Datum: 29.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Bebauungsplan Nr. 63 "Am Godel, Gabelbach"
2.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 2 BauGB
2.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss § 3 Abs. 2 BauGB
3 Änderung Flächennutzungsplan für eine modulare 1-Feldhalle auf dem zu erneuernden Hartplatz als Sporthalle für Vereine und Vereinsveranstaltungen, Stadionstraße 3, Fl.Nr. 2672 Gmkg. Zusmarshausen
4 Erlass einer Plakatierungsverordnung
5 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
6 Verschiedenes
6.1 Fundtiervertrag
7 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö informativ 1
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2. Bebauungsplan Nr. 63 "Am Godel, Gabelbach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 2
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2.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 2.1

Beschluss 1

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplans. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 2

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Planzeichnung zum Bebauungsplan.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung des Bebauungsplans. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 8

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Korrektur der Begründung zum Bebauungsplan. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 9

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen in der Synopse des Büros OPLA, Fassung vom 29.02.2024, gemäß den eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken. Die Synopse wird dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt. Sie ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Anlass der Planaufstellung 
Um die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauland decken zu können, beabsichtigt der Markt Zusmarshausen am westlichen Ortsrand des Ortsteils, im Anschluss an das bestehende Siedlungsgebiet, Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Die Flächen mit den Flur-Nrn. 56/9, 56/10, 56/11 sowie eine Teilfläche der Fl.-Nr. 373/4 (Godelstraße) der Gemarkung Gabelbach befinden sich derzeit im Außenbereich, die Aufstellung eines Bebauungsplans ist daher erforderlich

Beschleunigtes Verfahren nach § 13 b BauGB ist europarechtswidrig 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB begonnen. 

Großer Vorteil dieses Verfahrens war, dass kein Umweltbericht zu erstellen war und dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen erforderlich wurden. Zudem musste der Flächennutzungsplan nicht im Parallelverfahren geändert werden, sondern konnte nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Zuge einer Berichtigung angepasst werden. Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB gem. §§ 3,4 Abs. 1 BauGB wurde erlassen. 

Am 18. Juli 2023 gab es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB dem europäischen Recht widerspricht. Demnach konnte der §13b BauGB ab sofort nicht mehr angewendet werden. Der MGR wurde hiervon in der Sitzung am 20.07.2023 informiert. 

„Reparaturklausel“ nach § 215 a BauGB zu § 13 b BauGB 
Aufgrund einer „Reparaturklausel“ des Bundes mit Rechtskraft zum 01.01.2024 kann für das im 
§ 13 b BauGB begonnene Verfahren das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. 

Das Büro OPLA hat daraufhin nach Beauftragung mit Datum 08.01.2024 eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG erstellt und diese zur Beurteilung an die Fachstellen geschickt. 

Lt. Stellungnahme des LRA vom 11.01.2024 werden beim Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel“ hauptsächlich durch Versiegelung, aber auch durch Verkleinerung von Lebensräumen in der freien Natur und Landschaft, Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG verursacht. Demnach hat der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen, die sowohl in der Abwägung als auch ausgleichspflichtig sind. § 13 a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB sind nicht anwendbar. Dies bedeutet u.a., dass im weiteren Verfahren insbesondere eine Umweltprüfung im Rahmen eines Umweltberichts sowie die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Zudem weist das Landratsamt darauf hin, dass nach § 215 a Abs. 2 i.V.m. § 13 a Absatz 2 Nummer 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden kann. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich. 

Das Büro OPLA hat zur Aussage des LRA mit RA Guggemos telefoniert. RA Guggemos rät von einer Heilung nach § 215 a BauGB ab. Er hält diese für nicht ausreichend rechtssicher. Lt. RA Guggemos ist es rechtssicherer, das Verfahren mit Umweltbericht und naturschutzrechtlichem Ausgleich fortzusetzen. 


