Sachvortrag:
Mit Mail vom 07.01.2025 wurde der Markt Zusmarshausen von der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes von der Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 2.4.2 - Nutzung der Windenergie informiert und gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 07.04.2025 zur Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Augsburg eingeräumt. Das Schreiben mit Link wurde den Marktgemeinderäten mit Mail vom 28.01.2025 übermittelt. In der Sitzung am 13.02.2025 wurde von Herrn Ersten Bürgermeister Bernhard Uhl bereits unter Verschiedenes kurz darüber gesprochen.
Der MGR hat mit E-Mail vom 13.02.2025 Luftbilder der VRW mit roten Abgrenzungslinien erhalten.
Es handelte sich um die erbetene frühe versuchsweise Darstellung der Flächen aufgrund der Anfrage eines Marktgemeinderates. Die Verwaltung hat nun nochmals versucht, Planskizzen zu erarbeiten, die sich in den Randbereichen an die Umgriffe der Darstellungen des RPV herantasten. Eine exakte Darstellung ist nicht möglich, weil gerade im Randbereich die Gebiete im Regionalplan nicht parzellenscharf abgegrenzt sind. Deshalb ist es auch der Verwaltung nicht möglich, die VRW flurgenau abzugrenzen. Eine Rückfrage beim RPV nach konkreteren Plänen hatte leider kein Ergebnis gebracht. Ein Mitarbeiter des RPV hat bestätigt, dass kein detaillierteres Kartenmaterial vorhanden ist. Die Verwaltung des MZ hat trotzdem versucht einen eigenen Termin über die Geschäftsstelle des RPV zu erhalten, um Fragen klären zu können. Der Termin steht derzeit noch nicht fest. Gerne können der Verwaltung von Seiten des MGR Fragen für diesen Termin mitgegeben werden.
Die Verwaltung hat nun also versucht anhand von neuen Karten die VRW so gut wie möglich zu lokalisieren. Dabei wurde mittels roter Punkte versucht, die Randbereiche der VRW kenntlich zu machen. Es handelt sich um ein Annähern und Herantasten an den Randbereich mittels markanter Punkte im Plan. Auch diese Pläne erheben keinen Anspruch auf 100 % Genauigkeit. Gelb dargestellt sind die Flächen des Marktes Zusmarshausen. Diese Pläne mit den rot punktierten Randbereichen zu den VRW wurden als Anlage dem Sachvortrag beigefügt.
Mit E-Mail vom 20.02.2025 wurde der MGR um die Abgabe von Stellungnahmen gebeten. In diesem Zusammenhang wurden auch Kartenausschnitte der Suchraumkarten weitergegeben, die in den MGR-Sitzungen im September/ Oktober 2023 als Grundlage dienten.
In den Vorranggebieten hat die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen Vorrang vor allen anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
Informelle Anhörung im Sept./ Okt. 2023
In der Sitzung am 14.09.2023 wurde der MGR über die informelle Anhörung bzgl. Fortschreibung des Teilfachkapitels zur Windenergie informiert und dass der Markt Zusmarshausen die Möglichkeit hat, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In der MGR-Sitzung am 28.09.2023 erfolgte auf der Grundlage der vorliegenden Informationen eine ausführliche Diskussion.
In der MGR-Sitzung am 10.10.2023 wurden mehrere Stellungnahmen beschlossen, die am 18.10.2023 fristgerecht an die Geschäftsstelle des RPV weitergegeben wurden.
