Datum: 15.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:35 Uhr bis 22:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschriften
2.1 Genehmigung der Niederschrift über die 080. Sitzung am 12.12.2023
2.2 Genehmigung der Niederschrift über die 081. Sitzung am 19.12.2023
3 Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch"
3.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
3.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
4 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Am Kreuzle, Steinekirch" Markt Zusmarshausen
4.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
4.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
5 Anträge aus den Bürgerversammlungen 2023
5.1 Bürgerversammlung Vallried
5.2 Bürgerversammlung Steinekirch
5.3 Bürgerversammlung Gabelbach
6 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
7 Verschiedenes
7.1 Ausweitung AktiVVo
7.2 Vorbereitung Haushalt
7.3 Verbesserungsbeiträge
7.4 Hochwasserschutz Gabelbach
8 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 2
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2.1. Genehmigung der Niederschrift über die 080. Sitzung am 12.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö beschließend 2.1

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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2.2. Genehmigung der Niederschrift über die 081. Sitzung am 19.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 2.2

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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3. Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 3
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3.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 3.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen auf der Grundlage der beigefügten Synopse (Anlage 1) und den gefassten Einzelbeschlüssen. Die Synopse ist Bestandteil der gefassten Beschlüsse. (Abwägungsbeschluss). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Anlass und Sachverhalt 

Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Bisheriger Verfahrensablauf zum Bauleitplanverfahren stichpunktartig:
  • Festlegung der Bezeichnung in der MGR am 10.02.2022
  • Beschluss Städtebauliches Konzept C und 
Aufstellungsbeschluss in der MGR am 11.10.2022
  • Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss im Marktboten vom 27.10.2022
  • Billigung und Beschluss Frühzeitige Beteiligung §§ 3,4 Abs. 1 BauGB 
in der MGR 02.05.2023 
  • Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
vom 22.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023

In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durch das Büro Kling Consult nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden. 

Die Synopse zur Abwägung mit Beschlussempfehlung wurde den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Stellungnahmen und Abwägungen werden von Herrn Alexander Frey, Büro Kling Consult vorgetragen. 

Es sind Einzelbeschlüsse zu nachfolgend aufgeführten Beschlussempfehlungen zu fassen: 

Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

1. BUND-Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Augsburg, vom 15.06.2023
Beschlussvorschlag (1) 
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 1:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (2):
Die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes (Nordost-Ecke Fl.-Nr. 125) betrifft im Wesentlichen die nicht-bebauten Flächen (Grünfläche, Mulde, Feldweg). Nur ein geringer Flächenanteil wird baulich genutzt. Aufgrund der Größenordnung ist dieser Teil vernachlässigbar klein, wodurch die Auswirkungen gering und absehbar sind. Auch das Landratsamt Augsburg hat diesen Standpunkt in seiner Stellungnahme bestätigt. Als Kompensation wird die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Verhältnis 1:1 naturschutzfachlich ausgeglichen. Die Biotopbestände im Norden und Süden bleiben durch die Überplanung als öffentliche Grünflächen mit zusätzlichen Schutz- bzw. Pufferabständen unberührt. Festgesetzte Flächen zur Erhaltung sichern diesen Schutzstatus, wodurch kein Eingriff in die Gehölzbestände erfolgt. Die Biotopbestände werden somit nicht beeinträchtigt und nicht berührt. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 2:
Die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes (Nordost-Ecke Fl.-Nr. 125) betrifft im Wesentlichen die nicht-bebauten Flächen (Grünfläche, Mulde, Feldweg). Nur ein geringer Flächenanteil wird baulich genutzt. Aufgrund der Größenordnung ist dieser Teil vernachlässigbar klein, wodurch die Auswirkungen gering und absehbar sind. Auch das Landratsamt Augsburg hat diesen Standpunkt in seiner Stellungnahme bestätigt. Als Kompensation wird die Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Verhältnis 1:1 naturschutzfachlich ausgeglichen. Die Biotopbestände im Norden und Süden bleiben durch die Überplanung als öffentliche Grünflächen mit zusätzlichen Schutz- bzw. Pufferabständen unberührt. Festgesetzte Flächen zur Erhaltung sichern diesen Schutzstatus, wodurch kein Eingriff in die Gehölzbestände erfolgt. Die Biotopbestände werden somit nicht beeinträchtigt und nicht berührt. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

2. Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 15.06.2023
Beschlussvorschlag (3) 
Belange der Telekom sind nicht betroffen. Die Hinweise zur Erschließung des Baugebietes sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 3:
Belange der Telekom sind nicht betroffen. Die Hinweise zur Erschließung des Baugebietes sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

3. Landratsamt Augsburg, Bauleitplanung, Bauordnung, Schreiben vom 22.06.2023
Beschlussvorschlag (4) 
Die in der Anregung hervorgebrachte Orientierung von Schlaf- und Kinderzimmern an die von der Staatstraße abgewandten Gebäudefassaden im Osten ist bereits in Ziff. 13.1.2 der Textlichen Festsetzungen festgesetzt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. 
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 4:
Die in der Anregung hervorgebrachte Orientierung von Schlaf- und Kinderzimmern an die von der Staatstraße abgewandten Gebäudefassaden im Osten ist bereits in Ziff. 13.1.2 der Textlichen Festsetzungen festgesetzt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. 
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (5)
Im Zuge der Vorabstimmungen wurde eine Verlegung der Ortstafel bis zur Höhe der Ausfahrt der Bushaltestelle in Aussicht gestellt. Eine weitergehende Verlegung bis an den nördlichen Rand ist gemäß Abstimmung mit Staatlichem Bauamt und Landratsamt nicht möglich und soll daher nicht verfolgt werden. Durch die Schallschutzauflagen sind gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 5:
Im Zuge der Vorabstimmungen wurde eine Verlegung der Ortstafel bis zur Höhe der Ausfahrt der Bushaltestelle in Aussicht gestellt. Eine weitergehende Verlegung bis an den nördlichen Rand ist gemäß Abstimmung mit Staatlichem Bauamt und Landratsamt nicht möglich und soll daher nicht verfolgt werden. Durch die Schallschutzauflagen sind gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 16:1

Beschlussvorschlag (6)
Die Legende wird um das Planzeichen „Einzelhäuser“ redaktionell ergänzt. Die Legende wird durch die angepasste farbliche Darstellung redaktionell ergänzt. Damit stimmen die Darstellungen in Planzeichnung und Legende überein.

Beschluss 6:
Die Legende wird um das Planzeichen „Einzelhäuser“ redaktionell ergänzt. Die Legende wird durch die angepasste farbliche Darstellung redaktionell ergänzt. Damit stimmen die Darstellungen in Planzeichnung und Legende überein.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (7)
Der Anregung wird gefolgt. Die Bezugshöhe der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses darf maximal 0,30 m über und maximal 0,30 m unter der Schnittstelle des Geländes liegen. Damit wird eine rechtsklare Festsetzung der Höhenlage getroffen, um die Höhenentwicklung im Detail zu steuern. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch die Gebäude über dem Straßenniveau situiert werden und sich in der Höhenentwicklung verträglich einbinden.

Beschluss 7:
Der Anregung wird gefolgt. Die Bezugshöhe der Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses darf maximal 0,30 m über und maximal 0,30 m unter der Schnittstelle des Geländes liegen. Damit wird eine rechtsklare Festsetzung der Höhenlage getroffen, um die Höhenentwicklung im Detail zu steuern. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch die Gebäude über dem Straßenniveau situiert werden und sich in der Höhenentwicklung verträglich einbinden.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (8)
Der Anregung wird gefolgt. Durch die großzügige Festsetzung der Baugrenzen sollen Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche zulässig sein. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. 
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen befinden sich vollständig außerhalb der Baugrenzen, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird.

Beschluss 8:
Der Anregung wird gefolgt. Durch die großzügige Festsetzung der Baugrenzen sollen Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche zulässig sein. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. 
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen befinden sich vollständig außerhalb der Baugrenzen, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird.

Abstimmung: 16:1

Beschlussvorschlag (9)
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung eines Stauraumes entfällt. Es erfolgt die Änderung, dass der Zu- und Abfahrtsbereich vor Garagen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche einen Abstand von mindestens 5,50 m einhalten muss.

