Datum: 28.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:35 Uhr bis 23:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 98. Sitzung am 07.11.2019
3 Bebauungsplan Nr. 54, "An der Wiege II", Wörleschwang
3.1 Vorstellung der Bestands- und Bedarfsanalyse mit Beschlussfassung
3.2 Abwägung der während der öffentlichen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Private
3.3 Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
4 Bebauungsplan Nr. 57 "Wohnanlage Ulmer Straße 7" bzw. "Östliche Ulmer Straße"
4.1 Entscheidung zum Umgriff ( 2 Varianten)
4.2 Festlegung der Bezeichnung
4.3 Aufstellungsbeschluss
5 Bebauungsplan Nr. 25 "Steineberg", vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel - Erweiterung bestehende ALDI-Filiale) Aufstellungsbeschluss mit Festlegung der Bezeichnung
6 Vorschlag von SPD/Aktives Bürgerforum für Straßenbezeichnung im Baugebiet "An der Wiege II" - weitere Vorgehensweise
7 Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. Art. 18 und 20 des Staatsvertrages Donau-Iller i. V. m. Art. 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes; Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen
8 Verschiedenes
9 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift über die 98. Sitzung am 07.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö beschließend 2
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3. Bebauungsplan Nr. 54, "An der Wiege II", Wörleschwang

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 3
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3.1. Vorstellung der Bestands- und Bedarfsanalyse mit Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 3.1

Beschluss

Die Ergebnisse der vom Ing. Büro LARS consult vorgestellten Bestands- und Bedarfsanalyse zum Wohnraum im Ortsteil Wörleschwang in der Fassung vom 08.11.2019 werden in den Bebauungsplanentwurf zum Bebauungsplan Nr. 54 „An der Wiege II“, Wörleschwang eingearbeitet; die gesamte Analyse wird außerdem dem Bebauungsplan als Anlage beigelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB, Auslegung und Beteiligung vom 27.12.2018 bis 04.02.2019) zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Wiege II“, Wörleschwang hat die Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung als Träger öffentlicher Belange folgende Stellungnahme abgegeben:
 „…Gemäß vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Marktgemeinde Zusmarshausen, ein ca. 3 ha großes allgemeines Wohngebiet im Südosten des Ortsteiles Wörleschwang festzusetzen. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind im Flächennutzungsplan des MZ im Ortsteil Wörleschwang ca. 2 ha Wohnbauflächen dargestellt, die derzeit noch unbebaut sind. Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Aus den vorliegenden Planunterlagen geht nicht hervor, welcher Bedarf die geplante Ausweisung einer neuen Fläche im Ortsteil Wörleschwang auslöst und ob bzw. inwieweit die im Flächennutzungsplan dargestellten unbebauten Wohnbauflächen für eine Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen. Wir bitten die Marktgemeinde, die Unterlagen in dieser Hinsicht zu ergänzen und die geplante Neuausweisung anhand einer Bedarfsermittlung nachvollziehbar zu begründen. Dem Gesichtspunkt des Flächensparens kann eventuell auch damit Rechnung getragen werden, dass absehbar nicht für eine gemeindlich geplante Nutzung zur Verfügung stehende Bauflächen zurückgenommen werden.“

In der Sitzung des MGR am 28.03.2019 wurde deshalb folgender Beschluss gefasst:
„Der Markt Zusmarshausen ist sich der Tatsache bewusst, dass im Sinne der nachhaltigen Siedlungsentwicklung vorhandene Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden müssen. Die Ergebnisse des Ortsentwicklungskonzeptes sowie die Überprüfung des ermittelten Wohnraumbedarfs sind in die Begründung zum Bebauungsplan „An der Wiege II“, Wörleschwang einzuarbeiten. Der Markt Zusmarshausen hat mit dem Ortsentwicklungskonzept aus dem Jahr 2007 bereits den Bedarf an Wohnbauflächen für den Zeitraum 2006 bis 2026 ermittelt. Da diese Berechnung bereits über zehn Jahre alt ist, soll anhand der Einwohnerentwicklung der letzten zehn Jahre, der vorhanden Anfragen von Bauinteressenten und der seit 2007 zusätzlich ausgewiesenen Wohnbauflächen der Bedarf überprüft und erläutert werden, dass die Bedarfsermittlung von 2007 noch belastbar ist. Im Ortsentwicklungskonzept ist zudem das Plangebiet als Wohnbaufläche, die mit höchster Priorität zu entwickeln ist, gekennzeichnet. Damit kann die Neuausweisung der Bauflächen für das Baugebiet „An der Wiege II“, Wörleschwang begründet werden. Der Begründungstext ist mit der Regierung von Schwaben und dem Landratsamt Augsburg abzustimmen. Für die Überprüfung soll sich die Verwaltung eines entsprechenden Planungsbüros bedienen. Die Kosten hierfür sind im Haushalt 2019 festzusetzen. Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.“

Die Verwaltung bzw. der Erste Bürgermeister hat dem Büro LARS consult mit Schreiben vom 06.06.2019 den Auftrag für eine Bestands- und Bedarfsanalyse zum Wohnraumbedarf für den Ortsteil Wörleschwang erteilt. Der Marktgemeinderat wurde in der Sitzung am 13.06.2019 im nichtöffentlichen Teil von der Vergabe informiert.

In der Folgezeit hat eine enge Abstimmung zwischen Herrn … vom Ing. Büro LARS consult und dem MZ stattgefunden. Eine Abstimmung mit der Regierung von Schwaben zum vorliegenden Entwurf ist ebenfalls erfolgt. Es bestehen von Seiten der Regierung von Schwaben keine Bedenken gegen eine Fortführung des bauleitplanerischen Verfahrens mehr.

Die Analyse mit Stand vom 08.11.2019 wird von Herrn …, Ingenieurbüro LARS consult vorgestellt.

