Datum: 16.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Festsaal St. Albert, Hochstiftstr. 6 (Seiteneingang)
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Zusmarshausen
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift über die 035. Sitzung am 25.11.2021
3 Sanierungsmöglichkeit des Durchlassbauwerkes am Rothsee
4 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flächen für Windenergieanlagen"
5 Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
6 On-Demand-Verkehr für die Region Holzwinkel, Altenmünster, Zusmarshausen und Horgau
7 Bahnprojekt Ulm-Augsburg
8 Erteilung eines generellen Gemeinderatsbeschlusses für Rangrücktritte, Löschungen und Pfandfreigaben
9 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
10 Verschiedenes
10.1 Anbau Kindergarten Gabelbach
11 Bekanntgaben
11.1 Jahresrückblick 2021

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1. Bürgersprechstunde - Wortmeldungen zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift über die 035. Sitzung am 25.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

MR Vogg bittet um Berichtigung eines Schreibfehlers. 

Unter TOP 5 Bahnprojekt, 3. Zeile muss es heißen: „nichts Neues“, anstatt „nichts Nues“.

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3. Sanierungsmöglichkeit des Durchlassbauwerkes am Rothsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö beschließend 3

Beschluss 1

Der Beschluss ist dergestalt zu splitten, dass zunächst der Bau der Flutmulde geklärt sein muss und erst dann die Sanierungsplanung des Dammbauwerks weitergeführt werden soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Beschluss 2

Die Sanierungsmöglichkeit des Durchlassbauwerkes am Rothsee soll weiterverfolgt werden. Für das Haushaltsjahr 2022 sind weitere Untersuchungen der Hochwasserentlastungsanlage im Ganzen vorzusehen. Des Weiteren soll die bestehende Genehmigungsplanung der Flutmulde und des Fischpasses, sowie die Kostenberechnung auf den aktuellen Stand gebracht werden. Die Ergebnisse sind dem Marktgemeinderat zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Während der Sitzung am 16.07.2020 wurde beschlossen, dass die Kosten für die Sanierung des Durchlassbauwerkes am Rothsee zu ermitteln sind. Im Zuge der Hauptprüfung des Durchlassbauwerkes wurde eine Machbarkeit, inklusive einer Kostenschätzung für die Sanierung des Bauwerkes beauftragt.

Das Büro Sweco hat die Hauptprüfung durchgeführt, sowie die Machbarkeit zur Sanierung ausgearbeitet. Eine Sanierung des Durchlasses ist durch den Einbau eines kleineren Querschnittsprofils möglich. Hierbei soll ein kleineres Profil in das bestehende eingebaut werden. 

Die Auswirkungen auf die Abflusskapazität im maßgebenden Bemessungsfall des BHQ2=HQ5000 gemäß der DIN EN 19700 wurden untersucht und wirken sich positiv auf das bestehende Bauwerk aus. So ist gegenüber der Bestandsplanung aus dem Jahr 1972 (HQ=25m³/s) heute mit 50m³/s, ein doppelt so hoher Abfluss über die Hochwasserentlastungsanlagen sicherzustellen.  Dies kann über alle Analgen (Durchlass und Flutmulde) abgeführt werden. Da sich infolge des höheren Abflusses im Hochwasserfall auch ein höherer Einstau im Rothsee ergibt, würde bei gleichbleibenden Profilquerschnitt des Bestandsbauwerkes bis zu 36m³/s durch das bestehende Bauwerk und nur 14m³/s durch die geplante Flutmulde abfließen. Durch die Verjüngung des Abflussquerschnittes kann der Abfluss im Bestandsbauwerk auf ca. 26m³/s reduziert werden und liegt somit wieder im Bereich der Abflusskapazität, für welche das Bauwerk 1972 ausgelegt wurde. Die Flutmulde war damals für den Bemessungsfall BHQ1=HQ500 auszulegen (rein die Hochwasserentlastungsanlage). Dass bedeutet, die Flutmulde war für einen Abfluss von 35,6m³/s auszulegen.

Die alleinige Sanierung des Durchlasses wird auf ca. 175.000€ geschätzt. Die Sanierung kann jedoch erst nach dem Bau der Flutmulde und dem Fischpass erfolgen. Das bedeutet, die Sanierung ist an eine Kombinationsmaßnahme gebunden. 