Die Einwendungen/Stellungnahmen des MGR/MZ wurden wie folgt vom RPV in die jetzige Fortschreibung aufgenommen:
Zu Beschluss „Vorrang Suchraumgebiet 81“:
Beschluss vom 10.10.2023:
Im Rahmen der informellen Anhörung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg zur Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 2.4.2 – Nutzung der Windenergie wird vom Markt Zusmarshausen folgende Rückmeldung gegeben:
Der Markt Zusmarshausen ist Grenzgemeinde zu Jettingen-Scheppach, Landkreis Günzburg, Regionalplan Donau-Iller. Insbesondere die Ortsteile Gabelbach und Gabelbachergreut und Vallried liegen im Westen des Landkreises Augsburg und des Marktes Zusmarshausen und grenzen direkt über eine horizontale Gemarkungsgrenze entlang der Bundesautobahn A 8 an den nächsten Regionalplan Donau-Iller an. Es ist aufgrund der Suchraumkarte von Donau-Iller (informelle Beteiligung der Gemeinden des Regionalplanes Donau-Iller vom 15.05.2023 bis 14.07.2023) damit zu rechnen, dass die Ziele der Bundesregierung zur Energiewende auf der Ebene der Landesregierungen zu einer vermehrten Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen dazu führen wird, dass diese „Grenzorte“ im RP Augsburg, gleichzeitig „Grenzorte“ im RP Donau-Iller von zwei Seiten in Anspruch genommen werden. Die Einfluss- bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten des Marktes Zusmarshausen im Regionalplan Donau-Iller sind eingeschränkt. Der Markt Zusmarshausen bittet deshalb den Regionalen Planungsverband Augsburg in seinem Regionalplan auf diese Grenzorte besonders Rücksicht zu nehmen und die vorgeschlagenen Suchräume im Bereich der Ortsteile Gabelbach und Gabelbachergreut und Vallried zurückzunehmen, um die 2fach-Belastung zu reduzieren.
Es ergeht noch der Hinweis, dass bei der jetzigen Suchraumkarte der Markt Zusmarshausen mit mehr als mit 1,8 % seiner Fläche mit Vorranggebieten für Windkraft „belastet“ sein wird. Eine Rücknahme des jetzigen Ausdehnungsbereiches wäre also auch aus dieser Sicht vertretbar.
Dies bedeutet einen Ausschluss vom Suchraumgebiet 81.
Abstimmungsergebnis: Ja 8 / Nein 7
Das Suchraumgebiet 81 ist in der aktuellen Tekturkarte nicht mehr eingezeichnet.
Es ist nicht bekannt, ob die Stellungnahme des MZ dazu geführt hat, dass das Suchraumgebiet nicht mehr eingezeichnet ist, weil dem MZ nicht bekannt ist, welche weiteren Stellungnahmen der Regionale Planungsverband erhalten hat.
Es ist nun nochmals zu überdenken, ob nach den nun bekannten weiteren Informationen der seinerzeitige Beschluss weiterhin bestehen bleiben soll, oder ob der MGR hier noch einmal etwas ergänzen möchte. In dem von der Verwaltung dazu skizzierten Übersichtsplan ist enthalten, dass sich in dem Bereich der VRW 12 nur eine vernachlässigbare Fläche im Eigentum des MZ befindet. Aus Gründen der evtl. Einnahme nach dem EEG/Pachten ergibt sich bei einer Änderung/Ergänzung des Beschlusses kein Vorteil/Nachteil.
Zu Beschluss „Natur und Umwelt“:
Beschluss vom 10.10.2023 siehe Anlage.
Zu Beschluss „Schutz geschützter Landschaftsbestandteile“:
Beschluss vom 10.10.2023 siehe Anlage.
Zu Beschluss „Vorrang Suchraumgebiet 78 – jetzt VRW 12:
Beschluss vom 10.10.2023
Der Suchraum 78 der Suchraumkarte soll ganz aufgegeben werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 0 / Nein 15
Das bedeutet, dass der Suchraum 78 erhalten bleibt.
Erneuter Beschluss 10.10.2023
Beschluss:
Der Suchraum 78 der Suchraumkarte soll reduziert werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 1 / Nein 14
Das bedeutet, dass der Suchraum 78 nicht reduziert werden soll.
Das bedeutet, dass der seinerzeitige Suchraum 78 und heutige VRW 12 reduziert wurde. Es ist dem MZ nicht bekannt, aufgrund welcher anderen Stellungnahme oder aufgrund welcher Überlegungen des RPV die Fläche reduziert worden ist. Es ist nun zu entscheiden, ob der MGR zum reduzierten VRS einen Beschluss fassen möchte. Hier wird auf den Schutzcharakter des LSG verwiesen.
