Datum: 19.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 23:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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informativ
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1 |
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2. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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2 |
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2.1. Genehmigung der Niederschrift über die 100. Sitzung am 19.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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beschließend
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2.1 |
Beschluss
Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.2. Genehmigung der Niederschrift über die 101. Sitzung am 26.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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2.2 |
Beschluss
Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. Kläranlage Zusmarshausen
Thermische Klärschlammverwertung mit Phosphorrückgewinnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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informativ
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3 |
Kurzbericht
Sachvortrag:
Aktuell wird der Klärschlamm der Kläranlage Zusmarshausen stofflich (Kompostierung) durch die Fa. Emter in der Anlage Voß in Sachsen Anhalt verwertet. Dieser Kompost wird dann nicht bodenbezogen verwertet, sondern für Abdeckungen von Deponien verwendet.
Die Firma Emter bietet auch die thermische Verwertung des Klärschlammes über ihre Monoverbrennungsanlage mit Phosphorrückgewinnung in Altenstadt bei Schongau an.
Da der Absatz von Kompostmaterial (stoffliche Verwertung) immer schwieriger und mehr eingeschränkt wird, kann unser derzeitiger Entsorger (Fa. Emter) die Entsorgungssicherheit für weitere Jahre nur für die thermische Verwertung gewährleisten. Zudem ist der Transportweg für die stoffliche Verwertung (Sachsen Anhalt) um ca. 300 km weiter, als der Weg zur thermischen Verwertung (Altenstadt bei Schongau).
Bei der thermischen Verwertung in Altenstadt wird ein großer Teil des Phosphors zurückgewonnen und geht an die Düngemittelindustrie und somit direkt an die Landwirte.
Aus diesen Gründen würden die Mitarbeiter der Kläranlage Zusmarshausen eine Entsorgung/Verwertung des Klärschlammes der Kläranlage Zusmarshausen über die Monoverbrennungsanlage mit Phosphorrecycling favorisieren.
Herr ... von der Fa. Emter stellt das Unternehmen Emter und die thermische Verwertung den Marktgemeinderäten vor.
Diskussionsverlauf:
MR Frau Dr. Hippeli erkundigt sich danach, ob der Klärschlamm aktuell zur Kompostierung nach Sachsen-Anhalt gefahren wird und ob der Klärschlamm zukünftig nach Altenstadt zur thermischen Verwertung gefahren werden soll?
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet darauf hin, dass dies vor mehr als zwei Jahren mehrheitlich durch den Marktgemeinderat beschlossen wurde, dass der Klärschlamm nach Sachsen-Anhalt gefahren wird. Diese Möglichkeit ist die kostengünstigste Variante. Damals war die Verwertung in Altenstadt auch schon im Gespräch, man hatte sich aber dagegen entschieden.
SGL ... ergänzt, dass im kommenden Jahr wieder Ausschreibungen anstehen und das dafür neue Preise eingeholt werden müssen, für die verschiedenen Verwertungen des Klärschlamms. Durch den Vortrag der Firma Emter, soll dem Marktgemeinderat aufgezeigt werden, dass es nicht nur die Möglichkeit der Kompostierung für den Klärschlamm gibt, sondern das man als Kommune auch etwas für die Nachhaltigkeit tun kann, mit der thermischen Verwertung. Die Kompostierung wird es auch in den zukünftigen Jahren geben, aber in weiter Zukunft vielleicht nicht mehr. Es wird für die thermische Verwertung ein Angebot bei der Firma Emter eingeholt, der Marktgemeinderat kann dann in einer nichtöffentlichen Sitzung entscheiden, wie der Klärschlamm zukünftig verwertet werden soll. Der letzte gefasste Beschluss ist schon länger als 2 Jahre her.
MR Thomas Günther frägt an, was die thermische Verwertung im Vergleich zur Kompostierung kostet.
Laut ... von der Firma Emter, ist die Verwertung in Sachsen Anhalt die günstigere Variante. Die thermische Verwertung kostet knapp 20 % mehr. Die thermische Verwertung ist aber die nachhaltigere Variante. Der Klärschlamm kann dadurch auch landwirtschaftlich verwertet werden. Genaue Preise kann Herr ... im Moment aber noch nicht nennen.
