Datum: 30.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 20:11 Uhr bis 22:21 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:35 Uhr bis 23:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 075. Sitzung am 10.10.2023
3 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 17 Gewerbegebiet Wollbach
3.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Auslegung, §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB
3.2 Satzungsbeschluss
4 Kalkulation des vorläufigen Verbesserungsbeitrages für die Erweiterung der Kläranlage und der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
4.1 Festlegung der Beitragsfinanzierungsquote für die Erweiterung der Kläranlage
4.2 Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes
4.3 Festlegung der Gebührensätze
4.4 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-EWS)
5 Kalkulation der Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
5.1 Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes
5.2 Festlegung der Gebührensätze
5.3 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-WAS)
6 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
7 Verschiedenes
7.1 Einführung einer Wertstofftonne
7.2 Straßenbeleuchtung im Föhrenweg
8 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift über die 075. Sitzung am 10.10.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 17 Gewerbegebiet Wollbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 3
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3.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Auslegung, §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 3.1

Beschluss 1

Zu Beschlussempfehlung (1)
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu Beschlussempfehlung (2):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zu Beschlussempfehlung (3):
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zu Beschlussempfehlung (4):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 5

Zu Beschlussempfehlung (5):
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 6

Zu Beschlussempfehlung (6):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 7

Zu Beschlussempfehlung (7):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 8

Zu Beschlussempfehlung (8):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 9

Zu Beschlussempfehlung (9):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 10

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen in der Zusammenstellung/Synopse und dem Skript „Schleppkurvenprüfung“ des Ingenieurbüros Steinbacher-Consult gemäß den eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken (die Synopse wird der Niederschrift als Anlage 3 beigelegt und ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift; das Skript „Schleppkurvenprüfung“ wird der Niederschrift als Anlage 4 beigelegt und ist ebenfalls Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Auf die bisherigen Sitzungen zum Verfahren wird verwiesen, insbesondere auf die letzte Marktgemeinderatssitzung am 02.05.2023. In dieser Sitzung stand die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Auslegung im Zeitraum vom 24.02.2023 bis 27.03.2023 auf der Tagesordnung. Nachdem der Marktgemeinderat in der Sitzung am 02.05.2023 gegenüber dem früheren Planstand vom 09.02.2023 umfassende Änderungen/Ergänzungen beschlossen hatte, war rechtlich ein erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss erforderlich, der ebenfalls in der MGR am 02.05.2023 erfolgt war. Die erneute öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 17.07.2023 bis 31.07.2023. 

Das beauftragte Ing. Büro hat die erneut eingegangenen Stellungnahmen erfasst und die Abwägung der Stellungnahmen in einer Synopse gegenübergestellt. 

In der Synopse wird auf das Skript „Schleppkurvenprüfung“ Bezug genommen. Das Skript „Schleppkurvenprüfung“ liegt dieser Beschlussvorlage noch nicht bei, es wird jedoch bis zur Sitzung nachgereicht. 

Stellungnahmen und Abwägungen werden vom IB Steinbacher-Consult in der Sitzung vorgetragen. Es sind Einzelbeschlüsse zu nachfolgend aufgeführten Beschlussempfehlungen zu fassen: 

A Träger öffentlicher Belange und Behörden

01 Landratsamt Augsburg, Bauleitplanung
Beschlussempfehlung (1)
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes.

01 Landratsamt Augsburg, Technischer Umweltschutz
Beschlussempfehlung (2):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

02 Landratsamt Augsburg, Abfallrecht/Abfallwirtschaftsbetrieb
Beschlussempfehlung (3):
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes

04 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
Beschlussempfehlung (4):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

17 und 18 Fernstraßenbundesamt und Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südbayern – Dienststelle Kempten
Beschlussempfehlung (5):
Entsprechend der Würdigung erfolgt eine Anpassung des Bebauungsplanes.

20 Deutsche Bahn Services
(Gesamtstellungnahme der DB AG, DB Immobilien als von der DB Netz AG, DB Station und Service AG, DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen)
Beschlussempfehlung (6):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

21 Eisenbahn Bundesamt
Beschlussempfehlung (7):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

29 Schwabennetz GmbH
Beschlussempfehlung (8):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.

B Private

01 Schreiben Anwalt (zum Einwender 1) 
Beschlussempfehlung (9):
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes.


Diskussionsverlauf:

Auf die Rückfrage aus dem Gremium, weshalb das Nachbargrundstück neben dem Wendehammer vom Verkauf ausgeschlossen war, teilt erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass dieses Grundstück als Reservegrundstück noch behalten wurde, da der Lärm- und Sichtschutzwall noch nicht errichtet ist.

