Datum: 15.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 23:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschriften
2.1 Genehmigung der Niederschrift über die 07. Sitzung am 17.09.2020
2.2 Genehmigung der Niederschrift über die 08. Sitzung am 01.10.2020
3 Gigabitförderung im Breitbandausbau Information durch Thomas Gruber, Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Augsburg
4 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
5 Tektur zum Bauantrag der Fa. Sortimo AZ: 3-541-2011-BA Nutzungsänderung von einer Pultrusionshalle zu einer Lagerhalle, Neubau Erweiterung einer Montagehalle mit Stellplätzen, Dreilindenstraße 5, Fl.Nr. 2163/4, 2155, 2156, Gmkg. Zusmarshausen
6 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flächen für Windenergieanlagen"
7 Programm zur Bezuschussung von BayernWLAN
8 Bauleitplanung Gemeinde Landensberg/Glöttweng Bebauungsplan "PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gemarkung Glöttweng", Gemeinde Landensberg/Glöttweng Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
9 Bauleitplanung der Gemeinde Landensberg/Glöttweng Flächennutzungsplanänderung "PV-Anlage Fl.-Nr. 160 und 164, Gemarkung Glöttweng", Gemeinde Landensberg/Glöttweng Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
10 Verschiedenes
10.1 Einwendungen wegen Ampfer und Erdaushub auf Fl. Nr. 575 Gmkg. Wollbach, Herstellung als Ökofläche
10.2 Generationengemeinschaft Zusmarshausen
11 Bekanntgaben
11.1 Klausurtagung

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 2
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2.1. Genehmigung der Niederschrift über die 07. Sitzung am 17.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö beschließend 2.1

Beschluss

Die Niederschrift wird mit o.g. Änderung genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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2.2. Genehmigung der Niederschrift über die 08. Sitzung am 01.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 2.2

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Gigabitförderung im Breitbandausbau Information durch Thomas Gruber, Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der MGR hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 16.07.2020 mit dem Breitbandausbau befasst. Damals wurde auch darauf hingewiesen, dass Herr …, Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Augsburg, über die neue Bayerische Gigabitrichtlinie informieren wird.
Herr … ist anwesend und informiert anhand einer Präsentation.

Diskussionsverlauf:
Herr …, Breitbandpate des Marktes Zusmarshausen, ist ebenfalls anwesend. Im Vergleich zum letzten Breitbandausbau im Jahr 2015 gab es eine sehr starke Preissteigung der Netzbetreiber. 2015 lag der Preis pro Anschluss bei 4.000 Euro teilt Herr … mit.
Er informiert das Gremium über den Stand der Markterkundung. Die Liste des Marktes Zusmarshausen stimmt nicht mit der Liste des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung überein. Auf der Liste des Marktes Zusmarshausen stehen derzeit 128 Adressen mehr als auf der Liste des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Er teilt mit, dass die Liste der Markterkundung Adressgenau stimmen muss. Im Rahmen der Förderung können nur die Adressen ausgebaut werden, die gemeldet werden. Eine Nachmeldung ist nicht möglich.
Außerdem muss die Gemeinde in der Liste zwischen gewerblichen und privaten Anschlüssen unterscheiden. Diese Unterscheidung ist sehr schwierig da z.B. auch Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oft als Gewerbe angemeldet sind.

Das Baugebiet „An der Wiege II“ wird von der Telekom eigenwirtschaftlich, also ohne Fördergelder, ausgebaut. Eine schriftliche Zusage hierfür liegt bereits vor.

Aus dem Gremium kamen viele Fragen zur Meldung anhand der Adresslisten. Damit niemand vergessen wird, wurde kurz über einen Aufruf der Bevölkerung über den Marktboten nachgedacht. Dies bedeutet aber einen sehr hohen Aufwand für die Verwaltung. Deshalb sollte dies vorher nochmals mit den Sachgebietsleitern besprochen werden.
Eine Nachmeldung ist laut Herrn Ritter nicht möglich, da der Ausbau als Baumaßnahme ausgeschrieben wird und die Ausschreibung feste Vorgaben beinhalten muss.

Auf die Frage, ob neben Wörleschwang und Gabelbachergreut auch andere Gebiete berücksichtigt werden könnten, schlug Herr … vor, alle Gebiete im Rahmen der Markterkundung nochmals anzusehen.

Einige Markträte wiesen darauf hin, dass das Thema Home-Office auch berücksichtigt werden sollte. Herr … erklärt darauf hin, dass es sich bei einem Home-Office Arbeitsplatz nicht um ein Gewerbe handelt.