MR Thomas Günther weist die Verwaltung darauf hin, dass man bei der Angebotseinholung auch die Biogasanlage in Herpfenried berücksichtigen soll. Damals kam die Anlage in Herpfenried nicht in Frage, da der Klärschlamm zu nass war. Mittlerweile wird der Klärschlamm aber gepresst, der Nassanteil hat sich dadurch deutlich verringert.
SGL ... antwortet daraufhin, dass er und ... verschiedenen Angebote einholen werden. Die Biogasanlage in Herpfenried, kann hierfür ggf. auch berücksichtigt werden.
MR Hubert Kraus bedankt sich bei Herrn ... für den Vortrag. Der Marktgemeinderat hat sich damals für die stoffliche Verwertung entschieden, da diese die günstigere Variante war. Zur heutigen Zeit müssen aber auch weitere Dinge berücksichtigt werden, wie z.B. die Entfernungen zu Altenstadt, im Vergleich zu Sachsen Anhalt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass durch die thermische Verbrennung des Klärschlamms Arzneimittelrückstände eliminiert werden können und auch Micronanokunstoffen. Für die Phosphorrückgewinnung bei Anlagen über 100.000 Einwohnern wurden schon gesetzliche Regelungen getroffen. Es werden aber auch Auflagen für kleinere Kommunen kommen ab 10.000 Einwohnern.
MR Ingrid Hafner-Eichner frägt an, ob die Kosten für die Klärschlammverwertung mit in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden.
SGL ... antwortet, dass die Kosten zu 100 % auf die Gebührenkalkulation umgerechnet werden.
MR Joachim Weldishofer erkundigt sich, nach der Laufzeit des aktuellen Rahmenvertrags. Außerdem möchte er wissen, wann die nächste Ausschreibung angedacht ist und für welche Laufzeit.
SGL ... gibt an, das für das Jahr 2025 ausgeschrieben werden soll. Im Regelfall handelt es sich hierbei um Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 2 Jahren, die Laufzeit kann aber ggf. auch verlängert werden.
Herr ... beantwortet ergänzend die Frage von MR Joachim Weldishofer. Der aktuelle Rahmenvertrag läuft Ende des Jahres 2024 aus. Der Vertrag kann aber noch um ein halbes Jahr verlängert werden, zu den selben Konditionen.
MR Bernhard Sapper ergänzt, dass es sicherlich viele Kommunen geben wird, welche auf die thermische Verwertung umstellen werden. Er möchte wissen ob es passieren kann, dass die Firma Emter, den Markt Zusmarshausen dann nicht mehr mit aufnehmen kann.
Herr ... beantwortet die Frage von Herrn Bernhard Sapper. Die Marktgemeine Zusmarshausen ist bereits Kunde im Bereich der stofflichen Verwertung. Herr ... sagt sicher zu, dass die Marktgemeinde Zusmarshausen, auch als Kunde für die thermische Verwertung aufgenommen werden kann.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl bedankt sich bei Herrn ..., für die Vorstellung der Firma.
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4. Neuerlass Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B mit Wirkung vom 01.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Beschluss 1
Hebesatz Grundsteuer A
Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer A mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 395 v.H. festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7
Beschluss 2
Hebesatz Grundsteuer B
Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 395 v.H. festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16
Beschluss 3
Hebesatz Grundsteuer B
Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 300 v.H. festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 10
Beschluss 4
Hebesatz Grundsteuer B
Der Marktgemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 261 v.H. festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4
Beschluss 5
Satzungsbeschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, die Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 (Anlage 1 zu diesem Beschluss) entsprechend des heute vorliegenden Entwurfs mit den vorstehend beschlossenen Hebesätzen der Grundsteuer A und B mit Wirkung vom 01.01.2025.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl wird mit der Ausfertigung und die Verwaltung mit der Bekanntgabe beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 17.10.2024 wurden die neu festzulegenden Grundsteuerhebesätze vorberaten.
Die aktuell geltenden Grundsteuerhebesätze A und B mit jeweils 395 von Hundert (v.H.) treten aufgrund der Grundsteuerreform zum 31.12.2024 außer Kraft. Die Hebesätze der Grundsteuer sind per Neuerlass einer Hebesatzsatzung bis spätestens 31.12.2024 festzulegen.
Ein aktueller Messbetragsabgleich wurde durch unsere Grundsteuer Sachbearbeiterin durchgeführt. Dadurch, dass das Finanzamt mittlerweile angefangen hat, Aufhebungen der Messbeträge zu erfassen (z.B. bei einem Eigentümerwechsel oder einer Grundstücksverschmelzung) aber die Neufestsetzung der Messbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen wird, ist der aktuelle Messbetragsabgleich in keiner Weise mehr aussagekräftig.
