Datum: 08.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:24 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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informativ
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1 |
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2. Änderung der Stellplatzsatzung des Marktes Zusmarshausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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beschließend
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2 |
Beschluss 1
Folgende Änderungen sind in die Neufassung der Stellplatzsatzung mitaufzunehmen:
- Der Stauraumbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garage soll ab einer Tiefe von 5,50 m als Stellplatz anerkannt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5
Beschluss 2
- Folgende Änderung zur Anlage zu § 2 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind aufzunehmen:
- Für Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche sind je 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
- Für Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche sind je 2 Stellplätze nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
Beschluss 3
- Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500 € pro Stellplatz festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Beschluss 4
- Zu § 5 ist folgende Ergänzung mit aufzunehmen:
Variante 1:
Bei Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das pflichtgemäße Ermessen wird nach den Grundzügen des Verwaltungsrechts durch die Verwaltung ausgeübt.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Beschluss 5
4. Zu § 5 ist folgende Ergänzung mit aufzunehmen:
Variante 2:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösevertrages erfüllt werden.
Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft im Einzelfall der Bau-, Umwelt und Energieausschuss. Der Ablösebetrag wird pauschal auf
7.500 € pro Stellplatz festgesetzt.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 6
- Der Marktgemeinderat stimmt unter Berücksichtigung der in den Sitzungen des BUE festgelegten Änderungen und der heute beschlossenen Änderungen der Stellplatzsatzung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die geplante Änderung zur Stellplatzsatzung des Marktes Zusmarshausen wurde zuletzt in der Bau-, Umwelt und Energieausschusssitzung am 13.10.2016 behandelt.
Folgender Beschluss wurde hierzu erteilt:
Beschluss:
Der BUE nimmt die vorgestellten Änderungsvorschläge der Stellplatzsatzung zur Kenntnis.
Der Vorentwurf wird nach einer rechtlichen Prüfung dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung weiter empfohlen.
Abstimmung: 7:2
Als Anlage ist die überarbeitete Stellplatzsatzung als Mustervorlage beigefügt.
Nach einer rechtlichen Prüfung durch das Landratsamt Augsburg würde die Verwaltung zum §3 (Stellplatz-Nachweis) Abs.1 Satz 2 einen Verweis zum §5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) vorsehen. Des Weiteren ist der Absatz 2 des §4 (Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen) zu streichen, da hierbei rechtliche Bedenken bestehen.
Dies begründet das Landratsamt wie folgt:
„Art. 81 Abs.1 Nr.4 BayBO enthält keine Rechtsgrundlage zur Festsetzung der Lage der Stellplätze (nur „Zahl, Größe und Beschaffenheit“). Zur Festsetzung des seitlichen Abstands von 1,50 m bestehen daher Bedenken. Es könnten lediglich Festsetzungen zur Beschaffenheit der Stellplätze getroffen werden, die mit einem Abstand der Seitenwände zur öffentlichen Verkehrsfläche von weniger als 1,50 m errichtet werden.“
Zusätzlich sollte folgender Satz der Fußnote 1 der Anlage zu §2 (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) gestrichen werden:
„Terrassen, Balkone, Loggien sind hierbei mit 50% ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.“
Gemäß der Wohnflächenverordnung WoFIV sind Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Da der Regelfall besagt, dass hierbei der Flächenwert nur zu einem Viertel zu berücksichtigen ist, bestehen auch hierbei rechtliche Bedenken, generell eine Anrechnung von 50% zu fordern. Diese Korrektur ist in der unten angehängten Tabelle rot dargestellt.
Die besprochenen Änderungsvorschläge der BUEA-Sitzung vom 20.09.16 und 13.10.16 wurden in die angehängte Tabellen ebenfalls mit aufgenommen. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung sind hierbei grün und die des Gremiums blau hinterlegt. Die Textabschnitte die zu streichen sind, wurden mit einer Linie entsprechend gekennzeichnet.
In der Bau- Umwelt und Energieausschusssitzung am 13.10.2016 wurde außerdem im Diskussionsverlauf folgender Sachverhalt festgehalten:
„Das Gremium einigt sich zuletzt darauf, dass der Vorentwurf zur Änderung der Stellplatzsatzung, wie er in der oben aufgeführten Tabelle Spalte 1 abgebildet ist, dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung weiter empfohlen wird. Der MGR soll dazu speziell zum §4 Abs. 1 die Entscheidung treffen, ob die Stellplatzanerkennung ab einer Länge von 5,00 oder 5,50 m erfolgen soll. Zusätzlich soll der Abs. 2 zum §4 einer ausführlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Ggf. wird der Abs.2 zum §4 in die überarbeite Stellplatzsatzung nicht mehr aufgeführt.
Außerdem soll der MGR entscheiden, ob die derzeit gültige Anlage zum §2 „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ weiterhin übernommen werden soll, oder ob eine Erhöhung in Betracht gezogen werden sollte.“
Weiterhin soll eine Entscheidung zum §5 „Stellplatzablösung“ zu den zwei Varianten getroffen werden, wem die Entscheidung zum Abschluss eines Ablösevertrages obliegt.
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Änderung Stellplatzsatzung
Markt Zusmarshausen
(Vorentwurf)
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Änderungsvorschläge
des Gremiums
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Anmerkungen, Urteile, Kommentarmeinungen, etc.
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Rechtsgrundlage
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Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Änderungssatzung:
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Als Änderung ist hier der Hinweis zu dem derzeit rechtsgültigen Art. 81 Abs.1 Nr. 4 der BayBO aufzunehmen. Die alte Fassung sah hier den Art. 91 als Bezugsquelle an.
Ferner wird der Absatz in der neuen Satzung mit seinen Hinweisen auf die rechtsgültigen Vorschriften auf die notwendigsten Angaben reduziert.
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Geltungsbereich
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§1
Geltungsbereich
1. Die Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Zusmarshausen, einschließlich aller Ortsteile.
2. Soweit für ein Gebiet ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt, gelten abweichende Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert fort.
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Inhaltlich sind keine Änderungen vorgesehen.
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Stellplatzrichtzahlen
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§2
Anzahl der Stellplätze
1. Die Anzahl der auf Grund Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach den in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen.
2. Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
3. Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
4. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
5. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
6. Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
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Hierbei wäre die Artikelbezeichnung zu aktualisieren. Derzeit rechtsgültig ist der Art. 47 der BayBO.
Im Art.47 ist im Wesentlichem die Stellplatzpflicht aufgeführt und in welcher Form diese Pflicht erfüllt werden kann.
