AV.-Nr. 105/2021
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 23.09.2021
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Baubuch-Nr.: 105/2021
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Bauvorhaben: Umbau eines bestehenden Wohnhauses zum Mehrgenerationenhaus
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Bauort: Meckenhausen C 12
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Haus-Nr. erteilt: ja nein nicht erforderlich
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Antrag auf Vorbescheid vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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X Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans M-01 Meckenhausen
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Gebietsart nach BauNVO WA
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Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen
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Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Mit dem Antrag auf Vorbescheid möchte der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit folgender Punkte abklären:
- Wird eine abweichende Geschossigkeit von E+D statt U+I wie im Bebauungsplan gefordert erteilt?
- Sind auf beiden Traufseiten unterschiedliche Kniestockhöhen zulässig?
- Ist eine ungleichschenklige Dachform zulässig?
- Ist die abweichende Dachform der Dachgauben und des Zwerchhauses mit Schleppdach/Flachdach statt Satteldach zulässig?
- Sind die abweichenden Dachneigungen der Dachgauben und des Zwerchhauses zulässig?
- Kann eine Befreiung bei einer Kniestockhöhe von 2,00 Metern mit einem gleichschenkligen Satteldach erteilt werden?
- Ist für dieses Grundstück eine Befreiung von höchstens einem Vollgeschoss, Erd- und Untergeschoss auf höchstens zwei Vollgeschosse vorstellbar?
Die Punkte 1, 4, 5 und 7 wurden u. a. bei einem ähnlich gelagerten Bauvorhaben befreit (BA.Nr. 108/2020). Der Bebauungsplan regelt keinen Kniestock; die Punkte 2 und 6 sind generell zulässig. Die Anfrage bezieht sich auf die aufgehenden Außenwände der Zwerchhäuser. Ungleichschenklige Dächer schließt die Satzung ebenfalls nicht aus, weshalb auch dieser Punkt zulässig wäre.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird mit folgenden Befreiungen zu den angefragten Punkten erteilt:
- Zu Punkt 1 mit der Befreiung zur abweichenden Geschossigkeit mit E + D statt U + I,
- Zu Punkt 4 mit der Befreiung für die abweichende Dachform der Dachgauben und des Zwerchhauses als Schleppdach/Flachdach statt einem Satteldach,
- Zu Punkt 5 mit den Befreiungen für die abweichende Dachneigung der Dachgauben und des Zwerchhauses und
- Zu Punkt 7 mit der Befreiung für den Ausbau des Dachgeschosses zum Vollgeschoss.
Unterschiedliche Kniestockhöhen des Hauptgebäudes (Punkt 2), ein ungleichschenkliges Satteldach (Punkt 3) und aufgehende Außenwände für die Zwerchhäuser (Punkt 6) sind möglich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.11.2021 08:41 Uhr