Da weder der Zustand der Wehrfelder bekannt ist noch die zukünftigen Auswirkungen des Neubaus der Flutmulde auf die bestehende Hochwasserentlastungsanlage im Detail untersucht wurden, wird vom Büro Sweco empfohlen die Hochwasserentlastungsanlage als Ganzes (Wehrfeld, Mönch, Durchlass und Tosbecken) hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit als auch der Statik, infolge der geänderten Lasteneinwirkung zu untersuchen. Je nach Ergebnis können noch weitere Kosten für eine Sanierung oder Verstärkung z.B., der Wehrfelder anfallen.

Ebenfalls wurde in der Sitzung am 16.07.2020 beschlossen, dass die Kosten für die Flutmulde und den Fischpass aktualisiert werden sollen. Um einen „groben“ Überblick zu erhalten, wurden die Kosten der Kostenberechnung aus dem Jahre 2011 mit 5% Baupreisentwicklung auf das Jahr 2023 hochgerechnet. Die Kosten für den damaligen Förderantrag aus dem Jahre 2011 beliefen sich wie folgt: 

Kostenberechnung Flutmulde und Fischpass am Rothsee
Bruttokosten





 Flutmulde 
 Fischpass 



2011
   391.897,72 € 
   172.452,49 € 



2023
   627.036,35 € 
   275.923,98 € 
mit 5% Baupreisentwicklung p.a.

Da sich die Baupreise im Laufe der letzten Jahre steil nach oben orientiert haben, ist mit Sicherheit von einer weiteren Entwicklung nach oben auszugehen. Demnach ist bei der Bausumme für die Flutmulde und den Fischpass von rund 1 – 1,5Mio. Euro auszugehen. Wobei derzeit über das Förderprogramm der RZWas 2021 von einer Fördermöglichkeit für die Flutmulde und den Fischpass auszugehen ist. Die Sanierung des Durchlassbauwerkes wird nicht in den Bereich der Fördermöglichkeiten fallen.


Diskussionsverlauf:
Herr … vom Ingenieurbüro Sweco führt aus, dass leider so gut wie keine Planunterlagen zum Durchlassbauwerk aus dem Jahr 1972 existieren. Daher kann nicht gesagt werden, wie z.B. die Wehrfelder im Inneren gebaut und stabilisiert wurden. Es empfiehlt sich daher, den See abzulassen, so dass das Durchlassbauwerk eingehend besichtigt und auf Schäden untersucht werden kann. 

Auf weitere Rückfragen des Gremiums teilt Herr … mit, dass die 50 Kubik pro Sekunde eine Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth sind. An normalen Tagen fließt durch das Dammbauwerk eine Wassermenge von ca. 2 bis 3 Kubik pro Sekunde. Mehr als 25 Kubik pro Sekunde kann das Dammbauwerk nicht bewältigen, da es hierfür nicht ausgelegt ist, daher ist die Errichtung der Flutmulde unerlässlich. Dies wurde alles in einer Wasserflächenberechnung berücksichtigt. 

Das Gremium begrüßt es, dass das Dammbauwerk saniert werden kann und nicht komplett neu gebaut werden muss. Jedoch befürworten einige Gremiumsmitglieder, dass das Projekt ganzheitlich angegangen und nicht in Einzelmaßnahmen aufgeteilt werden sollte. Die Flutmulde wird in jedem Fall benötigt, es soll ein Fischpass integriert werden. Die Flutmulde ist förderfähig, nicht jedoch der Fischpass. SGL … führt aus, dass das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth jedoch signalisiert hat, sich auch dafür aussprechen wird, dass der Fischpass ebenfalls gefördert wird. 

Es ist in jedem Fall der Erwerb von Grundstücken nötig, deren Verfügbarkeit noch nicht geklärt ist. Ohne die Errichtung der Flutmulde ist auch die Sanierung des Dammbauwerks nicht möglich. Es steht und fällt somit das ganze Projekt mit der Flutmulde. Daher hält es ein Teil des Gremiums nicht für zielführend, die Sanierung weiterzuverfolgen, wenn zuerst die Flutmulde errichtet sein muss. 

Aus der Mitte des Gremiums kommt daher der Vorschlag, den Beschluss zu splitten mit der Maßgabe, dass zunächst der Bau der Flutmulde zu klären ist, bevor die Sanierungsplanung des Dammbauwerks weitergeführt wird. Hierüber soll abgestimmt werden. 