Die Analyse wurde außerdem bereits an das Ing. Büro Steinbacher-consult zur Einarbeitung in den bestehenden Bebauungsplanentwurf weitergeleitet. Fazit und zusammenfassende Erklärung aus der Analyse sollen als eigener Punkt im Bebauungsplan aufgenommen und die gesamte Bestands- und Bedarfsanalyse zum Wohnraum im Ortsteil Wörleschwang als Anlage dem Bebauungsplan beigelegt (und damit auch entsprechend ausgelegt etc.) werden.





Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Uhl begrüßt Herrn … vom Ingenieurbüro LARS consult. Herr … erläutert die von ihm erarbeitete Bestands- und Bedarfsanalyse zum Wohnraum im Ortsteil Wörleschwang vom 08.11.2019 (die Bestands- und Bedarfsanalyse wurde den Markträten durch Einstellung in das Ratsinformationssystem mit der Sitzungsladung vollumfänglich zur Kenntnis gegeben).

MR Juraschek erkundigt sich bei Herrn …, ob und inwieweit die Wohnbedarfsänderungen durch vermehrte Singlehaushalte junger Menschen oder von Senioren in der Analyse berücksichtigt worden sind. Herr … erklärt, dass durch die vorgegebenen, anerkannten Methoden, die für die Erstellung der Analyse von ihm anzuwenden waren, auch ein Faktor zur Berücksichtigung dieser speziellen demographischen Entwicklungen verwendet worden ist. Auch andere Einzelheiten, wie z. B. ein bestimmter Auflockerungsbedarf, sind in die Berechnungsmethoden eingeflossen.

MR Juraschek vertritt die Ansicht, dass Wörleschwang in den letzten 30 bis 35 Jahren eigentlich einen substanziellen Verlust an Einwohnerzahlen „erlitten“ hat. Er selbst stellt einen Zuwachs in Wörleschwang erst in den letzten Jahren wieder fest. Herr … erläutert, dass für seine Ergebnisse der Betrachtungszeitraum eine entscheidende Rolle spielt. Im Übrigen hängt bei kleineren Orten, wie z. B. Wörleschwang, die Entwicklung der Einwohnerzahlen auch vom politischen Willen ab; die Analyse spiegelt nämlich auch wieder, ob und welche Entwicklungsmöglichkeiten vom politischen Entscheidungsträger für einen Ort gesehen werden.

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3.2. Abwägung der während der öffentlichen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Private

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 3.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen aus der Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen des Ingenieurbüros Steinbacher Consult (die Synopse wird dem Protokoll als Anlage Nr. 3 beigelegt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit einer Auftaktbesprechung in der Marktgemeinderatssitzung am 15.03.2018 fiel der Startschuss für die Planung des Baugebietes „An der Wiege II“ in Wörleschwang. Der letztendliche Aufstellungsbeschluss wurde in gleicher Sitzung gefasst.

Die Billigung des, durch das Ingenieurbüro Steinbacher Consult erstellten Entwurfes, sowie der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 b BauGB wurde in der Sitzung am 29.11.2018 gefasst. Anschließend erfolgte im Zeitraum vom 27.12.2018 – 04.02.2019 die Auslegung und Beteiligung. Ausgelegt waren die zeichnerische Darstellung, die zugehörige Satzung sowie die erforderliche Begründung, jeweils in der Fassung vom 29.11.2018. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange und Behörden schriftlich aufgefordert bis zum 04.02.2019 ihre Stellungnahmen abzugeben.

In der Folgezeit sind die eingegangenen Anregungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden durch das Ingenieurbüro Steinbacher Consult aus Neusäß nach Abstimmung mit den verschiedenen Stellen der Verwaltung des Rathauses zusammengestellt, geprüft, gewürdigt, mit einer Abwägung und einer Beschlussempfehlung versehen worden.

Aufgrund der Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Landes- und Regionalplanung musste das bauleitplanerische Verfahrung zeitlich unterbrochen werden und zunächst die geforderte Bestands- und Bedarfsanalyse beauftragt werden (vgl. vorheriger Tagesordnungspunkt 3.1). Damit konnte das Verfahren erst mit Fertigstellung der Analyse weitergeführt werden. Nachdem dies nun geschehen ist, werden die noch ausstehenden Arbeitsschritte zur Fertigstellung des Bebauungsplanes „An der Wiege II“, Wörleschwang abgearbeitet.

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Synopse zur Abwägung und Beschlussempfehlung wurden den Marktgemeinderäten mittels Einstellung in das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Erläuterung erfolgt durch das Team des Ingenieurbüros Steinbacher Consult.




Diskussionsverlauf:
Erster Bürgermeister Uhl begrüßt Frau … und Herrn … vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult. Frau … und Herr … erklären kurz den Entwurf des Bebauungsplanes mit Darstellung der Bau- und Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünflächen sowie des Regenrückhaltebeckens, auf den sich die eingegangenen Stellungnahmen beziehen (ein Auszug aus der PP liegt als Anlage Nr. 2 der Niederschrift bei). Sie erläutern gemeinsam die Abwägungssynopse

Es werden folgende Einzelbeschlüsse gefasst:


Landratsamt Augsburg, SG Bauleitplanung vom 31.01.2019

Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung geändert.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


Landratsamt Augsburg, SG Wasserrecht vom 31.01.2019

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


Landratsamt Augsburg, SG Brandschutz vom 31.01.2019

Der Bebauungsplan wird entsprechend der Würdigung geändert.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


Landratsamt Augsburg, SG Erschließungsbeitragsrecht vom 31.01.2019

MR Juraschek nimmt mit seinem Wortbeitrag darauf Bezug, dass der Leonhardiweg noch nicht erstmalig im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne hergestellt ist und deshalb dessen Erschließungskosten komplett umzulegen sind, sofern der Weg zusammen mit der Straße im Plangebiet hergestellt wird. Ihm gefällt nicht, dass dadurch mehrere Anwohner im Leonhardiweg zur Kasse gebeten werden. MR Richard Hegele ergänzt, dass hier die Frage gestellt werden muss, warum ein Ausbau des Leonhardiweges bisher nicht stattgefunden hat. Beide Markträte verweisen darauf, dass die Erschließungskosten vor 30-40 Jahren andere gewesen wären als heute und dadurch die umzulegenden Kosten für die Anwohner höher ausfallen werden, als es zur damaligen Zeit der Fall gewesen wäre.

