Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat - Einführung von Hybridsitzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 12. Sitzung des Stadtrates 25.03.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Bayer. Landtag hat die Gemeindeordnung geändert. Die Änderungen treten noch im März 2021 in Kraft.

Die Änderungen des Gesetzes eröffnen in Bezug auf die Einführung von sog. Hybridsitzungen folgende Möglichkeiten (Auszug aus dem Schreiben des Innenministeriums vom 16.03.2021):

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (Art. 47a GO i.V.m. Art. 120b Abs. 4 GO)

Das Gesetz ermöglicht es Gemeinden … unabhängig von der Corona-Pandemie, hybride Sitzungen zuzulassen.

Die Ermächtigung zielt nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z. B. um die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern, und setzt dafür einen gesetzlichen Mindestrahmen:

a) Sitzungen sind gerade mit Blick auf die Saalöffentlichkeit weiter als Präsenzsitzungen vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gremienmitglieder sich audiovisuell zuschalten), sodass mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein muss und rein virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind.

b) Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

c) Die Kommunen müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein.

d) Einer Einwilligung zur Übertragung der zugeschalteten Mitglieder in den Sitzungsraum oder der körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht.

e) Die Kommunen tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen Sitzungen nicht beginnen oder sind sie zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Sitzung nicht festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Störung nicht dem Verantwortungsbereich der Kommune zuzuordnen ist. Ein Verstoß kann aber dadurch geheilt werden, dass sich die vorübergehend nicht zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung beteiligen.

f) Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommunen bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten der jeweiligen Mitglieder, da diese auch entscheiden, ob sie physisch teilnehmen oder sich nur zuschalten lassen wollen. Sind andere Mitglieder zugeschaltet oder ergibt ein Test, dass eine Zuschaltung zur Sitzung grundsätzlich möglich ist, wird widerlegbar vermutet, dass der Grund für die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegt, solange die Kommune nur die technische Plattform der audiovisuellen Zuschaltung stellt.

g) Zugeschaltete Mitglieder können nicht an geheimen Wahlen teilnehmen, da es auf diesem Weg keine Möglichkeit gibt, eine geheime Stimmabgabe sicherzustellen. Diese sind insoweit von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert.

h) Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemiesituation genügt für die Zulassung von Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 1. Januar 2022 stattfinden, anstatt einer Regelung in der jeweiligen Geschäftsordnung ein Beschluss des Vollgremiums. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.

Innerhalb dieses gesetzlichen Mindestrahmens können die Kommunen bestimmen, ob und wie weit sie Zuschaltungen von Gremienmitgliedern durch Ton-Bild-Übertragungen erlauben. Sie können insbesondere

a) eine Höchstzahl oder -quote an Zuschaltungen bestimmen,

b) Zuschaltungen generell ermöglichen oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme (etwa auch wegen einer Pandemie), abhängig machen,

c) Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränken,

d) Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränken oder sie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulassen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden.

Die Regelungen treten rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können. Wie erwähnt, werden wir zeitnah gesonderte Anwendungshinweise zu Hybridsitzungen herausgeben und dabei auf rechtliche, exekutive und technische Aspekte näher eingehen.

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt, dass die Sitzungen des Stadtrats bis Ende des Jahres 2021 als sog. Hybridsitzungen stattfinden können. Die Umsetzung erfolgt nachdem die Anwendungshinweise des Innenministeriums vorliegen und die notwendige Technik zur Verfügung gestellt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, dass Hybridsitzungen auch für die Bau-, Kultur- und Krisenausschüsse möglich sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Stadtrat beschließt, dass die Anzahl der Online-Teilnehmer sowohl für Stadtrat- als auch für Ausschusssitzungen zahlenmäßig nicht begrenzt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Stadtrat beschließt, dass kein besonderer Grund für die Online-Teilnahme an den Sitzungen notwendig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Stadtrat beschließt, dass die Online-Teilnahme an den Sitzungen sowohl für den öffentlichen Teil als auch für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2021 11:30 Uhr