Auf die Frage, ob eine Zustimmung der Grundstückseigentümer für den Ausbau auf ihrem Grundstück vorliegen muss antwortete Herr …, dass die Grundstücke betreten werden müssen und dazu das Einverständnis erforderlich ist. Es ist auch möglich, den Anschluss in das Grundstück legen zu lassen ihn aber nicht zu nutzen. Dafür ist das Förderprogramm aber nicht gedacht.

Auf die Frage, ob die Kosten, die nicht vom Förderprogramm gedeckt werden auf die Grundstücke umgelegt werden antwortet Bgm. Uhl, dass diese Kosten von der Gemeinde bezahlt werden.

Zum Ende der Diskussion weist MR Wörle auf einen Antrag von MR Steffen Kraus aus dem Dezember 2019 hin, das Thema Breitbandausbau regelmäßig im Marktgemeinderat zu behandeln.
Das Thema Breitbandausbau soll in 3 Monaten wieder behandelt werden.

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4. Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 4

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen vom 08.02.1988 inkl. 1. Änderung mit Stand vom 16.06.2003 entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages. Das Landratsamt Augsburg hatte mit E-Mail vom 19.06.2019 alle kreisangehörigen Gemeinden auf den erforderlichen Anpassungsbedarf hingewiesen. Grund ist vor allem die Überführung des Erschließungsbeitragsrechts von Bundes- in Landesrecht zum 01.04.2016 und die damit einhergehenden Mindestinhalte der Satzung gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes:

  • Beitragspflichtiger,
  • Beitragstatbestand,
  • Beitragsmaßstab,
  • Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld.

Der MGR erhält durch Einstellung in das RIS eine Gegenüberstellung der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Zusmarshausen mit dem Muster des Bayerischen Gemeindetages (Stand Oktober 2018), sowie ein Satzungsmuster zur Beschlussfassung.

In dieser Synopse wurde jeweils hellblau markiert, wenn der Marktgemeinderat eine Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich um folgende Punkte:

  1. Abgrenzung von Grundstücken, die sich sowohl im Innen- als auch im Außenbereich befinden (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS-Gegenüberstellung)
  2. Artzuschlag (§ 6 Abs. 10 EBS-Gegenüberstellung) – Formulierung und Höhe
  3. Unwirksamkeit einer Ablösevereinbarung (§ 15 Abs. 2 EBS-Gegenüberstellung)
  4. Aufnahme eines sog. Billigkeitserlasses (weitere mögliche Satzungsregelungen)  





Diskussionsverlauf:
Bgm. Uhl und Sachgebietsleiterin … erklären, dass die Sachbearbeiterin nicht an der Marktgemeinderatsitzung teilnehmen kann und dieser Tagesordnungspunkt deshalb nicht behandelt wird.

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5. Tektur zum Bauantrag der Fa. Sortimo AZ: 3-541-2011-BA Nutzungsänderung von einer Pultrusionshalle zu einer Lagerhalle, Neubau Erweiterung einer Montagehalle mit Stellplätzen, Dreilindenstraße 5, Fl.Nr. 2163/4, 2155, 2156, Gmkg. Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Der Tektur zum Bauantrag der Fa. Sortimo AZ: 3-541-2011-BA Nutzungsänderung von einer Pultrusionshalle zu einer Lagerhalle, Neubau Erweiterung einer Montagehalle mit Stellplätzen, Dreilindenstraße 5, Fl.Nr. 2163/4, 2155, 2156, Gmkg. Zusmarshausen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Sobald die Entwässerungsplanung vorliegt, kann diese auf dem Verwaltungsweg abgehandelt werden.

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, die auf den Plänen ersichtlich waren, können diese auf dem Verwaltungsweg abgehandelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:


Antragsart
Bauantrag
X
Zulässigkeit nach §33 BauGB (Stand 17.09.2020)
Nr. 22 „Geisweghülle (Ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen“

Beantragte Befreiungen





Zulässigkeit nach §34 BauGB (Umgriff bebauter Ortsteile)

Zulässigkeit nach §35 BauGB (Außenbereich)


Nachbarunterschriften vollständig
Nachbar nur Markt Zusmarshausen

Stellungnahme Nachbar liegt vor
Nein




Erschließung


Mit vorliegendem Bauantrag ist die Nutzungsänderung der Pultrusionshalle zu einer Lagerhalle sowie der Neubau, bzw. die Erweiterung einer Montagehalle und der damit verbundene Abbruch einer Bestandshalle vorgesehen.

Die geplante Montagehalle mit einer Länge von ca. 63  m soll dabei an die bestehende Halle in Richtung Süden angeschlossen werden und sich in der Gestaltung sowie Höhe (ca. 12 m) dieser anpassen.