Diskussionsverlauf: 
Diskussion des Gremiums, dass der festgesetzte Stauraum vor Garagen nicht mehr weiterverfolgt werden soll. Es wird festgestellt, dass gemäß Stellplatzsatzung der Raum vor Garagen auch als Stellplatz nachgewiesen werden kann. Die textliche Festsetzung im Vorentwurf des Bebauungsplanes „Der Stauraum vor Garagen gemäß § 12 BauNVO muss mindestens 5,50 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche betragen“ (Ziff. 4.2) soll ersatzlos entfallen. 

Beschluss 9:
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung eines Stauraumes entfällt. 

Abstimmung: 14:3

Beschlussvorschlag (10)
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Beschluss 10:
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (11)
Ergänzend wird die Anzahl der Wohneinheiten für das MI 2 auf max. sechs Wohnungen je Einzelhaus und für das WA 3 auf maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus sowie je Doppelhaushälfte begrenzt. Damit wird eine zu hohe städtebauliche Verdichtung gezielt vermieden.

Beschluss 11:
Ergänzend wird die Anzahl der Wohneinheiten für das MI 2 auf max. sechs Wohnungen je Einzelhaus und für das WA 3 auf maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus sowie je Doppelhaushälfte begrenzt. Damit wird eine zu hohe städtebauliche Verdichtung gezielt vermieden.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (12)
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die planzeichnerisch dargestellten Bäume sind nach wie vor auf dem jeweiligen Baugrundstück zu pflanzen.

Beschluss 12:
Der Anregung wird gefolgt, wodurch die redaktionelle Klarstellung ergänzt wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die planzeichnerisch dargestellten Bäume sind nach wie vor auf dem jeweiligen Baugrundstück zu pflanzen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (13)
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll der Standort der Baumpflanzung ebenfalls nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Durch den Entfall der Standortabweichung um 5 m werden den künftigen Grundstückseigentümern umfangreiche Handlungsoptionen in der Situierung der Baumstandorte gewährleistet. Nach wie vor sind mindestens alle planzeichnerisch dargestellten Bäume zu pflanzen.

Beschluss 13:
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll der Standort der Baumpflanzung ebenfalls nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Durch den Entfall der Standortabweichung um 5 m werden den künftigen Grundstückseigentümern umfangreiche Handlungsoptionen in der Situierung der Baumstandorte gewährleistet. Nach wie vor sind mindestens alle planzeichnerisch dargestellten Bäume zu pflanzen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (14)
Seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen keine Bedenken, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 14:
Seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen keine Bedenken, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (15)
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 15:
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (16)
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Gehölzbiotop in der Südost-Ecke weist nördlich angrenzend eine öffentliche Grünfläche in einer Breite von 8 m bis 12 m auf, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher entbehrlich.

Beschluss 16:
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Gehölzbiotop in der Südost-Ecke weist nördlich angrenzend eine öffentliche Grünfläche in einer Breite von 8 m bis 12 m auf, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher entbehrlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (17)
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten.

Beschluss 17:
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (18)
Nach Osten und Norden sind bereits private bzw. öffentliche Pflanzstreifen mit einer mindestens zweireihigen Strauch- und Baumpflanzung sowie öffentliche Grünflächen vorgesehen, wodurch diesen Eingrünungen bereits Rechnung getragen wird.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen. 
Die Eingrünungen nach Westen, Norden und Osten binden das Plangebiet effektiv in die Landschaft ein und definieren den Ortsrand zur freien Landschaft. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 18: 
Nach Osten und Norden sind bereits private bzw. öffentliche Pflanzstreifen mit einer mindestens zweireihigen Strauch- und Baumpflanzung sowie öffentliche Grünflächen vorgesehen, wodurch diesen Eingrünungen bereits Rechnung getragen wird.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen. 
Die Eingrünungen nach Westen, Norden und Osten binden das Plangebiet effektiv in die Landschaft ein und definieren den Ortsrand zur freien Landschaft. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (19)
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. 

Diskussionsverlauf:
Auf die Rückfrage aus der Mitte des Gremiums, ob dies auch für Gartenhäuschen gilt, teilt Herr Frey mit, dass Gartenhäuschen Nebenanlagen sind. Es wird seitens des Gremiums festgestellt, dass Nebenanlagen im Beschlussvorschlag genannt sind. Der Passus „Nebenanlagen“ wird aus dem Beschlussvorschlag gestrichen. 

Beschluss 19:
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports und Stellplätze nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. 

Abstimmung: 16:1


Beschlussvorschlag (20)
Die Ziff. 5.1.4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass innerhalb der Eingrünungsstreifen keine Stützmauern und Geländeveränderungen zulässig sind, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Bezüglich der Versickerungs­anlagen wird im Bebauungsplan ergänzt, dass technische Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung wie z. B. Sickerrigolen, Regenwasserzisternen, ökologisch gestaltete Rückhalteteiche, etc. nicht innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Damit sind auf den Eingrünungsflächen keine Versickerungsanlagen erlaubt.

Beschluss 20:
Die Ziff. 5.1.4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass innerhalb der Eingrünungsstreifen keine Stützmauern und Geländeveränderungen zulässig sind, wodurch der Anregung bereits Rechnung getragen wird. Bezüglich der Versickerungs­anlagen wird im Bebauungsplan ergänzt, dass technische Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung wie z. B. Sickerrigolen, Regenwasserzisternen, ökologisch gestaltete Rückhalteteiche, etc. nicht innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Damit sind auf den Eingrünungsflächen keine Versickerungsanlagen erlaubt.

Abstimmung: 8:9


Beschlussvorschlag (21)
Gemäß festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Norden und Osten sind bereits eine Zweireihigkeit, eine Pflanzdichte und ein Pflanzverhältnis vorgeschrieben, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Einzig der Pflanzabstand von Bäumen ist noch nicht enthalten. Daher erfolgt die Ergänzung, dass ein Pflanzabstand der Bäume zueinander von mindestens 10 m einzuhalten ist, um eine Baumreihung zu erzielen.
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Pflanzung einer spezifischen Art.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.
Durch die Ergänzung des Pflanzabstandes wird der Anregung vollständig Rechnung getragen. Die abschließende Ausführung der Eingrünungen ist im Zuge der Freiflächengestaltung/ Ausführungsplanung im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

Beschluss 21:
Gemäß festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Norden und Osten sind bereits eine Zweireihigkeit, eine Pflanzdichte und ein Pflanzverhältnis vorgeschrieben, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Einzig der Pflanzabstand von Bäumen ist noch nicht enthalten. Daher erfolgt die Ergänzung, dass ein Pflanzabstand der Bäume zueinander von mindestens 10 m einzuhalten ist, um eine Baumreihung zu erzielen.
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Pflanzung einer spezifischen Art.
Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Abstimmung: 9:8


Beschlussvorschlag (22)
Die Festsetzung unter Ziff. 9.4 Ersatzpflanzungen entfällt ersatzlos, wodurch der Anregung gefolgt wird.
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten. Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen.
Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Beschluss 22:
Die Festsetzung unter Ziff. 9.4 Ersatzpflanzungen entfällt ersatzlos, wodurch der Anregung gefolgt wird.
Der entlang der St 2027 befindliche Baumbestand ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und gemäß Bestandvermessung bereits durch „bestehende und zu erhaltende Gehölze“ als Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungsplanes hinterlegt. Der Baumbestand wird daher nicht berührt und erhalten. Nach Westen ist eine umfangreiche öffentliche Grünfläche mit punktuellen Baumpflanzungen vorgesehen.
Weitergehende Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden, um der Ausführungsplanung inklusive Situierung von fußläufigen Verbindungen umfangreiche Handlungsoptionen zu eröffnen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (23)
Die Arten- und Pflanzliste (Textliche Hinweise) wird entsprechend der Anregung angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die abschließende Artenauswahl ist im Zuge der Freiflächengestaltung/Ausführungsplanung vorzulegen.