Zum Abs. 5 wäre geplant, diesen von der Mustersatzung zu übernehmen, da der Begriff „einspurige Kraftfahrzeuge“ alle Fahrzeuge dieser Art beinhaltet.
Der Abs. 6 sollte von der Mustersatzung vom kommunalen Ortsrecht übernommen werden, da dieser verständlicher beschrieben ist und explizit klar stellt, dass eine gegenseitige Anrechnung nur bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich ist.
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Stellplatz-Nachweis
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§3
Stellplatz-Nachweis
1. Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück, oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Die Stellplatzpflicht kann auch durch die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden (Ablösungsvertrag).
Der Stellplatznachweis kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden.
(siehe §5 Ablösung der Stellplatzpflicht)
2. Mit dem Bauantrag ist durch die Bauvorlage nachzuweisen, dass die erforderlichen Garagen bzw. Stellplätze einschließlich der Zu- und Abfahrten vorhanden sind oder hergestellt werden. Sinngemäß müssen in den Plänen die Einstellplätze mit ihren Zu- und Abfahrten von den Grundstücken nach Größe, Lage und Anordnung zeichnerisch dargestellt werden. Stellplätze müssen im Lageplan auch enthalten sein. Die Flächen für die einzelnen Stellplätze sind zeichnerisch zu unterteilen.
3. Neben den zeichnerischen Darstellungen gemäß Abs. 2 ist in die Baubeschreibung jeweils eine Stellplatzberechnung, unter Angabe der Stellplatzzahl (Tiefgarage, oberirdisch, Besucher etc.) und der für die Berechnung relevanten Faktoren (Nutzflächen, Beschäftigtenzahl etc.) aufzunehmen.
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§3
Stellplatz-Nachweis
1. Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück, oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
Der Stellplatznachweis kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt Zusmarshausen erfüllt werden.
Vorschlag der SPD/ABF Fraktion vom 15.09.16
4. (Prüfung)
a) Turnusmäßig ist im 7 jährigen Intervall das tatsächliche Vorhandensein jeweils aller in genehmigten Bauanträgen (inkl. Tekturen) enthaltenen Stellplätze seitens des Marktes Zusmarshausen zu prüfen und zu dokumentieren; die erste Prüfung erfolgt im Jahre 2017, dann in 2024, 2031, usw.
b) Sollten erforderliche Stellplätze nicht mehr verfügbar sein, so hat der Eigner / Stellplatz-Stellungsverpflichteter die fehlenden Stellplätze binnen 6 Monate nach Aufforderung durch den Markt wiederherzustellen, neu zu schaffen oder gemäß § 5 der Stellplatzsatzung die Ablösung der Stellplatzbaupflicht umzusetzen.
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Als Hinweis wäre hier zusätzlich der Abschnitt Nr. 1 aufzunehmen, in dem festgelegt ist, auf welchen Grundstücken die Stellplatzpflicht erfüllt werden kann. (Quelle Art. 47 Abs.3 Nr. 1 und Nr. 2)
Anmerkung des Gremiums:
Der Satz soll in der Form abgeändert werden, dass lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Stellplatznachweis durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden kann. (BUEA 13.10.16)
Hinweis vom Landratsamt:
Verweis auf §5 zur Stellplatzsatzung hinzufügen.
Hinweis der Verwaltung zum Vorschlag der SPD:
Im Art. 54 Abs. 2 der BayBO ist im wesentlichem festgelegt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung von Anlagen darüber zu wachen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnung eingehalten werden.
Zusätzlich ist im Kommentar zum Art. 77 der BayBO näher geregelt, dass die Bauaufsichtsbehörde (LRA) für die planmäßige, ordnungsgemäße Einhaltung, der in der Baugenehmigung festgesetzten Auflagen zuständig ist. (Kommentar BayBO Art. 77 Rand-Nr. 1).
Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Antragsteller natürlich auch selbst für die Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften, die an Anlagen gestellt werden, verpflichtet ist.
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Gestaltung von Stellplätzen
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§4
Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen
1. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen, gemäß §2 Abs.1 Satz 1 GaStellV, Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Die Zu- und Abfahrten (Stauraum) zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen dürfen erst ab einer Länge von mind. 5,00 m (5,50 m) als notwendiger Stellplatz vorgesehen werden.
2. Garagen und Carports, die mit den Seitenwänden zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, müssen zu dieser einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m vorsehen. In diesem Abstandsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche ist eine ausreichende Bepflanzung mittels Bäumen oder Sträuchern vorzunehmen. (Neu)
3. Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentlichen Verkehrsflächen anzuschließen, wenn der öffentliche Verkehr dies zulässt.
4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
5. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
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§4
Gestaltung und Anordnung von Stellplätzen und Stauräumen
1. Die Zu- und Abfahrten (Stauraum) zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen dürfen erst ab einer Länge von mind. 5,50 m als notwendiger Stellplatz vorgesehen werden.
4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
Vorschlag der SPD/ABF Fraktion
§ 4 Abs. 1.
a) Zwischen … abgegrenzt werden.
(= unverändert)
b) Der Stauraum darf bis zur Grundstücksgrenze überdacht werden. Die Mindesthöhe beträgt mindestens 2,5m.
c) Die Seiten des PKW Stauraums / des Stellplatzes sind für die Sicht auf die Straße rechts wie links geeignet freizuhalten.
d) Liegen bereits Sichteinschränkungen aufgrund genehmigter Bauten vor, so kommt § 4 Abs. 1 c) nicht zum Ansatz.
e) Die Überdachung eines Stellplatzes / eines Carport darf in seiner Dachneigung von der in der Bausatzung vorgesehenen Dachneigung abweichen, ebenso bzgl. etwaig vorhandener Baugrenzen im Stellplatzbereich. Die Abweichungsgenehmigungen gelten hiermit als erteilt.
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Diese Änderung soll im Absatz 1 künftig vorsehen, dass gemäß der GaStellV §2 Abs.1 ein Stauraum von 3 m einzuhalten ist. Die Reduzierung des Stauraumes auf 3 m führt dazu, dass dieser Bereich nicht mehr als Stellplatz vorgesehen werden kann.
Nach §4 Abs. 1 der GaStellV muss ein Einstellplatz mindestens 5 m lang sein.
Vorschlag des Gremiums:
„Der Stauraum darf erst aber einer Länge von mind. 5,50 m als Stellplatz angesehen werden.“
(BUE 20.09.16)
Zu §4 Abs.2:
Das LRA verweist darauf, dass dieser Absatz nicht konform mit Art.81 Abs.1 Nr.4 BayBO ist. Daher wird der Abs.2 gestrichen.