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4. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flächen für Windenergieanlagen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 4

Beschluss

Das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Fläche für Windenergieanlagen“ wird eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Auf die Darstellung in der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.10.2020 wird verwiesen. Es wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 13. Änderung des FNP „Fläche für Windenergieanlagen – Konzentrationszone“ fortzuführen und zu einem Abschluss zu bringen. Sachverhalt und Rechtslage sind vom beauftragten Ingenieurbüro Kling-Consult aufzuarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.“ 

Auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgte durch das Ing. Büro eine Aufarbeitung und anschließend eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.02.2021 bis einschließlich 15.03.2021. 

Mit Schreiben vom 11.03.2021 nahm das Landratsamt Augsburg dazu Stellung. Die Stellungnahme wurde dem Markt Zusmarshausen mit Mail vom 31.03.2021 vom Ingenieurbüro Kling Consult übermittelt. Die Stellungnahme aus den Fachbereichen Bauleitplanung / Bauordnung lautet wie folgt: 

Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

Aus Ziffer 1 der Begründung lässt sich folgender Anlass dieser Flächennutzungsplanänderung entnehmen: „Anlass der Planung ist die Absicht des Marktes Zusmarshausen, die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet planungsrechtlich zu steuern und hierfür geeignete Flächen festzulegen. Ein geeignetes Instrument hierfür ist die Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan steht der Errichtung von Windenergieanlagen i. S. d. § 35 (1) Nr. 5 BauGB an anderer Stelle des Gemeindegebietes – außerhalb der Konzentrationszone – als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 (1) BauGB regelmäßig entgegen. Somit bewirkt die Ausweisung der Fläche umgekehrt eine Steuerung von Vorhaben auf die von der Marktgemeinde als geeignet eingestuften Flächen.“
Wir gehen deshalb davon aus, dass der Markt Zusmarshausen durch dieses Bauleitplanverfahren Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darstellen möchte, mit der Folge, dass an anderen Standorten innerhalb des Gemeindegebiets auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windkraftanlagen unzulässig wären (vgl. hierzu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: „Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“).
Für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sieht das BauGB die Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne vor, diese können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Der Teilflächennutzungsplan mit seinen Rechtswirkungen bezieht sich auf den Außenbereich der Gemeinde oder auf einen Teil des Außenbereichs der Gemeinde: Innerhalb der festzulegenden Grenzen des räumlichen Teilflächennutzungsplans werden die Flächen und Gebiete für Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 (hier Nr. 5) BauGB (= „Konzentrationsflächen“) unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 dargestellt. Seine Darstellungen haben die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 nur innerhalb des Gebiets des räumlichen Teilflächennutzungsplans und nicht auch außerhalb. 
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11) hat die Gemeinde ihrer Konzentrationszonenplanung ein Planungskonzept zu Grunde zu legen, in dessen erstem Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln sind, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufte des Planungsprozesses bewusstmachen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den „harten Tabuzonen“ handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Hat die Gemeinde von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen die beiden o. a. Tabuflächen abgezogen, bleiben die Potenzialflächen, die in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen sind. Nach Anwendung dieses dritten Schrittes der „Subtraktionsmethode“ verbleibt die Kontrollüberlegung, ob mit der/den danach dargestellten Konzentrationsfläche(n) der Windenergie substanziell Raum geschaffen worden ist. 
Der vorliegende Entwurf der 13. Flächennutzungsplanänderung erfüllt diese Anforderungen an einen sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht, sodass die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zur Anwendung kommen kann. 
Insbesondere umfasst der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung lediglich die „Konzentrationsfläche für Windkraft“. Der Geltungsbereich umfasst jedoch keine Flächen, denen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen könnte. Auch die Begründung genügt nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung. Den ausgelegten Unterlagen sind lediglich die Raumanalyse von 2012 mit diversen Karten beigefügt. Weitere konkrete Ausführungen hierzu und zur Abwägung der Belange und Interessen enthält die Begründung nicht. Darüber hinaus widerspricht die in der Begründung (z. B. in Ziffer 1) genannte Absicht der Gemeinde, dass „ggf. die Ausweisung einer weiteren Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan erfolgen“ müsse der vorgesehenen Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 
Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf.