Der Messbetragsabgleich, der auch der Sitzung vom 17.10.2024 zugrunde lag, wird daher weiter als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Im Jahr 2024 wurde vom Finanzamt für Zusmarshausen eine Gesamtsumme von Messbeträgen für die Grundsteuer A in Höhe von 24.189,19 € und für die Grundsteuer B in Höhe von 228.737,46 Euro festgesetzt.
Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 383 v.H. bei der Grundsteuer A voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen. Der Hebesatz mit 438 v.H. würde einen Puffer von 15% beinhalten.
Mit Stand 05.09.2024 führt ein Hebesatz mit 261 v.H. bei der Grundsteuer B voraussichtlich zu einem aufkommensneutralem Grundsteueraufkommen.
Der Hebesatz mit 300 v.H. würde einen Puffer von 15% beinhalten.
Wie bereits in der Sitzung vom 17.10.2024 ausgeführt, erscheint es aus Sicht der Verwaltung sachdienlich, bei den Hochrechnungen der Hebesätze einen kleinen Puffer einzubauen.
Die Fraktionen haben in der Sitzung vom 17.10.2024 den Auftrag erhalten, zu beratschlagen, in welcher Höhe die Hebesätze der Grundsteuer A und B festgelegt werden sollen.
Diskussionsverlauf:
MR Ingrid Hafner-Eichner gibt an, dass sicherlich alle gerne aussagekräftigere Zahlen haben möchten. In der letzten Fraktionssitzung wurde über die Hebesätzen diskutiert. Aus psychologischer Sicht möchte die Fraktion CSU, den Hebesatz bei der Grundsteuer A von 395 % nicht überschreiten. Die Fraktion CSU möchte die Hebesätze aufkommensneutral gestalten. Daher wäre der Vorschlag, bei der Grundsteuer A ein Prozentsatz von 383 % ohne Puffer festzusetzen. Bei der Grundsteuer B schlägt die Fraktion eine Prozentsatz von 300 % vor.
2. Bürgermeister Walter Aumann findet das Verfahren grundsätzlich fragwürdig. Es soll ein Beschluss gefasst werden aufgrund Zahlen, welche nicht aussagekräftig sind. Es steht fest, dass in 3-4 Monaten einen neuer Beschluss zur Hebesatzung gefasst werden muss. Herr Walter Aumann spricht für sich persönlich und nicht für seine Fraktion. Ihm ist wichtig, dass die Hebesätze aufkommensneutral festgelegt werden. Der Markt Zusmarshausen soll durch die Erhöhung der Hebesätze nicht mehr einnehmen. Daher schlägt er für die Grundsteuer A eine Prozentsatz von 383 % ohne Puffer vor. In 3-4 Monaten muss der Messbetrag seiner Meinung nach sowieso neu beschlossen werden.
... antwortet Herrn Walter Aumann, dass die Messbeträge zum aktuellen Stand gesunken sind, aufgrund der Eigentümerwechsel. In den bisherigen Messbeträgen wurden diese Änderungen jedoch noch nicht berücksichtigt.
MR Stefan Vogg sieht das ganze ähnlich wie Herr Walter Aumann. Die Stadt Gersthofen hat bei der Grundsteuer B einen Wert von 275 % und die Gemeinde Horgau hat bei der Grundsteuer B einen Wert von 260 %. Er ist bei der Grundsteuer A für einen Prozentsatz von 383 % und bei der Grundsteuer B für eine Prozentsatz von 260 oder 261 %, jedoch definitiv ohne Puffer.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl möchte einen Puffer einrechnen, da die Bürger sonst später eine Nachzahlung leisten müssen. Eine neue Festsetzung der Formel bedeutet auch eine neue Grundsteuer. Es wird hierbei immer Gewinner oder Verliere geben. Herr Bernhard Uhl ist dafür die Grundsteuer A bei 395 % zu lassen. Das Aufkommen bei der Grundsteuer A sind ca. 95.000 €, bei der Grundsteuer B sind es ca. 925.000 €. Bei dem Betrag der Grundsteuer A wird sich deshalb Beitragsmäßig nicht viel ändern, egal ob es nun 383 % oder 438 % bei der Grundsteuer A sind.
