundehaltungsverordnung) unter Berücksichtigung der angesprochenen Änderungen wird zugestimmt. Die Verordnung ist als Anlage 7 beigefügt und wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die bisherige Verordnung des Marktes Zusmarshausen über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 26.06.2003 gilt 20 Jahre und läuft deshalb aus.
Immer wieder gehen im Rathaus Klagen bezüglich der Hundehaltung ein, insbesondere das freie Umherlaufen wird moniert.
Der HFA hat sich in seiner Sitzung am 02.02.2023 mit der Thematik befasst. Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen sollten bis 31.03.2023 der Verwaltung gemeldet werden. Diesbezüglich gingen keine Stellungnahmen ein.
Die Problematik freilaufender Hunde wird seit Jahren in der Jägerschaft beobachtet. Zusätzlich muss auch dem hinterlassenen Hundekot auf landwirtschaftlichen Flächen Einhalt geboten werden. Es wurde seitens der Jägerschaft um Überprüfung gebeten, ob eine generelle Leinenpflicht für Hunde außerhalb geschlossener Ortschaften verhängt werden kann.
Diesbezüglich wird auf bestimmte Regelungen zur Hundehaltung verwiesen.
Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Hundehaltungsverordnung ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Diese Vorgabe ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und aus den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes als höherrangigem Recht. Eine generelle Anleinpflicht im gesamten Gemeindegebiet ohne die Möglichkeit freien Auslaufs schränke die Handlungsfreiheit in unzumutbarer Weise ein und ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt. Dies bedeutet, dass eine Anleinpflicht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht möglich ist.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wäre folgende Regelung denkbar:
„In bewaldeten Gebieten sind Hunde an einer Leine zu führen.“
Die Verwaltung hat nunmehr einen neuen Entwurf erarbeitet und die vorgenannte Regelung aufgenommen. Ferner wurden Ergänzungen in § 1 Abs. 4 und Verhaltensregelungen eingefügt. Diese beinhalten insbesondere Regelungen zu Störungen der Nachtruhe und Verunreinigungen.
Diskussionsverlauf:
Diskussion des Gremiums, dass keine Unterscheidung mehr zwischen großen und kleinen Hunden gemacht werden soll. Dies war auch Gegenstand der Beratungen in der HFA-Sitzung. Daher wird vorgeschlagen, in der Hundehaltungsverordnung „große“ Hunde generell abzuändern in „alle“ Hunde. Die Definition in § 2 Abs. 2, ab welcher Schulterhöhe Hunde als große Hunde gelten, kann dann ersatzlos entfallen. Die Unterscheidung zwischen Kampfhunden und Hunden soll unverändert bestehen bleiben.
Des Weiteren erscheint der in § 3 Abs. 3 aufgeführte Punkt „Verunreinigungen“ zu schwammig formuliert. Es wird daher folgende Formulierung angeregt: „Von Hunden verursachte Verunreinigungen jeglicher Art sind von den Hundehaltern unverzüglich zu beseitigen.“
Des Weiteren wird vorgeschlagen, in § 1 Abs. 3 die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze zu beschränken und das Verbot der Mitnahme von Hunden auf Sportplätzen herauszunehmen.
Ebenso sollte eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden und zwar in § 1 Abs. 1 muss es heißen Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und nicht § 3 Abs. 1.
Diskussion des Gremiums, ob der Passus § 3 Abs. 2 (… unzumutbare Störungen durch häufiges Bellen …) herausgenommen werden sollte, da zu befürchten steht, dass hierdurch Tür und Tor für Nachbarschaftsstreitigkeiten geöffnet wird, in die die Kommune mit hineingezogen werden könnte.
Da sich das Gremium nicht einig ist, ob dieser Passus herausgestrichen werden soll, erfolgt eine Zwischenabstimmung hierüber wie folgt:
Der Passus § 3 Abs. 2 „Die gebotenen Maßnahmen nach Abs. 1 beziehen sich auch auf unzumutbare Störungen durch häufiges Bellen, besonders auf Störungen der Nachtruhe. Auf die weitergehenden Vorschriften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird hingewiesen“ soll entfallen.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 5.