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 3.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 Gewerbegebiet Wollbach in der Fassung vom 30.11.2023, bestehend aus Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen, Begründung und Anlagen als Satzung. Die beiliegende Fassung ist Bestandteil der Niederschrift als Anlage 6.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Die im vorherigen Tagesordnungspunkt „Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Auslegung“ gefassten Beschlussempfehlungen wurden vom Ingenieurbüro bereits in die heute vorliegende Fassung (vom 30.11.2023, kurz vor der heutigen Sitzung) des Bebauungsplanes Nr. 17 Gewerbegebiet Wollbach, 3. Änderung eingearbeitet. Auswirkungen von den, zu den Beschlussempfehlungen ggf. abweichenden Beschlüssen wird das IB unmittelbar nach der Sitzung noch einarbeiten, sodass sich dann damit eine neue Fassung des Bebauungsplans mit Datum des Sitzungstages, also von heute, 30.11.2023 (Rechtsverbindliche Fassung ohne gelbe Hinterlegungen) ergibt. Dies ist dann die letztliche Fassung des BP, die zur Rechtsfassung ausgefertigt und anschließend veröffentlicht wird. 

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4. Kalkulation des vorläufigen Verbesserungsbeitrages für die Erweiterung der Kläranlage und der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4
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4.1. Festlegung der Beitragsfinanzierungsquote für die Erweiterung der Kläranlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4.1

Beschluss

Die Verbesserung der bestehenden Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) wird mit einer Beitragsfinanzierungsquote in Höhe von 100 % über sog. Verbesserungsbeiträge finanziert. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Vorbereitungen zu treffen und eine Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4

Kurzbericht

Sachvortrag:
In der MGR-Sitzung am 16.11.2023 wurde vom Büro Schneider & Zajontz die Kalkulation des vorläufigen Verbesserungsbeitrags und der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vorgestellt. Die Vorstellung diente dem Gremium als Information und zur Beratung in den Fraktionen. In der heutigen Sitzung müssen die entsprechenden Entscheidungen getroffen werden, damit die notwendigen Satzungsänderungen am 01.01.2024 in Kraft treten können und die Verwaltung die Abrechnungen veranlassen kann.

Dem Sachvortrag sind als Anlagen die Kalkulationen beigefügt, und zwar mit einem kalkulatorischen Zinssatz mit 2 %, 2,5 % und 3 %. 

Für die Erweiterung der Kläranlage sollen sog. Verbesserungsbeiträge erhoben werden. Diesbezüglich muss die Beitragsfinanzierungsquote beschlossen werden. Beispiele sind in den Kalkulationen (Seite 5 und 13) mit  60 % , 80 % und 100 % aufgeführt.


Beispielrechnungen:
Einfamilienhaus:
Grundstücksfläche                1.000 qm

Geschossfläche                 300 qm
(nach den Außenmaßen KG, EG, OG)

Beitragsfinanzierungsquote        100 %        =        937,-- € 
(Grundstücksfläche 0,10 € - Geschossfläche 2,79 €)

Beitragsfinanzierungsquote         80 %        =        749,-- €
(Grundstücksfläche 0,08€ - Geschossfläche 2,23 €)

Beitragsfinanzierungsquote           60 %        =        561,-- €
(Grundstücksfläche 0,06 € - Geschossfläche 1,67 €)


Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage aus dem Gremium, ob man den Verbesserungsbeitrag auch in Raten bezahlen könnte, z.B. pro Quartal ¼, teilt erster Bürgermeister Bernhard Uhl mit, dass dies zwar grundsätzlich vorstellbar ist, jedoch nicht angestrebt wird. 

Diskussion des Gremiums, dass eine Umlage über die Beitragsfinanzierung mit 100 % denkbar wäre. Hierdurch könnten die Gebühren dauerhaft niedrig gehalten werden und die vorfinanzierten Baukosten relativ zeitnah refinanziert werden, so dass mit dem Geld wieder andere Aufgaben finanziert werden können. Allerdings werden bei dieser Verfahrensweise lediglich die Eigentümer belastet. Denkbar wäre daher auch die Einführung einer Grundgebühr bei den 
Kanalbenutzungsgebühren, da diese auf die Mieter umgelegt werden kann. Was stark für einen Verbesserungsbeitrag mit 100 % spricht, sind die zahlreichen unbebauten Grundstücke, die teilweise seit Jahrzehnten leer stehen und über die keine Gebühren vereinnahmt werden, so dass diese Eigentümer über den Verbesserungsbeitrag herangezogen werden können. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl befürwortet einen Verbesserungsbeitrag mit 100 %, um auch die unbebauten Grundstücke in die Pflicht zu nehmen. Aus der Veranlagung der Finanzierung des Tiefbrunnens liegen die notwendigen Daten größtenteils vor, die jetzt genutzt werden können, so dass dies eine effiziente Lösung ist. 