MR Felix Wörle möchte wissen, ob die Aufkommens Neutralität für die Grundsteuer A und Grundsteuer B separat berechnet wird.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Ihm, dass die Grundsteuer gesamt berechnet wird. Der Betrag von 95.000 €, bei der Grundsteuer A und die 925.000 €, bei der Grundsteuer B sollen gleich bleiben. Da aber aktuell nicht mehr bekannt ist, ist es umso wichtiger einen Puffer einzubauen um die Beträge halten zu können.
MR Felix Wörle ist grundsätzlich auch für einen Puffer. Er findet es jedoch unfair, wenn man den Gesamtbetrag betrachtet, da bei der Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschiedliche Puffer festgesetzt werden sollen.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt, dass es sich dem geringe Prozentsatzunterschied bei der Grundsteuer A nicht um viel auswirkt. Die Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass jeder denselben Grundsteuerbescheid erhält wie vorher, sondern dass es für die Marktgemeinde gleich bleibt. Bei der Grundsteuer B findet es Herr Uhl fahrlässig, wenn kein Puffer eingebaut wird.
MR Felix Wörle ergänzt zu seiner vorangegangen Aussage noch, das für die Grundsteuern unterschiedliche Prozentsätze als Puffer angegeben wurden. Bei der Grundsteuer B wurde ein Puffer von 15% einbaut und bei der Grundsteuer A nur einen Puffer von 10 %. Dies wäre für die Grundsteuer B Zahler nachteilig.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl gibt an, dass der Prozentsatz von 438 % bei der Grundsteuer A einen Puffer von 15 % enthält. Bei der Grundsteuer B enthält der Prozentsatz ebenfalls einen Puffer von 15 %. Lieber erhalten die Bürger am Ende des ersten Halbjahre 2025 die Mitteilung, dass es günstiger wird, als wie wenn es teurer wird. Eine Festsetzung ohne Puffer findet Herr Uhl leichtsinnig.
MR Felix Wörle ist für eine aufkommensneutrale Festsetzung der Grundsteuerhebesätze. Es sollte daher ein Puffer mit eingeplant werden. Bei der Grundsteuer A ist er jedoch für keine Erhöhung, sondern für die 395 %.
2. Bürgermeister Walter Aumann erkundigt sich, welche Auswirkungen der heutige Beschluss hat und für wie lange dieser gilt. Auch möchte er wissen ob die Grundsteuerbescheide aufgrund dieses Beschlusses erstellt werden und ob dann ggf. Anfang des Jahres neue Grundsteuerbescheide verschickt werden.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Walter Aumann, dass dies sicherlich einen Mehraufwand darstellen wird. Durch den Puffer könnte man die Thematik umgehen, dass man im Juni 2025 neue Bescheide erlassen muss. Dadurch könnt man dieses Problem umgehen und die Grundsteuer dann ggf. erst im Jahr 2026 erneut ändern oder lassen.
Herr ... ergänzt zu der Aussage von Herrn Bernhard Uhl noch, falls der Grundsteuerhebesatz geändert wird, dass dann für jeden Bürger der Grundsteuerbescheid rückwirkend geändert werden muss bis zum 30.06.
3. Bürgermeister Christian Weldishofer verweist auf die Sitzung vom 17.10.2024, dort fand bereits die selbe Diskussion im Marktgemeinderat statt. Er möchte wissen, ob der Puffer wahrscheinlich eher die Realität darstellen wird.
... antwortet Ihm daraufhin, dass die Datenlage aktuell unklar ist. Der Messbetrag kann sich erhöhen oder senken, das liegt am Finanzamt.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt zu der Aussage von Herrn ... noch, dass die 15 % Puffer der Betrag ist, welcher durch Frau ... in Ihrem Netzwerk, aus anderen Gemeinden erfragt wurde.