Bisherige Verfahrens- und Bearbeitungsschritte

- Aufstellungsbeschluss am 03.03.2022, mit ortsüblicher Bekanntmachung am 31.03.2022
- Beschluss Städtebauliche Planungsvariante am 03.03.2022
- Abstimmung mit Fachstellen und Einholen einer Rechtsauskunft bzgl. Reduzierung
   Bauverbotszone bis 21.11.2022
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss am 26.01.2023
- Behandlung einer Anregung aus dem MGR zu einer alternativen Erschließung in der 
  MGR-Sitzung vom 16.03.2023

- Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
  Belange gem. §§ 3,4 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 17.04.2023 bis einschließlich 19.05.2023

-  Für die MGR-Sitzung am 20.07.2023 stand die Abwägung der eingegangenen   
   Stellungnahmen §§ 3,4 Abs. 2 BauGB sowie ein erneuter Auslegungsbeschluss auf der 
    Tagesordnung. Aufgrund des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.07.2023
    musste der TOP abgesetzt werden. 

Von 7 Stellen sind Stellungnahmen mit Bedenken oder Anregungen eingegangen. Alle anderen der beteiligten Behörden und TÖB haben entweder keine Stellungnahme abgegeben oder eine Stellungnahme ohne Bedenken bzw. Anregungen. 

Es gab keine Einwendung von Bürgern.  

Die Abwägung der einzelnen Stellungnahmen erfolgt anhand der vorgelegten Synopse.

Es sind – wo erforderlich – Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen zu fassen, und zwar zu den Stellungnahmen von: 

01-1 Landratsamt Augsburg vom 22.05.2023
Beschlussvorschlag (1):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans. 

01-2 Landratsamt Augsburg, Technischer Immissionsschutz vom 10.05.2023
Beschlussvorschlag (2):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Planzeichnung zum Bebauungsplan. 

02 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 17.05.2023
Beschlussvorschlag (3):
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans. 

03 Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 10.05.2023
Beschlussvorschlag (4): 
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans. 


04 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 08.05.2023
Beschlussvorschlag (5): 
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans. 


05 Markt Zusmarshausen, Technische Bauamt vom 16.05.2023
Beschlussvorschlag (6): 
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgen Änderungen/ Ergänzungen des Bebauungsplans. 


06 Markt Zusmarshausen, Technische Bauamt vom 06.07.2023
Beschlussvorschlag (7): 
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung des Bebauungsplans. 


07 Markt Zusmarshausen – Abwassermeister Kläranlage vom 02.05.2023
Beschlussvorschlag (8) 
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine redaktionelle Korrektur der Begründung zum Bebauungsplan. 

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2.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 2.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ in der Fassung vom 29.02.2024 mit den heute beschlossenen Änderungen und beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Die Verwaltung wird beauftragt die o.g. Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hiervon zu unterrichten. 

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat billigt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ in der Fassung vom 29.02.2024 mit den heute beschlossenen Änderungen und beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Die Verwaltung wird beauftragt die o.g. Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hiervon zu unterrichten. 

Abstimmung: 19 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Die Planunterlagen wurden um den Umweltbericht sowie die Ausgleichsbilanzierung ergänzt. 
Zudem hat der Marktgemeinderat im vorherigen Tagesordnungspunkt Änderungen/ Ergänzungen  beschlossen. Aufgrund dieser Änderungen/ Ergänzungen wird eine erneute Billigung des heutigen Planstandes (29.02.2024) und eine Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich. 

Das Büro OPLA hat die Änderungen und Ergänzungen – so weit möglich – bereits in die neue Planfassung eingearbeitet. 

Planzeichnung (A), in der Fassung vom 29.02.2024
Textliche Festsetzungen (B), in der Fassung vom 29.02.2024
Begründung C, in der Fassung vom 29.02.2024


Sollte es während der Sitzung noch zu weiteren Änderungen und Ergänzungen des Planstandes kommen, wird das Planungsbüro auch diese noch einarbeiten. Diese neue Fassung erhält dann den Planstand der MGR-Sitzung vom 29.02.2024. Diese Planfassung ist nochmals auszulegen. 