Beschluss 23:
Die Arten- und Pflanzliste (Textliche Hinweise) wird entsprechend der Anregung angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Die abschließende Artenauswahl ist im Zuge der Freiflächengestaltung/Ausführungsplanung vorzulegen.

Abstimmung: 16:1


Beschlussvorschlag (24)
Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 24:
Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (25)
Die Bezeichnung des Ziel-Biotoptyps wurde redaktionell angepasst, wodurch der Anregung vollumfänglich Rechnung getragen wird. Durch die redaktionelle Anpassung ergeben sich keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Planung. Mit der Ausgleichsbilanzierung besteht Einverständnis, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird.

Beschluss 25:
Die Bezeichnung des Ziel-Biotoptyps wurde redaktionell angepasst, wodurch der Anregung vollumfänglich Rechnung getragen wird. Durch die redaktionelle Anpassung ergeben sich keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Planung. Mit der Ausgleichsbilanzierung besteht Einverständnis, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (26)
Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wonach auf ein Heraus- und Hereinnahme-Verfahren verzichtet und eine Befreiung gemäß Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“ erteilt wird. Der Anregung dient der Kenntnisnahme und wird seitens der Verwaltung berücksichtigt.

Beschluss 26:
Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wonach auf ein Heraus- und Hereinnahme-Verfahren verzichtet und eine Befreiung gemäß Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“ erteilt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme und wird seitens der Verwaltung berücksichtigt.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (27)
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 27:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (28)
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt im Zuge der weiteren Planungen. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich.




Beschluss 28:
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt im Zuge der weiteren Planungen. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (29)
Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden in der Begründung unter Ziff. 18 redaktionell ergänzt. Der vorbeugende Brandschutz ist damit auf der Ebene des Bebauungsplanes ordnungsgemäß berücksichtigt. Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Baugenehmigungsebene im Detail vorzulegen.

Beschluss 29:
Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden in der Begründung unter Ziff. 18 redaktionell ergänzt. Der vorbeugende Brandschutz ist damit auf der Ebene des Bebauungsplanes ordnungsgemäß berücksichtigt. Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Baugenehmigungsebene im Detail vorzulegen.

Abstimmung: 17:0



4. LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (30)
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird eine Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestimmung Trafostation) festgesetzt. Durch den Standort wird eine gesicherte Stromversorgung planungsrechtlich ermöglicht. Die abschließende Planung der Stromversorgung ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Beschluss 30: 
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird eine Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestimmung Trafostation) festgesetzt. Durch den Standort wird eine gesicherte Stromversorgung planungsrechtlich ermöglicht. Die abschließende Planung der Stromversorgung ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Abstimmung: 17:0


5. Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung, Augsburg, Schreiben vom 31.05.2023
Beschlussvorschlag (31)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Beschluss 31:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmung: 17:0


6. Regionaler Planungsverband Augsburg, Geschäftsstelle LRA Augsburg, Augsburg, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (32)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Beschluss 32:
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes (vgl. Begründung Ziff. 21). Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet unter Ziff. 21.4 ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe des Baugebietes festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmung: 17:0

7. Vodafone GmbH, Schreiben vom 22.06.2023
Beschlussvorschlag (33)
Eine Umverlegung der bestehenden Leitungen im Bereich des bestehenden Feldweges (Fl.-Nr. 339) und der Staatsstraße ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt. Weitergehende Maßnahmen zur Erschließung des Baugebietes sind für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Beschluss 33:
Eine Umverlegung der bestehenden Leitungen im Bereich des bestehenden Feldweges (Fl.-Nr. 339) und der Staatsstraße ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt. Weitergehende Maßnahmen zur Erschließung des Baugebietes sind für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0





8. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 19.06.2023
Beschlussvorschlag (34)
Wasserwirtschaftliche Belange und der Umgang mit Niederschlagswasser sind in der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes umfassend gewürdigt. Festgesetzte Maßnahmen zur Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen tragen dem Risikomanagement angemessen Rechnung. Die Arbeitshilfe wird daher als textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. 
Die Belange des Hochwasserschutzes sind vollumfänglich berücksichtigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Beschluss 34:
Wasserwirtschaftliche Belange und der Umgang mit Niederschlagswasser sind in der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes umfassend gewürdigt. Festgesetzte Maßnahmen zur Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen tragen dem Risikomanagement angemessen Rechnung. Die Arbeitshilfe wird daher als textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. 
Die Belange des Hochwasserschutzes sind vollumfänglich berücksichtigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (35)
Abwägungsrelevante Anregungen oder Bedenken sind nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 35:
Abwägungsrelevante Anregungen oder Bedenken sind nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (36)
Im Zuge der Bauleitplanung wurde eine wasserwirtschaftliche Analyse vorgenommen. Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutzgebiet, wasserwirtschaftliche Vorbehalts- oder Vorranggebiete sowie Starkregen- oder Sturzflutgefahrengebiete sind nicht betroffen. Aufgrund der Hanglage wird dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen, indem im Osten eine öffentliche Grünfläche mit einer geplanten Hangwassermulde vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Hangwassermulde ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung. Die Situierung der Höhenlage der Erdgeschosse über dem natürlichen Gelände und über dem Straßenniveau tragen vor Starkregen und oberflächlich abfließendem Wasser Rechnung. Weitere Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen wirken sich positiv zur Minimierung der Auswirkungen von Starkregen aus.
Die wasserwirtschaftliche Vorsorge und Risikobeurteilung wird damit bereits umfassend berücksichtigt. Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitergehende Maßnahmen sollen daher nicht in Betracht gezogen werden. Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.3 ergänzt.
Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Beschluss 36:
Im Zuge der Bauleitplanung wurde eine wasserwirtschaftliche Analyse vorgenommen. Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutzgebiet, wasserwirtschaftliche Vorbehalts- oder Vorranggebiete sowie Starkregen- oder Sturzflutgefahrengebiete sind nicht betroffen. Aufgrund der Hanglage wird dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen, indem im Osten eine öffentliche Grünfläche mit einer geplanten Hangwassermulde vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Hangwassermulde ist Gegenstand der Erschließungs- und Ausführungsplanung. Die Situierung der Höhenlage der Erdgeschosse über dem natürlichen Gelände und über dem Straßenniveau tragen vor Starkregen und oberflächlich abfließendem Wasser Rechnung. Weitere Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles und zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen wirken sich positiv zur Minimierung der Auswirkungen von Starkregen aus.
Die wasserwirtschaftliche Vorsorge und Risikobeurteilung wird damit bereits umfassend berücksichtigt. Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitergehende Maßnahmen sollen daher nicht in Betracht gezogen werden. Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.3 ergänzt.
Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (37)
Dem Sachverhalt wird bereits in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 4 Rechnung getragen, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 37:
Dem Sachverhalt wird bereits in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 4 Rechnung getragen, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (38)
Die Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits in der Begründung unter Ziff. 12.2 beschrieben. Maßgeblich ist eine vorrangige natürliche Versickerung, welche durch die Baugrunderkundung nachgewiesen ist. Zusätzlich sind Rückhaltemaßnahmen umzusetzen, die an einen neuen Regenwasserkanal angebunden werden. 
Der jeweilige Flächenbedarf für Versickerung und Rückhaltung ist auf den jeweiligen Baugrundstücken im Zuge der Entwässerungsplanung nachzuweisen. Hiervon wird vorliegend abgesehen, da die genaue Lage sowie die erforderliche Dimensionierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.
Bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser wird auf die einschlägigen Richtlinien in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.2 verwiesen.
Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles, zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge wirken sich begünstigend auf anfallendes Niederschlagswasser aus.
Die Zuleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist bereits durch die geltende Entwässerungssatzung unterbunden.
Die Festsetzung einer konkreten Maßnahme zur Versickerung oder Rückhaltung ist mangels fehlender Rechtsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 BauGB unzulässig, wird allerdings in beispielhafter Aufzählung bereits beschrieben.
Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass bei Realisierung von Metalldächern nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig sind, um etwaige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird daher bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitere Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden.
Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.3 ergänzt.
Die Erschließungskonzeption hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist ordnungsgemäß begründet. Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Beschluss 38: 
Die Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits in der Begründung unter Ziff. 12.2 beschrieben. Maßgeblich ist eine vorrangige natürliche Versickerung, welche durch die Baugrunderkundung nachgewiesen ist. Zusätzlich sind Rückhaltemaßnahmen umzusetzen, die an einen neuen Regenwasserkanal angebunden werden. 
Der jeweilige Flächenbedarf für Versickerung und Rückhaltung ist auf den jeweiligen Baugrundstücken im Zuge der Entwässerungsplanung nachzuweisen. Hiervon wird vorliegend abgesehen, da die genaue Lage sowie die erforderliche Dimensionierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.
Bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser wird auf die einschlägigen Richtlinien in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.2 verwiesen.
Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Rückhaltung, verzögerten Ableitung, zur Minimierung des Versiegelungsanteiles, zur Anlage von wasseraufnahmefähigen Grün- und Freiflächen und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge wirken sich begünstigend auf anfallendes Niederschlagswasser aus.
Die Zuleitung von verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist bereits durch die geltende Entwässerungssatzung unterbunden.
Die Festsetzung einer konkreten Maßnahme zur Versickerung oder Rückhaltung ist mangels fehlender Rechtsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 BauGB unzulässig, wird allerdings in beispielhafter Aufzählung bereits beschrieben.
Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass bei Realisierung von Metalldächern nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig sind, um etwaige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Den vorgeschlagenen Festsetzungen wird daher bereits inhaltlich Rechnung getragen. Weitere Maßnahmen sollen nicht in Betracht gezogen werden.
Die vorgeschlagenen Hinweise, soweit noch nicht enthalten, werden redaktionell in den textlichen Hinweisen unter Ziff. 3.1 und 3.3 ergänzt.
Die Erschließungskonzeption hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist ordnungsgemäß begründet. Die abschließende Entwässerungsplanung ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. auf Baugenehmigungsebene vorzulegen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (39)
Die Ausführungen und Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Die Änderungen und Ergänzungen werden eingearbeitet. Wasserwirtschaftliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.