Vorschlag des Gremiums:
Der Begriff „grundsätzlich“ ist zu streichen.
Hinweis der Verwaltung zum Punk b) zur Stauraumreduzierung:
Nach §2 Abs.1 Satz 2 können Abweichungen von der Stauraumregelung von 3 m Länge erteilt werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Da hierzu die vorhandene Verkehrssituation und die von der Garage ausgehende verkehrliche Belastung (Bsp. Müllfahrzeuge, Busaufkommen..usw. siehe Römerstraße) maßgebend ist, ist aus Sicht der Bauverwaltung auch unter der Berücksichtigung der Unterpunkte c) und d) zum Vorschlag der SPD eine Einzelfallbewertung erforderlich, insbesondere wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert. Gleichwohl muss auch gewährleistet sein, dass der Fußgängerverkehr uneingeschränkt passieren kann.
Weiterhin könnte die Überdachung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche ein umständliches Manövrieren und Rangieren begünstigen, was somit den reibungslosen und verkehrssicheren Ablauf stark beeinträchtigt.
Zu Punkt e) verweist die Verwaltung auf die Niederschrift der 26. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses. Darin wurde vermerkt, dass eine Umsetzung dieser Regelung dazu führen könnte, dass sämtliche Bebauungspläne ausgehebelt werden, ohne die Auswirkungen zu kennen.
Ferner wurden bei sämtlichen B-Plänen das Einvernehmen der Gemeinde und die Stellungnahme der TÖB berücksichtigt. Sollte dieser Vorschlag weiter verfolgt werden, ist eine rechtliche Prüfung erforderlich.
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Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht
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§5
Ablösung der Stellplatzpflicht
1. Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500,- € pro Stellplatz festgesetzt.
Ergänzung zu Abs.1:
Variante 1:
„Das pflichtgemäße Ermessen wird nach den Grundzügen des Verwaltungsrechts durch die Verwaltung ausgeübt.“
Variante 2:
„Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft im Einzelfall der Bau-, Umwelt und Energieausschuss.“
2. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Bei Vorhaben, die nach Art.57 BayBO verfahrensfrei und nach Art.58 BayBO genehmigungsfrei sind, ist der Ablösungsvertrag vor Baubeginn abzuschließen.
3. Der Betrag ist je zur Hälfte bei Erteilung der Baugenehmigung und bei Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens fällig. Zur Sicherung des Anspruchs des Marktes Zusmarshausen auf Zahlung der vereinbarten Summe, legt der Bauherr entsprechende Bürgschaften vor. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bauherr.
4. Die Verpflichtung des Bauherrn zur Stellplatzablösung entfallen, wenn der Bauherr das Baugesuch zurücknimmt, das Bauvorhaben bauaufsichtlich nicht genehmigt wird oder wenn die Bauerlaubnis nach Art. 69 BayBO erlischt. Bei Änderung der Planung oder einer Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf entsprechend neu zu berechnen. Bei einem Mehr- oder Minderbedarf ist eine Ergänzungsvereinbarung zu treffen.
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§5
Ablösung der Stellplatzpflicht
1. Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 7.500,- € pro Stellplatz festgesetzt.
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Wie im Abs.2 Seite 1 zum kommunalen Ortsrecht angegeben, wurde das Stellplatzrecht insoweit flexibilisiert, dass Realherstellung und Ablöse nunmehr gleichgestellt werden. Für die Stellplatzablöse wird somit nicht mehr gefordert, dass die tatsächliche Herstellung der Stellplätze unmöglich ist. Werden sich Bauherr und Gemeinde einig, kann die Stellplatzpflicht auch abgelöst werden, wenn die notwendigen Stellplätze an sich tatsächlich gebaut werden könnten.
Dies eröffnet dem Bauherrn im Gegensatz zur Vergangenheit verschiedene in der eigenen Entscheidungsmacht stehende Erfüllungsmöglichkeiten.
Art. 47 Abs. 4 der BayBO schreibt der Gemeinde vor, wie die Stellplatzablösebeträge zu verwenden sind:
1. Die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Zusätzlich wurde im Abs. 2 aufgenommen, dass bei verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben der Ablösungsbetrag vor Baubeginn abzuschließen ist.
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Befreiungen
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§6
Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann der Markt Zusmarshausen, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
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Wesentliche Veränderung wäre hierzu, dass die Zuständigkeit bei der Erteilung von Abweichungen, bzw. Befreiungen für verfahrensfreien Bauvorhaben (geregelt im Art.57 BayBO) der Gemeinde obliegt.
Dies ist auch als Rechtsgrundlage
im Art.63 Abs.3 Satz 1 der BayBo vermerkt. Darin heißt es ist im Wesentlichen, dass über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde entscheidet.
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Inkrafttreten
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§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am (Tag-Monat-Jahr) nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juli 1993 mit allen Änderungen außer Kraft.
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Anlage
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Anlage zu §2
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Einfamilien-, Doppel- und Zweifamilienhäuser = 2,0 Stellplätze je Wohneinheit
Mehrfamilien- und Reihenhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen:
Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche(Fn.1) = je 1,0 Stellplätze
Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche = je 1,5 Stellplätze
Wohnungen ab 75 m2 Wohnfläche = je 2,0 Stellplätze
Im Übrigen bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinn des Art. 47 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 BayBO nach der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzung zu ermitteln.
1. Hinweis: Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung WoFIV zu berechnen. Terrassen, Balkone, Loggien sind hierbei mit 50% ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.
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Anlage zu §2
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Einfamilien-, Doppel- und Zweifamilienhäuser = 2,0 Stellplätze je Wohneinheit
Mehrfamilien- und Reihenhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen:
Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche(Fn.1) = je 1,5 Stellplätze
Wohnungen ab 50 m2 Wohnfläche = je 2 Stellplätze
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Hierbei wird als zusätzlicher Vermerk aufgenommen, dass sich bei einer nicht aufgeführten Anlage, die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzung zu ermitteln ist.
Des Weiteren wird der Begriff „Wohnfläche“ konkretisiert, sodass die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung WoFIV zu berechnen ist.
Vorschlag des Gremiums zur Erhöhung der Stellplatzrichtzahlen vom 20.09.16.
Anmerkung der Verwaltung:
Die derzeit rechtsgültige Stellplatzsatzung stellt bereits eine Erhöhung im Vergleich zur Anlage nach der GaStellV dar (1 Stellplatz je Wohnung). Eine weitere Erhöhung könnte zu vermehrten Anträgen auf Befreiungen führen.