Aufgrund dieser Stellungnahme fand am 30.11.2021 eine Besprechung mit Vertretern des Landratsamtes Augsburg sowie dem beauftragten Ingenieurbüro statt. Bei diesem Gespräch wurden die Gründe für die Stellungnahme des Landratsamtes ausführlich erläutert. Vom Gespräch wurde ein mit dem LRA abgestimmter Aktenvermerk wie folgt gefertigt:


„Anlass für den Besprechungstermin war die Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg, Bauleitplanung/Bauordnung vom 11.03.2021 (Dok. Nr. 075228) im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 08.02.2021 bis einschließlich 15.03.2021. 

Von Seiten der Vertreter des Landratsamtes wird ausgeführt, dass der derzeitige Entwurf i. d. Fassung vom 26.11.2020 nicht geeignet ist, um rechtssicher die Ausschlusswirkung für die Privilegierung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen. („Im Außenbereich ist ein Vorhaben … zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der … Nutzung der Windenergie ….dient. ……Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben ….. in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan ….. eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.)

Eine Ausschlusswirkung wird dadurch erzielt, dass durch eine positive Ausweisung an anderer Stelle/an anderen Stellen im Gemeindegebiet die Möglichkeit besteht, den übrigen Planungsraum freizuhalten. Instrumentarium ist ein sog. Sachlicher Teilflächennutzungsplan gem. § 5 Abs. 2b BauGB („Für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“). 

Dazu muss sich die Gemeinde jedoch entschlossen haben, eine Steuerung für die Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung über eine Konzentrationszone/Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet erzielen zu wollen und der Teilflächennutzungsplan muss in seinen Bestandteilen detailliert darstellen, dass das GESAMTE Gebiet des Teilflächennutzungsplanes daraufhin untersucht worden ist, dass und warum vorhandener Raum eben NICHT für Windkraftanlagen geeignet ist (Stichwort „harte und weiche Tabuzonen“, etc.). Eine reine Positivplanung – wie vorliegend – für eine bestimmte Fläche genügt nicht. Der vorliegende Entwurf vom 26.11.2020 kann nicht mit geringen bis mäßigen Nachbesserungen auf einen rechtssicheren Stand gebracht werden. Falls die Gemeinde einen Teilflächennutzungsplan mit einer Steuerungswirkung für Windenergieanlagen anstrebe, ist eine grundsätzliche und umfangreiche Überarbeitung/Ergänzung der Unterlagen erforderlich; ggf. ist ein gänzlich neues Verfahren anzuraten.

Der bloße Abschluss des FNP-Verfahrens, ohne eine steuernde Wirkung für das übrige Gebiet der Marktgemeinde zu erzielen, ist entbehrlich, weil die Anlagen bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt und gebaut sind.  

Seit 2013 hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Die Ansprüche an die Begründung solcher Teilflächennutzungspläne sind seitdem sehr streng. Bei einem Einzelvorhaben zur Errichtung einer oder mehrerer WKA´s wird inzident über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch eine Prüfung des zugrunde liegenden Flächennutzungsplans/Teilflächennutzungsplans vorgenommen werden. 

Die Gemeinde kann politisch entscheiden zu lassen, ob ein rechtssicherer Teilflächennutzungsplan dieser Art vorbereitet werden solle. Von Seiten der Vertreter des Landratsamtes wird jedoch darauf hingewiesen, dass in der gegenwärtigen politischen Kulisse damit gerechnet werden muss, dass ggf. die 10-H-Regelung für Bayern fallen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne es ratsam sein, die FNP-Änderung nicht abzuschließen, sondern zu beobachten, wie sich die zu erwartenden politischen Entscheidungen auf Gemeindeebene auswirken werden.“ 

Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg, Bauleitplanung/Bauordnung vom 11.03.2021, des Gespräches mit den Vertretern des Landratsamtes am 30.11.2021 und der Kostendarstellung der 3 möglichen Varianten in der Marktgemeinderatssitzung am 14.10.2021 empfiehlt die Verwaltung dem Marktgemeinderat, das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flächen für Windenergieanlagen“ nicht mehr weiter zu verfolgen, sondern einzustellen. 

