Datum: 20.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 21:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 82. Sitzung am 29.11.2018
3 Zuschussanträge TSV Zusmarshausen
3.1 Umrüstung der Flutlichtanlage
3.2 Instandsetzung der Heizungsanlage für Warmwasser
4 Zuschussanträge Kath. Pfarrkirchenstiftung Gabelbach
4.1 Erneuerung der Elektroanlage in der Pfarrkirche St. Martin
4.2 Restaurierung der Augustinuskapelle
5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 56 "Gewerbegebiet Ost" des Marktes Dinkelscherben Benachrichtigung der Behörden TÖB und Nachbargemeinden von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
6 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben Benachrichtigung der Behörden, TÖB und Nachbargemeinden von der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
7 Bauleitplanung des Marktes Burtenbach 4. Änderung des Bebauungsplanes "Mindeltal" Frühzeitige Beteiligung gem § 4 Abs. 1 BauGB
8 Bauleitplanung des Marktes Burtenbach Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Mindeltal" gem. § 4 Abs. 1 BauGB
9 Verschiedenes
10 Bekanntgaben
10.1 Unterhalt Gehsteig in der Bischof-Wenzeslaus-Str.
10.2 Elektronische Ladung - Ratsinformationssystem
10.3 Zonenbeschränkung 30 in der Augsburger Str.

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift über die 82. Sitzung am 29.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift über die 82. Sitzung am 29.11.2018 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Zuschussanträge TSV Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 3
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3.1. Umrüstung der Flutlichtanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö beschließend 3.1

Beschluss

Dem TSV Zusmarshausen wird ein Zuschuss in Höhe von 9.097,48 € für den Umbau der Flutlichtanlage auf dem Hauptspielfeld, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt. Sollten sich die Baukosten über 50.000,-- € belaufen, wird ein Zuschuss in Höhe von 25 % gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Der TSV Zusmarshausen hat mit Schreiben vom 20.10.2018 einen Zuschussantrag für den Umbau der Flutlichtanlage auf dem Hauptspielfeld gestellt . Die Gesamtkosten belaufen sich auf 55.000,00 €.

In der beschlossenen Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind unter Punkt 12.1 die investiven Baumaßnahmen der Vereine und Organisationen wie zum Beispiel ein Neubau, eine Erweiterung sowie große Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und dergleichen aufgeführt.

Nachdem die nachgewiesenen reinen Baukosten als Berechnungsgrundlage dienen, sind die Eigenleistungen sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

Gesamtkosten
55.000,00 €
./. Eigenleistung
870,00 €

54.130,00 €
./. Vorsteuerabzugsberechtigung
8.642,61 €
zugrunde zu legende Kosten
45.487,39 €

In Folge dessen errechnet sich ein Förderbetrag in Höhe von 9.097,48 € (20% der zugrunde zu legenden Kosten).

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) der Geschäftsordnung kann der Ausschuss für Kultur, Generationen und Vereine bei der Gewährung von Zuschüssen nur bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall selbst entscheiden.

Der KGV hat deshalb in seiner Sitzung am 22.11.2018 einstimmig dem MGR empfohlen, dass dem TSV Zusmarshausen ein Zuschuss in Höhe von 9.097,48 € für den Umbau der Flutlichtanlage auf dem Hauptspielfeld, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt wird. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass sich bei einer Mehrung der Baukosten über 50.000,-- € ein Zuschuss in Höhe von 25 % ergibt.

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3.2. Instandsetzung der Heizungsanlage für Warmwasser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö beschließend 3.2

Beschluss

Dem TSV Zusmarshausen wird ein Zuschuss in Höhe von 9.097,48 € für die Instandsetzung der Heizungsanlage, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt. Sollten sich die Baukosten über 50.000,-- € belaufen, wird ein Zuschuss in Höhe von 25 % gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Der TSV Zusmarshausen hat mit Schreiben vom 20.10.2018 einen Zuschussantrag für die Instandsetzung der Heizungsanlage für Warmwasser gestellt . Die Gesamtkosten belaufen sich auf 50.000,00 €.

In der beschlossenen Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind unter Punkt 12.1 die investiven Baumaßnahmen der Vereine und Organisationen wie zum Beispiel ein Neubau, eine Erweiterung sowie große Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und dergleichen aufgeführt.

