BA Nr. 169/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 01.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.02.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Eingang:        15.12.2020

Baubuch-Nr.: 169/2020

Bauvorhaben:        Nutzungsänderung vom Lagerraum zur Werkstatt
Bauort:        Zell G 1
Haus-Nr. erteilt:        X ja         nein
                        nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        299/6
Gemarkung:        Zell
Bauantrag vollständig        X ja         nein                 formloser Antrag         isolierte Abweichung
     
Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB        Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB
 ja        X nein                                 ja         nein
             - ausnahmsweise sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche ausgewiesen.
X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein         ja        X nein
(§ 34 Abs. 1 BauGB)
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche      
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
       X Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
        sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
       X Mischsystem                         Trennsystem
        Kleinkläranlage                 sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
Der Bauherr beantragt den südöstlichen Gebäudeteil – bisher Lager – als Hobbywerkstatt für die Restaurierung von Oldtimern und eine allgemeine technische Aufbereitung der Kfz. umzunutzen. Den Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass er feste Arbeitszeiten plant, Stellplätze ausweist und einen Reparaturstand (Hebebühne) vorsehen möchte, was eine gewerbliche Nutzung vermuten lässt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Ausnahmeweise sind dort sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Die beantragte Nutzung fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da von Störungen ausgegangen werden muss. Eine Ausnahme ist nicht möglich. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung nach einer Länge der Stellplätze mit 5,50m, sind nicht erfüllt.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2021 15:00 Uhr