Es wird dem Marktgemeinderat deshalb folgender Beschluss vorgeschlagen: „Das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flächen für Windenergieanlagen“ wird eingestellt.“



Diskussionsverlauf:
MR Reitmayer möchte wissen, ob sich rechtlich in dieser Angelegenheit etwas verändert hat. Seines Erachtens war es doch so, dass bei der Ausweisung eines Vorranggebietes für Windkraft die restlichen Flächen des Gemeindegebiets von Windkraftanlagen ausgeschlossen sind. 
Erster Bürgermeister Bernhard Uhl antwortet ja, seit 2013 hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. 

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5. Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und entsprechend bekanntzumachen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Kurzbericht

Sachvortrag:
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.06.2020 Satzungen zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung und zur Entwässerungssatzung beschlossen. Diese Satzungsänderungen sind rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. 

Im Bereich der Entwässerung blieben die Gebühren für Schmutzwasser (1,99 €/cbm) und Niederschlagswasser (0,26 €/qm) unverändert. Der Marktgemeinderat hat diesbezüglich keine Gebührenerhöhung beschlossen, sondern nur redaktionelle Änderungen in den §§ 10 und 11 vorgenommen. Darin sind nunmehr Klarstellungen zur Berechnung der gebührenrelevanten Fläche enthalten. Eine Neukalkulation für die Entwässerungseinrichtung erfolgt dann wieder für die Jahre 2022-2023. Diese Kalkulation steht nunmehr an.

Die Verwaltung hat beim Büro Schneider & Zajontz, Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH, die Neu-/Nachkalkulation der Gebühren für die Entwässerungseinrichtung in Auftrag gegeben. 

Kalkulationsgrundlagen sollen die Jahresrechnungen 2018, 2019, 2020 und die künftigen Haushaltsansätze sein. Diese Grundlagen liegen jedoch der Verwaltung nicht mehr rechtzeitig vor Jahresende vor. Auch kann eine Fertigstellung der Kalkulation aufgrund einer sehr hohen Arbeitsbelastung vom beauftragten Büro in diesem Jahr nicht mehr bewerkstelligt werden.

Dies bedeutet auch, dass die neuen Gebühren nicht mehr vor dem 01.01.2022 beschlossen werden können.

Für kostenrechnende Einrichtungen sollen grundsätzlich kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.

Aus diesem Grund ist eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich, die dann eine rückwirkende Änderung der Gebühren ermöglicht. Statt eines Bevorratungsbeschlusses ist nach Absprache mit dem beauftragten Büro und dem Landratsamt Augsburg nunmehr eine Änderungssatzung zu beschließen, die als Anlage beigefügt ist. 




Diskussionsverlauf:
GL … erläutert zunächst nochmals, dass Kalkulationsgrundlagen für die Neukalkulation der  Gebühren in der Entwässerungseinrichtung die Jahresrechnungen 2018, 2019, 2020 und die künftigen Haushaltsansätze sind. Für die Jahresrechnung 2020 fehlen noch die in Auftrag gegebene Fortschreibung der Anlagennachweise zur Berechnung der Abschreibungen und Verzinsung. Das beauftragte Büro konnte durch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, verursacht durch personelle Engpässe, die Kalkulation nicht mehr so rechtzeitig fertigstellen, dass die Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung noch in diesem Jahr beschlossen werden kann. Die fehlenden Anlagennachweise sind auch der Grund dafür, dass die Jahresrechnung 2020 noch nicht fertiggestellt werden konnte und daher noch keine Vorlage an den Marktgemeinderat erfolgte. Auch der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss konnte deshalb noch keine Prüfung der Jahresrechnung 2020 vornehmen.   

Aus der Mitte des Gremiums kommt die Frage, ob man die Gebühren nicht unter dem Jahr erhöhen kann, sobald die Berechnung des Büros vorliegt, da eine rückwirkende Gebührenerhöhung gegenüber den Bürgern nicht loyal erscheint. GL … teilt hierzu mit, dass eine Gebührenerhöhung unter dem Jahr nicht in Betracht kommt, da dafür evtl. Zwischenablesungen erforderlich wären und neue Bescheide erstellt werden müssten. Des Weiteren kann nicht vorhergesagt werden, ob sich bei der Kalkulation eine Unter- oder Überdeckung ergibt. 

Ein Teil des Gremiums findet die vorgeschlagene Vorgehensweise durchaus vertretbar. Der Verbraucher zahlt jetzt eine Vorauszahlung in der bisherigen Gebührenhöhe und sobald die Kalkulation vorliegt, kann eine abschließende Abrechnung der Gebühren erfolgen. 