Zu Beschluss „Vorrang Suchraumgebiet 103 – jetzt VRW 19
Aus der Diskussion:
Die Mehrheit ist dafür, das von MR Reitmayer vorgeschlagene Vorranggebiet 103 nicht in der vorgeschlagenen Größe als Vorranggebiet auszuweisen. Das vorgeschlagene Gebiet ist größer als das Gebiet aus Jettingen-Scheppach und somit viel zu groß. Hier sollte maximal die Hälfte des eingezeichneten Gebiets im südlichen Raum (Nähe Autobahn) als Vorrang gebiet gekennzeichnet werden.
Beschluss vom 10.10.2023:
Der Suchraum 103 soll bevorzugt für Windenergieanlagen angeboten werden, aber in wesentlich kleinerem Umfang als in der Suchraumkarte dargestellt. Es wird der bevorzugte Bereich aus Nr. 103 anschließend zeichnerisch dargestellt.
Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 5
MR Stefan Vogg möchte in diesem Beschluss namentlich erwähnt werden und hat mit "Nein" gestimmt.
Es ist nun zu entscheiden, ob der MGR mit dem seinerzeitigen Beschluss immer noch zufrieden ist, ob er diesen Beschluss aufgrund neuerlicher Erkenntnisse verändern möchte. Es erfolgt der Hinweis auf das Datenblatt zum Umweltbericht (Anlage 1) des RPV zum Teilkapitel Windenergie zu dieser Fläche. U. A. wird das VRW 19 aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen.
In diesem Zusammenhang wird auf folgendes verwiesen: Vor einigen Tagen hat ein Bürger von Zusmarshausen in der Verwaltung vorgesprochen. Wesentlicher Inhalt war, dass ihm bekannt ist, dass nach den bundesgesetzlichen Vorgaben vermehrt Windräder entstehen werden, und zwar auf den sog. VRW-Flächen des RPV. Hinter der künftigen Errichtung von Windrädern steht (unabhängig von der ohnehin im EEG 2023 geregelten Beteiligung der Gemeinden) ein finanzieller Aspekt, nämlich eine Art „Pacht“, die der jeweilige Grundstückseigentümer vom Windanlagen-Betreiber erhält. Es wurde also in etwa vorgetragen, dass die Umgriffe/Ausmaße der künftigen Vorrangflächen letztlich darüber entscheiden könnten, ob ein Grundstückseigentümer in den Genuss einer Pacht kommt oder nicht. In einigen Fällen könnte nun eine Konstellation entstehen, dass zwar Windräder errichtet werden, aber dabei der notwendige Schutz des Waldes auch aus finanzieller Sicht nicht genügend betrachtet wird. Die Zukunftsfähigkeit des Waldes und eine sich im Umbruch befindliche teilweise geänderte Nutzung macht es erforderlich, dass neue Denkwege zur Waldwirtschaft beschritten werden müssen. Mehraufwendungen könnten z. B. durch Pachteinnahmen aufgefangen werden.
Damit kann festgehalten werden, dass sich nach der letzten MGR-Sitzung im Herbst 2023 die Denkweise möglicherweise weiterentwickelt hat. Der MGR sollte sich damit nochmals auseinander setzen.
Zu Beschluss „Vorrang Suchraumgebiet 89“ – jetzt VRW 15
Beschluss vom 10.10.2023:
Der Suchraum 89 soll bevorzugt für Windenergieanlagen angeboten werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 3
Es kann festgestellt werden, dass das VRW 15 entgegen des Beschlusses des MGR Zusmarshausen reduziert worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist der Verwaltung nicht bekannt. Auf das Datenblatt zum Umweltbericht (Anlage 1) wird verwiesen. Hier wird auf den Schutzcharakter des LSG hingewiesen. Die Übersichtsskizze der Verwaltung zeigt auf, dass in VRW 15 eine, sich im Eigentum des MZ stehende Fläche befindet.
