Datum: 06.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Zusmarshausen
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschriften
2.1 Genehmigung der Niederschrift über die 019. Sitzung am 18.03.2021
2.2 Genehmigung der Niederschrift über die 020. Sitzung am 08.04.2021
3 Zusammensetzung des Marktgemeinderates
3.1 Ausscheiden von MR Dr. Julia Stöhr aus dem Marktgemeinderat
3.2 Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers
4 Sanierungssatzung "Alter Ortskern" Zusmarshausen Satzungsbeschluss
5 Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 Regelungen für die Förderung von Investitionen in den künftigen Haushaltsjahren
6 Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. Antrag auf Gewährung von gemeindlichen Fördermitteln
7 Antrag der Bürgerliste Zusmarshausen auf Gleichstellung der Marktgemeinderäte von Zusmarshausen mit Gemeindebürgern des Marktes Zusmarshausen und Gewährleistung des gesetzlichen Auftrags der Gemeinderäte, die Gemeindeverwaltung zu überwachen
8 Bauleitplanung des Marktes Welden 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Bahngelände" (vorhabenbezogen) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
9 Vollzug der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen Widerruf der Bestellung des stellvertretenden Kassenverwalters
10 Verschiedenes
10.1 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
11 Bekanntgaben

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 2
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2.1. Genehmigung der Niederschrift über die 019. Sitzung am 18.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö beschließend 2.1

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.2. Genehmigung der Niederschrift über die 020. Sitzung am 08.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 2.2

Beschluss

Die Niederschrift wird mit den Änderungen genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Kurzbericht

Im TOP 8 werden die Einzelbeschlüsse nach dem Diskussionsverlauf und vor dem Beschluss über die Anpassungen entsprechend der Synopse aufgeführt. Die Aussage über den Sitzungsverlauf vom 18.02.2021 wurde nicht richtig formuliert (keine Beschlussfassung) und wird wie folgt geändert:

Stellungnahme zur Landwirtschaft Flur Nr. 62 
In der Marktgemeinderats-Sitzung vom 18.02.2021 erging der Hinweis auf aktive Landwirtschaft gegenüber der geplanten Wohnanlage in der Ulmer Straße 7. 

Die an der Hofstelle vorhandenen 11 Großvieheinheiten sind entsprechend der Erläuterung in der Synopse für das Vorhaben unschädlich bzw. gehen von dem Vorhaben keine Einschränkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb aus. 

Beschluss:
Der Bebauungsplan soll entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung nicht geändert werden. 

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3. Zusammensetzung des Marktgemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 3
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3.1. Ausscheiden von MR Dr. Julia Stöhr aus dem Marktgemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 3.1

Beschluss

MR Dr. Julia Stöhr hat in der MGR-Sitzung am 29.04.2021 die Mandatsniederlegung beantragt. Der Marktgemeinderat stellt hiermit die Niederlegung des Amts als Mitglied des Marktgemeinderates durch Frau Dr. Julia Stöhr mit Ablauf der heutigen 22. Sitzung des Marktgemeinderates fest. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
MR Dr. Julia Stöhr hat in der Sitzung des Marktgemeinderates am 29.04.2021 den Antrag auf Mandatsniederlegung gestellt. Diese Niederlegung wurde in die Niederschrift aufgenommen.  
Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreisräte und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) stellt der Marktgemeinderat die Niederlegung des Amts fest.
Diese Niederlegung gilt nach Ablauf der heutigen 22. Sitzung des Marktgemeinderates.

Diskussionsverlauf:
MR Dr. Stöhr gibt eine kurze Stellungnahme zu Ihrem Ausscheiden mit ihren Beweggründen ab. Sie wünscht dem Gremium alles Gute für die Zukunft.

Das Gremium bedauert das Ausscheiden und die damit schwindende Frauenquote im Marktgemeinderat. 

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3.2. Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 3.2

Beschluss

Herr Ben Matthes rückt als Listennachfolger für die ausscheidende Frau Dr. Julia Stöhr in das Ehrenamt des Marktgemeinderates nach. Der Nachrücker ist zur Erklärung aufzufordern, ob er bereit ist, das Amt des Marktgemeinderates anzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Marktgemeinderat hat die Niederlegung des Amtes festgestellt. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG entscheidet der Gemeinderat über das Nachrücken des Listennachfolgers. 
Nach dem Ergebnis der Wahl des Marktgemeinderates am 15.03.2020 rückt Herr Ben Matthes nach. 