Nachdem die nachgewiesenen reinen Baukosten als Berechnungsgrundlage dienen, sind die Eigenleistungen sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

Gesamtkosten
50.000,00 €
./. Eigenleistung
870,00 €

49.130,00 €
./. Vorsteuerabzugsberechtigung
3.355,78 €
zugrunde zu legende Kosten
45.774,22 €

In Folge dessen errechnet sich ein Förderbetrag in Höhe von 9.154,84 € (20% der zugrunde zu legenden Kosten).

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f) der Geschäftsordnung kann der Ausschuss für Kultur, Generationen und Vereine bei der Gewährung von Zuschüssen nur bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall selbst entscheiden.


Der KGV hat deshalb in seiner Sitzung am 22.11.2018 einstimmig dem MGR empfohlen, dass dem TSV Zusmarshausen ein Zuschuss in Höhe von 9.154,84 € für die Instandsetzung der Heizungsanlage für Warmwasser,  vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt wird. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass sich bei einer Mehrung der Baukosten über 50.000,-- € ein Zuschuss in Höhe von 25 % ergibt.

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4. Zuschussanträge Kath. Pfarrkirchenstiftung Gabelbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 4
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4.1. Erneuerung der Elektroanlage in der Pfarrkirche St. Martin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach wird ein Zuschuss in Höhe von 20.700,00 € für die Erneuerung der Elektroanlage in der Pfarrkirche St. Martin, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Die Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach hat mit Schreiben vom 27.10.2018 einen Zuschussantrag für die Erneuerung der Elektroanlagen in der Pfarrkirche St. Martin gestellt .

In der beschlossenen Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind unter Punkt 12.1. die investiven Baumaßnahmen der Religionsgemeinschaften mit einem Förderbetrag von 10 % der nachgewiesenen reinen Baukosten aufgeführt.

Nachdem die nachgewiesenen reinen Baukosten als Berechnungsgrundlage dienen, sind die Eigenleistungen sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

Gesamtkosten
207.000,00 €
./. Eigenleistung
0,00 €

207.000,00 €
./. Vorsteuerabzugsberechtigung
0,00 €
zugrunde zu legende Kosten
207.000,00 €

In Folge dessen errechnet sich ein Förderbetrag in Höhe von 20.700,00 €.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) 5. Spiegelstrich der Geschäftsordnung kann der Haupt- und Finanzausschuss bei der Gewährung von Zuschüssen nur bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall selbst entscheiden.

Der HFA hat in seiner Sitzung am 06.12.2018 dem MGR einstimmig empfohlen, dass der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach ein Zuschuss in Höhe von 20.700,00 € für die Erneuerung der Elektroanlage in der Pfarrkirche St. Martin, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt wird.

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4.2. Restaurierung der Augustinuskapelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 4.2

Beschluss

Der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach wird ein Zuschuss in Höhe von 8.800,-- € für die Restaurierung der Augustinuskapelle, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, bewilligt. Die Förderung erfolgt aufgrund der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, da der Markt aufgrund früherer Beschlüsse Baulastträger der Augustinuskapelle ist, solange diese als Leichenhaus dient. Die Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 findet hier keine Anwendung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Die Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach hat mit Schreiben vom 27.10.2018 einen Zuschussantrag für die Restaurierung der Augustinuskapelle gestellt .

In der beschlossenen Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind unter Punkt 12.1. die investiven Baumaßnahmen der Religionsgemeinschaften mit einem Förderbetrag von 10 % der nachgewiesenen reinen Baukosten aufgeführt.

Nachdem die nachgewiesenen reinen Baukosten als Berechnungsgrundlage dienen, sind die Eigenleistungen sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

Gesamtkosten
22.000,00 €
./. Eigenleistung
0,00 €

22.000,00 €
./. Vorsteuerabzugsberechtigung
0,00 €
zugrunde zu legende Kosten
22.000,00 €

Da die Baulast der Augustinuskapelle –solange sie als Leichenhaus dient – beim Markt liegt, wird aufgrund des Antrages um einen Zuschuss in Höhe von 8.800,-- € gebeten.

Es wird hierbei auf zwei Beschlüsse verwiesen:

Kirchenverwaltung Gabelbach vom 23.02.1947 und Gemeinderat Gabelbach vom 28.02.1947:

Die Friedhofkapelle (Augustinuskapelle) wird der politischen Gemeinde Gabelbach als Leichenhaus unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt:
  • Die Kapelle bleibt Eigentum der Kirchenstiftung
  • Alle Unkosten, die der Umbau bzw. Ausbau der Kapelle erfordert, gehen zu Lasten der Gemeinde
  • Die Baulast an der Kapelle trägt die Gemeinde, solange die Kapelle als Leichenhaus dient.