Beschluss 39:
Die Ausführungen und Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden berücksichtigt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Die Änderungen und Ergänzungen werden eingearbeitet. Wasserwirtschaftliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Abstimmung: 17:0


Anregungen von der Öffentlichkeit 

1. Einwender 1, Gesprächsnotiz vom 05.06.2023
Beschlussvorschlag (40)
Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen einer Bebauung und einem Forstbestand gibt es nicht, dieser wird im Einzelfall, je nach Ausgangssituation entschieden. Mit dem bereits freigehaltenen Mindestabstand von 25 m bis zur angrenzenden Baugrenze besteht seitens des Amtes für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Einverständnis.
Der Wald stockt auf durchlässigen, gut durchwurzelbaren Sanden der oberen Süßwassermolasse. Es handelt sich um einen stabilen Mischbestand, der in Bezug auf die Hauptwindrichtung nachgelagert ist. Grundsätzlich verpflichtet die geltende Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwendung. Durch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich keine Haftungsansprüche. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung im Südwesten bereits auf einen Abstand von 20 m heranrückt.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 40: 
Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen einer Bebauung und einem Forstbestand gibt es nicht, dieser wird im Einzelfall, je nach Ausgangssituation entschieden. Mit dem bereits freigehaltenen Mindestabstand von 25 m bis zur angrenzenden Baugrenze besteht seitens des Amtes für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung Einverständnis.
Der Wald stockt auf durchlässigen, gut durchwurzelbaren Sanden der oberen Süßwassermolasse. Es handelt sich um einen stabilen Mischbestand, der in Bezug auf die Hauptwindrichtung nachgelagert ist. Grundsätzlich verpflichtet die geltende Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwendung. Durch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich keine Haftungsansprüche. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bestandsbebauung im Südwesten bereits auf einen Abstand von 20 m heranrückt.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

2. Einwender 2, Schreiben vom 21.06.2023
Beschlussvorschlag (41)
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Bedenken wurde daher bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens seitens des Marktes Zusmarshausen eine Verkehrsuntersuchung für das Baugebiet veranlasst (Anlage 4 der Begründung).
Maßgeblich ist die Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf den Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Grundlage der Verkehrsmengen bildet eine örtlich durchgeführte Verkehrszählung, welche die Ein- bzw. Ausfahrten aller zuführenden Straßen aufgenommen hat. Somit sind auch die Verkehrsmengen der bisherigen Baugebiete in der Erhebung integriert.
Auch die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden sind ordnungsgemäß berücksichtigt. Zur Beurteilung der Qualität der Verkehrsabläufe und der Wartezeit von Verkehrsströmen werden die geltenden Formblätter des HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlage) ordnungsgemäß angewandt. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens basiert auf den geltenden Richtlinien von Bosserhoff und berücksichtigt neben dem Bestand auch die Planungssituation. Mit der Verkehrsuntersuchung handelt es sich um ein qualifiziertes Fachgutachten, das sowohl die rechtliche als auch technische Grundlage für den Bebauungsplan darstellt.
Nach wie vor ist auf Grundlage der Ergebnisse anzumerken, dass der Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße im Bestand leistungsfähig (sehr gute Qualitätsstufe A des Verkehrsablaufs) einzustufen ist. Durch das Neuverkehrsaufkommen ergibt sich keine Veränderung des Verkehrsablaufes. Somit ist die verkehrliche Erschließung über den Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig. 
Auf die in der Anregung hervorgebrachte zusätzliche Zufahrt soll daher verzichtet werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass zur verkehrlichen Anbindung der Bauflächen eine innerörtliche Erschließungsstraße erforderlich ist. Die mit dem verkehrlichen Betrieb verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge ausschließlich des Anwohnerverkehrs ist grundsätzlich sozialadäquat sowie nutzungsüblich gering und absehbar.
Die Verkehrserschließung ist nachweislich begründet. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 41:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Bedenken wurde daher bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens seitens des Marktes Zusmarshausen eine Verkehrsuntersuchung für das Baugebiet veranlasst (Anlage 4 der Begründung).
Maßgeblich ist die Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf den Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Grundlage der Verkehrsmengen bildet eine örtlich durchgeführte Verkehrszählung, welche die Ein- bzw. Ausfahrten aller zuführenden Straßen aufgenommen hat. Somit sind auch die Verkehrsmengen der bisherigen Baugebiete in der Erhebung integriert.
Auch die morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden sind ordnungsgemäß berücksichtigt. Zur Beurteilung der Qualität der Verkehrsabläufe und der Wartezeit von Verkehrsströmen werden die geltenden Formblätter des HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlage) ordnungsgemäß angewandt. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens basiert auf den geltenden Richtlinien von Bosserhoff und berücksichtigt neben dem Bestand auch die Planungssituation. Mit der Verkehrsuntersuchung handelt es sich um ein qualifiziertes Fachgutachten, das sowohl die rechtliche als auch technische Grundlage für den Bebauungsplan darstellt.
Nach wie vor ist auf Grundlage der Ergebnisse anzumerken, dass der Knotenpunkt St 2027 Dorfstraße/Zankenlohstraße im Bestand leistungsfähig (sehr gute Qualitätsstufe A des Verkehrsablaufs) einzustufen ist. Durch das Neuverkehrsaufkommen ergibt sich keine Veränderung des Verkehrsablaufes. Somit ist die verkehrliche Erschließung über den Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig. 
Auf die in der Anregung hervorgebrachte zusätzliche Zufahrt soll daher verzichtet werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass zur verkehrlichen Anbindung der Bauflächen eine innerörtliche Erschließungsstraße erforderlich ist. Die mit dem verkehrlichen Betrieb verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge ausschließlich des Anwohnerverkehrs ist grundsätzlich sozialadäquat sowie nutzungsüblich gering und absehbar.
Die Verkehrserschließung ist nachweislich begründet. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