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4. Sanierungssatzung "Alter Ortskern" Zusmarshausen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 4

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Erweiterung und Anpassung der Sanierungssatzung „Alter Ortskern“ Zusmarshausen, in der Fassung vom 06.05.2021 als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ordnungsgemäß zu veröffentlichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit dem Marktgemeinderatsbeschluss vom 26.11.2020, wurde der Beginn und die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen zur Erweiterung und Anpassung des bestehenden Sanierungsgebietes beschlossen. Grundlage für die Erweiterung des Sanierungsgebietes ist das am 04.02.2021 vom Marktgemeinderat gebilligte integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (kurz ISEK). In dem ISEK wurden die Stärken und Schwächen des Ortskernes analysiert und dokumentiert. Auch wurde auf die städtebaulichen Ziele und Maßnahmen eingegangen. Die Ziele und Maßnahmen wurden von dem Büro Moser und Ziegelbauer in Zusammenarbeit mit der Marktverwaltung und den Zusmarshauser Bürgern, im Rahmen der Bürgerbeteiligung, erarbeitet und dokumentiert. 

Als wesentliche Sanierungsindikatoren wurden festgestellt:

  • hoher Anteil nicht oder wenig genutzter Bausubstanz
  • Gebäude mit schweren baulichen Mängeln
  • Ortsbildmängel
  • öffentliche Verkehrs- und Freiflächen mit baulichen und/oder gestalterischen Mängeln

Basis für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist das Untersuchungsgebiet der
Vorbereitenden Untersuchungen. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Alter Ortskern“ wurde so gestaltet, dass

  • die Marktgemeinde Zusmarshausen die gewünschten Maßnahmen mit dem sanierungsbedingten rechtlichen Instrumentarium durchsetzen kann,
  • die Sanierung in einem überschaubaren Zeitraum durchgeführt werden kann
(ca. 15 Jahre)

Für die Durchführung der Sanierung wurden vom Marktgemeinderat und der Marktgemeinde Zusmarshausen folgende wesentlichen Ziele festgesetzt:

  • Erhaltung und Entwicklung der Gemeinbedarfseinrichtungen im Sanierungsgebiet
  • Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung
  • Neunutzung der denkmalgeschützten und ortsbildprägenden leerstehenden Bausubstanz
  • Erhaltung der Dachlandschaft
  • Sanierung denkmalgeschützter und/oder ortsbildprägender Gebäude mit
Mängeln
  • Beachtung der Maßstäblichkeit und ortsbildprägender Details bei Neubauten
  • Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Straßen- und Platzräume
  • Ortsbildgerechte Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen unter der Zielvorstellung der Verkehrsberuhigung und Aufenthaltsqualität
  • Erhalt bzw. Ausbau der Wege für Fußgänger und Radfahrer

Es wird empfohlen, die Sanierung im Sanierungsgebiet „Zusmarshausen“ im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 – 156a BauGB) sind nicht erforderlich, da keine erheblichen Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind. Es wird deswegen empfohlen, die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften auszuschließen.

Es wird empfohlen, die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte des § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden. Für die Vereinbarungen gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 kann eine pauschale Befreiung von der Genehmigungspflicht erteilt werden. Die Genehmigungsvorbehalte gemäß § 144 Abs. 2 BauGB sollten keine Anwendung finden, da diese für die Ortskernsanierung nicht erforderlich sind.

Durch die o.g. Festlegungen sichert sich die Marktgemeinde Zusmarshausen ausreichende Mitwirkungsrechte im Sanierungsgebiet.