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Diskussionsverlauf:
Herr … stellt den oben genannten Sachverhalt dar und geht auf alle zu ändernden Punkte in der Stellplatzsatzung ein.
MR Juraschek möchte zu § 2 Nr. 5 Stellplatzsatzung wissen, ob es Richtlinien gibt, die regeln, wie groß die verschiedenen Stellplätze für Fahrräder oder Motorräder sein müssen, oder ob die Ausübung im Ermessen der Gemeinde liegt.
Herr … erläutert, dass die Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) für einspurige Kraftfahrzeuge keine eigene Regelung trifft. Hierbei existiere in der Stellplatzsatzung des Marktes lediglich die Erklärung, dass die Stellplätze für Zweiräder ausreichend sein müssen.
MR Juraschek bezieht sich auf den geplanten § 4 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes und erkundigt sich, ob nun überdachte Stellplätze, die seitlich zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, auf die Grundstücksgrenze platziert werden können.
Herr … erklärt hierzu, dass dies u.a. vom Stauraum abhängig ist. Wenn ein Stauraum mit mind. 3 Meter gemäß der Vorgaben der GaStellV vorhanden ist, kann eine Garage oder ein Carport parallel zur Verkehrsstraße errichtet werden. Der notwendige Stauraum bemisst sich hierbei parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.
Des Weiteren sieht MR Juraschek ein Problem im § 4 Abs. 2 Stellplatzsatzung, welcher vorgibt, dass mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze über eine Zufahrt zu erschließen sind. Er ist der Meinung, dass dann ein unterschiedliches Recht für die Stellplätze besteht, da die Gemeinde gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO die Stellplätze nur nach Zahl, Größe und Beschaffenheit charakterisieren darf. Für eine Regelung einer Zufahrt gibt es keinen Ansatz. MR Juraschek verweist hierzu auf eine der letzten BUE-Sitzung, in der bei einem Bauantrag von „gefangenen“ Stellplätzen die Rede war.
Hierbei sieht er bei hintereinander angeordneten Stellplätzen ein Problem, da hier das hintere Fahrzeug bei voller Besetzung der Stellplätze keine Ausfahrmöglichkeit mehr hat.
MR Reitmayer verweist auf die GaStellV, in der die Zufahrtssituation ebenfalls rechtlich geregelt ist.
Herr … erläutert hierzu, dass mit dieser Regelung lediglich sichergestellt werden soll, dass die öffentliche Verkehrsfläche nicht durch unnötig viele Zu- und Abfahrten überbeansprucht wird.
Abgrenzend zu o.g. Sachverhalt vertritt MR Juraschek die Ansicht, dass durch die Neufassung des § 5 Nr. 1 Stellplatzsatzung (Stellplatzablösung) Flexibilität geschaffen wird. Er neigt hierzu, die Variante 2 weiter zu verfolgen, demnach der BUE die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages trifft.
Als letzte Anmerkung führt MR Jurascheck die Anlage zu § 2 Stellplatzsatzung (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) auf. Hierbei meint er, dass die geforderten höheren Anforderungen gegenläufig zur Standortflexibilität sind, und dies zu vermehrten Anträgen auf Befreiung führen könnte.
Bgm. Uhl geht auf die Möglichkeit ein, die Stauraumgröße der Stellplätze auf 5,50 Meter zu erhöhen.
Dieser Möglichkeit schließt sich MR Reitmayer an, da er, am Beispiel Steineberg erklärt, dass dort die Stellplätze 5 Meter lang sind und einige Autos, wenn sie auf dem Stellplatz stehen, mit mindestens der Anhängerkupplung auf dem Gehweg stehen. MR Reitmayer spricht sich für die Erhöhung von 5 m auf 5,50 m aus, wenn nicht sogar noch höher.
MR Jürgen Winkler befürwortet ebenfalls die Erhöhung auf 5,50 m.
MR Reitmayer meint, dass es im § 1(Geltungsbereich) Nr. 1 der Stellplatzsatzung reicht, wenn der Satz nach „...des Marktes Zusmarshausen“ endet. Da die Formulierung „...des Marktes Zusmarshausen“ alle Ortsteile bereits umfasst.
MR Reitmayer verweist auf die Anlage zur GaStellV, in der festgelegt ist, dass für die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze lediglich 10% für Besucher nachgewiesen werden müssen. Er wünscht sich diesbezüglich eine gesonderte Regelung in der Stellplatzsatzung des Marktes, sodass je nach Anzahl der Wohneinheiten zusätzliche Besucherstellplätze nachzuweisen sind.
Außerdem bemängelt MR Reitmayer, dass § 6 Stellplatzsatzung umständlich formuliert ist und bittet diesen zu ändern, in dem man lediglich darauf hinweist, dass Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO zugelassen werden können.
MR Reitmayer verweist weiterhin auf die Stellplatzsatzung in Dinkelscherben und Adelsried, die eine höhere Anforderung an die Anzahl der Stellplätze haben.
Bgm. Uhl betont, dass die Satzung des Marktes Zusmarshausen im Vergleich zu Nachbarsatzungen zwar nicht zu streng, aber auch nicht zu locker ist, sondern eher im Mittelfeld zu platzieren ist.
MR Hafner-Eichner hinterfragt, warum die Besucherstellplätze nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden sollen.
Bgm. Uhl erklärt, dass die derzeitige Formulierung des § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung besagt, dass es in Ausnahmefällen durchaus möglich sein kann, dass Besucherparkplätze auch in Tiefgaragen sein können. Der Regelfall sollte allerdings sein, dass die Besucherstellplätze oberirdisch nachgewiesen werden, sodass diese für Besucher offensichtlich sind.
MR Bermeitinger ergänzt hierzu, dass Tiefgaragen im Regelfall mit einem Tor versperrt sind und man daher einen Schlüssel braucht um dieses zu öffnen. Somit wären die Besucherparkplätze nicht jederzeit und für jeden Besucher zugänglich.
MR Alfred Hegele hinterfragt, warum im § 2 (Richtzahlen) in den Nrn. 3 und 4 der Stellplatzsatzung nur auf Lastkraftwagen und Autobusse eingegangen wird, aber nicht auf Pkws.
Herr … erläutert, dass dies die Anlage zur Garagenstellplatzverordnung „GaStellV“ näher regelt. So bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze anhand der in der Anlage zur GaStellV aufgeführten Nutzung.
MR Winkler bezieht sich auf die Neufassung des § 5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) und erkundigt sich, ob durch den Abs. 1 des § 5 eine Ablösung immer möglich ist.