Der HFA hat in seiner Sitzung am 06.12.2018 dem MGR einstimmig empfohlen, der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Gabelbach einen Zuschuss in Höhe von 8.800,-- € für die Restaurierung der Augustinuskapelle, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2019, zu bewilligen.


Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen hier nicht zur Anwendung kommt, da die Baulast beim Markt Zusmarshausen liegt.

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5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 56 "Gewerbegebiet Ost" des Marktes Dinkelscherben Benachrichtigung der Behörden TÖB und Nachbargemeinden von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 5

Beschluss

Der Markt Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der erneuten öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB. Es bestehen folgende Bedenken:

In der Fassung des Bebauungsplanes mit Stand vom 08.11.2018 wird an mehreren Stellen (z.B. Begründung S. 4 Nr. 2.1 Planerfordernis: „…Das Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere die Schaffung des Baurechts für eine Drogerie soll den bestehenden Nahversorgungsanspruch des Marktes Dinkelscherben und des Marktes Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach dem LEP Bayern (Stand: 01.03.2018) gerecht werden…“,
Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) erster Absatz: Die Einwohnerzahlen zur Berechnung der Kaufkraft sind auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.
Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) letzter Absatz:
Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt …“)

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen). Dies ist jeweils im Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nahversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

In der Begründung S. 4 sind deshalb die Worte „und des Marktes Zusmarshausen“ und auf S. 7 die Worte: „auch des Marktes Zusmarshausen“ zu streichen und die Einwohnerzahlen zur Berechnung der Kaufkraft auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.

Vorsichtshalber wird außerdem darum ersucht, dass auch an anderen Stellen, wo ggf. ähnliche Formulierungen den Anschein erwecken, dass Dinkelscherben auch den Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen abdeckt, entsprechende Änderungen vorgenommen werden.

Zu diesen Bedenken des Marktes Zusmarshausen wird noch folgende Erläuterung abgegeben:

Der Markt Zusmarshausen wünscht seiner Nachbargemeinde bei der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes mit Lebensmittelvollsortimenter und Drogeriemarkt usw. viel Erfolg. Gleichzeitig kann jedoch Zusmarshausen selbst nicht auf ähnliche Projekte zugunsten von Dinkelscherben verzichten. Bei der Regierung von Schwaben, die ebenfalls als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens des Marktes Dinkelscherben gehört wird, könnte durch die jetzigen Formulierungen im BPl der Anschein erweckt werden, dass Zusmarshausen zugunsten von Dinkelscherben auf weiteren Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt und ggf. Discounter) verzichtet, weil allein durch Ansiedlungen in Dinkelscherben auch der Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen mit abgedeckt wird. Dies ist ja bei weitem nicht der Fall. Trotz des gemeinsamen Mittelzentrums Dinkelscherben / Zusmarshausen und trotz des gemeinsamen Landesplanerischen Vertrages bestehen sowohl in Zusmarshausen als auch in Dinkelscherben mannigfaltige Versorgungsbelange und –erfordernisse, die jeder Markt für sich selbst auf seinem Gemeindegebiet abzudecken hat und abdecken möchte.

Der Markt Zusmarshausen macht den Markt Dinkelscherben außerdem darauf aufmerksam, dass Zusmarshausen derzeit selbst bereits Vorplanungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bezüglich der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes auf Grundstücken südlich der Roth betreibt. Es wird davon ausgegangen, dass auch der Markt Dinkelscherben dem Markt Zusmarshausen seine Zustimmung im Rahmen eines ggf. noch folgenden bauleitplanerischen Verfahrens erteilen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Kurzbericht

Mit zwei E-Mails vom 14. November 2018 bat die ML Planungsgruppe …GmbH, Lauingen, um erneute Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“. In diesen Mails wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost“ von der ML Planungsgruppe … GmbH fälschlicherweise als Bebauungsplan Nr. 54 bezeichnet, jedoch mit Mail vom 15. November 2018 berichtigt. Die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird bei der ML Planungsgruppe … GmbH bis zum 17. Dezember 2018 erwartet. Eine Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 wurde mit Mail vom 15. November 2018 erbeten und im Telefonat am 16. November 2018 mit Herrn Lehni bewilligt. Nach weiteren Telefonaten mit dem Bauamt des Marktes Dinkelscherben kann die Stellungnahme bis zum 14.01.2019 abgegeben werden. Eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 (nächste MGR-Sitzung des Marktes Zusmarshausen am 17.01.2019) wurde vom Markt Dinkelscherben nicht gewährt, weil deren Marktgemeinderatssitzung am 15.01.2019 ist.