Mitausgelegt wird auch die Untersuchung der schalltechnischen Belange, Stand 17.01.2023.  

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3. Änderung Flächennutzungsplan für eine modulare 1-Feldhalle auf dem zu erneuernden Hartplatz als Sporthalle für Vereine und Vereinsveranstaltungen, Stadionstraße 3, Fl.Nr. 2672 Gmkg. Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 3

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt einer Änderung des Flächennutzungsplanes zum Schaffen von Baurecht für eine modulare 1-Feldhalle auf dem zu erneuernden Hartplatz als Sporthalle für Vereine und Vereinsveranstaltungen, Stadionstraße 3, Fl.Nr. 2672 Gmkg. Zusmarshausen zu. 

Der Aufstellungsbeschluss ist bis spätestens 31.12.2025 zu fassen, wenn der Antragsteller an seiner o.g. Planung festhält. Eine Regelung zur Kostentragung ist mit dem Antragsteller vor dem Entstehen von Kosten zu treffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Beim Markt Zusmarshausen ist der Antrag auf Vorbescheid (formelle Bauvoranfrage) bzgl. der Errichtung einer modularen 1-Feldhalle auf dem bestehenden Hartplatz an der Tennisplatzanlage eingegangenen. Gleichzeitig ist die Erneuerung des Belags des Hartplatzes vorgesehen. Die modulare 1-Feldhalle soll die Abmessungen 18 x 35 m mit einem Anbau 18 x 3 m vorweisen.

Der Voranfrage liegt eine Betriebsbeschreibung mit folgendem Inhalt vor: 
„In Zusmarshausen ist die Neugestaltung und Bau einer modularen 1-Feldhalle mit Anbau
geplant. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2672 befindet sich aktuell ein Allwetterplatz. Aufgrund des
sanierungsbedürftigen Zustandes dieses Platzes wurde im Rahmen der Sanierung ein Bau einer
1-Feld Tennishalle beschlossen.
Der Bauherr des Projekts ist der TSV Zusmarshausen. Aufgrund der geringen Hallenkapazitäten
in der gemeindeeigenen Turnhalle müssen die Kinder der Tennisabteilung mehrere Kilometer
in die umliegenden Hallen gefahren werden. Vor allen für die Abteilung Tennis ist dieses
Projekt maßgebend und existenziell von Bedeutung.
Die Maße des Gebäudes belaufen sich auf 18x38m (inkl. Anbau). Die maximale Heizlast beträgt
12-14°C und ist somit optimal für den sportlichen Betrieb.
Die Modulare 1-Feld Halle kann an Werktagen von 08:00-22:00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen von 09:00 – 21:00 Uhr genutzt werden. Die Hauptnutzergruppe wäre die Abteilung
Tennis, neben der Schule und der Freizeitgestaltung. Eine Genehmigung nach der
Versammlungsstättenverordnung ist nicht vorgesehen. Die Halle soll hauptsächlich für Sport,
Gesundheit und Bewegung genutzt werden. Die maximale zulässige Personenzahl ist auf 200
Pers. begrenzt. Jegliche weitere Nutzung muss mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Das Objekt ist lediglich per Fuß- oder Radweg von den angrenzenden westlich gelegenen
Parkplätzen der Sportanlage zugänglich. Ausreichende Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
Mögliche Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienst sind ebenfalls aus Richtung der
Stadionstraße 1 möglich.
Das Gebäude ist von allen Richtungen ca. 4-5 m rundum für Rettungsfahrzeuge zugänglich.“

Dem Bau-, Umwelt- und Energieausschuss wird die o.g. Bauvoranfrage in seiner Sitzung am 22.02.2024 zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt. 

Mit der formellen Bauvoranfrage soll nun geprüft werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist.