Die Zulässigkeit dieses Vorhabens orientiert sich nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) mit Planstand vom 09.02.2017.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit der Bebauungsplan Nr. Nr. 22 „Geisweghülle (Ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen“ mit der Zeit vom 02.10. – einschl. 03.11.2020 ausliegt. Die ausgelegte Fassung erlangt erst mit Abschluss dieser Auslegung und dann, wenn keine Einwendungen eingegangen sind, die nicht abwägbar wären, Planreife.

Es wurde von der Verwaltung überprüft, ob durch den Bauantrag Festsetzungen der Fassung vom 09.02.2017 betroffen sind, die in der Fassung der jetzigen Auslegung (Entwurfsdatum 17.09.2020) geändert worden sind. Dies ist nach erster Prüfung nicht der Fall. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Bauantrag auch mit den Festsetzungen der Fassung vom 17.09.2020 übereinstimmt.

Die Entwässerungsplanung liegt der Verwaltung derzeit noch nicht vor. Es wird empfohlen, dass diese    dann auf dem Verwaltungsweg abgehandelt werden kann.

Diskussionsverlauf
MR Juraschek erkundigt sich, ob die Entwässerungsplanung von der Verwaltung geprüft wird. SGL … bestätigt dies.

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6. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flächen für Windenergieanlagen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 6

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Fläche für Windenergieanlagen – Konzentrationszone“ fortzuführen und zu einem Abschluss zu bringen. Sachverhalt und Rechtslage sind vom beauftragten Ingenieurbüro Kling-Consult aufzuarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Flächennutzungsplanänderung wurde seinerzeit angestrebt, um im Marktgemeindegebiet von Zusmarshausen die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich zu steuern und hierfür geeignete Flächen festzulegen. Auslöser waren damals Bestrebungen eines Unternehmers, der Fa. vento ludens aus Jettingen-Scheppach, zur Errichtung von Windrädern entlang der A 8. Der Marktgemeinderat Zusmarshausen hatte die Verwaltung damals beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes voranzutreiben. Gleichzeitig hatte der Unternehmer mit der Nachbargemeinde Jettingen-Scheppach Kontakt aufgenommen mit dem gleichen Ersuchen. Das weitere Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zusmarshausen gestaltete sich wie folgt:

  • Vorbereitende Besprechungen (Scoping) ab November 2011 bis ca. Juli 2012

  • Vorentwurf vom 31.07.2012

  • Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss in der MGR am 31.07.2012

  • Auslegung und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 20.08.2012 bis einschl. 24.09.2012

  • Prüfung und Überarbeitung der eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Zeit vom 25.09.2012 bis November 2012

  • Beschluss über eingegangene Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss in der MGR am 13.11.2012

  • Erneute Auslegung und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 03.12.2012 bis einschl. 07.01.2013

Seit 08.01.2013 ruht das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes, weil aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen deutlich wurde, dass wegen entgegenstehender übergeordneter Planungsziele eine Weiterführung des gemeindlichen bauleitplanerischen Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Die Planung widersprach den Zielvorgaben des Regionalplanes der Region Augsburg sowie der Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes „Augsburg Westliche Wälder“, somit also überörtlichen Planungen.

Es war deshalb zunächst eine Anpassung der übergeordneten Vorgaben (Fortführung des Regionalplanes Augsburg und Änderung der LSG-Verordnung) erforderlich. Erst danach hätte ein bauleitplanerisches Verfahren, eben die Änderung des FNP, auf der Ebene der gemeindlichen, also örtlichen, Planung erfolgreich fortgeführt werden können. Seit Januar 2013 liegt damit die 13. Flächennutzungsplanänderung des Marktes Zusmarshausen zur Ausweisung einer Konzentrationszone als Fläche für Windenergieanlagen auf Eis.

Der Unternehmer, die Fa. vento ludens aus Jettingen-Scheppach, konnte sein Vorhaben über ein Anfang 2013 von ihm eingeleitetes Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in den Jahren 2014 (für 7 Windräder) und 2015 (für 1 weiteres Windrad) verwirklichen. Genehmigungsbehörde war das Landratsamt Günzburg als federführende Behörde. Der in der Zwischenzeit genehmigte und verwirklichte Windpark besteht aus acht Windrädern, wovon sich fünf Anlagen im Marktgemeindegebiet Zusmarshausen und weitere drei auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Jettingen-Scheppach befinden, alle nördlich der Bundesautobahn A 8.