Herr … erläutert, dass dies nicht der Fall ist, da durch die Variante 1 oder 2 die Ablösung nur durch die Ausübung des Ermessens, entweder durch Verwaltung oder durch BUE, genehmigt oder abgelehnt wird. Im späteren Beschluss wäre hierbei zu entscheiden, ob die Ermessensfrage der Verwaltung oder dem BUE obliegt.
MR Winkler möchte dann aber wissen, nach welchen Kriterien die Abstimmung über die Genehmigung erfolgen soll.
MR Bermeitinger weist daraufhin, dass dies in der pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die Gemeinde erfolgt.
Bgm. Uhl erläutert zusätzlich, dass es trotz der Neufassung des § 5 (Ablösung der Stellplatzpflicht) vermutlich zu keinen nennenswerten Mehraufwand an Ablösungsverträgen kommen wird, da in den letzten 20 Jahren gerade einmal 3 Anträge auf Ablösung gestellt worden sind.
MR Winkler betont hierzu, dass diese Ablöse unattraktiv gestaltet werden soll, da die Pkws auf den zugehörigen Grundstücken stehen sollen und nicht auf öffentlichem Grund. Er spricht sich daher für eine Erhöhung der geplanten 7.500 € Ablösesumme aus.
MR Günther erklärt hierzu, dass wenn der Bauausschuss den Antrag auf Ablöse nicht genehmigt, auch keine Ablöse stattfinden kann.
Bgm. Uhl weist außerdem darauf hin, dass die Gemeinde keine Möglichkeit hat, wenn die geforderte Anzahl an Stellplätzen da ist, mehr Stellplätze zu fordern, falls ein Haushalt mehr Pkws besitzt, als Stellplätze vorhanden sind.
MR Juraschek erläutert, dass der Ablösebetrag um ca. 50% erhöht wurde. Er würde daher den geforderten Betrag von 7.500 € als Höchstgrenze betrachten.
MR Reitmayer meint, dass die Ablöse nur in Betracht kommt, wenn auf dem eigenen Grundstück absolut keine Möglichkeit besteht einen Stellplatz zu schaffen.
2. Bgm. Steppich vertritt die Ansicht, dass alle anderen Satzungen des Marktes Zusmarshausen 1 zu 1 umsetzbar sind. Auf die Stellplatzsatzung habe die Gemeinde wenig Einfluss auf die Umsetzung. Weiterhin kann er sich mit dem Gedanken nicht anfreunden mehr Stellplätze zu fordern. Er meint, dass auch als moderne Verwaltung, die Gemeinde dafür zuständig ist, verschiedene Parkplatzmöglichkeiten zu schaffen. Er wird dem Punkt der Erhöhung der Stellplatzanzahl nicht zustimmen, da jeder Hauseigentümer im Normalfall versucht ein oder zwei Stellplätze zu stellen, aber mehr sind seiner Meinung nach nicht nötig, unabhängig von der m² Anzahl.
MR Sapper hinterfragt, ob das Wort grundsätzlich im § 4 Nr. 4 eine großartige Rolle spielt. Er richtet diese Frage an den Rechtsanwalt MR Steffen Kraus.
MR Steffen Kraus erläutert hierzu näher, dass der Begriff „grundsätzlich“ besagt, dass Ausnahmen möglich sind. Durch Entfernen dieses Begriffes wird sichergestellt, dass keine Ausnahmefälle gestattet werden.
Bgm. Uhl empfiehlt daher, das Wort „grundsätzlich“ im § 4 Nr. 4 zu streichen, damit klar ist, dass die Besucherparkplätze an der Oberfläche sein müssen. Ansonsten muss konkretisiert werden, wer über die Regelung entscheidet.
Ortssprecher Elze hinterfragt, was jemanden 1,5 Stellplätze bringen, wenn er eine Wohnung mit 49 m² hat, denn ein halber Stellplatz bringt eigentlich nichts und die Stellplätze werden an die Wohnungen zugewiesen.
Bgm. Uhl erklärt hierzu, dass sich diese Regelung u.a. auf Mehrfamilienhäuser bezieht. So seien beispielsweise bei 2 Wohnungen mit einer Grundfläche von jeweils 49 m² dann insgesamt 3 Stellplätze nachzuweisen.
Wie der Bauherr dann diese Stellplätze verteilt, kann in der Stellplatzsatzung nicht geregelt werden.
Des Weiteren regt Bgm. Uhl an, dass nach dem Wort „Ablösungsvertrag“ im § 3 Abs. 1 Satz 2
„(§ 5)“ eingefügt wird.
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3. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Gewerbe- und Mischgebiet Neumünster Süd", Unterrichtung und Äußerung der Fachbehörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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3 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet Neumünster Süd“ der Gemeinde Altenmünster. Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Mit E-Mail vom 03.05.2017 von ML Planungsgruppe Lehni GmbH, Lauingen wird der Markt Zusmarshausen gebeten, seine Stellungnahme zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet Neumünster Süd“ der Gemeinde Altenmünster bis zum 08.06.2017 abzugeben. Der Bitte um Terminverlängerung bis zum 13.06.2017 wurde mit E-Mail vom 05.05.2017 entsprochen. Die Planunterlagen wurden den Marktgemeinderäten am 05.05.2017 per E-Mail zugeschickt.
Das Plangebiet soll einer Bebauung mit einem Büro- und Wohngebäude für das auf dem Nachbargrundstück bestehende Transport- und Fuhrunternehmen zugeführt werden. Um städtebaulichen Fehlentwicklungen vorzubeugen und um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Vorhabens zu schaffen, soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Ziel der Planung ist die Weiterentwicklung des Mischgebietes am südlichen Ortsrand von Neumünster und die Ordnung der bestehenden und zulässigen gewerblichen Nutzung unter Berücksichtigung planungsrechtlicher, naturschutzfachlicher und immissionstechnischer Belange.
Das Plangebiet selbst liegt am süd-westlichen Ortsrand von Neumünster. Die Planung umfasst einen räumlichen Geltungsbereich von insgesamt ca. 7.964 m². Die Fläche teilt sich auf in ca. 5.292 m² gewerbliche Baufläche (GE) und ca. 1.782 m² Mischgebiet (MI). Der Rest von 890 m² sind private Grünflächen.
Aus dem reinen Mischgebiet (M) entstehen ein Misch-(MI) und ein Gewerbegebiet (GE).
Da nur ein Büro- und ein Wohngebäude entstehen sollen und das bestehende Transport- und Fuhrunternehmen nicht vergrößert wird, wird sich das Verkehrsaufkommen für Zusmarshausen nicht wesentlich verändern.