MR Dr. Susanne Hippeli erkundigt sich, wann die konkreten Zahlen für den Hebesatz bekannt sind. Im ersten Halbjahr 2025 wäre man dann ggf. dazu gezwungen eine Anpassung der Hebesätze durchzuführen, egal ob jetzt ein Puffer beschlossen wird oder nicht. Die Hebesätze müssen für jeden Haushalt neu beschlossen werden. Das bedeutet also nicht zwangsläufig, dass diese dann beispielsweise 2026 erneut geändert werden müssen. Die letzte Hebesatzänderung ist auch schon 5 Jahre her. Wenn der Hebesatz beispielsweise im Jahr 2025 angepasst werden muss, dann bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dieser im Jahr 2026 erneut geändert werden muss. Frau Dr. Hippeli möchte die Hebesätze ebenfalls aufkommensneutral gestalten. Ihrer Meinung nach sollte man die konkreten Zahlen verwenden und ggf. Anpassungen im ersten Halbjahr vornehmen. Die Fraktion BLZus ist dafür, die aktuellen konkreten Hebesätze zu verwenden, ohne Puffer.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl ergänzt das er alternativ auch damit einverstanden wäre, bei der Grundsteuer A den Hebesatz von dem Ursprungswert 395 %, auf 300 % zu reduzieren. Bei der Grundsteuer B, ist Herr Bernhard Uhl jedoch für einen Puffer. Zukünftig hat der Markt Zusmarshausen eine Grundsteuerhebesatzung, da der Haushalt nicht bis zum 31.12.2024 fertig ist. Die Grundsteuerhebesatzung wird als Grundlage Grundsteuerbescheide benötigt.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl und der Marktgemeinderat lassen außerhalb der Bürgersprechstunde eine Wortmeldung von Herrn .... zu.
Laut Herrn .... wurde der folgende Aspekt vergessen, im momentanen Einheitswert bei allen aktiven Landwirten zählt das Wohnhaus und die Fläche zur Grundsteuer A. Bei der neuen Bewertung werden alle Wohnhäuser automatisch der Grundsteuer B zugeordnet. Demnach müsste nach seiner Ansicht nach die Grundsteuer A weniger werden. Bei den meisten Landwirten ist vom ganzen Grund der Einheitswert Bescheid 50 % des Wohnhauses und die anderen 50 % fallen auf die Fläche. Man muss das Verhältnis berücksichtigen zwischen Flächen und dem Wohnhaus. Bei den verpachteten Betrieben ist dies jedoch nicht der Fall, dort gehen die Wohnhäuser direkt in die Grundsteuer B über, bei den aktiven Landwirten jedoch nicht. Wenn keine Erhöhung gemacht werden würde, dann würde die Grundsteuer A automatisch weniger werden, weil die Wohnhäuser bei der Grundsteuer B besteuert werden.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Herrn ..., dass er sich mit seinem Anliegen an den bayerischen Landtag wenden muss. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber getroffen. Es fand hierzu bereits auch eine interne Diskussion statt, wie sich das mit den landwirtschaftlichen Wohnhäusern verhält. Herr Bernhard Uhl ist dafür, den Grundsteuerhebesatz bei A vorläufig bei 395 % zu belassen, zumindest für das erste Halbjahr. Der Betrag von 95.000 €, bei der Grundsteuer A, sollte der Richtwert sein.
MR Hubert Kraus ist die Problematik bekannt hinsichtlich der Landwirte. Aktuell wird nur die Grundsteuer B für das Wohneigentum verwendet. Ein Teil der Grundsteuer A wandert somit auch in die Grundsteuer B. Insofern kann der Hebesatz dafür immer noch angepasst werden. Für den Einzelnen ist das natürlich ungünstig, dass nun ein Teil der Flächen in die Grundsteuer A fällt. Dafür entfällt diese Fläche aber aus der Grundsteuer B. MR Hubert Kraus würde auch bei dem Prozentsatz von 395 % bei der Grundsteuer A bleiben und bei der Grundsteuer B bei einem Prozentsatz von 300 %.
MR Thomas Günther frägt an, ab welcher Differenz ein neuer Bescheid erforderlich ist.
Herr ... antwortet Ihm daraufhin, sobald ein neuer Hebesatz festgelegt wird, muss auch ein neuer Bescheid verschickt werden
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5. Zuschussantrag Kath. Kirchenstiftung St. Vitus, Modestus, und Kreszentia Steinekirch
Generalsanierung Pfarrhaus Steinekirch
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
|
beschließend
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5 |
Beschluss
Der Katholischen Kirchenstiftung St. Vitus, Modestus und Kreszentia Steinekirch wird ein Zuschuss in Höhe von 27.300,00 € für die Generalsanierung des Pfarrhauses in Steinekirch, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2025, bewilligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die Katholische Kirchenstiftung St. Vitus, Modestus und Kreszentia Steinekirch bittet mit Schreiben vom 11.07.2024 um einen Zuschuss für die Generalsanierung des Pfarrhauses in Steinekirch nach der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.10.2021. Die Gesamtkosten belaufen sich vorläufig auf 546.000 €.