Erster Bürgermeister Uhl und Frau … erläutern, dass das Erschließungsbeitragsrecht ein separater Rechtsbereich ist, dessen Lösung nicht im Rahmen des Abwägungsprozesses bei der Bauleitplanung erfolgen kann und daß Bescheide nach Erschließungsbeitragsrecht zu erlassen sind und kein Ermessensspielraum der Behörde besteht. Die MRe akzeptieren selbstverständlich diese Erklärung, sehen hier jedoch ein Defizit, das aufgearbeitet werden muss.

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 16 / Nein 2

Landratsamt Augsburg, SG Immissionsschutz vom 31.01.2019

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Regierung von Schwaben vom 04.02.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Regionaler Planungsverband vom 04.02.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 08.02.2019

MR Steppich möchte wissen, was unter verschmutztem Niederschlagswasser zu verstehen ist. Frau … vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult antwortet, dass dazu z. B. das Niederschlagswasser der Straße gehört und auch das des Einfahrtsbereichs in die Grundstücke. Sie weist daraufhin, dass nichtverschmutztes und verschmutztes Niederschlagswasser zu trennen sind.

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Bayerischer Bauernverband vom 01.02.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 04.02.2019

MR Juraschek beanstandet die vorgeschlagene Würdigung des Ingenieur Büros Steinbacher-Consult „Die Hinweise werden bei der Erschließungs- und Ausführungsplanung beachtet“ zur Anmerkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Der vorhandene Feldweg im Süden wird dringend auch für die Holzabfuhr benötigt und ist deshalb bei Ausbaumaßnahmen unbedingt für den Schwerlastverkehr in Breite und Tragfähigkeit auszubauen.“

MR Steppich entgegnet dazu, dass die Anregung des Amtes berechtigt ist. Er vertritt die Ansicht, dass dieser Weg nur für den Holztransport von Wörleschwang genutzt wird, also nur für einzelne Holzabfuhren. Der Weg dient nicht als großer zentraler Abfuhrweg der Staatsforsten.

Frau … schlägt vor, die Würdigung des Ingenieurbüros zur Anmerkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt zu ändern: „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“

MR Juraschek ist diese Änderung noch zu gering. Er beantragt, dass ein Ausbau des Feldweges im Süden für die Holzabfuhr explizit abgelehnt wird.


Erster Bürgermeister Uhl stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf sofortige Abstimmung über den Vorschlag von Frau …, dass die Würdigung des Ingenieurbüros abgeändert wird auf „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen“.

Beschluss:
Es soll sofort über den Vorschlag von Frau … abgestimmt werden, dass die Würdigung des Ingenieurbüros abgeändert wird auf „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen“.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0

Beschluss:
Die Würdigung auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum vorhandenen Feldweg im Süden lautet: „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“ Im Übrigen ist der Bebauungsplan entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 16 / Nein 2


Bezirksheimatpfleger vom 09.01.2019

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


Autobahndirektion Südbayern vom 22.01.2019

Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


LEW Verteilnetz GmbH vom 01.02.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0


Schwabennetz GmbH vom 09.01.2019

Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Deutsche Telekom AG vom 09.01.2019

MR Richard Hegele weist daraufhin, dass in Wörleschwang nicht mehr die Telekom, sondern ein anderer Versorger für Breitband zuständig ist. Herr … von Steinbacher-Consult erklärt, dass auch Smartup Solutions im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange angeschrieben worden war, aber keine Stellungnahme abgegeben hat. Frau Otto weist daraufhin, dass im Rahmen der nun zu erfolgenden weiteren Auslegung auch die neuen Spartenträger angeschrieben werden.

Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Markt Zusmarshausen, Abteilung Kläranlage, vom 10.01.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Markt Zusmarshausen, Abteilung Technisches Bauamt, vom 10.01.2019

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0


Nach der Abarbeitung der vom Ingenieurbüro erarbeiteten Synopse der eingegangenen Stellungnahmen/Bedenken und Anregungen sowie der Würdigung weist Frau … auf die Tischvorlage „Ergänzende Sachverhaltsdarstellung“ vom 25.11.2019, ergänzt am 26.11.2019 und 28.11.2019 hin. Sie trägt den Inhalt des Aktenvermerks wie folgt vor:


Mit Anruf vom Freitag, 22.11.2019 und Mail vom Sonntag, 24.11.2019 schlug MGR Johann Reitmayer vor, auf den östlichen Pflegeweg zu verzichten bzw. diesen stark zu reduzieren. Herr Reitmayer verweist in diesem Zusammenhang auf die 82. Sitzung des Marktgemeinderates vom 29.11.2018.

Rückmeldung des technischen Bauamtes zur Pflege der Grünflächen im künftigen Baugebiet vom 25.11.2019:

(Der Wirtschaftsweg im Osten im Bereich der Entwässerungsmulde muss zum Schutz gegen Außengebietswasser bestehen bleiben; die Überlegungen des techn. BA beziehen sich deshalb nur auf einem teilweisen Verzicht des Pflegeweges im Norden). Das Regenrückhaltebecken im Westen wird vermutlich hinsichtlich der Pflege vergeben werden, während die östliche Grünfläche mit Mulde wohl künftig vom Bauhof gepflegt/gemäht werden wird. Eine Pflege ohne durchgängigen Pflegeweg ist für das technische Bauamt nach Rücksprache mit dem Leiter des Bauhofes durchaus denkbar. Herr Finkenzeller könnte sich deshalb ebenfalls eine Rücknahme des Pflegeweges für die nördlichen 3-4 Grundstücke vorstellen. Festgehalten werden muss dann aber schon, dass die Pflege dann überwiegend händisch erfolgen muss und eben zeit- und arbeitsintensiver ist. Für eine Pflege ohne durchgehenden Pflegeweg spricht auch die Tatsache, dass die Grünfläche sowohl von Süden vom Leonhardiweg aus, als auch vom Norden her angefahren werden kann. Die von Herrn Reitmayer angesprochene Pflege vom Nachbargrundstück Fl. Nr. 119/1(Ackerfläche, im Eigentum eines Privaten) erscheint nur eingeschränkt möglich; nämlich nur nach Absprache mit dem Grundstückseigentümer und seinem jeweiligen Pächter und nur dann, wenn nicht dort angesät ist (evtl. 1 – 2 x im Jahr).