Somit ist der Passus § 3 Abs. 2 zu streichen.
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6. Gemeinsames Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte - Beitritt der Gemeinde Wittislingen und der Stadt Donauwörth
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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6 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt dem Beitritt der Gemeinde Wittislingen und der Stadt Donauwörth zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. und der damit verbundenen Erhöhung des Stammkapitals auf 569.000,00 € (bisher 535.000,00 €) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Kurzbericht
Der Markt Zusmarshausen ist Mitglied beim gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte.
Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 die Aufnahme der Gemeinde Wittislingen und der Stadt Donauwörth beschlossen. Kapazitäten für die Erweiterung sind vorhanden, insbesondere konnte weiteres Personal für den Außendienst gewonnen werden.
Neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrates ist die zustimmende Beschlussfassung in den Gremien der Trägerkommunen erforderlich (Art. 50 KommZG).
Das Kommunalunternehmen besteht derzeit aus 49 Trägerkommunen.
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7. Bahnprojekt Ulm-Augsburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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7 |
Beschluss
Der Erste Bürgermeister bzw. einer seiner Vertreter wird ermächtigt, am Dialogforum dem angepassten Kriterienkatalog zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10
Kurzbericht
Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl berichtet hinsichtlich des Regionalhalts über die Zuständigkeiten in Bayern und den Prozessablauf zur Realisierung neuer Regionalhalte.
In der kommenden Woche wird im Kreistag über einen Prüfantrag entschieden werden. Es muss dann im Kreistag demnächst die Willensbekundung beschlossen werden, ebenso wie auch im Markt Zusmarshausen.
Aus der Mitte des Gremiums wird darauf hingewiesen, dass die Diskussion eines Bahnhalts in der Öffentlichkeit und der Presse sehr in den Fokus gerückt ist. Es ist jedoch zu bedenken, dass ein Bahnhalt nur realisiert werden kann, wenn gleichzeitig ein Überholgleis gebaut wird. Daher sollte in der Öffentlichkeit keine falsche Hoffnung geweckt werden. Die Diskussion eines Bahnhalts muss immer in Verbindung mit dem Überholgleis in Streitheim stehen.
Zweiter Bürgermeister Walter Aumann berichtet über den 5. Workshop vom 15.06.2023, an dem er teilgenommen hat.
Die wesentlichen Themen des Workshops waren die eingegangenen Fragen und Antworten zum Kriterienkatalog. Ebenso konnten noch weitere Anregungen eingebracht werden. Der Workshop wurde von Dr. Tischler von der Uni Innsbruck geleitet. Dieser hat auch den Kriterienkatalog erstellt. Es wurden alle Fragen detailliert behandelt und beantwortet. Es war jedoch zu erkennen, dass sich am Kriterienkatalog nicht mehr viel ändern wird. Im Grunde verhielt es sich so, dass Anmerkungen zum Kriterienkatalog hierin in Teilbereichen schon enthalten waren oder die gemachten Vorschläge nicht die Kriterien erfüllt haben.
Auf die Anregungen des Marktes Zusmarshausen ist Dr. … im Einzelnen eingegangen. Im Ergebnis sieht es so aus, dass in den Kriterienkatalog noch drei weitere Teilbereiche aufgenommen werden sollen, nämlich die regionale Erschließung (d.h. Regionalbahnhöfe werden bei allen Trassen begutachtet), weiter wird das Thema Jagd mit aufgenommen und die CO-2 Belastung, jedoch nur für die Bauphase.