3. Einwender 3, Niederschrift vom 03.07.2023
Beschlussvorschlag (42)
Die Flächenbedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Gewerbe- und Wohnraum im Ort ist Gegenstand einer Innenentwicklungsmaßnahme. Aufgrund unterschiedlicher Entwicklungshindernisse bezüglich Eigentumsverhältnisse und Mitwirkungsbereitschaft ist diese Innenentwicklungsmaßnahme ohnehin erschwert und unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung zu betrachten. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Beschluss 42:
Die Flächenbedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Gewerbe- und Wohnraum im Ort ist Gegenstand einer Innenentwicklungsmaßnahme. Aufgrund unterschiedlicher Entwicklungshindernisse bezüglich Eigentumsverhältnisse und Mitwirkungsbereitschaft ist diese Innenentwicklungsmaßnahme ohnehin erschwert und unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung zu betrachten. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (43)
Mit dem Feldweg der Fl.-Nr. 339 handelt es sich gemäß Widmung um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Feldwegeverbindung inmitten des Baugebietes ist aufgrund der Beeinträchtigungen und Belastungen in Form von Lärmemissionen und Straßenverschmutzung für die künftigen Bewohner durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr nicht zielführend. Aus diesem Grund ist die Überplanung des Feldweges (Fl.-Nr. 339) erforderlich. Die neue Wegeführung am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes bindet nach wie vor den Weg auf der FI.-Nr. 339 an, wodurch sämtliche Wegebeziehungen aufrechterhalten sind. Die Feldwegeführung wurde seitens des Marktes Zusmarshausen mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg und dem Obmann der Landwirte in Steinekirch vorabgestimmt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Flächenbedarfsuntersuchung nachweislich begründet, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 43:
Mit dem Feldweg der Fl.-Nr. 339 handelt es sich gemäß Widmung um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Feldwegeverbindung inmitten des Baugebietes ist aufgrund der Beeinträchtigungen und Belastungen in Form von Lärmemissionen und Straßenverschmutzung für die künftigen Bewohner durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr nicht zielführend. Aus diesem Grund ist die Überplanung des Feldweges (Fl.-Nr. 339) erforderlich. Die neue Wegeführung am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes bindet nach wie vor den Weg auf der FI.-Nr. 339 an, wodurch sämtliche Wegebeziehungen aufrechterhalten sind. Die Feldwegeführung wurde seitens des Marktes Zusmarshausen mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg und dem Obmann der Landwirte in Steinekirch vorabgestimmt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Flächenbedarfsuntersuchung nachweislich begründet, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (44)
Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist über die bestehenden Anschlüsse im Bereich der Dorfstraße/Zankenlohstraße geplant und wird im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Das in der Anregung hervorgebrachte Grundstück mit der Fl.-Nrn. 376, Gmkg. Steinekirch, befindet sich im Westen des Ortsteiles, westlich der Zusam, und ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 44:
Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist über die bestehenden Anschlüsse im Bereich der Dorfstraße/Zankenlohstraße geplant und wird im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Das in der Anregung hervorgebrachte Grundstück mit der Fl.-Nrn. 376, Gmkg. Steinekirch, befindet sich im Westen des Ortsteiles, westlich der Zusam, und ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

4. Einwender 4, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (45)
Die Vergabe von Baugrundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und somit der Abwägung nicht zugänglich. Die Vergabe von Grundstücken wird nach Abschluss aller Planungsarbeiten seitens des Marktes Zusmarshausen beraten und entschieden.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss 45:
Die Vergabe von Baugrundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und somit der Abwägung nicht zugänglich. Die Vergabe von Grundstücken wird nach Abschluss aller Planungsarbeiten seitens des Marktes Zusmarshausen beraten und entschieden.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Anregungen von der Verwaltung 

1.  Markt Zusmarshausen, Technisches Bauamt, Schreiben vom 27.06.2023
Beschlussvorschlag (46)
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Garagen müssen einen Abstand von mindestens 5,50 m und Nebenanlagen von mindestens 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche aufweisen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird und Sichtbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind.

Beschluss 46:
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt die zusätzliche Ergänzung, dass Garagen, Carports und Stellplätze nicht innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig sind. Nebenanlagen müssen einen Abstand von mindestens 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche aufweisen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird und Sichtbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind.

Abstimmung: 15:2

Beschlussvorschlag (47)
Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan entsprechend angepasst. Damit sind Stützmauern von der Regelung zu geschlossenen Elementen ausgenommen.

Beschluss 47:
Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan entsprechend angepasst. Damit sind Stützmauern von der Regelung zu geschlossenen Elementen ausgenommen.

Abstimmung: 17:0

Beschlussvorschlag (48)
Gemäß Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg besteht für Festsetzungen in und mit Bezug auf einen Stauraum keine Rechtsgrundlage. Es erfolgt die redaktionelle Ergänzung, dass die Aufstellflächen vor Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingefriedet werden dürfen. Damit wird der Anregung Rechnung getragen.

Beschluss 48:
Der Beschluss entfällt.


Beschlussvorschlag (49)
Die Festsetzung einer Gesamthöhe ist entbehrlich, da die Gebäude durch die Kombination der maximalen Wandhöhe mit den zulässigen Dachformen und Dachneigungen in der Höhenentwicklung einschlägig limitiert werden.

Beschluss 49:
Die Festsetzung einer Gesamthöhe ist entbehrlich, da die Gebäude durch die Kombination der maximalen Wandhöhe mit den zulässigen Dachformen und Dachneigungen in der Höhenentwicklung einschlägig limitiert werden.

Abstimmung: 17:0


Beschlussvorschlag (50)
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Beschluss 50:
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Abstimmung: 12:5

2. Markt Zusmarshausen, Technisches Bauamt Marktbaumeister, Schreiben vom 05.07.2023

Beschlussvorschlag (51)
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Beschluss 51:
Der Anregung wird gefolgt. Flachdächer von Hauptgebäuden mit einer Dachneigung bis maximal 5° sind zu mindestens 60 % der gesamten Dachfläche extensiv zu begrünen. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Die Dachbegrünung fördert durch die natürliche Verdunstung und Luftreinigung eine Begünstigung des Mikroklimas und hilft, Niederschlagswasser zurückzuhalten, sodass dieses gedrosselt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgegeben werden kann. Gezielt wird ein Beitrag zum Klimaschutz geliefert.

Abstimmung: 12:5


Beschlussvorschlag (52)
Die erforderliche Schleppkurve zum Feldweg der Fl.-Nr. 124 befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregung dient daher der Kenntnisnahme. Die Wegebeziehung ist aufrechtzuerhalten, wodurch die Schleppkurve im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung Berücksichtigung findet.

Beschluss 52:
Die erforderliche Schleppkurve zum Feldweg der Fl.-Nr. 124 befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregung dient daher der Kenntnisnahme. Die Wegebeziehung ist aufrechtzuerhalten, wodurch die Schleppkurve im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung Berücksichtigung findet.

Abstimmung: 17:0

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3.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 3.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 15.02.2024 mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 15.02.2024 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Die im vorherigen Tagesordnungspunkt gemäß Abwägung empfohlenen Beschlüsse sind als Vorschlag in den Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ mit Stand 15.02.2024 (Vorabzug 16.01.2024) eingearbeitet. 

Mit der Ladung erhält der Marktgemeinderat den Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ bestehend aus dem Anlagenkonvolut 2: 

Planzeichnung (Teil A), in der Fassung vom 15.02.2024 (Vorabzug 16.01.2024) 
Textliche Festsetzungen (Teil B), in der Fassung vom 15.02.2024 (16.01.2024) 
Begründung (Teil C), in der Fassung vom 15.02.2024 (16.01.2024) 

Schallgutachten Verkehrslärm, Stand 19.12.2022
Artenschutzprüfung (saP), Stand 20.07.2021
Baugrunderkundung, Stand 24.05.2022 
Verkehrsuntersuchung, Stand 06.09.2021
Flächenanalyse vom 30.10.2023

Auswirkungen von den, zu den Beschlussempfehlungen ggf. abweichenden Beschlüssen wird das Planungsbüro unmittelbar nach der Sitzung noch einarbeiten.  

Dem Marktgemeinderat wird somit der Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“, Stand 15.02.2024, mit den heute beschlossenen Ergänzungen und Anregungen zur Fassung des Auslegungsbeschlusses vorgelegt. 

Mit diesem Planungsstand erfolgt dann die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB. 