Die BLZus befürwortet ebenfalls die 100 %-Quote mit dem Hauptargument der unbebauten Grundstücke, möchte jedoch für die Eigentümer, die nicht liquide sind, die Möglichkeit einer Splittung bieten. 

Das Gremium ist sich einig, dass zunächst eine Abstimmung über 100 % erfolgen soll. 

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4.2. Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4.2

Beschluss

Für die Kalkulation der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung soll ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2 % berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
In der MGR-Sitzung am 16.11.2023 wurde vorgeschlagen, eine Berechnung mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 3 % vorzulegen. Der ursprünglich veranschlagte Zinssatz in Höhe von 2 % ist nicht mehr zeitgemäß und sollte angepasst werden. 

Die FW-Fraktion hat einen Zinssatz von 2,5 % vorgeschlagen. Auch diesbezüglich ist eine Berechnung in der Kalkulation enthalten.

Eine Entscheidung ist nunmehr über einen Zinssatz in Höhe von

  • 2%
  • 2,5 %
  • 3,0 %


zu treffen.



Diskussionsverlauf:

Die Mehrheit des Gremiums spricht sich für die Beibehaltung des kalkulatorischen Zinssatzes von 2 % aus, da dieser auch zu Zeiten der Niedrigzinsphase angesetzt wurde und es zum anderen in vielen Bereichen derzeit Erhöhungen gibt. Andererseits gilt die Kalkulation für die nächsten vier Jahre und der Zins ist grundsätzlich momentan höher, daher wäre auch eine Anhebung zu vertreten. 

Es soll zunächst eine Abstimmung über einen kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 2 % erfolgen. 

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4.3. Festlegung der Gebührensätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4.3

Beschluss 1

Alternative 1:
Bei den Abwassergebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung wird ab 01.01.2024 auch eine jährliche Grundgebühr erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9

Beschluss 2

Unter Berücksichtigung der Beitragsfinanzierungsquote von 100 %, der Berücksichtigung des kalkulatorischen Zinssatzes von 2 %, der Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre, keiner Erhebung einer Grundgebühr, wird eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,56 €/cbm und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,31 €/qm ab 01.01.2024 beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Kalkulation der Abwassergebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ist auf Seite 13 den Kalkulationen zu entnehmen. In der MGR-Sitzung am 16.11.2023 kam mehrheitlich zum Ausdruck, die Ergebnisse der Vorjahre entsprechend zu berücksichtigen. 

Unter Berücksichtigung der Festlegungen unter TOP 4.1 und 4.2 sind nunmehr die Gebühren festzulegen:

  • ohne Grundgebühr oder
  • mit Grundgebühr in Höhe von 75,-- € für den Standardzähler bis 4 cbm, bis 10 cbm 190,-- €, über 10 cbm 350,-- € oder
  • mit Grundgebühr in Höhe von 100,-- € für den Standardzähler bis 4 cbm, bis 10 cbm 250,-- €, über 10 cbm 400,-- € 



Grundsätzlich können auch bei den Abwassergebühren Grundgebühren (als Vorhaltekosten) eingeführt werden. 

Beispielrechnung:
4-Personenhaushalt – Verbrauch 120 cbm

Zinssatz 2,5 %, Beitragsfinanzierungsquote 100 %, Grundgebühr 75,-- € inkl. Ergebnisse der Vorjahre:

Schmutzwasser:
Neue Gebühr ab 01.01.2024:                325,80 € (2,09 €/cbm + 75,-- € Grundgebühr)
bisherige Gebühr:                                242,40 € (2,02 €/cbm – keine Grundgebühr)
Differenz:                                        83,40 €                                                


Diskussionsverlauf:
Diskussion des Gremiums, dass die Einführung der Grundgebühr insbesondere kleinere Haushalte benachteiligt. Für große Verbraucher, beispielsweise Firmen, fällt hingegen eine Grundgebühr nicht so stark ins Gewicht. 