In der beschlossenen Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.10.2021 sind unter Punkt 12.1 die investiven Baumaßnahmen wie zum Beispiel ein Neubau, eine Erweiterung sowie große Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und dergleichen aufgeführt.
Nachdem die nachgewiesenen reinen Baukosten als Berechnungsgrundlage dienen, sind die Eigenleistungen sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.
Gesamtkosten
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546.000,00 €
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./. Eigenleistung
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-- €
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546.000,00 €
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./. Vorsteuerabzugsberechtigung
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-- €
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zugrunde zu legende Kosten
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546.000,00 €
|
Infolgedessen errechnet sich ein Förderbetrag in Höhe von 27.300,00 € (5% der zugrunde zu legenden Kosten). Gem. Ziffer 12.1. der Richtlinie werden die Religionsgemeinschaften mit 5% der nachgewiesenen reinen Baukosten gefördert.
Nach § 7 Abs. 3 Buchst. d) der Geschäftsordnung kann der Ausschuss für Kultur, Generationen und Vereine bei der Gewährung von Zuschüssen nur bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € entscheiden. Folgender Empfehlungsbeschluss wurde daher in der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Generationen und Vereine vom 05.11.2024 gefasst:
Dem Marktgemeinderat wird empfohlen, dass der Katholischen Kirchenstiftung St. Vitus, Modestus und Kreszentia Steinekirch ein Zuschuss in Höhe von 27.300,00 € für die Generalsanierung des Pfarrhauses in Steinekirch, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2025, bewilligt wird.
Eine endgültige Entscheidung über den Zuschussantrag muss daher durch den Marktgemeinderat getroffen werden.
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6. Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2021 und der Kasse sowie für das Prüfungsgebiet des Bauwesens - Stellungnahme zum Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
|
|
6 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von den Berichten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2021 und der Kasse sowie für das Prüfungsgebiet des Bauwesens des Marktes Zusmarshausen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme nach den Feststellungen des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses an das Landratsamt Augsburg weiterzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2021 und der Kasse des Marktes Zusmarshausen durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde in der Zeit vom 11.01.2023 bis 18.09.2023 durchgeführt.
Die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2021 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens beim Markt Zusmarshausen wurde in der Zeit vom 28.03.2023 bis 23.11.2023 durchgeführt.
Die umfangreichen Prüfberichte liegen vor. Der Markt Zusmarshausen muss zu den einzelnen Textziffern (TZ) eine entsprechende Stellungnahme an das Landratsamt Augsburg abgeben.
Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit den Prüfberichten der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2021 und der Kasse des Marktes Zusmarshausen sowie für das Prüfungsgebiet des Bauwesens in seinen Sitzungen am 13.06.2024 und 19.09.2024 eingehend befasst.
Diskussionsverlauf:
MR Bernhard Sapper ergänzt zum Vortrag von ..., dass man immer von Bürokratieabbau in Behörden spricht. Die Regelungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, stellen für die Behörden teilweise einen enormen Aufwand dar. Manche Punkte sind gerechtfertigt, andere jedoch nicht.
...... stimmt Herrn Bernhard Sapper zu. Man sei immer offen für Verbesserungsvorschläge, mit einem Mehrwert. Ein künstlicher Bürokratismus hingegen ist nicht zweckführend.
Die vorgetragenen Stellungnahmen von ...., werden an das Landratsamt Augsburg weitergeleitet und gehen nicht an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zurück. Das Landratsamt Augsburg entscheidet anschließend, ob weiter Maßnahmen getroffen werden müssen oder nicht. Wenn der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, erneut zur Prüfung vorbeikommt, dann werden durch diesen dieselben nicht erledigten Maßnahmen festgestellt und erneut bemängelt.
MR Ingrid Hafner-Eichner bedankt sich bei der Verwaltung, für die vollständige Bearbeitung und das Selbstbewusstsein bei der Abarbeitung der Textziffern. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat nur Punkte bemängelt, welche als harmlos betrachtet werden können. Die Verwaltung hat eine sehr gute Arbeit geleistet.