Ferner wird innerhalb des Gremiums die Frage aufgeworfen, ob im Bereich der Entwässerungseinrichtung eine Grundgebühr eingeführt werden kann.

GL … teilt hierzu mit, dass diesbezüglich auch die Rechtsaufsicht befragt wurde. Von der rückwirkenden Einführung von Grundgebühren im Rahmen eines Bevorratungsbeschlusses wird ausdrücklich abgeraten. Rückwirkend würde dann das Abrechnungssystem abgeändert. Zu Beginn des nächsten Kalkulationszeitraumes und dem Neuerlass einer Satzung sollten diese Überlegungen angestellt werden. 

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6. On-Demand-Verkehr für die Region Holzwinkel, Altenmünster, Zusmarshausen und Horgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 6

Kurzbericht

Sachvortrag:
Am 26.10.2021 fand im Landratsamt Augsburg ein weiteres Abstimmungsgespräch zur Einführung eines On-Demand-Verkehrs statt. Informationen zum aktuellen Projektstand werden in der Sitzung erläutert. 
Die Gebietsbezeichnung soll künftig in Absprache mit den beteiligten Bürgermeistern lauten:
AktiVVo Holzwinkel/Roth-/Zusamtal
Betriebsstart soll mit dem Fahrplanwechsel zum Dezember 2022 sein.


Diskussionsverlauf:
Auf die Frage aus der Mitte des Gremiums, ob es eine Vorgabe gibt, wo die Haltestellen liegen sollen, teilt GL … mit, dass es hierfür keine Vorgaben gibt. Eine frühere Haltestellenplanung aus dem Jahr 2014 könnte Grundlage dafür sein. 

Das Gremium spricht sich weiter dafür aus, dass das Haltestellennetz möglichst dicht sein soll, damit auch ältere Menschen keine langen Fußwege in Kauf nehmen müssen, um den Bus erreichen zu können. 

Es werden an den entsprechenden Haltestellen Schilder mit einem bestimmten Design aufgestellt. 

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7. Bahnprojekt Ulm-Augsburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 7

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl informiert, dass es bei der Planung derzeit keine Neuigkeiten gibt. Eine Aktualisierung zur Streckenplanung wird es vermutlich erst im neuen Jahr vorliegen. 

Zum Einsatz der im Haushalt veranschlagten € 100.000,00 wird nochmals klargestellt, dass diese ausschließlich zur objektiven, unabhängigen und fachmännischen Überprüfung der Unterlagen der Bahn vorgesehen sind. Durch die Beauftragung externer unabhängiger Gutachter soll verhindert werden, dass BürgerInnen in Zusmarshausen möglicherweise ungerecht behandelt werden. 

Die Gründung einer Bürgerinitiative zum jetzigen Zeitpunkt wird von Herrn Bürgermeister Uhl ausdrücklich begrüßt, da eine Gründung erst 2024 nach der Entscheidung im deutschen Bundestag zu spät wäre. 

Es wäre zielführend, wenn sich die einzelnen Bürgerinitiativen zum Informationsaustausch vernetzen. Auch wenn es hier gegensätzliche und unterschiedliche Standpunkte der verschiedenen Bürgerinitiativen gibt, so kann durch eine Vernetzung letztendlich doch eine einheitliche Linie nach Berlin gemeldet werden. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl stellt nochmals klar, dass er die BürgerInnen weder anstifte noch dazu aufwiegle, eine Bürgerinitiative zu gründen, nur um große Überschriften in der Zeitung zu produzieren. Er ist ein Getriebener des Projektes und mit massivem Druck aus der Bevölkerung, der Bürgerversammlung und Bürgertalks sowie aus dem Marktgemeinderat konfrontiert. Insbesondere BürgerInnen, die entlang an der Bestandsstrecke wohnen, möchte er eher besänftigen und nicht aufwiegeln. 

Auf den Landrat Druck auszuüben, hält er für die falsche Vorgehensweise, da er als Verbündeter benötigt wird. Es soll ein Abstimmungstreffen mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden organisiert werden, bei dem auch der Landrat mit ins Boot geholt werden soll.