Zudem wird über die Erhöhung der Verbrauchsgebühren ein ressourcenschonender Umgang gefördert. 

Im Hinblick auf den anstehenden Verbesserungsbeitrag, durch den die Bürger finanziell belastet werden, sollte nur eine moderate Anhebung der Gebühren erfolgen. 

Andererseits ist zu überlegen, die Fixkosten über eine Grundgebühr umzulegen. Allein die Tatsache, dass das Gebäude angeschlossen ist, berechtigt zur Erhebung einer Grundgebühr. 

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4.4. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 4.4

Beschluss

Dem Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse und Änderungen wird zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Satzung wird als Anlage 8 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Durch die beschlossenen Gebührenerhöhungen müssen die entsprechenden Satzungsänderungen beschlossen werden. Bislang gab es schon vier Satzungsänderungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit spricht sich die Verwaltung für einen Neuerlass der Satzung aus.

Änderungen in den §§ 9, 9a:
Falls eine Grundgebühr eingeführt wird, sind entsprechende Formulierungen in den §§ 9 und 9 a aufzunehmen. 

Änderung im § 10:
Im Absatz 1 ist die neue Gebühr einzusetzen.

Im Absatz 3 ist aufzunehmen, dass der Nachweis über vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte Zähler zu führen ist.

Die Abzugsmenge von 18 cbm ist zu prüfen. Darauf hat der Kommunale Prüfungsverband hingewiesen. In der Praxis sind Werte um die 15 cbm üblich. Die Verwaltung schlägt eine Beibehaltung von 18 cbm vor. 

Im Absatz 4 soll Buchstabe a) entfallen. Nach der Rechtsprechung ist diese Formulierung grundsätzlich unzulässig. 

Änderung im § 11:
Im Absatz 2 wurde die Formulierung aus der Mustersatzung entnommen. Dies ergibt sich auch aus der praktischen Umsetzung und durch einen Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde in Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Auch ein Mindestgebietsabflusswert muss entfallen.

Absatz 5 wurde an die Mustersatzung angepasst.

Im Absatz 6 ist die neue Gebühr einzusetzen.


§ 9
Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren, Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

§ 9 a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 (2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
       bis    4     cbm/h  75,-- €/Jahr         (oder anderer Beschluss)
       bis    10   cbm/h  190,-- €/Jahr        
über 10 cbm/ 350,--€/Jahr

§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,02 € (bisher) pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, mit Wohnsitz auf dem heranziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt den Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich
a) b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag am 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 11
Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Abflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in den Abflussbeiwertkarten, die Bestandteil der Satzung sind. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in den Abflussbeiwertkarten kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Mit diesem Anteil wird anhand der Abflussbeiwertkarte die gebührenrelevante Fläche berechnet. Der Gebietsabflussbeiwert beträgt mindestens 20 %. so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. 

(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 350 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne oder  Versickerungsanlage nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro Kubikmeter Stauraum 20 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,16 € (bisher) pro m² pro Jahr.

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5. Kalkulation der Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 5
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5.1. Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 5.1

Beschluss

Für die Kalkulation der Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung soll ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2 % berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Kurzbericht

Sachvortrag:

In der MGR-Sitzung am 16.11.2023 wurde vorgeschlagen, eine Berechnung mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 3 % vorzulegen. Der ursprünglich veranschlagte Zinssatz in Höhe von 2 % ist nicht mehr zeitgemäß und sollte angepasst werden. 

Die FW-Fraktion hat einen Zinssatz von 2,5 % vorgeschlagen. Auch diesbezüglich ist eine Berechnung in der Kalkulation enthalten.

Die Kalkulationen sind dem Sachvortrag als Anlagen beigefügt.

Eine Entscheidung ist nunmehr über einen Zinssatz in Höhe von

  • 2%
  • 2,5 %
  • 3,0 %

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5.2. Festlegung der Gebührensätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 5.2

Beschluss 1

Bei den Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wird ab 01.01.2024 eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 100,-- für den Standardzähler (bis 4 cbm/h), für Zähler bis 10 cbm/h 250,-- € und für Zähler über 10 cbm/h 400,-- € erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

Beschluss 2

Unter der Berücksichtigung des kalkulatorischen Zinssatzes von 2 %, der Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre, einer jährlichen Grundgebühr in Höhe von 100,00 € für den Standardzähler (bis 4 cbm/h), für Zähler bis 10 cbm/h 250,00 € und für Zähler über 10 cbm/h 400,00 € wird eine Benutzungsgebühr für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 2,60 € /cbm ab 01.01.2024 beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Die Berechnung der Benutzungsgebühren ist auf den Seiten 5 (Grundgebühr wie bisher mit 75,-- €) und 6 (Grundgebühr 100,-- €) der Kalkulationen zu entnehmen. In der MGR-Sitzung am 16.11.2023 kam zum Ausdruck, die Ergebnisse der Vorjahre entsprechend zu berücksichtigen. 