Rückmeldungen des Ing. Büros Steinbacher-Consult
vom 27.11.2019, 13.46 Uhr;
vom 28.11.2019, 12.14 Uhr;
vom 28.11.2019, 12.31 Uhr

27.11.2019:
Um den HQ5 Schutz vor dem wild abfließenden Niederschlagswasser zu gewährleisten muss der Pflegeweg mit der östlich davon liegenden Mulde im öffentlichen Grünstreifen mindestens bis einschließlich Grundstück 17 gebaut werden. Der Weg wird angehoben, und dient als Verwallung um das Außengebietswasser abzufangen und über den vorgeschalteten Graben um das geplante Baugebiet herumzuleiten. Aus Gründen des Hochwasserschutzes kann der Pflegeweg mit öffentlichem Grünstreifen nur auf Höhe der Grundstücke 14, 15 und 16 entfallen.

Wenn der Pflegeweg und der öffentliche Grünstreifen auf Höhe der Grundstück 14,15 und 16 entfällt und die Randeingrünung dort in das Privatgrundstück verlagert wird, ist Folgendes zu beachten:
  • Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 AGBGB).
  • Die Pflege der randlichen Gehölze der an der Ostgrenze der Grundstücke 14, 15 und 16 muss vom Privatgrundstück aus erfolgen. Eine Betroffenheit der Privatgrundtücke durch Pflanzenhilfsstoffe und Dünger ist nicht ausgeschlossen.
  • Das Schwengelrecht ist zu berücksichtigen. Das Schwengelrecht soll es einem Landwirt ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichem Gerät diese Grenze teilweise, z. B. mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten. Damit das Recht nicht vereitelt wird, kann der Landwirt auch verlangen, dass Einfriedungen einen bestimmten Grenzabstand einhalten. Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt keine Eigentumsstörung im Sinne von § 1004 BGB vor. Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist.

Das Entfallen des Pflegewegs wirkt sich negativ auf die Nutzung zur Naherholung aus. Mögliche Rundwege für Spaziergänger entfallen.

28.11.2019:
geänderte Planzeichnung der Grundstücksparzellen 14, 15 und 16 (Variante 1) mit Vergrößerung der zu verkaufenden Flächen um 431 qm (Wegfall Pflegeweg und Grünfläche).


geänderte Planzeichnung der Grundstücksparzellen 14, 15 und 16 (Variante 2) mit Vergrößerung der zu verkaufenden Flächen um 214 qm (Wegfall Grünfläche)





In der SGL-Besprechung am 26.11.2019 schlug Erster Bürgermeister Uhl darüber hinaus vor, abprüfen zu lassen, ob die Festsetzung für die östliche Grünfläche (derzeit festgesetzt als öffentliche Grünfläche) auch als private Grünfläche festgesetzt werden kann. Dadurch könnten auch diese Flächen den jeweiligen Grundstücksparzellen zugeschlagen und mitverkauft werden. Eine Pflege durch den Markt würde sich dadurch weitgehend erübrigen. Ggf. sind dann in den Grundstücksparzellen entsprechende Anpflanzungen durch die künftigen Eigentümer vorzunehmen; dies muss mit der uNb abgesprochen werden.



Stellungnahme der uNb vom 27.11.2019, eingegangen 28.11.2019, 8.37 Uhr:

„Zu diesem Bebauungsplan hat leider nur die Kreisfachberatung für Gartenbau, Herr Frey, Stellung genommen. Als Fachkraft war ich damals nicht eingebunden, da wir auf Grund von Überlastung temporär eine andere Aufgaben-Verteilung hatten.
Mir fällt auf, dass sowohl Richtung Norden, als auch Richtung Osten und Süden keine nennenswerte Ortsrand-Eingrünung festgesetzt wurde. Dies ist jedoch vor allem Richtung Osten und Süden aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderlich. Hier sollten dringend die Grünflächen verbreitert und mit einem Pflanzgebot (zweireihige, freiwachsende Hecken) belegt werden.

Aus den o.g. Gründen kann den von Ihnen vorgetragenen Änderungen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Vielmehr sind die Grünflächen als öffentliche Grünflächen festzusetzen, zu verbreitern und mit Pflanzgeboten zu belegen. Nur so kann dem Landschafts- und Ortsbild im Naturpark und angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet Rechnung getragen werden.“


Würdigung

Östlich des geplanten Baugebietes steigt das Gelände nach Osten und Süden an. Im Südosten reicht der Wald nahe an das geplante Baugebiet heran. Auch im Osten stockt auf der Hangkuppe Wald. Im Norden schließt auf ganzer Breite ein bestehendes Wohngebiet an das Plangebiet an. Die Sichtbarkeit der nördlichen und östlichen Siedlungsgrenzen ist daher stark beschränkt und die Wirkung auf das Landschaftsbild gering.

Aufgrund der für die Entwässerung notwendigen Mulde im Bereich der Grundstücke 19 – 17, die von einem Pflegeweg begleitet werden, wird im überwiegenden Bereich der Ostgrenze eine nicht intensiv genutzte und daher auch für den Naturschutz wirksame Grünzone entstehen.  

Der Markt Zusmarshausen folgt  daher der Anregung der UNB nicht und verzichtet auf die Festsetzung einer Ortsrandeingrünung und die Erweiterung der Grünfläche.


Beschlussvorschlag
Aufgrund der Würdigung ist keine Änderung des BP erforderlich





Beschlussvorschlag 1:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 sollen sowohl der Pflegeweg als auch die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 1 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche um 431 qm).


Beschlussvorschlag 2:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 soll die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 2 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche um 214 qm).