Zu Beschluss „Ausschluss Suchraumgebiet 93“ – jetzt VRW 16, 17 u. 18
Beschluss vom 10.10.2023
Der Suchraum 93 soll auf der Gemarkung des Marktes Zusmarshausen aufgegeben werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 7 / Nein 8
Es ist festzustellen, dass die Suchraumfläche Nr. 93 zurückgenommen wurde. Die jetzigen VRW 16 und 17 gehören nicht dem MZ. In der VRW 18 hingegen besteht Grundbesitz des MZ, auf die beiliegenden Übersichtsplände der Verwaltung zu den Flächen16, 17 und 18 wird verwiesen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die VRW 18 nahe Wollbach liegt. Es ist also bei Nr. 18 eine Abwägung zu treffen zwischen Einnahmen nach EEG und Ortsnähe zu Wollbach. Es ist nun vom MGR eine Entscheidung zu fassen, ob die vorgeschlagenenen Flächen so beibehalten bleiben sollen oder ganz bzw. teilweise heraus genommen werden sollen. Nr. 16 u. Nr. 18 beziehen sich wieder auf den Schutzcharaker des LSG. Nr. 17 sieht das Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch.
Suchraumgebiet 94
Es erfolgte am 10.10.2023 kein Beschluss zu diesem Suchraumgebiet.
Suchraumgebiet 85:
Es erfolgte am 10.10.2023 kein Beschluss zu diesem Suchraumgebiet.
Beteiligung der Gemeinde:
Im EEG 2023 ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen geregelt. Die finanzielle Beteiligung ist unter §6 Abs. 1 EEG wie folgt beschrieben.
(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:
1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.
Windenergieanlagen regelt der §6 Abs. 2 EEG.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.
Diskussionsverlauf:
Zu VRW 12 kommt aus der Mitte des Gremiums der Hinweis, dass dieses Vorrangebiet aus naturschutzfachlichen Belangen herausgenommen wurde, da es hier ein gesichertes Uhu Vorkommen gibt.
Zu VRW 19 erläutert MR Dr. Susanne Hippeli die Stellungnahme der BLZus, die dem Protokoll als Anlage 3 zum Protokoll beigefügt wird.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl teilt mit, dass es bereits zu Zeiten der 10-H-Regelung schon die Möglichkeit gab, über ein Bauleitplanverfahren Windräder zu errichten. Davon hat jedoch keine Kommune Gebrauch gemacht. Es ist richtig, dass im Gemeindegebiet des Marktes Zusmarshausen bereits der regionale Beitragswert mit 1,8 % erreicht ist, allerdings werden alle Kommunen in Bayern gemeinsam in einen Topf geworfen und in ganz Bayern müssen 1,8 % Beitragswert erreicht werden. Es kommt somit zu einer Ungleichheit, wo Vorrangflächen ausgewiesen werden, damit muss der Markt Zusmarshausen jedoch leben. Wenn jetzt weitere Flächen aus dem Vorranggebiet herausgenommen werden, würde man den Bürgern, dem Korporationswald und der Waldgenossenschaft keinen Gefallen tun. Eine Bauleitplanung außerhalb der ermittelten Vorranggebiete hält er für nicht zielführend, da hier mehrere Rechtsgebiete einzeln zu betrachten sind und man möglicherweise am Naturschutz o.ä. scheitern würde. Diese Abwägung wurde vom regionalen Planungsverband sicherlich durchgeführt, so dass sich letztendlich die Vorranggebiete ergeben haben. Die Beschlüsse mit den Stellungnahmen, die vom Markt Zusmarshausen jetzt zu den Vorranggebieten gefasst werden, werden dann von einem Ausschuss geprüft und abgewogen.
Auf die Rückfrage aus dem Gremium zur Rechtsstellung eines Vorranggebietes erläutert Frau ... dass Vorranggebiete keine Bauleitplanung benötigen, Nichtvorranggebiete hingegen schon.