Unter Berücksichtigung der Festlegung unter TOP 5.1 ist zunächst über die Höhe der Grundgebühr zu entscheiden:

bisher:
mit Grundgebühr in Höhe von 75,-- € für den Standardzähler bis 4 cbm, bis 10 cbm 190,-- €, über 10 cbm 350,-- € oder

neu:
mit Grundgebühr in Höhe von 100,-- € für den Standardzähler bis 4 cbm, bis 10 cbm 250,-- €, über 10 cbm 400,-- € 

Beispielrechnung:
4-Personenhaushalt – Verbrauch 120 cbm

Zinssatz 2,5 %, Grundgebühr 75,-- € (wie bisher) inkl. Ergebnisse der Vorjahre:

Wasser (ohne Mwst.)
Neue Gebühr ab 01.01.2024:                414,60 € (2,83 €/cbm + 75,-- € Grundgebühr)
bisherige Gebühr:                                270,60 € (1,63 €/cbm + 75,-- € Grundgebühr)
Differenz:                                        144,-- €                


Diskussionsverlauf:

Diskussion des Gremiums, ob eine Grundgebühr in Höhe von € 125,00 unter entsprechender Reduzierung der Verbrauchsgebühren zur Entlastung für Großabnehmer, vor allem die Landwirtschaft, in Ansatz gebracht werden sollte. Andererseits erscheint eine Grundgebühr für normale Haushalte in Höhe von € 100,00 angemessener. 

Das Ansinnen der Landwirtschaft auf Ansatz einer hohen Grundgebühr und Reduzierung der Verbrauchsgebühr ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch müssen die Belange aller Bürger im Gemeindegebiet mit einbezogen werden. 

Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer merkt an, dass in der Gemeinde Icking, Landkreis Wolfratshausen, ein sogenannter Nothilfefond Ränkehilfe eingerichtet wurde für Landwirte, die nachweisen können, dass ihre Existenz bedroht ist. Möglicherweise könnte auch im Markt Zusmarshausen ein solcher Fond eingerichtet werden. 

Aus der Mitte des Gremiums wird weiter angeregt, das Büro Schneider & Zajontz zu beauftragen, in künftigen Kalkulationen die Fixkosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung darzustellen, umso leichter einen Ansatz für die Höhe der Grundgebühr zu erhalten. 

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5.3. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Zusmarshausen (BGS-WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 5.3

Beschluss 1

Die jährliche Grundgebühr für Nebenwasserzähler (Gartenzähler) wird auf 30,00 € angehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 7

Beschluss 2

Dem Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse und Änderungen wird zugestimmt. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Satzung wird als Anlage 10 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Durch die beschlossenen Gebührenerhöhungen müssen die entsprechenden Satzungsänderungen beschlossen werden. Bislang gab es schon zwei Satzungsänderungen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit spricht sich die Verwaltung für einen Neuerlass der Satzung aus.

Änderung  im § 9a:
Im Absatz 3 soll für Nebenwasserzähler eine Grundgebühr in Höhe von 20,-- €/Jahr festgesetzt  werden.

Die Gebühr von sog. Gartenwasserzählern sollte angehoben werden. Eingebaut werden vom Markt zur Verfügung gestellte geeichte Zähler, die auch per Funk abgelesen werden.


Änderung im § 10:
Im Absatz 1 ist die neue Gebühr einzusetzen.

Im Absatz 3 ist Satz 3 anzufügen:
Bei Gewerbe- und Industriegebäuden ist ein vom Markt zur Verfügung gestellter Bauwasserzähler zu verwenden.  

§ 9 a 
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 (2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
       bis    4     cbm/h  75,-- €/Jahr        
       bis    10   cbm/h  190,-- €/Jahr        
über 10 cbm/ 350,--€/Jahr
  (3) Für Nebenwasserzähler wird zusätzlich eine Grundgebühr von 12,-- €/Jahr erhoben.

§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,63 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird 
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler nicht verwendet, beträgt die Gebühr einmalig 72,-- €. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten (WE) erhöht sich die Pauschale je weitere WE um 36,-- €.