Frau … erklärt, dass die Verwaltung das Argument des Ingenieurbüros „Schwengelrecht“ rechtlich nicht nachgeprüft hat. Sie unterstützt ihren Sachvortrag durch die PP mit den Planzeichnungen für die Variante 1 und 2 (die PP mit den Planskizzen zur Variante 1 und Variante 2 liegt der Niederschrift als Anlage Nr. 4 bei) und stellt insbesondere dar, dass bei Variante 1 ein zusätzlicher Flächenverkauf von ca. 431 qm und bei Variante 2 ein zusätzlicher Flächenverkauf von ca. 214 qm möglich ist. Sie weist auch darauf hin, dass das Ingenieurbüro Steinbacher Consult die Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde abwägt hat. Frau …  ergänzt, dass ein Abwägen rechtlich möglich war und deshalb sowohl die Variante1 als auch die Variante 2 zur Entscheidung stehen dürfen/können. Das Ingenieurbüro Steinbacher Consult empfiehlt Variante 2, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass die Abstände ggf. gepflanzter Bäume zum östlichen landwirtschaftlichen Grundstück gewahrt bleiben können und ein Rundweg für Spaziergänger auf dem östlichen, verschwenkten Pflegeweg gegeben bleibt.

MR Christian Weldishofer spricht sich aufgrund der Kosten für Variante 1 aus.

MR Hubert Kraus könnte sich als Kompromiss, auch gegenüber der unteren Naturschutzbehörde, auch die Variante 2 vorstellen. Sein Dank gilt dem MR-Kollegen Reitmayer und dem Ersten Bürgermeister für die eingebrachten Vorschläge.

MR Juraschek empfiehlt die Variante 2, weil dadurch eine Sackgasse des östlichen Weges vermieden wird und eine Fußläufigkeit beibehalten werden kann.

MR Aumann denkt auch an die hohen Kosten bei der Ausweisung eines Baugebietes; gleichwohl empfiehlt er die Variante 2, weil deren Argumente für ihn überwiegen.

Auch MR Steppich spricht sich für die Variante 2 aus, weil dann immer noch ein öffentlicher Raum im Anschluss an die Bauparzellen des neuen Baugebietes vorhanden ist.

MR Richard Hegele stimmt ebenfalls einem „Puffer“ voll und ganz zu und lehnt ebenfalls das Entstehen einer Sackgasse ab. Auch glaubt er, dass ein händisches Pflegen durch den Bauhof auf lange Sicht betrachtet zeit- und arbeitsintensiver ist und durch einen Verzicht auf den Pflegeweg letztlich nicht wirklich etwas gespart werden wird. Aus diesen Gründen kommt für ihn ebenfalls Variante 2 in Betracht.


Nach Abschluss der Diskussion werden folgende weitere Beschlüsse zur Abstimmung gebracht:


Vorschläge von MR Johann Reitmayer vom 22.11.2019/24.11.2019 und des Ersten Bürgermeisters Bernhard Uhl vom 26.11.2019:

Beschluss:
Bei den Parzellen 14, 15 und 16 soll die festgesetzte öffentliche Grünfläche entfallen. Die Flächen werden den jeweiligen Parzellen zugeschlagen. Bei den Parzellen 17, 18 und 19 bleiben der Pflegeweg und die öffentliche Grünfläche aufgrund des HQ-Schutzes erhalten (Variante 2 mit Vergrößerung der zu verkaufenden Fläche vom ca. 214 qm).

Abstimmung: 15 Ja / 3 Nein


Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 27.11.2019:

Beschluss:

Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde erfolgt nicht.

Abstimmung: 18 Ja / 0 Nein

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3.3. Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 3.3

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 54, „An der Wiege II“, Wörleschwang in der Fassung vom 28.11.2019 mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

Die Verwaltung wird mit der erneuten Durchführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13b BauGB beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die im vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Ing. Büro in den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 13.11.2019 eingearbeitet. Dieser überarbeitete Entwurf erhält damit den Stand der Marktgemeinderatssitzung vom 28.11.2019 und muss dann erneut ausgelegt werden bzw. müssen die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut angeschrieben werden (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).

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4. Bebauungsplan Nr. 57 "Wohnanlage Ulmer Straße 7" bzw. "Östliche Ulmer Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 4
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4.1. Entscheidung zum Umgriff ( 2 Varianten)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 4.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat wählt als Umgriff für den Bebauungsplan im östlichen Bereich der Ulmer Straße

Variante 1 mit dem Geltungsbereich:
Flur Nr. 94 sowie Teilbereiche der Flur Nrn. 2964/33 und 2964/40 Gemarkung Zusmarshausen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:

Anlass der Planaufstellung:

Die Fa. … beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.Nr. 94, Gemarkung Zusmarshausen, Ulmer Straße 7, den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohnungen und Tiefgarage. Das Vorhaben kann nicht gemäß § 34 BauGB genehmigt werden, da es sich hinsichtlich der Zahl der Geschosse nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt. Deshalb ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.04.2019 dem Vorhaben der Fa. … und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugestimmt.

Da sich mit dem Vorhaben in Zukunft der Beurteilungsmaßstab für die Errichtung von Gebäuden in der näheren Umgebung ändert, ist vom Marktgemeinderat zu beschließen, ob Regelungen hinsichtlich der Umgebungsbebauung des Vorhabens erforderlich sind. Hierzu ist abzuwägen, ob sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

  • allein auf das Grundstück Fl.Nr. 94 sowie Teilbereiche der Fl.Nr. 2964/33 und 2964/40, Gmkg Zusmarshausen (siehe Abbildung Variante 1) oder

  • auf das weitere Umfeld  im Bereich der östlichen Ulmer Straße (Grundstücke Fl.Nr. 57, 62/1, 78, 78/1, 89/2, 90, 90/1, 90/2, 91, 94, 95, 96, 97, 97/2, 144/11, 144/12, 144/24, 144/25, 144/27, 2964/32, 2964/33, 2964/40, 2964/41, 2964/67, 2964/68, 2964/69, 2964/70, 2964/71, 2964/72 sowie Teilflächen der Fl.Nr. 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/1, 144/4, 2964/38 Gmkg Zusmarshausen (siehe Abbildung Variante 2)


erstrecken soll.