Diskussionsverlauf:
Das Gremium erkundigt sich nach der Bedeutung der Paragrafen.
Herr … erklärt, dass in den §§ 152 bis 156 BauGB das vereinfachte Verfahren geregelt ist. Das bedeutet am Ende, das eine Ablösung der Sanierung mittels Straßenausbaubeiträgen ausgeschlossen wird. Das umfassende Verfahren wurde früher häufig durchgeführt und hat für die Bürger den Vorteil nicht mit einer hohen Zahlung in 15 Jahren überrascht zu werden. Die Sanierungsrechtliche Genehmigung, welche im § 144 BauGB geregelt ist, basiert auf dem Baugenehmigungspflichtigen Vorgang. Das bedeutet, dass die Baugenehmigungsbehörde die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aber höherrangig und kann von der Baugenehmigungsbehörde nicht abgewendet werden. § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB betrifft Mietverhältnisse, die bereits länger als ein Jahr gelten. Hier wird eine pauschale Genehmigung erlassen, denn jeden Mietvertrag einzeln zu prüfen überstiege die Kapazität. § 144 Abs. 2 BauGB betrifft die Grundstücksteilung. Es wird nicht davon ausgegangen, dass jede Grundstücksteilung eine Genehmigung benötigt. Daher wird auch kein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Dieser Teil wird von der Sanierungsatzung „Alter Ortskern“ Zusmarshausen ausgeschlossen.
Aus dem Gremium geht die Frage hervor, warum die Satzung 15 Jahre befristet ist und ob die Maßnahmen alle innerhalb der 15 Jahre zwingend umgesetzt werden müssen bzw. ob man an alle Maßnahmen gebunden ist.
Herr … erklärt, dass das Gesetz eine Frist vorsieht, da nicht auf ewig ein Sanierungsrecht auf privaten Grund gelegt werden kann. Aus diesem Grund ist die Sanierung zeitlich so zu begrenzen, dass sie durchgeführt werden kann. Sie darf maximal auf 15 Jahre begrenzt werden. Falls die Maßnahmen in 15 Jahren nicht umgesetzt sind, müssen diese in 15 Jahren noch einmal angeschaut werden. Die Maßnahmen selbst sind Ziele, die man sich gesteckt hat, allerdings müssen diese nicht zwingend umgesetzt werden, wenn beispielsweise die Haushaltslage solche Projekte nicht hergibt.

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5. Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 Regelungen für die Förderung von Investitionen in den künftigen Haushaltsjahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 5

Beschluss 1

Der MGR beschließt, die Förderung von Investitionen nach Ziffer 12 der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 im Haushaltsjahr 2022 auszusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 2

Die Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 sind zu überarbeiten. Zur Vorbereitung wird eine fraktionsübergreifende Arbeitsgruppe gebildet, die zusammen mit der Verwaltung bis zum 30.09.2021 eine modifizierte Richtlinie zur Beschlussfassung vorlegt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen trat am 11.12.2017 in Kraft.  Aufgrund der Haushaltslage, die sich in den letzten Jahren und vor allem in den Finanzplanjahren zusehends anspannt, ist eine Überprüfung auch bei der Förderung von Investitionen vorzunehmen. Der MGR ist verpflichtet, sachgerecht und allgemeinverträglich darüber zu entscheiden, wie die Richtlinie in den nächsten Haushaltsjahren gehandhabt werden soll. 

In der MGR-Sitzung am 21.01.2021 wurde über die Zuschüsse gemäß der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 im Verwaltungshaushalt für das Haushaltsjahr 2021 entschieden. 

Im Ergebnis und in Anbetracht des Abstimmungsverhaltens der Einzelbeschlüsse ist festzuhalten, dass die Zuschüsse gemäß der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017, die im Verwaltungshaushalt veranschlagt sind, unverändert für das Haushaltsjahr 2021 belassen werden.


Bezüglich der Förderung von Investitionen wird auf Ziffer 12 der Richtlinie verwiesen:


Im Rahmen der Vorbesprechung des MGR im Zusammenhang mit der Anpassung der Kita-Gebühren am 09.03.2021 wurde bereits auf Ziffer 12 der Richtlinie verwiesen und auch zur Vorbereitung des TOP eine Auflistung der anstehenden Investitionen als Tischvorlage ausgehändigt. Die Auflistung ist nochmals dem Sachvortrag angefügt. 

Die Vereine wurden angeschrieben und mit einem Rückmeldebogen gebeten, die beabsichtigten Investitionen in den nächsten Jahren mitzuzuteilen. Das Ergebnis der Umfrage ist der Auflistung zu entnehmen. 