Es gab im Workshop auch eine Diskussion zum Thema Regionalbahnhof. Hierbei war zu spüren, dass es einige Kommunen gibt, die gerne an der Stelle des Marktes Zusmarshausen wären. Jedoch wurde von Herrn Baumann mitgeteilt, dass ein Regionalhalt nur entstehen kann, wenn ein Überholbahnhof oder ein Überholgleis gebaut wird und wenn eine entsprechende politische Willensbekundung erfolgt.
Zum Thema Kosten/Nutzen wurde mitgeteilt, dass diese Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt kommen wird. Derzeit ist Gegenstand des Kriteriums eine Kostenwirksamkeitsanalyse, der noch weitere Kriterien zugrunde liegen und die über die Kosten-/Nutzenanalyse noch hinausgeht.
Der weitere Ablauf sieht vor, dass die nächste Sitzung des Dialogforums am 26.06.23 stattfindet, in der der Kriterienkatalog verabschiedet werden soll. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien erfolgt erst nach der Verabschiedung des Kriterienkatalogs.
Diskussion des Gremiums, dass dieses Vorgehen völlig unverständlich erscheint, da die Kosten-/Nutzenanalyse als wichtiger Punkt erscheint und laut Bundesverkehrswegeplan im Vorfeld zu erstellen ist. Auch erscheint die nachträgliche Gewichtung der einzelnen Kriterien erst nach Verabschiedung des Kriterienkatalogs befremdlich. Die Gewichtung sollte daher im Vorhinein erfolgen werden und nicht im Nachhinein.
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8. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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informativ
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8 |
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8.1. Pflegemaßnahme für den Godelbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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8.1 |
Kurzbericht
Diskussionsverlauf:
MR Guido Clemens verliest seinen Antrag vom 21.06.2023.
Es wird beantragt, im Jahr 2023 Pflegemaßnahmen am Godelbach zum Schutz der Anwohner des Baches bei Starkregenereignissen durchzuführen. Die Maßnahme soll sich auf den Bereich zwischen den Brücken am Feuerwehrhaus und der Kirchgasse beschränken.
SGL … teilt mit, dass der Godelbach früher jährlich geräumt wurde. Ob dies Sinn macht, sei jedoch dahingestellt. Im technischen Bauamt liegen Merkblätter des Landratsamts aus, wie mit dauerhaft wasserführenden Gräben und Salmoniden-Gewässern umzugehen ist. Darin ist klar geregelt, dass diese nicht jedes Jahr geräumt werden dürfen.
Die letzte Räumung fand im November 2021 statt. Hierbei wurde viel Material rausgeholt, daher erscheint eine erneute Räumung im Jahr 2023 überzogen. Zudem ist die Zugänglichkeit in diesem Bereich sehr schwierig und nicht mit jeder Gerätschaft zu bewerkstelligen. Bezüglich der aufgekommenen starken Vegetation wird der Kommunalservice Mändle dieses Teilstück im Rahmen des Regelauftrags mähen. Das technische Bauamt hat Kontakt mit Herrn Mändle aufgenommen. Von dort wurde zugesagt, die Uferböschung des Grabenbereichs in den nächsten Tagen abzumähen.
Sobald der Graben gemäht ist, schlägt SGL … vor, den Bach zu begutachten. Sollte eine Räumung notwendig sein, kann dies im nächsten Jahr erfolgen.
Aus der Mitte des Gremiums kommt der Hinweis, dass man nicht den ganzen Graben räumen müsste, damit das Wasser ablaufen kann, sondern nur am Ein- und Auslauf (somit am Durchlass) des Bachs dafür gesorgt werden muss, dass das Wasser ablaufen kann und bei Bedarf dieser Bereich geräumt werden sollte. Somit wäre keine komplette Grabenräumung notwendig, sondern nur ein Freimachen des Durchlasses. SGL … stimmt zu, auch diesen Bereich zu begutachten.
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9. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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069. Sitzung des Marktgemeinderates
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22.06.2023
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ö
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informativ
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9 |
Datenstand vom 21.07.2023 07:49 Uhr