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4. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenmünster gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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4 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenmünster. Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Mit E-Mail vom 03.05.2017 von ML Planungsgruppe Lehni GmbH, Lauingen wird der Markt Zusmarshausen gebeten, seine Stellungnahme zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Altenmünster gem. § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 08.06.2017 abzugeben. Der Bitte um Terminverlängerung bis zum 13.06.2017 wurde mit E-Mail vom 05.05.2017 entsprochen. Die Planunterlagen wurden den Marktgemeinderäten am 05.05.2017 per E-Mail zugeschickt.
Anlass für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Wunsch der Gemeinde, den Flächennutzungsplan an die bestehende Nutzung anzupassen und die begonnenen städtebaulichen Ziele (Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und gewerblichen Nutzungen, Weiterentwicklung des Mischgebietes am südlichen Ortsrand von Neumünster) und die gewünschte gemeindliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Ortsrandeingrünung und des erforderlichen Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in den Flächennutzungsplan einzubetten.
Das Plangebiet selbst liegt am süd-westlichen Ortsrand von Neumünster. Die Planung umfasst einen räumlichen Geltungsbereich von insgesamt ca. 7.964 m². Die Fläche teilt sich auf in ca. 5.292 m² gewerbliche Baufläche (G) und ca. 1.782 m² Mischgebiet (M). Der Rest von 890 m² sind private Grünflächen.
Aus dem reinen Mischgebiet (M) entstehen ein Misch-(M) und ein Gewerbegebiet (G).
Da nur ein Büro- und ein Wohngebäude entstehen sollen und das bestehende Transport- und Fuhrunternehmen nicht vergrößert wird, wird sich das Verkehrsaufkommen für Zusmarshausen nicht wesentlich verändern.
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5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Nördlich des Hutgrabens", Markt Welden
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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5 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Nördlich des Hutgrabens", Markt Welden im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB. Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Mit E-Mail vom 18.05.2017 bittet die Arnold Consult AG, Kissing, um die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Nördlich des Hutgrabens", Markt Welden im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB.
Der Bitte um Fristverlängerung wurde nicht stattgegeben. Es wurde lt. E-Mail vom 19.05.2017 von Herrn … vom Markt Welden darum gebeten, dass die Stellungnahme vom Markt Zusmarshausen am Freitag, 09.06.2017 per E-Mail an Herrn … von Arnold Consult AG, Kissing und den 1. Bürgermeister von Welden
gesandt wird.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13 a BauGB wurde bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.12.2016 behandelt. Es bestanden keine Anregungen oder Bedenken.
Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung und Beteiligung wurden Anregungen und Einwände vorgetragen, die zu einer teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Nördlich des Hutgrabens“ geführt haben. Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass sich die Änderungen auf die Bereiche Grundwasser, Hochwasser und Immissionsschutz und die entsprechende Bauweise im Plangebiet beschränken. Diese Änderungen betreffen in ihrer Auswirkung den Markt Zusmarshausen nicht.
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6. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 , Laugnatal-Süd, Markt Welden
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i. V. m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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6 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Laugnatal-Süd“ des Marktes Welden im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i. V. m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB. Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Mit E-Mail vom 18.05.2017 bittet Arnold Consult AG, Kissing, im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i. V. m. § 13a und § 4a Abs. 3 BauGB um die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, Laugnatal-Süd, Markt Welden.
Der Bitte um Fristverlängerung wurde nicht stattgegeben. Es wurde lt. E-Mail vom 19.05.2017 von Herrn … vom Markt Welden darum gebeten, dass die Stellungnahme vom Markt Zusmarshausen am Freitag, 09.06.2017 per E-Mail an Herrn … von Arnold Consult AG, Kissing und den 1. Bürgermeister von Welden
gesandt wird.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Unterrichtung über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a BauGB wurde bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.12.2016 behandelt. Es bestanden keine Anregungen oder Bedenken.
Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung und Beteiligung wurden Anregungen und Einwände vorgetragen die zu einer teilweisen Überarbeitung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Laugnatal-Süd“ geführt haben. Die Überarbeitung betrifft den Punkt 6, Umweltschutz, in der Begründung.
Die Art des Umweltschutzes des Marktes Welden hat jedoch keine Auswirkungen für den Markt Zusmarshausen.
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7. Antrag von Marktgemeinderat Harry Juraschek zur Geschäftsordnung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
|
54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
7 |
Beschluss
Der Antrag von MR Jurascheck wird zur Kenntnis genommen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Bgm. Uhl, der Verwaltung und den Wortbeiträgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Kurzbericht
Sachvortrag:
Marktgemeinderat Harry Juraschek hat einen Antrag zur Geschäftsordnung und zur Einhaltung dieser Geschäftsordnung gestellt. Der Antrag ist im RIS eingestellt. Er lautet auszugsweise wie folgt:
Es wird folgendes beantragt:
- Seitens des 1. Bürgermeisters (siehe GO, § 22 Satz 1) ist sicherzustellen, dass er die Tagesordnung so gestaltet und vorbereitet, dass sie im Einklang mit der GO, innerhalb der verfügbaren Zeit von 19-22 Uhr auch abgearbeitet werden kann; somit ist auch eine Mehrung an Sitzungen unnötig.
Sollte sich dennoch, als Ausnahme, einmal zeigen, dass die Sitzungsdauer über 22.00 Uhr hinausgeht, so sind alle Tagesordnungspunkte, die über 23.00 Uhr hinausgehen abzusetzen und für die nächstfolgende MGR-Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
Beantragt wird außerdem, dass vor MGR-Sitzungen keine Ausschusssitzungen stattfinden.
Etwaig zusätzlich erforderliche MGR-Sitzungen sind mit Terminvorschlag an die Mitglieder des MGR einzuleiten. Zusätzliche Sitzungen finden statt, wenn mindestens 16 Marktgemeinderäte (=75% aller 21 Abstimmungsberechtigten), vorab zur Ladung, einer solchen Sitzung zugestimmt haben.
Aus Sicht der Verwaltung wird wie folgt Stellung bezogen:
Geschäftsordnung = GO (abgekürzt)
Grundsätzlich ist die Beendigung der Sitzung in § 31 GO geregelt.
„Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung. Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit um 22.00 Uhr beendet sein.“
- Der Erste Bürgermeister und die Verwaltung sind bestrebt, den Umfang der Tagesordnung so festzusetzen, dass die Behandlung im Gremium auch in der verfügbaren Zeit möglich ist. Auch wird seitens der Verwaltung geprüft, ob Tagesordnungspunkte nach den Regelungen der Geschäftsordnung in einem Ausschuss behandelt werden können.