Grundsätzlich dient die Richtlinie als Entscheidungsgrundlage des Marktes Zusmarshausen für die Gewährung von gemeindlichen Förderungen von Vereinen und Organisationen. Die Förderung stellt eine freiwillige Leistung dar. Der finanzielle Rahmen richtet sich nach den jährlich durch den jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Ansätzen. Reichen diese nicht aus, so kann die Förderung gekürzt, eingestellt oder verschoben werden. Die Richtlinie hat keine bindende Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Marktes Zusmarshausen ist daher eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Förderung von Investitionen für die künftigen Haushaltsjahre zu treffen. 

Möglich wäre z.B.
  • eine Kürzung der Zuschüsse um _____% oder
  • eine Aussetzung mit den Fördermitteln in den Haushaltsjahren _______-________.


 






Diskussionsverlauf:
Aus dem Gremium geht hervor, dass es fatal wäre, die Zuschüsse für Vereine dauerhaft auszusetzen. Es sollte hier beschlossen werden, die Zuschüsse für das Jahr 2022 auszusetzen. Eine Arbeitsgruppe sollte bis spätestens 30.09.2021 eine modernisierte Satzung ausarbeiten. 
Einzelne MR aus dem Gremium sind der Meinung, dass kein Beschluss notwendig ist, da die Richtlinie es vorsieht, die Zuschüsse für ein Jahr auszusetzen, wenn die Haushaltslage es erfordert. 

Es geht mehrheitlich hervor, dass zur Planungssicherheit sowohl für die Kommune als auch für die Vereine trotzdem ein Beschluss über die Aussetzung gefasst werden soll.

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6. Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. Antrag auf Gewährung von gemeindlichen Fördermitteln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 6

Beschluss

Dem Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. wird eine Zuwendung in Höhe von 0,50 € pro Einwohner gewährt, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2022. Der Förderantrag ist jedes Jahr erneut zu stellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. hat mit Schreiben vom 15.06.2020 einen Antrag auf Gewährung von gemeindlichen Fördermitteln gestellt. Ebenso ein Antrag auf Beitritt des Marktes Zusmarshausen zum Förderverein. Die Anträge waren bereits Anlage zur Sitzungsvorlage der MGR-Sitzung am 03.12.2020. 

In der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 ist unter Ziffer 2 der Förderzweck definiert:
Der Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Vereinen und Organisationen, welche sich innerhalb des Gemeindegebietes im sportlichen, kulturellen oder sozialen Bereich engagieren und damit einen bedeutenden Beitrag zur Gemeinschaft leisten.

Unter Ziffer 3 sind die Fördervoraussetzungen festgelegt.
3.1 Das Fördergebiet ist das Gemeindegebiet Zusmarshausen.
3.2 Der Verein muss seinen Sitz im Markt Zusmarshausen haben. Ausnahmsweise kann bei entsprechendem wiederkehrendem Engagement im Gemeindegebiet hiervon abgewichen werden.

Nach Ziffer 10 kann für die Unterstützung der pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung von alten, kranken, behinderten, dementen und sterbenden Gemeindebürgern eine Förderung in Höhe von 1,-- €/Jahr je Einwohner gewährt werden. Diese Regelung tritt z.B. für die Sozialstation zu. 

Der MGR hat in seiner Sitzung am 03.12.2020 folgende Beschlüsse gefasst:

Der Markt Zusmarshausen tritt dem Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. bei und entrichtet hierfür einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 415,-- €.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer jährlichen Zuwendung in Höhe von 1,-- €/pro Einwohner wird vertagt und ist aufgrund der finanziellen Lage des Marktes Zusmarshausen von den weiteren Haushaltsberatungen 2021 abhängig.


Der Markt Dinkelscherben hat mittlerweile festgelegt, von den beantragten 6.500,-- € eine Förderung in Höhe von 3.500,-- € (ca. 50 %) zu gewähren. Eine endgültige Zuschussgewährung erfolgt im Herbst 2021.


Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung könnte aus Sicht der Verwaltung auch eine Förderung in Höhe von 0,50 €/Einwohner (Einwohner derzeit 6.452) für den Förderverein Bündnis Hospital Dinkelscherben-Zusmarshausen e.V. gewährt werden, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2022.




Diskussionsverlauf:
Aus dem Gremium geht hervor, die Zuwendung analog zu Dinkelscherben zu gestalten. Der Zuschussantrag soll jedes Jahr neu gestellt werden, so dass unter Berücksichtigung der Haushaltslage neu entschieden werden kann. Für das Jahr 2022 soll eine Förderung in Höhe von 0,50 € pro Einwohner gewährt werden.