MR Dr. Hippeli gibt an, dass Sie Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss ist und das man sich dort mit der Thematik ebenfalls beschäftigt hat. Teilweise hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband kleinlich gehandelt. Jedoch sind einige Anmerkungen bzw. Bemerkungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, durchaus berechtigt und verbesserungswürdig, wie beispielsweise die IT-Sicherheit.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl informiert den Marktgemeinderat darüber, dass die Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband knapp 50.000 € kostet.
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7. Städtebauförderung
Bedarfsanmeldung 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt im Rahmen der Bedarfsanmeldung für die Städtebauförderung folgende Mittel anzumelden:
Ausbau Kapellenstraße 1.000.000€
Machbarkeitsstudie Neue Mitte 100.000€
Kommunales Förderprogramm (Kleinmaßnahmen) 25.000€
Sanierungsbetreuung 10.000€
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die Bedarfsanmeldung für die geplanten Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung muss in jedem Jahr neu erfolgen. Hierzu wird von der Verwaltung folgendes empfohlen.
Ausbau Kapellenstraße 1.000.000€
Machbarkeitsstudie Neue Mitte 100.000€
Kommunales Förderprogramm (Kleinmaßnahmen) 25.000€
Sanierungsbetreuung 10.000€
Diskussionsverlauf:
MR Hubert Kraus möchte wissen, ob der Kanal in der Kapellenstraße komplett erneuert werden muss oder ob dieser auch nur saniert werden kann.
SGL ... antwortet, dass der Kanal teilweise in der offenen Bauweise erneuert werden muss und größtenteils noch rechteckige Schächte vorhanden sind. Diese Schächte und der gesamte Kanal sollen ausgetauscht werden. Die Wasserleitung ist ebenfalls 50-60 Jahr alt und gehört erneuert. Da die Straße sowieso aufgerissen wird, macht es Sinn das Komplettpaket umzusetzen. Wenn die Nahwärmeversorgung umgesetzt wird, durch die Firma Kranzfelder, dann muss die Straße selbstverständlich wieder asphaltiert werden.
MR Dr. Susanne Hippeli bemängelt, dass sich auf Ihrer Ausfertigung die angesprochene Kapellenstraße nicht befindet.
SGL ... antwortet Frau Dr. Susanne Hippeli, dass der Ausbau der Kapellenstraße nachgetragen wurde. Es wurde bezüglich der Kapellenstraße, noch Rücksprache mit der Städtebauförderung gehalten. Als der Sachvortrag an die Gemeinderatsmitglieder verschickt wurde, war noch keine Rückmeldung durch die Städtebauförderung erfolgt. Laut der Mitarbeiterin der Städtebauförderung, müssen die Kosten für die Kapellenstraße angegeben werden, sonst ist keine Förderung möglich. Bei den Kosten von 1.000.000 € handelt es sich um eine Kostenschätzung. Anschließend wird es eine Planung mit einer Kostenberechnung geben. Danach können die zuwendungsfähigen Kosten, durch das Ingenieurbüro ermittelt werden. Bei der Städtebauförderung wird der Gesamtrahmen angegeben. Gefördert wird jedoch nur die städtebauliche Aufwertung. Im ISEK wurde benannt, dass der Gehweg der Kapellenstraße städtebaulich aufgewertet werden soll mit einem Betonpflaster. Die Straße soll asphaltiert werden und Pflanzenflächen sollen angeordnet werden. Diese Aufwertungen werden gefördert, weshalb ein Antrag bei der Städtebauförderung gestellt werden muss.
MR Michael Tartsch möchte wissen, welchen Bereich die Machbarkeitsstudie Neue Mitte betrifft.
SGL ... antwortet Herrn Michael Tartsch, dass das Projekt Neue Mitte das Rathaus, den alten Pfarrhof und das Grundstück Marktplatz 9 betrifft. Das Sanierungsgebiet umfasst die Augsburger Straße bis zur Rothbrücke und bis zum Richtstattweg. Die Kapellenstraße befindet sich im Sanierungsgebiet. Deshalb kann diese durch die Städtebauförderung gefördert werden. Es handelt sich bei der Kapellenstraße und der Neuen Mitte um zwei separate Projekte.
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8. Bauleitplanung Markt Welden
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 "Haldenloh III"
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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8 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB Kenntnis von der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Haldenloh III“ des Marktes Welden.