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4. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Am Kreuzle, Steinekirch" Markt Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 4
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4.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 4.1

Beschluss 1

Der Anregung wird gefolgt. Der Änderung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der Abkürzung „M“ für die gemischte Baufläche redaktionell angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Nach wie vor handelt es sich um gemischte Bauflächen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Bedenken seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Wasserwirtschaftsamt wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die in der Anregung hervorgebrachte naturschutz­fachliche Sicht wird auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Bedenken seitens des Fachbereiches Wasserrecht und Bodenschutzrecht bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Die in der Anregung hervorgebrachten Verweise auf die weiteren Ausführungen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes auf der Ebene des Bebauungsplanes. Der Vollständigkeit halber wird der Bedarfsnachweis aus dem Bebauungsplan in der Begründung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt. Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes auf der Ebene des Bebauungsplanes. Der Vollständigkeit halber wird der Bedarfsnachweis aus dem Bebauungsplan in der Begründung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt. Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

Abwägungsrelevante Anregungen, die den Flächennutzungsplan betreffen, sind nicht enthalten. Der Bezug auf die wasserwirtschaftliche Würdigung wird daher auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt.
Wasserwirtschaftliche Belange, der Umgang mit Niederschlagswasser und die Belange des Hochwasserschutzes sind im Bebauungsplan vollumfänglich gewürdigt. 
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen auf der Grundlage der beigefügten Synopse (Anlage 3) und den gefassten Einzelbeschlüssen. Die Synopse ist Bestandteil der gefassten Beschlüsse. (Abwägungsbeschluss). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Anlass der Planung ist die Ausweisung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Steinekirch.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB muss ein Bebauungsplan aus den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.

Nachdem die gegenwärtigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen. Geplant ist die Darstellung bzw. Ausweisung von gemischten Bauflächen im Westen und Wohnbauflächen im Osten. 

Bisheriger Verfahrensablauf zum Bauleitplanverfahren stichpunktartig:
  • Aufstellungsbeschluss in der MGR am 02.05.2023
  • Billigung und Beschluss Frühzeitige Beteiligung §§ 3,4 Abs. 1 BauGB 
in der MGR 02.05.2023
  • Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss im Marktboten vom 18.05.2023
  • Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 1 BauGB
vom 22.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023

In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durch das Büro Kling Consult nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden. 

Die Synopse zur Abwägung mit Beschlussempfehlung wurde den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Stellungnahmen und Abwägungen werden von Herrn Alexander Frey, Büro Kling Consult vorgetragen. 

Es sind Einzelbeschlüsse zu nachfolgend aufgeführten Beschlussempfehlungen zu fassen: 

Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

1. Landratsamt Augsburg, Bauleitplanung, Bauordnung, Schreiben vom 22.06.2023

Beschlussvorschlag (1) 
Der Anregung wird gefolgt. Der Änderung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der Abkürzung „M“ für die gemischte Baufläche redaktionell angepasst. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Nach wie vor handelt es sich um gemischte Bauflächen.

Beschlussvorschlag (2)
Bedenken seitens des Fachbereiches Wasserrecht bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Das Wasserwirtschaftsamt wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Beschlussvorschlag (3)
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen und die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen geringfügig erweitert. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die in der Anregung hervorgebrachte naturschutz­fachliche Sicht wird auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag (4)
Bedenken seitens des Fachbereiches Wasserrecht und Bodenschutzrecht bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Die in der Anregung hervorgebrachten Verweise auf die weiteren Ausführungen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

2. Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung, Augsburg, Schreiben vom 31.05.2023
Beschlussvorschlag (5)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes auf der Ebene des Bebauungsplanes. Der Vollständigkeit halber wird der Bedarfsnachweis aus dem Bebauungsplan in der Begründung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt. Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.

3. Regionaler Planungsverband Augsburg, Geschäftsstelle LRA Augsburg, Augsburg, Schreiben vom 14.06.2023
Beschlussvorschlag (6)
Im Zuge der Planung erfolgt die Überprüfung des Flächenbedarfs zur Neuausweisung des Baugebietes auf der Ebene des Bebauungsplanes. Der Vollständigkeit halber wird der Bedarfsnachweis aus dem Bebauungsplan in der Begründung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt. Die Maßgaben des LEP Bayern wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Analyse der bestehenden Flächenpotenziale im gesamten Marktgemeindegebiet ergänzt, womit nachgewiesen ist, dass keine Flächenpotenziale und Baulücken zur Verfügung stehen. Damit werden alle Maßgaben der Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe vollumfänglich beachtet.
Die Bedarfsuntersuchung begründet nachweislich, dass das Plangebiet in der gegenwärtigen Größenordnung entsprechend der vorliegenden Nachfrage entwickelt wird. Nach wie vor wird an der Größe der Flächenausweisung festgehalten. Die weiteren Inhalte der Stellungnahme dienen der Kenntnisnahme.


6. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.06.2023
Beschlussvorschlag (7)
Abwägungsrelevante Anregungen, die den Flächennutzungsplan betreffen, sind nicht enthalten. Der Bezug auf die wasserwirtschaftliche Würdigung wird daher auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt.
Wasserwirtschaftliche Belange, der Umgang mit Niederschlagswasser und die Belange des Hochwasserschutzes sind im Bebauungsplan vollumfänglich gewürdigt. 
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.


Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht

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4.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 4.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen billigt den Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 15. Februar 2024 mit der Maßgabe, dass die heute beschlossenen Ergänzungen und Änderungen in die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung eingearbeitet werden. Der Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 15. Februar 2024 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Die im vorherigen Tagesordnungspunkt gemäß Abwägung empfohlenen Beschlüsse sind als Vorschlag in die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ mit Stand 15.02.2024 (Vorabzug 16.01.2024) eingearbeitet. 

Mit der Ladung erhält der Marktgemeinderat die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ bestehend aus dem Anlagenkonvolut 4: 

Planzeichnung (Teil A), in der Fassung vom 15.02.2024 (Vorabzug 16.01.2024) 
Begründung mit Umweltbericht (Teil B), in der Fassung vom 15.02.2024 (Vorabzug 16.01.2024)

Auswirkungen von den, zu den Beschlussempfehlungen ggf. abweichenden Beschlüssen wird das Planungsbüro unmittelbar nach der Sitzung noch einarbeiten.  

Dem Marktgemeinderat wird somit die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ Stand 15.02.2024, mit den heute beschlossenen Ergänzungen und Anregungen zur Fassung des Auslegungsbeschlusses vorgelegt. 

Mit diesem Planungsstand erfolgt dann die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB. 

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5. Anträge aus den Bürgerversammlungen 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 5
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5.1. Bürgerversammlung Vallried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 5.1

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag aus der Bürgerversammlung Vallried auf Errichtung einer 30er-Zone im Ortsteil Vallried zu prüfen und das Ergebnis dem Marktgemeinderat dann wieder vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Kurzbericht

Sachvortrag:

Antrag aus der Bürgerversammlung in Vallried
Antrag von Herrn …: Errichtung einer 30er-Zone in ganz Vallried

Herr … möchte, dass die komplette Ortschaft Vallried in eine 30er-Zone umgewandelt wird, da die Fahrzeuge zu schnell (über 50 km/h und bis zu geschätzten 80 km/h) fahren. 
Abstimmungsergebnis: 9:4



Diskussionsverlauf:
Ortssprecher Markus Böck verliest den Antrag von Herrn …

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass über den Antrag von Herrn … in der Bürgerversammlung nicht einheitlich abgestimmt wurde, nämlich mit 9:4. Er hat in der Bürgerversammlung angeregt, dass eine Geschwindigkeitsanzeigenanlage aufgestellt wird. Dies wurde veranlasst. Die Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei 54 km/h. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung wird Anhand einer Präsentation erläutert. Dass der Antrag geprüft wird, sollte man den Bürgern schuldig sein, jedoch wird es nach den Vorschriften und Richtlinien wohl nicht möglich sein, eine 30iger-Zone festzusetzen. Dies stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar, so dass der Rechtsweg eröffnet ist. Auch Einsprüchen gegen etwaige Bußgeldbescheide würde wohl stattgegeben werden. Er versteht den Antragsteller, sieht jedoch die Aussichten als gering an. 

Diskussion des Gremiums, dass der Antrag durchaus notwendig erscheint und daher rechtlich geprüft werden sollte. 