Die LSG-VO wurde im April 2013 geändert, sodass die geplante Konzentrationsfläche aus dem Schutzgebiet herausgenommen worden war. Hinsichtlich des Regionalplanes 9 der Region Augsburg dauerte eine Änderung jedoch noch an.

Im Hinblick auf einen vernünftigen Abschluss eines begonnenen bauleitplanerischen Verfahrens und mit dem Wissen, dass auch der Regionalplan eine Änderung erfahren wird, hatte die Verwaltung Ende 2016 mit dem Landratsamt Augsburg Kontakt aufgenommen und angefragt, ob ein Abschluss des begonnenen Verfahrens sinnvoll und zweckdienlich sei. Das LRA hatte folgende Empfehlung abgegeben:

„Unseres Erachtens halten wir den Abschluss des o. g. FNP-Änderungsverfahrens als sinnvoll und zweckmäßig. Durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan besitzt der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben.“

Die Empfehlung des Landratsamtes bedeutete letztlich, dass die Verwaltung des Marktes Zusmarshausen nicht nur bestrebt sein sollte, ein unabgeschlossenes Verfahren endlich in geeigneter Weise zu seinem Verfahrensende zu bringen, sondern dass ein zusätzlicher Aspekt aufgeworfen wurde, nämlich:
Die Darstellung dieser Fläche als festumgrenzte Konzentrationszone bewirkt umgekehrt eine Steuerung von evtl. künftigen Investoren-Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet zurück zu der bereits ausgewiesenen Konzentrationszone. Für Vorhaben an anderer Stelle entfiele somit – solange der Marktgemeinderat keine andere politische Meinung ausprägt – die Privilegierung.

Aufgrund der Empfehlung des Landratsamtes Augsburg sah die Verwaltung die Wiederaufnahme und den Abschluss des Verfahrens als ratsam an und kontaktierte im April 2017 das Ing. Büro Kling Consult, welches damals mit der Durchführung des Verfahrens zur 13. Änderung des FNP beauftragt worden war (Kostenträger war damals das Unternehmen). Der damals zuständige Ingenieur erklärte, dass es aufgrund des Verfahrensstandes (bereits erledigte öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 jeweils Abs. 2 BauGB) nicht mehr kostenintensiv sein dürfte, das Verfahren abzuschließen.

Darüber hinaus schloss sich das Ingenieur Büro der Argumentation des Landratsamtes, ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zu besitzen, nicht nur an, sondern riet ebenfalls zum Abschluss des Verfahrens. Für eine Fortführung des Verfahrens sprach im Übrigen auch die Tatsache, dass lediglich noch folgende Leistungen ausstanden:

  • Überprüfung Beschlussvorschläge im Hinblick auf zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen (Regionalplanung, Landschaftsschutzgebiet usw.)
  • Abstimmung Beschlussvorlage mit dem Markt Zusmarshausen
  • Herstellung genehmigungsfähiger Planfassungen (Plan und Begründung und Umweltbericht)
  • Würdigung Beschlussvorschläge/Feststellungsbeschluss (Teilnahme an Sitzung Marktgemeinderat incl. Fahrtkosten sowie Vor- und Nachbereitung)
  • Zusammenstellung Genehmigungsakt (Verfahrensakt zum Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandekommens der FNP-Änderung)
  • Zusammenfassende Erklärung (Zusammenfassung, wie mit den umweltbezogenen Stellungnahmen aus der Trägerbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung umgegangen wurde)

Diese Leistungen wurden dann vom Ing. Büro auf Bitte der Verwaltung am 24.04.2017 mit insgesamt 2.499,-- € angeboten. Alle übrigen Leistungen (vgl. vorab beschriebene Verfahrensschritte) waren bereits abgeleistet und vom Unternehmer bezahlt worden. Im Rahmen der laufenden Verwaltung wurde das Angebot am 02.05.2017 angenommen. (finanzielle Grundlage war Haushaltsstelle 0.6100. 6555 = Auffanghaushaltsstelle für Bauleitplanungen mind. seit 2017; und seit 2020 mit eigener Haushaltsstelle in Einnahme und Ausgabe wie folgt:
Einnahme 1.6347.3590 mit 2.500,-- € und Ausgabe 1.6347.9590 mit 2.500,-- €)

Hintergrund für die Beauftragung durch die Verwaltung waren folgende:

  • Der grundsätzliche Auftrag des Marktgemeinderates zur Durchführung eines Verfahrens zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Aufstellungsbeschluss im Jahr 2012 sowie die weiteren Beschlussfassungen im Rahmen des Verfahrens

  • Die Überlegung, ein begonnenes, aber niemals zu einem Abschluss gebrachtes, weit fortgeschrittenes bauleitplanerisches Verfahren endlich formell abschließen zu können