Im Rahmen einer Vorabklärung hat das Landratsamt Augsburg mit E-Mail vom 25.08.2023 zum Bauplanungsrecht bereits mitgeteilt: 
„Der geplante Standort der Halle ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. 
Nachdem für das Vorhaben keine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist dieses als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Sonstige Vorhaben können jedoch nur zugelassen werden, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. 
Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist hier der Fall, der Flächennutzungsplan weist für das o. g. Grundstück Grünfläche aus. 
Der Flächennutzungsplan ist daher für den geplanten Standort zu ändern (in Gemeinbedarfsfläche mit entsprechender Zweckbestimmung).
Inwiefern weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sein können, kann erst im Zuge eines förmlichen Antragsverfahrens abschließend beurteilt werden.“

Voraussetzung für die planungsrechtliche Zustimmung ist demnach die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Der Markt Zusmarshausen hat das LRA mit Schreiben vom 28.11.2023 um Zustimmung gebeten, dass der FNP zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer weiteren FNP-Änderung, geändert wird. Zu diesem Zeitpunkt würde dann auch ein positiver Vorbescheid vorliegen, aus dem sich ergibt, dass keine weiteren öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden und es zulässig ist. 


Mit E-Mail vom 11.12.2023 teilt das LRA mit,

  1. dass die gewünschte Zustimmung leider nicht erteilt werden kann und 
  2. der Vorbescheid die FNP Änderung und Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf als VORAUSSETZUNG für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens enthalten wird, d.h. eine Baugenehmigung vor FNP- Änderung (Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf) nicht erteilt werden kann. 

Nach einer erneuten Rücksprache mit dem LRA Augsburg durch Herrn Bgm. Uhl äußert sich das LRA mit E-Mail vom 15.01.2024 wie folgt: 

„Vor Erlass des Vorbescheids muss uns ein Änderungsbeschluss vorliegen, der auch einen Zeitplan für die Umsetzung der Änderung enthalten muss.
Wenn ein Änderungsbeschluss mit Zeitplan vorliegt, dann kann in diesem Einzelfall hier höchst ausnahmsweise bereits eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB angenommen werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplans soll spätestens mit der Nutzungsaufnahme beim Bauvorhaben rechtswirksam sein.“

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4. Erlass einer Plakatierungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 4

Beschluss 1

Der Markt stellt sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden ihm gehörende Anschlagtafeln (Sammelanlagen) an bestimmten Standorten im Kernort Zusmarshausen den politischen Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren kostenfrei zur Verfügung.

In den Ortsteilen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren eine begrenzte Anzahl an Plakaten sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Beschluss 2

Eine Begrenzung der Plakate in Zusmarshausen sowie in den Ortsteilen soll jeweils nach Einwohnerzahlen erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 18

Beschluss 3

Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden gilt folgendes:
In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 4 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. In Zusmarshausen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 10 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Beschluss 4

Dem Neuerlass der Plakatierungsverordnung in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung wird zugestimmt. Die Verordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekanntzumachen. Die Verordnung wird als Anlage 6 dem Protokoll beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Kurzbericht

Sachvortrag:
Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer hat in der MGR-Sitzung vom 26.10.2023 um Mitteilung gebeten, ob die Möglichkeit besteht, dass für künftige Wahlen nur noch einzelne Bereiche ausgewiesen werden, an denen Wahlplakate aufgestellt werden dürfen. Verschiedene Parteien lassen Wahlplakate zudem auch länger hängen. Daher sollte die Plakatierungsverordnung dahingehend geändert werden.

Der HFA hat sich in seiner Sitzung am 23.11.2023 mit der Vorberatung einer Änderung der Plakatierungsverordnung befasst. Vorgeschlagen wurde eine Sammelanlage im Kernort, auf der die Parteien eine bestimmte Anzahl von Wahlplakaten aufhängen dürfen. Für die Ortsteile wäre eine Begrenzung der Plakate zweckdienlich. Die Sammelanlage könnte immer vor bestimmten Wahlen z.B. an den Ortseingängen aufgestellt werden. Auch kommen immer wieder Bauzaunbanner zur Aufstellung. Hierfür könnten bestimmte Bereiche ausgewählt werden. Dies auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sichtdreiecke an Einmündungen. 