Die der Verwaltung des Marktes Zusmarshausen zur Verfügung gestellten Unterlagen hierzu wurden den Marktgemeinderäten und den internen Stellen: Wasserversorgung, Kläranlage und Technisches Bauamt am 15. November 2018 ebenfalls in zwei Mails zugestellt.

Die Stellungnahme zum Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 19. Januar 2017 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und in der Marktgemeinderatssitzung am 22. Juni 2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt. Der Marktgemeinderat hatte keine Anregungen oder Bedenken.

Der Grund für die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB ist lt. telefonischer Auskunft von Herrn …von der ML Planungsgruppe … GmbH die nachträgliche Planung eines 10 m breiten, dichten Gehölzriegels ohne fußläufigen Durchweg, um eine räumliche und optische Trennung zu den bestehenden Lebensmitteldiscountern zu gewährleisten, damit es nicht zu einer Agglomeration mit den bestehenden Lebensmitteldiscountern (Lidl und Netto) kommt.

Der vorliegende Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“. des Marktes Dinkelscherben wurde, wie oben genannt, mehreren Stellen im Markt Zusmarshausen zugeleitet. Von den internen Stellen Wasserversorgung und Kläranlage wurden „Fehlanzeigen“ gemeldet.

Das rechtliche und das technische Bauamt im Hause weisen jedoch auf folgendes hin: Seit der Sitzung des MGR am 22.06.2017 haben sich im Markt Zusmarshausen wesentliche Änderungen wie folgt ergeben:

Am 04.10.2018 hat der Marktgemeinderat unter dem TOP 7 folgenden Beschluss gefasst: „Neben dem Bedarf eines Drogeriemarktes sind auch Bedürfnisse der Lebensmittelmärkte zur Modernisierung und Erweiterung zu berücksichtigen. Der Marktgemeinderat beschließt deshalb, die Weiterentwicklung der Lebensmittelmärkte, die Ansiedlung eines Drogeriemarktes auf den Flächen mit der Fl. Nr. 370 und 371 sowie eines Discounters auf den Fl. Nrn. 370/2 und 368/1, Gmkg. Zusmarshausen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die weiteren Schritte für die Verwirklichung und die Erschließung mit den Investoren durchzuführen. Vorzugsweise ist die Erschließung über den 5. Ast zu realisieren.“

Im Vollzug dieses Beschlusses haben mehrere Gespräche stattgefunden.

Das in diesem Zusammenhang mit der vorgelegten Planung von Dinkelscherben wichtigste Gespräch erfolgte am 11.12.2018 in der Regierung von Schwaben, als sich der Markt Zusmarshausen und die Investoren zum Teilbereich „Raumordnung und Landesplanung – Agglomeration“ haben beraten lassen. Bei diesem Gespräch wurde Herr Dr. … dazu befragt, ob die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Zusmarshausen möglicherweise die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Dinkelscherben aus raumordnungs- und landesplanerischer Sicht erschweren würde, was verneint wurde.

Diese Aussage stimmt vollständig mit einer Aussage überein, die Herr Dr. … bereits in einem Telefonat vom 20.07.2015 gegenüber dem Markt Zusmarshausen getätigt hat. Damals ersuchte der Markt Dinkelscherben den Markt Zusmarshausen um die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage des § 8 des Landesplanerischen Vertrages zu einem Einzelhandelsgroßprojekt (z. B. Lebensmittelmarkt, Schuhe, Textil, Drogerie), welches der Marktgemeinderat von Zusmarshausen in seiner Sitzung am 17.09.2015 durch Beschluss erteilt hatte. Die Verwaltung hatte damals im Vorfeld zu dieser Beschlussfassung telefonisch und schriftlich bei der Regierung von Schwaben nachgefragt, ob mit der Erteilung des Einvernehmens ein vergleichbares Projekt im Markt Zusmarshausen unmöglich gemacht werden würde. Die Antwort lautete damals: „…Durch eine Zustimmung des Marktes Zusmarshausen zu einem Einzelhandelsgroßprojekt im Markt Dinkelscherben würde ein etwa beabsichtigtes Einzelhandelsgroßprojekt in Zusmarshausen nicht von vornherein unmöglich. Die Zulässigkeit bedürfte…des Einvernehmens des Marktes Dinkelscherben und wäre mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.“ Auf die Niederschrift über die 23. Sitzung des Marktgemeinderates des Marktes Zusmarshausen am 17.09.2015, öffentlicher Teil TOP 5 wird insofern ebenfalls verwiesen.