- Es könnte überlegt werden:
Tagesordnungspunkte, die über 23.00 Uhr hinausgehen, werden nach Möglichkeit abgesetzt und in die nächste Sitzung des Marktgemeinderates vertagt.
- Generell finden keine Ausschusssitzungen mehr vor einer MGR-Sitzung statt.
- Weitere Sitzungstermine sind wegen der Vorbereitung (Sachverhaltsdarstellungen Beschlussvorlagen, Ladungen mit Ladungsfristen) mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden.
r) Im 2.Halbjahr 2017 sind acht Sitzungen des Vollgremiums vorgesehen, wobei vier Sitzungen innerhalb 2 Wochen geplant sind.
Überlegt werden kann auch die Einführung von Redezeitbegrenzungen für jede Fraktion.
Nach § 36 kann die Geschäftsordnung nur durch Beschluss des Marktgemeinderates geändert werden.
Diskussionsverlauf:
Bgm. Uhl schlägt vor, die Vorkaufsrechte aus den Sitzungen zu nehmen und auch die Bauleitplanungen von anderen Kommunen zu kürzen. Es ist nicht möglich, kurzfristige Sitzungen einzuschieben, da diese sehr früh geplant werden müssen, und oftmals auch den Referenten Bescheid gegeben werden muss, die zur Planungssicherheit frühzeitig informiert werden müssen.
MR Juraschek, möchte niemanden im MGR haben, der sich der aktiven Mitarbeit im MGR entzieht und ständig auf die Uhr schaut. Der Antrag wurde erst nach 2,5 Jahren Erfahrung gestellt.
Außerdem liegt eine Geschäftsordnung vor, die Gesetz ist und die das Handeln der Verwaltung definiert und diese ist auch einzuhalten. Natürlich ist 22 Uhr kein Grundgesetz, aber da die letzten Sitzungen weit über 22:00 Uhr geendet haben, sollte man entweder die Sitzungen kürzen oder die Geschäftsordnung anpassen, so MR Jurascheck. Des Weiteren wurden bisher schon 54 Sitzungen gehalten, in der vorherigen Legislaturperiode waren es rund 83 Sitzungen. Jetzt ist gerade einmal Halbzeit und es ist sind schon 54 Sitzungen, das ist definitiv zu viel.
MR Hubert Kraus meint hierzu, dass bisher 5 Sitzungen deutlich nach 24:00 Uhr beendet wurden, dies ist natürlich zu lange, aber immer noch eine Ausnahme. 16 Sitzungen wurden nach 23:00 Uhr beendet und die restlichen 33 Sitzungen wurden zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr beendet.
GL …
erklärt, dass die Verwaltung versucht, die Tagesordnung so zu planen, dass es zeitlich keine Schwierigkeiten gibt, da die Verwaltung aber nicht genau planen kann, wie lange ein TOP dauert, ist dies eine sehr ungenaue Richtlinie. In der Vergangenheit wurde es so praktiziert, einzelne TOPs abzusetzen, aber dafür wurde nur selten gestimmt. Die Verwaltung appelliert daher für pragmatische Lösungen und wenn alle den guten Willen zeigen, wird es auch möglich sein, die Tagesordnungen in einem angemessenen Rahmen abzuarbeiten.
MR Alfred Hegele meint, dass sich gerade die Bürgersprechstunde gut etabliert habe und deshalb auch erhalten bleiben soll. Auch über die Vorkaufsrechte soll weiterhin im Gemeinderat abgestimmt werden, da diese ja auch nicht so viel Zeit beanspruchen.
Die Fraktion der CSU ist geschlossen dafür, die Geschäftsordnung nicht zu ändern und diese so zu belassen.
MR Jurascheck beteuert, dass die Auflistung von MR Kraus sehr gut ist, aber nicht zu unterschätzen, denn somit ist klar das bisher ca. 40% aller Sitzungen länger als 23:00 Uhr dauern.
MR Christian Weldishofer appelliert hierbei an jeden einzelnen, denn wenn sich jeder ein wenig zurückhält mit seiner Redezeit ist einiges an Zeit gespart, außerdem meint MR Christian Weldishofer, dass es nicht notwendig ist einzelne TOPs, die schon ausführlich in den jeweiligen Ausschüssen behandelt worden sind, noch einmal so ausführlich im MGR zu besprechen.
MR Hafner-Eichner meint, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf frühere Beendigung der Sitzung zu stellen.
2. Bgm. Steppich ist der Meinung, dass die deutlich zu langen Sitzungen für alle Mitglieder sehr belastbar sind und diese hier sehr gefordert werden, aber die Verwaltung bemüht sich und 2. Bgm. Steppich ist zuversichtlich, dass eine Verbesserung zu sehen sein wird. Die Verwaltung wird versuchen, eine Verbesserung herbeizuführen. Die Botschaft des MR Juraschek ist angekommen.
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8. Antrag von Marktgemeinderat Alfred Hegele zu den Bahnbrücken Gabelbachergreut
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
8 |
Beschluss 1
Der MGR nimmt Kenntnis vom Antrag des MR Alfred Hegele und den Ausführungen der Verwaltung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
MR Alfred Hegele wird das Einsichtsrecht in die Gutachten einschließlich Prüfprotokolle gewährt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
Sachvortrag:
Marktgemeinderat Alfred Hegele hat im Rahmen der MGR-Sitzung am 09.03.2017 zu den Bahnbrücken in Gabelbachergreut zwei Anträge gestellt. Diese sind als Anlage beigefügt und lauten auszugsweise wie folgt:
Antrag 1:
Für die kleine Brücke (Km 35.029) wurde damals 150.000,00 DM + 15 % USt an den Markt bezahlt, für die große Brücke (Km 35.545) 420.000,00 DM + 15 % USt. (gesamt ca. 335.000,00 Euro).
Grund: Abfindung für Maßnahmen der Straßenüberführung.
Zusätzlich hat die Bahn die ersten 3 Jahre Sanierungskosten übernommen.
Ich stelle den Antrag zu prüfen, wo und wie das Geld im Haushalt verwendet worden ist.
Antrag 2:
Übergang der Brücken war zum 01.01.1994, das Gutachten mit Datum 23.09.1997 hat festgestellt:
Die nach der Brückenkontrolle der DB 1991 festgestellten Mängel wurden nicht oder nur zum Teil
beseitigt. Ich stelle den Antrag, das Protokoll der Brückenkontrolle einsehen zu können.
Frage von mir:
Wurden diese Mängel bis heute nicht beseitigt? Besteht die Möglichkeit, die DB nachträglich
finanziell zu belangen?