Bezüglich der betroffenen Kommunen entlang der Bestandsstrecke gibt es offensichtlich erhebliche Probleme in Neusäß und Diedorf. Selbstverständlich besorgt dies auch den Markt Zusmarshausen. Allerdings ist festzustellen, dass die Stadt Augsburg am Gleis 1 für den ICE und TGV festhält. Die Kommunen im westlichen Landkreis sind hierdurch am meisten betroffen. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl wird daher der Projektgruppe die Planung eines Fernbahnhofs für die Metropole Augsburg vorschlagen. Dies hätte die Vorteile, dass Neusäß und Diedorf im Bestand bleiben, die Fahrzeiten sicher eingehalten werden können und ein Fernbahnhof der Metropole Augsburg gut zu Gesicht stehen würde. 

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl betont, dass ihm wichtig ist, dass bei dem Projekt alle Varianten geprüft werden und eine Gleichbehandlung von Stadt und Land erfolgt.

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8. Erteilung eines generellen Gemeinderatsbeschlusses für Rangrücktritte, Löschungen und Pfandfreigaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 8

Beschluss

Der Erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter wird ermächtigt, Rangrücktrittserklärungen, Löschungserklärungen und Pfandfreigaben jeglicher Art für den Markt Zusmarshausen in Bezug auf Grundbuchrechte abzugeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Nachdem durch das Grundbuchamt vermehrt für Rangrücktritte, Löschungen und Pfandfreigaben ein Gemeinderatsbeschluss gefordert wird, obwohl diese Erklärungen nach Auffassung des Notariats Zusmarshausen eine laufende Angelegenheit darstellt, schlägt das Notariat vor, für die Erklärung künftiger Rangrücktritte, Löschungen und Pfandfreigaben einen Grundsatzbeschluss durch den Marktgemeinderat fassen zu lassen.
In der letzten MGR-Sitzung am 25.11.2021 wurde bereits ein Einzelbeschluss gefasst. 

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9. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 9
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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö informativ 10
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10.1. Anbau Kindergarten Gabelbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 10.1

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl informiert über den Baufortschritt des Anbaues am Kindergarten in Gabelbach. 
  • Die Vorbereitungen für die WC-Anlage sind abgeschlossen. 
  • Die Vorbereitung für die Fussbodendämmung muss noch etwas warten, aufgrund der laufenden Verputzarbeiten. 
  • Die Fassadendämmung wird derzeit angebracht.
  • Die Pelletsheizanlage wird errichtet, es wurde ein Pelletsspeicher eingebaut.  Die erforderlichen Anschlüsse werden entsprechend hergestellt und Elektroleitungen verlegt.

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö informativ 11
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11.1. Jahresrückblick 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 036. Sitzung des Marktgemeinderates 16.12.2021 ö 11.1

Kurzbericht

Erster Bürgermeister Bernhard Uhl gibt einen Rückblick auf das Jahr 2021, da der geplante Jahresabschluss mit Umtrunk nach Ende der heutigen Sitzung coronabedingt leider nicht möglich ist. 

2021 war ein bewegtes Jahr mit vielen Hoffnungen und Enttäuschungen. Trotz allem wurde 2021 viel geleistet. Die Bevölkerung im Markt Zusmarshausen steigt. Der Markt ist trotz Corona finanzstark. Die Bauplätze im Baugebiet „An der Wiege II“ wurden vergeben, die Vermarktung im Gewerbegebiet Wollbach wird gerade realisiert, die Finanzen sind geordnet. Corona hat zwar auch den Markt Zusmarshausen getroffen, aber wir sind mit einem blauen Auge davongekommen. 

Rückblickend hat im Jahr 2021 fast jede Woche eine Sitzung stattgefunden, so dass es ihm ein Anliegen ist, sich für das ehrenamtliche Engagement, insbesondere bei den Fraktionsvorsitzenden, für die zusätzliche Arbeit zu bedanken. Ebenfalls bedanken möchte er sich beim zweiten Bürgermeister Walter Aumann für die Vertretungsfälle. Dem dritten Bürgermeister Christian Weldishofer wünscht er auf diesem Wege nochmals alles Gute und hofft, dass dieser bald wieder gesund im Gremium mitwirken kann. 

Des Weiteren bedankt sich Bürgermeister Bernhard Uhl bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rathaus, in den Kindergärten und im Bauhof und wünscht allen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr. 

Datenstand vom 25.01.2022 11:57 Uhr