Die Verwaltung hat verschiedene Verordnungen anderer Kommunen durchgesehen. Auch eine Anfrage an den Bayerischen Gemeindetag bezüglich eines Verordnungsmusters ist erfolgt. Der Gemeindetag stellt kein Muster zur Verfügung, weist jedoch eindringlich auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden hin. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG und die Funktion der politischen Parteien muss in den Verordnungen der Werbung für politische Parteien und Wählergruppen allerdings genügend Raum gegeben werden, insbesondere während angemessener Zeit vor Wahlen und Abstimmungen. Unter Beachtung dieser Grundsätze obliegt die konkrete Ausgestaltung der Zulassung von Wahlwerbung der Verordnung der Gemeinde. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagtafeln für Wahlwerbung beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen den nötigen und angemessenen Raum zur Selbstdarstellung zu gewährleisten. 

Der HFA hat sich in seiner letzten Sitzung am 06.02.2024 nochmals mit der Thematik befasst und folgendes beschlossen:

Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden stellt der Markt sechs Wochen vorher ihm gehörende Anschlagtafeln (Sammelanlagen) an bestimmten Standorten im Kernort Zusmarshausen den politischen Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren kostenfrei zur Verfügung. In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren eine begrenzte Anzahl von Plakaten sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. Die Anzahl muss noch festgelegt werden. Ein überarbeiteter Entwurf der Plakatierungsverordnung ist dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 



Diskussionsverlauf:

Auf der Grundlage der Vorberatung des HFA vom 23.11.2023 und des Beschlusses des HFA vom 06.02.2024 wurde überlegt, wie groß eine Sammelanlage sein müsste, damit allen Parteien ausreichend Platz für die Wahlwerbung eingeräumt werden kann. Eine Anlage hätte die Größe von ca. 13 m Breite und 1,7 m Höhe. Es müssten dann ggf. mehrere dieser Sammelanlagen am gleichen Ort aufgestellt werden z.B. bei Landtags- und Bezirkswahlen. Dies würde nach Meinung von Teilen des Gremiums zu einer beachtlichen Größe dieser Anlagen führen. Als mögliche Standorte in Zusmarshausen wurde die Augsburger Straße, die Wertinger Straße im Bereich des Radhauses oder Bereiche an den Ortseingängen in Betracht gezogen. 

Außerdem befasste sich das Gremium mit den Herstellungskosten und dem Arbeitsaufwand (Personalkosten Bauhof), die das Aufstellen solcher Anlagen verursacht. Es müsste sich um eine massive Bauweise handeln, die auch eventuellen Stürmen standhält. Diese Kosten wären allerdings einmalige Kosten. 

Eine Begrenzung der Wahlplakate auch im Kernort Zusmarshausen wäre ebenfalls eine Alternative und ein gangbarer Weg.

Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer, der diesen Vorschlag im MGR einbrachte, spricht sich nochmals eindrücklich für die Beschlussvorlage aus. Die Plakatierung hat in den letzten Jahren sehr zugenommen und dieser Schilderwald stört seiner Meinung nach das Ortsbild. Es gibt auch Erfahrungswerte aus anderen Kommunen, die solche Sammelanlagen aufstellen. Eine Begrenzung auch im Hauptort ist für ihn schlechter umzusetzen als in den Ortsteilen.
Auch müsste eine Begrenzung überwacht und sanktioniert werden.

Andere Gremiumsmitglieder betonen nochmals den nicht unerheblichen baulichen und finanziellen Aufwand für solche Sammelanlagen. Sie befürworteten eine Begrenzung der Plakate auch im Kernort Zusmarshausen. Grundsätzlich wäre eine Begrenzung auf eine gerade Anzahl an Plakaten sinnvoll.