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7. Antrag der Bürgerliste Zusmarshausen auf Gleichstellung der Marktgemeinderäte von Zusmarshausen mit Gemeindebürgern des Marktes Zusmarshausen und Gewährleistung des gesetzlichen Auftrags der Gemeinderäte, die Gemeindeverwaltung zu überwachen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 7

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Bürgerliste Zusmarshausen hat mit Schreiben vom 22.02.2021 folgenden Antrag gestellt:

  1. Antrag auf Gleichstellung der Marktgemeinderäte von Zusmarshausen mit Gemeindebürgern des Marktes Zusmarshausen
  2. Gewährleistung des gesetzlichen Auftrags der Gemeinderäte, die Gemeindeverwaltung zu überwachen


Da dieser Antrag auch an die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Augsburg versandt wurde, hat die Verwaltung diesbezüglich eine Stellungnahme des Landratsamtes angefordert. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

Die Rechtslage zum Informationsanspruch und zum Überwachungsrecht (Art. 30 Abs.3 GO) von Gemeinderatsmitgliedern ist in der beigefügten Landtagsdrucksache 17/791 (Anlage zum Sachvortrag) im Antrag der SPD-Landtagsfraktion umfassend und rechtlich zutreffend dargestellt, so dass auf eine Wiederholung unsererseits verzichtet werden kann. Der Antrag auf Gesetzesänderung wurde vom Bayer. Landtag mehrheitlich abgelehnt, so dass wir eine unveränderte Rechtslage entsprechend der Darstellung in der Landtagsdrucksache haben.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten:
1.Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt von Informationen von Gemeinderatsmitgliedern außerhalb von Sitzungen gegenüber der Gemeindeverwaltung.
2.Wenn ein Gemeinderatsmitglied zur Vorbereitung einer anstehenden Sitzung selbst Einsicht in sitzungsrelevante Unterlagen zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkt/en nehmen möchte, so besteht nach § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung diesbzgl. ein Recht auf Akteneinsicht bei der Gemeindeverwaltung. Das Verlangen ist gegenüber dem Bürgermeister geltend zu machen (Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GSchO).
3.Das Kontrollrecht nach Art. 30 Abs.3 GO steht dem Gremium in seiner Gesamtheit zu, nicht aber einzelnen oder mehreren Gemeinderatsmitgliedern. Sollte also ein Mitglied oder eine Fraktion in diesem Bereich Handlungsbedarf sehen, so ist hierzu eine Mehrheitsentscheidung des Gremiums herbeizuführen und ggf. ein oder mehrere Gemeinderatsmitglieder mit einer möglichst exakt definierten Prüfung zu beauftragen. Im Übrigen ist die Prüfung der Verwaltung (mit dem Bürgermeister an seiner Spitze) jährliche Aufgabe des explizit hierfür gebildeten Rechnungsprüfungsausschusses. 
4.Es bleibt den Gremiumsmitgliedern selbstverständlich unbenommen, in Gemeinderatssitzungen mittels entsprechender Anträge oder auch im Rahmen des TOP „Verschiedenes“ zum Stand der Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen nachzufragen.
5.Der Bürgermeister kann kraft seiner Stellung als Leiter der Verwaltung (vgl. Art. 37 Abs. 4 GO, § 10 Abs. 1 GSchO) per Dienstanweisung regeln, dass Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern ausschließlich über sein/en Schreibtisch/Postfach erfolgen können und Auskünfte seitens der Mitarbeiter der Marktverwaltung nur mit seiner Zustimmung erteilt werden. Eine solche Regelung besteht übrigens auch für die Mitarbeiter des Landratsamtes bei Anfragen von Kreistagsmitgliedern. 
Nicht berührt hiervon werden Anfragen und Auskunftsersuchen von Gemeinderatsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Bürgerin oder Bürger in deren Verwaltungsangelegenheiten. Auf dieser Ebene gilt selbstverständlich Gleichbehandlung für alle Einwohner.



Die Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg dient dem MGR zur Information. 

Weitere Entscheidungen zum vorliegenden Antrag sind aufgrund dieser Stellungnahme und der Darlegung der Rechtslage aus Sicht der Verwaltung nicht weiter zu treffen.