  • Die Tatsache, dass ein Großteil des Verfahrens bereits abgewickelt und bezahlt worden ist und nur noch Restarbeiten anstehen, die einen überschaubaren Kostenanteil verursachen

  • Die Empfehlung des Landratsamtes, das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen; und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass „durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben besitzt.“

Damit kann man mit kleinem Aufwand und geringen Kosten im Prinzip „2 Fliegen mit einer Klappe schlagen“, nämlich endlich ein Verfahren sauber beenden und außerhalb der Konzentrationszone (auf welcher ohnehin bereits Windräder stehen) die Privilegierung für eventuelle andere Interessenten ausschließen, und zwar auf der Entscheidungsebene des Marktes Zusmarshausen selbst.

Die Einholung von weiteren Angeboten erübrigte sich aus der Sicht der Verwaltung, nachdem lediglich noch Restarbeiten ausstanden und es sinnvoll erschien, diese vom selben Büro ausführen zu lassen, welches den Großteil des Verfahrens ohnehin abgearbeitet hatte.

Allerdings wies das Ingenieurbüro zu Recht daraufhin, dass noch abgewartet werden muss, bis das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplan der Region 9 Augsburg abgeschlossen werden wird. Man werde sich deshalb der Fertigstellung der Unterlagen zwar grundsätzlich annehmen, müsse aber warten, damit für die Planung des Marktes Zusmarshausen zur 13. Änderung des FNP Rechtssicherheit besteht.

Seit Juli 2018 ist das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplanes der Region 9 Augsburg für das Fachkapitel „Nutzung der Windenergie“ nun abgeschlossen, in Kraft getreten und enthält im Planungsgebiet des Regionalplanes sog. Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete für Windenergienutzung. Die im damaligen Umgriff zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes geplante Konzentrationszone auf dem Gemeindegebiet von Zusmarshausen ist im Regionalplan seit Sommer 2018 als Vorranggebiet eingestuft.

Auf die daraufhin erfolgte Anforderung des Marktes Zusmarshausen, die Restarbeiten nun vorzunehmen, hatte Kling-Consult mitgeteilt, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens für den Regionalplan von Seiten des IB nicht kalkulierbar gewesen war und man aus Kapazitätsgründen zunächst aktuell angenommene und zeitlich disponierte Projekte weiterbearbeiten und abschließen müsse. Im Herbst 2019 hatte sich Kling Consult dann beim Markt gemeldet, dass nun wieder Kapazitäten frei seien und man sich den Restarbeiten umgehend widmen werde.

Währenddessen hatte die Verwaltung die Altunterlagen durchgesehen und im Winter 2019/20 eine Anfrage an die Fa. vento ludens gestellt, ob seitens des Unternehmens auf der Grundlage des damaligen Vertrages die Restkosten für die Abwicklung des bauleitplanerischen Verfahrens übernommen werden. Das Unternehmen teilte mit Schreiben vom 24.02.2020 mit, dass selbstverständlich die im Vertrag vereinbarte Kostenübernahme unstrittig, zu akzeptieren und zu bezahlen ist. Aus diesem Grund wurde für die Haushaltsansätze 2020 auch eine eigene Haushaltseinnahmestelle geschaffen.

Bei der Durchsicht der Unterlagen, die dann vom Büro Kling-Consult für den Abschluss des Verfahrens im März 2020 vorgelegt wurden, beanstandete die Verwaltung gegenüber dem Ingenieurbüro, dass in der Begründung Formulierungen vorhanden sind, die durch den langen Zeitablauf überholt sind. Auch kam der weitere Gedanke des Landratsamtes Augsburg (planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber privilegierten Vorhaben) nicht zum Ausdruck. Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, wenn ein Verfahren nach so langer Zeit vernünftig zu einem Abschluss gebracht wird, sollte der Inhalt der FNP-Änderung auch alle Planungsgedanken des Marktes aktuell wiedergeben. Daraus jedoch folgte die Überlegung, dass möglicherweise eine nochmalige Auslegungsrunde vorgenommen werden muss. Eine Anfrage beim Landratsamt am 24.04.2020 ergab folgende Rückmeldung auf der Grundlage des Kommentars Ernst, Zinkahn, Bielenberg Rd. Nr. 31 f zu § 4 a BauGB: „Aus Sicht des LRA sollte zumindest eine neue Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB nach § 4 a Abs. 3 BauGB (jedoch inhaltlich uneingeschränkt und zeitlich nicht verkürzt) durchgeführt werden, um aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Sach- bzw. Rechtslage aktuelle (und hoffentlich positive) Stellungnahmen zu erhalten, auf deren Grundlage dann auch eine Genehmigung der FNP-Änderung möglich ist. Wir bitten Sie darauf zu achten, dass sämtliche Unterlagen der FNP-Änderung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abgestellt werden.“