Es bestehen keine Bedenken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Kurzbericht
Mit Mail vom 16.10.2024 informiert das Ingenieurbüro Arnold Consult aus Kissing den Markt Zusmarshausen über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Haldenloh III“ des Marktes Welden und bittet um Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB.
Die Unterlagen gingen den Marktgemeinderäten und den internen Stellen (Kläranlage, techn. Bauamt und Wasserversorgung) am 23.10.2024 per Mail zu.
Von den internen Stellen wurden keine Einwände oder Bedenken gegen das Vorhaben des Marktes Welden geäußert.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Haldenloh III“ liegt am nordöstlichen Randbereich des Hauptortes Welden innerhalb des Gewerbegebietes „Haldenloh III“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Gewerbegebieten „Haldenloh I“ und „Haldenloh II“ und umfasst eine Fläche von ca. 0,2 ha.
Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 36 „Haldenloh III“ und der 1. Änderung des Bebauungsplanes hat der Markt Welden bereits Planungsrecht für eine gewerbliche Entwicklung auf Flächen am nordöstlichen Rand der Ortslage Welden geschaffen. Basierend auf den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplans incl. der 1. Änderung wurden in den letzten Jahren auch einige gewerblich genutzte Gebäude/Betriebsflächen und die zugehörigen Erschließungs- und Grünstrukturen in diesem Bereich von Welden realisiert.
Nun beabsichtigt der Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. 1809/6 und 1812/10 Gmkg. Welden die Errichtung einer Waschanlage. Die eher ungünstige Grundstückssituation im südwestlichen Teil des bestehenden Bebauungsplans soll hierfür teilweise neu geordnet und zugeschnitten werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Planungsabsichten muss der rechtverbindliche Bebauungsplan „Haldenloh III“ einschließlich der ebenfalls rechtsverbindlichen 1. Änderung für diesen Bereich entsprechend geändert werden.
Der Markt Zusmarshausen wird voraussichtlich nicht durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Haldenloh III“ des Marktes Welden beeinträchtigt werden.
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9. Bahnprojekt Ulm-Augsburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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9 |
Kurzbericht
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass das nächste Dialogforum zum Bahnprojekt diese Woche stattfindet in Leipheim. Wahrscheinlich wird sich das gesamte Projekt um ein Jahr verzö-gern. Näheres wird hierzu am 21.11.2024 erläutert werden. Das Projekt wird wahrscheinlich erst nach den neuen Bundestagswahlen 2025 zur Abstimmung im Bundestag kommen. Herr Bernhard Uhl hofft das der Emissionsschutz anschließend intensiv behandelt wird, um dadurch die Bürger zu schützen.
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10. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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informativ
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10 |
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10.1. Arbeitsgruppe Haushalt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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10.1 |
Kurzbericht
MR Walter Aumann möchte wissen, ob es schon einen neuen Termin für die Arbeitsgruppe „Haushalt“ gibt.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet daraufhin, dass es aktuell noch keinen Termin gibt. Es ist geplant, noch im Jahr 2024 einen Termin für die Arbeitsgruppe „Haushalt“ festzulegen.
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10.2. Lichtverhältnisse Eisele Straße in Streitheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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10.2 |
Kurzbericht
MR Stefan Vogg möchte, dass sich der der Bauhof bei Gelegenheit die Eisele Straße anschaut. Speziell geht es um das Anwesen ... bis zum Anwesen .... Die Lichtverhältnisse seinen hier relativ schlecht.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl bittet SGL ..., den Kontakt mit dem Bauhof diesbezüglich aufzunehmen.
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10.3. 70 km/h Zone Staatsstraße nach Wollbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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10.3 |
Kurzbericht
MR Felix Wörle möchte wissen, weshalb die 70 km/h Zone auf der Staatsstraße bis nach Wollbach, verlängert wurde.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet Ihm, dass er dies Thematik in der heutigen Nichtöffentlichen Sitzung geplant hatte anzusprechen. Die Maßnahme ist bereits seit einem Jahr rückständig. Der Antrag hierfür wurde durch den Markt Zusmarshausen gestellt, nachdem sich dies in einer Bürgerversammlung angesprochen wurde. Bis dato war die 70 km/h Beschränkung nur einseitig vorhanden. Letzte Woche (KW46) kam die Anordnung des Landratsamtes Augsburg und die nötigen Schilder wurden aufgestellt.
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11. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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104. Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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informativ
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11 |
Datenstand vom 03.02.2025 10:37 Uhr