Eine Begrenzung der Wahlplakate könnte auch nach Einwohnerzahl erfolgen, damit in den kleinen Ortsteilen nicht zu viel plakatiert wird. Alle Begrenzungen gelten jeweils pro Einzelwahl. 

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5. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 5

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass die Vorbereitungen für den Besuch des Staatsministers Bernreiter am 06.03.2024 in vollem Gange sind.

Die Brücke an der dunkelorangen Trasse würde 1,9 km lang sein und eine Höhe von 30 m haben.
Auf Nachfrage aus dem Gremium wurde die Länge der Brücke nochmals so bestätigt. Etwas östlich ist der Regionalhalt geplant. Der Standort wäre 30 Meter von der Fa. Chefs Culinar entfernt. Es wurde bereits mit der Drehleiter der Feuerwehr die Höhe der Brücke simuliert.
Im gezeigten Foto der Präsentation wurde der geplante Regionalhalt eingezeichnet. Dies wurde auch im Marktboten mit entsprechendem Text abgedruckt.

Die Gästeliste für den Besuch des Staatsministers setzt sich u.a. aus Mitgliedern des Landtages, Bürgermeistern aus den Nachbarkommunen und Mitarbeitern der Fa. Chefs Culinar und Fa. Edna zusammen.

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl traf sich diese Woche mit zwei Abgeordneten aus dem Landtag von Bündnis 90/ Die Grünen. Sie stehen hinter diesem Projekt und haben die volle Unterstützung zugesagt.

Übernächste Woche findet zudem ein Treffen mit der Landtagsabgeordneten Carolina Trautner und dem Fraktionsvorsitzenden der CSU, Klaus Holetschek, statt.

Geplant sind außerdem noch weitere Besuche bei Bundestagsabgeordneten bezüglich der höheren Kosten des Projekts durch die längeren Tunnelabschnitte. Es wird ein Betrag in dreistelliger Millionenhöhe sein.
Wenn das Land Bayern den Regionalhalt befürwortet, haben wir ein positives Signal für die weitere Finanzierung beim Bund, so Bürgermeister Uhl.

Für die Potenzialabschätzung bei der BEG wurden am Dienstag noch weitere Zahlen bezüglich des Schülerverkehrs zwischen Augsburg und Zusmarshausen des Landratsamtes Augsburg nachgeliefert. 

Bezüglich der Nachfrage aus der letzten MGR-Sitzung, die die Haushaltsmittel zur Finanzierung des gesamten Projekts betraf, hat sich Erster Bürgermeister Bernhard Uhl nochmals an die Projektgruppe gewandt. Der Bahnausbau Ulm-Augsburg ist so wichtig, dass eine Kürzung der Haushaltsmittel aktuell dafür nicht geplant ist. Auch für die Modernisierung der Bestandsstrecke, dem Hochleistungskorridor ist die Finanzierung gesichert. Es sind andere Streckenausbauprojekte in Deutschland, z. B. eine in Nordbayern dafür zurückgestellt worden.

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö informativ 6
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6.1. Fundtiervertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö 6.1

Kurzbericht

GL … gibt bekannt, dass ein neuer Fundtiervertrag mit dem Tierschutzverein Augsburg ab 01.03.2024 zunächst bis 31.12.2024 abgeschlossen wurde.

Der bisherige Vertrag mit der Tierklinik Gessertshausen wurde zum 31.12.2023 gekündigt. Gründe dafür waren fehlende Kapazitäten und Personalmangel.

Bislang erfolgte bei der Tierklinik in Gessertshausen die Abrechnung nach Einwohner. Mit dem Tierschutzverein in Augsburg wurde eine Spitzabrechnung vereinbart. Pflegekosten werden bei Fundtieren bis maximal 28 Tage angesetzt.

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7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 086. Sitzung des Marktgemeinderates 29.02.2024 ö informativ 7
Datenstand vom 25.04.2024 12:59 Uhr