Aus Sicht der Verwaltung wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Antrag 1:
In den Haushaltsjahren 1998 bis heute wurden Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit den Brücken verbucht. Eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben von 1998 bis 216 wird von GL … erläutert und aufgezeigt.
Zu Antrag 2:
Die Prüfprotokolle vom 23.09.1997 liegen vor und können MR Alfred Hegele zur Einsicht vorgelegt werden.
Das Einsichtsrecht kann ihm durch den Marktgemeinderat erteilt werden.
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9. Antrag der Marktgemeinderäte Richard Hegele, Harry Juraschek und Steffen Kraus auf Durchführung einer außerordentlichen Bürgerversammlung im Ortsteil Wörleschwang
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
|
54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
9 |
Beschluss
Dem Antrag der Marktgemeinderäte Richard Hegele, Harry Juraschek und Steffen Kraus auf Durchführung einer außerordentlichen Bürgerversammlung im Ortsteil Wörleschwang wird stattgegeben. Die Bürgerversammlung findet am 21.06.2017 in Wörleschwang statt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Kurzbericht
Sachvortrag:
Die Marktgemeinderäte Richard Hegele, Harry Juraschek und Steffen Kraus haben einen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Bürgerversammlung im Ortsteil Wörleschwang gestellt.
Der HA hat in seiner Sitzung am 02.02.2017 beschlossen, den Feldweg Fl.Nr. 112, Gemarkung Wörleschwang, westlich des Baugebietes „An der Wiege“ für den Durchgangsverkehr zu sperren. Die notwendige Beschilderung durch Z 260 und ZZ 1026-38 ist anzubringen. Näheres ist der Sitzungsniederschrift zur HA-Sitzung zu entnehmen.
Die Beschilderung wurde vom Bauhof angebracht. In der Zwischenzeit gingen jedoch zahlreiche Schreiben aus der Bevölkerung ein, in der die Bürger die vollzogene Sperrung kritisieren. Die Sperrung führte zu einer erheblichen Missstimmung im Ortsteil Wörleschwang.
Aus diesem Grund haben die Marktgemeinderäte aus Wörleschwang den Antrag auf Durchführung einer Bürgerversammlung im Ortsteil zu diesem Thema gestellt, in deren Rahmen sowohl die damaligen Antragsteller als auch die Gegner ihre Meinung vorbringen können. Auch soll darüber diskutiert werden, ob in der Straße „An der Wiege“ ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden soll unter gleichzeitiger Aufhebung der Sperrung des Feldweges für den öffentlichen Verkehr.
Die Verwaltung schlägt daher eine Bürgerversammlung zur Erörterung vor.
Diskussionsverlauf:
MR Steffen Kraus meint, dass eine Spielstraße in diesem Bereich auf jeden Fall sinnvoll ist.
Bgm. Uhl erklärt, das vorbehaltlich des Art. 56 GO die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gegeben ist.
Des Weiteren ist Bgm. Uhl der Meinung, dass durch diese „außerordentliche“ Bürgerversammlung in Wörleschwang keine Bürgerversammlung mehr im Herbst notwendig ist.
MR Hörmann bestätigt, dass der Beschluss rechtmäßig war. Ob dieser hierbei Sinn gemacht hat spielt keine Rolle.
MR Steffen Kraus erklärt, dass es nicht ganz klar war, ob eine Abstimmung bevorsteht oder nicht.
Ortssprecher Elze sagt, dass man in Zukunft bei Bürgerversammlungen genauer deklarieren muss, was eine Abstimmung ist und was nicht.
MR Steffen Kraus sagt, dass ein unnötiger Druck ausgearbeitet wurde.
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10. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
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informativ
|
10 |
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10.1. Kreisverkehr bei Friedensdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
|
54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
10.1 |
Kurzbericht
MR Hubert Kraus erkundigt sich, was mit dem Kreisverkehr bei Friedensdorf geplant ist, da dieser nicht ordentlich gemäht ist.
Bgm. Uhl erklärt, dass dies Aufgabe des Staatlichen Bauamts ist. Der Kreisverkehr kann nicht bebaut werden, da er im Außenbereich liegt. Gegen kleinere Sträucher sei jedoch nichts einzuwenden. Allerdings ist hierfür das Staatliche Bauamt zuständig.
MR Hubert Kraus meint hierzu, dass der Kreisverkehr dringend gepflegt werden muss, da er sich im Gemeindegebiet Zusmarshausen befindet und somit auch zur Verschönerung beiträgt.
MR Hafner-Eichner frägt, ob man nicht das Friedensdenkmal hier hinstellen könnte.
GL …
erläutert, dass auch dies schon einmal im Gespräch war, sich allerdings dann herausgestellt hat, dass der Kreisverkehr nicht bebaut werden darf.
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10.2. Breitbandausbau
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
|
54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
10.2 |
Kurzbericht
MR Bermeitinger frägt, wer der Ansprechpartner für den Breitbandausbau ist.
Bgm. Uhl erklärt, dass die Ansprechpartner für den Ausbau Herr … und Herr …
sind.
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10.3. Rothsee
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
|
|
10.3 |
Kurzbericht
MR Winkler berichtet zum Thema Rothsee, dass der Kies vom wassergebundenen Spielplatz auf dem Weg verteilt liegt, somit ist es nahezu unmöglich, mit einem Rollator etc. über den Weg zu kommen.
Außerdem schaut es bei dem Carport (frühere Schenke) unmöglich aus, überall stehen Bierflaschen und liegen Glasscherben herum. MR Winkler hat davon auch Fotos gemacht. Er persönlich weiß nicht, wie man dies ändern kann, aber man muss sich darüber auf jeden Fall Gedanken machen.
Bgm. Uhl betont, dass der Bauhof während der Badesaison täglich am Rothsee ist und dort aufräumt, viel mehr Möglichkeiten hat die Gemeinde nicht.
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10.4. Spielplatz Steineberg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
|
ö
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|
10.4 |
Kurzbericht
MR Winkler meint, dass auch ein neues Spielgerät am Spielplatz in Steineberg angebracht wäre, welches auch ältere Kinder nutzen können.
Bgm. Uhl erklärt, dass für die Spielplätze bereits Gelder eingesetzt sind. Hierbei hatte der Spielplatz in Gabelbachergreut Priorität. In die Planung werden auch die Eltern und diejenigen, die den Spielplatz nutzen mit eingebunden.
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11. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen)
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54. Sitzung des Marktgemeinderates
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08.06.2017
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ö
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informativ
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11 |
Kurzbericht
Kein Vorgang.
Datenstand vom 25.07.2017 09:23 Uhr