Zudem wird es für die Erteilung von Auskünften an die Mitglieder des MGR und bezüglich der Akteneinsicht eine Dienstanweisung des Ersten Bürgermeisters geben, die die bisherige Handlungsweise bestätigt und auch entsprechend regelt.



Diskussionsverlauf:
Das Gremium wird entsprechend informiert. Weitere Entscheidungen sind nicht zu treffen. 

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8. Bauleitplanung des Marktes Welden 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Bahngelände" (vorhabenbezogen) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 8

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Bahngelände“ (vorhabenbezogen) des Marktes Welden.
Es bestehen keine Bedenken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Mit Mail vom 16.04.2021 bittet das Ingenieurbüro OPLA aus Augsburg um Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Bahngelände“ (vorhabenbezogen) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB.

Die Unterlagen gingen den Marktgemeinderäten und den internen Stellen (Kläranlage, Wasserversorgung und techn. Bauamt) mit Mail vom 20.04.2021 zu. Es wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

Kläranlage:                             Fehlanzeige
Techn. Bauamt:                      Keine Einwände
Wasserversorgung:                Keine Rückmeldung bis zur Erstellung des Sachvortrags

Anlass zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes des Marktes Welden ist die planungsrechtliche Steuerung einen Wohnbauvorhabens im Bereich zwischen der Bahnhofstraße und der Oberen Bahnhofstraße. Durch den Bebauungsplan, der der innerörtlichen Nachverdichtung dient, kann Wohnraum im Innenort geschaffen und eine derzeit brach liegende Fläche genutzt werden. 
Der Geltungsbereich beträgt insgesamt rund 1.369 qm. Es ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten geplant. Diese verteilen sich auf drei Etagen, wobei das oberste Geschoss als auf drei Seiten zurückgesetztes Staffelgeschoss ausgebildet wird. Im Außenbereich ist außerdem ein Spielplatz vorgesehen. 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.

Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Bahngelände“ des Marktes Welden wird der Markt Zusmarshausen nicht beeinträchtigt. 

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9. Vollzug der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen Widerruf der Bestellung des stellvertretenden Kassenverwalters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Bestellung von Herrn Jonas Watzal als stellvertretender Kassenverwalter wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Dem bisherigen stellvertretenden Kassenverwalter …. obliegt ab sofort die stellvertretende Leitung der Finanzverwaltung. Er ist daher Anordnungsbefugter der Gemeindeverwaltung. Gemäß Art. 100 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO) können die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. Die Bestellung von Herrn … zum stellvertretenden Kassenverwalter ist daher mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. 

Mit dem Wechsel von Herrn … zum stellvertretenden Leiter der Finanzverwaltung ist der bisherige Posten als stellvertretender Kassenverwalter vorrübergehend vakant. 
Sobald ein Nachfolger gefunden wurde, wird dieser entsprechend zum stellvertretenden Kassenverwalter bestellt.

Nach § 2 Abs. 4 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen des Marktes Zusmarshausen müssen der Kassenverwalter und dessen Stellvertreter hauptamtliche Mitarbeiter des Marktes Zusmarshausen sein und zur Übernahme der Kassengeschäfte vom Marktgemeinderat eigens bestellt sein. 

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö informativ 10
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10.1. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö 10.1

Kurzbericht

MR Vogg erkundigt sich nach dem aktuellen Stand zum Bahnausbau und möchte wissen, wann Herr Baumann in eine MGR-Sitzung nach Zusmarshausen kommt, da dies bereits für Februar 2021 zugesichert wurde und das Interesse bei den Bürgern hierzu sicherlich groß ist.

Die Verwaltung erklärt, dass sich hinsichtlich des Ausbaus und der Planungen noch nichts neues ergeben hat. Es wird in Zukunft ein Info-Mobil geben.  Dieses wurde bereits angefragt. Außerdem kann man auch den Newsletter abonnieren, die Anmeldung hierzu wird auch im Marktboten veröffentlicht. 

Auf mehrheitlichen Wunsch aus dem Gremium wird Herr … zeitnah in eine MGR-Sitzung eingeladen.

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 022. Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö informativ 11
Datenstand vom 29.09.2021 12:08 Uhr