Abb. 1: Geltungsbereich Variante 1


Abb. 2: Geltungsbereich Variante 2




Beurteilung durch das Büro OPLA

Bei Überplanung gemäß Variante 1 würde sich der künftige Maßstab, an welchem sich die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB zu orientieren hat, entsprechend des Neubaus ändern mit der Folge, dass auch 3-geschossige Gebäude mit dieser Kubatur zulässig sein werden. Demnach wären an der Traufseite drei sichtbare Geschosse zulässig, wobei die letztendliche Beurteilung einzelner Bauvorhaben der Genehmigungsbehörde obliegt.

Die Variante 1 erlaubt allerdings ein einfaches und schnelles, ergebnisorientiertes Verfahren.

Bei Überplanung gemäß Variante 2 könnten für das Umfeld (Bereich einfacher Bebauungsplan) beispielsweise Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die sich am Bestand orientieren (überwiegend 2-geschossig + ausgebautes Dach; II+D)  Die letztendliche Beurteilung einzelner Bauvorhaben obliegt weiterhin der Genehmigungsbehörde (einfacher Bebauungsplan), wobei beispielweise das Maß der Nutzung anhand der Festsetzungen des Bebauungsplanes gedeckelt wäre. Allerdings besteht hier ein entsprechender erhöhter Begründungsbedarf, weshalb auf einem Grundstück (Fl. Nr. 94) der Maßstab geändert werden soll, auf anderen Grundstücken im Umfeld jedoch nicht. Die Beschränkung kann insofern nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen, die nicht isoliert für ein Grundstück gelten können.






Stellungnahme der Verwaltung (Bautechnik) zu den beiden Varianten

Aus städtebaulicher Sicht und in Bezugnahme auf das derzeit laufende „integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept“ (ISEK), ist folgendes anzumerken:

Durch den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen + D (ausgebautes Dachgeschoss)
wird bei einem Bebauungsplan nur für das Grundstück Flur Nr. 94 die Türe für umliegende Grundstückseigentümer geöffnet, um mit entsprechenden Bauvorhaben mit gleicher Geschossigkeit nachziehen zu können. Dieses Vorgehen könnte das bisher prägende, dörfliche Ortsbild der Ulmer Straße massiv verändern.

Im Verlauf der Ulmer Straße befindet sich derzeit eine lockere Bebauung mit überwiegend zweigeschossiger Bauweise + D. In Verbindung mit den zahlreichen, ehemalig landwirtschaftlich genutzten Gebäuden hat der Straßenzug einen eher dörflichen Charakter. Der Bereich Ulmer Straße wird auch im ISEK als dörflich geprägter Straßenzug definiert und als Stärke der Marktgemeinde ausgelegt. Der Bereich um den Marktplatz wird jedoch wegen seiner relativ dichten Bebauung mit mehrgeschossigen, straßenständigen Gebäuden als städtisch charakterisiert und zählt nach ISEK ebenfalls zu den Stärken der Marktgemeinde.

Auf Grundlage der bestehenden, ortsbildprägenden Bebauung sollte die Variante Punkt 2 ( mit Einbeziehung der Umgebungsbebauung) favorisiert werden. Sollte das Augenmerk auf die innerörtliche Nachverdichtung sowie eine zukünftige Entwicklung der Marktgemeinde in ein eher städtisches Ortsbild liegen, sollte die Variante Punkt 1 (Flur-Nr. 94) anvisiert werden. Diese Entscheidung sollte jedoch der Marktgemeinderat diskutieren und entscheiden.




Vor- und Nachteile der beiden Varianten aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt …

Variante 1 ( Bebauungsplan Fl.Nr. 94)

Vorteil: einfaches und schnelles, ergebnisorientiertes Verfahren.
Nachteil: Änderung der Maßstäblichkeit des § 34 BauGB bzgl. der Zahl der Geschosse im Umfeld


Variante 2 ( Einbeziehung der benachbarten Grundstücke )

Vorteil: keine Änderung der Maßstäblichkeit des § 34 BauGB bzgl. der Zahl der Geschosse im Umfeld
Nachteil:  Es entsteht ein erheblicher Aufwand, da eine Abstimmung mit einer Vielzahl von Eigentümern erforderlich wird. Es lässt sich zudem bauplanungsrechtlich auch kaum begründen, wieso auf Fl.Nr. 94 eine Anhebung erfolgen soll, auf allen anderen Grundstücken jedoch nicht (Art. 3 Abs. 1 GG). Folglich entsteht ein erheblicher Begründungsbedarf.




Diskussionsverlauf:
Herr … , Büro OPLA, erläutert die Planung. Hierbei geht er insbesondere auf die Auswirkungen der beiden vorgeschlagenen Varianten ein.

MR Juraschek gibt zu Bedenken, dass es schwierig wird zusätzliche Flächen zu verbrauchen. Somit sollte eine Nachverdichtung erfolgen. Zudem sind die Baukosten für Wohnraum in mehrgeschossigen Gebäuden im Vergleich zu freistehenden Gebäuden günstiger. Die Gesamthöhe der geplanten Wohnanlage in der Ulmer Straße 7 passt, z.B. auch in Bezug auf das benachbarte Rathaus.

MR Hubert Kraus spricht sich für die Variante 1 mit Geltungsbereich nur auf der Flur Nr. 94 aus. Er führt aus, dass der dörfliche Charakter in der Ulmer Straße durch die Bestandsbebauung nicht mehr gegeben ist. Aus seiner Sicht sollte man auch den anderen Eigentümern im Bereich der Ulmer Straße zugestehen, was dem Vorhabenträger für die Ulmer Straße 7 ermöglicht wird.

MR Alfred Hegele fragt nach dem Vorteil der Variante 2. Bgm. Uhl erläutert, dass es um die Entscheidung geht, ob jeder andere im Gebiet analog der „Ulmer Straße 7“ bauen darf oder nicht. Daraufhin spricht sich MR Alfred Hegele für die Variante 1 aus.