Die Mail des LRA bestätigte somit die Ansicht der Verwaltung. Damit ist aber mit weiteren Kosten für das bauleitplanerische Verfahren zu rechnen. Ein Angebot des IB Kling-Consult vom 24.09.2020 über 3.301,36 € brutto liegt der Verwaltung vor und sieht insbesondere eine ausführliche sach- und rechtsangepasste Begründung sowie die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung vor. Von einer weiteren Anfrage an den Unternehmer zur Übernahme auch dieser Kosten, möchte die Verwaltung Abstand nehmen. Diese Kosten fallen nicht an, damit das Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann, sondern wegen der Tatsache, dass „durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben besitzt.“

Eine erneute aktuelle Anfrage beim Landratsamt Augsburg zur Sinnhaftigkeit des Abschlusses des Verfahrens wurde mit Mail vom 07.10.2020 wie folgt beantwortet:

„…zu Ihrer Anfrage nehme ich Bezug auf den Regionalplan, der im Gemeindegebiet des Marktes Zusmarshausen das Vorranggebiet VRW 3 ausweist. Unter Ziffer 2.4.2 zu B IV der Begründung des Regionalplans wird hierzu Folgendes ausgeführt: Als Vorranggebiete werden Flächen ausgewiesen, in denen dem Bau von Windkraftanlagen Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen zukommt. Als Vorbehaltsgebiete werden Flächen ausgewiesen, in denen unter Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen dem Bau von Windkraftanlagen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Die verbleibenden Flächen stellen gemäß der vorherrschenden Rechtsprechung sogenannte „weiße Flächen“ dar, auf denen der Windenergienutzung die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegensteht. Über diese Bereiche machen die Festlegungen des Regionalplans in dessen Teilfachkapitel B IV 2.4.2 keine Aussagen hinsichtlich einer möglichen Windenergienutzung. Demnach gilt in diesen nicht überplanten Bereichen bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen – vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen durch die „10H-Regelung“ zum Neubau von Windkraftanlagen – die baurechtliche Privilegierung. Eine Steuerung der Windenergienutzung kann dann gegebenenfalls über die kommunale Bauleitplanung erreicht werden. Wenn der Markt für diese sog. „weißen Flächen“ die Regelung § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Anspruch nehmen möchte, müssten im Flächennutzungsplan sog. „Konzentrationsflächen“ für Windkraft dargestellt werden. Dies steht in der Planungshoheit des Marktes Zusmarshausen. Unsere Aussage aus dem Jahr 2016 ist daher weiterhin aktuell.“

Die Verwaltung würde also das Verfahren gerne endlich zu einem sinnvollen und vernünftigen Abschluss bringen. Die zusätzlichen Honorarkosten in Höhe von ca. 3.300,-- € könnten entsprechend der Geschäftsordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung durch den Ersten Bürgermeister beauftragt werden. Aber die Angelegenheit hat sich aus einer, als Restabwicklung einer bereits begonnenen Angelegenheit weiterentwickelt und könnte möglicherweise über den Beschluss aus dem Jahr 2012 (und den Folgebeschlüssen im Rahmen des Verfahrens) hinaus nach Auffassung der Verwaltung den Aufgabenbereich des Marktgemeinderats auf der Grundlage § 2 Satz 1 Nr. 23 GeschO 2020/26 (…der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: …. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung ….) berühren. Aus diesem Grund wird die Angelegenheit hiermit dem MGR vorgetragen, mit der Bitte um Beschlussfassung zur Fortführung und zum Abschluss der 13. Flächennutzungsplanänderung „Fläche für Windenergieanlagen - Konzentrationszone.

Diskussionsverlauf
Einige Markträte äußerten die Befürchtung, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeindegebiet von Zusmarshausen an anderen Stellen keine Windräder mehr aufgestellt werden können. Mit dem Klimawandel hat sich die Einstellung zur Windkraft geändert und man soll sich für die Zukunft nichts verbauen.
Diesem Einwand wurde grundsätzlich zugestimmt. Allerdings ist entscheidend, dass der Markt Zusmarshausen mit der Änderung des Flächennutzungsplanes eine festumgrenzte Konzentrationszone für Windkraft festzurrt und so ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument für im Außenbereich zulässige Vorhaben besitzt.
Durch eine erneute Änderung des Flächennutzungsplanes wäre es zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit möglich, andere Flächen für die Windkraft auszuweisen.