Bei einem anderen Gespräch am 22.11.2018 im Rathaus des Marktes Zusmarshausen wurde Herr Dr. … vom Büro für Standort-, Markt-, und Regionalanalyse, Augsburg, der wegen einer anderen Sache im Haus war, am Rande dieser Besprechung auch auf den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben angesprochen. Er äußerte sich wie folgt: „Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anhäufung der Supermärkte in Dinkelscherben keine Auswirkung auf die Planung im Markt Zusmarshausen hat.“

Aufgrund all dieser Aussagen würde die Verwaltung eigentlich gerne die bisherigen Beschlussfassungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben (nämlich: keine Einwendungen) beibehalten. Doch die jetzt vorgelegte Fassung des Bebauungsplanes (vgl. rote Darstellungen an verschiedenen Stellen in Textteil und Begründung) enthält Formulierungen, die die Verwaltung nicht so stehen lassen möchte. Es handelt sich beispielsweise um folgende Formulierungen:

       Begründung S. 4 Nr. 2.1 Planerfordernis:
„…Das Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere die Schaffung des Baurechts für eine Drogerie soll dem bestehenden Nahversorgungsanspruch des Marktes Dinkelscherben und des Marktes Zusmarshausen als ein gemeinsames Mittelzentrum nach dem LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht werden.
       Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) erster Absatz:
Die Formulierungen zum Themenbereich „Einwohner im zugeordneten Nahbereich x Pro-Kopf-Ausgabe/Jahr“ können vom Markt Zusmarshausen nicht überprüft werden. Sollten die angegebenen Zahlen darauf basieren, dass auch die Einwohner von Zusmarshausen und seinen Ortsteilen in die Summe der Einwohner im zugeordneten Nahbereich hinzugezählt worden sind, so sind auch diese Zahlen auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.

       Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) letzter Absatz:
„…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt…“

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen).

Ein Anruf bei der Marktgemeinde Dinkelscherben am 12.12.2018 hat ergeben, dass dies von Dinkelscherben so nicht beabsichtigt ist und keinesfalls so interpretiert werden soll.

Die Verwaltung schlägt trotzdem vorsichtshalber vor, in die Beschlussfassung (als Stellungnahme im laufenden Bauleitverfahren für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 des Marktes Dinkelscherben) einen Zusatz aufzunehmen, der klarstellt, dass Zusmarshausen seiner Nachbargemeinde Dinkelscherben keine Steine in den Weg legt, wenn es um die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes geht. Auf der anderen Seite jedoch hat der Markt Zusmarshausen selbst Bestrebungen zur Ansiedlung weiteren Einzelhandels, u. a. auch der Ansiedlung eines dringend notwendigen Drogeriemarktes. Deshalb kann der Markt Dinkelscherben in seinem Bebauungsplan nicht in Anspruch nehmen, mit der Schaffung von Baurecht für den Einzelhandel insbesondere für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden zu wollen. Dies ist jeweils im Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nachversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel, und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes, selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

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6. 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben Benachrichtigung der Behörden, TÖB und Nachbargemeinden von der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 6

Beschluss

Der Markt Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der erneuten öffentlichen Auslegung der 21. Änderung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB.
Es bestehen folgende Bedenken:
In der Fassung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben mit Stand vom 16.10.2018 wird an mehreren Stellen
(z. B. Begründung S. 1, Anlass und Ziele der Planung, 1. Absatz:
…des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden.
Begründung S. 4, Raumordnung und Landesplanung, (2), letzter Absatz:
…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt.“

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen). Dies ist jeweils in der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nahversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

In der Begründung S. 1 sind deshalb die Worte „und des Marktes Zusmarshausen“, auf S. 2 die Worte: „und der Markt Zusmarshausen“ und auf S. 4 „als auch Zusmarshausen“ zu streichen sowie die Einwohnerzahlen zur Berechnung der Kaufkraft auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.