Diskussionsverlauf:

SGL … erläutert, dass die Grundgebühr für die Nebenwasserzähler (Gartenzähler) durchaus auch auf € 20,00 angehoben werden könnte, da diese Gartenzähler immer häufiger beantragt werden und einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Diskussion des Gremiums, ob eine Anhebung der Grundgebühr für Nebenwasserzähler auf 20,00 € oder sogar auf 30,00 € erfolgen soll. 

Zunächst erfolgt eine Abstimmung über die Anhebung der Grundgebühr für Nebenwasserzähler auf € 30,00. 

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6. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 6

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass das aktuelle Verfassungsgerichtsurteil auch Auswirkungen auf den Hochleistungskorridor haben wird. 

Der Verlauf des Verfahrens zur Ermittlung der Vorzugstrasse sowie die Sanierung des Hochleistungskorridors wird anhand der Präsentation erläutert. 

Für die Abgabe der Stellungnahme im Raumordnungsverfahren wurde eine Fristverlängerung von 6 Wochen gewährt. Daher kann das Verfahren nicht pünktlich abgeschlossen werden. 2025 soll dann die Entscheidung über die Trasse fallen. Der Markt Zusmarshausen versucht, das Beste aus seiner Situation zu machen. 

Für die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird eine zusätzliche Marktgemeinderatssitzung am 19.12.2023 stattfinden. Hieran wird auch Herr Rechtsanwalt … und der Gutachter Herr … teilnehmen. Die Stellungnahme wird dann vom Ersten Bürgermeister Bernhard Uhl persönlich bei der Regierung von Schwaben abgegeben. Diese wird sehr umfangreich sein. Der Gutachter Herr … hat ein Immissionsgutachten mit 12 Seiten erstellt. Hierbei kritisiert er, dass die Eingabewerte nicht bekannt sind und spätestens im Planfeststellungsverfahren nochmal geprüft werden. 

Sein weiteres Gutachten über Technik, Natur und Umwelt mit einem Umfang von 72 Seiten hält, wenn überhaupt, nur die orange Trasse in Tieflage für vertretbar. Der Umfang der juristischen Stellungnahme von Rechtsanwalt … ist bislang noch nicht bekannt. 

Bezüglich der türkisen Trasse sollte eventuell noch ein Gutachten in Sachen Jagd eingeholt werden. Die türkise Trasse hat die kürzeste Fahrtzeit. 

Das nächste Dialogforum findet 2024 statt, zudem steht der Bundesverkehrswegeplan aus dem Jahr 2015 zur Überarbeitung an. Für den Markt Zusmarshausen ist das Projekt Stellwerkssanierung von Bedeutung, diese Sanierung ist jedoch gesichert. 

Die BEG möchte keine Berechnung erstellen, so lange nicht klar ist, ob es ein Gleis geben wird und Berlin wird nicht tätig, wenn seitens der BEG aus Bayern keine Rückmeldung kommt. 

Der Bürgerdialog am 28.11.2023 in Wollbach war gut besucht. Herr … (AZ) war auch zugegen und es gab eine angeregte Diskussion. 

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö informativ 7
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7.1. Einführung einer Wertstofftonne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 7.1

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass am kommenden Montag der Werksausschuss tagt und bittet daher alle, insbesondere die Kreisräte, sich hierbei für eine Wertstofftonne auszusprechen. Mit den gelben Säcken gibt es trotz rechtzeitiger Bestellung immer wieder Lieferschwierigkeiten, so dass diese teilweise nur rationiert an die Bürger ausgegeben werden können, was zu Unmut führt. 

MR Hubert Kraus wird an der Tagung des Werksausschusses teilnehmen. Er geht davon aus, dass die Entscheidung zur Wertstofftonne ein Teil zur Neukonzeption für die Wertstoffhöfe sein wird. 

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7.2. Straßenbeleuchtung im Föhrenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö 7.2

Kurzbericht

MR Dr. Susanne Hippeli teilt mit, dass die Beleuchtung im Föhrenweg zwischen dem Birkenweg und dem Rosenweg unzureichend ist. In diesem Bereich gibt es keine einzige Lampe und danach nur alle 30 Meter. Die Gehsteigkanten sind sehr schlecht erkennbar, daher sollte in diesem Bereich noch eine Lampe errichtet werden. 

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 079. Sitzung des Marktgemeinderates 30.11.2023 ö informativ 8
Datenstand vom 31.01.2024 09:52 Uhr