Fazit der regen Diskussion war, dass sich der Markt Zusmarshausen mit der Zustimmung zum Abschluss der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Zukunft nichts verschließt.

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7. Programm zur Bezuschussung von BayernWLAN

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 7

Beschluss

BayernWLAN soll in der Marktgemeinde Zusmarshausen weiter ausgebaut werden. Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Örtlichkeiten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Markt Zusmarshausen hat bisher einen Standort mit BayernWLAN ausgebaut. Seit Mai 2018 ist am/im Rathaus BayernWLAN verfügbar. Das Fördersumme betrug 5000,-- € pro Standort und es waren max. zwei Standorte förderfähig.
Der MGR beauftragte die Verwaltung mit Beschluss vom 15.12.2016 mit der Prüfung folgender Örtlichkeiten:
- Rathaus
- Altes Rathaus
- Rothsee
- Schulzentrum

Am 26.10.2017 wurden die Ausleuchtung und die Messergebnisse der Standortprüfung vorgestellt und der MGR entschied, dass der Ausbau nur eines WLAN-Punktes am Rathaus erfolgen soll.

Die weiteren Standorte waren entweder wg. der mangelnden Ausleuchtung nicht geeignet oder wurden aus anderen Gründen vom MGR abgelehnt. Insbesondere sahen die Mitglieder des MGR damals die Handy-Nutzung im Schul- und Sportbereich als nicht dienlich.

Die laufenden Kosten des WLAN-Standortes am Rathaus betragen mtl. 33 €, die der Markt Zusmarshausen übernehmen muss. Am Eingang zum Rathaus weist ein Hinweisschild auf den Hotspot hin.

Seit 01.08.2019 unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen mit zwei Programmen. Darauf hat das BayernWLAN Zentrum den Markt Zusmarshausen mit Schreiben vom 28.08.2020 nochmals hingewiesen.

Förderprogramme beinhalten nach Auskunft des Zentrums:

Örtliche Projekte:
Für den Ausbau von BayernWLAN können Sie mit einer finanziellen Unterstützung für die Ersteinrichtungskosten von bis zu 10.000 Euro brutto rechnen.
Pro 2.500 Euro brutto wird der Ausbau eines Accesspoints erwartet. Bereits erhaltene Zuschüsse für kommunale Standorte werden angerechnet.

Regionale Projekte:
Hierbei handelt es sich um Standorte mit herausragendem regionalen Charakter (Wirkung geht über die Grenzen Ihrer Kommune hinaus).
Wie bei den örtlichen Projekten kann auch hier bei einem Ausbau von mindestens vier Accesspoints eine finanzielle Unterstützung für die Ersteinrichtungskosten von bis zu 10.000 Euro brutto gewährt werden.
Sie können aber auch eine geringere Anzahl an Accesspoints ausbauen und erhalten, wie auch bei den örtlichen Projekten, je Accesspoint einen Zuschuss von bis zu 2.500,00€ brutto.

Es geht somit nicht mehr um die Anzahl der Standorte, die realisiert werden, sondern um die Anzahl der Accesspoints, die verbaut werden.

Bei Bedarf können auch gerne mehr als vier Accesspoints an einem Standort gebaut werden.


Es ist deshalb zu überlegen, weitere Standorte mit WLAN auszustatten.






Diskussionsverlauf:
Es wurde über verschiedene Standorte wie z. B. beim Jugendzentrum, am Rothsee oder bei den Feuerwehren diskutiert. Auch das Schulzentrum würde in Betracht kommen, da das Handy teilweise im Unterricht Einzug gehalten hat.

Aus dem Gremium kam der Vorschlag, die Situation in den Ortsteilen über die dort lebenden Marktgemeinderäte (evtl. bei den Vereinsvorständen usw.) abzufragen.
Eine Befragung der Öffentlichkeit z. B. über den Marktboten wurde nicht in Betracht gezogen. Das würde einen zu hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Und jeder Standort muss dann auch vom Betreiber geprüft werden.

Für das Jugendzentrum wurde vorgeschlagen eine WLAN FritzBox zu installieren. Damit könnte das Angebot im Jugendzentrum (Filmabende usw.) erweitert werden.