Vorsichtshalber wird außerdem darum ersucht, dass auch an anderen Stellen, wo ggf. ähnliche Formulierungen den Anschein erwecken, dass Dinkelscherben auch den Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen abdeckt, entsprechende Änderungen vorgenommen werden.

Zu diesen Bedenken des Marktes Zusmarshausen wird folgende Erläuterung abgegeben:

Der Markt Zusmarshausen wünscht seiner Nachbargemeinde bei der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes mit Lebensmittelvollsortimenter und Drogeriemarkt usw. viel Erfolg. Gleichzeitig kann jedoch Zusmarshausen selbst nicht auf ähnliche Projekte zugunsten von Dinkelscherben verzichten. Bei der Regierung von Schwaben, die ebenfalls als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens des Marktes Dinkelscherben gehört wird, könnte durch die jetzigen Formulierungen in der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben der Anschein erweckt werden, dass Zusmarshausen zugunsten von Dinkelscherben auf weiteren Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt und ggf. Discounter) verzichtet, weil allein durch Ansiedlungen in Dinkelscherben auch der Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen mit abgedeckt wird. Dies ist ja bei weitem nicht der Fall. Trotz des gemeinsamen Mittelzentrums Dinkelscherben / Zusmarshausen und trotz des gemeinsamen Landesplanerischen Vertrages bestehen sowohl in Zusmarshausen als auch in Dinkelscherben mannigfaltige Versorgungsbelange und –erfordernisse, die jeder Markt für sich selbst auf seinem Gemeindegebiet abzudecken hat und abdecken möchte.

Der Markt Zusmarshausen macht den Markt Dinkelscherben außerdem darauf aufmerksam, dass Zusmarshausen derzeit selbst bereits Vorplanungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bezüglich der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes auf Grundstücken südlich der Roth betreibt. Es wird davon ausgegangen, dass auch der Markt Dinkelscherben dem Markt Zusmarshausen seine Zustimmung im Rahmen eines ggf. noch folgenden bauleitplanerischen Verfahrens erteilen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Kurzbericht

Mit zwei E-Mails vom 14. November 2018 bat die ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, um Stellungnahme zur erneuten öffentlichen Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB. Die Unterlagen gingen mit ebenfalls zwei Mails vom 15. November 2018 den Marktgemeinderäten zu. Die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird bis spätestens 21.12.2018 bei der ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, erwartet. Wegen neuen Erkenntnissen (siehe vorangegangene Beratung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“  gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB) wurden Telefonate mit Frau … von der Bauabteilung des Marktes Dinkelscherben geführt, in deren Verlauf dem Markt Zusmarshausen eine Fristverlängerung bis zum 14.01.2019 gewährt wurde. Eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 (nächste MGR-Sitzung des Marktes Zusmarshausen am 17.01.2019) wurde vom Markt Dinkelscherben nicht gewährt, weil deren Marktgemeinderatssitzung am 15.01.2019 ist.

Die, der Verwaltung des Marktes Zusmarshausen zur Verfügung gestellten Unterlagen hierzu wurden den Marktgemeinderäten und den internen Stellen: Wasserversorgung, Kläranlage und Technisches Bauamt am 15. November 2018 ebenfalls in zwei Mails zugestellt.

Die Stellungnahme zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 19. Januar 2017 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und in der Marktgemeinderatssitzung am 22. Juni 2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt. Der Marktgemeinderat hatte keine Anregungen oder Bedenken.

Der Grund für die erneute öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB ist lt. telefonischer Auskunft von Herrn … von der ML Planungsgruppe …  GmbH die nachträgliche Planung eines 10 m breiten, dichten Gehölzriegels ohne fußläufigen Durchweg, um eine räumliche und optische Trennung zu den bestehenden Lebensmitteldiscountern zu gewährleisten, damit es nicht zu einer Agglomeration mit den bestehenden Lebensmitteldiscountern (Lidl und Netto) kommt.

Die vorliegende 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde, wie oben genannt, mehreren Stellen im Markt Zusmarshausen zugeleitet. Von den internen Stellen Wasserversorgung und Kläranlage wurden „Fehlanzeigen“ gemeldet.