MR Richard Hegele spricht sich ebenfalls für die Variante 1 aus, da den umliegenden Eigentümern nicht das verwehrt werden darf, was dem Vorhabenträger für die „Ulmer Straße 7“ gewährt wird.

Bgm. Uhl spricht sich ebenfalls für die Variante 1 aus.

MR Steppich sieht in der Variante 2 die Möglichkeit einer städtebaulich geordneten Entwicklung. Dies wäre aber sehr viel aufwendiger. Die Variante 1 ist einfacher. Dennoch regt MR Steppich an, dass der Markt Zusmarshausen unabhängig von diesem Vorhaben über eine städtebauliche Ordnung im Innenbereich nachdenken sollte.

MR Steffen Kraus führt aus, dass es zu einer Ungleichbehandlung käme, wenn der MGR ein Bauvorhaben in der „Ulmer Straße 7“ zulässt und die künftigen Bauvorhaben im Umgebungsbereich der Ulmer Straße nicht.

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4.2. Festlegung der Bezeichnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 4.2

Beschluss

Als Bezeichnung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 in der Ulmer Straße wird gewählt:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7 – Beim Rechamacher“
   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Hausname für das Anwesen „Ulmer Straße 7“ im Heimatbuch lautet: „Beim Nagelschmied“

Die Verwaltung schlägt als Bezeichnung vor:

  1. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. 94 mit Erschließung (Variante 1):

       a)  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7“
b)  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7 - Beim  
     Nagelschmied“
c) …………………………………………………………………………

MR Reitmayer hat telefonisch als Bezeichnung „Beim Rechamacher“ vorgeschlagen.        

  1. Bei einem Bebauungsplan, der die Umgebungsbebauung einbezieht:

        a) Bebauungsplan Nr. 57 „Östliche Ulmer Straße“
        b)...................................................................................



Diskussionsverlauf:
MR Schwarz erkundigt sich, ob die Bezeichnung eine Auswirkung auf die künftige Adresse hat. Dies wird verneint, da es sich um die Bezeichnung des Bebauungsplanes handelt.
MR Juraschek befürwortet die Verwendung von Hausnamen. Für ihn hat das einen besonderen Charme.
Auch MR Kraus führt aus, dass der Vorschlag „Beim Rechamacher“ einen geschichtlichen Hintergrund hat.

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4.3. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 4.3

Beschluss

Der Marktgemeinderat Zusmarshausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7 – Beim Rechamacher“ gemäß der Variante 1 mit dem Geltungsbereich:

Flur Nr. 94 sowie Teilbereiche der Flur Nrn. 2964/33 und 2964/40 Gemarkung Zusmarshausen
       
Der Lageplan (vgl. Anlage Nr. 5) mit Darstellung des Geltungsbereiches der Variante 1 ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Nachdem sich der Marktgemeinderat bei den vorangegangenen Punkten für den Umgriff und die Bezeichnung des Bebauungsplanes für die Wohnanlage in der Ulmer Straße entschieden hat, kann nun der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.

Diskussionsverlauf:
Die Diskussion des Gremiums fand bereits bei Punkt Nr. 4.1 statt. Zu diesem Punkt kommen keine Fragen bzw. Anregungen aus dem MGR.

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5. Bebauungsplan Nr. 25 "Steineberg", vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel - Erweiterung bestehende ALDI-Filiale) Aufstellungsbeschluss mit Festlegung der Bezeichnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat Zusmarshausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Steineberg“, vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel – Erweiterung bestehende ALDI-Filiale). Die vorgenannte Bezeichnung wird hiermit festgelegt.

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flur Nr. 600/40 Gemarkung Zusmarshausen sowie eine Teilfläche der Flur Nr. 600/2 (Richtstattweg). Der Lageplan (vgl. Anlage Nr. 7) mit Darstellung des Geltungsbereiches ist Bestandteil des Beschlusses.
 
Es soll ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel ausgewiesen werden.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen, soweit sich aufgrund einer noch durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ergibt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Sachvortrag wurde von Herrn …, Büro OPLA, in Abstimmung mit Rechtsanwalt …, Kanzlei Puhle & Kollegen, erarbeitet und wurde den Sitzungsunterlagen beigefügt.

Angestrebt wird ein Verfahren nach § 13 a BauGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Flächennutzungsplan wäre dabei nur redaktionell anzupassen.

Festlegung der Bezeichnung

Der Vorschlag der Verwaltung für die Bezeichnung lautet:

Bebauungsplan Nr. 25 „Steineberg“, vorhabenbezogene 9. Änderung (Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel – Erweiterung bestehende ALDI-Filiale)


Diskussionsverlauf:
Herr …, Büro OPLA, erläutert den Inhalt der geplanten vorhabenbezogenen 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Steineberg“.

MR Juraschek erkundigt sich, ob in den von Herrn … erläuterten Änderungen auch der geplante Werbepylon beinhaltet ist. Herr … führt dazu aus, dass der Werbepylon in die Änderungen einbezogen wird. Bei der Billigung des Planentwurfes durch den MGR wird der Werbepylon enthalten sein.

MR Günther fragt nach, warum die Zufahrt zu ändern ist. Die Zufahrt erfolgt bereits von Norden. Hierauf erklärt Herr … , dass die Situation im Bestand auch rechtlich im Bebauungsplan gesichert werden soll.

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6. Vorschlag von SPD/Aktives Bürgerforum für Straßenbezeichnung im Baugebiet "An der Wiege II" - weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 6

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, im Marktboten einen Aufruf für Vorschläge aus der Bevölkerung zur Benennung der künftigen Straße/des künftigen Rings im Baugebiet „An der Wiege II“, Wörleschwang zu veröffentlichen. Es soll ein Plan mitveröffentlicht werden sowie der Hinweis, dass ein (1) entsprechender Vorschlag bereits vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Fraktion SPD/Aktives Bürgerforum hat mit Schreiben vom 26.01.2018 einen Vorschlag für eine Straßenbezeichnung im neuen Baugebiet „An der Wiege II“ unterbreitet. Näheres ist dem beiliegenden Schreiben zu entnehmen. Die Straße soll dem ehemaligen Geistlichen Rat Pfarrer Wilhelm Baur gewidmet werden.