Frau ... erläutert in diesem Zusammenhang, dass bei einem Bauleitplanverfahren zunächst Vorabklärungen durchgeführt werden müssen zu Abständen, Belangen, etc. Eine Bauleitplanung benötigt ca. 1 ½ bis 2 Jahre, sofern man personell gut aufgestellt ist. Ob eine Bauleitplanung tatsächlich funktioniert, kann erst im Laufe des Verfahrens beurteilt werden, möglicherweise scheitert man z.B. am Naturschutz.
Aus der Mitte des Gremiums wird mitgeteilt, dass es sich wohl bei der Errichtung von Windrändern um ein privilegiertes Vorhaben handelt, somit wird kein Bebauungsplan benötigt, sondern wohl nur eine Änderung des Flächennutzungsplans. ... meldet sich mit Erlaubnis des Gremiums zu Wort und teilt mit, dass bei einer Flächennutzungsplanänderung im Wald ein Gebiet festgelegt werden muss für Windräder.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl merkt an, dass die Gründe für die Reduzierung des VRW 19 nicht bekannt sind. Vermutlich hat sich ein Rechtsgebiet dagegen ausgesprochen. Ob also in den Gebieten, die nun nicht mehr Vorranggebiete sind, eine Bauleitplanung überhaupt funktionieren würde, kann derzeit nicht gesagt werden.
Diskussion des Gremiums, dass es wünschenswert wäre, wenn das VRW 19 näher an die Autobahn heranrückt, so dass die Fläche der Waldgenossenschaft mit enthalten ist. Dafür sollte die VRW 19 im Osten verkleinert werden, so dass Flächen der Staatsforsten herausfallen. Eine vollständige Herausnahme oder Verkleinerung analog zu VRW 20 sollte nicht erfolgen. Für die Wirtschaftlichkeit müssen mindestens 3 Windräder gebaut werden. Es sollte daher versucht werden, dass alle drei von GP Joule geplanten Windräder im Vorranggebiet auf den Flächen des Marktes Zusmarshausen und der Waldgenossenschaft liegen. Zudem sollte versucht werden, dass mehr kommunale Flächen und Flächen des Korporationswaldes in das Vorranggebiet aufgenommen werden. Wenn man Windräder bekommt, sollte ein Großteil der Bevölkerung auch etwas davon haben. Das Vorranggebiet an sich sollte daher nicht verkleinert werden, stattdessen sollte es im Osten verringert werden, die Flächen der Waldgenossenschaft und des Korporationswaldes dazu genommen werden. Die Abstände zur Autobahn und zum Bahntunnel müssen eingehalten werden.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl merkt an, dass dann eine Skizze benötigt wird, wie das VRW 19 aussehen sollen.
Frau ... merkt an, dass bezüglich der Hereinnahme des Korporationswaldes Angaben benötigt werden, wie weit die Abständen der Windräder zur Wohnbebauung sein sollen. Aus dem Gremium wird angemerkt, dass im Kriterienkatalog 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung enthalten sind. Es wird um Übersendung der von der Verwaltung vorbereiteten Karte mit den Abständen des Korporationswaldes zur Wohnbebauung Wörleschwang und Reutern gebeten.
Weiter wird aus dem Gremium angeregt, auch mit den Nutzungsrechtlern des Waldes in Steinekirch zu sprechen, da das VRW 12 auch teilweise zurückgenommen wurde. Es ist zu klären, ob auch diese herausgenommenen Flächen wieder mit in das Vorranggebiet aufgenommen werden soll.
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl schlägt vor, über die Vorranggebiete in der Sitzung am 27.03.2025 insgesamt zu beschließen und die Beschlussfassung heute abzusetzen. Über die unproblematischen Vorranggebiete sollen dann zuerst beschlossen werden, über die VRW 19,12 und den Korporationswald dann am Ende der Beschlussfassung.
In der heutigen Sitzung erfolgt keine Beschlussfassung.