Das rechtliche und das technische Bauamt im Hause weisen jedoch auf folgendes hin: Da die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wegen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ost“ notwendig geworden ist, gelten auch hier die Ausführungen des technischen und rechtlichen Bauamtes wie im vorangegangenen Tagesordnungspunkt.
Explizit:
  • Begründung S. 1, Anlass und Ziele der Planung, 1. Absatz:
…des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden.
  • Begründung S. 2, 3 und 4, Raumordnung und Landesplanung, (1) und (2):
Die Formulierungen „Einwohner im zugeordneten Nahbereich x Pro-Kopf-Ausgabe/Jahr“ können vom Markt Zusmarshausen nicht überprüft werden. Sollten die angegebenen Zahlen darauf basieren, dass auch die Einwohner von Zusmarshausen und seinen Ortsteilen in die Summe der Einwohner im zugeordneten Nahbereich hinzugezählt worden sind, so sind auch diese Zahlen auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscheren und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.
  • Begründung S. 4, Raumordnung und Landesplanung, (2), letzter Absatz:
…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt.“

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen).

Ein Anruf bei der Marktgemeinde Dinkelscherben am 12.12.2018 hat ergeben, dass dies von Dinkelscherben so nicht beabsichtigt ist und keinesfalls so interpretiert werden soll.

Die Verwaltung schlägt trotzdem vorsichtshalber vor, in die Beschlussfassung (als Stellungnahme im laufenden Bauleitverfahren für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben) einen Zusatz aufzunehmen, der klarstellt, dass Zusmarshausen seiner Nachbargemeinde Dinkelscherben keine Steine in den Weg legt, wenn es um die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes geht. Auf der anderen Seite jedoch hat der Markt Zusmarshausen selbst Bestrebungen zur Ansiedlung weiteren Einzelhandels, u. a. auch der Ansiedlung eines dringend notwendigen Drogeriemarktes.

Deshalb kann der Markt Dinkelscherben in seiner 21. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht in Anspruch nehmen, mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Änderung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung in eine „Sonderbaufläche“ (SO, Zweckbestimmung: Nahversorgung/Einzelhandel) sowie die Fortentwicklung des Gewerbegebietes unter Berücksichtigung... die bestehende Versorgungsinfrastruktur zu verbessern, um dem bestehenden Nahversorgungsanspruch des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden. Dies ist jeweils in der 21. Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nachversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel, und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes, selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

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7. Bauleitplanung des Marktes Burtenbach 4. Änderung des Bebauungsplanes "Mindeltal" Frühzeitige Beteiligung gem § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 7
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8. Bauleitplanung des Marktes Burtenbach Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Mindeltal" gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 8
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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 9
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10. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 10
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10.1. Unterhalt Gehsteig in der Bischof-Wenzeslaus-Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 10.1

Kurzbericht

MR Sapper moniert die Verschmutzung durch Totholz auf dem Gehsteig bzw. im Grünstreifen der Bischof-Wenzeslaus-Str. an. Er bittet den Bauhof um Überprüfung und Beseitigung.

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10.2. Elektronische Ladung - Ratsinformationssystem

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 10.2

Kurzbericht

3. Bgm. Vogg erkundigt sich aufgrund eines Informationsschreibens des Bayerischen Städtetags nach der Möglichkeit einer elektronischen Ladung der MGR (Ratsinformationssystem).

GL …  erläutert, dass diesbezüglich eine Änderung der Geschäftsordnung notwendig ist. Dies ist für die neue Legislaturperiode vorgesehen.

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10.3. Zonenbeschränkung 30 in der Augsburger Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö informativ 10.3

Kurzbericht

MR Schwarz fragt nach, ob in der Augsburger Str. ab 22:00 Uhr die Möglichkeit einer Zonenbeschränkung auf Tempo 30 zum Zwecke des Lärmschutzes bestehen würde.

Zu einer solchen Entscheidung ist die Einbeziehung des Verkehrssachbearbeiters der Polizeiinspektion Zusmarshausen notwendig. Erst dann können weitere Beratungen im MGR in Erwägung gezogen werden.

Im Zuge dessen weist MR Christian Weldishofer nochmals auf die Dringlichkeit einer Ampelanlage im Bereich des Stoppschildes (Schloßplatz / Marktplatz / Augsburger Str.) hin. Für ihn sollte ein Versuch unternommen und eine Stellungnahme angefordert werden.  

Datenstand vom 14.05.2019 16:42 Uhr