Mittlerweile steht fest (siehe TOP 3), dass es sich im Baugebiet „An der Wiege II“ um eine Straße handelt, für die eine Bezeichnung zu vergeben ist.

Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass im Marktboten ein Aufruf für Vorschläge aus der Bevölkerung veröffentlicht wird mit dem Hinweis, dass ein entsprechender Vorschlag bereits vorliegt.



Diskussionsverlauf:

MR Sapper schlägt vor, im Marktboten einen Plan mit zu veröffentlichen, damit die Bürger sehen können, dass es sich bei der künftigen Straße im Baugebiet „An der Wiege II“, Wörleschwang um eine Ringstraße handeln wird. Möglicherweise werden dann Vorschläge von den Bürgern eingebracht, die diese Tatsache berücksichtigen.

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7. Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. Art. 18 und 20 des Staatsvertrages Donau-Iller i. V. m. Art. 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes; Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö 7

Kurzbericht

Sachvortrag:
Erster Bürgermeister Uhl ruft den Tagesordnungspunkt auf, zu dessen Vorbereitung die Markträte die Beschlussvorlage der Verwaltung ordnungsgemäß erhalten hatten. Eine Sachverhaltsschilderung durch den Ersten Bürgermeister oder die Verwaltung erfolgt nicht.


Diskussionsverlauf:
MR Juraschek möchte wissen, was im Regionalplan (Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Donau-Iller) alles steht, insbesondere hinsichtlich der Zugverbindungsstrecke Ulm-Augsburg. Er fragt in das Gremium, ob Markträte den Inhalt des Regionalplanes durchgesehen haben.

Frau … erklärt daraufhin, dass die Mitglieder des Marktgemeinderates mit Mail der Verwaltung vom 24.10.2019 auf das Schreiben des Regionalverbandes Donau-Iller vom 07.10.2019 hingewiesen worden waren sowie auf den download, mit welchem die Inhalte des RP von den Markträten heruntergeladen werden können. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Regionalplan um ein mehrere 100 Seiten umfassendes Geheft handelt, das aus umfangreichsten Unterlagen besteht (Entwurf zum Regionalplan selbst, Umweltbericht zum RP sowie mannigfaltige Anhänge, zusätzliche Abbildungen und Tabellen). Es war deshalb den Markträten von der Verwaltung angeboten worden, die entsprechenden Dokumente, die alle bei der Verwaltung gedownloadet und abgespeichert worden waren, zur Verfügung zu stellen, damit jeder Marktrat die ihn besonders interessierenden Themenbereiche über die Verwaltung schnell und einfach hätte zugestellt bekommen können. Frau … erläutert weiter, dass allein das Durchlesen des gesamten RP bei der Verwaltung einen halben Tag Zeit gekostet hätte, nicht mitgerechnet ein tatsächliches Hinterfragen und Abprüfen. Aus Sicht der Verwaltung steht der Zeitaufwand hierfür insbesondere auch deshalb in keinem Verhältnis weil der für den Markt Zusmarshausen wesentliche Thementeil „Windkraft“ unverändert übernommen worden ist und hierzu gar keine Stellungnahmen abgegeben werden können. Sie verweist auf ein Telefonat, welches sie deshalb mit Herrn Riete vom Regionalen Planungsverband Donau-Iller geführt hat. Anschließend weist sie noch auf die Raumstrukturkarte aus der Powerpointpräsentation hin. Daraus wird ersichtlich, dass der umfangreiche Umgriff des Regionalplans Donau-Iller nur an einem ganz kleinen Teilbereich in seinem Osten auf der Höhe von Jettingen-Scheppach an das Areal des Marktes Zusmarshausen angrenzt und deshalb der Gesamtinhalt des RP Donau-Iller mit seinen Themen wie z. B. Festlegung der dortigen Ober- und Mittelzentren, Bodenschätze, Siedlungsentwicklung, Straßenverkehr, Flughafen für den Markt Zusmarshausen gar nicht von Interesse sind. Lediglich Teilbereiche könnten für Zusmarshausen von Belang sein, z. B. eben Windkraft, wenn denn dieser Teilbereich tatsächlich neu gefasst worden wäre. Frau … hat deshalb den Regionalplan nicht gelesen und muss zugeben, auch den Teilbereich Schienenverkehr inhaltlich nicht zu kennen. Die Marktgemeinderäte äußern Verständnis für diese Vorgehensweise.

MR Sapper bemerkt, man hätte heute auch ab 17.00 Uhr in das Forum Günzburg gehen können, weil dort laut Beschlussvorlage der Verwaltung eine öffentliche Dialogveranstaltung zum Regionalplan Donau-Iller stattfindet.

Der Tagesordnungspunkt wird von Herrn Ersten Bürgermeister Uhl abgesetzt. Er soll nochmals auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung genommen werden, damit alle Markträte die Möglichkeit haben, die gesamten Inhalte des Regionalplanes einzusehen. Frau … macht aufmerksam, dass der Markt Zusmarshausen bis spätestens 17.01.2020 gegenüber dem Regionalverband Donau-Iller eine Stellungnahme abgeben muss und deshalb eine nochmalige Behandlung erst in der Marktgemeinderatssitzung im 16.01.2020 ungünstig wäre. Herr Bürgermeister Uhl schlägt deshalb die Sitzung des MGR am 19.12.2019 für eine nochmalige Vorstellung des Tagesordnungspunktes vor. Frau … erklärt, die Teilbereiche zur Zugverbindungsstrecke Ulm-Augsburg aufzubereiten und die heutige Beschlussvorlage in diesem Teilbereich zu ergänzen. Sie weist daraufhin, dass sie auch gerne Rückmeldungen aus den Reihen des Gremiums entgegen nimmt.

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö informativ 8
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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 99. Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2019 ö informativ 9
Datenstand vom 20.01.2020 16:35 Uhr