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5.2. Bürgerversammlung Steinekirch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 5.2

Beschluss

Der Antrag aus der Bürgerversammlung Steinekirch soll der zuständigen Arbeitsgruppe zur Erstellung der Richtlinien zur Baulandvergabe für das Baugebiet „Am Kreuzle, Steinekirch“ weitergeleitet werden. Die Richtlinien werden dann vom Marktgemeinderat beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Antrag aus der Bürgerversammlung in Steinekirch
Antrag von Herrn … wegen Vergabe der Bauplätze
Betreff: Neubaugebiet „Am Kreuzle“ Steinekirch

Punktekatalog im Vergabeverfahren vergünstigtes Bauland 

Im Punktekatalog sollen unter Punkt 4. Ortsansässigkeit zusätzliche Punkte für Bürger/innen mit Hauptwohnsitz im Ortsteil Steinekirch vergeben werden (zusätzlich zu den für Bürger/innen mit Hauptwohnsitz im Markt Zusmarshausen erteilten Punkten).
Diese Regelung soll grundsätzlich für die künftige Vergabe von Baugrundstücken in allen Ortsteilen gelten – nicht als Sonderregelung für Steinekirch.

Die Anzahl der zusätzlich zu vergebenden Punkte soll vom Marktgemeinderat so festgelegt werden, dass langjährige Einwohner von Steinekirch gegenüber Einwohnern von anderen Ortsteilen der Gemeinde Zusmarshausen einen zusätzlichen Vorteil bei der Vergabe eines Baugrundstücks haben. 
Vorschlag: 20 bis 40 Punkte je nach Dauer des Erstwohnsitzes in Steinekirch. Durch diese Regelung würden z.B. bis zu 4 Einkommensstufen, die unter Punkt 3. Einkommen angeführt sind, ausgeglichen.

Begründung des Antrags:
In Steinekirch wurde das letzte Neubaugebiet vor ca. 35 Jahren erschlossen. Seitdem war es kaum möglich, einen Bauplatz zu erwerben. Ich gehe davon aus, dass der Bedarf an Baugrundstücken bei Einwohnern unseres Ortsteils groß ist. In anderen Ortsteilen wurden in dem genannten Zeitraum z.T. mehrere Neubaugebiete (z.B. Zusmarshausen, Wörleschwang) erschlossen.

Abstimmungsergebnis: 51:0


Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl verliest den Antrag von Herrn …. Begründet wird der Antrag damit, dass seit 25 Jahren kein neues Baugebiet in Steinekirch mehr ausgewiesen wurde, daher sollte den dort wohnhaften Bürgern der Vorzug bei der Vergabe gegeben werden. Erster Bürgermeister Bernhard Uhl weist darauf hin, dass es gerichtliche Entscheidung gibt, durch die Einheimischemodelle gekippt wurden. Das Modell an der Wiege II hat funktioniert. Er ist der Ansicht, dass der Antrag von Herrn … in die Ausarbeitung der Richtlinien aufgenommen werden sollte. 

Aus der Mitte des Gremiums wird angemerkt, dass neben diesem Punkt auch geprüft werden sollte, ob alle Baugrundstücke auf einmal vergeben werden sollen oder nach und nach in mehreren Abschnitten, damit auch weitere Generationen in den Genuss kommen, Bauplätze erwerben zu können. 

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5.3. Bürgerversammlung Gabelbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 5.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag aus der Bürgerversammlung Gabelbach auf Verbesserung der Straßenentwässerung in der Bahnhofstraße zu prüfen und das Ergebnis dem Marktgemeinderat wieder vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Antrag aus der Bürgerversammlung in Gabelbach
Antrag von … auf Verbesserung der Straßenentwässerung in der Bahnhofstraße

Der Markt Zusmarshausen soll durch geeignete Baumaßnahmen die Straßenentwässerung in der Bahnhofstraße verbessern. Er schlägt hierzu einen Entlastungskanal aus Richtung Godelstraße/Unterdorf in die Bahnhofstraße und letztlich in den Godelbach mündend sowie Bergeinläufe auf der Westseite der Bahnhofstraße vor. Grund ist, dass der Hauptkanal bei Starkregen nicht genug Fassungsvermögen habe und dies zu einem „Rückstau mit den bekannten Folgen für uns Anlieger“ führt. Es ist auch weiterhin mit Einträgen aus den landwirtschaftlichen Flächen nördlich der Kreisstraße zu rechnen, die zur Verschlammung und zum Verschluss des Kanalsystems führen. Vor allem die von Herrn Bürgermeister Uhl im Vortrag genannten, zu errichtenden Drainagen oberhalb des Anwesens der Gebrüder Streit (Godelstraße 2, 4), werden die Situation nicht verbessern, meint Herr …. Der bestehende Kanal ist seiner Ansicht nach „viel zu klein“. 

Da auch die Kreisstraße eingeleitet wird, soll eine Kostenbeteiligung des Landkreises zusätzlich geprüft werden. 


Abstimmungsergebnis: 37:0




Diskussionsverlauf:

MR Guido Clemens verliest den Antrag von Herrn …. und führt zum Verständnis hierzu anhand der Präsentation noch weiter aus wie folgt:


„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Uhl, 

verehrte Kollegen, Frau … und alle Gäste im Sitzungssaal. Ich möchte Ihnen den Antrag von … aus der BV in Gabelbach am 29. November 2023 vortragen. Der Antragsteller wohnt in der Bahnhofstraße. In Antrag heißt es:

„Der Markt Zusmarshausen soll durch geeignete Baumaßnahmen die Straßenentwässerung in der Bahnhofstraße verbessern. Dies kann durch Bergeinläufe in den Oberflächenkanal auf der westlichen Seite erreicht werden. Nachdem immer größere Wassermengen aus der Godelstraße und dem Unterdorf in die Bahnhofstraße und den Feuerwehrplatz vordringen, halte ich einen Entlastungskanal mit Einlauf nach der Bachbrücke für dringend erforderlich.“

„Begründung:“
„Der Hauptkanal hat bei Starkregen nicht das Fassungsvermögen und führte zu Rückstau mit den bekannten Folgen für uns Anlieger. Es wird auch weiterhin Einträge aus den landwirtschaftlichen Flächen aus der Nordseite der Kreisstraße geben, die zur Verschlammung und zum Verschluss des Kanalsystems führen.Da auf die Kreisstraße eingeleitet wird, soll eine Kostenbeteiligung geprüft werden.“

Mit freundlichen Grüßen, 
… …..

Zum besseren Verständnis des Antrages von … habe ich einige Folien für Sie vorbereitet, die die beiden Antragsteile klar darstellen.

Folie #2: Im blau sehen Sie den Verlauf des Godlbaches im OT Gabelbach. Unten in der Mitte das Anwesen von ….. Die Bahnhofstraße mündet nach Norden auf die Kreisstraße, die im Westen Godelstraße und im Osten Im Unterdorf heißt. Bei Starkregen-ereignissen hatten wir in den vergangenen Jahren ganz erhebliche Einträge aus den landwirtschaftlichen Flächen aus der Nordseite der Kreisstraße, die zur Verschlammung und zum Verschluss des Kanalsystems Godelstr., Im Unterdorf und der Bahnhofstr. geführt haben. Die FFW Gabelbach war jedes Mal stundenlang im Einsatz den teils 20 cm hohen Schlamm auf der Kreisstr. zu beseitigen. Das hat zu großem Unmut bei der FFW geführt und natürlich bei den Anwohnern mit Schlamm auf dem Grundstück und bei einigen Parteien Wasser im Keller.

Im ersten Teil des Antrages wünscht sich der Antragsteller vergrößerte Straßeneinläufe, hier die Nummern 1 bis 4, auf der Bahnhofstr. bis hoch in den Kreuzungsbereich. Die Einläufe mit den Nummern 1 bis 3 leiten das Oberflächenwasser in den Regenwasserkanal, 400er Durchmesser, auf der westlichen Seite der Bahnhofstr. ein. Der Einlauf Nummer 4 leitet das Oberflächenwasser in den Schmutzwasser Hauptkanal auf der östlichen Seite der Bahnhofstr. ein. 