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8. Bauleitplanung Gemeinde Landensberg/Glöttweng Bebauungsplan "PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gemarkung Glöttweng", Gemeinde Landensberg/Glöttweng Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 8

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PV-Anlage Fl. Nrn. 160 und 164, Gemarkung Glöttweng“ der Gemeinde Landensberg gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Es bestehen keine Bedenken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag
Mit Mail vom 18.09.2020 informiert das Ingenieurbüro Kling Consult aus Krumbach über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gemarkung Glöttweng“, Gemeinde Landensberg/Glöttweng und bittet um Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Unterlagen gingen den Marktgemeinderäten und den internen Stellen – Kläranlage, Wasserversorgung und technisches Bauamt – mit Mail vom 23.09.2020 zu.

Folgende Rückmeldungen sind eingegangen:
Wasserversorgung                Fehlanzeige
Kläranlage                        Fehlanzeige
Technisches Bauamt                keine Rückmeldung bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage

Die Firma „Voltgrün Energie“ aus Regensburg (Vorhabensträger) beabsichtigt die Errichtung einer PV-Anlage mit einer Leistung von ca. 3.760 kWp auf den Grundstücken mit der Flurnummer 160 und 164 der Gemarkung Glöttweng.
Die Gemeinde Landensberg will im Interesse des Klimaschutzes einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung leisten und steht der Ansiedlung der PV-Anlage positiv gegenüber.

Das Plangebiet befindet sich südwestlich des Ortsteils Glöttweng am südwestlichen Rand des Gemeindegebietes von Landensberg. Südlich grenzen wenige Flurstücke der Gemeinde Röfingen (Gemarkung Roßhaupten) an, bevor dann weiter südlich das Gemeindegebiet Jettingen-Scheppach beginnt. Das Plangebiet liegt im Naturpark „Augsburg – Westliche Wälder“. In südlicher Nachbarschaft zum Plangebiet beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 28.700 qm (Fl. Nr. 160 und 164, Gmkg. Glöttweng). Die vorgesehene Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 165 Gmkg. Roßhaupten) liegt ca. 60 m südlich des Plangebietes und hat eine Größe von 6.426 qm. Es ist geeignet den Eingriff naturschutzfachlich vollständig zu kompensieren.

Erschließungswege zum angrenzenden örtlichen/Überörtlichen Verkehrsnetz sind bereits vorhanden.

Der Markt Zusmarshausen wir aller Voraussicht nach nicht durch die Bauleitplanung der Gemeinde Landensberg – vorhabenbezogener Bebauungsplan „PV-Anlage Fl.- Nr. 160 und 164 Gemarkung Glöttweng“ – beeinträchtigt werden.

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9. Bauleitplanung der Gemeinde Landensberg/Glöttweng Flächennutzungsplanänderung "PV-Anlage Fl.-Nr. 160 und 164, Gemarkung Glöttweng", Gemeinde Landensberg/Glöttweng Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 9

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gmkg. Glöttweng“ der Gemeinde Landensberg gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Es bestehen keine Bedenken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit Mail vom 18.09.2020 informiert das Ingenieurbüro Kling Consult aus Krumbach über die Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gemarkung Glöttweng“, Gemeinde Landensberg und bittet um Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Unterlagen gingen den Marktgemeinderäten und den internen Stellen – Kläranlage, Wasserversorgung und technisches Bauamt – mit Mail vom 23.09.2020 zu.

Folgende Rückmeldungen sind eingegangen:
Wasserversorgung                Fehlanzeige
Kläranlage                        Fehlanzeige
Technisches Bauamt                keine Rückmeldung bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Landensberg ist durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PV-Anlage Fl. Nr. 160 und 164 Gmkg. Glöttweng, Gemeinde Landensberg, notwendig geworden. Dieser Bebauungsplan wurde im vorherigen Tagesordnungspunkt behandelt.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Änderungsbereich befindet sich im Gemeindegebiet von Landensberg im Bereich der Gemarkung Glöttweng und umfasst die Flurnummern 160 und 164.
Die beabsichtigte Nutzung als Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaik lässt sich nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickeln. Daher führt die Gemeinde Landensberg für die Grundstücke, die im Plangebiet liegen, ein entsprechendes Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durch (Parallelverfahren).

Der Markt Zusmarshausen wird aller Voraussicht nach nicht durch die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Landensberg beeinträchtigt werden.

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 10
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10.1. Einwendungen wegen Ampfer und Erdaushub auf Fl. Nr. 575 Gmkg. Wollbach, Herstellung als Ökofläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö informativ 10.1
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10.2. Generationengemeinschaft Zusmarshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 10.2

Kurzbericht

MR Vogg möchte wissen, ob es den Fragebogen bezüglich der Seniorengemeinschaften online gibt.
Dies muss geprüft werden.

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö 11
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11.1. Klausurtagung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 009. Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2020 ö informativ 11.1
Datenstand vom 14.12.2020 14:57 Uhr