Wir haben zwei Kanäle unter der Bahnhofstraße, westlich den Regenwasser- und östlich den Schmutzwasser Hauptkanal.

Folie #3: Auf der nächsten Folie habe ich den Antragsteil #2 dargestellt. Der Antragsteller schreibt: Aus Kapazitätsgründen halte ich einen Entlastungskanal mit Einlauf nach der Bachbrücke für dringend erforderlich. Nach Rücksprache mit … hat er den Antragsteil 2 auf eigene Initiative kostenoptimiert und hat so die Kanallänge des Entlastungskanals von vermutlich 140m auf ca. 11m reduzieren können. Für diese Initiative, die kostengünstige Lösung für die Allgemeinheit zu finden, herzlichen Dank. Dieser kurze rote Pfeil stellt den 11m langen Stichkanal im Kreuzungs-bereich dar. Diese Antragsänderung ist der Gemeinde, Herrn …, über den Marktrat Clemens bekannt gemacht worden.  Jetzt kommt das Aber und dafür nehme ich

Folie #4: Bezug auf unsere MGR Sitzung vom 30. März 2023, das Top 4 im öffentlichen Teil mit dem Titel „Schutzmaßnahme vor wildabfließendem Wasser und Erosionen im OT Gabelbach“.
Folie #5: Hier stellt Herr … in Rot das Gefahrenpotential auf dem landwirtschaftlichen Acker nördlich der Kreisstr. dar. Auf der nächsten Folie

Folie #6: die geplanten Schutzmaßnahmen des Marktes. Neben dem 5m breiten Grünstreifen auf der gesamten Länge des Ackers nördlich der Kreisstr. werden bestehende Gräben in der Bildmitte verbreitert und im östlichen Bereich neu geplant. Das Wasser soll über neue Regenwasserkanäle in den bestehenden Regenwasserkanal in der Bahnhofstr. eingeleitet werden. 

Dafür sieht die Planung bei dem Stern #5 einen ca. 2qm großen Einlauf in den neuen Kanal vor, da an dieser Stelle sich immer das meiste Niederschlags-wasser von der nördlich liegenden landwirtschaftlichen Fläche sammelte. Aus diesem Grund sollen zumindest vorerst keine weiteren Einleitungen in den Regenwasserkanal stattfinden, um ihn nicht komplett zu überlasten. Dem kann der Antragsteller folgen. Das Oberflächenwasser vom Einlauf mit der #4 fließt wie gehabt in den 700er Schmutzwasserkanal auf der östlichen Seite der Bahnhofstr.
Das waren die beiden Teile des Antrages von …. 

Der Beschluss lautet, die Verwaltung zu beauftragen diesen Antrag zu prüfen. 
Ich muss dem Rat empfehlen dem Beschluss zuzustimmen.“



Diskussion des Gremiums, dass dem Antrag zugestimmt werden sollte, da sich bei Starkregen in diesem Bereich extrem viel Wasser ansammelt. Die Häuser und Familien müssen geschützt werden. 

Gut wäre ebenfalls, wenn der Grünstreifen auf der Fl.Nr. 483, Gmkg. Gabelbach noch verbreitert würde, um die Wassermassen bereits an dieser Stelle zurückzuhalten Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt hierzu mit, dass der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 483, Gmkg. Gabelbach hierzu nicht bereit war. Die Verwaltung ist bereits einen 20 m breiten Grünstreifen in die Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer gegangen. Dieser hat jedoch nur 5 m zugestanden. 

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6. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 6

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass derzeit ein Fragebogen zum Einzugsbereich für den neuen Bahnhalt herausgegeben wurde. Den Fragebogen hat die Verwaltung teilweise schon beantwortet. Es konnten einige Fragen geklärt werden und Erläuterungen stattfinden. Jetzt muss noch die Prognose nachgereicht werden. Bei dem Einzugsbereich von 1,5 km geht es nur um die Fußläufigkeit. 

Seit einem Jahr gibt es ein vereinfachtes Verfahren zur Prüfung von Haltestellen, alles Weitere wird in Verkehrszellen eingeteilt. Verkehrszellen werden beispielsweise gebildet für den OT Wollbach oder Altenmünster. Zudem wird der Pendleratlas ebenfalls eingearbeitet, 

Im Februar soll es ein Landesverkehrsmodell geben. Dieses ist abzuwarten. Für das Prognosetool werden die Ein- und Aussteiger pro Werktag errechnet. 

Die BEG macht jetzt eine Potentialabschätzung, hier wirken jedoch auch der Bundestag und die Bahn als Akteure mit. Es ist notwendig, die wichtigsten Kräfte zu bündeln, um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Er hat daher über die Fraktionsgrenzen hinaus Kontakte aufgebaut und Treffen mit Abgeordneten im Landtag und Bundestag arrangiert. Auch die vielen Arbeitsplätze bei Edna, Sortimo und ChefsCulinar sollten in das Prognosetool eingearbeitet werden. 

Der Bericht in der Augsburger Allgemeine von vorgestern, dass die Entscheidung über die Bahntrasse näher rückt, ist etwas irreführend, da die Bahn nicht parallel zum Raumordnungsverfahren mit der Vorzugstrasse beginnt. Erst muss das Raumordnungsverfahren abgeschlossen werden, erst dann gibt es die Vorzugstrasse.

Am 30.01.2024 ist ein Leserbrief in der AZ erschienen. Der hierin wiedergegebene Sachverhalt stimmt nicht. Es verhält sich keinesfalls so, dass Landrat Reichart keinen Bahnhalt möchte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. 

Minister Bernreiter kommt am 06.03.2024 nach Zusmarshausen. Es sind auch sämtliche Marktgemeinderäte eingeladen, an dem Treffen teilzunehmen. 

Zweiter Bürgermeister Walter Aumann frägt an, ob die Finanzierung der Neubaustrecke Ulm-Augsburg nach wie vor gesichert ist. Die Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass stand heute die Finanzierung der Neubaustrecke gesichert ist. Der Haushalt ist beschlossen. 

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö informativ 7
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7.1. Ausweitung AktiVVo

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 7.1

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Berhard Uhl teilt mit, dass bekanntlich in der Sitzung am 12.12.2023 über den Antrag zur Ausweitung des AktiVVo von MGR Vogg beraten und beschlossen wurde. Nunmehr liegt eine Rückmeldung vor, dass das Projekt noch bis 13.12.2025 läuft und erst danach eine Veränderung durchgeführt werden könnte. Ende 2024 soll eine Entscheidung getroffen werden, ob und wie das Projekt AktiVVo weitergeführt wird. 

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7.2. Vorbereitung Haushalt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 7.2

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass in der Sitzung am 07.03.2024 die Vorbereitung des Haushalts durchgeführt wird. Die Zahlen vom Sachgebiet 3 wurden heute verschickt, somit können die Vorberatungen in den Fraktionen nunmehr stattfinden.

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7.3. Verbesserungsbeiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 7.3

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass jetzt etwa 2000 Briefe zur Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG für die Verbesserungsbeiträge verschickt werden. Inhalt ist, dass bei den Grundstückseigentümern angefragt wird, ob sich die Grundstücks- und Geschossflächen geändert haben. Wenn alle Anhörungen zurück sind, werden im Herbst die Bescheide verschickt. 

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7.4. Hochwasserschutz Gabelbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö 7.4

Kurzbericht

MR Ben Matthes teilt mit, dass MR Stefan Vogg bezüglich des Hochwasserschutzes Gabelbach nachgefragt hat, ob man im Zuge des nunmehr vorliegenden Antrags von Herrn Unverdorben auch den damaligen Antrag wegen der Splintmauern nochmals beraten kann und den Sachstand mitteilen. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass die BLZus seinerzeit maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Hochwasserschutz nicht gebaut wird. MR Ben Matthes bittet darum, die Angelegenheit nochmals auf die TOP zu bringen. Möglicherweise kann die Maßnahme kostengünstiger durchgeführt werden. 

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 084. Sitzung des Marktgemeinderates 15.02.2024 ö informativ 8
Datenstand vom 14.03.2024 08:14 Uhr